Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt
K5.2023.13
ENTSCHEID
vom 20. August 2025
Begründung
vom 31. Oktober 2025
Mitwirkende
Präsidentin lic. iur. A. Heer, Statthalter lic. iur. P. Müller ,
Richter lic. iur. N. Baumgartner, Richterinnen Dr. E. Joller und K. Suter, MLaw
und Gerichtsschreiber Dr. J. Steiner
Parteien
A____ GmbH Klägerin
[...]
vertreten durch Regula Schlegel, Fürsprecherin, Advokaturbüro Schlegel, Dufourstr. 165, 8008 Zürich
gegen
D____ AG Beklagte
[...]
vertreten durch Andreas F. Vögeli und/oder Dr. Lukas Beeler, Niederer Kraft Frey AG, Bahnhofstr. 53, 8001 Zürich
Gegenstand
Definitive Bestellung Sicherheit (Prosekutionsklage VV..)
TATSACHEN
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft aus A____ mit dem Zweck des Betriebs einer [...]. Die Beklagte ist eine Gesellschaft aus B____ deren Zweck der Betrieb der [...] ist.
Die Klägerin hat als Subunternehmerin der G____ AG (nachfolgend «G____») auf dem Grundstück Parzelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt, Sektion bbb, A-Strasse, der Beklagten bis Anfang 2021 Leistungen aus Werk(liefer)verträgen erbracht.
II.
Mit Gesuch vom 19. Mai 2021 beantragte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die (super)provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Par-zelle aaa, Grundbuch Basel-Stadt, Sektion bbb, der Beklagten zur Besicherung ihrer Forderung gegen die G____.
III.
Die Eintragung wurde mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Mai 2021 bewilligt und in der Folge mit Entscheid vom 9. September 2021 vorsorglich bestätigt, wobei das Gericht der Klägerin eine Prosekutionsfrist von 30 Tagen setzte (VV..).
IV.
In der Folge wurde der Klägerin die Prosekutionsfrist mehrfach erstreckt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wurde sodann das provisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht durch eine von der Beklagten als provisorische Sicherheit geleistete Garantie ersetzt.
V.
Mit Klage vom 15. März 2023 beantragte die Klägerin die definitive Bestellung der als provisorische Sicherheit geleisteten Garantie zur Besicherung der klägerischen Forderung im Umfang von CHF 123'788.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF 112'720.78 seit dem 17. Januar 2022.
VI.
Nach vollständigem Eingang des angeordneten Kostenvorschusses setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 8. Juni 2023 Frist bis 24. August 2023 zur Klageantwort.
VII.
Mit Eingabe vom 25. September 2023 erstattete die Beklagte – innert bis zum 25. September 2023 erstreckter Frist – die Klageantwort («KA»).
VIII.
Die Klageantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2023 unter Fristansetzung bis 9. November 2023 zur Replik zugestellt.
IX.
Die Klägerin reichte die Replik fristgemäss am 9. November 2023 ein. Mit Verfügung vom 22. November 2023 stellte das Gericht der Beklagten die Replik zu und setzte Frist bis 11. Januar 2024 zur Duplik.
X.
Auf Antrag der Beklagten vom 10. Januar 2024 wurde dieser die Frist zur Duplik mit Verfügung vom 11. Januar 2024 peremptorisch bis zum 12. Februar 2024 erstreckt.
XI.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte die Beklagte, die Klägerin zu einer Sicherstellung der Parteientschädigung («Sicherstellungsgesuch») in Höhe von mindestens CHF 15'000.00 zu verpflichten; überdies beantragte sie die Abnahme der Frist zur Duplik resp. eine Fristerstreckung von zehn Tagen.
XII.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 stellte das Gericht der Klägerin das Sicherstellungsgesuch zur Stellungnahme innert Frist von zehn Tagen zu.
XIII.
Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024 beantragte die Klägerin die Abweisung des Sicherstellungsgesuchs, eventualiter die Beschränkung der Sicherstellung auf maximal CHF 7'500.00. Für den Fall der Gutheissung beantragte die Klägerin, es sei ihr zu erlauben, die Sicherstellung durch Sicherungszession ihrer anerkannten Werklohnforderung gegen die G____ zu leisten. Eine allfällige (Nach)Frist zur Erstattung der Duplik sei auf fünf Tage ab dem Entscheid über das Sicherstellungsgesuch zu beschränken.
XIV.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 26. Februar 2024 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. Februar 2024 wiederum zur Stellungnahme innert Frist von zehn Tagen zugestellt.
XV.
Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 hielt die Beklagte am Sicherstellungsgesuch fest.
XVI.
Die Stellungnahme der Beklagten vom 11. März 2024 wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
XVII.
Mit Eingaben vom 20. (Klägerin) und 21. (Beklagte) März 2024 beantragten die Parteien dem Gericht übereinstimmend die Sistierung des Verfahrens mitsamt dem Sicherstellungsgesuch bis auf Weiteres, resp. bis zum Widerruf durch eine der Parteien.
XVIII.
Mit Verfügung vom 22. März 2024 stellte das Gericht den Parteien die Sistierungsanträge wechselseitig zur Kenntnisnahme zu und sistierte das Verfahren antragsgemäss einstweilen bis zum 31. Dezember 2024 resp. bis zum vorzeitigen Widerruf durch eine der Parteien. Sodann setzte es den Parteien Frist, per Ablauf der Sistierung Antrag zum weiteren Verfahrensablauf zu stellen.
XIX.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2025 hielt das Gericht fest, dass keine der Parteien Antrag zum weiteren Verfahrensablauf gestellt hat und setzte den Parteien diesbezüglich eine Nachfrist von zehn Tagen.
XX.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens. Die Beklagte zeigte sich mit Eingabe vom 21. Januar 2024 [recte: 21. Januar 2025] mit der Fortsetzung des Verfahrens einverstanden.
