ad 2: Angriff und Sachbeschädigung
ad 3: Raufhandel und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.66
URTEIL
vom 15.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
[...] Beschuldigter
2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
[...] Beschuldigter3
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 12. Januar 2017
betreffend ad 1: Angriff,
versuchte Erpressung, Raufhandel, Sachbeschädigung sowie Verletzung der
Verkehrsregeln
ad 2: Angriff und Sachbeschädigung
ad 3: Raufhandel und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 12. Januar 2017 wurde A____ des Angriffs, der
versuchten Erpressung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung sowie der
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, davon
18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Die gegen A____ am 26. Juni
2013 vom Bezirksgericht Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und
Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von CHF 700.– bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 5 Jahre,
wurde vollziehbar erklärt.
Mit demselben
Urteil wurde B____ des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Von der Anklage des Raufhandels und
der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde B____ freigesprochen.
Die gegen B____ am
18. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von
CHF 1'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF
60.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 22. April 2011,
Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni
2013 um 1 Jahr verlängert), die am 15. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 4'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 21. Juni 2013 um 1 Jahr verlängert), und
die am 25. März 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse
von CHF 1'800.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF
50.–, Probezeit 3 Jahre, wurden nicht vollziehbar erklärt.
C____ wurde des
Raufhandels und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und
verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
A____ und B____
wurden solidarisch zu CHF 1‘102.– Schadenersatz und CHF 5‘000.– Genugtuung an C____
verurteilt. Allfällige Mehrforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die
Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘500.– wurde abgewiesen.
Alle drei
Beschuldigten wurden zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘656.30
(A____), CHF 3‘749.15 (B____) bzw. CHF 639.30 (C____) verurteilt.
Gegen dieses
Urteil haben alle drei Beschuldigten Berufung erklärt. A____ beantragt einen
kostenlosen Freispruch, den Nichtvollzug der Vorstrafe und die Abweisung der
Entschädigungsforderungen, B____ beantragt ebenfalls einen kostenlosen
Freispruch sowie die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und somit
implizit auch der Entschädigungsforderungen des Berufungsklägers 3. C____ schliesslich
beantragt einen Freispruch sowie Schadenersatz/Genugtuung von den beiden andern
Berufungsklägern. Weiter beantragt er einen Schuldspruch von B____ im
Anklagepunkt des Raufhandels. Dieser Punkt wurde jedoch in der
Berufungsbegründung nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage in der Verhandlung des
Appellationsgerichts erklärte der Verteidiger, dass ein Schuldspruch von B____
wegen Raufhandels im ersten Anklagepunkt nicht mehr verlangt werde. Damit ist
der Freispruch B____s in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen (s. dazu unten E.
5.1). Weiter beantragt C____ die Zusprechung einer höheren Genugtuung von CHF
7‘000.- zu Lasten von A____ und B____ sowie eine Genugtuung
verfahrenstechnischer Natur von CHF 8‘000.– zu Lasten des Staates.
Mit Verfügung
vom 28. Juni 2017 hat die Instruktionsrichterin die Berufungserklärungen der
Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Diese hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch Nichteintretensantrag gestellt.
Mit Verfügung
vom 19. Dezember 2017 hat die Instruktionsrichterin die Eingabe von B____ resp.
dessen Verteidiger, wonach dieser auf eine Berufungsbegründung verzichte, sowie
die Berufungsbegründungen der beiden anderen Berufungskläger jeweils
gegenseitig den anderen zur fakultativen Stellungnahme zukommen lassen. Mit
Berufungsantwort vom 17. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die
Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. A____ beantragte mit
Berufungsantwort vom 5. April 2018 die Abweisung der Berufung des C____ und die
Abweisung der von ihm gestellten Genugtuungsforderung bzw. die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt. Mit Eingabe vom 16. April 2018 teilte
der Verteidiger von B____ mit, dass er vorerst auf eine Berufungsantwort verzichte
und im Rahmen der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts Stellung nehmen
werde.
Mit Schreiben
vom 18. Juni 2018 beantragte C____ einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers.
Nach Einholung einer Stellungnahme desselben wies die Instruktionsrichterin mit
Verfügung vom 6. August 2018 den Antrag ab. Mit Eingabe vom 6. August 2018
teilte Advokat D____ mit, er sei vom Berufungskläger 3 als neuer Verteidiger
mandatiert worden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 stellte er den Antrag, es
sei der bisherige Verteidiger aus seinem Mandat zu entlassen und die amtliche
Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung des Berufungsklägers als Privatkläger
neu mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen. Weiter stellte er den
Antrag, es seien E____ und F____ als Zeugen zur zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung zu laden und als solche zu befragen.
Mit Verfügung
vom 16. Oktober 2018 teilte die Instruktionsrichterin ihm mit, dass über die
Beweisanträge nach abschliessendem Aktenstudium entschieden werde und im
Übrigen die Verfügung betreffend Abweisung des Antrags auf Wechsel der
amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei.
Hingegen habe der Berufungskläger 3 darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für
eine Amtliche Verteidigung bzw. seine Hablosigkeit immer noch vorlägen. Nachdem
dieser der Aufforderung mit Eingabe vom 5. November 2018 nachgekommen worden
war, wurde dem Berufungskläger 3 mit Verfügung vom 12. November 2018 die
Bewilligung der Amtlichen Verteidigung sowie der Unentgeltlichen Vertretung als
Privatkläger entzogen und festgestellt, dass Advokat D____ die Rechtsvertretung
als notwendiger Wahlverteidiger und Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte im Verfahren
als Privatkläger übernommen habe.
Mit Verfügung
vom 11. April 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beweisanträge von Advokat D____
gutgeheissen und E____ sowie F____ als Zeugen resp. Auskunftspersonen zur
Hauptverhandlung des Appellationsgerichts geladen, wobei die Verfügung an E____
nicht zugestellt werden konnte. Mit Aktennotiz vom 8. Juli 2019 wurde
festgehalten, dass sich dieser gemäss Auskunft der Gemeinde [...] per 3. Juni
2019 nach [...], Irak, abgemeldet habe.
Mit Verfügung
vom 19. Juni 2019 hat die Instruktionsrichterin das Institut für Rechtsmedizin (IRM)
um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am 26. Juli 2019 beim Gericht
einging.
An der Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 15. August 2019 sind die Berufungskläger sowie der
Zeuge F____ befragt worden und deren Verteidiger sowie die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit für den Entscheid notwendig, aus dem angefochtenen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung
der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der
Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit
§ 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2 Die
Beschuldigten sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382
Abs. 1 StPO). Sie sind somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert.
Diese sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf
einzutreten ist.
Vorab ist in
prozessualer Hinsicht die Frage der Verwertbarkeit der diversen Aussagen der
Tatbeteiligten zu prüfen. Zum einen hat wie erwähnt der neue Verteidiger von C____
in der Berufungsbegründung beantragt, die Zeugen E____ und F____ an der
Verhandlung des Appellationsgerichts erneut zu befragen, da diese bis heute
nicht mit C____ konfrontiert worden seien. Zum anderen macht der Verteidiger
von A____ in seiner Berufungsbegründung geltend, die Aussagen von E____ seien
nicht verwertbar, weil dieser nicht mit A____ konfrontiert worden sei. Der
Vollständigkeit halber ist auch die Verwertbarkeit der Aussagen der nicht
konfrontierten Zeugen G____ und H____ zu prüfen, auf welche die Vorinstanz nur
ergänzend abgestellt hat.
2.1
2.1.1 In
Bezug auf den Antrag betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen von E____
ist zunächst festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten A____ und B____ die
Konfrontation mit diesem offenbar zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens beantragt
haben – insbesondere auch nicht, als ihnen der Abschluss der Untersuchung
angekündigt und die Gelegenheit für Beweisanträge gewährt worden war (vgl. act.
731 ff.; 741) sowie als ihnen durch den Vorrichter Frist zur Einreichung von
Beweisanträgen gesetzt worden war (act. 760) oder anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auch im Berufungsverfahren hat keiner der
beiden die Konfrontation mit F____ (dazu unten E. 2.2) – oder E____ beantragt.
Indessen macht der Berufungskläger A____ wie erwogen erstmals in der
Berufungsbegründung geltend, dass die Aussagen von E____ „ohnehin nicht zu
Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden können, weil der
Berufungskläger mit E____ nie konfrontiert worden ist“ (act. 1105). Dieser
Einwand kommt aber in dieser Form zu spät und wäre nicht zu hören, wie das
Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid festgehalten hat (BGer 6B_1196/2018
vom 06.03.2019).
Das
Bundesgericht hält es darin für wesentlich, dass der Beschwerdeführer nie einen
Beweisergänzungsantrag auf Konfrontation mit dem Privatkläger gestellt und im
erstinstanzlichen Verfahren auf Beweisanträge gar ausdrücklich verzichtet habe.
Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er lediglich geltend
gemacht, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht zu seinen Ungunsten
verwertet werden. Im zweitinstanzlichen Verfahren dann habe er wiederum keine
Beweisanträge eingereicht und in den Verhandlungen vorfrageweise den Antrag
gestellt, die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers sei als unverwertbar
zu erklären. Bei dieser Sachlage hatten es nach Auffassung des Bundesgerichts
nicht nur die Behörden zu verantworten, dass der Privatkläger mittels
Publikation im Amtsblatt habe vorgeladen werden müssen und letztlich nicht mehr
auffindbar gewesen sei, so dass er an der zweiten Hauptverhandlung nicht
befragt werden konnte (…). Sondern der Beschuldigte hätte zur Antragsstellung
jedenfalls Anlass gehabt. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass ein
Beschuldigter „nach ständiger Rechtsprechung“ den Behörden nicht vorwerfen
könne, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er
es unterlasse, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen,
und verweist dafür auf diverse Entscheide: BGE 131 I 476 E. 2.1;
125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 m.
Hinw., nicht publ. in: BGE 140 IV 196; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember
2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3; je m. Hinw.. Im
Übrigen, so ergänzt das Bundesgericht, habe der Beschuldigte zu den belastenden
Aussagen des Privatklägers einlässlich Stellung nehmen können und hätten die
kantonalen Instanzen diese sorgfältig geprüft. Der Schuldspruch stütze sich
zudem nicht allein auf die fraglichen Aussagen ab, sondern berücksichtige
daneben namentlich auch weitere Zeugenaussagen. Eine Verletzung des
Konfrontationsanspruchs liege nicht vor (BGE 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E.
3.1).
2.1.2 Gestützt
auf diese Rechtsprechung ist es im Hinblick auf A____ und B____ somit zulässig,
auf die Aussagen E____s abzustellen, obwohl dieser nicht zur Verhandlung des
Appellationsgerichts erschienen ist, haben doch A____ und B____ überhaupt nie –
auch nicht im bisherigen Berufungsverfahren – eine Konfrontation mit E____ beantragt.
Vielmehr reklamiert A____ nunmehr direkt die Unverwertbarkeit als Folge der
fehlenden Konfrontation. Dies kann jedoch gemäss der oben zitierten
Rechtsprechung nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen: Zwar hat das
Bundesgericht in einem früheren Entscheid erwogen, dass Beweisanträge bis zum
Plädoyer in der Berufungsverhandlung gestellt werden können (BGE 143 IV 214, E.
5.4). Jedoch hat es auch wie erwähnt mehrfach (zuletzt aktuell im oben erwähnten
Entscheid BGer 6B_1196/2018 vom 06.03.2019, m.w.H) speziell in Bezug auf die
Frage der Konfrontation festgehalten, diese müsse frühzeitig im Verfahren verlangt
werden, ansonsten die Rüge nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen führe. Diese
neuste und sich zudem auf den Spezialfall der Konfrontation beziehende Rechtsprechung
muss Vorrang haben. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass „unliebsame“
Aussagen von Zeugen unverwertbar werden, weil zu Beginn des Verfahrens
absichtlich keine Konfrontation verlangt, hingegen dann kurz vor oder gar in
der Berufungsverhandlung beantragt wird, die betreffenden Aussagen mangels
Konfrontation als unverwertbar einzustufen. Dies würde ein „gezieltes
Unverwertbarmachen“ von Beweisen ermöglichen, was nicht die Konsequenz der in
BGE 143 IV 214 festgehaltenen Rechtsprechung sein kann.
2.1.3 Etwas
anders gestaltet sich die Lage bezüglich des Beschuldigten C____. Dieser
ist – wohl weil sein Verfahren zunächst als Strafbefehlsverfahren geführt wurde
– weder mit E____ noch mit F____ konfrontiert worden und hat diese
Konfrontationen zwar nicht erstinstanzlich, aber immerhin im Rahmen des
Berufungsverfahrens beantragen lassen, wenn auch erst durch seinen neuen
Verteidiger (Antrag vom 1. Oktober 2018, act. 1172). Die Konfrontation mit
F____ konnte an der zweitinstanzlichen Verhandlung nachgeholt werden (s. dazu
unten E. 2.2). E____ jedoch konnte wie erwähnt nicht mehr beigebracht werden,
weil er zwischenzeitlich in den Irak zurückgekehrt ist. Somit konnte eine
Konfrontation mit ihm nicht mehr nachgeholt werden. Diese Konsequenz hat jedoch
der Berufungskläger zu tragen und sie kann jedenfalls nicht zur
Unverwertbarkeit der früheren Aussagen E____s führen, und zwar aus folgenden
Gründen: Es ist die erst sehr späte Stellung des Antrags im Verfahren, welche
dazu geführt hat, dass der Zeuge trotz Bemühen der Strafbehörden nicht mehr
beigebracht werden konnte. Nachdem der Zeuge tatsächlich im Berufungsverfahren
vorgeladen und versucht wurde, ihn an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts
zu befragen, ist es nicht der alleinigen Verantwortung der Behörden zuzuschreiben,
wenn dies nun nicht mehr gelingt. Ob der Antrag in der Berufungsbegründung aufgrund
der vorne zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auch ohnehin als
verspätet zu taxieren ist – s. dazu oben E. 2.2.1 f. – kann deshalb vorliegend
offen gelassen werden. Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Aussagen von E____
im vorliegenden Verfahren verwertbar.
2.2 Die
Aussagen von F____ – damals noch I____ genannt– sind zum Nachteil der beiden Beschuldigten
A____ und B____ verwertbar, da beide mit ihm bereits im Vorverfahren
konfrontiert wurden (act. 337 ff., 368 ff.). Es stellen sich insoweit keine
Probleme.
Bezüglich der
Frage der Verwertbarkeit von F____s Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten C____
ist zwar festzuhalten, dass keine Konfrontation zwischen den beiden im Vorverfahren
stattgefunden hat (oben E. 2.2.3). Diese konnte jedoch vor Appellationsgericht
nachgeholt werden. Dabei gilt Folgendes: Bei der Wiederholung einer zunächst
unverwertbaren Einvernahme ist die einzuvernehmende Person aufzufordern, sich
zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern, und zur Sache zu befragen. Die
Strafbehörde darf sich nicht darauf beschränken, in der neuen Einvernahme das
zuvor in der unverwertbaren Einvernahme Gesagte vorzuhalten und sich mit der
Antwort zu begnügen, dies stimme (zum Ganzen: BGE 143 IV 457 E. 1.6.2, vgl.
auch BGer 6B_75/2019 vom 18. März 2019). Indessen darf – aufgrund der
nachfolgenden Überlegung – dort, wo „nur“ die fehlende Konfrontation zur
Frage steht, auch auf die nicht konfrontierten (tatnäheren) Aussagen abgestellt
werden – hier also auf diejenigen, die bereits das Strafgericht seinem Urteil
zugrunde legt: Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit zunächst
fehlender Konfrontation zufolge getrennter Verfahrensführung ausgeführt:
„Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus
einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht
Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit
hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den
Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen“ (BGE 140 IV 172 E. 1.3, m.
zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
Mit der Befragung
von F____ wurde dieser Grundsatz eingehalten. Die Beschuldigten sind an der
Berufungsverhandlung mit ihm konfrontiert werden und haben ausführlich
Gelegenheit erhalten, ihm Fragen zu stellen (zweitinstanzliches Protokoll S. 7/8).
