StRKE Nr. 101/2003•Berufskosten: Aus- und Weiterbildung
Berufskosten: Aus- und Weiterbildung
StRKE Nr. 101/2003Steuerrekursgericht23.10.2003
Gesamter Gesetzestext
Berufskosten Aus- und Weiterbildung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 101/2003 vom 23. Oktober 2003
Die Absolvierung eines berufsbegleitenden dreijährigen Lehrgangs zum «Inter- national Executive MBA» mit Abschlussdiplom durch eine kaufmännische Ange- stellte und Leiterin Beschaffung und Logistik stellt angesichts des über das Übliche hinausgehenden Aufwands eine Ausbildung dar, deren Kosten nicht vom Einkom- men abziehbar sind.
I. Sachverhalt
1. a) Die Rekurrentin hat in ihrer Steuererklärung pro 2001 im Detail zu Ziffer 13 betreffend berufsbezogene Gewinnungskosten und Abzüge unter lit. e einen Abzug in der Höhe von Fr. 12'991 .- geltend gemacht. Gemäss eingereichten Unterlagen handelte es sich dabei um das Gesamttotal der Auslagen im Zusammenhang mit dem Lehrgang zum «International Executive MBA» am ZfU Zentrum für Unternehmens- führung, Zürich, für das Jahr 2001.
b) Die Steuerverwaltung hat die geltend gemachten Auslagen nicht zum Abzug zugelassen; die Erlangung des MBA werde steuertechnisch als Ausbildung qualifi- ziert. Stattdessen wurde unter Ziffer 13b die allgemeine Berufsunkostenpauschale von Fr. 700 .- eingesetzt. Mit Veranlagungsprotokoll vom 6. März 2003 ist die Rekurrentin hierüber in Kenntnis gesetzt worden. Die entsprechende Veranlagung datiert ebenfalls vom 6. März 2003.
2. Gegen diese Veranlagung vom 6. März 2003 hat die Rekurrentin am 3. April 2003 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2. Juni 2003 abgewiesen wurde.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 2. Juli 2003. Die Rekurrentin beantragt, den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Kosten des MBA-Executive Kurses unter Ziffer 13 lit. e der Steuererklärung 2001 bei den kantonalen Steuern zum Abzug zuzulassen. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2003 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfolgenden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägun- gen.
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II. Entscheidungsgründe
2. a) Die Rekurrentin beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 2. Juni 2003 aufzuheben und die Auslagen in der Höhe von Fr. 12'991 .- für den Lehrgang zum «International Executive MBA» am ZfU Zentrum für Unterneh- mensführung in Zürich bei den kantonalen Steuern pro 2001 als Weiterbildungs- kosten zum Abzug zuzulassen.
b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist im vorliegenden Fall einzig, ob die Steuerverwaltung die Auslagen für den «MBA-Kurs» zu Recht als nicht abziehbare Ausbildungskosten qualifiziert hat.
3. a) Als Berufskosten werden gemäss § 27 Abs. 1 StG bei unselbständiger Er- werbstätigkeit unter anderem abgezogen, die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d). Nicht abziehbar sind demgegen- über die Ausbildungskosten (§ 34 lit. b StG).
b) In der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) werden die eben erwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen gestützt auf § 27 Abs. 2 StG präzisiert:
aa) So sind nach § 25 Abs. 1 StV die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungskosten abziehbar, wenn die Wei- terbildung der Erhaltung, Erneuerung oder Vertiefung von Kenntnissen dient, die zur Ausübung der gegenwärtigen Erwerbstätigkeit notwendig sind. Abziehbar sind Weiterbildungskosten nach § 25 Abs. 2 StV ausserdem, wenn die Weiterbildung den Aufstieg zu einer gehobenen Stellung im gleichen Beruf ermöglicht, sofern sie berufsbegleitend und aufbauend auf der bisherigen Berufstätigkeit erfolgt. Zu den Weiterbildungs- und Umschulungskosten zählen schliesslich nebst dem Schul-, Studien- oder Kursgeld auch die erforderlichen Aufwendungen für Lehrmittel, für Fahrten zwischen Wohn- und Bildungsstätte sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft (§ 25 Abs. 5 StV).
bb) Nicht abziehbar sind nach § 25 Abs. 4 StV die Ausbildungskosten. Unter Aus- bildung ist nicht nur die Erstausbildung zu verstehen, sondern es fallen darunter auch Zweit- und Zusatzausbildungen, die nach der Dauer, Intensität und Zielsetzungen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die mit dem erlernten Beruf der steuerpflichtigen Person keinen Zusammenhang haben, sondern den Wechsel oder den Aufstieg in eine sich vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidende Berufs- stellung ermöglichen.
