Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13.
Januar 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt,
Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach 1
Kläger
B____
vertreten durch lic. iur. Elisabeth
Ruff Rudin, Dufour Advokatur, Advokatin, Dufourstrasse 49, Postfach, 4010 Basel
Beklagte
Gegenstand
BV.2024.15
Klage vom 30. Dezember 2024
Abgrenzung der Leistungspflicht,
insbesondere bei Schubkrankheit
Tatsachen
I.
a) Der 1983 geborene Kläger ist ausgebildeter […]. Er
arbeitete von 1999 bis Ende 2011 mit Unterbrüchen bei der Firma C____ auf
seinem erlernten Beruf. Im April 2009 meldete er sich erstmals wegen seit
November 2008 bestehenden Schwindelbeschwerden bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom
28. September 2009 (IV-Akte 16) wies die IV das Leistungsbegehren mit der
Begründung ab, der Kläger habe seine Arbeit im Juni 2009 wieder ausüben können.
2010 hielt sich der Kläger für einige Monate im Ausland auf und arbeitete im
Anschluss daran im Sommer 2011 als […]. Im Oktober 2011 nahm er seine angestammte
Arbeit wieder auf und wurde im November 2011 erneut wegen Schwindelbeschwerden
arbeitsunfähig, worauf er sich im März 2012 zum zweiten Mal bei der IV
anmeldete (vgl. IV-Akten 17 und 22). Der Kläger berichtete unter anderem von einem
Nervenzusammenbruch, den er im Januar 2012 erlitten hatte, von Schwindel,
rascher Ermüdbarkeit, Gedankenlücken (Absenzen), Konzentrationsstörungen,
Überforderung sowie von einer psychischen Belastungssituation (vgl.
Gesprächsprotokoll Intake IV vom 17. April 2012, IV-Akte 25) Die zuständige
IV-Stelle tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und gewährte
dem Kläger mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 (IV-Akte 44) Kostengutsprache für
die berufsbegleitende Umschulung zum […] während vier Semestern vom 29. Oktober
2012 bis zum 27. Juni 2014. Gleichzeitig konnte der Kläger bei seiner
Arbeitgeberin die Aufgaben eines […] übernehmen (vgl. Zwischenbericht der
IV-Stelle vom 26. Oktober 2012, IV-Akte 43, Arbeitgeberauskunft vom 27. Juli
2015, IV-Akte 91). Der Kläger brach die Umschulung später vorzeitig ab (vgl.
Abschlussbericht vom 18. Februar 2014, IV-Akte 61).
b) Per 1. Mai 2013 trat der Kläger eine Stelle als […]
bei der Firma D____ an (vgl. Arbeitsvertrag vom 21. März 2013, IV-Akte 51),
deren Berufsvorsorgeeinrichtung die Beklagte ist. Ab dem 3. Dezember 2013 wurde
dem Kläger von seinem behandelnden Psychiater eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert, in Anschluss wurde eine schrittweise Erhöhung
des Arbeitspensums versucht (vgl. Bericht Dr. med. E____ vom 5. Mai 2014,
IV-Akte 70). Der Gesundheitszustand des Klägers blieb schwankend, sodass es per
Ende April 2014 zur Auflösung des Arbeitsvertrages kam (vgl. Klagantwortbeilage
[AB] 42).
c) Im Sommer 2014 kam es zu einer psychotischen Krise mit
anschliessend stationärem und teilstationärem Aufenthalt in der F____, wo eine
paranoide Schizophrenie mit wiederkehrenden katatonen Symptomformen ohne
ausgeprägte halluzinatorische Phänomene (ICD-10: F20.0) und eine rezidivierende
depressive Störung (ICD-10: F33.0) diagnostiziert wurden (vgl. Bericht vom 6.
Mai 2015, IV-Akte 86). Der RAD beurteilte den Beschwerdeführer auf der Basis
dieser Diagnosen als seit anfangs 2012 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Bericht des
Dr. med. G____ vom 21. Mai 2015, IV-Akte 88). Die IV gewährte dem Kläger vom 1.
