Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.42
Verfügung vom 17. Januar 2019
Revision gemäss Art. 17 ATSG,
gestützt auf Administrativgutachten ist Verbesserung des Gesundheitszustandes
nicht ausgewiesen; Weiterausrichtung der halben Invalidenrente.
Tatsachen
I.
Die aus der Türkei stammende, 1965 geborene Beschwerdeführerin,
Mutter zweier Kinder, meldete sich im Juni 2006 aufgrund einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
Anmeldeformular vom 22. Juni 2006, IV-Akte 3 und Arztbericht von Dr. med. C____,
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Dezember 2015,
IV-Akte 9). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen
erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie die
Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (rheumatologisches Gutachten von
Dr. med. D____ vom 9. April 2008, IV-Akte 34; und psychiatrisches Gutachten von
Dr. med. E____ vom 11. April 2008, IV-Akte 35; Verlaufsgutachten von Dr. E____
vom 9. Mai 2009, IV-Akte 63). Im Wesentlichen gestützt auf diese (medizinischen)
Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2009 an, die
Beschwerdeführerin habe basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53% mit
Wirkung ab Juni 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (IV-Akte 74).
Gleichzeitig wies die IV-Stelle die Beschwerdeführerin - im Hinblick auf die
Ausrichtung einer Invalidenrente - unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG an,
den Nachweis einer adäquaten Therapie zu erbringen, anderenfalls die Leistungen
eingestellt würden (vgl. Mitteilung von 8. Oktober 2009, IV-Akte 73). Mit
Verfügung vom 29. Januar 2010 sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
sodann eine halbe Rente ab Juni 2009 zu (IV-Akte 83).
Vom 7. November 2011 bis zum 16. Dezember 2011 befand sich die
Beschwerdeführerin aufgrund einer schweren chronifizierten depressiven Störung
im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms erneut in stationärer Behandlung in
der Klinik F____. Mit Unterstützung der Klinik stellte die Beschwerdeführerin am
13. Dezember 2011 ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente infolge eines
verschlechterten Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 133). Die IV-Stelle leitete
daraufhin ein Revisionsverfahren ein, holte bei Dr. E____ ein Verlaufsgutachten
ein (vgl. Gutachten vom 10. September 2012, IV-Akte 144) und liess die Beschwerdeführerin
durch die G____ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. Juni 2013,
IV-Akte 160). Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2013 stellte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht (IV-Akte
164). Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 13. September 2013
gegen den vorgesehenen Entscheid zur Wehr gesetzt hatte (vgl. IV-Akten 169 und
171), holte die IV-Stelle weitere Stellungnahmen der Administrativgutachter ein
(IV-Akten 183 und 185) und lehnte schliesslich mit Verfügung vom 8. August 2014
eine Revision des Invaliditätsgrades ab (IV-Akte 209). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 15. September 2014 (IV-Akte 210) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 28. April 2015 gut und
wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurück
(IV-Akte 223). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die H____ mit der
Begutachtung der Beschwerdeführerin im stationären Rahmen (vgl. Gutachten der H____
in den Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie, IV-Akte 285). Zudem
holte sie ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. E____ ein (vgl.
psychiatrisches Verlaufsgutachten vom 15. Februar 2018, IV-Akte 295). Nachdem
der RAD zu den neu eingegangenen medizinischen Unterlagen Stellung genommen
hatte (IV-Akte 299), gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. August 2018
bekannt, die Invalidenrente werde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0%
eingestellt (IV-Akte 300). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Einwand vom 21. September 2018 (IV-Akte 308). Dazu liess sich der
psychiatrische Experte Dr. E____ am 4. Januar 2019 vernehmen (IV-Akte 319).
Nach Rückfrage beim RAD (IV-Akte 320) erliess die IV-Stelle am 17. Januar 2019
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden
Entscheid fest (IV-Akte 321).
II.
Am 21. Februar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, die Verfügung
vom 17. Januar 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu leisten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Advokat B____ ersucht.
Mit Eingaben vom 19. März 2019 und 26. März 2019 reicht die
Beschwerdeführerin einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 7.
