Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.5
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____, geb.
[...] Beschwerdeführerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 14. Januar 2025 (VT.[…])
betreffend Vernichtung einer
Akten-CD, Kostenauflage
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte am 25. Juni 2019 im Strafverfahren VT.[...]
gegen zwei Polizeiangehörige die Einstellung. Dagegen erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin),
welche in jenem Verfahren Anzeigestellerin, Geschädigte und Privatklägerin war,
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 30. Januar 2020 sandte
das Appellationsgericht dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin B____
auf Antrag eine CD mit Originalaufnahmen, von der kein Doppel existierte, zu. In
der Folge übergab B____ die CD an den damaligen Arzt der Beschwerdeführerin C____,
welcher die CD wiederum an die Beschwerdeführerin übergab. Trotz mehrmaliger
Aufforderung durch das Appellationsgericht retournierte weder B____ noch C____
die CD. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 am damaligen Wohnort
der Beschwerdeführerin konnte die CD sichergestellt und dem Appellationsgericht
retourniert werden.
Mit Entscheid
vom 1. Juli 2020 im Verfahren BES.2019.144 wies das Appellationsgericht die
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2019 ab, wobei der
Inhalt der CD die beschuldigten Personen massgeblich entlastete. Zudem wurde
der Beschwerdeführerin eine Ordnungsbusse von CHF 200.– zufolge Störung des
Verfahrensganges auferlegt. Die dagegen durch die Beschwerdeführerin beim
Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 29. März 2022 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde (BGer 6B_965/2020).
Gegen die
Beschwerdeführerin wurde zudem eine Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von
Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
eingeleitet, welche mangels Erfüllung des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs.
4 StGB mit Verfügung vom 14. Januar 2025 eingestellt wurde. Die
Verfahrenskosten wurden gemäss Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) der Beschwerdeführerin auferlegt und der Antrag auf
Entschädigung beziehungsweise Genugtuung für die Beschwerdeführerin abgewiesen.
Zudem wurde die Vernichtung des bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr.
152070 deponierten Datenträgers, welcher einer Kopie der CD enthält,
angeordnet.
Gegen diese
Verfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter von
Blarer, mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde erhoben und die folgenden
Rechtsbegehren gestellt: Es sei der Staatsanwaltschaft zu verbieten, den bei
der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 152070 deponierten Datenträger zu
vernichten. Der Datenträger sei umgehend offiziell zu beschlagnahmen, zu
versiegeln und dessen Vision gerichtlich anzuordnen (Rechtsbegehren 1). Weiter sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren weder schuldhaft noch
rechtswidrig herbeigeführt habe und die Verfahrenskosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen (Rechtsbegehren 2). Der Beschwerdeführerin sei eine
Entschädigung von mindestens CHF 5'000.– zuzusprechen (Rechtsbegehren 3). Die
Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft zu
behandeln (Rechtsbegehren 4) und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
bewilligen (Rechtsbegehren 5). Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 24.
Februar 2025 Stellung genommen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, die Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 zu bestätigen und die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 25. April 2025 hat
die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert
und an den mit der Beschwerde gestellten Begehren vollumfänglich festgehalten.
Mit Schreiben vom 20. August 2025 hat Rechtsanwalt Dieter von Blarer dem
Appellationsgericht mitgeteilt, dass er sein Mandat aus persönlichen Gründen
niederlege.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs.