XXI.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 hob das Gericht die Sistierung auf und stellte weitere Verfügungen in Aussicht.
XXII.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 forderte das Gericht die Klägerin auf, innert Frist bis 21. Februar 2025 eine Sicherstellung in Höhe von CHF 15'000.00 zu leisten (vgl. diesbez. Begründung der Verfügung vom 30. Januar 2025). Den klägerischen Antrag auf Sicherstellung mittels Abtretung der Werklohnforderung gegen die G____ wies das Gericht ebenso ab wie den Antrag der Beklagten auf Abnahme und Neuansetzung der Duplikfrist. Hinsichtlich letzterer stellte das Gericht der Beklagten eine Nachfrist von fünf Tagen ab Eingang der Sicherstellung durch die Klägerin in Aussicht.
XXIII.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 hielt das Gericht fest, dass die Sicherstellung durch die Klägerin erbracht worden ist und setzte der Beklagten eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung der Duplik.
XXIV.
Die Beklagte reichte die Duplik am 3. März 2025 innert der Nachfrist ein. Mit Verfügung vom 5. März 2025 stellte das Gericht der Klägerin die Duplik zur Kenntnisnahme zu.
XXV.
Mit Beweisverfügung vom 16. April 2025 stellte die Instruktionsrichterin die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht und kündigte an, dass anlässlich der Hauptverhandlung die Befragung des Zeugen H____ stattfinden werde. Auf weitere Befragungen wurde – vorbehältlich eines abweichenden Beschlusses der zuständigen Fünferkammer – verzichtet.
XXVI.
Mit Vorladung vom 15. Mai 2025 wurden die Parteien, deren Vertretung sowie der Zeuge H____ auf den 20. August 2025 zur Hauptverhandlung geladen.
XXVII.
Am 20. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt. Eingangs der Hauptverhandlung erhielten die Parteien Gelegenheit zu mündlichen Parteivorträgen. Danach folgte die Befragung des Zeugen H____ sowie die Schlussvorträge.
XXVIII.
Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung im Dispositiv eröffnet und kurz mündlich begründet.
XXIX.
Mit Eingabe datiert vom 16. Januar 2025 ([?], Postaufgabe 25. August 2025) ersuchte die Klägerin innert der Zehntagesfrist um schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. August 2025.
XXX.
Die Einzelheiten der von den Parteien vertretenen Standpunkte ergeben sich – soweit entscheidrelevant – aus den nachfolgenden Erwägungen.
ERWÄGUNGEN
Zuständigkeit
1.1. Das vorliegende Verfahren dreht sich um die definitive Bestellung einer Sicherheit, welche provisorisch anstelle eines auf einem Grundstück im Kanton Basel‑Stadt vorsorglich eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts gestellt worden ist.
1.2. Der Streitwert beläuft sich auf CHF 123'788.55.
1.3. Vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert über CHF 30'000.00 unterliegen dem ordentlichen Verfahren (Leuenberger, Schulthess Kommentar ZPO [Komm. ZPO], 4. A., Zürich 2025, N 2 zu Art. 219 ZPO). Es gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Verfahren mit einem Streitwert über CHF 100'000.00 werden von der Fünferkammer beurteilt (§ 71 Abs. 1 Ziff. 3 Bst. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.4. Die Beklagte bestreitet die örtliche und sachliche Zuständigkeit der angerufenen Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt nicht (KA, Rz. 3). Damit ist die Kammer des Zivilgerichts Basel-Stadt örtlich und sachlich zuständig.
Intertemporales Recht
Das vorliegende Verfahren wurde mit Klage vom 15. März 2023 eingeleitet. Demzufolge ist das mit der per
Januar 2025 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle abgeänderte Novenrecht (vgl. Art. 229 ZPO) auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar (Art. 407f ZPO e contrario). Die Frage der Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel richtet sich vielmehr nach Art. 229 ZPO in seiner ursprünglichen Fassung («Art. 229 aZPO»).
Zur Zulässigkeit der Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung
3.1. Anlässlich ihres einleitenden mündlichen Vortrags bringt die Klägerin an der Hauptverhandlung vor, dass bei der Beklagten eine Fusion bevorstehe, weshalb diese im Sinne einer Klageänderung zu verpflichten sei, die zugunsten der Klägerin definitiv anzuordnende Sicherheit gegebenenfalls auf eine allfällige Rechtsnachfolgerin aus der Fusion zu übertragen (Verhandlungsprotokoll [«VP»], S. 2).
3.2. Die Beklagte erwidert diesbezüglich, dass es hierfür weder einen Anlass noch eine rechtliche Grundlage gäbe. Im Falle einer Fusion fände eine Universalsukzession statt und kämen die Gläubigerschutzbestimmungen gemäss Obligationenrecht (OR, SR 220) zur Anwendung (VP, S. 2). Die Fusionsabsicht der Beklagten sei überdies schon länger bekannt, womit dieses Vorbringen als verspätet und somit als unzulässiges Novum zu qualifizieren sei (VP, S. 4).
3.3. Gemäss Art. 230 ZPO ist eine Klageänderung in der Hauptverhandlung (nach Aktenschluss; vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, N 1 ff. zu Art. 230 ZPO; ebenso in der Vorauflage: Leuenberger, Schulthess Kommentar ZPO [Komm. ZPO, 3. A], 3. A., Zürich 2016, N 1 ff. zu Art. 230 ZPO) nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Bei den neuen Tatsachen und Beweismitteln muss es sich um solche handeln, die nach Art. 229 ZPO rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden sind (Leuenberger, Komm. ZPO, N 1b zu Art. 230 ZPO).