Februar 2019 und 21. März 2019 sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. I____,
Physikalische Medizin/Rehabilitation vom 13. März 2019 ein. Mit
instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 20. März 2019 und 29. März 2019 werden
die Eingaben samt Beilagen der IV-Stelle zugestellt. Zudem bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Vertretung durch Advokat B____ (vgl. Verfügung vom 29. März 2019).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde. Dies bestätigt sie mit Eingabe vom 8. April 2019,
welche der Beschwerdeführerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12.
April 2019 zugestellt wird.
Mit Replik vom 4. Juni 2019 und Duplik vom 5. Juli 2019 halten
die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte,
findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes
statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 stellte die IV-Stelle basierend
auf einem Invaliditätsgrad von 0 % den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
ein. Umfassende medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass sich die
psychische Situation gegenüber der letztmaligen Beurteilung verbessert habe.
Ausserdem liege kein neurologisches Leiden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sowohl in der
ambulanten psychiatrischen als auch in der stationären neurologischen
Begutachtung deutliche Zeichen einer Aggravation manifest geworden seien,
welche klar gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden sprächen. Aus
ärztlicher Sicht seien der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte wie auch
eine alternative Tätigkeit im Rahmen von 100 % zumutbar. Eine zusätzliche
Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. In erwerblicher Hinsicht hat
die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und keinen leidensbedingten
Abzug gewährt (IV-Akte 321).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der
Gesundheitszustand mit Blick auf die medizinische Aktenlage nicht wesentlich
verändert habe. Die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG seien nicht
erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente habe. Zwar hätten die neurologischen Abklärungen in der H____
ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre Leiden übertrieben darstelle. Dies
stelle indes keine neue Tatsache dar. Es bestehe der Eindruck, dass der psychiatrische
Gutachter Dr. E____ sich durch die Feststellungen in der H____ veranlasst
gesehen habe, seine bisherige Einschätzung über den Schweregrad der Erkrankung
zu überdenken. Dies sei allerdings nicht mit einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes gleichzusetzen. Vielmehr dürfte es sich bei genauerem
Hinsehen letztlich um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes handeln. Würden die Befunde im Laufe der Jahre verglichen,
zeige sich ein durchgehend gleichbleibendes Bild. Der psychiatrische Gutachter Dr.
E____ habe bei seiner Begutachtung den Schwankungen des Gesundheitszustandes
kaum Rechnung getragen. Es fehle an einer Beurteilung des Langzeitverlaufs mit
Nachweis einer wesentlichen Verbesserung der Symptomatik. Letztlich könne nicht
nachvollzogen werden, inwiefern eine effektive, dauerhafte und wesentliche
Veränderung respektive Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.
Es fehle deshalb an einem Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG (vgl. Beschwerde
vom 21. Februar 2019).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente aufgehoben hat.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Hingegen ist die
lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Liegt in diesem
Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114). Folglich sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse vom Januar
2010 mit denjenigen vom Januar 2019 zu vergleichen.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Als medizinische Entscheidgrundlage dienten der Verfügung vom 29.
Januar 2010, in welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab
September 2009 zugesprochen wurde, die psychiatrischen Gutachten von Dr. E____
vom 11. April 2008 und vom 11. September 2009 (IV-Akten 35 und 63) sowie das
rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 9. April 2008 (IV-Akte 34):
Mit rheumatologischem Gutachten vom 9. April 2008 erhebt Dr. D____
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit sei ein Hallux valgus-Rezidiv beidseits und ein diffuses
Schmerzsyndrom am ganzen Körper, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden weder Einschränkungen
bezüglich der verbleibenden Funktionen noch der Belastbarkeit. Aus diesen
Gründen könnten auch keine Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit angegeben
werden (IV-Akte 34, S. 15).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. April 2008 erhebt Dr. E____
eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0/1) sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherigen Behandlungen hätten zu
keinem durchschlagenden und anhaltenden Erfolg geführt, wobei anzumerken sei,
dass die Motivation der Beschwerdeführerin für eine Psychotherapie wie auch für
eine psychopharmakologische Behandlung als nicht besonders gross einzustufen
sei. Anlässlich der aktuellen Untersuchung müsse bei der Beschwerdeführerin eine
Tendenz zum Dramatisieren festgestellt werden. Die Beschwerdeschilderung sei
überdies diffus, vage und verallgemeinernd. Die Beschwerdeführerin führe einen
weitgehend passiven Lebensstil. Sie scheine aus ihrem Leiden insofern einen
ausgeprägten Krankheitsgewinn zu ziehen, als dass sie von ihren Angehörigen
geschont und unterstützt und dabei in ihrer Krankenrolle lediglich bestätigt
und fixiert werde. Bei einer Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin durch die
Müdigkeit, die Kraftlosigkeit, die nervöse, zeitweise gereizt aggressive
Stimmung sowie das verminderte Selbstvertrauen als eingeschränkt zu beurteilen.