Wie erwähnt ist der Konfrontationsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung bereits
mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die
Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen
verwertbar. Daran ändern auch der zuvor zitierte BGE 143 IV 457 und der darauf
verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 nichts, die sich lediglich zur
korrekten Durchführung der neuen Befragung äussern. In einem Urteil vom
15. Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren
Anforderungen hinaus und verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht
konfrontierter Aussagen, dass diese „im Rahmen einer späteren Konfrontation
ausdrücklich wiederholt werden“ (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). Es
verweist dabei aber auf die genannten Entscheide 143 IV 457 und 6B_1035/2017,
welche dies eben nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich) gerügt,
dass die Belastungszeugen in später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen
nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern
und auch nicht mehr zur Sache befragt worden waren. Die einvernehmende
Strafbehörde habe sich weitgehend darauf beschränkt, aus den nicht
konfrontierten Befragungen „längere Passagen in Anführungszeichen wortwörtlich
wiederzugeben, worauf sich dann die einvernommenen Personen in aller Regel mit
der Antwort begnügten, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert
worden oder sie habe (sic!) nichts mehr zu ergänzen“ (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2).
Vorliegend verhält es sich jedoch anders. F____ ist auch in der Konfrontationseinvernahme
vor Appellationsgericht nochmals ausführlich zur Sache befragt worden. Es
wurden ihm nicht nur die früheren Aussagen vorgehalten, die er dann „abgenickt“
hat. Inwieweit er seine Aussagen inhaltlich bestätigt hat, ist erst auf der
Ebene der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und nicht bei der
Verwertbarkeit. Es steht somit auch in der vorliegenden Konstellation dem
Gericht zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner
Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen.
Würde man, wie
es das Bundesgericht im genannten BGer 6B_76/2018 zu fordern scheint, jede
nicht konfrontierte Aussage als unbeachtlich werten, solange sie nicht
ausdrücklich nochmals in der Konfrontation wiederholt wird, so würde das die
formelle Frage der ausreichenden Konfrontation in unzulässiger Weise mit der
Beweiswürdigung vermischen und die freie richterliche Beweiswürdigung wie auch
die Freiheit der Beweismittel beschneiden. Es würde in Abkehr von der mit BGE
140 IV 172 begründeten und seither bestätigten und nicht ausdrücklich
geänderten Praxis neu verlangt, dass ausschliesslich konfrontierte Aussagen den
Eingang ins Beweisverfahren finden können – denn wenn eine Aussage nur zählt,
wenn sie „ausdrücklich wiederholt“ wird, dann wird die erste Aussage faktisch
obsolet. Das findet im Übrigen auch keine Grundlage in der StPO, welche keine
Beschränkung der Beweismittel kennt. Dass die in BGer 6B_76/2018 formulierte
Anforderung nicht mit der StPO im Einklang steht, ergibt sich auch aus einer
weiteren Überlegung: Die Einschränkungsmöglichkeiten der Teilnahmerechte bei
Erstbefragungen begründen sich mit der Vermeidung einer Kollusion. Dieses
Interesse würde komplett ausgeschaltet, wenn solche Erstaussagen nur verwertet
werden könnten, sofern sie ausdrücklich wiederholt wurden – also faktisch:
wertlos würden. Denn entweder es ergeben sich dann konfrontierte Zweitaussagen,
die genau dasselbe besagen wie die ersten – dann braucht man die ersten nicht –
oder man erhält unter Konfrontation keine Zweitaussagen, welche genau dasselbe
besagen wie die ersten – dann würden die ersten nach dem erwähnten Verdikt des
Bundesgerichts zunichte gemacht. Wenn es also einem Beschuldigten oder seiner
Entourage gelänge, einen Zeugen nach dessen Erstaussage derart unter Druck zu
setzen oder sich via Absprachen mit ihm zu einigen, dass er seine Zweitaussagen
anpasst, würde dieser Zeugen samt seinen ersten, unkolludierten Aussagen
wertlos gemacht. Dann aber erschiene das Bemühen, die ersten Aussagen vor
Kollusion zu schützen, zwecklos.
Zusammenfassend
sind deshalb sämtliche Aussagen von F____ in Bezug auf C____ ebenfalls
verwertbar.
2.3 Die
Vorinstanz hat in ihrem Urteil – wenn auch lediglich im Sinne ergänzender bzw.
stützender Beweismittel – auch auf die Aussagen des Security-Mitarbeiters der J____-Bar
G____ und des Service-Mitarbeiters H____ abgestellt (Urteil S. 21, 22). Beide
haben umfassend zum Vorfall ausgesagt. Insbesondere die Aussagen von G____ sind
relevant, war er doch mitten im Geschehen, hat das Opfer zuletzt noch geschützt
und konnte genau schildern, wer welchen Tatbeitrag leistete. Beide Angestellten
sind aber nicht konfrontiert worden. Allerdings hat keine der Parteien diese
Konfrontation verlangt, auch nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bzw. in
der Berufungsbegründung. Dies, obwohl sie sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren
mit den entsprechenden Aussagen als Beweismittel auseinander gesetzt haben
(vgl. z.B. erstinstanzliches Plädoyer B____, act. 898/9). Der Grund liegt
vermutlich darin, dass die Beschuldigten A____ und B____ sich von erneuten
(konfrontierten) Aussagen dieser beiden Zeugen nichts Entlastendes zu ihren
Gunsten erhoffen konnten. Mit den obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass –
aufgrund der Tatsache, dass bis und mit der Berufungsverhandlung vor
Appellationsgericht kein entsprechender Antrag gestellt wurde – die
Aussagen H____ und G____ verwertbar sind (s. dazu vorne E 2.2).
2.4 Nach
dem oben Gesagten sind alle Aussagen der genannten Zeugen bzw. Auskunftspersonen
verwertbar. Wie sie inhaltlich qualifiziert werden, ist eine Frage der
Beweiswürdigung und an der entsprechenden Stelle zu prüfen (s. dazu unten).
3.1 Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Betreffend den
Vorfall vom 7. November 2013 im Lokal K____ hat sie erwogen, es sei in diesem
Lokal zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A____ und C____ gekommen,
worauf die Security-Person eingegriffen und die beiden aufgefordert habe, ihre
Auseinandersetzung beizulegen. In der Folge hätten zuerst A____ und danach auch
C____ das Lokal verlassen. Vor dem Lokal sei es dann zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, an welcher auch noch eine dritte, nicht ermittelte
Person beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass
sowohl C____ als auch A____ Schläge ausgeteilt haben, wobei A____ aus diesem
Streit eine Stichwunde links in der Bauchhaut, eine Schnittwunde an der
Handfläche sowie linksseitig am Hals und am Ohr eine Rötung, Schwellung und
Schürfung davongetragen habe. Zudem seien seine Bindehäute gerötet gewesen.
Offen liess die Vorinstanz, ob C____ bei dieser Auseinandersetzung – wie von
ihm geltend gemacht – einen Zahn verloren habe sowie die Frage, ob auch
Fusstritte verteilt worden seien, da dies für die rechtliche Beurteilung ohne
Relevanz sei. Ebenfalls offen liess sie die Frage, ob bei der
Auseinandersetzung ein Messer eingesetzt worden sei. Dies habe nicht bewiesen
werden können (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil S. 11-14).
Die Vorinstanz
hat weiter erwogen, die beiden Kontrahenten seien sich kurz nach dem Vorfall in
der K____-Bar wieder begegnet, und zwar am L____platz. In der Folge hätten sie
sich zusammen ins Restaurant M____ begeben, wo A____ gemäss den Aussagen C____s
– auf welche die Vorinstanz abstelle – begonnen habe, diesen mit den Worten zu
beschuldigen, er habe seinen Kollegen mit 5 Messerstichen verletzt und deswegen
von C____ Geld im Gegenzug zum Verzicht auf eine Strafanzeige verlangt. Dabei
habe er C____ gedroht, wenn er nicht zahle, werde er ihn umbringen. Zur
Untermauerung dieser Drohung habe er C____ auf seinem Handy ein Foto gezeigt,
auf welchem er – A____ – mit einer Waffe posiere. Ausserdem habe er ein 13cm
langes Klappmesser aus seiner Tasche genommen und C____ gezeigt mit den Worten,
er könne ihn auch sofort kaputt machen. C____ sei durch dieses Gebaren in Angst
und Schrecken versetzt worden, habe aber nicht bezahlt (vorinstanzliches Urteil
S. 15-18).
Am 19. Januar
2014 kam es schliesslich zum dritten Vorfall, bei dem die Beteiligten aufeinander
trafen. Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass A____ zusammen mit B____
und zwei weiteren Männern am frühen Morgen planmässig ins Restaurant „J____“
(heute: „[...]“) gegangen sei, um dort C____ anzugreifen. Es sei davon
auszugehen, dass die Männer von jemandem über C____s dortige Anwesenheit
informiert worden seien. Als C____ aus der Toilette gekommen sei, seien alle
vier auf ihn zugesteuert. A____ habe ihn zuerst einige Schritte
zurückgeschoben, dicht gefolgt von einem der Unbekannten. In der Folge sei
heftig auf C____ eingeschlagen worden. Daran sei jedenfalls A____ beteiligt
gewesen, während B____ selbst nicht tätlich geworden sei. Hingegen, so die
Vorinstanz, habe er durch seine bestätigende Präsenz in der Gruppe sowie das
Abschirmen der Taten und das Warnen vor den Kameras seinen Beitrag zur Tat
geleistet (vorinstanzliches Urteil S. 21 –23).
3.2 Die
Berufungskläger halten den vorinstanzlichen Erwägungen in ihren jeweiligen
Berufungen diverse Argumente entgegen.
3.2.1 Der
Berufungskläger A____ moniert zum einen eine willkürliche Beweiswürdigung durch
die Vorinstanz (Berufungsbegründung A____ act. 1105 f.). Er führt aus, die
Vorinstanz habe beim ersten Vorfall sowohl die Aussagen von A____ als auch
diejenigen von C____ als unglaubhaft taxiert und vor allem gestützt auf die
Aussagen der beiden Zeugen F____ und E____ eine gegenseitige tätliche
Auseinandersetzung bejaht. In den beiden weiteren Fällen habe die Vorinstanz hingegen
auf die Aussagen von C____ abgestellt, welche zumindest betreffend
Erpressungsversuch die einzigen Beweismittel gewesen seien. Dies sei
willkürlich. Wenn die Aussagen C____s im ersten Fall – zu Recht – als
unglaubhaft taxiert worden seien, könne folgerichtig auch betreffend die beiden
weiteren Fälle nicht auf diese abgestellt werden. C____ habe denn auch gar
nicht überzeugend ausgesagt. Vielmehr leuchte es nicht ein, weshalb er nach dem
angeblichen Erpressungsversuch keine Anzeige erstattet habe. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, dass er, nachdem A____ ihm bereits auf dem L____platz ein
Messer gezeigt haben solle, danach noch mitgegangen sei ins M____. A____
bezeichnet weiter die Aussagen von E____ und F____, auf welche die Vorinstanz
abgestellt habe, als „absolut unzuverlässig und unbrauchbar“, zumal E____
behauptet habe, es sei kein Messer eingesetzt worden und sich auch F____ nicht habe
an ein Messer erinnern können (Berufungsbegründung A____, act. 1105). A____
lässt ausführen, dies könne bereits aufgrund seiner Stichverletzungen nicht
stimmen. Auch die Videoaufnahme vom J____-Vorfall bzw. deren Würdigung durch
die Vorinstanz kritisiert A____ bzw. dessen Verteidiger: Auf diesen sei nicht
mehr zu sehen als das, was er ohnehin selbst zugebe – nämlich, dass er C____ am
Arm gepackt und zurück geschoben habe, hingegen keine von ihm ausgehenden aktiven
Schläge. Selbst die Vorinstanz habe im Prinzip lediglich angenommen, dass
mehrmals ausgeholt und zugeschlagen worden sei, ohne aber festzuhalten, von wem
diese Schläge ausgegangen seien (Berufungsbegründung A____ act. 1106). Indessen
ist A____ mit der Vorinstanz insoweit einig, als er eine aktive Beteiligung C____s
am Raufhandel für erstellt erachtet. Anders als die Vorinstanz ist er aber der
Meinung, es sei nachgewiesen, dass C____ ein Messer mitgeführt und ihn damit
verletzt habe (Berufungsantwort A____, act. 1131).
In seinem
Plädoyer vor zweiter Instanz hat der Verteidiger A____ an seinen Anträgen
festgehalten und im Übrigen seine Ausführungen vor erster Instanz wiederholt.
Er hat zudem neu betont, dass es sich bei den Stichverletzungen seines
Mandanten nicht um selbst beigebrachte handeln könne. In Bezug auf die Strafzumessung
macht er geltend, diese sei in jedem Fall zu reduzieren. Angemessen seien max.
24 Monate, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren (Plädoyer
A____, zweitinstanzliches Protokoll S. 9).
3.2.2 Der
Berufungskläger B____ hat auf eine schriftliche
Berufungsbegründung verzichtet und auf seine erstinstanzlichen Ausführungen
verwiesen. In diesen hat er geltend gemacht, er sei zwar beim Vorfall im
Restaurant J____ tatsächlich anwesend gewesen, habe aber C____ weder geschlagen
oder getreten – was aus dem Video klar ersichtlich sei –, noch habe er andere
Personen davon abgehalten, C____ zu helfen oder die Täter zur Flucht animiert. Vielmehr
sei er an der Auseinandersetzung in keiner Weise beteiligt gewesen. Er habe
auch nicht abgeschirmt, sondern lediglich versucht, die Leute im entstandenen
Tumult auseinanderzubringen. Zwar habe er auf die Kamera hingewiesen, aber nur
mit dem Ziel, dass die Auseinandersetzung umgehend beendet werde, und es sei
nie die Rede von Flucht gewesen. Im Übrigen, so der Verteidiger, habe B____ zu
diesem Zeitpunkt keine Ahnung gehabt, wer der am Boden liegende Mann sei. B____
habe zudem als regelmässiger Besucher der J____-Bar sowohl die Betreiber wie
auch den Sicherheitsverantwortlichen gekannt und daher nicht negativ auffallen
wollen. Abschliessend lässt B____ ausführen, selbst C____ habe an der
Konfrontationseinvernahme gesagt, er wisse gar nicht, ob B____ am fraglichen
Abend dabei gewesen sei. Er habe indessen gehört, dieser habe nur geschlichtet.
Auch habe A____ ausgesagt, B____ sei überhaupt nicht an der Auseinandersetzung
beteiligt gewesen (erstinstanzliches Plädoyer B____ act. 897/8).
In seinem Plädoyer
an der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger von B____ weiter
Folgendes festgehalten: Da der Freispruch B____s beim K____-Vorfall nun
rechtskräftig sei, verbleibe lediglich die tätliche Auseinandersetzung im J____,
bei welcher seinem Mandanten ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werde.
