StRKE Nr. 2009-010•Interkantonale Steuerausscheidung: Gewinnkosten- und Schuldzinsenüberschüsse
Interkantonale Steuerausscheidung: Gewinnkosten- und Schuldzinsenüberschüsse
StRKE Nr. 2009-010Steuerrekursgericht17.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Entscheide
Interkantonales Steuerrecht Gewinnungskosten- und Schuldzinsenüberschüsse Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-010 vom 17. September 2009
Interkantonale Steuerausscheidung. Verteilung von Gewinnungskosten- und Schuldzinsenüberschüssen. Ein Gewinnungskostenüberschuss ist vom Hauptsteuer- domizil der steuerpflichtigen Person zu übernehmen, während bei einem Gesamt- schuldzinsenüberschuss, bei dem die Passivzinsen die Vermögenserträge überstei- gen, die Schuldzinsen proportional auf die Kantone mit übrigem Einkommen zu ver- legen sind.
Sachverhalt:
A. Die Rekurrenten, die Ehegatten X., wohnen in einer selbstbewohnten Liegen- schaft in B. Sie verfügen über weitere Liegenschaften im Kanton Graubünden sowie in Italien. Der Ehemann arbeitet unter anderem als selbstständiger Mediziner im Kanton Zürich. In der Steuerperiode 2005 deklarierten sie ein steuerbares Einkom- men von CHF 793'551.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 3'687'527.00. In der Steuerperiode 2006 deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von CHF 455'728.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 3'461'978.00.
Die Steuerverwaltung hat für die Steuerperiode 2005 das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Vermögen auf CHF 2'064'528.00 zum Satz von CHF 3'653'549.00 fest- gesetzt. Das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen zu den kantonalen Steu- ern hat sie auf CHF 138'506.00 zum Satz von CHF 788'567.00 festgesetzt.
Die Steuerverwaltung hat für die Steuerperiode 2006 das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Vermögen auf CHF 1'583'276.00 zum Satz von CHF 3'002'232.00 fest- gesetzt. Das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen zu den kantonalen Steu- ern hat sie auf CHF 78'778.00 zum Satz von CHF 466'704.00 festgesetzt.
B. Gegen die Veranlagungsverfügungen (Rektifikate) vom 14. August 2008 für die kantonalen Steuern pro 2005 und 2006 haben die Rekurrenten am 16. September 2008 Einsprache erhoben. Sie machten geltend, dass dem Nebensteuerdomizil
Zürich unzulässigerweise ein Schuldzinsen- bzw. Gewinnungskostenüberschuss von CHF 2'227.00 im Jahre 2005 belastet worden sei. Zudem sei in der Steuerperiode 2006 der gesamte Schuldzinsenüberschuss in der Höhe von CHF 14'475.00 fälsch- licherweise dem Kanton Zürich belastet worden. Damit habe der Kanton Zürich in der Steuerperiode 2006 ein Schuldzinsen- bzw. Gewinnungskostenüberschuss von CHF 8'346.00 tragen müssen. Dies entspreche nicht der Bundesgerichtspraxis zur Ausscheidung von Gewinnungskosten bzw. Schuldzinsen. Die von der Steuerver- waltung vorgenommene Ausscheidung verstosse gegen das Verbot der Doppelbe- steuerung und führe zu einer unzulässigen Schlechterstellung.