Darüber hinaus seien der Beschwerdeführerin seit Mai 2005 infolge der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine körperlich schweren Tätigkeiten
mehr zumutbar. Unter Berücksichtigung all der erwähnten Faktoren sei davon
auszugehen, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeführten sowie auch in einer alternativen
Tätigkeit seit Mai 2005 als zu 30 % eingeschränkt betrachtet werden müsse. Eine
zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf die leicht- bis mittelgradige
depressive Episode sowie die anhaltende somatoforme Schmerzstörung
zurückzuführen (IV-Akte 35).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 11. September 2009 gibt Dr. E____
eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode
(ICD-10: F33.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Im Vergleich zu den Befunden des
ersten Gutachtens vom 11. April 2008 könne eine Verschlechterung der
depressiven Symptomatik festgestellt werden. Insgesamt wirke die
Beschwerdeführerin ängstlicher und gespannter, zudem liessen sich auch
kognitive Störungen im Laufe des Gesprächs und Ermüdungszeichen feststellen.
Neu bezüglich der subjektiv geklagten Beschwerden sei eine zeitweise nächtlich
auftretende Angst, verbunden mit Erstickungsgefühlen. Gleichzeitig müsse in
diesem Kontext auch bemerkt werden, dass bei der aktuellen Untersuchung die
Angaben der Beschwerdeführerin oft inkonsistent gewesen seien, es lasse sich
auch eine Tendenz zur Verdeutlichung und Dramatisierung erkennen, welche in
diesem Ausmass vor einem Jahr noch nicht habe beobachtet werden können.
Aufgrund der aktuell festzustellenden depressiven Symptomatik, die sich
gegenüber den Befunden der Untersuchung vom April 2008 intensiviert hätten,
sei, in Kombination mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, von einer
ausgeprägteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen als noch vor
einem Jahr. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren sei die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen
Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht als zu 50% eingeschränkt zu
beurteilen. Aufgrund der unpräzisen und oftmals inkonsistenten Angaben der
Beschwerdeführerin lasse sich der Zeitpunkt der Verschlechterung der
depressiven Symptomatik nicht bestimmen. Es müsse diesbezüglich auf die
Aktenlage verwiesen werden. In die Beurteilung miteinbezogen sei auch die
ausgeprägter zu beobachtende Tendenz der Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung
und zum Dramatisieren. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die
Beschwerdeführerin verfüge noch über genügend Ressourcen, um einer mindestens
50%igen Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 63).
4.3.
Die angefochtene Verfügung stützt sich in medizinisch-theoretischer
Hinsicht auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. E____ vom 10. September 2012
und 15. Februar 2018 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 14. Dezember 2013
und 4. Januar 2019 (IV-Akten 144, 295, 183 und 319), das bidisziplinäre G____-Gutachten
vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 160) und das Gutachten der H____ vom 13. Juni 2017
(IV-Akte 285).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. September 2012 erhebt Dr.
E____ eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger
Episode (ICD-10: F33.10) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt hinterlasse die
Beschwerdeführerin einen aufgesetzten und theatralischen Eindruck, der zum Teil
groteske Ausmasse annehme. Im Vergleich mit den Befunden der Jahre 2008 und 2009
sei es diesbezüglich zu einer Steigerung und Intensivierung gekommen. Am
ehesten sei von einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz auszugehen. Aufgrund
der Tatsache, dass im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen
Verlaufsgutachtens vom Mai 2009 keine wesentliche Veränderung festgestellt
werden könne, eher eine diskrete Verbesserung im Zusammenhang mit der
Schmerzsymptomatik, sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
medizinisch-theoretischer Hinsicht in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Tätigkeit nach wie vor seit dem Jahre 2009 als zu 50 %
eingeschränkt zu beurteilen. Bei der Beschwerdeführerin solle eine zusätzliche
testpsychologische Untersuchung sowie allenfalls eine weitere somatische
Abklärung zum Ausschluss einer differenzialdiagnostisch in Betracht zu
ziehenden beginnenden Demenz durchgeführt werden (IV-Akte 144).
