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Neurologisches Administrativgutachten ist beweistauglich;psychiatrische Expertise ist nicht beweiskräftig,da ungenügende Auseinandersetzung mit gegenteiligen Arztberichten,oberflächliche Prüfung der Standardindikatoren und keine Beurteilung des Arbeitsunfähigkeitsverlaufs;Rückweisung zur Einholung | Omnilex