3.4. Unter altem Recht waren neue Tatsachen und Beweismittel nach Eintritt des Aktenschlusses jedenfalls ohne Verzug, das heisst innert Frist von nicht mehr als zehn Tagen, vorzubringen (Art. 229 Abs. 1 aZPO; vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, 3. A., N 5 und 8 ff. zu Art. 229 ZPO [Vorauflage]). Die Klägerin legt nicht dar, dass ihr die Fusionsabsicht der Beklagten erst innert zehn Tagen vor der Hauptverhandlung bekannt geworden sei. Solches wäre im Übrigen auch nicht glaubhaft, führt die Beklagte doch in zutreffender Weise aus, dass ihre Fusionsabsichten schon länger öffentlich bekannt seien (VP, S. 4). Tatsächlich sind diese nämlich bereits im mm.jjjj durch die Medien gegangen. Vor diesem Hintergrund sind die Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Fusionsabsicht der Beklagten als verspätet zu qualifizieren und mithin nicht zu berücksichtigen.
3.5. In der Konsequenz beruht die intendierte Klageänderung somit nicht auf prozessrechtskonform eingebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln und ist folglich unzulässig, womit auf die Klageänderung nicht eingetreten werden kann (vgl. Leuenberger, Komm. ZPO, N 12 zu Art. 227 ZPO). Es sind somit lediglich die mit Klage vom 15. März 2023 zur Beurteilung gestellten ursprünglichen Begehren materiell zu behandeln.
unstrittiger Sachverhalt
4.1. Im Streit liegt das Bauhandwerkerpfandrecht für Forderungen der Klägerin gegen die G____ aus den zwei Werkverträgen Haustechnik («Werkvertrag Haustechnik» vom 28. Juni/18. Juli 2019 [Klägerin Beilagen {«KB»} 3 und 4]) sowie Schlosserei («Werkvertrag Schlosserei» vom 9. Oktober 2019 [KB 8]) jeweils samt diverser Nachträge (KB 5–7 und 9–16). Am 23. Januar 2021 schrieb die Klägerin zuhanden der G____ die Schlussrechnungen für die beiden Werkverträge (KB 17 und 18).
4.2. Die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts wurde mit Verfügung vom 20. Mai 2021 beim Grundbuchamt angewiesen. Die Eintragung erfolgte somit innert der gesetzlichen Frist, soweit die Werkvollendung (vgl. unten, E. 8) am 20. Januar 2021 («Stichtag») oder später stattgefunden hat.
4.3. Die Klägerin hat sich mit Schlussvereinbarungen vom 3. Dezember 2021 mit der G____ über die jeweils noch ausstehenden Werklohnforderungen verständigt.
4.4. Betreffend den Werkvertrag Haustechnik hat sich die Klägerin mit der G____ auf einen per damaligem Datum noch ausstehenden Betrag von CHF 82'972.28 verständigt (KB 24). Davon seien gemäss der Klägerin zurzeit noch Verzugszinsen in Höhe von CHF 3'811.95 offen (KB 26).
4.5. Hinsichtlich Werkvertrag Schlosserei belief sich der vereinbarte Ausstand auf CHF 178'910.08 (KB 25). Von diesem Betrag seien – so die Klägerin – nach Leistung einer Abschlagszahlung in Höhe von CHF 66'189.30 per 17. Januar 2022 noch CHF 112'720.78 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 17. Januar 2022 sowie die bis zur Abschlagszahlung vom 17. Januar 2022 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von CHF 7'255.80 offen.
Ausführungen der Parteien
5.1. Ausführungen in der Klage:
5.1.1. Die Klägerin behauptet, auch nachdem sie die Schlussrechnung gestellt hat, seien noch vier ihrer Mitarbeiter mit Arbeiten an den fraglichen Projekten beschäftigt gewesen. Mit Arbeiten an der Sprechstele Velokeller und dem Aussentreppengeländer habe dies primär den Bereich Schlosserei betroffen. Aber auch im Bereich Haustechnik seien noch Arbeiten ausgeführt worden. So seien am 23. März 2021 dem Werkvertrag Haustechnik zuzuordnende Arbeiten betr. «Gitterrost» ausgeführt worden. Am 3. Mai 2021 sei sodann ein Schacht zu reinigen und Bauschutt zu beseitigen gewesen. Diese Arbeiten seien jeweils von ihrem Mitarbeiter H____ ausgeführt worden (Klage, Rz. 6).
5.1.2. Auch die Mitarbeiter K____, L____ und M____ seien nach Januar 2021 noch am Projekt beschäftigt gewesen. So habe K____ letzte Arbeiten (Schlosserei) am 17. März 2021 ausgeführt; L____ sei bis in den April 2021 hinein mit Produktionen und Montagen im Bereich Schlosserei tätig gewesen; die in seinen Rapporten aufgeführten Arbeiten betr. Gitterroste würden dagegen den Bereich Haustechnik betreffen; M____ habe letztmals am 5. Februar 2021 Arbeiten an der und um die Platztreppe ausgeführt (Klage, Rz. 6).
5.1.3. Nach dem 20. Januar 2021 (unbestrittener Stichtag für die Wahrung der Viermonatsfrist) seien damit noch wesentliche Arbeiten für die und auf der Baustelle verrichtet worden. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei demzufolge fristgerecht erfolgt (Klage, Rz. 7).
5.2. Ausführungen in der Klageantwort:
5.2.1. Die Beklagte betont, dass die Klägerin die Schlussabrechnungen gemäss eigenen Ausführungen bereits am 23. Januar 2021 gestellt habe (KA, Rz. 12). Weiter führt sie aus, dass die Schlussrechnung erst dann gestellt werde, wenn das effektive Ausmass der geleisteten Arbeiten bekannt sei und die Arbeiten abgeschlossen seien, da deren Zweck die abschliessende Zusammenfassung aller Leistungen in einem Gesamtbetrag sei (KA, Rz. 13). Da die Erstellung der Schlussrechnung in komplexen Fällen einige Zeit benötige, sei davon auszugehen, dass die Arbeiten vorliegend deutlich vor dem 23. Januar 2021 und somit auch vor dem 20. Januar 2021 abgeschlossen worden seien (KA, Rz. 14). In der Schlussrechnung fehle der Hinweis auf angeblich noch pendente Arbeiten, wobei die Schlussrechnung nach Art. 153 der anwendbaren SIA-Norm 118 die stillschweigende Verzichtserklärung des Unternehmers, weitere Rechnungen zu stellen, enthalte. Weiter sehe der Werkvertrag (KB 3, Ziff. 7.3) explizit vor, dass Rechnungen nur für bereits erbrachte Leistungen gestellt werden dürfen. Folglich seien die wesentlichen Vollendungsarbeiten – sowohl im Bereich Haustechnik als auch im Bereich Schlosserei – bereits vor dem 20. Januar 2021 vorgenommen worden (KA, Rz. 15). Die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sei somit verspätet erfolgt und das gesetzliche Pfandrecht damit verwirkt (KA, Rz. 16).
