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Beschwerde abgewiesen. Beschwerdeführer ist für die vorliegende Dienstzeit als Erwerbstätiger zu qualifizieren. EO-Entschädigung ist nach Art. 4 Abs. 2 EOV zu berechnen. (Bundesgerichtsurteil: 9C_461-2021 vom 19.10.2021) | Omnilex