1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen
Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte
Person und Adressatin der angefochtenen Einstellungsverfügung unmittelbar
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren teilweisen
Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382
Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist zum einen, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO
die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat und ihr
demnach die Verfahrenskosten auferlegt werden können und zum anderen, ob der in
der Effektenverwaltung im Verzeichnis Nr. 152070 deponierte Datenträger
vernichtet werden kann. Die Behandlung der weiteren Begehren der
Beschwerdeführerin ist von der Beantwortung der ersten Frage abhängig. Nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach die Modalitäten
der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 oder eine behauptete anlässlich der
Hausdurchsuchung erfolgte Verletzung von Coronamassnahmen. Auf die
diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin kann nicht näher eingegangen
werden.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, sie treffe an der Einleitung
des Verfahrens keine Schuld. Die Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft
in der Einstellungsverfügung vom 14. Januar 2025 sei nicht korrekt. Insbesondere
würde es sich bei der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten CD nicht
um die gesuchte CD handeln (Beschwerdeschrift Ziff. 5). Im Sinne einer
Eventualbegründung stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie
hätte ohnehin davon ausgehen dürfen, ihr damaliger Rechtsvertreter B____ hätte
ihr eine Kopie der CD übergeben, da dieser nicht dazu befugt gewesen sei, ihr
Originalakten auszuhändigen (Beschwerdeschrift Ziff. 5.e). Ausserdem sei sie
nie direkt aufgefordert worden, die angeblich verschwundene CD dem
Appellationsgericht zu retournieren (Beschwerdeschrift Ziff. 8).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe
die CD, nachdem sie diese von ihrem Arzt C____ erhalten habe, wissentlich und
willentlich bei sich zuhause versteckt und damit den berechtigten Amtsträgern
den Zugriff darauf verunmöglicht. Mit Schreiben vom 2. April 2020 an das
Appellationsgericht habe C____ im Auftrag der Beschuldigten wahrheitswidrig
angegeben, dass die CD in seiner Praxis untergegangen und nicht mehr auffindbar
sei. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an die Absicht verfolgt, sich unter
Zwischenschaltung ihres Arztes einen unrechtmässigen Vorteil im damals
laufenden Beschwerdeverfahren zu verschaffen, da die auf der CD gespeicherten
Aufnahmen ihre gemachten Aussagen entkräften und teilweise klar widerlegen
würden. Die CD sei anlässlich der Hausdurchsuchung am damaligen Wohnort der
Beschwerdeführerin gefunden und dem Appellationsgericht retourniert worden. Das
gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Strafverfahren wegen Unterdrückung von
Urkunden sei eingestellt worden, da gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung
eine CD nicht unter den Urkundenbegriff falle. Der Tatbestand der
Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB wäre bei rechtzeitiger Stellung
eines Strafantrages allerdings zu bejahen gewesen. Da das Verhalten der
Beschwerdeführerin jedoch von strafrechtlicher Relevanz hätte sein können, habe
die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und
schuldhaft bewirkt.
3.3
3.3.1 Das
Appellationsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. Juli 2020 im
Verfahren BES.2019.144 zu einer Ordnungsbusse von CHF 200.– verurteilt, weil
sie durch die Weitergabe der CD an ihren Arzt und die nicht vorgenommene
Retournierung – obgleich sich die CD in ihrem Besitz befand – den
vorübergehenden Verlust der Original-CD zu verantworten habe. Sie habe dadurch
den Gang des Verfahrens gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO gestört. In Erwägung 3.2 des
rechtskräftigen Entscheids hält das Appellationsgericht fest, dass mit
Verfügung vom 30. Januar 2020 die Original-CD mit den Videoaufzeichnungen dem
damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin B____ zugestellt und um
Retournierung bis zum 24. Februar 2020 gebeten worden sei. Trotz
mehrmaliger Aufforderung (Verfügungen vom 24. Februar 2020 und
31. März 2020) und Androhung von Disziplinarmassnahmen habe B____ die
CD nicht retourniert. Mit Eingabe vom 2. April 2020 habe B____ eine Bestätigung
des ehemaligen Arztes der Beschwerdeführerin C____ eingereicht, woraus
hervorgehe, dass Letzterer die CD von B____ erhalten habe, diese inzwischen
aber in der Arztpraxis untergegangen und nicht mehr auffindbar sei. Im zusätzlichen
Schreiben vom 7. Mai 2020 habe C____ behauptet, die fragliche CD sei «jetzt
wieder zum Vorschein gekommen». Auf die hierauf folgende Verfügung, die CD
sofort, spätestens aber bis 20. Mai 2020 dem Appellationsgericht
zurückzuschicken, habe er nicht reagiert. Im Schreiben vom 7. Mai 2020 hätten
die Beschwerdeführerin und C____ überdies angegeben, dass ursprünglich die
Beschwerdeführerin die CD von B____ erhalten und diese sodann C____ zum Lesen
gegeben habe. Am 5. Juni 2020 sei bei der Beschwerdeführerin im Rahmen des
Strafverfahrens VT.[...] wegen des Verdachts auf Unterdrückung von Urkunden
eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Dabei sei bei ihr die Original-CD
gefunden worden.
