Rekursverfahren: Berechnung der Rekursfrist

StRKE Nr. 105/2005Steuerrekursgericht17.11.2005

Gesamter Gesetzestext

Rekursverfahren

Berechnung der Rekursfrist, Beginn des Fristenlaufs

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 105/2005 vom 17. November 2005

Die Rekursfrist beginnt mit der ordnungsgemässen Zustellung des Einspra- cheentscheides zu laufen. Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, so wird deren Zustellung in einem hängigen Verfahren am letzten Tag der Abholfrist fingiert. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Diese Emp- fangspflicht erstreckt sich allerdings nur auf Zustellungen, die die Verfahrensbetei- ligten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten dürfen. Die dem Steuer- pflichtigen versandte uneingeschriebene Zweitzustellung des Einspracheentschei- des während der laufenden Rekursfrist hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss.

I. Sachverhalt

1. Mangels Abgabe der Steuererklärung 2003 hat die Steuerverwaltung den Re- kurrenten amtlich eingeschätzt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung (Amtli- che Einschätzung) zu den kantonalen Steuern pro 2003 datiert vom 18. November 2004.

2. a) Am 13. April 2005 hat der Rekurrent die vom 15. März 2005 datierende Steuererklärung 2003 eingereicht, welche von der Steuerverwaltung als Einsprache gegen die Amtliche Einschätzung vom 18. November 2004 entgegengenommen wurde. Mit Einspracheentscheid vom 14. April 2005 ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache mangels Einspracheerhebung innert der Frist von 30 Tagen nicht eingetreten.

b) Nachdem der Rekurrent den von der Steuerverwaltung am 15. April 2005 auf- gegebenen Einspracheentscheid nicht abgeholt hatte, wurde dieser von der Schwei- zerischen Post am 26. April 2005 an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2005 nahm die Steuerverwaltung eine Zweitzustellung mit uneingeschriebener Post vor und wies den Rekurrenten darauf hin, dass sich der Lauf der Rechtsmittelfrist nach der Erstzustellung richte.

3. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. April 2005 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 27. Juni 2005 (Poststempel). Auf die Einzelheiten des Standpunktes des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 beantragt die Steuerver- waltung, auf den Rekurs nicht einzutreten. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine münd- liche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. a) Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steu- ern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheent- scheid der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerrekurskommission schriftlich Rekurs erheben. Daraus ergibt sich deren sach- liche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Der Rekurrent ist als Steuerpflichtiger durch den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 14. April 2005 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert.

b) Die Rekursfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung des Einspracheentscheids folgenden Tage und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland über- geben worden ist (§ 147 Abs. 3 Satz 1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich veran- kerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (vgl. Grünin- ger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 101, 145). Wird ein Rekurs verspätet erhoben, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (vgl. statt vieler: StRKE Nr. 96/2001 vom 28. Februar 2002 i.S. S.J.).

c) Das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ist aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Grüninger/Studer, a.a.O., S. 143). Daher ist im Folgenden zunächst zu untersuchen, ob die Rekursfrist eingehalten worden ist:

aa) Die Rekursfrist beginnt mit der ordnungsgemässen Zustellung des Einspra- cheentscheides zu laufen. Wird eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt, so wird deren Zustellung in einem hängigen Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am letzten Tag der Abholfrist fingiert. Die Zustellfiktion rechtfer- tigt sich, weil für die Verfahrensbeteiligten im Prozess die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen Ge- richtsurkunden zugestellt werden können. Diese Empfangspflicht erstreckt sich al- lerdings nur auf Zustellungen, die sie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwar- ten durften (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht des Bundes und Ju- stizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main 1996, N 833 mit Hin- weisen; BGE 115 Ia 15, E. 3a mit weiteren Hinweisen).

bb) Im vorliegenden Fall befand sich der Rekurrent aufgrund seiner Einspra- cheerhebung in einem hängigen Verfahren, weshalb er mit der Zustellung des ent-

sprechenden Einspracheentscheides rechnen musste. Da er den am 15. April 2005 der Schweizerischen Post übergebenen Einspracheentscheid nicht abholte, gilt die- ser aufgrund der Zustellfiktion am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt. Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2005 zutreffend fest- hält, hatte die am 6. Mai 2005 erfolgte Zweitzustellung mittels uneingeschriebener Post keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist nach der Erstzustellung. Die siebentägige Abholfrist der eingeschriebenen Sendung endete spätestens am 25. April 2005, dem Tag vor der Rücksendung an den Aufgabeort (vgl. Nachfor- schungsbegehren Track & Trace, Nr. ... ). Aufgrund der bundesgerichtlichen Zu- stellfiktion gilt der Einspracheentscheid somit spätestens am 25. April 2005 als zu- gestellt. Unter diesen Voraussetzungen begann die Rekursfrist somit am 26. April 2005 zu laufen und endete am Mittwoch, dem 25. Mai 2005. Damit ist festzustellen, dass der Rekurrent mit der Rekurserhebung am 27. Juni 2005 (Poststempel) die Re- kursfrist nicht eingehalten hat. Der Rekurs erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Auf die materiellen Vorbringen des Rekur- renten kann bei dieser Sachlage nicht eingegangen werden.

Demgemäss wird erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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