November 2012 bis zum 31. Juli 2013 befristet, sowie ab dem 1. November 2014
unbefristet eine ganze Invalidenrente (vgl. Beschluss vom 30. September 2015,
IV-Akte 93; Verfügung vom 7. Oktober 2015, IV-Akte 95; Verfügung vom 15. Januar
2016, IV-Akte 99).
d) Per 1. November 2015 konnte der Kläger im H____ eine
Anstellung im zweiten Arbeitsmarkt als […] zu einem Pensum von 50% antreten
(vgl. Arbeitsverträge vom 20. Oktober 2015, IV-Akte 98 und vom 16. März 2016,
IV-Akte 122 S. 4). Per 1. Dezember 2019 konnte das Pensum auf 82.05% gesteigert
werden (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Oktober 2019, IV-Akte 122 S. 5) und per 1.
April 2020 erfolgte die Steigerung auf ein Vollzeitpensum (vgl. Arbeitsvertrag
vom 26. Februar 2020, IV-Akte 122 S. 3). Per 1. Oktober 2022 trat der Kläger
bei der Firma I____ eine Vollzeitstelle als Sachbearbeiter […] an (vgl.
Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2022, IV-Akte 122 S. 1). Mit Verfügung vom 28.
Februar 2023 hob die IV die Invalidenrente daraufhin per Ende März 2023 auf
(IV-Akte 131).
e) Mit Schreiben vom 29. August 2016 (AB 40) lehnte die
Beklagte gegenüber dem Kläger die Ausrichtung von Invaliditätsleistungen ab. Am
13. Februar 2017 gab Rechtsanwalt D. Altermatt gegenüber der Beklagten seine
Mandatierung bekannt und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente, worauf
diese an ihrer ablehnenden Haltung mit der Begründung festhielt, die zur
Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe bereits vor Eintritt bei ihr
bestanden (vgl. Klagbeilage [KB] 2). Mit Schreiben vom 8. November 2018
ersuchte der Kläger die Beklagte erneut um Ausrichtung einer Invalidenrente,
was diese mit Schreiben vom 22. Februar 2019 wiederum ablehnte (vgl. AB 41).
f) Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 ersuchte der Kläger
die Beklagte um nochmalige Prüfung seines Anspruchs und um die Ausrichtung
entsprechender Rentenleistungen. Die Beklagte wies sein Begehren mit Schreiben
vom 24. Mai 2024 ab (vgl. KB 2).
II.
Mit Klage vom 30. Dezember 2024 beantragt der Kläger, es sei
die Beklagte zu verpflichten, ihm vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2023 auf
der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
Die Beklagte schliesst mit Klagantwort vom 11. April 2025 auf
Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 5. August 2025 hält der Kläger an seiner Klage
und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Die Beklagte dupliziert am 6. Oktober 2025.
III.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 ordnet die
Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten an.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2026 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist für die vorliegende
Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem (vgl. Art.
73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]) als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni
2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die Beklagte hat ihren Sitz in
Basel, daher ist die örtliche Zuständigkeit nach Art. 73 Abs. 3 BVG zu bejahen.
1.2.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, steht dem
Eintreten auf die Klage nichts entgegen.
1.3.
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV),
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser
«Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des BVG geändert.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Gemäss lit.
a der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020
(Weiterentwicklung der IV) bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren
Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei
Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der
bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17
Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer
Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern
die Anwendung von Artikel 24a BVG zur Folge hat, dass der bisherige
Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem
Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt.
2.1.
Mit Klage vom 30. Dezember 2024 ersucht der Kläger um Ausrichtung
einer befristeten Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
100% vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2023 durch die Beklagte. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, er sei ab September 2012 in
angepasster Arbeit voll arbeitsfähig gewesen. Ab Mai 2013 sei er bei der D____
angestellt gewesen, wo er seine Arbeitsleistung ohne Anstände erbracht habe.
