StRKE Nr. 15/1998•Berufsunkosten, Geschäftsaufwand: Pauschalspesen
Berufsunkosten, Geschäftsaufwand: Pauschalspesen
StRKE Nr. 15/1998Steuerrekursgericht26.03.1998
Gesamter Gesetzestext
Berufsunkosten, Geschäftsaufwand Pauschalspesen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 15/1998 vom 26. März 1998
Spesenvergütungen des Arbeitgebers im Umfang der dem Arbeitnehmer tatsäch- lich angefallenen Berufsauslagen führen zu keinem steuerbaren Erwerbseinkom- men, da ihnen gleich hohe Aufwendungen gegenüberstehen. Vergütet der Arbeitge- ber seinem Arbeitnehmer die Spesen in Form eines Pauschalbetrags, kann die Steu- erbehörde die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Aufteilung in Ar- beitsentgelt und Spesenersatz überprüfen. Gelingt dem steuerpflichtigen Arbeitneh- mer der Nachweis, dass der pauschalen Vergütung effektive Berufsauslagen gegen- überstehen, nicht oder nur teilweise, so ist die nicht begründbare Differenz ermes- sensweise als steuerbares Erwerbseinkommen aufzurechnen.
Der Selbständigerwerbende, der in seiner Geschäftsrechnung für diversen Auf- wand einen Pauschalbetrag verbucht, hat auf Verlangen der Steuerbehörde, den tat- sächlichen Bestand und Umfang entsprechender Auslagen nachzuweisen.
I. Sachverhalt
1. In der Steuererklärung pro 1993 deklarierte der Rekurrent aus der von ihm wäh- rend des ganzen Jahres in selbständiger Erwerbstätigkeit ausgeübten Versiche- rungsvermittlung einen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 21'740 .-. Aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der X .- Versicherung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1993 erzielte er darüber hinaus ein Einkommen von Fr. 18'300 .-. Bei der Überprüfung der Steuererklärung stellte die Steuerverwaltung fest, dass der Rekurrent für seine selbständige Tätigkeit Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 5'500 .- abgezogen und dass er zudem aus unselbständiger Tätigkeit Pau- schalspesen von Fr. 5'600 .- erhalten hat.
In der Veranlagung vom 11. Mai 1995 rechnete die Steuerverwaltung die Pau- schalspesen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf.
2. Dagegen erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 24. Mai 1995 Einsprache. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache bezüglich der beanstandeten Aufrechnung ab. Des weiteren wurden die Pauschalspesen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'600 .- einkommenssteuererhöhend berücksichtigt. Der Einspracheentscheid wurde den Rekurrenten am 18. August 1995 zugestellt.
3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. August 1995. Darin räumt der Rekurrent die Fehlerhaftigkeit seiner Selbstdeklaration ein.
Er wendet sich jedoch gegen die Aufrechnung der Pauschalen, weil in der von ihm erstellten «Sammelrechnung» betreffend selbständige Erwerbstätigkeit seine Aus- lagen nur unvollständig erfasst worden seien. So weist er am Beispiel der Fahrtkosten darauf hin, dass lediglich ein Betrag von Fr. 2'010.75 als Aufwand geltend gemacht worden sei, die effektiven Kosten aber höher ausgefallen seien. Entsprechendes würde auch auf andere Kosten zutreffen. Im Rekurs erklärt sich der Rekurrent mit einem Verzicht auf die in der «Sammelrechnung» enthaltenen Fahrtkosten (Fr. 2'010.75), Bewirtschaftungskosten (Fr. 39 .- ) und Büroausgaben (Fr. 153 .- ) ein- verstanden, sofern ihm im Gegenzug die Pauschalspesen von Fr. 5'500 .- und Fr. 5'600 .- zugestanden werden. Für die Aufwendungen betreffend Drucker und Notebook von Fr. 2'900 .- stellt der Rekurrent die nachträgliche Einreichung von Belegen in Aussicht.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 1996 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwägungen.
5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung aufzuheben und auf die Aufrechnung der Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 5'500 .- und von Fr. 5'600 .- zu verzichten. Der Sachverhalt ist unbestritten.
2. a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezo- gen. Als Gewinnungskosten gelten grundsätzlich jene speziellen Kosten, die un- mittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Sie bilden die Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung. Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang ste- hen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kau- salität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (VGE vom 23. Januar 1987 i.S. Z., publ. in: BJM 1988, S. 102 ff .; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i.S. N .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 250 ff.). Ist die Kausalität nicht gegeben, können die Kosten nicht abgezogen wer- den. Ein direkter innerer Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Gewin- nungskosten fehlt, wenn die angefallenen Kosten nur mittelbar dem Zweck, Ein- kommen zu erzielen, dienen.
b) Die Steuerpflichtigen haben alles zu tun, was nötig ist, um das Zustandekom- men einer vollständigen und richtigen Veranlagung zu ermöglichen (§ 12 StG).
Gemäss § 12 Abs. 2 StG müssen sie mündlich und schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorlegen sowie weitere Bescheinigungen beibringen. In § 13 StG wird zudem hervorgehoben, dass die Steuerpflichtigen auf Verlangen unter anderem auch die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen haben. Die Aus- kunftspflicht trifft den Steuerpflichtigen für alles, was er zu deklarieren hat und was irgendwie geeignete Anhaltspunkte für die Veranlagung bieten kann (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 80-82). Wer Auslagen als Gewinnungskosten geltend macht, hat nicht nur die Höhe seiner Auslagen, son- dern auch deren Eigenschaften als Gewinnungskosten zu belegen, damit gegebe- nenfalls der entsprechende Abzug vorgenommen werden kann.
3. Spesen stellen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis empfangene Ver- gütungen dar, die grundsätzlich steuerbares Einkommen bilden. Da Spesenvergü- tungen des Arbeitgebers grundsätzlich steuerbare Einkünfte darstellen, sind sie auf dem Lohnausweis aufzuführen. Soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ar- beitskosten nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand ersetzt, ist - sofern anhand genauer Aufzeichnungen die tatsächlichen Berufsauslagen nachgewiesen werden - davon auszugehen, dass die Spesenvergütungen Spesenersatz sind, d.h. dass ihnen gleich hohe Berufsauslagen bzw. Gewinnungskosten gegenüberstehen. In diesem Umfang entsteht kein steuerbares Einkommen (Baur et altera, Kommentar zum Aar- gauer Steuergesetz, N 85 zu § 24, StRKE Nr. 10/1988 vom 30. März 1988 i.S. D.W.).
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitskosten pauschal ersetzt, kann sich die Frage stellen, ob nicht in Wirklichkeit ein verdecktes Arbeitseinkom- men vorliegt. In diesen Fällen wird die Richtigkeit der Aufteilung in Arbeitsentgel- tung und Spesenvergütungen überprüft, in dem vom Steuerpflichtigen der Verwen- dungsnachweis für die pauschale Spesenvergütung verlangt wird. Gelingt dieser Nachweis nicht oder nur teilweise, so kommt es zur entsprechenden Aufrechnung oder zu einer Festsetzung der Berufsauslagen nach pflichtgemässem Ermessen (Baur et altera, a.a.O., N 85 zu § 24, StRKE Nr. 10/1988, a.a.O.).
4. a) Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass sich die Tätigkeit des Rekurrenten als Versicherungsvermittler im Steuerjahr 1993 mit derjenigen als An- gestellter bei der X .- Versicherung überschnitten hat. So arbeitete er während des ganzen Jahres 1993 als selbständigerwerbender Versicherungsvermittlungsagent. Gemäss der von ihm eingereichten «Sammelrechnung» fielen dabei Ausgaben in der Höhe von Fr. 34'440.40 (inklusive Pauschalspesen von Fr. 5'500 .- ) an. Dem Lohn- ausweis der X .- Versicherung, bei welcher der Rekurrent in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1993 gearbeitet hat, lässt sich ferner entnehmen, dass ihm bei seiner un- selbständigen Erwerbstätigkeit zudem Spesen im Umfang von Fr. 5'600 .- vergütet wurden.
b) Der Rekurrent hat die ihm im Zusammenhang mit seiner selbständigen Er- werbstätigkeit effektiv angefallenen Aufwendungen und Spesen bereits bei der von ihm benötigten Infrastruktur (Büro, Fahrzeug) angerechnet. Dass ihm weitere Ko- sten tatsächlich entstanden sind, hat der Rekurrent nicht dargetan, weshalb die gel-
tend gemachten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 5'500 .- auch nicht als Gewin- nungskosten zum Abzug zugelassen werden können. Die Steuerverwaltung hat die Pauschalspesen aus selbständiger Erwerbstätigkeit folglich zu Recht dem Einkom- men der Rekurrenten aufgerechnet.
c) Den vom Arbeitgeber ausgerichteten Pauschalspesen in der Höhe von insge- samt Fr. 5'600 .- ist der Gewinnungskostencharakter ebenfalls abzusprechen. Wie bereits erwähnt, hat ein Steuerpflichtiger - wenn der Arbeitgeber ihm die Arbeits- kosten pauschal ersetzt - einen entsprechenden Verwendungsnachweis zu erbringen (vgl. oben Ziff. 3). Im vorliegenden Fall hat es der Rekurrent unterlassen, einen sol- chen Nachweis einzureichen. Die Vergütung der X .- Versicherung in der Höhe von Fr. 5'600 .- ist somit ebenfalls zu Recht dem Erwerbseinkommen aufgerechnet wor- den.
5. Sinngemäss schlägt der Rekurrent weiter vor, auf diverse Auslagen zu ver- zichten, wenn ihm im Gegenzug der Abzug der Pauschalspesen gewährt würde. Die- ser Vorschlag ist nicht zu hören. Denn im Steuerrecht werden nur die effektiv ent- standenen Kosten zum Abzug zugelassen. In casu sind diese aber mit der Anerken- nung der in der «Sammelrechnung» geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 28'940 .- (ohne Pauschalspesen) bereits abgegolten. Für eine dar- über hinaus gehende Berücksichtigung von Pauschalen bleibt demzufolge kein Raum.
6. Was die vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten für das Notebook und den Drucker betrifft, braucht hier mangels Substantiierung nicht darauf eingegangen zu werden. Entgegen seiner Ankündigung und trotz nochmaliger Aufforderung hat es der Rekurrent nämlich bis heute unterlassen, die diesbezüglichen Belege nachzurei- chen (vgl. Rekursschreiben und Schreiben der Steuerverwaltung vom 1. September 1995).
7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich der Rekurs insgesamt als un- begründet erweist und deshalb abzuweisen ist.
...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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