StRKE Nr. 134/2006•Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizilverfahren
Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizilverfahren
StRKE Nr. 134/2006Steuerrekursgericht26.04.2007
Gesamter Gesetzestext
Entscheide
Interkantonales Steuerrecht Steuerdomizilverfahren
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 134/2006 vom 26. April 2007
Wirkungen eines rechtskräftigen Steuerdomizilentscheids für das nachfolgende Veranlagungsverfahren. Ist ein Steuerdomizilentscheid, mit dem der steuerrechtli- che Wohnsitz vor der Durchführung des Veranlagungsverfahrens festgelegt wird, in Rechtskraft erwachsen, so kann der Steuerpflichtige, sofern sich seine Wohnverhält- nisse seither nicht geändert haben, im späteren Veranlagungsverfahren nicht mehr auf die Frage der Steuerpflicht bzw. der Steuerzugehörigkeit zurückkommen.
Sachverhalt
1.a) Der Rekurrent meldete sich per 4. Juli 2005 von K./SO herkommend im Kan- ton Basel-Stadt einwohnerpolizeilich als Wochenaufenthalter an. Auf Aufforderung der Steuerverwaltung vom 16. August 2005 reichte der Rekurrent den ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der Steuerpflicht von Wochenaufenthaltern ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 hat die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit Wirkung ab der Steuerperiode 2005 in die Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt auf- grund persönlicher Zugehörigkeit aufgenommen.
b) Am 11. April 2006 reichte der Rekurrent die Steuererklärung 2005 ein. Darin deklarierte er unter Ziffer 799 in der Kolonne für den Kanton ein steuerbares Ein- kommen von Fr. 40'661 .-.
c) Die Steuerverwaltung setzte das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen zu den kantonalen Steuern pro 2005 auf Fr. 49'550 .- zum Satz von Fr. 49'735 .- fest. Darüber wurde der Rekurrent mit der Steuerausscheidung und dem Veranlagungs- protokoll vom 20. Juli 2006 in Kenntnis gesetzt. Die entsprechende Veranlagungs- verfügung zu den kantonalen Steuern pro 2005 datiert vom 20. Juli 2006.
2. Dagegen hat der Rekurrent mit Schreiben vom 31. Juli 2006 Einsprache erho- ben. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 trat die Steuerverwaltung nicht auf die Einsprache vom 31. Juli 2006 ein, soweit sie sich gegen die Verfügung vom
18. Oktober 2005 betreffend Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt ab Steuerperiode 2005 richtete und wies sie ab, soweit sie sich auf die Veranlagungs- verfügung vom 20. Juli 2006 zu den kantonalen Steuern 2005 bezog.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 6. November 2006. Darin beantragt der Rekurrent sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und von der Erhebung von Steuern abzusehen. Auf die Einzelheiten des Standpunk- tes des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2007 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nach- folgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.
Entscheidungsgründe
2.a) Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 23. Oktober 2006 betreffend Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt so- wie betreffend kantonale Steuern 2005 aufzuheben und von der Erhebung von Steu- ern abzusehen.
b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist zunächst, ob die Steuerverwal- tung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist, soweit sich diese gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2005 betreffend Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt ab Steuerperiode 2005 richtete. Streitig ist im Weiteren, ob die Steuerverwaltung die Einsprache, soweit sie sich auf die Verfügung vom 20. Juli 2006 betreffend kantonale Steuern pro 2005 bezog, zu Recht abgewiesen hat.
3. Ist die Steuerverwaltung - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die Anfech- tung der Verfügung vom 18. Oktober 2005 betreffend Steuerpflicht im Kanton Ba- sel-Stadt ab Steuerperiode 2005 - auf die Einsprache nicht eingetreten, so kann vor der Steuerrekurskommission nur geltend gemacht werden, dass die Steuerverwal- tung zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt habe. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte im Verfahren vor der Steuerrekurskommission nicht nachgeholt werden, weshalb materielle Vorbringen nicht mehr gehört werden (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum [alten] Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 102).
4.a) Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann die betroffene Person gegen eine Veranlagung oder eine sonstige Verfügung der Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Diese Frist ist eine gesetz- lich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), Hrsg. Zweifel/Athanas, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 48 StHG N 23; Grüninger/Studer, a.a.O., S. 101). Die Einsprachefrist beginnt mit dem auf die Eröff- nung folgenden Tag und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland über- geben worden ist (§ 147 Abs. 3 Satz 1 und 2 StG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (§ 147 Abs. 3 Satz 3 StG).
b) Ist die Einsprache verspätet erhoben worden oder ist keine rechtsgenügliche Einsprachebegründung eingegangen, so hat die Steuerverwaltung einen Nichteintre- tensentscheid zu fällen (vgl. statt vieler: StRKE Nr. 114/2002 vom 31. Oktober 2002 i.S. R.S.).
