Internationales Steuerrecht: Steuerdomizil, Doppelbesteuerungsverfahren

StRKE Nr. 185/2001Steuerrekursgericht28.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Entscheide

Interkantonales Steuerrecht

Steuerdomizil/Doppelbesteuerungsverfahren, Nichteintreten

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 185/2001 vom 28. Februar 2002

Hauptsteuerdomizil bei Wochenaufenthalt. Doppelbesteuerungsverfahren: Ver- spätete Einsprache. Vorfrageweise Prüfung der bereits rechtskräftig vorentschie- denen Frage der Steuerpflicht bzw. Steuerzugehörigkeit im ordentlichen Veranla- gungsverfahren. Beurteilung der Gültigkeit (Nichtigkeit), der Rechtskraft und der zeitlichen Wirkung eines Vorentscheids über die Steuerzugehörigkeit.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent meldete sich am 21. April 1995 von K./BE herkommend per 1. März 1995 in Basel als Wochenaufenthalter an.

In der Folge sandte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten die Steuererklärung für das Jahr 1995 zu. Diese retournierte der Rekurrent unausgefüllt mit dem Hin- weis, dass er Wochenaufenthalter in Basel sei.

Mit Schreiben vom 3. April 1996 hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten auf- gefordert, den Fragebogen für Wochenaufenthalter auszufüllen. Der Rekurrent erteilte am 3. Mai 1996 die Auskunft, er lebe in einer 4-Zimmer-Wohnung mit Herrn T. B. Er sei seit Februar 1995 als Controller in einem festen unbefristeten Arbeits- verhältnis beim Schweizerischen Bankverein, der heutigen UBS, tätig. An den Wochenenden und Feiertagen kehre er regelmässig nach W. zurück, wo seine Eltern lebten. Zudem bezahle er seine Steuern in K.

Aufgrund dieser Angaben erkannte die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 28. Mai 1996 den geltend gemachten Wochenaufenthalterstatus nicht mehr an und der Rekurrent wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1997 als im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig erklärt.

Die daraufhin dem Rekurrenten zugesandte Steuererklärung für das Jahr 1997 wurde unausgefüllt mit dem Vermerk zurückgesandt, dass die Steuern im Kanton Bern bezahlt worden seien, wobei ein Zahlungsnachweis fehlte. So musste der Re-

kurrent amtlich eingeschätzt werden. Dabei setzte die Steuerverwaltung mit Veran- lagung vom 31. Juli 1998 ein steuerbares Einkommen von Fr. 107'100 .- fest.

2. Dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 25. August 1998 und Begrün- dung vom 5. Oktober 1998 Einsprache erhoben und sinngemäss folgende Rechts- begehren gestellt: Es sei festzustellen, dass der Rekurrent im Kanton Basel-Stadt nicht steuerpflichtig sei, eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 79'635 .- zu reduzieren.

Mit Einspracheentscheid vom 26. November 1998 trat die Steuerverwaltung be- züglich der angefochtenen steuerrechtlichen Zugehörigkeit infolge Rechtskraft der Verfügung über die Steuerpflicht vom 28. Mai 1996 nicht ein. Für die das Wochen- aufenthaltsverhältnis betreffenden Gewinnungskosten lehnte die Steuerverwaltung jeden Abzug ab. Teilweise gutgeheissen wurde die Einsprache demgegenüber hin- sichtlich der Festsetzung des Roheinkommens. Das steuerbare Einkommen des Rekurrenten wurde mit Veranlagungsverfügung vom 10. Dezember 1998 (Rektifi- kat 1) neu auf Fr. 96'100 .- festgesetzt.

3. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 28. Dezember 1998. Der Rekurrent beantragt darin, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung aufzuheben und festzustellen, dass er für die Jahre 1997 und al- lenfalls 1998 keine steuerrechtliche Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt habe und demnach von einer Steuerveranlagung im Kanton Basel-Stadt abzusehen sei. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Steuerveranlagung des Kantons Basel-Stadt zu einer aktuellen und verfassungswidrigen Doppelbesteuerung des Rekurrenten führe. Eventualiter sei das satzbestimmende Einkommen für die kantonalen Steuern auf Fr. 96'100 .- festzusetzen. Auf die Einzelheiten seines Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 1999 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Am 1. Januar 2001 ist das neue Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz; nStG) vom 12. April 2000 in Kraft getreten. Gemäss dessen § 234 Abs. 1 findet das neue Recht erstmals auf die Einkommens-, die Vermögens-, die Gewinn-, die Kapital- und die Grundstücksteuer der Steuerperiode 2001 Anwendung (lit. a). Ab- satz 2 dieser Bestimmung besagt, dass für das Steuerverfahren und den Steuerbezug das neue Recht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung findet.