Die Steuerverwaltung hat mit Entscheid vom 4. Dezember 2008 die Einsprache abgewiesen. Für die Steuerperiode 2005 führt sie dabei aus, dass die Ausscheidung der Schuldzinsen proportional nach der Lage der Aktiven auf die Vermögenserträge der Kantone Basel-Stadt, Zürich und Graubünden sowie Italien verlegt worden seien. Den dabei noch resultierenden Gesamtschuldzinsenüberschuss in der Höhe von CHF 2'701.00 hat die Verwaltung auf die Kantone Basel-Stadt und Zürich als die- jenigen Kantone mit übrigen Einkommen im Verhältnis dieser übrigen Einkommen verlegt. Dies ergebe für den Kanton Basel-Stadt einen Betrag von CHF 474.00 und für den Kanton Zürich einen Betrag von CHF 2'227.00. Daran würde sich auch durch die von den Rekurrenten angeführte Bundesgerichtspraxis nichts ändern, da diese einzig für Ausscheidungsverluste von Liegenschaften im Privatvermögen ergangen sei und auf die vorliegende Konstellation nicht angewendet werden könne. Für die Steuerperiode 2006 führt die Steuerverwaltung aus, dass auch hier die Schuldzinsen in der Höhe von CHF 40'335.00 nach der Lage der Aktiven verteilt worden seien. Dem Kanton Basel-Stadt sei ein Betrag von CHF 21'027.00 und dem Kanton Zürich sei ein Betrag von CHF 4'973.00 zugeteilt worden. In einer zweiten Schuldzinsen- verteilung sei dem Kanton Zürich ein weiterer Betrag von CHF 6'129.00 zugeteilt worden, während dem Kanton Basel-Stadt ein Betrag von CHF 3'805.00 wieder weggenommen worden sei. Der, nach der zweiten Schuldzinsenverteilung, verblei- bende Schuldzinsenüberschuss aus dem Kanton Graubünden, sei mangels verblei- bender Vermögenserträgnisse auf die Kantone Basel-Stadt und Zürich als diejenigen Kantone mit übrigen Einkommen im Verhältnis dieser übrigen Einkommen verlegt worden. Dies ergebe für den Kanton Basel-Stadt einen Betrag von CHF 2'069.00 und für den Kanton Zürich einen Betrag von CHF 8'346.00. Schliesslich sei der Ge- winnungskostenüberschuss von Basel-Stadt und der Liegenschaft in Italien in der Höhe von gesamthaft CHF 19'138.00 dem Kanton Basel-Stadt zugeteilt worden. Die vorgenommene Ausscheidung entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. Dezember 2008. Darin wird geltend gemacht, dass dem Nebensteuerdomizil im Kanton Zürich in der Steuerperiode 2005 unzulässigerweise ein Schuldzinsenüberschuss in der Höhe von CHF 2'227.00 und in der Steuerperiode 2006 ein solcher von CHF 8'346.00 belastet worden sei. Die Rekurrenten beantragen die Festsetzung der Beträge wie folgt:
Steuerperiode 2005
Steuerbares Einkommen gesamt
788'567.00
Steuerbares Einkommen BS
136'359.00
Steuerbares Vermögen gesamt
3'653'549.00
Steuerbares Vermögen BS
2'064'510.00
Steuerperiode 2006
Steuerbares Einkommen gesamt
466'704.00
Steuerbares Einkommen BS
70'940.00
Steuerbares Vermögen gesamt
3'002'233.00
Steuerbares Vermögen BS
1'582'211.00
Die Steuerverwaltung hält in der Vernehmlassung vom 9. März 2009 an ihren Anträgen fest. Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Auf die einzelnen Standpunkte der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrenten beantragen in Abweichung der Veranlagung einzig, dass das steuerbare Einkommen für die kantonalen Steuern im Jahre 2005 auf CHF 136'359.00 und im Jahre 2006 auf CHF 70'940.00 festgesetzt wird. Die steuerbestimmenden Faktoren sind unbestritten. Vorliegend ist einzig zu beurteilen, ob die Steuerausscheidung korrekt erfolgt ist.
3. a) aa) Gemäss § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt im Kanton haben.
bb) Nach § 6 StG ist bei persönlicher Zugehörigkeit die Steuerpflicht unbe- schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (Abs. 1). Die Steuerausscheidung für Ge- schäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen und Regeln zur Vermeidung der interkantonalen und internationalen Doppelbesteuerung (Abs. 3).