Mit bidisziplinärem G____-Gutachten vom 28. Juni 2013 in den
Fachrichtungen Neurologie und Neuropsychologie halten die Experten eine
klinisch kognitive Einschränkung unklarer Ätiologie sowie ein generalisiertes
chronisches Schmerzsyndrom als Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) fest. Die Arbeitsfähigkeit könne aus streng neurologischer
und neuropsychologischer Sicht kaum beurteilt werden, da einerseits zwar
klinisch eindrückliche, aber in der neuropsychologischen Testung nicht valide
Einschränkungen vorliegen würden, andererseits eine organische Ursache dieser
Einschränkungen nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Für
eine weitergehende Abklärung einer neurodegenerativen Genese müssten weitere
Untersuchungen inklusive Liquoranalyse und PET/CT erfolgen. Diese könnten aber
bei formal eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
im Rahmen einer ambulanten Begutachtung erfolgen und seien im Verlauf in einem
stationären Setting zu klären. Es empfehle sich allenfalls eine
neuropsychologische Verlaufskontrolle, wobei auch dann zu befürchten sei, dass
die Validität der Untersuchungsbefunde nicht gegeben sei (IV-Akte 160).
Die Experten der H____ können im neurologischen Gutachten vom
13. Juni 2017 keine neurologische (oder neuropsychologische) Diagnose mit
namhafter negativer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach operiertem
Karpaltunnelsyndrom, ein episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp sowie ein
unspezifischer neuropsychologischer Befund aufgrund einer mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit präsentierten, vorgetäuschten
neuropsychologischen Störung. Durch die stationäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin im Januar 2017 könne eine klinisch relevante Form einer
dementiellen Erkrankung oder einer anderen progredienten neurokognitiven Störung
als weitgehend ausgeschlossen eingestuft werden. Zudem sei bei der
Beschwerdeführerin durch neuropsychologische Verfahren eine nicht-authentische
Beschwerde-Präsentation mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und diese
durch die zahlreichen, während der Begutachtung von verschiedenen Fachpersonen
beobachtbaren Inkonsistenzen bestätigt. Unter Berücksichtigung der auf
neurologischem und neuropsychologischem Gebiet im Rahmen der hiesigen
Begutachtung begründbaren Diagnosen sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in der früheren Tätigkeit der Beschwerdeführerin oder in Verweistätigkeiten
erkennbar. Mit neurologischen oder neuropsychologischen Gesundheitsstörungen
sei auch keine objektivierbare Beeinträchtigung in den Aktivitäten des
täglichen Lebens oder in Freizeitaktivitäten begründbar. Es sei nochmal darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin, entgegen dem Störungsbild, welches
sie während der hiesigen Begutachtung gezeigt habe, im häuslichen Umfeld
offensichtlich sowohl in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, als auch
alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Basel von ihrem Wohnort zu ihrem
Psychiater und zurück zu gelangen (IV-Akte 285).