Dessen Anwesenheit dabei sei zwar unbestritten, sein Tatbeitrag jedoch alles
andere als klar. Die Beweislage reiche somit nicht für einen Schuldspruch wegen
Raufhandels aus. Es liege höchstens Gehilfenschaft vor. Eventualiter werde eine
mildere Strafe beantragt, eine Strafe von über einem Jahr sei in jedem Fall zu
hoch. Es liege zudem eine besonders gute Prognose vor, weshalb die Strafe
bedingt auszusprechen sei (Plädoyer B____, zweitinstanzliches Protokoll
S. 10).
3.2.3 Der
Berufungskläger C____ widerspricht der Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug
auf den ersten Anklagepunkt bzw. den Vorfall „K____“ ebenfalls. Er macht
geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, inwiefern beim
Beschuldigten lediglich straflose Abwehr- bzw. Notwehrhandlungen vorlägen,
welche zu einem Freispruch führen müsste. Vielmehr gehe sie einfach davon aus,
dass er und A____ sich gegenseitig geschlagen hätten (Berufungsbegründung C____,
act. 1110). Tatsächlich, so der Verteidiger, habe C____ aber lediglich erlaubterweise
einen Angriff abgewehrt. Der Zeuge E____ habe denn auch ausgesagt, die
Angreifer hätten draussen auf C____ gewartet, um sogleich auf ihn einschlagen
zu können bzw. ihn anzugreifen. Erst als die Angreifer dann zu zweit mehrmals
gegen ihn alleine zugeschlagen hätten, habe er zurück geschlagen, und zwar wie E____
explizit gesagt habe, „um sich zu verteidigen (abzuwehren), die waren zu zweit
und er alleine“ (Berufungsbegründung C____ a.a.O.).
Nicht mehr
angefochten seitens C____ ist der zunächst beantragte Schuldspruch B____s wegen
Raufhandel. Dies hat die Verteidigung anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Der Freispruch ist
damit in Rechtskraft erwachsen.
In seinem Plädoyer
vor Appellationsgericht hat der Verteidiger von C____ erneut ausgeführt, C____ selbst
habe sich am ersten Vorfall nicht beteiligt, sondern allenfalls gegen den
Angriff der Beschuldigten 1 und 2 gewehrt. Es liege deshalb kein Raufhandel
seitens C____ vor und entsprechend habe diesbezüglich ein Freispruch zu
ergehen. Ein Messer bei C____ habe sodann niemand ausser A____ gesehen. Im
Übrigen sei durchaus denkbar, dass sich A____ die Verletzungen mit dem Messer
selbst zugefügt habe. Dieser habe insgesamt sehr unglaubhaft ausgesagt. In
Bezug auf die Zivilforderungen sei die Zusprechung von Schadenersatz zu
bestätigen, die Genugtuungssumme auf CHF 7‘000.– zu erhöhen. Weiter sei C____
eine Genugtuung von CHF 8‘000.– zu Lasten des Staates zuzusprechen, weil das
Verfahren sehr lange gedauert habe und C____ deshalb keine
Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 11).
- Im
Folgenden sind die einzelnen angeklagten Vorfälle einer Beweiswürdigung zu
unterziehen.
4.1 In
Bezug auf das erste Aufeinandertreffen der Beschuldigten im Restaurant K____ liegen
folgende Beweise und Aussagen vor:
4.1.1 in
objektiver Hinsicht ist zuerst der Polizeirapport zu nennen, welcher die
Aussagen A____s im N____spital, wo er wegen seiner Stichverletzungen
hospitalisiert war, wiedergibt. Gemäss diesem hatte A____ angegeben, er habe
eingegriffen, als drei Personen auf einen älteren Mann einschlugen. Es habe
auch noch andere Personen vor Ort gehabt, die hätten helfen wollen. Er habe
noch sehen können, wie einer der Beschuldigten ein Schweizer Sackmesser in der
Hand gehalten habe und ein zweiter einen Pfefferspray. In der Folge habe der
zweite Mann ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Was danach geschehen sei,
wisse er nicht mehr. Offenbar habe ihn jemand mit dem Messer in der linken Hand
und am Bauch verletzt. Er habe das erst auf Hinweis eines Anwesenden bemerkt
und wisse nicht, wie es geschehen sei (act. 178). Gemäss Akten waren die Wunden
beim Eintreffen der Polizei auf der Notfallstation bereits versorgt – diejenige
an der Hand genäht und einbandagiert und die Bauchwunde mittels
Steristrip-Pflaster geheftet (vgl. act. 179, Fotos act. 208/209). Als Bemerkung
wurde seitens Polizei festgehalten, es seien bis zur Erstellung des Rapports
keinerlei weiteren Meldungen zu diesem Vorfall eingegangen, obwohl es angeblich
mehrere Beobachter gegeben habe (act. 179). Dem entsprechen die späteren Abklärungen
der Staatsanwaltschaft, wonach keinerlei Vorfälle oder Meldungen festgestellt
werden konnten, die „die Aussagen von A____ bestätigen würden, dass ein älterer
Mann von mehreren Personen mit einer Eisenstange traktiert worden sei“
(Aktennotiz Staatsanwaltschaft act. 310; s. dazu unten E. 4.1.4)
Weiter liegt ein
Gutachten des IRM über die Verletzungen A____s vor, gemäss welchem dieser eine Stichwunde
linksseitig in der Bauchhaut und Schnittwunde an der linken Handfläche aufweise,
die zwanglos einem scharfen Gegenstand wie einem Messer zuzuordnen seien. Ein
Taschenmesser komme in Frage. Die Verletzungen seien frisch und könnten dem
Ereignis zeitlich zugeordnet werden. Die Durchtrennungen der zum
Ereigniszeitpunkt getragenen Kleidung und das Verletzungsmuster sprächen nicht
für eine Selbstbeibringung (act. 220, s. dazu hinten E.4.4.2.2). Weiter wird festgehalten,
A____ habe unter geröteten Bindehäuten und vermehrter Tränenflüssigkeit
gelitten, was Hinweise auf eine Einwirkung durch ein Reizgas bzw. Pfefferspray
seien.
4.1.2 Neben
den genannten objektiven Beweisen liegen zum Vorfall K____ die Aussagen E____s,
F____s, C____s und A____s vor.
E____ hat zur
Auseinandersetzung in bzw. vor der K____-Bar an seiner Einvernahme vom 11. März
2014 (rund 3 Monate nach dem Vorfall, act. 260 ff.) folgendermassen
ausgesagt: Er sei damals selbst in Haft gewesen, aus welcher er am 26. Oktober
2013 entlassen worden sei. Ca. 10 Tage später habe er sich mit C____
getroffen, um in der K____-Bar etwas trinken zu gehen. Sie seien um ca. 2.00
Uhr morgens dorthin gekommen. In etwa 5m Abstand von ihnen hätten sie einen
ihnen unbekannten Mann mittleren Alters und einen jüngeren Mann gesehen. Der
Jüngere sei in der Folge direkt zu C____ gekommen, habe sich auf dem Tisch
abgestützt und gesagt: „Alles klar?“ C____ habe bejaht und sich bedankt. Dann
seien die beiden anderen zur Theke gegangen. Der Ältere habe bezahlt, der
Jüngere immer wieder zu ihnen hinüber geschaut. Sie seien wieder an ihren Tisch
gekommen und es habe sich genau dasselbe wiederholt. Nachdem C____ wieder
bejaht habe, habe er den Jüngeren gefragt, ob er denn etwas wolle. Er, E____, habe
sich dann weggedreht; die Männer seien stehen geblieben und in der Folge näher
zu C____ gekommen. Als dieser aufgestanden sei, habe der Jüngere ihn mit beiden
Händen gegen den Brustkorb gestossen, so dass C____ zu Boden gefallen sei. Er
selbst sei dazwischen gegangen und habe den Jüngeren, den Albaner, gefragt, was
das solle. Der habe gemeint, er habe mit ihm – E____ – keine Probleme. E____
hat auf die Frage nach einer Erklärung seinerseits für dieses Verhalten weiter
ausgeführt, er wisse nicht, ob die beiden betrunken gewesen seien, oder ob sie
schon früher mit C____ Probleme gehabt hätten. C____ sei dann vom Boden aufgestanden
und der ältere der beiden habe mit seiner Faust gegen ihn geschlagen. Er, E____,
habe dann zu C____ gesagt, dass er keine Probleme wolle, da er erst seit einer
Woche nicht mehr im Gefängnis sei. C____ habe gemeint, er kenne diese Leute
nicht und wolle auch keine Probleme. Es sei dann ein Security-Angestellter der
Bar gekommen, um zu schlichten. In der Folge seien die beiden anderen Männer
hinausgegangen. Er und C____ hätten bezahlt und er habe zu C____ gesagt, dass sie
nun direkt nach Hause gehen sollten.
E____ fährt fort,
als sie nach draussen gekommen seien, seien die beiden anderen sofort auf sie
zugekommen, um C____ wieder zu schlagen. Beide hätten mehrmals mit den Fäusten auf
C____ eingeschlagen. Dieser habe zurückgeschlagen, um sich zu verteidigen, die seien
zu zweit gewesen und C____ alleine. Er habe gesagt, dass er die Polizei anrufen
werde und einen der beiden gepackt. Der Jüngere habe gesagt, er habe mit ihm, E____,
ja keine Probleme. Daraufhin habe E____ ihn aufgefordert, nach Hause zu gehen.
Zu C____ habe er auch gesagt, er solle gehen, aber die anderen hätten ihn nicht
in Ruhe gelassen. Erst als er gesagt habe, dass er die Polizei anrufen werde,
seien die beiden weggegangen. Er ergänzt weiter: „Als ich C____ packte und von
denen wegziehen wollte, wollten die beiden nicht aufhören, vor allem der ältere
nicht. Da sprayte jemand plötzlich auf uns alle ‚Gasspray‘“ (act. 264). Auf
Frage gab er an, sie seien zunächst allein gewesen, als sie nach draussen gekommen
und die Auseinandersetzung angefangen habe. Der Mann, der dann gesprayt habe,
sei erst später dazu gekommen. Er kenne diese Person nicht. Nachdem der Mann gesprayt
habe, seien alle gegangen. Die Angreifer kenne er ebenfalls nicht, sie hätten
beide Albanisch gesprochen, was er nicht verstehe (act. 264).
Nach dem genauen
Ablauf der Auseinandersetzung bzw. danach befragt, wer zuerst handgreiflich
geworden sei, antwortete E____: „Das war im Lokal. Der Jüngere stiess C____ zu
Boden. Dann schlug der Ältere einmal mit der Faust zu. Der hätte schon dort
drinnen nicht aufgehört zu schlagen, wenn der Security-Angestellte nicht
gekommen wäre“ (act. 266). Draussen habe es sich folgendermassen abgespielt: C____
und er hätten die Strasse nebeneinander überquert, C____ rechts von ihm. Die
beiden anderen seien ihnen entgegen gekommen. Er habe zu C____ gesagt, dieser
solle keine Probleme machen, und ihn hinter sich geschoben. Er führte weiter
aus: „Die beiden standen vor uns hin, den Älteren hatte ich von mir aus gesehen
auf der rechten Seite. Der schlug dann über mich in Richtung C____. Ob er ihn
getroffen hat, kann ich nicht sagen. Ich bin ja nur etwa 156 cm gross. Ich
bemerkte, wie C____ zurückschlug, er fiel dann aber zu Boden. Ich schob den
Jüngeren etwas zurück. Die beiden schlugen dann weiter mit Füssen und Fäusten
auf den am Boden liegenden C____ ein. Ich schob mich nochmals dazwischen, damit
sie aufhören. Dann kam der Spray von diesem Mann. Es brannte in meinen Augen“
(act. 267). Er fuhr fort, der Mann mit dem Pfefferspray sei gekommen und
gegangen, „wie ein Teufel“. Er habe ihn seither nie wieder getroffen (act.
270). C____ habe aus dem Mund geblutet. Es sei aber nicht so schlimm gewesen,
dass sie ins Spital hätten gehen müssen. Er selbst sei nicht verletzt geworden
und habe auch bei keinem Angreifer etwas bemerkt. Auch bei C____ habe er erst
später gemerkt, dass dieser geblutet habe (act. 267).
Betreffend die
Frage, ob bei dieser Auseinandersetzung irgendwelche Gegenstände – Waffen,
Messer oder sonstiges – benützt worden seien, gab E____ an, „nein, weder bei C____
noch den anderen zwei“ (act. 267). Auch hätten weder er noch C____ ein Messer
auf sich getragen. (act. 268). Nach Hinweis auf die vom Gerichtsarzt
dokumentierten Verletzungen bei A____ und der Frage, wie er sich diese erklären
könne, sagte E____ er wisse es nicht, er habe bei keinem ein Messer oder etwas
anders in der Hand gesehen. Wenn irgendeiner – ob C____ oder ein anderer – behaupte,
es sei ein Messer im Spiel gewesen, dann lüge er. Da sei kein Messer gewesen
(act. 268). E____ wurde hierauf ermahnt, wirklich die Wahrheit zu sagen – mit
dem Hinweis, es würden noch andere Leute befragt, und sollte sich
herausstellen, dass er nicht die Wahrheit sage, so sei das „sicher nicht von
Vorteil“. Er blieb aber standhaft und sage: „Ja, aber ich habe kein Interesse
daran zu lügen. Was ich gesehen habe, habe ich gesagt“ (act. 268). Als Antwort
auf den Hinweis, A____ habe angegeben, er habe lediglich eingegriffen, um einen
Angriff gegen einen älteren Mann zu schlichten und sei von C____ mit dem Messer
angegriffen und verletzt worden, meinte E____: „Ich sagte die Wahrheit. Ich
habe nie ein Messer gesehen. Das mit den Angriffen gegen einen älteren Mann
stimmt nicht, der lügt“ (act. 268/9). Abschliessend erklärte er, er habe C____
geraten, den ganzen Vorfall der Polizei zu melden, aber der habe gemeint, es
sei nicht nötig, die beiden seien ja jetzt weg. Er und C____ hätten keine
grossen Probleme haben wollen (act. 267).
4.1.3 F____
– der Mann, der bei der Auseinandersetzung vor dem Club K____ den Pfefferspray
eingesetzt hat – hat zum Vorfall folgendermassen ausgesagt:
In Bezug auf
seine persönliche Beziehung zu C____ gab er an seiner Einvernahme vom 12. März
2014 (act. 280 ff) an, er kenne diesen flüchtig, da sie beide Kurden seien (act.
282). Er habe ihn kurz vor der Einvernahme angerufen, weil er selbst von einem
der an der Auseinandersetzung in der K____-Bar Beteiligten bedroht worden sei. Er
habe deshalb Anzeige wegen Drohung erstattet (s. dazu unten). Den Begleiter von
C____ (E____) kenne er gar nicht und habe ihn auch nach dem Vorfall nie wieder
gesehen (act. 282/3).
Zum Vorfall
selbst befragt gab F____ an, er sei allein in der K____-Bar gewesen. Er habe
gesehen, wie C____ mit einem Kollegen dort gesessen sei und habe die beiden
kurz gegrüsst, sich aber dann alleine in den Raucherraum gesetzt (act. 281).