4. a) Die Rekurrentin macht geltend, der «MBA-Kurs» habe primär der Erhaltung und Vertiefung der für eine Führungskraft nötigen Kenntnisse gedient. Sie habe in den letzten fünf Jahren die Tätigkeit als Leiterin Einkauf bzw. Beschaffung/Logis- tik für drei verschiedene Firmen ausgeübt. Zusätzlich habe sie noch weitere Führungsbereiche übernommen. Trotz jeweils besten Qualifikationen sei ihr innert
dieser Zeit zweimal wegen Umstrukturierung gekündigt worden. Zur Erlangung ihrer derzeitigen Stellung als Managerin (CEO) der A. Holding habe es sich für sie als entscheidend erwiesen, sich bereits vorher berufsbegleitend für den MBA-Kurs an der International Business School ZfU eingeschrieben zu haben. Zur Unterstüt- zung der Weiterbildung seien ihr im neuen Arbeitsvertrag bezahlte Ausbildungstage zum Besuch der einzelnen Kursblöcke garantiert worden.
b) Vorab ist festzuhalten, dass die bisherige strenge Praxis der Steuerverwaltung bezüglich der Gewährung von Weiterbildungskosten unter dem neuen Recht nicht weiter Bestand haben kann. Vielmehr müssen die gesetzlichen Kriterien in jedem Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit geprüft werden.
c) Der vorliegende Fall bildet einen Grenzfall, der nicht einfach zu beurteilen ist. Insgesamt überwiegt jedoch nach Meinung der Steuerrekurskommission das Ele- ment der Ausbildung dasjenige der Weiterbildung. So hat die Rekurrentin im Rah- men ihrer Erwerbstätigkeit vom erlernten Beruf (Handelsdiplom Typus S) bezie- hungsweise von der effektiv ausgeführten Tätigkeit als Einkaufsleiterin mit fundier- ten Kenntnissen der Textil- und Modebranche respektive mit breitem Fachwissen in Logistik und Produktion einen Wechsel zur Unternehmungsleitung (CEO) vorge- nommen. Die Rekurrentin hat nun nicht nur gezielt einzelne für ihre Tätigkeit als Leiterin Beschaffung und Logistik relevante Kurse belegt, sondern den «Internatio- nal Executive MBA-Kurs» mit Diplomabschluss absolviert. Bei diesem Lehrgang handelt es sich um einen sich über drei Jahre hinweg erstreckenden, modular aufge- bauten Kurs, der mit dem Erwerb eines Diploms als «International Executive MBA» endet. Die Module zum «International Executive MBA» umfassen aktuelles Mana- gement-Wissen aus Wissenschaft und Praxis folgender Bereiche: Betriebswirt- schaftliches Fachwissen, Generalisten-Wissen, Führung/Leadership und Kommuni- kation sowie Selbstmanagement (vgl. das «Kursprogramm» zum «International Exe- cutive MBA»). Der für diesen Kurs betriebene Aufwand, an dem sich der Arbeitge- ber nur marginal beteiligt hat (teilweise gutgeschriebene Arbeitszeit), kann nicht mehr als im Rahmen des Üblichen zur Erhaltung der Position als Leiterin Beschaf- fung und Logistik gesehen werden. Vielmehr erweisen sich die in Frage stehenden Auslagen als Kosten zur Schaffung einer neuen Einkommensquelle, die auf unbe- stimmte Zeit hinaus die Erzielung eines Einkommens als Unternehmensleiterin (CEO) ermöglicht. Der Besuch des «MBA-Kurses» ist demnach von der Steuerver- waltung zu Recht als Ausbildung qualifiziert und die dafür aufgewendeten Kosten in der Höhe von Fr. 12'991 .- sind folglich bei den kantonalen Steuern pro 2001 kor- rekterweise nicht zum Abzug zugelassen worden. Statt dessen wurde der Rekurren- tin richtigerweise «lediglich» die Berufsunkostenpauschale von Fr. 700 .- gewährt.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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