5.2.2. Die gemäss Behauptung der Klägerin angeblich nach dem Stichtag geleisteten Arbeiten seien vor diesem Hintergrund von vornherein unglaubwürdig. Soweit überhaupt noch Arbeiten erfolgt seien, müsse es sich um reine Nachbesserungsarbeiten oder geringfügige, rein der Vervollkommnung dienende Arbeiten gehandelt haben, die keinen Eingang mehr in die Schlussrechnung finden sollten (KA, Rz. 18). Ohnehin belasse es die Klägerin bei einem pauschalen Verweis auf beigelegte Stundenrapporte bzw. «Wochenblätter» von fünf Personen, aus welchen sich nicht ergebe, dass die Arbeiten erst nach dem Stichtag beendet worden seien (KA, Rz. 19). Die Wochenblätter seien schwer lesbar und nicht unterzeichnet. Sie würden überdies lediglich die Vornamen der (angeblichen) Arbeitnehmer der Klägerin tragen, was deren Beweiswert als fraglich erscheinen lasse (KA, Rz. 20). Aus den fraglichen Wochenblättern ergebe sich überdies, dass die Klägerin im besagten Zeitraum auf einem weiteren Bauprojekt der G____ («B-Strasse») tätig gewesen sei (KA, Rz. 21). So beziehe sich beispielsweise die von der Klägerin behauptete Tätigkeit betr. «Gitterroste» von H____ auf das Bauprojekt B-Strasse und sei im Übrigen am 29. März und nicht am 23. März 2021 ausgeführt worden (KA, Rz. 22). Ähnliches gelte für die Arbeit «Gitterroste» des Mitarbeiters L____ (KA, Rz. 23). Auch die durch den Mitarbeiter K____ eingetragene Tätigkeit «D____ Küchenbleche» sei jedenfalls keine massgebliche Vollendungsarbeit, sondern ein sehr kurzer Arbeitseinsatz im Sinne einer Nachlieferung (KA, Rz. 24).
5.2.3. Im Übrigen würden diese pauschalen Behauptungen der Klägerin – so die Beklagte – den Ausführungen im Gesuch um (super)provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts widersprechen, wo die Klägerin ausgeführt habe, dass die letzten Arbeiten im Bereich Haustechnik am 2. Februar 2021 und im Bereich Schlosserei am 3. März 2021 ausgeführt worden seien (KA, Rz. 25).
5.2.4. Weiter macht die Beklagte geltend, die zwischen der Klägerin und der G____ ohne Einbezug der Beklagten geschlossenen Schlussvereinbarungen vom 7./14. Dezember 2021 hätten zur Novation der jeweiligen Forderungen geführt, sodass in der Konsequenz der Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht als gesetzliches Nebenrecht der ursprünglichen, durch die Novation nunmehr untergegangenen Forderungen ebenfalls untergegangen sei (KA, Rz. 26 f.). In der Schlussvereinbarung habe die Klägerin sodann einem Rückbehalt von 10 % der anerkanntermassen offenen Summen zugestimmt, ohne dass sie die Beklagte darüber informiert oder diese am Vergleich gar beteiligt hätte (KA, Rz. 28 f.).
5.3. In ihrer Replik bekräftigt die Klägerin ihren Standpunkt, wonach auch nach dem Stichtag noch wesentliche Arbeiten ausgeführt worden seien. Dies sei auch nach Stellung der Schlussabrechnung insofern nicht unüblich, als für die klägerischen Leistungen ein Pauschalpreis vereinbart gewesen sei und somit keine Ausmasse haben aufgenommen werden müssen. Dass auch nach der Rechnungsstellung noch Material zu liefern und Arbeit zu leisten gewesen sei, sei im Übrigen auf die schlechte Planung und Koordination der Baustelle zurückzuführen gewesen. So hätten beispielsweise die Handläufe für die Aussentreppe erst montiert werden können, als die notwendigen bauseitigen Vorarbeiten geleistet waren. Die Montage der Handläufe stelle im Übrigen keine geringfügige oder nebensächliche, sondern eine der Vervollkommnung dienende Arbeit dar (Replik, Rz. 5). Aus dem Datum der Schlussrechnungen könne daher nicht geschlossen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten bereits vollendet gewesen seien. Ob mit Stellung der Schlussrechnungen auf die Stellung weiterer Rechnungen verzichtet wurde, könne offenbleiben, zumal die Klägerin keine weiteren Rechnungen gestellt habe (Replik, Rz. 6). Treppengeländer und Handläufe seien Gegenstand im Bereich Haustechnik wie auch im Bereich Schlosserei gewesen. Die Lieferung und Montage der Handläufe für die Aussentreppe sei in der Kalenderwoche 4, also vom 25.–30. Januar 2021, von H____, unterstützt durch M____, vorgenommen worden. H____ habe hierfür 16.5 und M____ 11.5 Stunden rapportiert, was den Zeitaufwand für geringfügige oder nebensächliche Abschlussarbeiten übersteige. Es habe sich auch nicht um Nachbesserungsarbeiten gehandelt. Die Lieferung und Montage der Treppengeländer und Handläufe sei erst nach entsprechendem bauseitigem Fortschritt möglich gewesen, um das Risiko der Beschädigung der Handläufe zu reduzieren. Die Klägerin habe auch sechs Sprechstelen angefertigt und freistehend resp. in der Wand eingelassen eingerichtet. Bevor die Arbeit an den Sprechstelen vollendet werden konnten, waren diese vom Elektriker zu bestücken und unterlagen einer Sicherheitskontrolle. Das Verschliessen der Sprechstelen und deren präzise Ausrichtung sei am 28. Januar 2021 von H____ vorgenommen worden. Auch der hierfür notwendige Arbeitsaufwand von sechs Stunden übersteige die Geringfügigkeit oder Nebensächlichkeit von Abschlussarbeiten. Als weitere Vollendungsarbeit erwähnt die Klägerin das Anbringen von Abdeckprofilen («Küchenblechen») welche in zwei Stockwerken erst im März und April 2021, wiederum durch H____, hätten ausgeführt werden können (Replik, Rz. 8). Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass mit den Schlussvereinbarungen eine Novation der Forderungen stattgefunden habe, da sich dies weder aus dem Wortlaut der Vereinbarungen ergebe noch dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe (Replik, Rz. 10).