Zum Ablauf der Auseinandersetzung gab er Folgendes an: „Ich sah, wie ein
älterer Mann zu C____ ging und etwas sagte. Ich konnte aber nicht hören, was es
war, da sie zu weit von mir entfernt waren. Der ältere Mann sass dann wieder an
seinen Platz. Der Mann ging dann wieder zu C____ und sagte wieder irgendetwas,
was ich auch nicht hörte. Er packte C____ in Höhe des Brustkorbs an den
Kleidern. Ich hörte, wie der Mann das Wort „Probleme" sagte. Er liess dann
C____ wieder los“. Er fuhr fort, ein Mitarbeiter vom Service und weitere Leute
sowie er selbst seien zu dem Mann und C____ gegangen und hätten versucht, zu
schlichten. Alle hätten sich getrennt und ein paar Minuten später habe der
ältere Mann mit einem Kollegen die Bar verlassen. C____ sei dann auch mit
seinem Kollegen aus der Bar gegangen. Als er, F____ nach draussen gekommen sei,
habe er gesehen, wie dieser ältere Mann mit seinem Kollegen auf C____ eingeschlagen
habe. Er sei dazwischen gegangen, habe es aber nicht geschafft, die Männer zu
trennen. Als er gesehen habe, wie der ältere Mann ein Messer rausgenommen habe,
habe er seinen Pfefferspray behändigt und damit dem älteren Mann ins Gesicht
gesprüht, da er nicht gewusst habe, was der Mann mit dem Messer vorhabe. C____
und sein Kollege seien dann davongelaufen Er sei mit ihnen mitgegangen und habe
zu C____ gesagt, wenn die beiden nochmals angreifen würden, würde er die Polizei
rufen (act. 281/2).
Anlässlich der Fotowahlkonfrontation
identifizierte F____ bei derselben Einvernahme A____ zu 90% als den jüngeren
Mann in der K____-Bar. Er gab an, dies sei auch der Mann, der ihm vor der
Einvernahme gedroht habe (act. 284). B____ erkannte er als dem älteren Mann
„sehr ähnlich“. Gemäss Bemerkungen von F____ bei der Fotowahlkonfrontation habe
der ältere Mann C____ zuerst angesprochen und später ein Messer in der Hand
gehalten (act. 284). F____ schildert weiter, dass er selbst A____ angesprochen
und ihm gesagt habe, er solle doch seinen älteren Kollegen nach Hause bringen,
vielleicht sei der betrunken (act. 285). Die Auseinandersetzung auf der Strasse
beschreibt er im Detail wie folgt: „Ich sah über die Strasse. Der Ältere und A____
[A____ haben gegen mich geschaut, C____ und sein Kollege drehten mir den Rücken
zu. Ich sah, wie der ältere Mann C____ mit Schlägen angriff. Wo er ihn traf
oder wie er genau schlug, kann ich nicht mehr sagen. C____ und sein Kollege standen
nebeneinander. Dieser A____ griff dann C____ auch noch an. Beide schlugen nur
auf C____ ein und nicht auf seinen Kollegen.“ Auf die Frage, ob nur Hände oder
auch Füsse benutzt worden seien, gab er an, er habe nur Hände gesehen. C____
sei zu Boden gefallen. Weiter führte er aus: „Der Kollege von C____ hielt den
Älteren, ich den Jüngeren. Ich vermute, dass der Ältere meinte, der Kollege von
C____ wolle ihn schlagen. Ich sah, wie der ältere Mann etwas mit seiner rechten
Hand aus seiner rechten Tasche nahm und wie er das Messer öffnete. Dann sprayte
ich ihm sofort ins Gesicht. Ich muss aber sagen, dass der ältere Mann niemanden
mit dem Messer angriff.“
Auf die Frage
nach weiteren bei der Auseinandersetzung eingesetzten Gegenständen gab er an:
„Das einzige, was ich noch sah, war, dass C____ während seiner
Auseinandersetzung einen Schlüsselbund in den Händen hielt. Was er damit
wollte, kann ich nicht sagen. Der Schlüsselbund fiel auch einmal zu Boden, er
nahm ihn dann wieder auf“ (act. 287). Er fuhr fort, er selbst habe kein Messer,
keinen scharfen Gegenstand und auch keine Waffe auf sich getragen, ausser dem
Pfefferspray. Auf die Frage nach einer Erklärung für die vom Gerichtsarzt
dokumentierten Verletzungen von A____ gab er an: „Mit einem Schlüssel kann das
ja nicht passieren. Ich weiss nicht, ob er diese Verletzungen selber gemacht
hat. Ich konnte nicht sehen, dass dieser A____ verletzt wurde“ (act. 287). Darauf
hingewiesen, A____ habe ausgesagt, er sei alleine unterwegs gewesen und habe
einen Angriff gegen einen älteren Mann schlichten wollen, weshalb er von C____ mit
einem Messer angegriffen und von einer weiteren Person mit Pfefferspray
angesprüht worden sei, sagte F____: „Das mit dem Pfefferspray war ich, weil ich
beim Älteren ein Messer in den Händen sah und ich Angst bekam, dass er mit dem
Messer jemand angreift. Ich sah nur, dass C____ einen Schlüssel in den Händen
hielt. Ausser beim älteren Mann sah ich kein Messer“ (act. 288). An der
Einvernahme vom 24. April 2014 hat F____ bestätigt, was er in der letzten
Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, entspreche der Wahrheit. Er habe damals
selbst keine Probleme gehabt mit den anderen Personen, er habe einfach gewollt,
dass die Schlägerei aufhöre. Durch den Einsatz des Pfeffersprays habe er
Schlimmeres verhindert (act. 322). Er schilderte auch nochmals – allerdings nun
ohne ein Messer zu erwähnen –, dass A____ und sein Kollege vor der K____–Bar auf
C____ gewartet hätten. Er selbst sei nach draussen gekommen und habe gesehen,
wie der Kollege von A____ auf C____ eingeschlagen habe. Er sei dazwischen gegangen
und habe die beiden trennen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei ja
alleine gewesen und habe nichts machen können. Seine einzige Möglichkeit sei der
Einsatz des Pfeffersprays gewesen (act. 323).
Auffällig ist,
dass F____ an der Konfrontationseinvernahme mit A____ am 8. Juni 2016
(act. 337 ff.) erheblich anders aussagte als an der ersten Einvernahme: Auf den
Hinweis, dass er, F____, anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2014 ausgesagt
habe, A____ habe ihn angesprochen und erzählt, er habe C____ „spitalreif"
geschlagen, gab F____ nun zur Antwort: „Das weiss ich nicht mehr genau. Er
fragte mich, warum ich den Pfefferspray benutzt hätte. Er sagte dann zu mir,
dass er Messerstiche abbekommen hätte, er dachte vielleicht, dass ich mit C____
zusammen sei. Er sagte dann einfach noch „ich hoffe wir sehen uns". Auf
Nachfrage, ob es richtig sei, dass A____ zu ihm gesagt habe, er habe C____
spitalreif geschlagen, sagte er: „Ich habe nichts von C____ gehört. Die
Aussage, dass C____ spitalreif geschlagen worden sei, das habe ich schon von
jemandem gehört. Ich weiss aber nicht mehr, ob das Herr A____ war.“ (act. 343).
A____ meinte dazu, er habe F____ getroffen und gefragt, weshalb er ihm ins
Gesicht gesprayt hätte. „Er sagte mir, dass er einfach nicht habe wollen, dass
die Situation eskaliere. Aber weshalb er nur auf mich einsprühte, das habe ich
nie verstanden.“ (act. 343).
Diese neuen Aussagen
F____s anlässlich der Konfrontationseinvernahme erwecken den Anschein, als
wolle er A____ beschwichtigen und diesem zu verstehen geben, dass der
Pfefferspray-Einsatz nicht gezielt ihm und seinem Kollegen gegolten habe.
Aufschlussreich erscheint in diesem Zusammenhang auch die Vorgeschichte, waren
doch A____ und F____ zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme beide
ebenfalls durch Anzeigen des jeweils anderen belastet. Genau wie C____ hat
nämlich auch F____ angegeben, dass er von A____ bedroht worden sei, und hat deswegen
Anzeige erstattet. Zum Schluss der Konfrontationseinvernahme zogen jedoch auf
Einwirkung des Staatsanwalts beide ihre jeweiligen Strafanträge – F____ denjenigen
wegen Drohung, A____ die Anzeige bzw. den Antrag wegen des Pfefferspray-Einsatzes
– zurück.
F____s Aussagen
zur Auseinandersetzung vor der K____-Bar lauteten in der
Konfrontationseinvernahme folgendermassen: Er schilderte, er habe A____, B____ und
C____ gesehen, als sie am Streiten gewesen seien. Es sei eine Schlägerei
gewesen, auf der einen Seite A____ und der ältere Mann, auf der anderen C____
und ein Kollege von diesem. „Also es war zwei gegen zwei, sie schlugen sich. Es
ging alles schnell, ich konnte nicht genau sehen, wer was machte. Ich war weder
für noch gegen irgendjemanden, aber ich konnte nicht alle vier schützen. Ich
konnte nur noch einen Pfefferspray nehmen, spritzen. Nach dem
Pfeffersprayeinsatz gingen alle, und so wie Herr A____ sagt, wurde er mit einem
Messer verletzt. Aber ich habe kein Messer gesehen“ (act. 338). Er fuhr fort, es
habe bereits in der Bar Streit gegeben zwischen dem älteren Mann und C____,
eine kurze Schlägerei. Was A____ da gemacht habe, wisse er nicht – „er stand
einfach da, um zu helfen oder zu schützen“ (act. 339). Auf die Frage, wer genau
was auf der Strasse gemacht habe, gab F____ nun an, das sei schon zu lange her,
er wisse es nicht mehr genau. Aber er erinnere sich, dass es zwei gegen zwei gewesen
seien, es habe eine Schlägerei gegeben. „C____ und der ältere Mann waren am
sich gegenseitig schlagen, mit Händen und Fäusten. A____ war auch dabei, es gab
dann eine Schlägerei mit allen zusammen. Ich wollte zwei halten, wollte
beschützen, dann kam A____ mit dem anderen zusammen. Ich konnte nur noch
Pfefferspray benutzen und gegen A____ und B____ spritzen und die anderen nach Hause
schicken. Mein Fehler war, dass ich die Polizei nicht angerufen habe“ (act.
339/340). Auf seine früheren, anderen Aussagen angesprochen meinte F____
wiederum, er erinnere sich nicht mehr. Auf die Frage, was er befürchtet habe,
warum er den Pfefferspray eingesetzt habe, gab er an, er habe nicht gewollt,
„dass noch Schlimmeres passiert“ (act. 340). Ein Messer habe er nicht gesehen.
Auf den Widerspruch zu seiner früheren Aussage hingewiesen, antwortete er nur
wiederholt, er erinnere sich nicht, es sei dunkel gewesen, es sei alles sehr
schnell gegangen, es sei lange her, er wisse es nicht (act. 340/1). Er
betonte allerdings, er habe A____ „nicht ‚verarscht‘ mit dem Pfefferspray. Die
Männer hätten weiter angegriffen, deshalb habe er den Pfefferspray benutzt. Er
selbst habe nichts gegen A____ (act. 342).
An der Konfrontationseinvernahme
mit B____ (14. Juni 2016) gab F____ auf die Frage, ob der den Anwesenden B____ kenne,
spontan an, er habe ihn nur einmal gesehen, und zwar beim letzten Mal, als die
Schlägerei „passiert“ sei, „in der Strasse bei der K____-Bar“ (act. 368). Bei
der Anschlussfrage, wie sicher er sei, dass B____ bei der Schlägerei dabei
gewesen sei, gab er jedoch an, er sei sich nicht ganz sicher, ob es diese
Person sei (act. 369). Darauf hingewiesen, dass er ihn anlässlich der
Fotowahlkonfrontation damals aber als „sehr ähnlich“ erkannt habe, gab er an,
er habe schon damals gesagt, dass er sich nicht sicher sei. Selbst als ihm vorgehalten
wurde, er habe doch gleich zu Beginn der heutigen Einvernahme angegeben, er
kenne den Anwesenden vom Vorfall bei der K____-Bar, sagte er, er habe den Namen
von der Staatsanwaltschaft bekommen. Nur deshalb habe er von „Herrn B____“
gesprochen. Ob das wirklich Herr B____ sei, wisse er nicht. Er selbst habe
immer nur vom „älteren Mann“ sprechen wollen (act. 370). Auch seine übrigen tatnahen
Aussagen bestätigte F____ nicht mehr. So gab er wiederum an, an ein Messer des
älteren Mannes erinnere er sich wirklich nicht. Er habe den Pfefferspray einfach
eingesetzt, damit nicht Schlimmeres passiere (act. 372).
An der zweitinstanzlichen
Verhandlung wurde F____ nochmals detailliert zum Vorfall befragt. Vorab erkannte
er die beiden anwesenden C____ und A____ als am damaligen Streit beteiligte
Personen. Er gab an, beide seien in der Bar gewesen, C____ mit einer anderen
Person, mutmasslich mit E____. Es sei noch ein weiterer Mann anwesend gewesen,
der älter gewesen sei. Zum Tathergang gab er an, er sei vorne in der Bar
gesessen, habe Lärm bemerkt und gesehen, wie der ältere Mann mit C____
gestritten habe. Der andere Mann, er denke dieser heisse A____ sei auch dort
gewesen. Er, F____, habe gesagt, sie sollten nicht streiten, es sei eine
Schande, weil C____ viel jünger sei als sie. Waffen seien keine im Spiel
gewesen. Sie seien dann hinausgegangen. Als er selbst auch gegangen sei, habe
er gesehen, wie die anderen vier Personen auf der gegenüberliegenden
Strassenseite am Streiten gewesen seien. C____ sei zu diesem Zeitpunkt am Boden
gelegen (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Er selbst habe die Personen
„auseinanderziehen“ wollen. Als er gesehen habe, dass die beiden älter und
kräftiger seien als er, habe er den Pfefferspray verwendet. C____ habe versucht,
wieder aufzustehen, sei aber zu Boden geschlagen worden. Dies sei sicher zwei Mal
passiert, wenn nicht sogar mehr. Die Frage, ob C____ selbst auch jemanden zu
Boden geworfen habe, verneinte er. Ob C____ jemanden geschlagen habe, könne er
nicht sagen. Es sei dunkel gewesen und er könne nicht genau sagen, „wer wen wie
oft“ geschlagen habe“ (a.a.O.). Auf seine Aussage in der ersten Einvernahme
hingewiesen – wonach der ältere Mann ein Messer gezogen und er selbst deshalb
den Pfefferspray eingesetzt habe – gab er an, das wisse er nicht mehr. Wenn ein
Messer „dazwischen gewesen wäre“, wäre er selbst ja auch verletzt worden. Noch
einmal mit seiner früheren diesbezüglichen Aussage konfrontiert sagte er
schliesslich, es könne sein, aber wie gesagt wisse er es nicht mehr. Andere Gegenstände,
insbesondere eine Metallstange, habe er nicht gesehen. Diese wäre ja aber im
Unterschied zu einem Messer nicht zu übersehen gewesen (zweitinstanzliches
Protokoll S. 3).