Mit psychiatrischem Verlaufsgutachten vom 15. Februar 2018
stellt Dr. E____ fest, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Krankheit mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit sei eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem
Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung. Im Vergleich mit den Befunden seines
psychiatrischen Gutachtens vom September 2012 sei es insofern zu einer
Verbesserung gekommen, als dass die Stimmung während der aktuellen Untersuchung
nicht mehr depressiv, lediglich noch als ernst beurteilt werden könne. Die
Beschwerdeführerin hinterlasse zudem zu keinem Zeitpunkt einen aggressiven
Eindruck mehr. Die aktuell durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung des
verordneten Duloxetins ergebe einen Wert innerhalb des Normbereichs, derjenige
des Pregabalins liege unterhalb des unteren Normbereichs. Auch diese Tatsache
spreche dafür, dass kein sehr grosser Leidensdruck vorliege, wäre die
Beschwerdeführerin in einem solchen Fall doch eher bereit gewesen, alle ihr
verordneten Psychopharmaka auch tatsächlich einzunehmen. Unter Berücksichtigung
all dieser Faktoren sei der Schweregrad der Depression insgesamt aktuell als
leichtgradig zu beurteilen. Aufgrund des längeren Verlaufs der Depression sei
insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf
und gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Aufgrund der Beschwerden von
Seiten der rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und
gegenwärtig leichtgradiger Episode sowie der im Schweregrad als leichtgradig zu
beurteilenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich unter
Berücksichtigung der gleichzeitig festzustellenden erheblichen
Aggravationstendenz und einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer
Vortäuschung einer neuropsychologischen Störung aus psychiatrischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder in der zuletzt ausgeübten noch in
einer alternativen Tätigkeit und auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit
begründen. Aufgrund der diesbezüglich sehr unpräzisen Angaben der
Beschwerdeführerin liessen sich keine verlässlichen Aussagen über den Zeitpunkt
der Verbesserung der depressiven Beschwerden und der Beschwerden von Seiten der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung machen, so dass die aktuelle
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab heutigem Untersuchungsdatum Gültigkeit
habe. Zuvor sei, seit seinem Gutachten vom Jahre 2012, von einer 50%igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 295).
4.4.
Die Beschwerdeführerin bemängelt das bidisziplinäre G____-Gutachten
vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 160) und das neurologische Gutachten der H____ vom
13. Juni 2017 (IV-Akte 285) grundsätzlich nicht und diese vermögen mit Blick
auf die Aktenlage auch zu überzeugen. Die Expertisen wurden in Kenntnis der Aktenlage
erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Darlegung der
medizinischen Situation nachvollziehbar und schlüssig, so dass ihnen volle
Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, E. 3).
4.5.
In Erwägung der Aktenlage vermag dagegen das psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ vom 15. Februar 2018 nicht zu überzeugen. Es ist mit
der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass Dr. E____ in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 15. Februar 2018 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht im Vergleich zu den Vorgutachten
nicht deutlich aufzuzeigen vermag. Er führt zur Begründung lediglich an, dass die
Stimmung während der aktuellen Untersuchung nicht mehr depressiv, nur noch als
ernst beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführerin hinterlasse zu keinem
Zeitpunkt einen aggressiven Eindruck mehr (IV-Akte 295, S. 16). Werden indes
die Befunde der psychiatrischen Vorgutachten von Dr. E____ mit denjenigen des
aktuellen Gutachtens verglichen, sind keine erheblichen Abweichungen erkennbar.
Zunächst ist betreffend der subjektiven Beschwerdeschilderung der
Beschwerdeführerin in den Gutachten festzuhalten, dass sie diese durchgehend
sehr ähnlich beschreibt. Insbesondere klagt die Beschwerdeführerin über
Schmerzen am Körper und einer daraus folgenden Müdigkeit, da sie aufgrund der
Schmerzen in der Nacht nicht bzw. schlecht schlafen könne (vgl. IV-Akte 63, S.
4-5, IV-Akte 144, S. 8-9 und IV-Akte 295, S. 7). Dr. E____ hat in diesem
Zusammenhang in den Vorgutachten eine somatoforme Schmerzstörung als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten 63 und 144).
Im aktuellen Gutachten vom 15. Februar 2018 bezeichnet Dr. E____ die
somatoforme Schmerzstörung indes als leichtgradig (IV-Akte 295, S. 15) und
führt sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akte
295, S. 14). Inwiefern es – trotz der gleichen Beschwerdeschilderung – zu einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist, wird von Dr. E____ nicht schlüssig
begründet. Aber auch in objektiver Hinsicht erhebt Dr. E____ nicht wesentlich
andere Befunde als in den Vorgutachten. So gibt Dr. E____ im Gutachten vom 11.