In casu geht es um die kantonalen Steuern für das Jahr 1997. Demzufolge ist der vorliegende Fall materiell nach den Regelungen des alten Gesetzes über die direk- ten Steuern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 (aStG) zu beurteilen. In formeller Hinsicht beanspruchen die Bestimmungen des neuen Steuergesetzes (nStG) Geltung.

2. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 26. November 1998 aufzuheben, in den vorigen Stand gesetzt zu werden und fest- zustellen, dass er für die Jahre 1997 und allenfalls 1998 keine steuerrechtliche Zu- gehörigkeit im Kanton Basel-Stadt habe und demnach von einer Steuerveranlagung im Kanton Basel-Stadt abzusehen sei. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Steuerveranlagung des Kantons Basel-Stadt für die Jahre 1997 und allenfalls 1998 zu einer aktuellen und verfassungswidrigen Doppelbesteuerung des Rekurrenten führe. Eventualiter sei das satzbestimmende Einkommen für die kantonalen Steuern auf Fr. 96'100 .- festzusetzen.

Es ist unbestritten, dass die baselstädtische Steuerverwaltung mit Verfügung vom 28. Mai 1996 den Rekurrenten mit Wirkung ab 1. Januar 1997 als im Kanton Basel- Stadt aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig erklärt hat. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Rekurrent gegen diese Verfügung kein Rechts- mittel ergriffen hat und somit diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wobei sich die Rechtskraftwirkung auf die Steuerperiode 1997 bezieht. Schliesslich steht fest, dass dem in der Rekursschrift gestellten Eventualantrag des Rekurrenten, das satzbestimmende Einkommen für die kantonalen Steuern auf Fr. 96'100 .- fest- zusetzen, bereits durch den Einspracheentscheid vom 26. November 1998 ent- sprochen worden ist. Bestritten ist jedoch, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer restitutio in integrum oder einer Revision erfüllt sind oder der Steuerdomizil- entscheid gar nichtig ist sowie ob die Steuerverwaltung zu Recht auf die Einspra- che, soweit sie sich auf die unbeschränkte Steuerpflicht bezieht, nicht eingetreten ist.

3. Gemäss § 164 Abs. 1 nStG steht dem Betroffenen gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides der Rekurs an die Steuerrekurskommission offen.

a) Der Rekurrent hat gegen den Einspracheentscheid vom 26. November 1998 am 28. Dezember 1998 Rekurs erhoben. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 27. November 1998 zu laufen und der letzte Tag der Frist war Stephanstag, der 26. Dezember 1998. Der 27. Dezember 1998 war ein Sonntag. Fällt nun der letzte Tag der Frist wie vorliegend auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist in analoger Anwendung von § 34a Abs. 2 der basel- städtischen Zivilprozessordnung (ZPO) am nächstfolgenden Werktag. Daraus folgt, dass die 30-tägige Rekursfrist wegen der Weihnachtsfeiertage erst am Montag, dem 28. Dezember 1998 abgelaufen ist. Somit ist der Rekurs innert der 30-tägigen Re- kursfrist erfolgt. Da die Legitimation des Rekurrenten sowie die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission gegeben sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

b) Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf das Einsprachebegeh- ren betreffend Steuerpflicht nicht eingetreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, dass der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte hier nicht nach- geholt werden, d.h. Vorbringen materiellrechtlicher Art betreffend die Feststellung fehlender Steuerzugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt werden nicht mehr gehört (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum [alten] Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 102).