4.1.4 A____
gab an seiner ersten Einvernahme vom 30. Januar 2014 (act. 496 ff.) zum K____-Vorfall
an, er sei alleine unterwegs gewesen, als er gesehen habe, wie mehrere Personen
auf der Strasse einen alten Mann angegriffen hätten. Einer habe mit einem
Metallstück auf dessen Kopf geschlagen. Er selbst habe nur schlichten wollen,
da habe C____ ihn mit einem Messer angegriffen. Da er eine Abwehrbewegung
gemacht habe, sei er an der Hand getroffen worden. Ein weiterer Mann habe ihm
direkt ins Auge gesprayt. Dann habe ihn C____ mit dem Messer in den Bauch
gestochen und die Widersacher seien weggerannt (act. 506). Jemand, den er nicht
kenne, habe ihm eine Serviette mit Wasser gegeben, um sich die Augen
auszuwaschen. Dieser Mann habe ihn auch gefragt, ob er ein Taxi rufen solle. Dieses
sei dann gekommen und habe ihn ins Spital gebracht (act. 506). An der Haftrichterverhandlung
vom 31. Januar 2014 (act. 124) beschrieb er den Vorfall im Wesentlichen gleich (act.
124).
An der Konfrontationseinvernahme
mit F____ vom 7. Juni 2016 hingegen betonte A____ als Erstes, dass der mit ihm
im „K____“ anwesende Mann nicht B____ gewesen sei. Was in der Bar
passiert sei, wisse er gar nicht – nur, dass draussen zwei bis drei Personen
auf einen alten Mann losgegangen seien. Einer davon sei mit Sicherheit C____ gewesen.
Dieser habe eine Stange in der Hand gehabt aus Metall und auf den alten Mann
eingeschlagen. F____ sei auch dabei gewesen. Er habe einfach die Leute trennen
wollen, da sei alles eskaliert. Sie seien auch auf ihn losgegangen. F____ habe
ihm dann Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Als er danach kurz die Augen habe
öffnen können, habe er gesehen, wie C____ mit einem Messer auf ihn zugekommen
sei, direkt auf sein Gesicht zu. Er habe sich mit der Hand verteidigt und deshalb
dort einen Stich abbekommen. Dann habe C____ versucht, ihn weiter zu stechen.
Erst als er, A____, im Taxi zum Spital gefahren sei – wer dieses gerufen habe,
wisse er nicht mehr – habe er einen Schmerz im Bauch und den Stich dort bemerkt
(act. 342).
An der
Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 9. Juni 2016 korrigierte A____ seine
früheren Aussagen zur K____-Bar – insbesondere die bisherige Angabe, dass er
nichts zum Geschehen in der Bar sagen könne. Er erklärte, er habe bisher
nicht sagen wollen, dass er tatsächlich in der K____-Bar gewesen sei, weil er
verheiratet sei und nicht gewollt habe, dass seine Frau von seinem Besuch in
der Bar erfahre (act. 357). Nach seiner neuen Version habe er C____ in der
K____-Bar zufällig gesehen. Dieser habe dann angefangen, „auf Kurdisch oder so“
zu schimpfen. Er, A____ habe sich dann zu ihm umgedreht und gesagt „gohts dr
guet“. Der alte Mann sei dann auf C____ zugegangen und er, A____, habe den
alten Mann und C____ „auseinander genommen“. C____ habe dann zu ihm gesagt, er
solle draussen auf ihn warten. Das habe C____ mehrmals deutlich gesagt, „sicher
gegen 10 Mal.“ (a.a.O.). Draussen sei C____ mit seinem Kollegen direkt auf den alten
Mann zu gerannt gekommen, mit etwas in der Hand, und habe den alten Mann damit direkt
auf die Stirn geschlagen. Der alte Mann habe zurückgeschlagen, mit der Faust.
Er selbst sei dann dazwischen gegangen. Er fährt fort: „Dann kam F____ zu mir,
und sprühte mir direkt Pfefferspray ins Gesicht.“ In der Folge sei C____ mit
einem Messer auf ihn losgegangen, er habe reflexartig die Hand vors Gesicht
gehalten und habe dadurch die Verletzung abbekommen. Danach habe er Wasser
suchen wollen für seine Augen. Im Restaurant habe er dann das „viele Blut“ am
Boden gesehen. Erst im Taxi habe er den Schnitt in der Jacke und den Stich im
Bauch bemerkt. Er schliesst damit, er habe ein Messer mit schwarzem Griff
gesehen, allerdings sei seine Sicht durch die Wirkung des Pfeffersprays getrübt
gewesen (act. 358).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung blieb A____ im Wesentlichen bei seiner letzten Version. Hingegen
betonte er nun, er habe C____ in der Bar „überhaupt nicht“ angefasst, auch
nicht am Kragen gepackt. Er habe auch bei der Auseinandersetzung draussen nicht
zugeschlagen. Die Details nach dem Spray-Einsatz schilderte er gleich wie zuvor
(act. 863).
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts schliesslich gab A____ zum Vorfall im K____-Club
an, C____ habe Streit mit „dem alten Mann“ angefangen. Als sie draussen gewesen
seien, sei C____ auch hinaus gekommen mit einer Eisenstange und habe den alten
Mann attackiert. Ihn selbst habe er auch attackiert. Dann sei eine dritte
Person gekommen und habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er habe dann gesehen,
dass er – wobei er auf C____ zeigte – mit einem Messer in der Hand
gekommen sei. Er habe sich verteidigen wollen und mit der Hand Abwehrbewegungen
gemacht, aber nicht klar sehen können. Er sei dann aufs WC gegangen, um seine Augen
zu waschen, und habe „viel Blut“ am Boden gesehen. Neu gab er an, der Name des älteren
Mannes – seines Begleiters – sei [...], er sei 65 Jahre alt, den Nachnamen
kenne er nicht. Er habe dessen Namen erst später erfahren, daher habe er ihn
bis jetzt nie genannt. Wegen der Eifersucht seiner Frau habe er nicht von Anfang
an zugegeben, dass er im K____-Club gewesen sei. Auf Nachfrage erzählte er erstmals,
es sei der Sohn des Chefs der K____-Bar gewesen – mit Name [...] – , welcher
ihn gefragt habe, ob er ihm ein Taxi rufen solle. Auf Vorhalt, weshalb er
diesen Namen nie genannt, sondern stets gesagt habe, er kenne die Person nicht
(s. oben S. 22) – notabene obwohl dies ein wichtiger Zeuge gewesen wäre –, vermochte
er keine Antwort zu geben (zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
4.1.5 C____
schilderte den Vorfall „K____“ folgendermassen:
In der ersten
Einvernahme am 28. Januar 2014 (act. 446 ff) beschrieb er die Ausgangssituation
gleich wie sein Begleiter E____: Beim zweiten Herankommen der beiden Männer
habe derjenige, der ihn schon zuvor angesprochen habe, nochmals gefragt, was
mit ihm los sei. Er habe geantwortet, was mit dem Mann selbst los sei, es sei
ja alles klar. „Der Mann sagte, ich hätte ihn auf Arabisch beschimpft. Ich
sagte zu ihm, ich spreche Kurdisch und kein Arabisch, ob er denn Arabisch
verstehe. Er packte mich an den Kleidern, am Kragen, da kam der Securitas-Mitarbeiter
und meinte, wir sollen rausgehen. Ich musste noch die Rechnung zahlen, mein
Kollege blieb bei mir und die zwei Männer gingen. Als mein Kollege und ich aus
der Bar kamen, warteten die anderen zwei Personen draussen auf uns. Ich wollte
mit dem reden, der mich angesprochen hatte, da schlug mich der andere, der
Begleiter, mit der Faust einmal auf meine rechte (korrigiert: linke) Backe. Ich
fiel zu Boden. Dabei verlor ich einen Zahn. Es kam dann zufällig ein Kurde, den
wir vom Sehen her kennen, der sprühte Pfefferspray gegen die zwei Personen. „E____
hat überhaupt nichts gemacht, er wollte immer schlichten. Ich und E____ gingen
dann weg, auch die beiden anderen Personen“ (act. 447). Die Frage, ob er wegen
des Vorfalls beim Arzt war, bejaht C____: Ja, ich musste den Zahn raus ziehen.
Aber der Zahn war vor dem Schlag schon nicht mehr gut, der musste sowieso raus“
(act. 456).
An der zweiten
Einvernahme vom 19. März 2014 (act. 299 ff.) schilderte C____ den Ablauf im K____-Club
identisch – lediglich mit der Abweichung, der ältere Begleiter von A____ sei an
der Bar stehen geblieben, und nicht an den Tisch gekommen (act. 301). Weiter bestätigte
er, er sei in der Bar nicht geschlagen worden, nur am Kragen gepackt. Er habe gehofft,
draussen nicht auf A____ und dessen Kollegen zu treffen, darum habe er absichtlich
lange gewartet mit Hinausgehen. A____ und sein Begleiter hätten aber auf ihn
gewartet und seien direkt auf ihn zugekommen. Er habe einen Faustschlag auf die
linke Wange erhalten. Auf die Frage, ob er noch sagen könne, wer diesen Schlag
ausgeführt habe, meinte er: „Nein, das kann ich nicht mehr. Aber Sie müssen
wissen, dass ich seit dem Vorfall in der J____-Bar vergesslich bin“ (act. 302).
Wiederum gab er an, er habe später sogar einen Zahn verloren, aber dieser sei
vorher schon beschädigt gewesen. Er sei aber nicht weiter getreten oder
geschlagen worden, E____ und der andere Mann mit dem Pfefferspray hätten ihn
beschützt (act. 302). Nach dem Grund befragt, weshalb er zunächst keine Anzeige
erstattet habe, erklärte er: „Wissen Sie, damals sagte ich ja, dass ich den
Schlag vom Begleiter von A____ bekommen habe. Diesen habe ich später wieder
gesehen und der hat mir nichts gemacht. Die Sache mit diesem Faustschlag war
und ist für mich deshalb erledigt“ (act. 303). Er beteuerte jedoch, er habe A____
nicht mit einem Messer verletzt, dessen Version sei gelogen. Ausserdem habe A____
ihm bei den Drohungen im M____ gesagt, dass er seinen Kollegen und nicht ihn selbst
„gestochen“ hätte, und dass er daher mit ihm persönlich keine Probleme habe. C____
solle ihm einfach die Person nennen, die den Pfefferspray eingesetzt habe. C____
sagte dazu jedoch abschliessend: „Warum sollte ich ihm dann etwas zahlen, wenn
ich denn keine Probleme mit ihm hätte“ (act. 304).
Auch an der Konfrontationseinvernahme
mit A____ vom 9. Juni 2016 (act. 353 ff.) sagte C____ zum Vorfall im
Wesentlichen gleich aus wie zwei Jahre zuvor: „Ich sass mit meinem Kollegen in
der K____-Bar, er (A____), fragte mich, ob es mir gut gehe. Ich bejahte
und fragte ihn, ob es ihm auch gut gehe. Er ging ein paar Schritte weg und kam
wieder. Dann fragte er mich, weshalb ich ihn auf Arabisch beschimpfen würde. Ich
sagte zu ihm, woher er wisse, ob ich ihn auf Arabisch beschimpft habe. Ich kann
gar kein Arabisch. Dann packte er mich am Kragen und hob mich hoch. Dann kam
der Securitas und sagte „nicht hier, raus". C____ fuhr fort, A____ sei in
der Folge aus dem Lokal hinausgegangen, er selbst erst etwas später. Er habe
extra gewartet in der Hoffnung dass A____ dann weg sei. Dieser habe jedoch draussen
mit der Person, die zuvor er auf dem Foto gezeigt habe, auf ihn gewartet. Er
habe einen Faustschlag verpasst bekommen und deshalb einen Zahn verloren. Dann habe
eine andere Person dem Angreifer Pfefferspray ins Gesicht gesprayt und alle
seien auseinander gegangen. Er erklärte auf Frage wiederum, er wisse nicht, von
wem er den Faustschlag bekommen habe. Er sei deswegen zu Boden gefallen, und danach
noch einmal, da ihm schwindlig gewesen sei. Aber Faustschlag habe er nur einen
bekommen. Auf Frage gab er zudem wiederum an, er selbst habe gar nichts gemacht
und sich nur zu wehren versucht (act. 355-357).
An der Konfrontationseinvernahme
mit B____ vom 9. Juni 2016 (act. 345 ff.) sagte C____ zuerst, es sei das erste
Mal, dass er diesen sehe (act. 346). Daraufhin wurde ihm vorgehalten, es
sei unbestritten, dass B____ zumindest beim J____-Vorfall vor Ort gewesen sei
und er ihn somit kennen müsse. Hierauf meinte C____: „Ja, verstehen Sie mich.
Als ich geschlagen wurde im J____, kam eine Person auf mich zu, ich wurde dann
geschlagen und kippte um. Ich habe danach nichts mehr gesehen, ich wurde
ohnmächtig und lag am Boden. Deswegen habe ich nur die erste Person gesehen, die
mich schlug (act. 347, s. dazu unten E. 4.3.2). In der Folge schilderte er den
Vorfall in der K____-Bar identisch wie bisher. Er betonte dabei jedoch nun,
dass der Kollege des Mannes, der draussen auf ihm gewartet habe, nicht
der anwesende B____ gewesen sei (act. 346). Zum Tathergang fuhr er fort: „Draussen
bekam ich dann eine Faust ins Gesicht, ein Zahn ging dadurch kaputt.2,3 Mal kamen
sie auf mich zu und schlugen. Eine weitere Person sprühte denen etwas ins
Gesicht und die beiden Typen gingen dann“. Auf Frage gab er an, er kenne beide
vom Sehen her, habe sie vor diesem Problem aber nicht wirklich gekannt (act.
346/7). Er bezeichnete einen Mann auf vorgelegtem Foto (act.348) als den
Begleiter von A____ in der K____-Bar (act. 347/349). Weiter betonte er wiederum,
niemand habe ein Messer benutzt (act. 349).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung schilderte C____ das Geschehene betreffend K____ wiederum wie
bisher, auch in den einprägsamen Details. So gab er an: „Dann sagte er mir,
warum gibst Du auf Arabisch Antwort? Warum beschimpfst Du mich auf Arabisch?
Ich sagte, ich könne kein Arabisch (…) Er hat mich direkt hier am Kragen
gepackt. (…) Der Securitas-Mitarbeiter sagte, dass wir nach draussen gehen
sollten, wenn wir etwas zu regeln hätten. So habe ich extra ein paar Minuten
bis fünf Minuten gewartet (…). Dann ging ich auch hinaus. Dann habe ich ihn warten
sehen. Er kam direkt zu mir. Er war nicht allein, sondern mit einer anderen
Person. Sie war auch schon mit ihm in der Bar“ (act. 866/7). Hier bejahte er
nun zunächst die Frage, ob dieser Kollege vom A____ B____ gewesen sei (act. 867)
– um dann aber die Frage, ob der Beschuldigte B____ der im Saal anwesend war,
beim K____-Vorfall dabei gewesen sei, zu verneinen: „Nein, bei der ersten
Auseinandersetzung war er gar nicht dabei“. Auf die Frage, weshalb er dann
erkannt worden sei von Kollegen, gab er an: „Genau diese Person sah ich auch
vorhin. Ich habe ihn immer wieder, mehrfach mit der ersten beschuldigten Person
gesehen. Die Person, die jetzt in der Mitte sitzt, B____, war nicht dabei beim
ersten Vorfall“ (act. 867). C____ schilderte weiter, A____ habe ihm direkt
einen Faustschlag versetzt. Er sei zu Boden gefallen und habe nichts mehr sehen
können. Der junge Mann mit Pfefferspray und auch sein Kollege hätten ihn dann mitgenommen,
und sie seien weggegangen. Er habe A____ gar nicht angefasst, „nicht einmal mit
der Hand oder dem Schlüsselbund“ (act. 867). Auf Hinweis, dass E____ und F____
angegeben hätten, er habe selbst auch zugeschlagen, erklärte er, er habe nur versucht,
sich zu wehren. Aber auch währenddessen habe er niemanden angefasst oder
geschlagen. Auf nochmaligen Hinweis, dass F____ in seinen späteren Aussagen eine
gegenseitige Schlägerei geschildert habe, erklärte er: „Ich war am
Boden. Wer am Boden liegt, versucht trotzdem, sich zu wehren. Ich habe
versucht, den Fuss hoch zu strecken, um mich zu wehren. Aber die Personen, die
mit mir Streit angefangen haben, haben nichts von mir abbekommen, weder
Faustschläge noch Fusstritte. Ein Messer hatte ich schon gar nicht dabei“
(act. 867).