3.3.2 Gegen
diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde ans Bundesgericht
erhoben. Dieses hat im Entscheid vom 29. März 2022 (BGer 6B_965/2020) in
Erwägung 2.5 festgestellt, dass die Verfügungen und Schreiben, auf die die
Vorinstanz ihren Entscheid stütze und mit welchen sie die Original CD
vergeblich zurückgefordert habe, von der Beschwerdeführerin weder im Bestand
noch im Inhalt bestritten worden seien, sodass darauf nicht näher einzugehen sei.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 sei der Beschwerdeführerin angekündigt worden,
dass ihr wegen Störung des Geschäftsgangs durch den Verlust der Original-CD der
Videoaufnahmen eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– auferlegt werde. Bei der
Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 sei bei ihr diese Original-CD gefunden worden.
Der Beschwerdeführerin habe zu diesem Zeitpunkt längst klar sein müssen, dass
die CD, die ihr vom vormaligen Rechtsvertreter ausgehändigt worden war und die
sie ihrem Arzt weitergereicht habe (Schreiben vom 7. Mai 2020), vom Gericht
bereits (mehrmals) eingefordert worden sei. Dass ihr vormaliger Rechtsvertreter
und ihr Arzt vorübergehend in den Besitz dieser CD gelangt seien, ändere nichts
daran, dass die Beschwerdeführerin sich vollauf darüber habe im Klaren sein
müssen (zuletzt aufgrund der Verfügung vom 27. Mai 2020), dass sie durch gerichtliche
Verfügung verpflichtet und dafür verantwortlich gewesen sei, die CD – die sich
in ihrer Wohnung in ihrem Besitz befand, wie die Auffindung in ihrer Wohnung
anlässlich der Hausdurchsuchung entgegen der Beschwerde ohne jeden Zweifel
nachweise – der Vorinstanz zu retournieren. Angesichts dieses nicht
bezweifelbaren Sachverhalts sei die umfangreiche Beschwerdeführung nicht
nachvollziehbar. Es sei anzumerken, dass ein Säumnis des Anwalts in der Regel
dem Vertretenen zuzurechnen sei.
3.3.3 Die
Sachverhaltsdarstellung in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
14. Januar 2025 ist demnach vom Bundesgericht rechtskräftig bestätigt und
erstellt. Zudem verifiziert die erneute Sichtung der sichergestellten CD im
Verzeichnis 152'070 durch die Staatsanwaltschaft, dass es sich bei der während
der Hausdurchsuchung sichergestellten CD um die gesuchte CD handelt (Aktennotiz
vom 19. Februar 2025 als Beilage zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom
24. Februar 2025). Ob die Beschwerdeführerin die CD nun von ihrem damaligen
Arzt C____ – wie ursprünglich dargelegt – oder direkt von ihrem damaligen
Rechtsvertreter B____ erhalten hat, ist für das vorliegende Verfahren nicht von
Relevanz.
