Unterstützungsabzug: Nachweis der Abzugsvoraussetzungen

StRKE Nr. 2009-02Steuerrekursgericht22.10.2009

Gesamter Gesetzestext

Unterstützungsabzug

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-002 vom 22. Oktober 2009

Voraussetzung für die Anerkennung eines Unterstützungsabzugs ist einerseits das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht und andererseits die Leistung von Unterstützung mindestens in Höhe des Abzugsbetrags. Bei Unterstützung von Per- sonen im Ausland gelten strenge Anforderungen an den Nachweis. Zum einen muss die Unterstützungsbedürftigkeit der begünstigten Person durch eine amtliche oder richterliche Behörde bestätigt werden; zum anderen sind die getätigten Zahlungen mittels Post- oder Bankbelegen, aus denen sowohl der Leistende wie auch der Emp- fänger klar ersichtlich sind, nachzuweisen.

Sachverhalt:

A. Der Rekurrent, J. X., deklarierte in seiner Steuererklärung für die kantonalen Steuern pro 2006 einen Unterstützungsabzug in Höhe von CHF 5'500.00 für die in der demokratischen Republik Kongo wohnhafte Person B. X. Die Steuerverwaltung gewährte den Abzug für unterstützte Personen mangels Nachweises der Vorausset- zungen für den Unterstützungsabzug nicht und setzte mit Veranlagungsverfügung vom 22. November 2007 das steuerbare Einkommen des Rekurrenten für die kanto- nalen Steuern pro 2006 auf CHF 48'804.00 fest.

B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 erhob der Rekurrent Einsprache. Er machte geltend, dass er seiner kranken Mutter als Unterstützung Geld im Wert von CHF 5'572.30 geschickt habe, und beanstandete, dass ihm dies durch die Steuerver- waltung nicht anerkannt worden sei. Für das Holen des Geldes habe die Mutter des Rekurrenten jemanden beauftragen müssen, weil sie die lange Strecke als schwer kranke Frau nicht alleine hätte meistern können.

Die Steuerverwaltung forderte den Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 auf, den Identitätsnachweis für Frau B. X. mit Angaben betreffend Geburtsda- tum und Adresse sowie einen Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit einzurei- chen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 gab der Steuerpflichtige innerhalb der ihm von der Steuerverwaltung erstreckten Frist die Adresse seines Familienangehörigen E. X. an. Zum Verwandtschaftsverhältnis wurden keine weiteren Angaben gemacht. Dies stand in einem Widerspruch zur bisher in der Steuererklärung angegebenen Per- son B. X., zu welcher allerdings jegliche Identifikationsinformationen fehlten. Zur Frage der Unterstützungsbedürftigkeit führte der Rekurrent aus, dass seine Mutter eine traditionelle Behandlung bevorzuge, die von einem Medizinmann ausgeführt werde, der weder schreiben noch lesen könne, und er bat um einen Vorschlag, wie dieses Problem zu lösen sei. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte die Steuer-

verwaltung dem Rekurrenten mit, dass die Unterstützungsbedürftigkeit nicht aus- schliesslich durch einen Arzt nachgewiesen werden müsse. Auch eine Wohnsitzge- meinde, in concreto die «Commune N.», könne die Unterstützungsbedürftigkeit be- glaubigen. Ebenso teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass steuermin- dernde Tatsachen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen seien, ansonsten von einem Abzug für unterstützte Personen abzusehen wäre. In der Folge stellte der Re- kurrent mit Schreiben vom 20. Februar 2008 der Steuerverwaltung ein Schreiben von E. X. vom 7. Februar 2008 zu, in welchem dieser bestätigte, vom Rekurrenten im Jahre 2006 insgesamt US-Dollar 4'400.00 erhalten zu haben, welche primär für die medizinische Versorgung und den Lebensunterhalt der Eltern des Rekurrenten, dann aber auch für die weitere Familie verwendet worden seien. Ebenso bestätigte E. X. gemäss diesem Schreiben, dass er einen Teil des Geldes durch die «Western Union» und den Rest gelegentlich von Dritten aus der Schweiz, die in der demokra- tischen Republik Kongo ihre Ferien verbringen würden, erhalten habe.

Mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2008 wurde die Einsprache zu den kantonalen Steuern pro 2006 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ge- währung eines Unterstützungsabzugs abgewiesen.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 5. Januar 2009. Sinngemäss wird vom Rekurrenten beantragt, es sei ein Unterstüt- zungsabzug in Höhe von CHF 5'500.00 für die kantonalen Steuern pro 2006 zum Abzug zuzulassen. Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

In der Vernehmlassung vom 3. Juni 2009 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen:

2. a) Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und den Unterstützungsabzug in Höhe von CHF 5'500.00 zum Abzug zuzulassen.

b) Zu prüfen ist, ob die Steuerverwaltung den Unterstützungsabzug zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.