An der
Verhandlung des Appellationsgerichts schilderte C____ den Vorfall schliesslich ebenfalls
genau gleich wie bei seinen früheren Befragungen: Er sei mit E____ im Lokal
gewesen, A____ und sein älterer Kollege seien gegenüber gesessen. Dann sei A____
zu ihm gekommen und habe ganz „hässig“ gefragt: „Alles klar bei Dir“? Er habe
bejaht und gefragt. „Bei Dir auch?“. Dann sei A____ zurückgekommen und habe wiederum
sehr hässig gefragt, warum er mit ihm auf Arabisch schimpfe. Er habe dann
seinerseits gefragt „sprechen Sie Arabisch?“. In der Folge habe der
Security-Beamte sie hinausgeschickt. A____ sei gegangen, er selbst habe extra
ein paar Minuten gewartet, aber als er hinausgekommen sei, habe A____ mit
demselben Freund draussen gewartet. Er sei dann zu Boden gegangen. Dann sei F____
gekommen mit dem Pfefferspray. Auf Frage gab er wiederum an, niemand habe ein
Messer dabei gehabt. Er habe überhaupt keines gesehen. Er habe auch keine
Verletzung bei A____ gesehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Danach sei A____
weitergegangen, und auch er und E____ seien weg. F____ sei sogar mit ihnen
mitgegangen. Auf Frage gab er an, er habe keine Eisenstange gesehen. Das sei
nicht die Wahrheit. Keine einzige Person habe eine Eisenstange in der Hand
gehabt. Er selbst habe lediglich seinen Schlüssel in der Hand gehabt (zweitinstanzliches
Protokoll S. 7).
4.2 Zum
Vorfall im Restaurant „M____“ wurden seitens C____ und A____ folgende Aussagen
gemacht:
4.2.1 C____
gab an seiner ersten Einvernahme Folgendes an: „Ein paar Tage später sah ich
den Mann, der mich zuerst in der „K____ Bar" angesprochen hatte, auf dem [...]platz
zufällig wieder. Er war mit einem Kollegen zusammen. Ich war alleine. Er sah
mich und schickte dann seinen Kollegen weg und meinte zu ihm, er habe etwas zu
tun. Er sagte zu mir, er habe eigentlich kein Problem mit mir, ich solle ihm
einfach sagen, wo die Person sei, die mit dem Pfefferspray damals gesprüht
habe. Ich sagte, ich kenne den Mann nur vom Sehen her. Um mich zu provozieren,
meinte A____, ich hätte seinem Kollegen damals fünf Messerstiche verpasst, was
ja nicht stimmt. Ich hatte auch noch nie ein Messer dabei. Er zeigte mir auf
seinem Handy ein Foto des Mannes, der damals den Pfefferspray abbekommen habe
und mich geschlagen haben soll. Man sah aber nicht das Gesicht, lediglich einen
Bauch, der blutig war. Er meinte dann, er werde keine Anzeige machen, man habe
zu Hause alles selber genäht, aber ich müsse zahlen oder er bringe mich
das nächste Mal um, wenn er mich sehe“. A____ habe ihm dann auf dem Natel Fotos
gezeigt, auf denen er mit einer Waffe posiert habe, sowie ein geschlossenes
Messer, welches er aus seiner Jacke genommen habe. „Er sagte, er könne mich
auch sofort kaputt machen. Ich sagte zu ihm, er habe ja selber gesagt, dass er
mit mir keine Probleme habe und nun wolle er Geld von mir. Ob er denn in meiner
Situation zahlen würde. Er gab mir dann die Hand und meinte: Also dann zahlst
du halt nicht, was passiert ist, ist passiert, tschüss“ (act. 447). Auf
die Frage, wieviel Geld gefordert worden sei, gab C____ an: „Er sagte nicht wie
viel. Ich fragte auch nicht, denn diese Frage wäre ja so zu verstehen gewesen,
dass ich bereit gewesen wäre zu bezahlen“ (act. 454). Das sei er ja aber nicht
gewesen. Abschliessend gab er an, die Fotos und das Messer habe der Mann wohl
gezeigt, um ihm Angst zu machen. Er habe das Messer auch nur ein wenig aus der
Tasche genommen, so dass es die vielen anwesenden Leute nicht hätten sehen können
(act. 455).
An der
Konfrontationseinvernahme mit A____ schilderte C____ den Erpressungsversuch genauso
wie bisher, ebenso an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Detailgetreu gab
er an, sie seien zu M____’s gegangen, wobei er als Grund dafür ausführte „ehrlich
gesagt, weil ich Angst bekam, als ich ihn sah, zudem weil ich vorher dort
gearbeitet hatte und das Lokal kannte. Ich habe mich selbst beruhigt. Die Leute
dort hätten mir geholfen“. Er fuhr fort, A____ habe beim Gespräch im M____
gewollt, dass er ihm den Mann nenne, der ihn mit Pfefferspray attackiert habe. Er
habe zu ihm gesagt, er „müsse zahlen“. Als sie hineingegangen seien, habe er
noch ein Messer gesehen in A____s Hosensack. Er fuhr fort: „Er hat mir dann
extra Fotos auf dem Handy gezeigt, wo er mit Waffen abgebildet war. Gerade in
letzter Minute, als er mir die Hand gegeben hat, hat er mir gesagt, dass ich
selber schuld sei daran, was mir passieren wird“. Auf Frage, wo er ihm Messer
und Fotos gezeigt habe, gab er an, das Messer habe er ihm „extra draussen“
gezeigt, und zwar nicht aufgeklappt, sondern nur mit seiner linken Hand
rausgezogen. Es sei ein graues Messer gewesen. Das Messer habe er ihm also
„unten bzw. draussen“ gezeigt, die Fotos aber oben (act. 870).
An der Verhandlung
des Appellationsgericht schilderte er den Vorfall wiederum identisch. A____
habe ihm zuerst gesagt, er müsse ihm die Person nennen, die ihm Pfefferspray
ins Gesicht gesprüht habe. Er habe dann gesagt „ich kenne ihn zwar, aber ich
werde ihn dir nicht nennen, weil er hat mir geholfen“ (zweitinstanzliches
Protokoll S. 7). A____ habe geantwortet, „wenn irgendetwas passiert, bist du
selbst schuld. Du musst zahlen“. Er habe ihm dann ein Messer gezeigt und Fotos
von der Hand und den Verletzungen. Er habe gefragt, ob er – C____ – sich jetzt entschuldige
wegen der Stichverletzung, und noch einmal gesagt „ich gehe, wenn irgendetwas
dir passiert bist du selber schuld“. Auf Nachfrage präzisierte C____, A____
habe wörtlich zu ihm gesagt „Du schuldest mir, Du musst zahlen“ (zweitinstanzliches
Protokoll S. 8). Er führte aus, er habe Angst gehabt. Er sei aber nicht zur
Polizei gegangen, weil sein Aufenthaltsstatus damals nicht gesichert gewesen
sei. Auf Frage gab er an, A____ habe ihm vorgeworfen, dass er ihn mit dem
Messer verletzt habe. Dabei habe er nichts gemacht, kein Messer gehabt, ausser
per Zufall den Schlüssel in der Hand. Beim Streit habe er ihn aber in der
Tasche gehabt. Auf Frage, was er auf den Fotos genau gesehen habe, erklärte er,
diese seien von den Verletzungen an der Hand und von Waffen gewesen. Er könne
sich nicht mehr erinnern, ob sie auch vom Bauch gewesen seien (a.a.O.).
4.2.2 A____
bestritt C____s Darstellung des Vorfalls im M____ vollumfänglich. In seiner
ersten Einvernahme meinte er auf entsprechenden Vorhalt, vielleicht habe C____
ein solches Foto von ihm [mit Waffe posierend] gesehen, als er die Fotos mit
den Stichen gesucht habe, aber bewusst habe er ihm das nicht gezeigt (act.
512). An der Konfrontationseinvernahme mit C____ bestritt A____ die Drohung
gegenüber C____ weiterhin. Er gab an, er könne nicht ausschliessen, dass dieser
Fotos mit Waffen auf seinem Handy gesehen habe, aber das sei „einfach so“
gewesen, sicher nicht absichtlich. Er habe ihm nur Fotos von seinem Bauch
gezeigt, von der Operation bzw. „mit dem grünen Operationsanzug“, und ihm gesagt,
er solle sehen, was er ihm, A____, angetan habe (act. 360). Mit einer
Entschuldigung des C____ wäre er zufrieden gewesen. Er sei erst nachher richtig
„hässig“ geworden, weil diese nicht gekommen sei. Für ihn sei eine solche
Person ein Mörder. Er habe ihn umbringen wollen und dies wohl geplant (act.
360/1).
An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung betonte A____ weiterhin, er habe C____ keine Fotos von Waffen
gezeigt. Vielleicht habe er „zufällig“ solche gesehen, als er ihm „die Fotos“
(gemeint wohl: von der Verletzung) auf dem Handy gezeigt habe (act. 869). Auch
an der Verhandlung des Appellationsgerichts bestritt er die Darstellung C____s.
Er gab an, das sei von Anfang an „seine Geschichte“ gewesen, und sagte auf
Vorhalt: „Wieso sollte ich ein Messer zeigen? Wieso sollte ich solche Sachen
machen?“. Er gab an, er sei auch überhaupt nicht wütend gewesen in dem Moment,
in dem sie sich im M____ unterhalten hätten (zweitinstanzliches Protokoll S.
7/8).
4.3 Zum
dritten Vorfall im Club J____ liegen folgende Beweise, Indizien und Aussagen
der Beteiligten vor:
4.3.1 In
objektiver Hinsicht wurde ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM)
betreffend C____s Verletzungen eingeholt (act. 542 ff., vgl. auch Austrittsbericht
S____spital act. 551 ff.) Das IRM stellte, teils gestützt auf den
Austrittsbericht des S____spital, eine Rippenserienfraktur 9.-11. Rippe
(hinterer Brustkorb, rechts) und Bruch des Rippenfortsatzes am 1.
Lendenwirbelkörper links, eine beidseitige Fraktur des Nasenbeins und nicht
dislozierte Fraktur der knöchernen Nasenscheidewand, eine Prellmarke an der rechten
Schläfe, ein Hämatom der rechtsseitigen Augenlider und eine Rissquetschwunde im
Bereich der Rinne zwischen Nase und Oberlippe fest. Gemäss IRM könnten die
Verletzungen nicht nur auf einen Sturz nach dem initialen Faustschlag
zurückgeführt werden, sondern die vom Opfer und von Zeugen geschilderten und
auf Video aufgezeichneten Faustschläge und Fusstritte seien gut geeignet, sämtliche
Verletzungen hervorgerufen zu haben (act. 547). Im Austrittsbericht des S____spital,
Klinik für Chirurgie, ist auch eine Gehirnerschütterung des C____ vermerkt. Das
IRM hat sie nicht absolut zwingend bestätigen können, aber auch keineswegs
ausgeschlossen (act. 547/8).
Sodann liegen
über diesen dritten Vorfall eine Videoaufzeichnung der J____-Bar (act. 759 A) sowie
Bilder daraus vor (act. 577-589). Auf den Aufzeichnungen ist gut zu sehen, wie
die vier Täter in das Lokal kommen und dass sie zusammen gehören. Ebenso wird der
gezielte, von den Tätern ausgehende Beginn des Angriffes auf C____ gezeigt. Das
darauf folgende Geschehen ist hingegen mehrheitlich nicht zu sehen, da sich
dieses in einem Bereich abspielt, der von einer Zwischenwand und dazu noch vom
entstandenen Tumult verdeckt ist.
4.3.2 C____
sagte zum Vorfall J____ an seiner ersten Einvernahme folgendermassen aus: Er
sei am 19. Januar 2014 ca. um 02 Uhr morgens alleine in die J____-Bar gegangen.
Bei der Zeit sei er sich allerdings etwas unsicher. Nach ca. 10 Minuten seien
vier Personen hereingekommen – einer davon sei der Mann gewesen, der von ihm
Geld gefordert und ihn bedroht hatte, also der von der K____-Bar. Bestimmt habe
jemand diesen informiert, dass er selbst in der J____-Bar sei. Er gab weiter
an, die Männer hätten ihn da noch nicht beachtet. „Sie setzten sich ca. 3 Meter
links von mir hin. In der Bar hat es viele Spiegel. Da sah ich, wie mich der
Mann bemerkte. Ich dachte da für mich, dass ich die Bar verlassen muss. Mein
Plan war, aufs WC zu gehen und dann mich wieder hinzusetzen. Dann wäre ich 5
Minuten gesessen und wäre dann nochmals in Richtung WC gegangen, dann hätte ich
aber die Bar verlassen. So dachte ich, fällt es weniger auf. Ich stand also auf
und ging aufs WC. Als ich kurze Zeit später die Toilette verliess, kamen die
vier Personen auf mich zu. Der Mann, der mich auf dem L____platz bedroht hatte,
packte meinen Arm und schob mich Richtung Ausgang. Ich konnte mich aber umdrehen
und wollte in Richtung Bar zum Securitas-Angestellten gehen. Dann schlugen alle
auf mich ein, so dass ich zu Boden fiel, und traten weiter auf mich ein. Es
waren vier Personen. Dann weiss ich nicht mehr, was geschah. Ich kann mich erst
wieder erinnern, als ich im Spital war“ (act. 448). Er führte aus, er habe
viele Tritte gespürt, die ihn am Gesicht und vor allem am Rücken und den Seiten
getroffen hätten. Später habe er gehört, dass ihm ein Securitas-Angestellter
zur Hilfe gekommen sei (act. 451/2). Er könne nicht sagen, ob der ältere
Begleiter A____s – welcher als B____ identifiziert worden war – ihn auch
geschlagen habe, gab jedoch an: „Aber man bemerkt, wenn man gleichzeitig mehrere
Tritte abbekommt“ (act. 452). Auf Frage bezeichnete er A____ als den Mann,
welcher als erstes zugeschlagen habe, und zwar mit der Faust auf seine (C____s)
Nase, worauf er zu Boden gefallen sei. Es sei „komisch“, an seiner Jacke und
Hose habe er nach dem Vorfall Beschädigungen festgestellt, von denen er nicht
wisse, woher diese stammten. Auf Frage gab er an, eine Waffe oder ein Messer
oder sonst einen Gegenstand habe er nicht festgestellt (act. 451). Abschliessend
führte er an, er habe dem Vorfall bei der K____-Bar nicht so grosse Beachtung
geschenkt. Er hätte auch beim erneuten Vorfall in der J____-Bar keine Anzeige
gemacht, wenn nicht die Ambulanz und die Polizei gekommen wären. Denn er habe
noch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und wolle seinen Namen nicht
„beschmutzen“ (act. 453). Der erste Vorfall sei für ihn erledigt, er stelle
auch keinen Strafantrag gegen den Mann, der ihn am Kragen gepackt und ihm einen
Faustschlag verpasst habe. Aber es gehe nicht an, dass er danach noch bedroht
und so zusammen geschlagen worden sei (act. 453). Bei der anschliessenden
Fotowahlkonfrontation schloss C____ alle auf den gezeigten Fotos zu sehende
Personen als Involvierte aus – mit Ausnahme von A____, den er mit 100 %
Sicherheit als Beteiligten in der J____-Bar und als denjenigen, der ihn zu
erpressen versucht habe, identifizierte.