Erst im Dezember 2013, mitunter sieben Monaten nach Stellenantritt, sei er
arbeitsunfähig geworden. Damit sei ein zeitlicher Zusammenhang mit früheren
Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen. Die zur Invalidität führende
Arbeitsunfähigkeit sei während der Versicherungszeit bei der Beklagten
eingetreten und habe eine andere Ursache als vorher. Während der Kläger vormals
aufgrund seiner Schwindelbeschwerden arbeitsunfähig gewesen sei, sei es ab
Dezember 2013 die paranoide Schizophrenie, welche zur Invalidität geführt habe.
Damit bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen früherer Arbeitsunfähigkeit
und jener ab Dezember 2013.
2.2.
Demgegenüber nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, die massgebende Arbeitsunfähigkeit
sei im Jahr 2012 eingetreten. Aus der retrospektiven Gesamtbeurteilung ergebe
sich, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers seit anfangs 2012 dauerhaft und in
relevantem Ausmass reduziert sei. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der
2012 einerseits und 2013/2014 andererseits in Erscheinung getretenen
Symptomatik sei nunmehr retrospektiv ausgewiesen. Dies insbesondere durch die
Beurteilung der F____ vom 9. März 2015 und den RAD-Bericht des Dr. med. G____ vom
21. Mai 2015, wobei auch echtzeitliche medizinische Akten einen engen
sachlichen Konnex bestätigen würden. Es handle sich im Wesentlichen um das
selbe Krankheitsbild einer massiven psychiatrischen Erkrankung, die
differenzialdiagnostisch bereits 2012 erfasst worden sei. In sachlicher
Hinsicht werde der Kausalzusammenhang nur unterbrochen, wenn die Invalidität
auf gänzlich anderen Ursachen beruhe (vgl. Klageantwort Rz. 49 ff.). Hinsichtlich
der zeitlichen Konnexität müsse die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im
Lichte späterer Erkenntnisse gesamthaft gewürdigt werden, wobei beim
Krankheitsbild der Schizophrenie rechtsprechungsgemäss kein allzu strenger
Massstab anzulegen sei. Eine knapp siebenmonatige Erwerbstätigkeit könne unter
Berücksichtigung der Art der Erkrankung keinen Unterbruch des zeitlichen
Zusammenhangs bewirken. Damit sei weder die sachliche noch die zeitliche
Konnexität unterbrochen worden, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte dem Kläger für die von
Juni 2014 bis Ende April 2023 unbestrittenermassen bestandenen vollständigen Invalidität
Leistungen zu erbringen hat.
3.1.
3.1.1. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen)
beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache
zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
(einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23
lit. a BVG). Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der eingetretenen Invalidität voraus. Im Umkehrschluss
bedeutet dies, dass eine Vorsorgeeinrichtung nicht für eine vorbestehende
Arbeitsunfähigkeit haftet.
3.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden,
welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie
er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 128 V 409 E. 6.2).
3.1.3. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt
voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder
arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine nachhaltige, den
zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich vor, wenn während
mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80% in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen
auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt
werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26.
März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd)
vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung
des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der
Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche
Zusammenhang kann jedoch auch bei einer länger als drei Monate dauernden
Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im
Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen
Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil BGer
9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil BGer 9C_765/2018 vom
6. Mai 2019 E. 3.2).
3.1.4. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des
zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie zu
zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen. Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche
Verläufe aufweisen. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des
Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile BGer 9C_515/2019 vom 22. Oktober
2019 E. 2.1.1, 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1, je mit Hinweisen). Bei
Schubkrankheiten ist insbesondere zu prüfen, ob eine länger als drei Monate
dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit
tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war.
Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine
gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des
Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen
Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil des BGer 9C_170/2022 vom 16. August 2022, E.
2.1.3.).
3.2.
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit
bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des
Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt
hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB, Urteil BGer 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E.
6.1).
4.1.