5.4. In der Duplik hält die Beklagte ihrerseits an ihrem bisherigen Standpunkt fest, wonach der Sicherungsanspruch zufolge Novation der zugrundeliegenden Forderungen untergegangen sei (Duplik, Rz. 6 ff.) und die Klägerin die Eintragungsfrist verpasst habe (Duplik, Rz. 12 ff.). Sie bestreitet dabei erneut, dass nach den Schlussabrechnungen noch wesentliche Leistungen seitens der Klägerin erbracht worden seien (Duplik, Rz. 24 ff.)
5.5. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden keine zu berücksichtigenden Noven vorgebracht (vgl. hierzu oben, E. 2 f.).
Beweis
6.1. Nach der allgemeinen Regelung der Beweislastverteilung (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) hat derjenige eine Tatsache zu beweisen, der aus deren Vorhandensein Rechte ableitet.
6.2. Gegenstand des Beweises sind prozessrechtskonform eingebrachte rechtserhebliche von der Gegenpartei bestrittene Tatsachenbehauptungen (Hasenböhler/Yañez, Komm. ZPO, N 6 ff. zu Art. 150 ZPO). Die beantragten Beweise sind in den Beweisanträgen den behaupteten Tatsachen genau und vollständig zuzuordnen; das Beweisangebot ist mithin mit der zu beweisenden Tatsache zu verknüpfen (Hasenböhler/Yañez, Komm. ZPO, N 15 f. zu Art. 152 ZPO).
6.3. Im Hauptsache-/Prosekutionsverfahren betreffend die definitive Bestellung der Sicherheit kommt – anders als im Massnahmeverfahren – das Regelbeweismass zur Anwendung (Schumacher/Rey, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. A., Zürich 2021, Rz. 1740; Vetter/Carbonara, Das Bauhandwerkerpfandrecht – Ein praxisbezogener Leitfaden zur gerichtlichen Anordnung, Zürich 2023, Rz. 140). Es ist der strikte Beweis zu erbringen, das Gericht mithin nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptungen zu überzeugen (Hasenböhler/Yañez, Komm. ZPO, N 22 zu Art. 157 ZPO).
6.4. In der Klage beantragt die Klägerin zu den Behauptungen in den Randziffern 5, 6 und 7 jeweils die Befragung ihres Geschäftsführers N____ sowie der mit den fraglichen Arbeiten jeweils befassten Mitarbeiter H____, M____, K____ und L____. In der Replik stellt die Klägerin keine Anträge betreffend Partei-/Zeugenbefragungen.
6.4.1. Den Tatsachenbehauptungen in Randziffer 5 der Klage kommt für die nachfolgend relevante Frage des Zeitpunkts der Werkvollendung (vgl. E. 9) keine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich erübrigt sich die Abnahme der beantragten Partei-/Zeugenaussagen von vornherein.
6.4.2. In Randziffer 7 behauptet die Klägerin unter Berufung auf die vorgenannten Beweisanträge, dass nach dem 20. Januar 2021 «noch wesentliche Arbeiten für und auf der Baustelle» verrichtet worden seien, das Pfandrecht mithin also fristgerecht eingetragen worden sei. Die allein stehende Behauptung, es seien «noch wesentliche Arbeiten» verrichtet worden, ist als ungenügend substantiiert zu qualifizieren. Soweit die Klägerin nicht darlegt, welche Arbeiten konkret verrichtet wurden, verunmöglicht sie dem Gericht die entscheidende Beurteilung, ob es sich dabei tatsächlich um Vollendungshandlungen oder bloss um Ausbesserungen oder Vervollkommnungsarbeiten gehandelt hat (vgl. E. 8). Mangels genügender Substantiierung erübrigt sich die Beweisabnahme auch hinsichtlich dieser Behauptung.
6.4.3. Auch in Randziffer 6 der Klage werden die angeblichen Arbeiten weitestgehend nicht genügend substantiiert behauptet. Insbesondere gibt die Klägerin – vorbehältlich der Reinigung eines Schachts und der Beseitigung des Bauschutts – jeweils nicht an, was genau für Arbeiten verrichtet worden sein sollen (vgl. hierzu auch unten, E. 9.3). Damit fehlt es hinsichtlich der beantragten Befragung des Geschäftsführers N____ und der Mitarbeiter M____, K____ und L____ vollständig an substantiierten, rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen. Entsprechend kann auf die Abnahme dieser Beweise verzichtet werden. Es bleibt lediglich der Zeuge H____ zu befragen.
