Verfahren: Einspracheschrift

StRKE Nr. 114/2007Steuerrekursgericht13.03.2008

Gesamter Gesetzestext

Einspracheverfahren Anforderungen an die Einspracheschrift

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 114/2007 vom 13. März 2008

Auf eine per E-Mail eingereichte Einsprache darf, da sie mangels eigenhändiger Unter- zeichnung den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt, nicht eingetreten werden.

Erwägungen

2. a) Die Steuerverwaltung hat die Rekurrenten mit Verfügung vom 14. Juni 2007 betreffend die kantonalen Steuern pro 2006 veranlagt. Hiergegen haben die Pflich- tigen ... mit E-Mail vom 4. Juli 2007 Einsprache erhoben.

b) Gemäss § 160 Abs. 1 StG kann die betroffene Person gegen eine Veranlagung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache er- heben. Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzu- folge nicht erstreckt werden (vgl. Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Hrsg .: Zweifel/Athanas, Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 48 StHG N 23; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auf- lage, Basel 1970, S. 101). Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (§ 160 Abs. 2 StG).

c) Das Erfordernis der Schriftlichkeit beinhaltet unter anderem, dass eine Einsprache nur mittels einer eigenhändig unterzeichneten Eingabe rechtsgenüglich erhoben werden kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuerge- setz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 140 N 53). Das E-Mail vom 4. Juli 2007, das von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegengenommen worden ist, genügt somit den for- mellen Anforderungen nicht. Dies hat auch die Steuerverwaltung erkannt, hat sie doch die Rekurrenten mit Schreiben vom 5. Juli 2007 unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen habe. Nichtsdestotrotz ist dieser Mangel von den Rekurrenten nicht behoben worden. Vielmehr haben sie ihre Eingabe vom 22. August 2007 ebenfalls wieder per E-Mail an die Steuerverwaltung gerichtet. Dies führt dazu, dass die Steuerverwaltung auf die Einsprache der Rekurrenten nicht hätte eintreten dür- fen. Dabei stellt sich allerdings noch die Frage, ob die Steuerverwaltung nicht verpflichtet gewesen wäre, den Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des vorliegenden Mangels zu setzen; dies verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Ein- sprache im Säumnisfalle nicht eingetreten werden könne (vgl. hierzu etwa Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 140 N 53). Letztlich kann dies hier aber offen gelas- sen werden, ist doch der Rekurs - wie noch zu zeigen sein wird - ohnehin abzuweisen.

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