An der Konfrontationseinvernahme
mit A____ schilderte er den Vorfall im J____ wie bisher. Er erklärte
detailliert, wie A____ ihn geschubst und dann geschlagen habe, als er selbst
vom WC gekommen sei. Er habe nicht direkt zur Ausgangstüre gehen wollen, weil
er gedacht habe, A____ würde dann gerade zu ihm kommen. Er selbst sei ja
alleine gewesen. Als er aber er aus dem WC gekommen sei, habe A____ vor der Tür
gewartet. Nach dem ersten Schlag sei er ohnmächtig geworden und wisse nicht,
was weiter passiert sei (act. 361).
Auch an der Konfrontationseinvernahme
mit B____ schilderte C____ den J____-Vorfall genau wie zuvor. Er habe zuerst
auf die Toilette gehen wollen und dann von dort aus weg, weil er A____ gesehen
und Angst gehabt habe vor ihm. A____ sei mit mehreren Leuten zusammen gesessen.
Er sei es gewesen, der dann auf ihn zugekommen sei, als er vom WC gekommen sei.
Er habe allein ihn gesehen, B____ habe er nicht gesehen. B____ erklärte in der Einvernahme,
er sei da gewesen, habe aber nur versucht, die Leute auseinanderzunehmen, woraufhin
C____ ihn fragte, ob er Kinder habe. Als Erklärung für diese Frage gab er an,
B____ könnte ja sein (C____s) Vater sein. Wie könne jemand einen Jungen so schlagen,
wenn er selber Kinder habe (act. 351). Abschliessend meinte C____, er habe
gehört, dass B____ nur geschlichtet haben solle. Er wisse nicht, ob dieser ihn
auch geschlagen oder ob er abgeschirmt habe, damit ihn die anderen schlagen
konnten (act. 352).
An der
zweitinstanzlichen Verhandlung gab C____ wiederum an, er sei alleine im J____
gewesen, dann seien alle vier Männer gemeinsam hereingekommen. Er sei zuerst
aufs WC gegangen, damit er dann direkt hinausgehen könne. Als er vom WC gekommen
sei, habe A____ gewartet und ihn gepackt. „B____ sei dabei gewesen und noch zwei
weitere Personen. Er habe versucht, an die Bar zu gehen, damit ihm jemand
helfe. Er habe einen Fuss ins Gesicht bekommen und sei zu Boden gefallen. Als
er am Boden gelegen sei, habe er einen Fuss direkt in den Rücken erhalten. Das
habe sehr geschmerzt. Ob dies A____s Fuss gewesen sei, wisse er nicht (zweitinstanzliches
Protokoll S. 8).
4.3.3 A____
sagte zum J____-Vorfall an seiner ersten Einvernahme aus, er sei mit ein paar
Kollegen dort gewesen und dann „diese Person“ (gemeint ist C____) gesehen (act.
498). Es sei derjenige gewesen, der ihn damals mit dem Messer angegriffen habe.
Er sei aufgeregt und emotional geworden (act. 497). Er fuhr fort: „Ich sass im
Lokal, der Mann ging auf die Toilette, kam zurück und ich stand auf. Ich ging
auf ihn zu und wollte mit ihm raus, um zu reden. Er wollte aber nicht. Ich
packte ihn mit meinen Händen an seiner Jacke im Brustbereich. In diesem Moment
kam jemand anders, der aus meinem Rücken auf den Mann einschlug. Ich glaube,
ich habe den Mann auch irgendwie geschlagen und bin davon gerannt“ (act.
497/8). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass es Videoaufnahmen über den
Vorfall gebe, sagt er, er habe die Wahrheit gesagt. Als man ihm hierauf vorhielt,
dass er und seine Begleiter den wehrlos am Boden liegenden Mann mit mehreren
Fusstritten gegen Beine, Oberkörper und insbesondere Kopf traktiert hätten,
meinte er, er habe ja schon gesagt, dass er sicher etwas gemacht habe. Was
genau wisse er nicht mehr, er sei „in Panik“ gewesen (act. 501). Auf Hinweis,
dass man Angaben zu B____ habe, gab er an, dieser sei „vielleicht gleichzeitig
in die Bar“ gekommen und auch bei ihnen gesessen. Er heisse B____ und sei
Albaner (a.a.O.).
An der Konfrontationseinvernahme
mit C____ schilderte A____ den Vorfall folgendermassen: „Ich sah C____, ich
fühlte mich sehr schlecht, immer wenn ich ihn sehe fühle ich mich schlecht, er wollte
mich umbringen. Ich konnte das nicht so stehen lassen, so ohne Entschuldigung“.
C____ sei auf die Toilette gegangen und habe sich anschliessend geweigert, mit
ihm hinauszugehen. In der Folge seien plötzlich „alle aufgestanden“ und „jemand“
habe C____ direkt geschlagen. Er wisse nicht mehr, ob er Angst gehabt habe. Vielleicht
habe C____ ja wieder ein Messer dabeigehabt. Auf Frage nach seiner Beteiligung
am Angriff gab er an: „Vielleicht verpasste ich ihm einen Schlag, traf aber
nicht mal richtig. Aber das Ganze war nicht so, wo er sagt, von wegen
bewusstlos etc. Er war immer bei vollem Bewusstsein. Aber man sieht genau, dass
jemand anders ihn geschlagen hat“ (act. 361).
An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte A____ wiederum, jemand anders
habe C____ einen Faustschlag verpasst. Er wisse nicht, wer genau geschlagen
habe. Er habe C____ nur am Oberarm gehalten. Auf die Frage, was er denn gemacht
habe, als C____ am Boden gelegen sei, meinte A____: „Ich weiss nicht genau, was
ich dann getan habe. Ich dachte, dass er wieder ein Messer in der Hand hat wie
das letzte Mal. Dann habe ich vielleicht so …. direkt geschlagen habe ich ihn
nicht. Ich habe mitgemacht, mit diesen Leuten, ihn nicht geschlagen, aber so
genommen oder so, ich weiss nicht, wie ich es erklären soll“ (act. 12). Er
betonte weiter, B____ habe gar nichts gemacht. Dieser sei nur dabei gewesen,
weil er zuvor bei ihm etwas getrunken habe.
An der Verhandlung
des Appellationsgerichts gab A____ neu an, er sei mit zwei Personen, die er an
diesem Tag zufällig bei einem Turnier kennengelernt habe, in den J____-Club
gegangen. B____ habe er erst später getroffen. Auf Vorhalt, er habe an der
erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, er habe zuvor bei B____ zuhause etwas
getrunken, gab er an, er wisse nicht einmal, wo dieser wohne. B____ habe nichts
mit der Sache zu tun gehabt (zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Er fuhr fort,
er habe im Club dann C____ gesehen und sei „aufgeregt“ gewesen, denn C____ habe
ihn ja „gestochen und umbringen wollen“. Er habe ihn dann einfach „so gestossen“.
Auf Vorhalt, er habe dem wehrlos am Boden Liegenden mehrere Fusstritte
versetzt, sagte er, das wisse er nicht mehr, er sei „in Panik“ gewesen, wegen
dem Messer. Auf die Frage, weshalb er Panik habe, wenn der andere doch wehrlos
am Boden liege, erklärte er wenig überzeugend, da sei halt wieder „arabisch und
ich weiss nicht was“ gewesen. B____ habe gar nichts gemacht. Eine der
Personen, die mit ihm zusammen gesessen seien, habe C____ einmal geschlagen.
Mehr habe er nicht gesehen. Auf Vorhalt, dass daraus wohl kaum derart viele
Verletzungen bei C____ hätten resultieren können, räumte er schliesslich ein,
es seien doch „ganz viele Leute“ gewesen (a.a.O.).
4.3.4 B____
gab in seiner ersten Einvernahme zum J____-Vorfall an, er sei nur zur Situation
hingegangen, um die Leute „auseinander zu nehmen“. Er habe gesehen, dass A____ C____
am Kragen gepackt habe. Danach habe er noch 1-2 Minuten gewartet, habe noch mit
einem Mädchen angestossen und etwas geredet. Dann habe er bemerkt, dass die
beiden weiteren Männer nicht mehr da gesessen seien und den Tumult beim Eingang
bemerkt. Er habe den Security-Angestellten gesehen, der zu Hilfe eilte, und sei
ebenfalls dazu gegangen. Zwei andere Männer hätten auf den am Boden liegenden C____
eingeschlagen. Auf Frage, ob auch A____ auf den Mann eingeschlagen habe, gab er
an: „Nein, das habe ich nicht gesehen“ (act. 562). Später nochmals: „Da sah
ich, wie A____ den Mann am Kragen packte. Ob A____ geschlagen hat, weiss ich
nicht. Beide mir unbekannten Personen haben mit Füssen auf den am Boden
Liegenden eingetreten. Wo sie ihn trafen, kann ich nicht sagen. Der Security-Angestellte
zog A____ zur Seite, die anderen schlugen weiter, da schrie ich: ‚Achtung,
Kamera‘“ (act. 566). Auf Vorhalt, er habe also vor allfälligen Kameras gewarnt,
bestätigt er schliesslich: „Ja, das ist richtig. Ich meinte, ob sie wahnsinnig
sind, da seien Kameras. Das hat die nicht interessiert“ (act. 565).
An der Konfrontationseinvernahme
mit C____ gab B____ ebenfalls an, er habe im J____ nur versucht, die Leute „auseinander
zu nehmen“. Das sehe man auch auf den Videoaufnahmen. Auf Vorhalt, er habe gesagt:
„Achtung Kamera, los weg!“, meint er, er habe zwar gesagt, „hört auf, hört auf,
die Kamera ist da“ – aber er habe jedenfalls gesagt, sie sollten aufhören (act.
351).
4.3.5 G____,
Security-Mitarbeiter der J____-Bar, gab zum Vorfall Folgendes an (act. 423 ff):
An der Einvernahme
vom 27. Januar 2014 gab er an, er kenne C____ als Gast des J____, aber nicht
mit Namen. Er sei immer freundlich, man habe noch nie Probleme mit ihm gehabt
(act. 424). A____ und B____ kenne er unter den Namen O____ und dem Übernamen P____
oder Q____ als Gäste (B____ heisst mit Vornamen R____).
Die anderen drei habe er noch nie vorher gesehen. Er identifizierte A____
zu 100% als Täter. B____ identifizierte er auf der Videosequenz als „[...]“.
G____ beschrieb
den Vorfall im Wesentlichen wie von der Vorinstanz angenommen bzw. in der Anklageschrift
geschildert – soweit er ihn sah. Er war zuerst etwas unsicher, ob die späteren
Angreifer zu viert oder fünft kamen, und gab schliesslich an, es seien nur vier
herein gekommen, der fünfte aber sei schon drin gewesen. Der sei auch am Tisch
gesessen. Geschlagen hätten aber nur die vier, die er auf den Videoprints
bezeichnet habe. Nachdem er die Videosequenz gesehen hatte, meinte er: „Es ist
so: Die fünfte Person sass wahrscheinlich auf der anderen Seite der Brüstung.
Die hatte nichts mit den anderen vier zu tun. Ich habe mich getäuscht. Es waren
nur diese vier“ (act. 427). Er hat den Anfang des Angriffs nicht gesehen und wurde
erst durch Schreie aufmerksam, als das Opfer bereits am Boden lag. Um das Opfer
herum seien vier Personen gestanden. B____ habe er in dem Moment nicht schlagen
sehen. Er gab dazu an: „Er schien die Situation abzudecken. Ich sah, wie O____
und die Nr. 2+3 mit den Füssen auf den am Boden Liegenden eintraten, gegen das
Gesicht und den Oberkörper. Ich dachte, die wollen ihn töten“. Auf Nachfrage wiederholte
er „Ja, ganz sicher. Alle drei haben ihn ins Gesicht und auf den Oberkörper
getroffen“ (act. 428). Er fährt fort, er selbst sei sofort zum Opfer geeilt.
Als er den am Boden liegenden C____ geschützt habe, sei er von einem Tritt an
den linken Ellbogen getroffen worden. Dieser sei von A____ gekommen. Wenn er
selbst den Hals des Opfers nicht geschützt hätte, wäre dieses mit voller Wucht
am Hals getroffen worden. Weiter gab er an: „Als dann O____ realisierte, dass
ich den Kopf des Mannes schützte und er keine Chance hatte, ihn dort zu
treffen, trat er mit voller Wucht mehrmals gegen den Oberkörper des Mannes. Nr.
2+3 traten in diesem Moment ebenfalls mit ihren Füssen gegen den Oberkörper des
Mannes. Es war Wahnsinn, als ob die den Mann töten wollten. Es kamen dann
weitere Leute dazu. „P____ hielt die Leute auf, näher zu kommen. Er war es dann
auch der schrie: „Achtung Kamera!" Ich konnte den am Boden Liegenden etwas
weg ziehen. „P____" meinte dann so was wie: „Los, los weg!" Dann
gingen alle vier aus der Tür“ (act. 428). Er habe nicht gesehen, ob „P____“
zugeschlagen habe. Dieser habe aber auch nicht versucht, seine drei Begleiter
vom Schlagen abzuhalten: „Nein, nein, gar nicht, er schien seine Kollegen
schützen zu wollen, er schien die Sache abzudecken“ (act. 429). Weiter gab er
an, die anderen drei hätten alle sehr hart zugetreten, „so wie beim Training
auf einen Sandsack“ (act. 429). Betreffend den Tritt, den er selbst
abbekommen habe, wollte er keinen Strafantrag stellen, sondern gab an: „Nein,
ich wurde ja nicht verletzt. Er wollte auch nicht mich treffen, sondern den am
Boden Liegenden. Ich wollte ja nur helfen“ (act. 430).
An der Einvernahme
vom 3. Februar 2014 bestätigte G____ nochmals, dass „P____" (B____) die Möglichkeit
zum Eingreifen gehabt, dies aber nicht getan habe. Er habe nicht einmal gesagt,
seine Begleiter sollten aufhören. „Nein, er warnte nur vor den Kameras und dies
erst, nachdem das Opfer schon am Boden lag und auf ihn eingeschlagen wurde.
Ansonsten machte es den Anschein, als wollte er die Schlägerei“ (act. 534). Er
fuhr fort, Schlaginstrumente, Messer, Waffen o.ä. könne er ausschliessen: „Die
haben nur mit den Händen und Füssen geschlagen. Ich war ja mittendrin, das wäre
mir aufgefallen“ (act. 535).
Die Vorinstanz
stellte auf G____s Aussagen nur ergänzend ab (erstinstanzliches Urteil S. 21).
Auch wurde er nicht konfrontiert. Wie oben dargelegt sind jedoch seine Aussagen
im vorliegenden Verfahren verwertbar, da die fehlende Konfrontation bis und mit
dem Berufungsverfahren von keiner Seite gerügt wurde (oben E. 2.4).