Die
Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, sie sei davon ausgegangen,
ihr damaliger Rechtsvertreter B____ habe ihr lediglich eine Kopie der CD ausgehändigt
und sie habe mangels einer an sie persönlich gerichteten Aufforderung nicht
gewusst, dass sie zur Rückgabe der CD verpflichtet gewesen sei. Gemäss Art. 87
Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand
bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Die Zustellung der
Verfügungen direkt an die Beschwerdeführerin wäre demnach ungültig gewesen (BGE
144 IV 64 E. 2.5). Aufgrund des Auftragsverhältnisses zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Rechtsvertreter B____ war Letzterer
dazu verpflichtet, seine Klientin über Verfügungen des Gerichts zu
benachrichtigen und aufzuklären (Oser/Weber,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 398 OR N 26; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 12 N 29). Die
Beschwerdeführerin muss sich das diesbezügliche Wissen des Rechtsvertreters als
ihr eigenes Wissen anrechnen lassen (vgl. BGer 4A_19/2013 vom 30. April
2013 E. 3.1.1; Watter, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 5). Mangels
entgegenstehender Indizien und aufgrund der mehrmaligen Aufforderung des
Appellationsgerichts, die CD zurückzusenden, ist die Kenntnis der
Beschwerdeführerin um ihre Retournierungspflicht erstellt.
Festgehalten
wird des Weiteren, dass die Zustellung von Originalakten im Rahmen der
Akteneinsicht an Rechtsanwälte aufgrund der besonderen Vertrauensstellung
rechtlich korrekt ist (vgl. Art. 102 Abs. 2 StPO; BGer 1B_445/2012 vom 8.
November 2012 E. 3.3.2; Hans/Wiprächtiger/Schmutz,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 102 StPO N 4). Darin ist kein
Fehlverhalten der involvierten Behörden zu erblicken, da diese grundsätzlich auf
eine pflichtgemässe Berufsausübung der Rechtsanwälte gemäss Art. 12 lit. a des
Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) vertrauen dürfen. Zudem wurde der damalige
Rechtsvertreter B____ mit Verfügung vom 30. Januar 2020 darauf aufmerksam
gemacht, dass er die Original-CD zur Einsicht erhalten habe.
3.4
3.4.1 Gemäss
Art. 426 Abs. 2 StPO können bei einem Freispruch oder einer Einstellung
des Verfahrens der beschuldigten Person die Verfahrenskosten ganz oder
teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung
des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die
Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung darf die Unschuldsvermutung nach
Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen und
entsprechend keine Verdachtsstrafe sein. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der
Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und
Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten
zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im
Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 Obligationenrecht (OR, SR
220) ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene
Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung
ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder
dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b; 112 Ia 371
E. 2a; BGer 7B_28/2022 vom 8. April 2024 E. 2.2.2, 6B_940/2023 vom
18. März 2024 E. 1.3.2, je mit Hinweisen; Griesser,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 426 N 9). Mit der
Unschuldsvermutung vereinbar ist es, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften
Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem
Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat,
wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem
entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben. Es ist demnach nicht
ausgeschlossen, der nicht verurteilten angeschuldigten Person die
Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver
Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (BGE 116 Ia 162 E. 2d/bb
mit weiteren Hinweisen; Dameisen,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 426 StPO N 29). Es handelt sich
nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den
zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten,
durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht
wurde. Die Verfahrenskosten müssen zudem mit diesem vorwerfbaren Verhalten in
einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2, 116 Ia 162
E. 2c BGer 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die
Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO setzt neben rechtswidrigem auch
schuldhaftes Verhalten voraus. Dabei ist vom zivilrechtlichen
Verschuldensbegriff auszugehen, wobei zwischen der objektiven und der
subjektiven Seite des Verschuldens unterschieden wird. Die objektive Seite ist
gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, in subjektiver Hinsicht
wird die Urteilsfähigkeit verlangt (Griesser,
a.a.O., Art. 426 N 14).
3.4.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass aus der Begründung der Einstellungsverfügung unter
Buchstabe g hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft trotz Verfahrenseinstellung
von einem strafrechtlichen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen
scheint, indem sie schreibt: «Durch ihr Verhalten, das – wie oben gezeigt – bei
Vorliegen der entsprechenden formellen Voraussetzungen namentlich unter dem
Titel der Sachentziehung sehr wohl von strafrechtlicher Relevanz hätte sein
können, […]». Es wird in der Verfügungsbegründung auch an keiner Stelle
zwischen strafrechtlichem und zivilrechtlichem Verschulden differenziert.
