StRKE Nr. 17/1996•Erbschaftssteuer: Massgebender Bewertungsstichtag
Erbschaftssteuer: Massgebender Bewertungsstichtag
StRKE Nr. 17/1996Steuerrekursgericht25.04.1996
Gesamter Gesetzestext
Erbschaftssteuer
Massgebender Bewertungsstichtag für die Bewertung
Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 17/1996 vom 25. April 1996
Bei der Erbschaftssteuer ist für die Bewertung des Nachlasses nicht der Bewertungsstichtag für die Vermögenssteuer massgebend, sondern der Verkehrswert zur Zeit des Erbanfalles. Infolgedessen ist bei der Berechnung des Ertragswertes einer vermieteten Liegenschaft auf die Erträgnisse des letzten Kalenderjahres vor dem Todestag des Erblassers abzustellen und sind diese Erträgnisse auf der Basis desjenigen Zinssatzes für neue 1. Hypotheken auf Wohnbauten der Basler Kantonalbank zu kapitalisieren, der am 30. September vor dem To- destag gültig war.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt hat in Erwägung,
- dass die Mutter der Rekurrenten am 9. Dezember 1990 verstorben ist;
- dass den Rekurrenten die gestützt auf das Inventar des Erbschaftsamtes erstellte Erb- schaftssteuerveranlagung und die daraus resultierende Rechnung am 17. März 1993 er- öffnet wurde;
- dass die Rekurrenten gegen diese Veranlagung Einsprache erhoben und die Steuerver- waltung diese mit Entscheid vom 21. September 1993 abgewiesen hat;
- dass die Rekurrenten form- und fristgerecht gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben und beantragt haben, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. September 1993 aufzuheben und die Steuer neu zu veranlagen;
- dass die Rekurrenten geltend machen, für die Berechnung des Ertragswertes von nicht- geschäftlichem Grundbesitz stelle in casu der Todestag (9. Dezember 1990) und nicht der Beginn der Veranlagungsperiode den massgebenden Bewertungsstichtag gemäss § 33 Abs. 6 Vo StG dar, was dazu führen müsse, dass bei der Ertragswertberechnung die Erträgnisse des letzten Kalenderjahres vor dem Erbanfall mit einem Zinssatz von 10,5% kapitalisiert werden müssen;
- dass die Steuerverwaltung indessen der Meinung ist, der massgebende Bewertungsstich- tag im Sinne von § 33 Abs. 6 Vo StG sei in jedem Fall der Beginn der Veranlagungsperi- ode, weshalb ein Kapitalisierungssatz von 9% zur Anwendung gelangen müsse;
- dass § 81 Abs. 1 StG den Verkehrswert zur Zeit des Erbanfalles für massgebend erklärt, wobei für die Bestimmung des Verkehrswerts auf § 63 StG verwiesen wird, und dass § 63 Abs. 1 StG eine Bewertung nach dem Ertragswert vorsieht;
- dass in Abweichung von § 33 Abs. 1 Vo StG bei der Berechnung des Ertragswertes bei der Erbschaftssteuer - gemäss § 81 Abs. 2 StG - auf die Erträgnisse des letzten Kalen- derjahres vor dem Erbanfall abzustellen ist;
- dass gemäss § 33 Abs. 6 Vo StG für die Kapitalisierung der Erträgnisse ein Satz anzu- wenden ist, der 2 1/2 % über dem Zinssatz für neue 1. Hypotheken auf Wohnbauten der Basler Kantonalbank per Ende September vor einem Bewertungsstichtag liegt;
- dass bei der Vermögenssteuer gestützt auf § 62 Abs. 1 StG der Beginn der Veranla- gungsperiode den Bewertungsstichtag darstellt („Verkehrswert zu Beginn der Veranla- gungsperiode“), währenddem gemäss § 81 Abs. 1 StG bei der Erbschaftssteuer der To- destag („Verkehrswert zur Zeit des Erbanfalles“) als Bewertungsstichtag zu gelten hat;
- dass demnach § 55 Abs. 1 Vo StG, wonach die Bewertung bei der Erbschaftssteuer nach den für die Vermögenssteuer geltenden Regeln zu erfolgen hat, sich nicht auf die Be- stimmung des massgebenden Bewertungsstichtages bei der Erbschaftssteuer beziehen kann, da dieser in § 81 StG bereits auf Gesetzesstufe verbindlich geregelt ist;
- dass sich nach dem Gesagten das Vorbringen der Rekurrenten, in casu stelle der Todes- tag (9. Dezember 1990) und nicht der Beginn der Veranlagungsperiode den massgeben- den Stichtag für die Bewertung von nichtgeschäftlichem Grundbesitz bei der Erbschafts- steuer dar, als begründet erweist;
- dass der Zinssatz für neue 1. Hypotheken auf Wohnbauten der Basler Kantonalbank per Ende September 1990 bei 8% lag und demnach bei der Ertragswertberechnung ein um 2,5% darüberliegender Kapitalisierungssatz anzuwenden ist;
- dass deshalb in casu die Inventarwerte der vermieteten Liegenschaften unter Berücksich- tigung der Bruttoerträge des Jahres 1989 sowie unter Heranziehung eines Kapitalisie- rungssatzes von 10,5% festzusetzen sind;
- dass der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung folglich aufzuheben und der Rekurs gutzuheissen ist;
- dass bei diesem Verfahrensausgang in Anwendung des Gesetzes über die Verwaltungs- gebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung hierzu vom 20. Juni 1972 von der Aufer- legung einer Spruchgebühr abzusehen und den Rekurrenten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
beschlossen:
In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 21. September 1993 aufgehoben und wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
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