4. a) Der Rekurrent beantragt zunächst, es sei festzustellen, dass er für die Jahre 1997 und allenfalls 1998 keine steuerrechtliche Zugehörigkeit im Kanton Basel- Stadt hat. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dass er seine Steuern im- mer in K./BE beglichen habe, wo sich sein Lebensmittelpunkt befinde. Aufgrund des Umstandes, dass er in Bern geboren und aufgewachsen sei sowie dort die ge- samte Schulbildung inklusive Universität besucht habe, seine Familie sich dort auf- halte und er während der Woche im örtlichen Karateverein trainiere, habe er den Steuerdomizilentscheid der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 28. Mai 1996 nicht angefochten, was durchaus verständlich sei. Die unterlassene Anfechtung der Ver- fügung vom 28. Mai 1996 sei demnach absolut entschuldbar gewesen. Hieraus er- gebe sich, dass der Steuerdomizilentscheid vom 28. Mai 1996 zu Unrecht erfolgt und daher aufzuheben sei, zumindest sei der Rekurrent in den vorigen Stand zu set- zen (vgl. Rekursschrift vom 18. Dezember 1998, S. 9 ff.). Ausserdem entstehe für den Rekurrenten durch die Besteuerung im Kanton Basel-Stadt eine verfassungs- widrige Doppelbesteuerung, welche Art. 46 Abs. 2 BV verletze. Demnach sei die Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 1998 betreffend die kantonalen Steuern pro 1997 nichtig, zumal es sich bei der Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes um einen leicht erkennbaren aber schweren Verfügungsmangel handle und die Nich- tigkeit dieser Verfügung die Rechtssicherheit nicht tangiere (vgl. Rekursschrift vom 18. Dezember 1998, S. 6 ff.). Die Steuerverwaltung hingegen vertritt die Ansicht, dass sich der vorliegende Rekurs wie bereits die Einsprache vom 25. August/5. Okto- ber 1998 gegen die Unterstellung des Rekurrenten unter die baselstädtische Steuer- pflicht richte. Darüber sei jedoch bereits mit Steuerdomizilentscheid vom 28. Mai 1996 entschieden worden. Infolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist sei diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

b) Der Rekurrent macht geltend, dass die Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 1998 betreffend die kantonalen Steuern pro 1997 nichtig sei. Es gilt in casu zunächst zu prüfen, ob der Steuerdomizilentscheid der Steuerverwaltung 28. Mai 1996 nich- tig ist, was auch die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 1998 zur Folge hätte.

aa) Ist eine Verfügung nichtig, so bedeutet dies absolute Unwirksamkeit dersel- ben. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, sondern ist viel- mehr seit Erlass (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung als nicht vorhanden, als rechtlich unverbindlich zu betrachten. Dies kann von jedermann jederzeit - auch noch im Vollstreckungsverfahren - geltend gemacht werden (vgl. BGE 116 Ia 215,

217). Die Vollstreckungsbehörden dürfen eine nichtige Verfügung nicht vollziehen und wegen Zuwiderhandlung gegen eine nichtige Verfügung kann niemand bestraft werden.

bb) In der Regel ist eine Verfügung bloss anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig. Zur Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie, nach welcher eine Verfügung nichtig ist, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 91 Ia 568; BGE 122 I 97). Im Einzelnen müssen drei Vor- aussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Ver- fügung eintritt: (1) die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufwei- sen, (2) der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, (3) die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Ab- wägung zwischen dem Interesse der Rechtssicherheit und dem Interesse an der rich- tigen Rechtsanwendung vorzunehmen.

cc) In der Praxis sind verschiedene Nichtigkeitsgründe anerkannt, bei denen die Voraussetzung für die Nichtigkeit einer Verfügung als erfüllt betrachtet werden: (1) örtliche Unzuständigkeit, (2) schwerwiegender Verfahrensfehler, (3) schwerwie- gender Form- und Eröffnungsfehler, (4) in Ausnahmefällen ein schwerwiegender in- haltlicher Mangel.

dd) Im vorliegenden Fall ist die Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 1998 be- treffend die kantonalen Steuern pro 1997 in formeller Hinsicht - was vom Rekur- renten zu Recht nicht bestritten wird - nicht zu beanstanden. Als zuständige Behörde hat die Steuerverwaltung Basel-Stadt den Steuerdomizilentscheid vom 28. Mai 1996 und somit auch die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern vom 31. Juli 1998 formell korrekt eröffnet. Ein anderer Mangel ist nicht ersichtlich, weshalb die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung vom 31. Juli 1998 daher offensichtlich nicht gegeben ist.

c) Gegen den Steuerdomizilentscheid vom 28. Mai 1996 hat der Rekurrent - wie bereits erwähnt - kein Rechtsmittel ergriffen. Demzufolge ist diese Verfügung, wel- che das Steuerdomizil des Rekurrenten für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1997 festlegt, rechtskräftig entschieden worden. Insoweit kann auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

aa) § 147 Abs. 5 nStG eröffnet dem Säumigen in Ausnahmefällen die Möglich- keit, wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, hört die Steuerverwaltung trotz verpasster Frist die Einsprache, bzw. akzeptiert die verspätet nachgereichten Angaben. Diese restitutio in integrum wird allerdings nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis den Säumigen abgehalten hat, die Frist einzuhalten, und wenn das Begehren binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich mit den nötigen Be- legen gestellt wird. Da die Bestimmung des § 147 Abs. 5 nStG dem § 17a des alten

Steuergesetzes entspricht, kann für dessen Auslegung die alte Praxis beigezogen werden. Demzufolge muss das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen, d.h. zwin- gende äussere Umstände müssen es verunmöglicht haben, die Frist einzuhalten (vgl. BJM 1974, S. 200). Zudem ist verlangt, dass der Hinderungsgrund während der ge- samten Dauer des Fristenlaufs bestanden und ein gangbarer Weg für das rechtzei- tige Ergreifen der Rechtsvorkehren gefehlt hat.

bb) Die Beurteilung dieser Umstände erfolgt in Analogie zur Praxis zu § 34b der baselstädtischen Zivilprozessordnung (ZPO). Es geht dabei nicht ohne Strenge, denn nur so ist eine rechtsgleiche, von Willkür freie Rechtsprechung möglich (ständige Rechtsprechung der Steuerrekurskommission, vgl. statt vieler: StRKE Nr. 8/1986 vom 4. März 1986 i.S. S.). Erhebliche Gründe liegen nur vor, wenn der Steuer- pflichtige objektiv nicht in der Lage war, die Frist in der vom Gesetzgeber vorge- schriebenen Form zu wahren. Als Hinderungsgründe gelten etwa ernstliche Erkran- kung, Unglücks- oder Todesfall in der Familie, Militärdienst, nicht vorhersehbare Landesabwesenheit und Ähnliches (vgl. StRKE Nr. 41/1987 vom 11. August 1987 i.S. M .; StRKE 43/1987 vom 11. August 1987 i.S. W.).

cc) In casu führt der Rekurrent zur Begründung der unterlassenen Anfechtung der Verfügung vom 28. Mai 1996 betreffend Steuerdomizils im Kanton Basel-Stadt aus, dass ihm der Verfügungscharakter und die rechtliche Tragweite dieses Vorent- scheides nicht bewusst gewesen sei. Auch habe er diesem Vorentscheid in ent- schuldbarer Weise nicht die notwendige Bedeutung beigemessen, da sich sein Le- bensmittelpunkt infolge der dortigen Beziehungen eindeutig in Bern befinde. Diese Tatsachen stellen keine Umstände dar, die bezüglich des rechtskräftigen Steuer- domizilentscheids eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen wür- den. Auch bei Unerfahrenheit in Steuersachen wäre es dem Rekurrenten zumutbar gewesen, sich zumindest entsprechend zu informieren und rechtzeitig das vorgese- hene Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Pflicht betrifft jeden Bürger im gleichen Masse. In casu sind keine Umstände ersichtlich, welche bezüglich des rechtskräfti gen Steuerdomizilentscheids eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfer- tigen würden.

d) Da der Rekurrent ausdrücklich keine Revisionsgründe geltend macht, ist auch nicht zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen einer Revision gegeben sind.

5. a) Soweit sich der Rekurs auf die Veranlagung (amtliche Einschätzung) vom 31. Juli 1998 bezieht ist festzuhalten was folgt:

aa) Gemäss § 159 Abs. 1 nStG eröffnet die Steuerverwaltung dem Steuerpflich- tigen die Veranlagungsverfügung. Die Veranlagungsverfügung erwächst in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten wird (vgl. Grüninger/Studer, a.a.O., S. 88). Die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen bestimmen den Umfang der Steuer- schuld verbindlich (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band I, 9. Auflage, Bern/ Stuttgart/Wien 1999, S. 976).