3. a) Nach § 35 Abs. 1 StG werden vom Einkommen abgezogen: CHF 5'500.00 für jede angehörige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in Erfül- lung einer rechtlichen Unterstützungspflicht mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; ausgenommen sind Ehegatten, auch nach einer Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche entweder ein Kinderabzug nach § 35 Abs. 1 lit. a StG oder ein Alimentenabzug nach § 32 Abs. 1 lit. c StG gegeben ist.

b) aa) Voraussetzung für die Gewährung des Unterstützungsabzugs ist einerseits das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht. Darunter ist die gesetzliche Unterstützungspflicht, wie sie unter anderem in Art. 328 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) verankert ist, zu verstehen. Danach ist, wer in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und abstei- gender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Als Angehörige im Sinne des Steuergesetzes sind deshalb ausschliesslich Mitglieder einer Familiengemeinschaft zu verstehen. Weitere Voraussetzung für die Ge- währung des Unterstützungsabzuges ist die Unterstützungsbedürftigkeit der begüns- tigten Person. Diese ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, d.h. unabhängig von ihrem Willen, längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Der Nachweis der Unterstützungs- bedürftigkeit ist dann erbracht, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistungen durch Mitwirkung einer richterlichen oder admi- nistrativen Behörde festgelegt worden sind (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 34 N 56 mit Hinweisen; BGE 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, Erw. 2.1.).

bb) Andererseits wird für die Gewährung des Unterstützungsabzugs vorausge- setzt, dass die Unterstützungsleistung mindestens in Höhe des gesetzlich festgeleg- ten Betrages von CHF 5'500.00 tatsächlich erbracht wird (vgl. StRKE Nr. 32/1993 vom 26. August 1996, publ. in: BStPra, Band XIII, S. 116). Der Abzug wurde somit nach dem Wortlaut des Gesetzes ungeachtet des Umfangs der Unterstützung auf einen einheitlichen Betrag festgesetzt. Erreicht die Unterstützung den festgelegten Betrag nicht, entfällt der Unterstützungsabzug vollständig (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., § 34 N 41 f.).

cc) Nach den allgemeinen Regeln ist der Nachweis der tatsächlichen Erbringung der Unterstützungsleistung als steuermindernde Tatsache durch die steuerpflichtige Person zu erbringen (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Hrsg. Zweifel/Athanas, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 25 mit Hinweisen; StE 1996, B 93.3 Nr. 5, Erw. 2c mit Hin- weisen). Bei Geldzahlungen ins Ausland ist der Nachweis gemäss der vom Bundes- gericht entwickelten Praxis durch Post- und Bankbelege zu führen, da hier besonders strenge Anforderungen gelten. Aus den Post- und Bankbelegen müssen sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein (vgl. statt vieler: BGE vom 19. August 1996, publ. in StE 1997 B 92.51; StRKE Nr. 22/2000 vom 24. Februar 2000, publ. in: BstPra 4/2002, S. 267).

4. a) aa) Hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zur unterstützten Person muss zunächst festgestellt werden, dass der Rekurrent in der Steuererklärung für die kantonalen Steuern pro 2006 «B. X.» als die von ihm im Umfang von CHF 5'500.00 unterstützte Person aufgeführt hat. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 stellte der Rekurrent der Steuerverwaltung eine Bestätigung von E. X., geboren am 21. Januar

1989, über den Erhalt von mehr als US-Dollar 4'400.00 zu. Erst mit dem Rekurs- schreiben bringt der Rekurrent ausdrücklich vor, dass es sich bei E. X. nicht um seine Mutter, sondern um seinen Neffen handeln würde, welcher das überwiesene Geld im Auftrag der Mutter des Rekurrenten entgegengenommen habe. Dies deshalb, so wird vom Rekurrenten weiter vorgebracht, weil es bei der Mutter keine schulmedi- zinische Behandlung gäbe und die Behandlungen vom Medizinmann vorgenommen würden, was in der Schweiz der alternativen Medizin entspräche. Innerhalb der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung reichte der Rekurrent die Kopie der «Attes- tation d'indigence N°08/XXX» vom 14. Februar 2009 des Bürgermeisters «de la Commune de N.», Demokratische Republik Kongo, ein, in welche bestätigt wird, dass die Witwe R. M., geboren am 31. August 1940, unterstützungsbedürftig ist. Ebenso reichte der Rekurrent eine Kopie des «Procès verbal de constat d'indigence N°07/ XXX», eines «Chef de Service des affaires sociales» der Stadt K., Demokra- tische Republik Kongo der «Commune de N.» (vom 13. Februar), ein. Aus beiden eingereichten Dokumenten geht hervor, dass R. M. Witwe ist und vom Rekurrenten unterstützt wird. Hingegen kann beiden Dokumenten nichts bezüglich des Ver- wandtschaftsverhältnisses zwischen dem Rekurrenten und der Witwe R. M. entnom- men werden. Ob es sich nun bei R. M. um die Mutter des Rekurrenten handelt, kann demnach den im Rekursverfahren eingereichten Unterlagen nicht entnommen wer- den. Auch den Vorakten, den Steuererklärungen 2003 und 2004, kann nichts betref- fend des Verwandtschaftsverhältnisses des Rekurrenten zu R. M. entnommen wer- den. Hinweise auf R. M. fehlen sogar gänzlich. Somit muss festgestellt werden, dass der Rekurrent nicht rechtsgenüglich bewiesen hat, dass es sich bei der von ihm un- terstützten Person um seine Mutter handelt.