September 2009 an, die Stimmung wirke bedrückt, zum Teil auch
gereizt-aggressiv. Ein Lächeln könne während der gesamten Untersuchungszeit
nicht festgestellt werden. Die Konzentrationsfähigkeit sei zum Teil vermindert,
zudem lasse sich auch eine gewisse mnestische Funktionsstörung erkennen
(IV-Akte 63, S. 9). Im Gutachten vom 10. September 2012 beschreibt Dr. E____
die Beschwerdeführerin als ängstlich und leicht bedrückt, die affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien eingeschränkt. Insgesamt
hinterlasse sie einen verwirrten Eindruck. Auffällig sei das Nebeneinander
einer Ängstlichkeit, einer Müdigkeit und Aggressivität. Im Gutachten vom 15.
Februar 2018 führt Dr. E____ aus, dass die Stimmung ernst, jedoch nicht
bedrückt gewesen sei, ein Lächeln auf den Lippen der Beschwerdeführerin sei zu
keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen. Insgesamt seien die affektive
Modulationsfähigkeit und die Vitalität als leichtgradig eingeschränkt zu
beurteilen. Eine subjektive von der Beschwerdeführerin geklagte andauernde
gereizt-aggressive Stimmung lasse sich während der aktuellen Untersuchung nicht
feststellen, zu keinem Zeitpunkt habe die Versicherte gereizt oder aggressiv
gewirkt. Sie hinterlasse keinen bedrückt-traurigen Eindruck. Es könne keine
andauernde Antriebslosigkeit und Müdigkeit festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin
hinterlasse zeitweise einen müden, vor allem zu Beginn auch leicht apathischen
Eindruck, dann wiederum sei sie aber plötzlich voll präsent, vor allem dann,
wenn es im Gespräch um für sie relevante Themen gehe (IV-Akte 295, S.15-16). Nach
dem Vorerwähnten erweckt die Beurteilung von Dr. E____ im aktuellsten
psychiatrischen Gutachten den Anschein, dass er bei ähnlicher Befundlage eine
andere Beurteilung des im Wesentlich gleich gebliebenen Sachverhalts vornimmt. Denn
aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einem
chronischen Krankheitsbild leidet. Sie begab sich in diesem Zusammenhang vom 27.
Juni bis 24. September 2008, vom 7. November bis 16. Dezember 2011, vom 28. Mai
bis 11. Juni 2014 und letztmals vom 13. September bis 11. Oktober 2017 in
stationäre psychiatrische Behandlung in die Klinik F____. Die Ärzte der Klinik F____
erhoben dabei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwere
bis schwere Episode sowie einer chronischen Schmerzstörung (vgl. IV-Akten 50, 137,
203 und 295). Auch der behandelnde Psychiater Dr. C____ diagnostizierte
verschiedentlich eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere bis
schwere Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung. Er erachtete die
Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. u. a. IV-Akte 283). Dr. E____
hat in seinem aktuellsten psychiatrischen Gutachten vom 15. Februar 2018 dieser
medizinischen Aktenlage und insbesondere dem schwankenden Beschwerdegeschehen und
dem Krankheitsverlauf kaum Rechnung getragen. Vielmehr liess sich Dr. E____ bei
seiner neusten Begutachtung von den Untersuchungsergebnissen der H____, aus
welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aggraviert, leiten. Eine
eingehende Begründung, inwiefern es beim chronifzierten Zustandsbild und der
schon im Jahr 2009 bekannten Tendenz der Beschwerdeführerin zur Verdeutlichung,
Dramatisierung und Aggravation zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes
gekommen ist, fehlt indes. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens jedoch wesentlich
davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en)
des Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September
2014 [8C_168/2014], E. 4.1.2.). Nach dem Dargelegten ist dies vorliegend zu
verneinen. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage kann festgehalten werden,
dass Dr. E____ im Wesentlichen eine andere Beurteilung des gleichen
Gesundheitszustandes vorgenommen hat. Damit ist aber eine Veränderung des
Gesundheitszustandes gegenüber Januar 2010 nicht ausgewiesen.
4.6.
Zusammenfassend erweist sich das psychiatrische Gutachten von Dr. E____
vom 15. Februar 2018 in Bezug auf die Beurteilung, ob eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, als beweisuntauglich (vgl. E. 4.1). Somit
kann gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen werden. Da eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht belegt werden kann, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig ist und dementsprechend
weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat (vgl. IV-Akte 63).
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. Januar 2019 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der
Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: