Quellensteuer: Haftung des Schuldners der steuerbaren Leistung

StRKE Nr. 105/2000Steuerrekursgericht30.11.2000

Gesamter Gesetzestext

Quellensteuer Haftung des Schuldners der steuerbaren Leistung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 105/2000 vom 30. November 2000

Haftung des Geschäftsführers eines Nachtlokals für nicht abgelieferte Quellen- steuern in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber ausländischer Angestellter und als Veranstalter von Tanzdarbietungen.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent war vom 1. Juni 1990 bis zum 30. September 1997 im Nachtlo- kal «X.» erwerbstätig. Für die in der Periode vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 1997 auf dem Entgelt des dort beschäftigten Unterhaltungspersonals erhobene Quellen- steuer reichte der Rekurrent am 23. Juni 1997 Abrechnungen ein, welche die Grund- lage von Quellensteuerrechnungen über den Gesamtbetrag von Fr. 28'927.90 bilde- ten. Da die dem Unterhaltungspersonal auf dem Tätigkeitsentgelt abgezogene Quel- lensteuer nicht an die Steuerverwaltung weitergeleitet wurde, erklärte die Steuerver- waltung den Rekurrenten mit Verfügung vom 3. März 1999 als abrechnungspflich- tig.

2. Gegen diese Verfügung vom 3. März 1999 hat der Rekurrent am 19. März 1999 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 10. Mai 1999 abgewiesen wurde.

3. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 4. Juni 1999, welcher innert mehrfach erstreckter Frist am 4. November 1999 be- gründet worden ist. Darin wird beantragt, den Einspracheentscheid vom 10. Mai 1999 und dementsprechend auch die Verfügung vom 3. März 1999, wonach der Rekurrent für die dem Unterhaltungspersonal auf dem Tätigkeitsentgelt abgezogene Quellensteuer für die Zeitspanne vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 1997 abrechnungs- pflichtig sei, aufzuheben. Auf die Einzelheiten des rekurrentischen Standpunktes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 1999 schliesst die Steuerverwal- tung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägun- gen.

II. Entscheidungsgründe

2. a) Der Rekurrent beantragt sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid der Steu- erverwaltung vom 10. Mai 1999 aufzuheben und er sei für die dem Unterhaltungs- personal auf dem Tätigkeitsentgelt für die Zeitspanne vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 1997 abgezogene Quellensteuer nicht haftbar zu machen.

b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das im «X.» engagierte Unterhal- tungspersonal für das ihm ausbezahlte Arbeitsentgelt der Quellensteuerpflicht unterlag. Ausserdem ist unbestritten, dass diese Quellensteuer auch tatsächlich abgezogen, jedoch der Steuerverwaltung nicht überwiesen wurde. Strittig ist im vorliegenden Fall aber, ob der Rekurrent für die Entrichtung der bezogenen Quellensteuer zur Haftung herangezogen werden kann.

3. Zur Begründung seines Begehrens führt der Rekurrent im Wesentlichen aus, er habe im Betrieb des «X.» nur die untergeordnete Funktion eines Arbeitnehmers inne gehabt. Er sei in keiner Weise in der Funktion als Arbeitgeber tätig gewesen und un- terstehe deshalb nicht der Pflicht, die dem Unterhaltungspersonal auf dem Arbeits- entgelt abgezogene Quellensteuer zu vergüten. Der Patentinhaber P. sei für die administrativen Belange des Betriebs als auch für die Organisation des Tanzbetriebs verantwortlich gewesen.

4. a) Gemäss § 54p Abs. 3 StG haftet der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Entrichtung der Quellensteuer. Bei angestellten Arbeitnehmern trifft diese Pflicht den Arbeitgeber. Zu prüfen ist somit, ob der Rekurrent die Stellung eines Arbeitge- bers inne hatte.

b) In der Vereinbarung vom 3. März 1992 zwischen dem Rekurrenten und P. wird der Rekurrent ausdrücklich als Betriebsführer des «X.» bezeichnet. Zu seinem Auf- gabengebiet gehörte die Betriebsführung des «X.» in eigener Person, bei der ihm weitgehend «freie Hand» zugesichert war. Insbesondere oblag ihm auch das Enga- gieren des Unterhaltungspersonals. Des Weiteren investierte der Rekurrent gemäss den aktenkundigen Jahresabschlüssen nicht nur Arbeit, sondern auch Kapital, und trug zudem das Gewinn- und Verlustrisiko. Somit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent das «X.» grundsätzlich in eigener Verantwortung betrieben hat, d. h. als Selbständigerwerbender sein eigenes Geschäft geführt hat und damit auch zivilrecht- lich der Schuldner der steuerbaren Leistung ist.

5. a) Gemäss § 54h Abs. 5 StG ist der mit der Organisation der im Kanton statt- findenden Darbietung eines Künstlers, Sportlers oder Referenten beauftragte Ver- anstalter für die Quellensteuer solidarisch haftbar.

b) Diese Bestimmung trifft somit eine mit dem Schuldner der steuerbaren Leis- tung nicht identische Person und bezweckt die Sicherstellung der Quellensteuer auch in den Fällen, wo der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Pflichten nicht nachkommt. Ebenso ist nicht zwingend, dass eine direkte rechtliche Beziehung zwi-

schen dem Veranstalter und dem Künstler, dem Sportler und dem Referenten bestehen muss. Die Mitwirkung ist direkt oder indirekt auf die Darbietung, die Aufführung oder den Auftritt ausgerichtet (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeam- ter, Kommission Steuerharmonisierung, Harmonisierte kantonale Quellensteuer- ordnung, Muri/Bern 1994, S. 56).

c) Im vorliegenden Fall war der Rekurrent im Rahmen seines Geschäftsführungs- auftrages insbesondere auch für das Engagieren des Unterhaltungspersonals (na- mentlich der Tänzerinnen) sowie für die Organisation der Auftritte verantwortlich. Ausserdem reichte der Rekurrent bei der Steuerverwaltung die Quellensteuerabrech- nungen ein und unterzeichnete diese mit seinem Namen. Somit ist der Rekurrent als Veranstalter im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren und es trifft ihn die solidarische Haftung für die Quellensteuer.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurrent einerseits die Stellung eines Arbeitgebers gegenüber dem Unterhaltungspersonal inne hatte und andererseits als Veranstalter der Tanzauftritte gelten muss, weshalb die Steuerver- waltung die dem Unterhaltungspersonal für die Zeitspanne vom 1. Januar 1996 bis 31. Mai 1997 abgezogene, ihr jedoch nicht abgelieferte Quellensteuer zu Recht beim Rekurrenten eingefordert hat.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.