Steuerbefreiung: Begriff der Gemeinnützigkeit

StRKE Nr. 13/1992Steuerrekursgericht23.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Steuerbefreiung Begriff der Gemeinnützigkeit

Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Nr. 13/1992 vom 23. März 1992

Ein Verein, dessen Zweck in erster Linie in der gegenseitigen Förderung der Mitglie- der und der Pflege der Freundschaft und Geselligkeit besteht und dessen karitative Tätigkeit zugunsten Dritter nur von sekundärer Bedeutung ist, ist nicht gemeinnützig und kann daher keine Steuerbefreiung beanspruchen.

I. Tatsachen

1. Die Rekurrentin ist ein Verein. Der Zweck besteht gemäss Vereinsstatuten im Streben nach dem Wahren und Guten, in der moralischen Förderung ihrer Mitglie- der, in der Pflege der Freundschaft, in der Unterstützung in Not geratener Mitglieder und in der Unterstützung von bedürftigen Drittpersonen und karitativen und gemein- nützigen Institutionen. Die Rekurrentin wurde von Y., der am 30. Dezember 1989 in Basel verstarb, als Alleinerbin eingesetzt. Die Erbschaft hatte gemäss erbschaftsamtlichem Inventar einen Wert von Fr. 992'075.20 und führte zu einem steuerbaren Erbanfall in Höhe von Fr. 837'727.65.

Am 11./27. Juni 1990 erging die Erbschaftssteuerveranlagung. Sie wurde dem Wil- lensvollstrecker Z. zugestellt. Die Erbschaftssteuer betrug Fr. 316'661.05.

2. Mit Schreiben vom 23. Juli 1990 erhob der Willensvollstrecker dagegen Einspra- che.

In ihrem Entscheid vom 22. Oktober 1991 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.

3. Dagegen erhebt die Rekurrentin, vertreten durch A., mit Eingabe vom 13. Novem- ber 1991 Rekurs und beantragt, dass die Erbschaftssteuer aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren sei. In der Begründung führt die Rekurrentin aus, dass sie in wesentlichem Umfang humanitären und wohltätigen Zwecken diene und somit die Kassen der Kantone und Gemeinden entlaste. Es könne keine Rede davon sein, dass die Rekurrentin nur ihre eigenen Mitglieder bzw. deren Angehörige in Notfällen materiell unterstütze. Der karitative Zweck der Rekurrentin sei seit 12. April 1991 so- gar statutarisch verankert. Sie habe das gleiche Recht auf Steuerfreiheit wie die Kir- chen und Zünfte. Ausserdem sei sie gemäss § 7 lit.c StG steuerbefreit, denn bisher habe sie noch nie kantonale Einkommens- und Vermögenssteuern zahlen müssen.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 1991 beantragt die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den Entscheidungsgründen.

4. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Anlässlich der Sitzung vom 23. März 1992 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Parteien hatten die Gelegenheit, ihr Rechtsbegehren vor der Steuerrekurskom- mission zu begründen. Ihre Vorbringen ergeben sich soweit von Relevanz aus den Entscheidungsgründen.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrentin beantragt, dass die Erbschaftssteuer aufzuheben, eventualiter angemessen zu reduzieren sei. Subeventualiter seien die Verzugszinsen herabzu- setzen.

Unbestritten ist die Berechnung der Erbschaftssteuer.

2. Gemäss § 7 lit.c StG sind von der Steuerpflicht befreit die Körperschaften, Stiftun- gen und Anstalten, deren Mittel öffentlichen, gemeinnützigen, wohltätigen oder reli- giösen Zwecken dienen, sofern sie ihren Sitz im Kanton haben, oder sofern vom Kanton oder ausländischen Staat ihres Sitzes Gegenrecht geübt wird.

Die Rekurrentin ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Über ihren Sitz lassen sich den Akten keine eindeutigen Angaben entnehmen. Selbst die Statuten enthalten keine entsprechende Bestimmung. Der Name der Rekurrentin wenigstens deutet darauf hin, dass sich der steuerpflichtbegründende Sitz in Basel-Stadt befindet. Im- merhin ist die Rekurrentin seit geraumer Zeit im Kanton Basel-Stadt steuerlich regist- riert und bezahlt hier die direkte Bundessteuer. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage des Sitzes offen bleiben kann.

