Steuerbefreiung: Begriff der Sozialversicherung

StRKE Nr. 19/1995Steuerrekursgericht23.02.1995

Gesamter Gesetzestext

Steuerbefreiung Begriff der Sozialversicherung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 19/1995 vom 23. Februar 1995

Als steuerbefreite Sozialversicherungskassen gelten öffentlich- und privatrecht- liche Einrichtungen, die dem Sozialversicherungsrecht unterstellt sind. Privat- rechtliche Kassen gelten erst mit der Unterstellung unter das entsprechende Sozial- versicherungsgesetz als im Sinne des Steuergesetzes steuerbefreite Sozialversiche rungen. Eine private Krankentaggeldkasse, welche die Anerkennung als soziale Krankenversicherung durch den Bundesrat nicht erhalten hat, erfüllt die Voraus- setzungen für die Steuerbefreiung nicht. Sie kann auch nicht wegen Gemeinnützig- keit steuerbefreit werden, wenn sich ihre Zwecksetzung auf Leistungen zugunsten ih- rer Mitglieder beschränkt.

I. Sachverhalt

1. Die Krankentaggeldkasse X. ist ein Versicherungsträger in Form eines Vereins mit Sitz in Basel. Sie besteht seit den 50-er bzw. 60-er Jahren und verfolgt den Zweck, Mitglieder und deren Mitarbeiter gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Mutterschaft nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu versichern. Erst mit Schreiben vom 8. September 1987 des damaligen Vertreters der Rekurrentin, Herrn H. B., erhielt die Steuerverwaltung Kenntnis von deren Existenz. Mit Schreiben vom 19. November 1987 teilte die Steuerverwaltung sodann der Rekurrentin mit, dass dieselbe steuerpflichtig und darum ins Steuerregister aufgenommen worden sei.

2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1987 bat die neue Vertreterin der Rekurren- tin, die V. AG, um eine erneute Prüfung der Steuerpflicht der Rekurrentin. Nach- dem die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 18. Mai 1988 die Steuerpflicht der Rekurrentin bestätigte, stellte die Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 15. November 1988 ein Gesuch um Erlass einer Verfügung, welche die Steuerver- waltung mit Datum vom 17. November 1988 erliess.

3. Dagegen erhob die Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 22. No- vember 1988 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 19. Fe- bruar 1990 abwies.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 16. März 1990 sowie die innert erstreckter Frist eingereichte Begründung vom 28. November 1990. Die Rekurrentin beantragt im wesentlichen, festzustellen, dass sie im Kanton Basel-Stadt nicht steuerpflichtig sei. Auf die Einzelheiten ihres Stand- punktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 1994 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 19. Februar 1990 aufzuheben und festzustellen, dass sie im Kanton Basel-Stadt nicht steuerpflichtig sei.

2. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. c StG sind von der Steuerpflicht befreit die Körper- schaften, Stiftungen und Anstalten, deren Mittel öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder religiösen Zwecken dienen, sofern sie ihren Sitz im Kanton haben oder sofern vom Kanton oder ausländischen Staat ihres Sitzes Gegenrecht geübt wird. Zu den von der Steuerpflicht befreiten Körperschaften zählen insbesondere auch die öffentlichen oder privaten Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskas- sen sowie die Personalfürsorgekassen, nicht jedoch die konzessionierten Versiche- rungsgesellschaften. Als Sozialversicherungs- und Sozialausgleichskassen gelten diejenigen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Kassen, die dem Sozialver- sicherungsrecht unterstellt sind. Zum Sozialversicherungsrecht zählen unter ande- rem das Gesetzes- und Verordnungsrecht über die AHV, IV, ALV, UV und die KV, dem neben den öffentlichrechtlichen auch privatrechtliche Kassen unterstellt wer- den können. Privatrechtliche Kassen gelten erst mit der Unterstellung unter die ent- sprechenden Sozialversicherungsgesetze als Sozialversicherungen im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. c StG. Die Unterstellung unter das Sozialversicherungsrecht geht einher mit der Erlangung hoheitlicher Gewalt, aufgrund derer die privaten Sozialversiche rungsträger Verfügungen erlassen und somit durch einseitigen Akt im Einzelfall Rechte und Pflichten der Beteiligten festsetzen können (Maurer, Bundessozialver- sicherungsrecht, Basel 1993, S. 40 ff.).