Insgesamt ist die Begründung so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin ein
strafrechtliches Verschulden treffe und sich aufgrund dessen – nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft – trotz Verfahrenseinstellung die Kostenauferlegung im Sinne
von Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertige. Diese Begründung ist mit Blick auf die
verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung
problematisch.
Es bleibt zu
prüfen, ob vorliegend von einem «zivilrechtlichen» Verschulden im Sinne von
Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann und sich die Kostenauflage
rechtfertigt. Gemäss dem erstellten Sachverhalt war die Beschwerdeführerin im
Besitz der fraglichen CD und hat diese dem Appellationsgericht wissentlich und
willentlich nicht retourniert, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre.
Gemäss Art. 641 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat
ein Eigentümer einer Sache das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält,
herauszuverlangen. Des Weiteren kann nach Art. 936 Abs. 1 ZGB der frühere
Besitzer einer beweglichen Sache jederzeit die Herausgabe des aktuellen
Besitzers verlangen, der die Sache nicht in gutem Glauben erworben hat. Vorliegend
sind die Justizbehörden des Kantons Basel-Stadt als Eigentümer und frühere
rechtmässige Besitzer der CD zu betrachten, während die Beschwerdeführerin
unrechtmässig in Besitz der CD gelangte. Die Beschwerdeführerin war also neben
der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auch zivilrechtlich dazu verpflichtet,
die CD zu retournieren. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründet einen
unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Verstoss gegen eidgenössische
Verhaltensnormen, mithin eine Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 426
Abs. 2 StPO.
Bei dieser
Ausgangslage kann ohne weiteres von einem fehlerhaften Verhalten im Sinne von
Art. 426 Abs. 2 StPO ausgegangen werden. Dieses ist denn auch adäquat-kausal
für das strafrechtliche Verfahren und die damit einhergehenden Kosten. Der
ursprüngliche Verdacht, dass es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten
handeln könnte, war keinesfalls abwegig. Aus diesem Grund ist die
Kostenauflage, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 14.
Januar 2025 vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.5 Festgehalten
wird zudem, dass auch der ehemalige Arzt der Beschwerdeführerin C____ mit
Urteil vom 8. Dezember 2022 vom Strafgericht Basel-Stadt von der Anklage
der Unterdrückung von Urkunden lediglich unter Auferlegung der Verfahrenskosten
gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO freigesprochen wurde. Dieses Urteil wurde nicht
weitergezogen und ist somit in Rechtskraft erwachsen (Akten Staatsanwaltschaft,
-
Ordner, Akten-Nr. 11, 134 ff. und 259). Dementsprechend war auch kein
diesbezügliches Verfahren vor dem Appellationsgericht hängig.
Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (Art.
430 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2). Aufgrund
der Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hat die
Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung
bzw. Genugtuung von mindestens CHF 5'000.– gestützt auf Art. 429 Abs. 1
StPO zu Recht abgewiesen.
Ein allfälliger
Anspruch auf Genugtuung aufgrund einer besonders schweren Verletzung der
persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 40 OR, welcher insbesondere bei
Freiheitsentzug besteht, ist nicht belegt (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023,
Art. 429 StPO N 26 ff.). Insbesondere dauerte das Strafverfahren nicht derart
lange, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden von aussergewöhnlicher Schwere
verursacht wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2).
Beim in der
Effektenverwaltung der Staatsanwaltschaft im Verzeichnis Nr. 152070 deponierten
Datenträger handelt es sich um eine Kopie der Original-CD des
Appellationsgerichts aus dem Beschwerdeverfahren BES.2016.144, welche
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Juni 2020 bei der Beschwerdeführerin
gefunden wurde. Die in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung angeordnete
Vernichtung der Kopie des sich beim Appellationsgericht befindlichen Originals
ist nicht zu beanstanden.