5.a) In Bezug auf die Verfügung vom 18. Oktober 2005 betreffend Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt ab Steuerperiode 2005 ist zunächst festzuhalten, dass diese dem Rekurrenten am 20. Oktober 2005 ausgehändigt wurde (vgl. das Schreiben der Schweizerischen Post vom 5. September 2006). Die Einsprachefrist begann somit am 21. Oktober 2005 zu laufen und ist - da das Ende der Frist auf Samstag, 19. No- vember 2005 fiel - am Montag, 21. November 2005 abgelaufen. Die Einsprache des Rekurrenten datiert vom 31. Juli 2006 und ist somit erst nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Einsprachefrist von 30 Tagen eingereicht worden. Die Einsprachefrist wurde folglich verpasst, weshalb die Steuerverwaltung in diesem Punkt auf die Ein- sprache des Rekurrenten vom 31. Juli 2006 zu Recht nicht eingetreten ist.
b) Soweit sich der Rekurrent in seinem Rekurs vom 6. November 2006 sinngemäss gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2005 betreffend Steuerpflicht im Kanton Ba- sel-Stadt ab Steuerperiode 2005 wendet, ist ferner festzustellen, dass diese mangels (rechtzeitiger) Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann der steuerrechtliche Wohnsitz bereits während der lau- fenden Steuerperiode festgelegt werden und nicht erst am Ende derselben. Der Steu- erdomizilentscheid gilt bis zum Ende der im Zeitpunkt des Entscheides laufenden Veranlagungsperiode, weshalb der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren nicht jederzeit auf den rechtskräftig gewordenen Vorentscheid zurückkommen kann. Der einmal festgelegte steuerrechtliche Wohnsitz steht jedoch unter dem Vorbehalt all- fällig bis zum 31. Dezember der betreffenden Steuerperiode eintretender Änderun- gen (vgl. BGE vom 25. Januar 2006, publ. in: NStP 2006, S. 1 ff .; BGE vom 17. Ok- tober 1997, E. 1c, publ. in: StE 1998 A 24. 21 Nr. 11; BGE 115 Ia 73 E. 2a; BGE vom 29. Juni 1992, E. 2a, publ. in: ASA 61, S. 678 ff .; vgl. auch Locher, Die Praxis der Bundessteuern, 3. Teil: Die Doppelbesteuerung, § 1, III A, 1 Nr. 20; VGE vom 15. Mai 1992 i.S. Ch. H.) Im vorliegenden Fall wird eine Veränderung der Verhält- nisse zwischen dem Zeitpunkt der Steuerdomizilverfügung vom 18. Oktober 2005 und dem Ende der Steuerperiode 2005 am 31. Dezember 2005 weder geltend ge- macht noch ist eine solche ersichtlich. Eine Überprüfung des Steuerdomizils ist daher
im Zuge des Verfahrens betreffend die Veranlagungsverfügung vom 20. Juli 2006 zu den kantonalen Steuern pro 2005 nicht möglich.
c) In Bezug auf die vom Rekurrenten in seinem Rekurs vom 6. November 2006 sinngemäss beantragte Überprüfung des Einspracheentscheides vom 23. Oktober 2006 hinsichtlich der Veranlagungsverfügung vom 20. Juli 2006 zu den kantonalen Steuern pro 2005 ist festzuhalten, dass diesbezüglich die Einsprache vom 31. Juli 2006 rechtzeitig erfolgte. Die Steuerverwaltung ist daher in diesem Punkt zu Recht auf die Einsprache vom 31. Juli 2006 eingetreten. Da der Rekurrent jedoch in seinem Rekurs vom 6. November 2006 in keiner Weise substantiiert, was er am Einspra- cheentscheid vom 23. Oktober 2006 in Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 20. Juli 2006 zu den kantonalen Steuern pro 2005 bemängelt, ist der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache des Rekurrenten gegen die Steuerdomizilverfügung zu spät erfolgte, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Aufgrund der Rechtskraft der Steuerdomizilverfügung bis zum Ende der laufenden Steuerperiode 2005 und mangels Änderung der Verhält- nisse kann die Steuerrekurskommission auf den Entscheid zur Steuerpflicht im Rah- men der Überprüfung des Einspracheentscheides betreffend die Veranlagungsver- fügung nicht zurückkommen. Mangels substantiierter Vorbringen gegen die Veran- lagungsverfügung hat die Steuerverwaltung die Einsprache in diesem Punkt zu Recht abgewiesen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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