cc) Gemäss § 7 StG entrichten die natürlichen Personen, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
b) aa) Eine Steuerausscheidung dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung ei- ner steuerpflichtigen Person. Sie hat ihre Grundlage in Art. 127 Abs. 3 BV. Inter- kantonales Doppelbesteuerungsrecht beruht schwergewichtig auf der bundesgericht- lichen Rechtsprechung. Dabei gilt der Grundsatz, dass Schuldzinsen je nach Lage der Aktiven im Ausmass des Vermögensertrages zu verlegen sind. Ein tragender Grundgedanke ist, dass durch die interkantonale Steuerausscheidung der steuer- pflichtigen Person kein sogenannter Ausscheidungsverlust entstehen soll, d.h. diese soll nicht schlechter gestellt werden, als wenn sämtliches Einkommen und sämtli- ches Vermögen in einem Kanton besteuert würden. Eine dagegen verstossende Dop- pelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu gleichen Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung). Sie ist auch gegeben, wenn ein Kanton die geltenden Kollisionsnormen verletzt, dadurch seine Steuerhoheit über- schreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Dop- pelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätz- lich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuer- hoheit untersteht, sondern wegen ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. zum Ganzen BGE 131 I 249 ff.).
bb) Im Sinne einer Faustregel kann gesagt werden, dass die Steuerausscheidung wie folgt vorgenommen wird: Abzüge vom Einkommen (Gewinnungskosten), die einer bestimmten Einkommensart zurechenbar sind, werden objektmässig zugewie- sen. Schulden und Schuldzinsen werden hingegen grundsätzlich proportional zu den Aktiven verlegt, wobei jedoch die Schuldzinsen in erster Linie jenen Kantonen zu- gewiesen werden, die Vermögenserträge besteuern. Die übrigen Abzüge («Abzüge für besondere Aufwendungen» und Sozialabzüge) werden in der Regel proportional verlegt, wobei es zu gewissen Abweichungen kommen kann (Höhn/Mäusli, Inter- kantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern Stuttgart Wien 2000, § 19 N 3).
c) aa) Die nach den vorgenannten Regeln verlegten Gewinnungskosten und Schuldzinsen können höher sein als die den einzelnen Kantonen zugewiesenen Er- träge, was in gewissen Kantonen zu negativen Einkommensbeträgen führt, während in anderen Kantonen die Erträge die Abzüge übersteigen. Da insgesamt höchstens das Reineinkommen besteuert werden darf (Schlechterstellungsverbot), sind die Aufwandüberschüsse auf jene Kantone mit noch positiven Ergebnissen zu verlegen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 N 24). Zur Vermeidung von Gewinnungskostenüber- schüssen und Schuldzinsenüberschüssen hat das Bundesgericht eine Praxis ent- wickelt.
bb) Ein Gewinnungskostenüberschuss liegt unter anderem dann vor, wenn die auf ein Steuerdomizil entfallenden Gewinnungskosten höher sind als das diesem zuzu- rechnende Einkommen. Der Gewinnungskostenüberschuss ist vom Hauptsteuerdo- mizil zu Lasten von übrigem Einkommen zu übernehmen. Ist diese Verrechnung am Hauptsteuerdomizil mangels Einkommen nicht möglich, hat nach Rechtsprechung des Bundesgerichts das Nebensteuerdomizil der Liegenschaft den Gewinnungskos-
tenüberschuss einer Privatliegenschaft zu übernehmen (BGE 131 I 285 E. 3.1 und E. 4.1; vgl. zu Ganzen: Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 3. Aufl. Bern 2009, S. 81 f.).