6.5. Die eingereichten Urkunden wurden zu den Akten genommen.
Zur Frage der Novation der Forderungen
7.1. Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen Schuld (Novation) wird nach Art. 116 Abs. 1 OR nicht vermutet. Die Beweislast für das Vorliegen einer Novation obliegt vorliegend somit der Beklagten, die aus der angeblichen Novation den Untergang der Sicherungsansprüche der Klägerin ableitet (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch Zobl/Turnherr, Berner Kommentar ZGB [BK ZGB] zu Art. 884-887, Bern 2010, N 215 zu Art. 884 ZGB).
7.2. Die Beklagte behauptet, mit Abschluss der Schussvereinbarungen hätten sich die Klägerin und die G____ über neue, pauschal anstelle der Werklohnforderungen zu bezahlende Beträge geeinigt, womit die bis dahin unbezahlten Teile der Werklohnforderungen mitsamt dem Anspruch auf das Bauhandwerkerpfandrecht untergegangen seien (KA, Rz. 26 ff.).
7.3. In den Schlussvereinbarungen wird eine Novation der offenen Forderungen nicht ausdrücklich vereinbart (vgl. KB 24 f.). Auch der Wortlaut der Schlussvereinbarungen lässt – anders als von der Beklagten dargestellt – nicht darauf schliessen, dass deren Parteien (die Klägerin und die G____) eine Neuerung der Schuld beabsichtigt haben. Vielmehr legt der Ausdruck «[…] und verzichtet auf alle weiteren Ansprüche aus diesem Bauprojekt» (KB 24 f. [Hervorhebung durch das Gericht]) die Interpretation nahe, dass es sich bei der vereinbarten Schlusszahlung immer noch um einen Anspruch aus dem Bauprojekt handeln soll. Unter Berücksichtigung von Art. 116 Abs. 1 OR ist die von der Beklagten behauptete Novation deshalb zu verneinen.
Zum Begriff der Vollendung des Werkes
Nach dem Gesetzeswortlaut beginnt die Viermonatsfrist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mit der Vollendung der Arbeit zu laufen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Unter der «werkvertraglichen Vollendung» ist der Zustand zu verstehen, da der Unternehmer «sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt» hat, die er «zur Herstellung seines Werkes schuldet» (Turnherr, Basler Kommentar ZGB Band II [BSK ZGB II], 7. A., Basel 2023, N 29 zu Art. 839/848 ZGB; Schumacher/Rey, Rz. 1070 m.w.H.). Von den geschuldeten Verrichtungen sind nach treffender Präzisierung des Bundesgerichts jene auszunehmen, welche geringfügig oder nebensächlich sind und nur der Ausbesserung oder der Vervollkommnung dienen; solche Arbeiten wirken sich nicht auf den Fristenlauf aus; vorbehalten bleiben aber jene geringfügigen Arbeiten, die für die Werkvollendung unerlässlich sind (BGE 125 III 113, E. 2b; Schumacher/Rey, a.a.O., Rz. 1071). Es ist somit weniger auf den quantitativen als auf den qualitativen Gesichtspunkt abzustellen (Turnherr, BSK ZGB II, N 29 zu Art. 839/840 ZGB). Wohl aber gelten vertragliche Leistungen, wenn sie für den bestimmungsgemässen Gebrauch und die Funktionstüchtigkeit notwendig sind (wie die Fertigstellung eines Kanalisationsanschlusses und die Auffüllung des Kanalisationsgrabens oder auch Isolationsarbeiten), oder wenn sie aus Sicherheitsgründen zu erbringen sind, als Vollendungsarbeiten, mögen sie auch geringfügig sein, wie es überhaupt auf den Wert der Leistung in dieser Frage nicht entscheidend ankommt (Turnherr, BSK ZGB II, N 29 zu Art. 839/840 ZGB). Der Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung ist als solcher alleine nicht aussagekräftig; er stellt jedoch ein Indiz dafür dar, dass die Arbeiten vollendet sind (Turnherr, BSK ZGB II, N 29 zu Art. 839/840 ZGB).
Zur Rechtzeitigkeit der vorsorglichen Eintragung
9.1. Die Rechtzeitigkeit der vorsorglichen Pfandeintragung gehört auch im Hauptsache-/Prosekutionsverfahren noch einmal zum Klagefundament und ist – da vorliegend von der Beklagten bestritten – Beweisgegenstand (vgl. Schumacher/Rey, a.a.O., Rz. 1734).
9.2. Aufgrund der am 20. Mai 2021 erfolgten superprovisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ist der Stichtag hinsichtlich Vollendung des Werks der 20. Januar 2021. Die Klägerin hat mithin zu beweisen, dass sie die unter dem Werkvertrag Schlosserei samt Nachträgen geschuldete Leistung und die unter dem Werkvertrag Haustechnik samt Nachträgen geschuldete Leistung jeweils erst am oder nach dem 20. Januar 2021 vollendet hat (Art. 839 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Schumacher/Rey, a.a.O., Rz. 1496).
9.3. Die Klägerin behauptet verschiedentliche Arbeiten, welche erst nach dem Stichtag ausgeführt worden seien; die Beklagte bestreitet jeweils die Vornahme dieser Arbeiten (mit Nichtwissen) und auch deren Qualifikation als Werkvollendung (KA, Rz. 18):
9.3.1. Am 3. Mai 2021 habe H____ einen Schacht gereinigt und Bauschutt beseitigt (Klage, Rz. 6; KB 19, S. 9). Die Beklagte bestreitet, dass diese Arbeiten überhaupt zum vorliegend zu beurteilenden Projekt gehören. So seien die unter der Objektnummer «ccc» vermerkten Arbeiten einem Bauprojekt der G____ an der B-Strasse zuzuordnen, wohingegen das vorliegend relevante Bauprojekt an der A-Strasse verwirklicht wurde (KA, Rz. 21). Mit dieser Darstellung der Beklagten – welche in den Arbeitsrapporten der Mitarbeiter der Klägerin Stütze findet (vgl. etwa KB 19, S. 9, erste Zeile) – setzte sich die Klägerin in ihrer Replik nicht auseinander. Auch im Rahmen der Befragung des Zeugen H____, der diese Arbeiten teilweise verrichtet haben soll, geht die Klägerin nicht auf diese Thematik ein (vgl. VP, S. 6 f.). Die Arbeiten sind somit, unabhängig von der Frage, ob sie als Vollendungshandlung zu qualifizieren sind, nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit der Eintragung des vorliegenden Bauhandwerkerpfandrechts zu begründen.