4.1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die zur Invalidität führende
Arbeitsunfähigkeit schon vorbestehend war. Es ist mit anderen Worten zu
beleuchten, ob die ab 2012 bestandene Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auf dem
selben Gesundheitsschaden beruht, wie die Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juni
2014.
4.1.2. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 (IV-Akte 95) hat die IV dem Kläger
rückwirkend ab dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
4.1.3. Der Verfügung liegt die Annahme einer vollständigen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 29. November 2011 zugrunde. In medizinischer Hinsicht
stützt sich die Verfügung auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. G____ vom
21. Mai 2015 (IV-Akte 88). Darin führt dieser aus, der von der IV begleitete
Eingliederungsprozess sei auffallend inkonstant und von Leistungsschwankungen
und Abwesenheiten geprägt gewesen. Zu Beginn (2012) sei der Verdacht auf eine
Absenzepilepsie geäussert worden, es seien jedoch auch dissoziative Zustände
vermutet worden. Mehrere somatische Abklärungen inklusive Epiklinik hätten
keine neuen Erkenntnisse gebracht, bis sich im Verlauf zunehmen der Verdacht
auf eine psychische Erkrankung erhärtet habe, so dass letzten Endes eine
paranoide Schizophrenie mit wiederkehrenden katatonen Symptomen diagnostiziert
worden sei. Aufgrund der praktisch fehlenden halluzinatorischen Symptome sei
die Schizophrenie als untypisch zu bezeichnen. Beim Kläger stünden starke
Negativsymptome im Sinne von Antriebsstörungen und Affektverflachung im
Vordergrund, dies habe er selbst in allen Gesprächen mit dem Kläger so
wahrgenommen. Der unklare Drehschwindel habe im Verlauf nicht mehr im
Vordergrund gestanden. Effektiv manifest sei die Erkrankung dann 2014 geworden,
als der Kläger in einem «verwirrten» Zustand im Wald aufgefunden worden sei.
Bei Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit wiederkehrenden katatonen
Symptomen, ohne ausgeprägte halluzinatorische Phänomene, und einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, DD
schizoaffektive Psychose leide der Kläger trotz adäquater Medikation unter
reduziertem Antrieb, Aufmerksamkeitsstörungen, kognitiver und psychomotorischer
Verlangsamung, Antriebsstörungen, einer fluktuierenden depressiven Symptomatik
und sozialen Ängsten, womit die Voraussetzungen für eine stabile Tätigkeit im
freien Markt seit anfangs 2012 nicht gegeben seien.
4.1.4. Nebst der Stellungnahme des RAD-Arztes ist eine
Beurteilung Psychiaters Dr. med. J____ vom 10. März 2015 (IV-Akte 85 S. 7 ff.)
zentral für die Beurteilung der sachlichen Konnexität. Darin führt dieser aus, bei
der vom Kläger im Juli 2014 erlebten psychischen Krise habe es sich zweifellos
um eine psychotische Episode gehandelt. Die Einordnung dieses Geschehens als
eine akute und vorübergehende psychotische Störung verneint Dr. med. J____
dezidiert. Er legt einleuchtend dar, dass die Episode nicht «aus dem Nichts
heraus» entstanden ist. Vielmehr gehe aus den vorhandenen Unterlagen hervor,
dass der Kläger bereits in den letzten Jahren mehrfach Zeichen einer
verminderten Belastbarkeit aufgewiesen habe. So habe er 2012 bei der Arbeit
einen Nervenzusammenbruch erlitten, habe sein Arbeitspensum aufgrund von
subjektiven Überforderungsgefühlen einschliesslich Konzentrationsstörungen
reduzieren müssen und habe infolgedessen die Behandlung bei Dr. med. E____ (im
Februar 2012, vgl. IV-Akte 30 S. 2) aufgenommen. Diese schon länger bestehende
reduzierte Belastbarkeit könne retrospektiv als «Prodromalzustand» verstanden
werden. Bestätigt werde dies durch die fremdanamnestischen Angaben von Mutter
und Schwägerin, die angaben, der Kläger zeige schon seit Ende 2012 ein
«komisches Verhalten». Die prämorbide Anamnese sei also keineswegs bland
gewesen. Vielmehr habe eine zunehmende Veränderung der psychischen
Belastbarkeit bestanden. Gegen eine vorübergehende Störung spreche sodann, dass
der Kläger nach dem Ereignis vom 2014 sein früheres, prämorbides Ausgangsniveau
nicht wieder vollumfänglich und vollständig symptomfrei erreicht habe. Nach
ICD-10 wäre dazu im Grunde eine Remission innert vier Wochen vorausgesetzt.