cc) Ein Schuldzinsenüberschuss liegt vor, wenn die auf ein Steuerdomizil entfal- lenden Schuldzinsen grösser sind als der diesem zuzurechnende Vermögensertrag. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis zur Vermeidung von interkantonalen Doppelbe- steuerungen sind die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven zu verlegen, und zwar in erster Line auf die Vermögenserträgnisse. Ergibt sich nach der ersten Verteilung weiterhin ein Schuldzinsenüberschuss, ist eine weitere (bzw. sind wei- tere) Verteilung(en) proportional nach Lage der Aktiven auf jene Kantone vorzu- nehmen, welche noch über Nettoerträge aus Vermögen verfügen. Erst wenn die Pas- sivzinsen, insgesamt den Vermögensertrag übersteigen - und damit ein sogenannter Gesamtschuldzinsenüberschuss vorliegt - ist der Überschuss auf das übrige Einkom- men am Hauptsteuerdomizil und auf die anderen Kantone, welche noch über ver- bleibendes Einkommen verfügen, zu verlegen (Höhn/Mäusli, a. a. O., § 21 Rz. 6 ff .; § 19 Rz. 20; Locher, a.a.O., S. 84 f.). Demnach ist ein Gesamtschuldzinsenüber- schuss nicht nur vom Hauptsteuerdomizil, sondern von allen Kantonen mit übrigen Einkommen zu übernehmen. Verfügen mehrere Nebensteuerdomizile über weiteres Einkommen, so sollen diese zunächst die restlichen, auf sie entfallenden Schuldzin- sen aus der ersten Verlegung nach Aktiven vollständig bis zur Höhe des übrigen Einkommens übernehmen. Nur wenn noch in Kantonen ohne übriges Einkommen vorhandene Schuldzinsenüberschüsse bestehen, sollen diese im Verhältnis der übrigen Einkommen auf die Kantone mit übrigem Einkommen verlegt werden (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 23 Rz. 11; Locher, a.a.O. S. 85).
dd) Nach welchen Grundsätzen die sogenannten Ausscheidungsverluste gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu vermeiden sind, hat die Schwei- zerische Steuerkonferenz im Kreisschreiben 27 vom 15. März 2007 dargelegt. Dabei wird die bisherige Praxis und Rechtsprechung zur Verlegung von Schuldzinsen und Schuldzinsenüberschüssen unverändert weitergeführt.
4. a) aa) In den Steuerjahren 2005 und 2006 haben die Rekurrenten mehr für Schuldzinsen bezahlt, als sie durch Vermögenserträge eingenommen haben. Damit besteht in den Steuerperioden jeweils ein Gesamtschuldzinsenüberschuss. Zusätz- lich besteht in der Steuerperiode 2006 ein Gewinnungskostenüberschuss.
bb) Die Rekurrenten führen an, dass die Steuerausscheidung der Verwaltung ge- gen die vom Bundesgericht in den Entscheiden BGE 131 I 249 und BGE 131 I 285 entwickelte Praxis verstosse. Das Bundesgericht bestätige in BGE 131 I 285, dass ein Gewinnungskostenüberschuss auch von einem Nebensteuerdomizil übernom- men werden müsse, sofern im Hauptsteuerdomizil kein übriges Einkommen vorhan- den sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass bei Vorhandensein von übrigem Ein- kommen, der Gewinnungskostenüberschuss vom Hauptsteuerdomizil getragen wer- den müsse. Es gebe keine Veranlassung anzunehmen, dass das Bundesgericht diese Regelung nicht auch auf einen allfälligen Schuldzinsenüberschuss anwenden würde.
Im Rahmen der Duplik wird zudem konkretisiert, dass demnach auch Gesamtschuld- zinsenüberschüsse gleich wie Gewinnungskostenüberschüsse vom Hauptsteuerdo- mizil zu tragen seien. Die Rekurrenten führen weiter an, dass die proportionale Ver- legung der Schuldzinsen - wie es die Steuerverwaltung macht - nur bis zur Höhe des Zinses des eingesetzten Eigenkapitals und nicht bis zum übrigen Einkommen angezeigt sei. Dies könne auch aus der Lehrmeinung von Höhn/Mäusli, Interkanto- nales Steuerrecht, 4. Aufl. und dem Kreisschreiben Nr. 27 vom 15. März 2007 der Schweizerischen Steuerkonferenz abgeleitet werden. Werde der Schuldzinsenüber- schuss proportional auf das übrigen Einkommen erteilt und somit teilweise dem Kan- ton Zürich belastet, verstosse dies gegen das Verbot der Doppelbesteuerung und stelle eine unzulässige Schlechterstellung dar. Im Rahmen der Replik räumen die Rekurrenten ein, dass sie sich einer unterschiedlichen Behandlung eines Gewin- nungskostenüberschusses und eines Gesamtschuldzinsenüberschusses teilweise anschliessen können. Dabei sei allerdings ein Gesamtschuldzinsenüberschuss auf alle übrigen Steuerdomizile zu verlegen, soweit diese noch über Vermögenserträg- nisse verfügten. Ein allfälliger weiterer Gesamtschuldzinsenüberschuss sei jedoch - analog des Gewinnungskostenüberschusses - vom Hauptsteuerdomizil zu tragen. Je- denfalls sei kein Grund erkennbar, weshalb das Bundesgericht eine andere Haltung bei der Verlegung eines Gesamtschuldzinsenüberschusses gegenüber einem Gewin- nungskostenüberschuss einnehmen sollte. Die von der Steuerverwaltung vorgenom- mene Ausscheidung sei somit abzulehnen.