3. Die Rekurrentin macht im wesentlichen geltend, es sei weder wirtschaftlich noch rechtlich angebracht, einfach von einer Versicherung zu sprechen, es handle sich vielmehr um eine auf Gegenseitigkeit aufgebaute Selbsthilfeorganisation, die die bei den einzelnen Mitgliedsfirmen an sich erforderlichen Rückstellungen für die Lohnzahlungspflicht bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ihrer Arbeitnehmer im Interesse eines Risikoausgleichs unter den einzelnen Mitgliederfirmen in einem Pool zusammenfasse. Sie ist insbesondere der Meinung, die Voraussetzungen einer So- zialversicherungs- oder Sozialausgleichskasse gemäss § 7 Abs. 1 lit. c StG zu erfül- len. Abschliessend weist die Rekurrentin darauf hin, dass sie keine auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen gerichtete Geschäftstätigkeit entfalten würde, die geeignet wäre, eine Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt zu begründen.

4. Die Steuerverwaltung weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Re- kurrentin mangels Anerkennung des Bundes keine dem KVG unterstellte Sozial- versicherungs- oder Sozialausgleichskasse im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. c StG sei. Auch sei die Rekurrentin keine Personalfürsorgekasse, da sie keine berufliche Vor- sorge betreibe. Des weiteren verfolge die Rekurrentin weder einen öffentlichen noch einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck, wohl falle der Betrieb einer Kran- ken- und Mutterschaftsversicherung in das Allgemeininteresse, doch fehle es am zweiten entscheidenden Erfordernis, nämlich der Uneigennützigkeit. Die Rekurren- tin erbringe Leistungen, die ausschliesslich im Interesse ihrer Mitglieder stehen, was Selbsthilfe und somit eigennützig im Sinne des Steuergesetzes sei.

5. Die Mitglieder der Rekurrentin sind Arbeitgeber, die sich zu einem Verein zu- sammengeschlossen haben, um im Krankheitsfall ihrer Arbeitnehmer die Zahlun- gen der Taggelder zu organisieren. Wie die Rekurrentin selber ausführt, handelt es sich um eine Selbsthilfeorganisation, deren Aufgabe darin liegt, die Risiken bei Krankheit und Mutterschaft auf die Vereinsmitglieder zu verteilen. Die Rekurrentin ist der Meinung, eine private Sozialversicherungskasse zu sein und demzufolge ge- mäss § 7 Abs. 1 lit. c StG von der Steuer befreit zu sein.

a) Die Rekurrentin hat zu ihrem Zweck die Deckung des krankheitsbedingten Lohn- und Verdienstausfalls, dies im Umfange, in welchem ihre Mitglieder gemäss Art. 324a Abs. 4 OR die Lohnzahlungspflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern re- geln wollen. Die Leistung von Taggeldern für krankheitsbedingten Lohn- und Ver- dienstausfall entsprechen den im Umfang der freiwilligen Taggeldversicherung des KVG ausgerichteten Taggeldern (vgl. Maurer, a.a.O., S. 286 ff.). Das Vorliegen ei- ner Sozialversicherungskasse ist daher in casu anhand der Voraussetzungen des KVG zu untersuchen. Als private Krankenkasse und daher als private Sozialversi- cherungskasse gelten nur diejenigen Kassen, welche vom Bundesrat anerkannt wor- den sind und somit der gesamten Gesetzgebung des Bundes über die Krankenversi- cherung unterstellt sind. Gleichzeitig mit der Anerkennung ergeben sich unter- schiedliche rechtliche Auswirkungen wie u.a. den Erwerb von Ansprüchen auf Bundesbeiträge, die Einschränkung der Autonomie, den Erwerb des Rechts der Per- sönlichkeit gemäss KVG, die Kompetenz und die Pflicht Verfügungen zu erlassen (Maurer, a.a.O., S. 253 ff.). Die Rekurrentin ist, wie sie selber anführt, keine durch den Bundesrat anerkannte private Krankenkasse und demnach auch nicht dem KVG unterstellt. Wegen dieser fehlenden Unterstellung unter das KVG, welches Teil des Bundessozialversicherungsrechts ist, kann es sich bei der Rekurrentin nicht um eine Sozialversicherungs- oder Sozialausgleichskasse handeln, wie die Steuerverwaltung zu Recht festgestellt hat. Insbesondere fehlt ihr die Möglichkeit, mittels hoheitlicher Gewalt, wie sie den Sozialversicherungen zusteht, im Einzelfall Rechte und Pflich- ten durchsetzen zu können,.