Selbst acht Monate später habe der Kläger sein prämorbides Funktionsniveau noch
nicht wiedererlangt. Insbesondere klage er nach wie vor über Ängste und
Schwindelgefühle. Nach Angaben seiner Mutter seien die Schwindelgefühle in den
letzten Jahren immer dann aufgetreten, wenn sich der Kläger psychisch
vermindert belastbar gefühlt habe. Zusammenfassend kommt Dr. med. J____ zum
Schluss, es lägen genügend Hinweise auf eine regelrechte schizophrene Psychose
vor, die durchaus als paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit
wiederkehrenden katatonen Symptomformationen eingeordnet werden könne. Dr. med.
J____ schliesst mit der Empfehlung, die IV von dieser Diagnose in Kenntnis zu
setzen, da der Kläger im Rahmen des stattgehabten Nervenzusammenbruchs bei der
IV angemeldet worden sei. Nun habe sich jedoch eine neue Krankheitssituation
ergeben.
4.1.5. Aufgrund der dargelegten fachärztlichen Beurteilung
bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie
leidet, die sich bereits vor Stellenantritt bei der D____ im Mai 2013 manifestiert
hat. Dr. med. J____ hat dies eingehend analysiert und überzeugend begründet.
Mit ihm ist daher die schon länger bestehende, reduzierte Belastbarkeit als «Prodromalzustand»
anzusehen. Folgerichtig hat auch der RAD auf eine seit Anfangs 2012 bestehende vollständige
Arbeitsunfähigkeit geschlossen und die IV hat dem Kläger rückwirkend ab
November 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Dass diese auf der
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und den darauf resultierenden
Funktionseinschränkungen fusst, ergibt sich aus den dargelegten Berichten. Die
initial im Vordergrund gestandenen Beschwerden wie der Drehschwindel haben sich
retrospektiv als Teil der paranoiden Schizophrenie erwiesen. Erst die
retrospektive Gesamtbeurteilung hat die zuverlässige Beurteilung von
Entwicklung und Tragweite des Gesundheitsschadens möglich gemacht hat, was für
diese Art von Erkrankung typisch ist. Allein aus der Tatsache, dass
echtzeitlich eine andere Diagnose im Raum stand, reicht vorliegend nicht aus,
um auf eine fehlende sachliche Konnexität zu schliessen. Ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen der 2012 einerseits und 2013/2014 anderseits in
Erscheinung getretenen Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr ausgewiesen.
4.2.
4.2.1. Die IV schloss in Verfügung vom 7. Oktober 2015 (IV-Akte 95)
rückwirkend von Mai 2013 bis Ende Mai 2014 auf eine Unterbrechung der
Erwerbsunfähigkeit. In einem weiteren Schritt ist daher der enge zeitliche
Zusammenhang zu untersuchen.
4.2.2. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger im September
2012 (vgl. IV-Akten 39, 41) bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Aufgaben
eines […] übernehmen (vgl. Verlaufsprotokolleintrag vom 12. September 2012) und
gleichzeitig mit Unterstützung der IV eine berufsbegleitende Umschulung zum […]
beginnen konnte (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2012, IV-Akte 44). Ohne dies zuvor
mit der IV abzusprechen (vgl. Abschlussbericht vom 18. Februar 2014, IV-Akte 61
S. 2), trat der Kläger per 1. Mai 2013 eine neue Stelle bei der D____ an (vgl.
IV-Akte 57), wo er ab dem 27. November 2013 krankheitshalber wieder vollständig
arbeitsunfähig wurde (vgl. Krankmeldung der Taggeldversicherung [...], AB 24 S.