cc) In Zahlen bedeute dies, dass aufgrund der proportionalen Zuteilung der Schuldzinsen im Jahre 2005 dem Kanton Zürich ein Überschuss in der Höhe von CHF 2'227.00 zugeteilt wurde, welcher vom Hauptsteuerdomizil zu tragen sei. Ent- sprechend sei das steuerbare Einkommen im Kanton Basel-Stadt in der Steuerperi- ode 2005 um diesen Betrag auf CHF 136'359.00 zu reduzieren. Für die Steuerperiode 2006 betrage der Überschuss CHF 8'346.00 und entsprechend sei das steuerbare Ein- kommen im Kanton Basel-Stadt um diesem Betrag auf CHF 70'940.00 zu reduzie- ren.
b) aa) Die Steuerverwaltung hält grundsätzlich fest, dass nach bundesgerichtlicher Praxis Gewinnungskostenüberschüsse anders zu behandeln seien als Gesamtschuld- zinsenüberschüsse. Ein Gesamtschuldzinsenüberschuss sei nach der Lage der übri- gen Einkommen zu verteilen. Die Verweise der Rekurrenten auf Literaturstellen seien unvollständig. So werde auch bei Höhn/Mäusli auf § 23 Rz. 11 ff. verwiesen, wonach auch ein Gesamtschuldzinsenüberschuss nicht nur vom Hauptsteuerdomizil sondern von allen Kantonen mit übrigen Einkommen zu übernehmen sei. Bezüglich der Ausscheidung von Schuldzinsen zwischen dem Hauptsteuerdomizil und dem Ge- schäftskanton sei bei Höhn/Mäusli in § 22 Rz. 17ff. festgehalten, dass ein Überschuss der Schuldzinsen über den gesamten Vermögensertrag gemäss Rechtsprechung auf das übrige Einkommen zu verlegen sei. Eine unterschiedliche Behandlung von Schuldzinsen und Gewinnungskosten rechtfertige sich deshalb, da letztere als orga- nische Abzüge einer bestimmten Einkommensart objektmässig zugewiesen würden. Demgegenüber sei bei Schuldzinsen, als anorganische Abzüge, eine proportionale Verteilung nach Massgabe der Einkommensanteile angezeigt. Bei Schuldzinsen
liege der Gedanke zu Grunde, dass diese immer das ganze Vermögen der steuer- pflichtigen Person beschweren und Kredite durchwegs mit Rücksicht auf die ge- samte Einkommens- und Vermögenssituation gewährt würden. Somit würden auch sachliche Gründe für eine unterschiedliche Verlegung von Gewinnungskostenüber- schüssen und Gesamtschuldzinsenüberschüssen bestehen. Die Rekurrenten könnten nichts aus dem Verweis auf das Kreisschreiben Nr. 27 vom 15. März 2007 ableiten, da darin die bisherige Praxis zur Verlegung von Schuldzinsen und Schuldzinsen- überschüssen unverändert weitergeführt werde.
bb) Die Verwaltung führt an, dass sie betreffend die Steuerperiode 2005 die Schuldzinsen in der Höhe von CHF 2'701.00 proportional nach Lage der Aktiven auf die Vermögenserträgnisse der Domizile Basel-Stadt, Graubünden, Zürich und Italien verlegt habe. Dabei habe sich ein Gesamtschuldzinsenüberschuss in derselben Höhe ergeben, welche die Verwaltung proportional auf die Domizile Basel und Zürich als diejenigen Kantone mit übrigem Einkommen verlegt habe. Dies sei ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt (vgl. BGE 133 I 19ff. Erw. 5.1). Auch die in BGE 131 I 285 begründete neue Praxis des Bundesgerichts würde daran nichts ändern, da dieser Entscheid einzig die Behandlung von Gewin- nungskostenüberschüssen und nicht wie vorliegend von Gesamtschuldzinsenüber- schüssen betreffe.