Im
Beschwerdeverfahren BES.2019.144 vor dem Appellationsgericht wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2019 Akteneinsicht gewährt und
die vollständigen Akten ihrem Rechtsvertreter zugestellt. Die bei der
Beschwerdeführerin im Rahmen der Hausdurchsuchung gefundene Original-CD enthält
nebst zwei Dateien mit den Aufnahmen der Überwachungskamera ein Programm, mit
welchem diese Dateien geöffnet und angeschaut werden können, sowie ein
PDF-Dokument mit einer genauen Anleitung, wie das Programm zu betätigen ist. Dem
Gericht war es problemlos möglich, diese Videos über das auf der CD zur
Verfügung gestellte Programm zu betrachten. Zudem enthalten die Akten eine
Beschreibung mit Ausdrucken von Standbildern der entscheidenden Szenen (vgl.
dazu AGE BES.2019.144 vom 1. Juli 2020). Warum der Beschwerdeführerin
bei dieser Ausgangslage – wie im Rechtsbegehren 1 beantragt – wiederholt Einsicht
in die CD gewährt werden soll, wird nicht genügend begründet.
6.1 Die
Beschwerdeführerin rügt unter Ziffer 5 der Beschwerde eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Staatsanwaltschaft sich in der
angefochtenen Verfügung nicht mit den Argumenten in der Stellungnahme vom 23.
August 2024 auseinandergesetzt habe.
6.2 Aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art 107 Abs. 1
StPO fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_846/2020 vom
24. Februar 2021 E. 2.2.2, 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Weiter
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 107 Abs. 1 StPO die Pflicht der
Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2, 133 III 439 E. 3.3).
6.3 Wie
unter Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, begründete die Staatsanwaltschaft in der
angefochtenen Verfügung nicht ausreichend, mit welchem zivilrechtlich
vorwerfbaren Verhalten die Beschwerdeführerin die Einleitung des Verfahrens
rechtswidrig und schuldhaft bewirkte. Insofern liegt eine Verletzung der aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden
Begründungspflicht vor. Inwiefern die angefochtene Verfügung darüber hinaus
ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die wesentlichen
Überlegungen, auf die sich die Verfügung stützt, ergeben sich mit genügender
Klarheit.
6.4 Aufgrund
der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine
Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
unabhängig von dessen materieller Rechtmässigkeit (BGE 142 II 218
E. 2.8.1, 135 I 187 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1). Die
Gehörsverletzung kann ausnahmsweise geheilt werden, sofern es sich nicht um
eine schwerwiegende Verletzung handelt und die betroffene Partei die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279
E. 2.6.1). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Der Heilung ist bei den
Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 397
StPO N 6a mit Hinweisen; AGE BES.2018.6 vom 1. März 2018, E. 4.5).
Vorliegend wiegt
die festgestellte Verletzung des Gehörsanspruchs nicht schwer, da eine
sachgerechte Anfechtung der Einstellungsverfügung ohne weiteres möglich war.
Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren
umfassend äussern und hat dies mit der Beschwerde vom 27. Januar 2025 und der
Replik vom 25. April 2025 auch getan. Eine Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz würde daher zu einem formalistischen Leerlauf führen und dem
Interesse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid in absehbarer Zeit nicht
dienen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nach dem
Gesagten geheilt.
7.1 Die
Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde vom 27. Januar 2025 unter
Ziffer 8 auf den Standpunkt, das staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren habe
zu lange gedauert. Insbesondere hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen die Beschwerdeführerin nach dem Freispruch von C____ durch das
Strafgericht am 8. Dezember 2022 einstellen müssen. Folglich macht sie
sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO geltend.
7.2 Gemäss
dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das
Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu
verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE
BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des
Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes
starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen
Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind
auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das
Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen
(BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E.
2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden,
dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass
ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Dabei
können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere
Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine
Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_605/2014 vom 22.
Dezember 2014 E. 2.2). Eine Verzögerung des Verfahrens liegt demnach dann vor,
wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen
wäre oder hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert
wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu
bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder
durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3;
AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Wohlers,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 9).
7.3 Am
5. Juni 2020 wurde die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin
durchgeführt, bei welcher die gesuchte CD gefunden wurde. Am 9. Juni 2020 stellte
die Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin wegen Unterdrückung von Urkunden, woraufhin am 10. August
2020 eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin stattfand.
Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 im Verfahren BES.2021.1 wurde Rechtsanwalt
Dieter von Blarer als amtlicher Verteidiger im Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin eingesetzt. Mit Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022
bestätigte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Auferlegung der
Ordnungsbusse im Verfahren BES.2019.144, da die Beschwerdeführerin die CD nicht
retournierte. Mit Urteil des Strafgerichts vom 8. Dezember 2022 im Verfahren
ES.[...] wurde der Arzt der Beschwerdeführerin vom Strafgericht unter
Auferlegung der Verfahrenskosten freigesprochen. Der Abschluss der Untersuchung
wurde der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2024 angekündigt, woraufhin diese am
23. August 2024 Stellung dazu bezog. Am 14. Januar 2025 erfolgte die
Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenunterdrückung gegen die
Beschwerdeführerin, da eine CD gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht unter den Urkundenbegriff nach Art. 110 Abs. 4 StGB fällt.
Das Abwarten des
bundesgerichtlichen Entscheides betreffend die Ordnungsbusse und des Urteils
des Strafgerichts bezüglich der mutmasslichen Strafbarkeit des Arztes der
Beschwerdeführerin erscheint im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sowie
der Vermeidung von sich widersprechenden Urteilen gerechtfertigt. Jedoch ist
kein Grund ersichtlich, weshalb es nach dem Freispruch des Arztes am 8.
Dezember 2022 über anderthalb Jahre dauerte, bis der Abschluss der Untersuchung
angekündigt wurde. Weder haben involvierte Personen eine weitere Verzögerung
des Verfahrens zu verantworten, noch handelt es sich um einen komplexen oder
umfangreichen Fall. Das Verfahren stand damit während mehr als anderthalb
Jahren still. Diese Dauer muss als zu lange qualifiziert werden. Da das Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin bereits eingestellt wurde, kann die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes nicht in einer Strafreduktion berücksichtigt werden (vgl.
BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 f., 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3.1). Wie
unter Erwägung 4 hiervor bereits festgehalten wurde, ist die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass ein
Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bestehen würde. Die
Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist jedoch im Dispositiv des vorliegenden
Entscheids festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
berücksichtigen (BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023
E. 3.3.2; Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 5 N 12).
8.1 Aus
dem Erwogenen folgt, dass die Beschwerdeführerin einzig insofern mit ihrer
Beschwerde durchdringt, als eine leichte Gehörsverletzung und eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Zur Hauptsache wird die Beschwerde abgewiesen.
Ausgangsgemäss und um der Gehörsverletzung und der Verletzung des
Beschleunigungsgebots Rechnung zu tragen, trägt die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 428 Abs. 1 StPO eine reduzierte Gebühr von CHF 400.– (50 % der vollen
Gebühr; § 21 Abs. 2 GGR).
8.2 Mit
Beschwerde vom 27. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise um amtliche Verteidigung. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung gemäss
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO gewährt. Mit der eingereichten Honorarnote vom 25. April
2025 machte Rechtsanwalt Dieter von Blarer ein Zeitaufwand von 7,83 Stunden
nebst Auslagen von CHF 5.80 und Mehrwertsteuer geltend, was angemessen
erscheint. Der Aufwand wird zu einem Stundenansatz von CHF 200.– aus der
Gerichtskasse entrichtet (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400].
Für die konkreten Beträge wird auf das Dispositiv des Entscheids verwiesen.
Gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrens-kosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen die Beschwerdeführerin obsiegt hat. Da der
Beschwerdeführerin eine um 50 % reduzierte Gebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher
bloss 50 % des zugesprochenen Honorars.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.– (50 % der
vollen Gebühr), einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Rechtsanwalt Dieter von Blarer wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'566.–, zuzüglich Auslagen von CHF
5.80 und 8.1 % MWST von CHF 127.32, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im
Umfang von CHF 849.55 (50 % dieses Betrages) bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kostenentscheid an amtlichen Verteidiger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc
Oser MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.