1). Er gab an, sich überfordert zu fühlen, er laufe gesundheitlich am Anschlag
(vgl. Bericht Dr. med. K____ vom 9. Mai 2014, IV-Akte 71 S. 6 und
Verlaufsprotokolleintrag vom 18. Dezember 2013; Abschlussbericht der IV vom 18. Februar
2014, IV-Akte 61 S. 2). Arbeitsversuche scheiterten und es gelang dem Kläger
nicht, seine Arbeitsfähigkeit dauerhaft wieder zu steigern (vgl. die Akten der
Krankentaggeldversicherung, AB 24 S. 28 – 38, S. 43). Per Ende April 2014 trat
der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus (vgl. AB 42) und ab dem 1. Juni 2014
wurde dem Kläger wieder eine ganze Invalidenrente der IV ausgerichtet. Erst
dank eines sorgfältigen Aufbaus im geschützten Rahmen ab Oktober 2015 (vgl.
IV-Akte 122) konnte der Kläger per Oktober 2022 wieder eine stabile und
rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt erreichen
(vgl. IV-Akten 122 und 131).
4.2.3. Wie eingangs unter E. 3.1.4 dargelegt, ist bei der
Beurteilung des zeitlichen Konnexes beim Vorliegen einer Schubkrankheit kein
allzu strenger Massstab anzulegen. Die geschilderte Ausgangslage macht
deutlich, dass eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs nur
möglich ist, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Isoliert
betrachtet hatte der Kläger im fraglichen Zeitraum wohl eine mehr als drei
Monate dauernde Phase von unauffälliger Erwerbstätigkeit. Zweifelhaft ist, ob
diese auch tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung
verbunden war. Diese Frage muss im Lichte der erst später gewonnen Erkenntnisse
und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Verlauf
von Schubkrankheiten verneint werden. Tatsächlich ist es dem Kläger nicht
gelungen, während des geschilderten Zeitraums nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt
Fuss zu fassen. Es bestand mit anderen Worten keine stabile Arbeitsfähigkeit
mit der Möglichkeit, nachhaltig ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. Die Arbeitsbelastung hat vielmehr zu einer regelrechten Zuspitzung
der gesundheitlichen Situation mit einer in der Folge im Juli 2014 durchgemachten
psychotischen Episode geführt. Erst nach einem jahrelangen Aufbau im
geschützten Rahmen konnte der Kläger wieder eine stabile Arbeitsfähigkeit
erreichen und diese ab Oktober 2022 im ersten Arbeitsmarkt umsetzen. Eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die mehrmonatige Phase der
Arbeitsfähigkeit muss angesichts dessen verneint werden.
4.3.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher zu schliessen, dass die
zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Stellenantritt bei der D____
vorlag. Es hat weder eine Unterbrechung des zeitlichen noch des sachlichen
Zusammenhangs zwischen der im Jahr 2012 und damit vor Stellenantritt bestandenen
Arbeitsunfähigkeit und der per Juni 2014 eingetretenen Invalidität
stattgefunden. Eine Leistungspflicht der Beklagten zur Ausrichtung einer
Invalidenrente vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2023 besteht daher nicht.
5.1.
Obenstehenden Ausführungen zufolge ist die Klage abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 16 SVGG (Gesetz
über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz], SG 154.200) kostenlos.
5.3.
Der Beklagten wird als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betrauten Organisation praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen
(Urteil BGer 8C_780/2016 vom 24. März 2017 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E. 4b,
§ 17 SVGG). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Klage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Kläger
– Beklagte
– Bundesamt für Sozialversicherungen
– Aufsichtsbehörde BVG
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