cc) Die Verwaltung habe in der Steuerperiode 2006 in einer ersten Verteilung die Schuldzinsen von insgesamt CHF 40'335.00 proportional nach Lage der Aktiven auf die Vermögenserträgnisse der Domizile Basel-Stadt, Graubünden, Zürich und Italien verlegt. Nach einer zweiten Schuldzinsenverteilung sei der verbleibende Schuldzin- senüberhang im Kanton Graubünden auf die Domizile Basel-Stadt und Zürich als diejenigen Kantone mit übrigem Einkommen im Verhältnis dieser übrigen Einkom- men verlegt worden. Schliesslich sei der Gewinnungskostenüberschuss auf den Lie- genschaften in Basel-Stadt und Italien vollumfänglich dem Kanton Basel-Stadt zu- geteilt worden. Diese Umlegung der Schuldzinsen und des Gewinnungskostenüber- schusses sei damit entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis erfolgt.
c) aa) Als unbestritten kann gelten, dass nach der Praxis des Bundesgerichts Schuldzinsen grundsätzlich proportional verteilt werden (BGE 111 Ia 123 Erw. 2a); BGE 107 Ia 46 Erw. 1a) mit weiteren Hinweisen). Ebenso unbestritten ist im Grund- satz die objektmässige Ausscheidung von Gewinnungskosten (BGE 111 Ia 220 Erw. 2c) mit weiteren Hinweisen).
bb) Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 285ff. den Grundsatz bestätigt, dass Schuldzinsen je nach Lage der Aktiven im Ausmass der Vermögenserträge zu ver- legen sind. Gleichzeitig hat es präzisiert, dass der Kanton des Nebensteuerdomizils den Gewinnungskostenüberschuss einer Privatliegenschaft im Kanton des Haupt- steuerdomizils zu übernehmen habe. Zu beurteilen war nicht eine interkantonale Ver- teilung von Schuldzinsen, sondern eine interkantonale Verteilung von Gewinnungs- kosten bei Liegenschaften. Dieser Entscheid ist somit auf die vorliegende Konstel- lation nicht direkt anzuwenden. Aus diesem Entscheid wollen die Rekurrenten je-
doch ableiten, dass der Kanton Basel-Stadt als Hauptsteuerdomizil, in dem in den Jahren 2005 und 2006 noch übriges Einkommen vorhanden war, den Schuldzinsen- überschuss zu übernehmen hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Steuerverwal- tung hat die sachlichen Gründe, weshalb Schuldzinsen immer im Hinblick auf das gesamte Vermögen zu betrachten sind und damit anders als Gewinnungskosten zu behandeln sind, überzeugend dargelegt.
cc) Das Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. März 2007 sieht vor, dass Gewinnungskostenüberschüsse in erster Linie mit anderen Einkünften im gleichen Kanton zu verrechnen sind. Ist dies nicht möglich, trägt das Hauptsteuerdomizil diese zu Lasten der dort steuerbaren Einkünfte (vgl. Kreisschrei- ben Nr. 27, Ziff. 3.1.1.). Bezüglich der Ausscheidung von Schuldzinsen und Schuld- zinsenüberschüssen wird auch im Lichte der neuen Praxis des Bundesgerichts an einer proportionalen Verteilung festgehalten. Demnach ist die von der Steuerverwal- tung erfolgte proportionale Ausscheidung nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Rekurrenten, der Kanton Zürich interpretiere das Kreisschreiben Nr. 27 in dieser Frage anders, wurde nicht nachgewiesen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verlegung der Schuldzinsen zwi- schen dem Kanton Zürich und dem Kanton Basel-Stadt zu Recht proportional zu den übrigen Einkommen erfolgt ist. Die Ausscheidung der Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2005 und 2006 ist damit rechtmässig. Der Rekurs ist somit abzuwei- sen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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