3. Von der Steuerpflicht befreit sind nur juristische Personen, die ihre Mittel für öf- fentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse Zwecke verwenden.

Die Rekurrentin verfolgt unbestrittenermassen keinen religiösen Zweck.

4. Von einem öffentlichen Zweck wird gesprochen, wenn eine private Institution durch ihre Tätigkeit das Gemeinwesen entlastet. Es handelt sich dabei um staatliche oder kommunale Aufgaben, die vom Gemeinwesen nicht restlos erfüllt werden (Rei- mann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bern 1961, Bd. I, S. 200). Für sich allein genügt die Verfolgung öffentlicher Zwecke noch nicht, son- dern sie muss in selbstloser Weise und vor allem ohne Erwerbszweck erfolgen. Für öffentliche Zwecke ist kein Opferbringen nötig, wohl aber soll die Erfüllung öffentli- cher Aufgaben durch hoheitlichen Akt übertragen sein (Emanuel Grüninger/ Walter Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 61).

Die Rekurrentin beruft sich zu Recht nicht darauf, dass ihr die Erfüllung ihrer Aufga- ben durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden wäre. Demzufolge verfolgt sie auch keine öffentlichen Zwecke im Sinne des Gesetzes.

5. Eine Zwecksetzung ist als gemeinnützig oder wohltätig anzusehen, wenn die Leis- tungen uneigennützig, d. h. unter Ausschaltung der persönlichen Interessen der Be- teiligten, zum Wohle dritter Personen erbracht werden. Notwendig ist somit eine alt- ruistische Zwecksetzung. Dieser Gemeinsinn fehlt, wo die Verfolgung des Zwecks zugleich den persönlichen Interessen der Beteiligten dient. Selbsthilfeorganisationen sind grundsätzlich nicht gemeinnützig und wohltätig (Grüninger/Studer, a. a. O., S. 62).

Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass sie ganz wesentlich auch allgemeinen humani- tären und wohltätigen Zwecken diene und die Kassen der Kantone und Gemeinden entlaste. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf diverse Spenden. Es sei falsch anzunehmen, dass sie nur ihre eigenen Mitglieder bzw. deren Angehörige in Notfäl- len materiell unterstütze. Die Gemeinnützigkeit sei kürzlich explizit in den Statuten verankert worden. Die Gesetzesbestimmung dürfe nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Gemeinnützigkeit nur dort anzunehmen sei, wo alle finanziellen Mittel der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Rekurrentin verhalte sich nicht nur in materiellen Belangen gemeinnützig, sondern verfolge auch mit ihren ideellen Zielen humanitäre Zwecke.

Die Steurrekurskommission stellt fest, dass die primäre Tätigkeit der Rekurrentin auf die individuellen Verhältnisse ihrer Mitglieder ausgerichtet ist, welche sie im Sinne ihrer hohen ethischen Wertvorstellungen zu fördern bemüht ist. Wohltätige Handlun- gen zum Vorteile Dritter gehören auch zu den Tätigkeiten der Rekurrentin, bewegen sich aber im Verhältnis zum gesamten Umsatz in einem bescheidenen Rahmen. Wie die Steuerverwaltung zu Recht feststellt, schliesst das Nach-Innen-Gekehrt-Sein eine Steuerbefreiung aus. Im vorliegenden Fall stehen Geselligkeit, Pflege von Freund- schaft und gegenseitige Förderung der Mitglieder so sehr im Vordergrund, dass die Rekurrentin als mitgliederbezogene Vereinigung qualifiziert werden muss. Der Mit- gliederbezug steht im Gegensatz zur steuerbefreienden Gemeinnützigkeit.

In ähnlicher Situation wie die Rekurrentin stehen andere Vereinigungen wie die ba- selstädtischen Zünfte, die Sevice-Clubs (Rotary, Lions, Kiwanis), aber auch der Schweizerische Alpenclub, Turnvereine und Gesangsvereine etc. Alle diese Vereini- gungen entfalten eine Tätigkeit von Mitgliedern für Mitglieder, mit mehr oder weniger sekundärer Zielsetzung auch zugunsten Dritter.

Etwas grundsätzlich anderes sind jene Vereine, die nicht für ihre Mitglieder, sondern vorwiegend für Dritte tätig sind: Rotes Kreuz, Krebsliga, Blindenhilfe und alle weite- ren, auf spezielle Krankheiten und Leiden zugeschnittene Vereine. Deren Tätigkeit besteht vorwiegend im Sammeln von Geldern, die anschliessend nicht den Mitglie- dern, sondern bestimmten, in besonderer Weise bedürftigen Bevölkerungsgruppen zugeleitet werden.

Wer sein Vermögen der Krebsliga vermacht, tut damit einen Akt zugunsten Krebs- kranker nicht einen Akt zugunsten von Mitgliedern der Krebsliga. Wer sein Vermö- gen einer Basler Zunft, dem Schweizerischen Alpenclub oder der Vereinigung X. vermacht, tut damit primär etwas für diese Vereinigung bzw. deren Mitglieder. Dies muss zur Steuerbarkeit des Erbanfalls auf Seiten einer solchen Empfängerin führen.

Dass die Rekurrentin mit ihren gemeinnützigen Geldvergabungen keineswegs in die Reihe der öffentlichkeitsbezogenen Vereinigungen (Krebsliga, Rotes Kreuz) treten kann, ergibt sich sowohl aus einer Zusammenstellung der gesamten Vereinsausga- ben im Jahre 1989 wie auch der im Rekursverfahren geltend gemachten gemeinnüt- zigen Ausgaben seit 1978. Daraus ist ersichtlich, dass jährlich im Durchschnitt weni- ger als 20% der gesamten Vereinsausgaben wohltätigen Zwecken zugesendet wor- den sind. Im Gegensatz dazu lassen die Betriebsrechnungen echt gemeinnütziger Vereine als Standard-Kennzahlen einen Verwaltungsaufwand von ca. 10% der Ge- samtausgaben neben ca. 90% wohltätiger Vergabungen erkennen.

Aus diesen Erwägungen kann die Rekurrentin nicht als gemeinnütziger Verein quali- fiziert werden und von der Steuerpflicht ausgenommen werden.

Die Rekurrentin behauptet zu Recht, dass sie von der Einkommenssteuer befreit ist. Sie bezieht diese Tatsache irrtümlich auf § 7 lit.c StG. Die Befreiung von der Ein- kommenssteuer basiert aber auf § 70 Abs. 3 StG: Denn nach dieser Bestimmung sind die übrigen, d. h. die nicht wirtschaftlich tätigen, juristischen Personen den na- türlichen Personen gleichgestellt; sie geniessen jedoch den Vorteil, weder Einkom- mens- noch Kapitalgewinnsteuern zahlen zu müssen.

6. In ihrem Eventualantrag beantragt die Rekurrentin die Herabsetzung der Verzugs- zinsen. Sie erachtet eine Herabsetzung der Verzugszinsen als gerechtfertigt, da die zeitliche Verzögerung bis zur rechtskräftigen Beurteilung vor allem auf den Zeitbe- darf der Steuerverwaltung zurückzuführen sei.

Gemäss § 19 Abs. 3 StG gelten für die Erbschafts- und Schenkungssteuer besonde- re Fälligkeitstermine. Sie sind 30 Tage nach der Veranlagung zu entrichten.

Aus dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die Erbschaftssteuer 30 Tage nach der Zustellung der Veranlagung fällig wird. Die Steuerzahlungspflicht entsteht also nicht erst dann, wenn die Veranlagung in Rechtskraft erwächst.

Gemäss § 20 StG erfolgt bei der Steuerzahlung ein Zinsausgleich auf den Fällig- keitstermin. Die Verzugszinsen sind deshalb gerechtfertigt.

Demnach ist der Rekurs abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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