StRKE Nr. 17/1995•Schenkungssteuer: Begriff des Gelegenheitsgeschenks
Schenkungssteuer: Begriff des Gelegenheitsgeschenks
StRKE Nr. 17/1995Steuerrekursgericht23.02.1995
Gesamter Gesetzestext
Schenkungssteuer Begriff des Gelegenheitsgeschenks
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 17/1995 vom 23. Februar 1995
Unter steuerfreien Gelegenheitsgeschenken sind Zuwendungen zu verstehen, wel- che zu einem besonderen Anlass gemacht werden und gemessen an den Vermö- gensverhältnissen des Schenkenden den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.
I. Sachverhalt
1. Im Rahmen ihres Aufenthaltes im H. Hotel, Basel, hatte die inzwischen ver- storbene Frau D. W. den Ehepartnern H. verschiedene Wertgegenstände verschenkt. In der Schenkungserklärung vom 6. Juli 1993 deklarierten die Beschenkten eine Ta- schenuhr und drei Paar Ohrringe, deren Wert ihnen nicht bekannt sei. Daraufhin teilte die Steuerverwaltung den Ehepartnern mit Schreiben vom 9. August 1993 mit, dass zusätzlich zu den deklarierten Schmuckstücken hinzu noch ein Schlangencollier, di- verse Brillen, ein Staubsauger und ein Handtelefon schenkungssteuerrechtlich be- rücksichtigt werden müssten und berechnete den Wert aller Schenkungsgegenstände auf gesamthaft Fr. 51'219.70.
2. Nachdem die Ehepartner die ihnen eingeräumte Frist zur Stellungnahme un- genutzt hatten verstreichen lassen, setzte die Steuerverwaltung in der Folge mit ent- sprechender Veranlagung Nr. 7057 vom 22. September 1993 eine Schenkungssteuer von Fr. 12'446.40 fest.
3. Gegen diese Veranlagung erhoben die Ehepartner am 26. Oktober 1993 Ein- sprache, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 9. Februar 1994 teil- weise gutgeheissen wurde. Im Einspracheentscheid wurde einerseits auf die Be- steuerung des Staubsaugers und des Handtelefons, welche die Ehepartner in der Zwischenzeit dem Erbschaftsamt zu Handen des Nachlasses von Frau D. W. über- geben hatten, verzichtet. Andererseits wurde bezüglich der Schmuckstücke nunmehr auf die effektiv von der Schenkerin bezahlten Rechnungsbeträge abgestellt und somit die der Schenkerin von den Verkäufern gewährten Spezialrabatte vollum- fänglich berücksichtigt. Demzufolge ergab sich nunmehr ein Schenkungsbetrag von Fr. 41'407 .- und ein Schenkungssteuerbetrag von Fr. 10'061.90.
4. Mit Datum vom 1. März 1994 erhoben die Ehepartner Rekurs gegen diesen Einspracheentscheid. Die Rekursbegründung vom 6. Juni 1994 reichten sie innert erstreckter Frist ein. Die Rekurrenten beantragen die Abänderung des Einspra- cheentscheides vom 9. Februar 1994 in dem Sinne, dass lediglich die von den Re- kurrenten am 6. Juli 1993 deklarierten Schenkungen (eine Taschenuhr, drei Paar
Ohrringe) zu besteuern seien und der steuerbare Wert dieser Gegenstände auf höch- stens total Fr. 21'100 .- festzusetzen sei. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 1994 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, eben- falls aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrenten beantragen, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Februar 1994 in dem Sinne abzuändern, dass lediglich die von den Einspre- chern am 6. Juli 1993 deklarierten Schenkungen (eine Taschenuhr, drei Paar Ohr- ringe) zu besteuern seien und der steuerbare Wert der voraufgeführten Gegenstände auf höchstens total Fr. 21'100 .- festzusetzen sei.
Es ist unbestritten, dass es sich bei den von Frau D. W. den Rekurrenten überlas- senen Wertgegenständen um Schenkungen handelt. Umstritten ist hingegen, ob die zugewendeten Brillen und ein Schlangencollier Gelegenheitsgeschenke sind und zu welchem Wert die Taschenuhr und die Ohrringe bei der Schenkungssteuerberech- nung zu berücksichtigen sind.
2. Gemäss § 78 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 (nachfolgend StG genannt) wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Anfäl- len kraft Erbrechts und auf Zuwendungen erhoben, durch die der Erbe, Vermächt- nisnehmer, Beschenkte oder Begünstigte aus dem Vermögen eines andern ohne ent- sprechende Gegenleistung bereichert wird. Unter Vorbehalt der Anrechnung bei ei- nem späteren Anfall wird die Steuer aufgrund der Ausnahmebestimmung in § 80 lit. a StG von Gelegenheitsgeschenken, welche sich im üblichen Masse bewegen, nicht erhoben. Für die Berechnung der Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Leben- den ist nach § 81 Abs. 1 StG grundsätzlich der Verkehrswert zur Zeit der Zuwen- dung massgebend.