bb) Mangels Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses zur vom Rekurrenten unterstützten R. M. muss der Rekurs in diesem Punkt abgewiesen werden. Auch wenn das Verwandtschaftsverhältnis rechtsgenüglich nachgewiesen worden wäre, könnte der Unterstützungsabzug dennoch aus folgenden Gründen nicht beansprucht werden:

cc) Betreffend die Unterstützungsbedürftigkeit der vom Rekurrenten unterstütz- ten R. M. kann festgestellt werden, dass im Rekursverfahren die beiden unter 4 a) aa) erwähnten Dokumente der «Commune de N.» eingereicht wurden. Gemäss die- sen Dokumenten ist davon auszugehen, dass R. M. unterstützungsbedürftig ist.

dd) Hinsichtlich des Zahlungsnachweises reichte der Rekurrent einen Beleg «Pri- vate Request 985» über Zahlungen im Umfang von US-Dollar 2'000.00 an E. X. und Zahlungen in Höhe von US-Dollar 2'400.00 an weitere, gemäss den vorliegenden Unterlagen nicht identifizierbare Personen in der Demokratischen Republik Kongo und in Angola ein. Ebenso reichte der Rekurrent eine persönlich verfasste Bestäti- gung von E. X. vom 7. Februar 2008 über den Erhalt von allerdings insgesamt US- Dollar 4'400.00 ein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen neben dem Nachweis eines Zahlungsflusses auch der Endempfänger und der Verwen- dungszweck aus den Belegen ersichtlich sein. Ist dies aus den Belegen nicht ersicht- lich, bilden sie keinen rechtsgenüglichen Nachweis für Unterstützungsleistungen.

Insbesondere bei Zahlungen ins Ausland, wo es der Steuerbehörde naturgemäss nicht möglich ist, den Verwendungszweck selber zu eruieren, muss vom Steuerpflichtigen verlangt werden, dass er mit geeigneten Mitteln den Nachweis für die behauptete Verwendung erbringt, zumal er für steuermindernde Tatsachen beweispflichtig ist (vgl. BGE 2A.4/2003 vom 11. Juli 2003, Erw. 2.4.). Wenn kein Post- oder Bankbeleg vorgelegt werden kann, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, zumindest eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in geeigneter Form, beispielsweise durch behördliche Bestätigungen, nachzuweisen, dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten hat (vgl. BGE 2A.609/2003 vom 27. Oktober 2004, Erw. 2.4.). Bezüglich dem Beleg «Private Request 985» kann festgehalten werden, dass es sich, wie dies den Unterlagen zu entnehmen ist, um einen Beleg der Firma «Western Union» handelt. Die Firma «Western Union» unterliegt zwar den Bestimmungen des Schweizerischen Bundes- gesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Sie untersteht hingegen nicht der Kontrolle der FINMA (Finanzmarktaufsicht). Es ist somit fraglich, inwiefern die «Western Union» als schweizerische Post- oder Bank- zahlungsstelle zu gelten hat. Im vorliegenden Fall spielt dies jedoch keine Rolle, da die Voraussetzungen für einen Unterstützungsabzug ohnehin nicht gegeben sind und somit die Frage an dieser Stelle offen bleiben kann. Es gilt nämlich festzustellen, dass der Verwendungszweck der Überweisungen aus dem vom Rekurrenten einge- reichten «Private-Request 985»-Beleg, wie dies von der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gefordert wird, nicht ersichtlich ist. Die vom Rekurrenten eingereichte persönlich verfasste Bestätigung von E. X. über den Erhalt von US-Dollar 4'400.00 kann keine Berücksichtigung finden, da sie den soeben beschriebenen bundesge- richtlichen Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Zahlungsnachweis in keins- ter Weise genügt.

ee) Bezüglich der Zahlung von mindestens CHF 5'500.00 gemäss Ziff. 3 b) bb) hiervor gilt es somit festzustellen, dass die vom Rekurrenten belegten Zahlungen diese Mindestsumme nicht erreichen. Selbst wenn es sich bei R. M. um die Mutter des Rekurrenten handeln würde und davon ausgegangen werden könnte, dass sie un- terstützungsbedürftig ist und vom Rekurrenten auch unterstützt wurde, wäre der ge- setzlich geforderte Mindestbetrag von CHF 5'500.00 nicht erreicht.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zur vom Rekurrenten unterstützten Person nicht nachgewiesen wurde. Überdies wurde der gesetzliche Mindestbetrag von CHF 5'500.00 nicht erreicht. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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