9.3.2. Weiter seien nach dem 20. Januar 2021 Arbeiten betreffend «Gitterrost» ausgeführt worden, etwa durch H____ am 23. März 2021 [recte: wohl 29. März 2021] (vgl. KB 19, S. 8) und auch durch L____ (KB 21, S. 3). Auch diese Arbeiten betrafen gemäss Wochenrapporte der Mitarbeiter der Klägerin das Projekt an der B-Strasse und nicht das vorliegend relevante Bauprojekt an der A-Strasse und vermögen somit die Rechtzeitigkeit der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht zu begründen. Anderes vermag die Klägerin nicht zu beweisen.
9.3.3. Sodann haben – so die Klägerin – nach dem 20. Januar 2021 auch noch Arbeiten an der «Sprechstele Velokeller» stattgefunden (Klage, Rz. 6; KB 19, S. 1–3). Diese Behauptung wurde in der Klage ohne jegliche Konkretisierung der angeblich vorgenommenen Arbeiten vorgebracht. Es fehlt gänzlich an den notwendigen Sachverhaltsbehauptungen zur Abgrenzung zwischen der Werkvollendung und der blossen Nachbesserung/Vervollkommnung. Insoweit erübrigt sich die Befragung von allfälligen Zeugen. Im Rahmen der Replik (Rz. 8) führt die Klägerin konkretisierend aus, dass sie insgesamt sechs Sprechstelen angefertigt habe, wobei diese erst haben fertig konstruiert werden können, nachdem sie vom Elektriker mit den technischen Anlagen bestückt worden sind. Erst dann haben sie fest verschlossen und präzise ausgerichtet werden können. Dafür habe H____ am 28. Januar 2021 insgesamt sechs Stunden aufgewendet. Die Beklagte bestreitet diese Behauptungen (Duplik, Rz. 40). Die Klägerin belegt ihre Behauptung einzig mit dem Verweis auf den Vertragsnachtrag betreffend die Sprechstelen (KB 28). Dieses Beweismittel ist nicht geeignet, den Zeitpunkt der Vollendung der entsprechenden Arbeiten zu beweisen. Weitere Beweisabnahmen, wie insbesondere die Befragung des Zeugen H____, sind zu diesem Punkt nicht beantragt. Entsprechend misslingt der Beweis, dass die Klägerin die Sprechstelen erst nach dem 20. Januar 201 vollendet habe.
9.3.4. Ähnliches
gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin behaupteten Arbeiten am «Aussentreppengeländer/Platztreppe».
In der Klage führt die Klägerin lediglich aus, dass H____ diesbezüglich von
Ende Januar bis April 2021 und M____ letztmals am
5. Februar 2021 Arbeiten geleistet habe (Klage, Rz. 6). Auch
diesen Behauptungen fehlt jegliche Konkretisierung, worin die behaupteten
Arbeiten bestanden haben sollen, womit die Würdigung, ob es sich dabei um eine
Werkvollendung gehandelt hat, verunmöglicht wird. Von der Befragung der
beantragten Zeugen kann insofern abgesehen werden.
In der Replik konkretisiert die Klägerin, dass die Handläufe der Aussentreppe
erst haben montiert werden können, nachdem die diesbezüglichen bauseitigen
Vorarbeiten erbracht worden seien (Replik, Rz. 5). Die Montage der
Handläufe sei vom 25.–30. Januar 2021 von H____ und M____ während
insgesamt 28 Arbeitsstunden vorgenommen worden (Replik, Rz. 8). Auch
dies wird von der Beklagten bestritten (vgl. Duplik, Rz. 37 ff.). Der
von der Klägerin hinsichtlich dieser Behauptungen offerierte Beweis (insbes.
KB 19, 22 und 27) genügt wiederum nicht. So ist im Schreiben der Beklagten
an die Subunternehmer vom 14. April 2021 (KB 27) kein konkreter
Bezug auf die vorliegend fraglichen Arbeiten zu erkennen. Insoweit ist das
Schreiben auch nicht geeignet, die behaupteten konkreten Arbeiten und somit den
Zeitpunkt der Vollendung des Werks zu belegen. Auch der Verweis auf die
Wochenrapporte (KB 19 und 22) der mit den Arbeiten befassten Mitarbeiter
vermag die Behauptung, dass es sich dabei um die Montage der Handläufe
gehandelt habe, nicht zu belegen. Die Einträge sind allesamt vollkommen
generisch im Sinne von «D____ P. Aussentreppengel.» (KB 19, S. 2), «D____
ausgeführte Arbeit zu. Aus der blossen Anzahl der angeblich diesbezüglich nach
dem Stichtag noch geleisteten Arbeitsstunden allein (Bruno H____: 16.5 Stunden
[KB 19, S: 2–4]; I____: 11.5 Stunden [KB 22]; insgesamt 28
Stunden) kann nach den vorangehenden Ausführungen (vgl. E. 8) nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um eine Werkvollendung handelte. Die
Abnahme weiterer Beweise, wie etwa die Befragung der mit den Arbeiten befassten
Mitarbeiter, ist zu diesen Tatsachenbehauptungen nicht beantragt. Entsprechend
haben die diesbezüglichen Ausführungen des Zeugen H____ (vgl. VP, S. 7)
als überschiessendes Beweisergebnis unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Sutter-Somm/Schrank,
Komm. ZPO, N 12 zu Art. 55 ZPO). Der Beweis, dass das
Aussentreppengeländer/Platztreppe erst nach dem Stichtag vollendet wurde,
gelingt somit nicht.