3. Nach Ansicht der Steuerverwaltung ist für die Besteuerung der vorliegend zu- gewendeten Gegenstände (Taschenuhr, drei Paar Ohrringe, Schlangencollier sowie diverse Brillen) der Verkaufspreis, welcher von der Schenkerin beglichen wurde, massgebend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Wertermittlung eines Vermö- gensgegenstandes mittels Expertise der Vorzug vor dem effektiv bezahlten Preis, welcher sich anhand von Rechnungen eindeutig ermitteln liesse und den Wert des Gegebenen zum Zeitpunkt der Zuwendung wiedergebe, zu geben sei. Unter den be-
steuerten Gegenständen würde sich zudem kein Gelegenheitsgeschenk befinden. Zum einen werde von den Rekurrenten weder behauptet noch nachgewiesen, dass die in Frage stehenden Vermögenswerte anlässlich bestimmter Ereignisse zuge- wendet worden seien. Zum anderen seien die unbestrittenermassen unter § 80 StG fallenden Gelegenheitsgeschenke von der Steuerverwaltung nicht besteuert worden.
4. Demgegenüber stellen sich die Rekurrenten auf den Standpunkt, dass die be- steuerten Schmuckgegenstände (Taschenuhr, drei Paar Ohrringe) durch die Steuer- verwaltung zu hoch bewertet worden seien. Die Lieferanten hätten die ihnen be- kannte Ausgabefreudigkeit der Schenkerin ausgenützt, indem sie ihr für ihre Ein- käufe massiv überhöhte Preise in Rechnung gestellt hätten. Dies werde durch die im Einspracheverfahren von den Rekurrenten eingereichte Expertise der B. AG bestä- tigt. Der Steuerberechnung seien daher die Werte der Expertise zugrundezulegen. Die übrigen Gegenstände (Schlangencollier und Brillen) seien als übliche Gelegen- heitsgeschenke gemäss § 80 StG zu qualifizieren. Die Schenkerin habe unbestrit- tenermassen über beträchtliche Mittel verfügt und eine Schenkung im Betrag von Fr. 1'400 .- /1'500 .- (Schlangencollier) bzw. rund Fr. 2'500 .- (Brillen) sei für diese von geringer finanzieller Bedeutung gewesen, ganz abgesehen davon, dass die Schenkung der Brillen nicht aufs Mal, sondern zeitlich verteilt erfolgt sei. Dass die Schenkerin sich durch die in Frage stehenden Zuwendungen andere Menschen ge- neigt habe halten wollen, möge zutreffen, schliesse aber nach Literatur und Praxis das Vorliegen von Gelegenheitsgeschenken ebensowenig aus, wie die Tatsache, dass die Geschenke nicht anlässlich besonderer Gelegenheiten erfolgt seien.
5. a) Nach der Auffassung der Rekurrenten sind das Schlangencollier und die di- versen Brillen unter die Gelegenheitsgeschenke einzureihen.
b) Dazu ist festzuhalten, dass der Ausdruck «Gelegenheitsgeschenk» an sich das Vorhandensein eines besonderen Anlasses voraussetzt (Grüninger/Studer, Kom- mentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 553 f.). Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 1994 zutreffend ausführt, muss das Geschenk durch eine besondere Gelegenheit seine Motivierung finden und bleibt zudem nur steuerfrei, soweit es sich gemäss § 81 im üblichen Mass hält. Dabei ist das Abstel- len auf die Gelegenheit als objektives Kriterium zu werten. Im Hinblick auf die Grösse des Geschenkes spielen zudem die finanziellen Verhältnisse der schenken- den Person als relatives Kriterium eine Rolle.
c) Es wird nun von den Rekurrenten weder behauptet noch in irgendeiner Weise nachgewiesen, dass das Schlangencollier und die diversen Brillen aus einem beson- deren Anlass geschenkt wurden. Vielmehr erwähnen die Rekurrenten in ihrer Re- kursbegründung vom 6. Juni 1994 ausdrücklich, dass die Geschenke nicht anläss- lich besonderer Gelegenheiten erfolgten. In Anbetracht der zusätzlichen Tatsache, dass die Steuerverwaltung der Bestimmung in § 80 lit. a StG mit der Einreihung der den Rekurrenten überdies in bedeutendem Werte zugewendeten Blumen, Tabakwa- ren etc. unter die Gelegenheitsgeschenke Rechnung getragen hat, kann aufgrund der vorliegenden Sachlage die Einreihung des Colliers und der Brillen unter die steuer-
pflichtigen Zuwendungen gemäss § 78 StG nicht beanstandet werden. Daran ver- mag auch die Behauptung der Rekurrenten, dass diese Zuwendungen angesichts der beträchtlichen Mittel, über welche die Schenkerin verfügt habe, für diese von ge- ringer finanzieller Bedeutung gewesen seien, nichts zu ändern, da diese zu keinem besonderen Anlass übergebenen Geschenke den Rahmen des Üblichen gemäss § 80 lit. a StG offensichtlich sprengen.