b) Es fragt sich indessen, ob der Zweck der Rekurrentin anderweitigen öffent- lichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zielen gewidmet ist.

aa) Ein öffentlicher Zweck liegt nur dann vor, wenn eine Institution Aufgaben er- füllt, die zu den Obliegenheiten des Gemeinwesens gehören, und ihr ausserdem durch öffentlichrechtlichen Erlass oder Verwaltungsakt die Erfüllung dieser öffent- lichen Aufgabe überbunden worden ist (Richner/Frei/Weber/Brütsch, Zürcher Steu- ergesetz Kurzkommentar, Zürich 1994, S. 84). In casu stellt die Rekurrentin eine Selbsthilfeorganisation von Arbeitgebern dar. Eine Aufgabenerteilung durch den Kanton Basel-Stadt liegt nicht vor, weshalb die Rekurrentin keinem öffentlichen Zweck dient.

bb) Gemeinnützigkeit und Wohltätigkeit als Zweck einer Institution liegen dann vor, wenn Leistungen uneigennützig zum Wohle dritter Personen erbracht werden. Dies setzt die Erbringung personeller oder finanzieller Opfer voraus, die grundsätz- lich an einen unbeschränkten Kreis von Personen ausgerichtet werden (Grünin- ger/Studer, a.a.O. S. 62; Richner/Frei/Weber/Brütsch, a.a.O., S. 83 ff.). Die Tätig- keit der Rekurrentin umfasst keinerlei finanzielle Opfer zugunsten der bei ihr versi- cherten Arbeitnehmer ihrer Mitglieder, denn das ganze eingesetzte Kapital wird durch Mitgliederbeiträge geäufnet und bei der Zweckverwirklichung wieder an die- selben ausgeschüttet. Überdies liegt kein offener Destinatärskreis vor. In den Ge- nuss der Leistungen kommen nur die versicherten Arbeitnehmer der Mitgliederfir- men. Die Rekurrentin ist daher weder gemeinnützig noch wohltätig und kann nicht gemäss § 7 Abs. 1 lit. c StG von den Steuern befreit werden.

c) Der Einwand der Rekurrentin, dass sie keine auf die Erzielung von Einkom- men oder Vermögen gerichtete Geschäftstätigkeit entfalte, kann ihr nicht helfen. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Abklärung der Steuerpflicht des Steuer- subjektes; ob und wieviel Steuern die Rekurrentin zu bezahlen hat, ist nicht Gegen- stand des Verfahrens und berührt die Frage des Vorliegens von Steuerobjekten und nicht diejenige der Steuerpflicht.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrentin weder eine Sozial- kranken- oder Sozialausgleichskasse darstellt noch einen öffentlichen, gemeinnüt- zigen oder wohltätigen Zweck hat. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht die Re- kurrentin nicht von der Steuerpflicht gemäss § 7 Abs. 1 lit. c StG befreit. Der Re- kurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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