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, an welche sich die Gerichts- behörden des Kantons Basel-Stadt anlehnen, ist auf Parteibegehren, die sich auf die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht oder Steuerzugehörigkeit richten, nicht mehr einzutreten, wenn über diese im vorangegangenen Vorentscheidverfahren bereits eine Verfügung oder ein Urteil ergangen und dasselbe in Rechtskraft er- wachsen ist (vgl. BGE 123 I 289 ff .; StRKE Nr. 68/1994 vom 15. September 1994 i.S. C.H.).

cc) Das Bundesgericht präzisierte dazu, dass der Vorentscheid über die Steuer- pflicht die Zeit bis zum Ende der im Zeitpunkt des Entscheids laufenden Veran- lagungsperiode betrifft und demnach bis zum Ende der Veranlagungsperiode auch bereits überblickbare künftige Umstände miteinbeziehen kann. Die Rechtsmittel- instanz, die den Steuerdomizilentscheid später überprüft, hat zudem die weiteren, bis zu ihrem Entscheid überblickbaren Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 123 I 289 ff.).

dd) Das Verwaltungsgericht Basel-Stadt erkannte, dass mit Erlass des Vorent- scheides über die Steuerhoheit eines Kantons die subjektive Steuerpflicht des zur Veranlagung Herangezogenen insbesondere auch für die Zukunft festgelegt werde. Dies gehe aus der Verfügungserklärung hervor, wo die steuerrechtliche Zugehörig- keit mit Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werde (vgl. VGE vom 15. Mai 1992 i.S. C.H.).

ee) Im vorliegenden Fall ist über die steuerliche Zugehörigkeit des Rekurrenten mit dem Vorentscheid vom 28. Mai 1996 rechtskräftig entschieden worden. Der Re- kurrent hat somit sein Recht verwirkt, sich im Veranlagungsverfahren, wo es um die Durchsetzung des Besteuerungsanspruchs geht, gegen die steuerliche Inanspruch- nahme durch den Kanton Basel-Stadt zur Wehr zu setzen.

b) Soweit sich der vorliegende Rekurs auf das Steuerjahr 1998 bezieht, ist fest- zuhalten, dass dieses Jahr nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist. Da ein rechtskräftiger Steuerhoheitsentscheid nur für das bezeichnete Steuerjahr greift (vgl. StE 1997 A 24.5, Nr. 3), sind die Vorbringen des Rekurrenten betreffend das Steu- erjahr 1998 zuerst auf dem ordentlichen Rechtsweg bei der kantonalen Steuerver- waltung geltend zu machen. Es kann demzufolge offengelassen werden, ob für das Steuerjahr 1998 die Lebenssituation des Rekurrenten abweichend beurteilt werden müsste.

6. a) Der Rekurrent stellt im Weiteren das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass für die Jahre 1997 und 1998 eine aktuelle und verfassungswidrige Doppelbe- steuerung vorliege.

b) Weder das alte Steuergesetz vom 22. Dezember 1949 noch das neue Steuer- gesetz vom 1. April 2000 kennen die Möglichkeit zur «Erhebung einer Fest- stellungsklage». Dem Begehren des Rekurrenten kann daher nicht entsprochen werden.

7. a) Schliesslich stellt der Rekurrent den Eventualantrag, das steuerbare Ein- kommen auf Fr. 96'100 .- festzusetzen.

b) Auf dieses Begehren kann mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden, da die Steuerverwaltung diesem Begehren bereits mit dem Einspracheent- scheid vom 26. November 1998 entsprochen hat.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung zu Recht mit Ein- spracheentscheid vom 26. November 1998 auf die Vorbringen des Rekurrenten nicht eingetreten ist. Für eine restitutio in integrum sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ebenfalls sind die Voraussetzungen für die Annahme einer nichtigen Verfügung nicht erfüllt. Der Rekurrent hat keine Möglichkeit, im Veranlagungsverfahren noch- mals auf die im Vorverfahren rechtskräftig entschiedene Frage betreffend die ba- selstädtische Steuerzugehörigkeit zurückzukommen. Was die Rüge der Doppelbe- steuerung betrifft, hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten schon mit Schreiben vom 3. September 1998 mitgeteilt, dass die im Kanton Bern bezahlten Steuern für das Jahr 1997 im Kanton Bern zurückgefordert werden können. Die Steuerverwal- tung hat demzufolge den Rekurrenten für das Jahr 1997 zu Recht als im Kanton Ba- sel-Stadt steuerpflichtig erklärt hat. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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