6. a) Weiter beanstanden die Rekurrenten die Bewertungsergebnisse der Steuer- verwaltung hinsichtlich der zugewendeten Gegenstände. Nicht der Verkaufspreis oder gar ein Versicherungswert, sondern die Ergebnisse der von den Rekurrenten in Auftrag gegebene Expertise der B. AG Basel vom 25. November 1993 sollen nach Ansicht der Rekurrenten für die Steuerberechnung massgebend sein.
b) Wie aus den Unterlagen hervorgeht, hat die Steuerverwaltung den Steuerbe- trag vorliegend entgegen der Behauptung der Rekurrenten durchwegs anhand der Verkaufspreise unter Berücksichtigung der der Schenkerin gewährten Spezialrabatte errechnet. Versicherungswerte wurden durch die Vorinstanz zur Bewertung nicht beigezogen. Gesamthaft ergibt sich nach der Berechnung der Steuerverwaltung ein Gesamtschenkungswert von Fr. 41'407 .- , wobei die Taschenuhr und die drei Paar Ohrringe einen Schenkungswert von zusammen Fr. 38'830 .- erreichen. Die Exper- tise der B. AG benennt den «Wert» der Taschenuhr und der drei Paar Ohrringe mit Fr. 21'100 .-.
c) Abgesehen davon, dass es sich beim Schätzungsbericht der B. AG um ein so- genanntes Parteigutachten handelt, welchem nur eine beschränkte Aussagekraft zu- kommt, äussert sich dieser nicht dazu, ob es sich bei den im Schätzungsbericht an- gegebenen Werten effektiv um Verkehrswerte handelt. Aufgrund eines fehlenden Hinweises in der Expertise ist zudem davon auszugehen, dass diese die Werte auf- führt, welche die Gegenstände im Zeitpunkt der Erstellung der Expertise, somit am 25. November 1993, und nicht jene Werte, welche die Schmuckstücke zur Zeit der Schenkungen im Jahr 1989 hatten. Das Gesetz bestimmt jedoch in § 81 StG aus- drücklich den Verkehrswert zur Zeit der Zuwendung, vorliegend somit den Ver- kehrswert der Schenkungsgegenstände im Jahr 1989, als massgebend. Wie die Steu- erverwaltung in ihrer Vernehmlassung richtig feststellt, sind die Wertverluste auf Edelmetallen im Zeitraum 1989 bis 1993 erheblich und könnten somit allenfalls für die Diskrepanz zwischen dem damaligen Verkaufspreis und den im Schätzungsbe- richt angegebenen Werten verantwortlich sein. Schon aus diesen Gründen ist der von den Rekurrenten im Einspracheverfahren beigebrachte Schätzungsbericht zur Be- wertung der Zuwendungen jedenfalls zur Feststellung des Verkehrswertes im Zeit- punkt der Zuwendungen nicht tauglich.
Im übrigen liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung der Rekurrenten, die Verkaufsstellen hätten für die Schmuckstücke massiv überhöhte Preise in Rech- nung gestellt, vor. Abgesehen davon, dass es sich bei der G. AG, der Verkäuferin der Schmuckstücke, um ein renommiertes Fachgeschäft handelt, spricht gegen diese Behauptung auch der Umstand, dass der Schenkerin auf den effektiven Verkaufs-
preisen erhebliche Abschläge gewährt wurden. Diese wurden im übrigen, wie be- reits erwähnt, von der Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid bei der Steu- erberechnung bereits berücksichtigt. Die Berechnung der Schenkungssteuern durch die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid, welcher die Verkaufspreise der zugewendeten Gegenstände als Verkehrswerte im Zeitpunkt der Zuwendungen zu- grunde gelegt wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Da die Verkehrswerte der Zu- wendungen durch die vorliegenden Rechnungs- und Versicherungsunterlagen voll- ständig dokumentiert sind und weil aufgrund der obgenannten Gründe kein Anlass besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln, erübrigt sich die Einholung einer unab- hängigen Expertise zur Feststellung der Verkehrswerte.
7. Insgesamt erweist sich der Rekurs in allen Punkten als unbegründet. Der Ein- spracheentscheid der Steuerverwaltung ist deshalb zu bestätigen und der Rekurs folglich abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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