9.3.5. Anlässlich der Replik macht die Klägerin sodann erstmals Ausführungen zur Lieferung und Montage von «Küchenblechen», welche für zwei Stockwerke des Baus erst im März und April 2021 habe erfolgen können (Replik, Rz. 8). Auch diesbezüglich stellt die Klägerin keine zum Beweis der Vollendung nach dem Stichtag geeigneten Beweisanträge, wenn sie lediglich auf die diesbezügliche Nachtragsofferte (KB 13) verweist, es aber unterlässt, etwa die Befragung des mit den Arbeiten befassten Mitarbeiters zu beantragen.
9.4. Folglich gelingt der Klägerin der Beweis, dass sie die Werke erst am oder nach dem 20. Januar 2021 vollendet hat, nicht. Entsprechend ist das Sicherungsrecht nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB als verwirkt zu betrachten, womit kein Anspruch auf definitive Bestellung der provisorischen Sicherheit besteht. Die Klage ist somit abzuweisen.
Kosten
10.1. Die Prozesskosten richten sich nach dem Streitwert und sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen (Art. 106 ZPO). Über die Kosten vorsorglicher Massnahmen kann mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO).
10.2. Die Klägerin unterliegt im vorliegenden Verfahren vollkommen.
10.3. Gerichtskosten
10.3.1. Bei einem Streitwert von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt die Grundgebühr der Gerichtskosten gemäss § 5 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) zwischen CHF 6'000.00 und CHF 20'000.00. Bei einem Streitwert von CHF 123'788.55 beträgt die extrapolierte Grundgebühr für den Entscheid mit schriftlicher Begründung rund CHF 6'800.00. Zuschläge oder Ermässigungen im Sinne von § 15 f. GGR drängen sich vorliegend nicht auf. Entsprechend werden die Gerichtgebühren für das Hauptverfahren (mit schriftlich begründetem Entscheid) auf CHF 6'800.00 festgesetzt. Die Kosten des vorangehenden Massnahmeverfahrens wurden auf CHF 1'400.00 (ohne schriftliche Begründung) festgesetzt und einstweilen der Klägerin auferlegt.
10.3.2. Aufgrund des umfassenden Unterliegens der Klägerin sind ihr die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von CHF 6'800.00 sind dem Kostenvorschuss der Klägerin zu entnehmen. Die Kosten des Massnahmeverfahrens in Höhe von CHF 1'400.00 verbleiben bei der Klägerin.
10.4. Parteientschädigung
10.4.1. Gemäss § 25 Abs. 2 Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ist die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung einzureichen; ansonsten kann das Gericht die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen.
10.4.2. Die Beklagte hat anlässlich der Hauptverhandlung keine Honorarnote eingereicht. Sie beantragt die Festsetzung der Parteientschädigung nach gerichtlichem Ermessen (VP, S. 9).
10.4.3. Bei Streitwerten von CHF 100'000.00 bis CHF 500'000.00 liegt das Grundhonorar gemäss § 5 HoR zwischen CHF 10'000.00 und CHF 30'000.00. Bei einem Streitwert von CHF 123'788.55 beträgt das extrapolierte Grundhonorar rund CHF 11'200.00. Darauf ist der Beklagten ein Zuschlag von 30 % für den zweiten Schriftenwechsel, somit also CHF 3'360.00 zu gewähren. Für das vorangehende Massnahmeverfahren beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert zwischen CHF 100'000.00 und CHF 1 Mio. gemäss § 7 Abs. 2 GGR zwischen CHF 3'000.00 und CHF 20'000.00. Vorliegend erscheint ein Honorar von CHF 3'360.00 für das Massnahmeverfahren als angemessen.
10.4.4. Die Klägerin hat der Beklagten somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 17'920.00 (= CHF 11'200.00 + CHF 3'360.00 + CHF 3'360.00) zu bezahlen. Hinzu kommt gemäss § 23 Abs. 1 HoR eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, mithin also CHF 537.60.
10.4.5. Entgegen dem Antrag der Beklagten ist auf die Parteientschädigung keine Mehrwertsteuer zu schlagen, da das vorliegende Verfahren die unternehmerische Tätigkeit der Beklagten betrifft. Dass sie ausnahmsweise trotzdem durch die Mehrwertsteuer belastet sei, macht sie nicht geltend. Folglich ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. AE BEZ.2019.48 vom 13. November 2019, E. 6.5).
10.4.6. Die Klägerin schuldet der Beklagten somit insgesamt CHF 18'457.60 (= CHF 17'920.00
Demgemäss wird erkannt:
://: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Auf die anlässlich der Hauptverhandlung beantragte Klageänderung wird nicht eingetreten.
Die Kosten des vorliegenden Entscheids im Dispositiv werden auf CHF 4’500.00 festgesetzt. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, so betragen die Kosten CHF 6’800.00.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in deren effektiven Umfang der Klägerin auferlegt (total CHF 4’500.00 falls keine schriftliche Begründung verlangt wird; CHF 6’800.00 im Falle der schriftlichen Begründung des Entscheids) und ihrem Kostenvorschuss entnommen.
Die Gerichtskosten des vorangegangenen Massnahmeverfahrens VV.. (CHF 1’400.00) verbleiben bei der Klägerin.
Die Parteientschädigung wird der Beklagten im Umfang von CHF 15’000.00 aus der von der Klägerin geleisteten Sicherstellung durch die Gerichtskasse ausgewiesen, sodass die Klägerin der Beklagten noch CHF 3’457.60 zu bezahlen hat.
Zivilgericht BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. J. Steiner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, schriftlich und begründet Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO eingereicht werden. Die Berufungsschrift ist dem Appellationsgericht in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen und zu unterzeichnen.
Die Berufungsschrift hat die Begehren sowie deren tatsächliche und rechtliche Begründung zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.