4.3.6 Betreffend
die Aussagen von H____, Service-Mitarbeiter in der J____-Bar, ist vorab
festzuhalten, dass die Vorinstanz auch auf diese nur ergänzend abgestellt hat
(vorinstanzliches Urteil S. 22, act. 472 ff.). Er wurde ebenfalls mit
keinem der Beschuldigten konfrontiert, was allerdings auch bei ihm von keiner
Seite gerügt wurde. Wie erwogen sind deshalb auch seine Aussagen verwertbar (s.
dazu oben E. 2.4).
H____ bestätigte
den Vorfall im Wesentlichen so, wie er von der Vorinstanz angenommen wurde. Er gab
an, er kenne den „jungen Kurden“, der „später zusammengeschlagen wurde“, weil
dieser öfter ins J____ komme. Er sei immer sehr ruhig und zufrieden, mache nie
Probleme. Als er, der Kurde, schon an der Bar gesessen sei – allein, seit sicher
30 Minuten – , seien die vier Albaner herein gekommen und hätten sich
hingesetzt. Der junge Kurde sei auf die Toilette gegangen, er selbst zur Bar
und sein Kollege G____ ebenfalls. Dann habe er gesehen, wie die vier Albaner
ihre Jacken angezogen hätten und schnell in Richtung Ausgangstüre gegangen
seien. Als er wieder hingeschaut habe, habe er gesehen, wie ein Mann mit beiger
Jacke den jungen Kurden am Oberkörper und an den Kleidern gepackt hatte. Die
Auseinandersetzung selbst schilderte er folgendermassen: „Der Mann schlug
sofort dem Kurden eine Faust ins Gesicht. Er schlug weiter auf ihn ein, der
fiel zu Boden. Mein Kollege der Security ging zu Hilfe, er wollte den jungen
Kurden aus dem Pulk rausziehen. Alle schlugen mit Füssen auf den am Boden
Liegenden ein. Der etwas ältere der vier sagte dann etwas wie ‚Kamera, Kamera‘.
Dann gingen alle vier raus. Der junge Kurde lag am Boden und es schien, als ob
er nicht recht atmen könne. Ich drehte ihn zur Seite. Er klagte über Schmerzen
und schien sich nicht recht bewegen zu können. Dann riefen wir die Polizei“
(act. 473). Auf Frage bezeichnete H____ den einen der beteiligten Albaner als „O____“
und den älteren als „R____“. Die beiden kämen
ab und zu ins J____. Die anderen beiden Albaner habe er noch nie gesehen. O____
habe er nur vom Sehen her gekannt, den Namen habe ihm G____ gesagt. Er
identifiziert auf der Videosequenz A____ sowie einen der beiden Unbekannten als
die beiden, die angefangen hätten, „den Jungen zu schlagen“ (act. 475, 476).
Der Unbekannte (Nr. 3) habe C____ an den Kleidern gepackt und ihm einen
Faustschlag ins Gesicht verpasst. A____ sei gleich neben ihm gestanden und habe
C____ zu Boden gerissen. Es sei mit Fäusten und Füssen zugeschlagen worden. Die
Tritte seien „ganz fest“ gewesen, „voll drauf“. Jedes Mal, wenn C____ am Boden
ein Tritt getroffen habe, habe dieser aufgestöhnt (act. 476, 477). Er fuhr
fort, es hätten ganz sicher alle vier zugeschlagen, aber O____ und der eine
Unbekannte am Meisten (act. 476/7). C____ sei am Rücken, in den Bauch, auf die
Beine und auch an den Kopf geschlagen worden, das habe er selbst gesehen, er
sei in die Nähe gekommen. G____ habe C____ wegziehen wollen und sogar auch noch
Schläge abbekommen (act. 477). Auf die Frage, ob B____ auch zugeschlagen habe,
meinte er: „Er war der letzte der drei. Er trat mit seinem Fuss gegen die Beine
des Jungen, als der am Boden lag. Er zog sich dann aber etwas zurück und rief ,Kamera,
Kamera‘. Weil er die Kamera erwähnte, gingen die vier Albaner weg“.
Abschliessend gab H____ an: „Wenn der Security-Angestellte nicht dazwischen
gegangen wäre, hätten die den Jungen getötet“ (act. 477).
4.4 Im
Folgenden sind die oben genannten Beweise und Aussagen aller Beteiligten einer
Würdigung zu unterziehen. Festzuhalten ist, dass bereits die objektiven Beweise
zahlreiche starke Indizien für die von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalte
geben. Daneben sind die Aussagen der Beteiligten von grossem Gewicht. Sie müssen
vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E.
3.3, S. 127).
4.4.1 Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen
Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage
bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen danach richtet, was sie beinhaltet. Demgemäss unterscheiden
sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen,
welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in
Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.),
Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie
die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen
Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und
Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im
konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage
machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte
(vgl. Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer
6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als
zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von
Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,
in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im
Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen
auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber
den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für
eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann,
in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
4.4.2 Vor
einer Würdigung der einzelnen Aussagen der Beteiligten sind vorliegend zwei
Dinge vorauszuschicken:
4.4.2.1 Einerseits
ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass B____ von A____ gedeckt
wird, vermutlich auch von F____ und sogar von C____. Dies aufgrund folgender
Überlegungen: Die Anwesenheit B____s beim ersten Vorfall und auch seine
Beteiligung am zweiten Vorfall sind die einzigen Punkte, in denen die Aussagen
von C____ nicht stimmig sind. Auch die zunächst völlig klaren und schlüssigen
Aussagen F____s wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A____
erheblich relativiert, insbesondere auch in Bezug auf das bei B____ gesehene
Messer. Dies ist höchst auffällig, ist doch offensichtlich, dass von allen
Beteiligten – aus Gründen welcher Art auch immer – die jeweiligen Aussagen zu
Lasten B____s zurückgenommen oder revidiert wurden. Wenn auch dieser Umstand resp.
die Frage nach dem entsprechenden Hintergrund für einen Schuldspruch betreffend
B____ nicht ausschlaggebend sein darf, ist er aber immerhin im Sinne einer
Erklärung in Bezug auf das Aussageverhalten der anderen Beteiligten zu
bedenken. Es ist augenfällig, dass B____ als mutmasslich hierarchisch
hochgestellte Person von sämtlichen Beteiligten entlastet wurde, sobald seine
Identität offenbar geworden war. Für eine solche Verstrickung spricht, dass C____
für den ersten Übergriff keine Erklärung angeben konnte oder mochte, sondern stets
sagte, dieser sei von zwei Unbekannten gewissermassen aus dem Nichts erfolgt.
Dazu passt, dass C____ nach dem ersten Gewaltakt – vermutlich einer ersten Einschüchterung
– und nach dem weiter geschilderten Erpressungsversuch immer noch keine Anzeige
machte, sondern erst, nachdem er im J____ spitalreif geschlagen worden war. Es
würde ferner das Auftauchen der unbekannten Männer im J____ erklären, die von
keinem identifiziert worden sind und die, wie auf dem Video klar ersichtlich
ist, zusammen mit A____ und B____ gezielten Schrittes das Lokal aufgesucht
haben. Dass F____ – der bei seinem Pfefferspray-Einsatz wohl noch nicht erkannt
gehabt hatte, wer sein Gegenüber war – zunächst umfassend Auskunft über das
Geschehen gab, diese Aussagen später aber in Kenntnis der Beteiligten massiv
zugunsten von A____ und B____ modifizierte, A____ beschwichtigend zuredete und gar
seine Anzeige gegen ihn zurückzog, rundet das Bild ab.
4.4.2.2 Andererseits
ist in Bezug auf die Verletzungen von A____ im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall
im Club K____ festzuhalten, dass nach wie vor die Frage der Selbstbeibringung im
Raum steht. Sie ist sogar essentiell, da damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beteiligten und der Konnex zu den anderen Taten stehen und fallen, weshalb
im Folgenden näher darauf einzugehen ist.
Die Vorinstanz
hat lediglich erwogen, dass nicht mehr festgestellt werden könne, von wem das
Messer eingesetzt worden sei. Sie ist aber grundsätzlich von einem Messereinsatz
ausgegangen, der zu den Verletzungen von A____ geführt hat (erstinstanzliches Urteil
S. 14). Dies ist daher wesentlich, weil – wie seitens A____ gerügt wird – im
Falle eines Messereinsatzes gegen A____, egal von wem, die Aussagen E____s in
einem zentralen Punkt nicht stimmen würden, hat er doch stets ausgesagt, es sei
kein Messer verwendet worden. Dies wiederum würde deren Glaubhaftigkeit
insgesamt beeinträchtigen. Wäre es erwiesen, dass jemand A____ mit dem Messer
verletzt hat, so wäre nicht erklärbar, weshalb E____ darauf beharrte, das
stimme nicht und wer so etwas sage, der lüge (s. dazu vorne S. 17). Vielmehr
hätte er dann den Messereinsatz sehen und entsprechend aussagen müssen, und er
hätte diesen höchstwahrscheinlich auch einer Person zuordnen können. Dass er den
Messereinsatz so vehement bestritten hat, könnte dann – bei nachweislichem Einsatz
– nur so erklärt werden, dass das Messer tatsächlich von seinem Kollegen C____ oder
aber von E____ selbst eingesetzt worden war, und er entsprechend diesen oder
sich selbst decken wollte. Es könnte jedenfalls kaum mehr zu Lasten A____s auf E____s
Aussagen abgestellt werden. Somit ist es unabdingbar, auf die Frage der
möglichen Selbstverletzung A____s zurückzukommen.
Festzuhalten ist
einerseits, dass niemand unmittelbar nach dem Vorfall die Schnitt- bzw.
Stichwunden von A____ bestätigt hat. Die Polizei kam erst später auf
Requisition durch das N____spital dazu und hat die Wunden erst im genähten
Zustand gesehen. Die Wunde wurde im frischen Zustand auch nicht dokumentiert. Dass
andererseits das Durchtrennen der Kleidung gegen eine Selbstbeibringung sprechen
soll (vgl. Gutachten IRM), gilt nur, wenn von einer Selbstverletzung mit
psychischen Hintergrund ausgegangen wird. Dass dies hier nicht der Fall ist,
steht ausser Frage und wurde auch nie behauptet. Wenn jedoch von einer
Selbstverletzung zwecks Vortäuschens eines Angriffes ausgegangen wird,
ist es geradezu logisch, dass das T Shirt von A____ bei der Einstichstelle
am Bauch durchtrennt war. Dies würde somit nicht gegen die Variante der Selbstverletzung
sprechen.
Fest steht
weiter, dass beide Verletzungen eher harmlos und oberflächlich und für eine
Messerstecherei untypisch aussehen. Gerade die Verletzung am Handgelenk wirkt
von ihrer Lage her so, als habe man zuerst zögerlich über die heikle Stelle
(Schlagader) gestrichen und dann am unproblematischen Ort (Handfläche aussen)
stärker zugestochen. Dies spricht für eine Selbstbeibringung. Dazu würde auch
nicht zuletzt passen, dass A____ gemäss Aussagen von C____ – auf die vorliegend
abgestellt wird (s. dazu unten E. 4.4.3) – beim Treffen im M____ gesagt habe,
er werde keine Anzeige machen wegen der Stichverletzung am Bauch, man habe
zuhause alles selbst genäht (vorne S. 27), während A____ selbst an der
zweitinstanzlichen Verhandlung das Ganze (trotz Versorgung mittels Steristrip) als
eigentliche Operation im Spital mit grünen Tüchern bis über sein Gesicht
geschildert hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) – was offenkundig nicht
zutrifft.
Die
Instruktionsrichterin hat aufgrund dieser Fragen mit Verfügung vom 19. Juni
2019 eine ergänzende Stellungnahme des IRM zu diesem Punkt erbeten, unter
Berücksichtigung der These Selbstverletzung zum Vortäuschen eines Angriffs. Dieses
Gutachten liegt nun vor und hält fest, dass anhand der rechtsmedizinischen
Befunde nicht eindeutig differenziert werden könne, ob eine Fremd- oder
Selbstbeibringung vorliege, die Befunde aber nicht im Widerspruch zur – im
ursprünglichen Gutachten festgehaltenen – Annahme einer Fremdbeibringung
stünden. Es wird, mit anderen Worten, das Beibringen einer Selbstverletzung
ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Nicht zuletzt spricht für diese
Variante auch die Tatsache, dass A____ diese Verletzung bei C____ benützt hat,
um ihm zu drohen bzw. ihn zur Bezahlung einer Geldschuld zu bewegen (s. dazu oben
S. 28/29).
Unter
Berücksichtigung der damit zusammenhängenden obigen Aussagen der Beteiligten
ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass A____ bei der Auseinandersetzung
vor der K____-Bar keine Messerstichverletzung davon getragen hat. Damit
spricht der Umstand, dass der Zeuge E____ gar kein Messer gesehen haben will,
nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch der Umstand, dass F____
anlässlich seiner ersten Einvernahme von einem Messer, das „der ältere Mann“
hervorgenommen habe, geredet hat, spricht nicht gegen diese Annahme. Er hielt nämlich
auch gleich fest, dieser habe niemanden mit dem Messer angegriffen und es
vermutlich nur hervorgenommen, weil er glaubte, der Kollege von C____ wolle ihn
schlagen (vorne S. 18). Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass E____
das Messer in der Dunkelheit gar nicht gesehen hat.
Auch unter dem
Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo muss bei der Bewertung von
Zeugenaussagen bei mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten nicht von
derjenigen ausgegangen werden, die möglichst zur Unglaubhaftigkeit der
belastenden Aussagen führt, was sich für den Beschuldigten am günstigsten
auswirken würde. Vielmehr müssen die Zeugenaussagen insgesamt auf deren
Schlüssigkeit überprüft werden: Ist die Aussagequalität hoch und ergibt eine
hohe Glaubhaftigkeit, so muss dieses Ergebnis nicht umgestossen werden, bloss
weil auch eine andere Geschehensvariante denkbar wäre, welche die
Glaubwürdigkeit eines Zeugen beschädigen würde.
4.4.3 Im
Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen zu würdigen:
a) E____ war
stets bemüht, niemanden übermässig zu belasten. So hat er etwa angegeben, er
könne nicht sagen, ob der ältere Mann, der in Richtung C____ geschlagen habe,
ihn auch getroffen habe (vorne S. 16). Weiter hat er gesagt, wenn „irgendeiner,
ob C____ oder ein anderer“, angebe, es sei ein Messer im Spiel gewesen,
dann lüge dieser. Er hat somit auch nicht einseitig als Freund oder zu Gunsten
von C____ ausgesagt. E____s Schilderungen waren zudem stets gleichbleibend und
detailliert, etwa betreffend die Frage, wie genau der Ablauf im Lokal sich
abgespielt habe – nämlich dass der ältere Mann zwei Mal nacheinander mit
derselben Frage an den Tisch gekommen sei. Auch erwähnte er dabei Dialoge in
der direkten Rede (der Mann habe gefragt „Alles klar?“, C____ habe darauf
bejaht und sich bedankt). Weiter beinhalten die Schilderungen E____s Angaben,
welche aufgrund ihres speziellen Ausdrucks kaum erfunden sein können („der Mann
schlug über mich in Richtung C____, ich bin ja nur etwa 156 cm gross“,
„mehr habe ich nicht verstanden, ich kann kein Albanisch“). Indem E____ auf die
Frage, weshalb wohl genau C____ von den beiden angegangen worden sei, angab,
eventuell seien diese betrunken gewesen oder hätten „bereits früher Probleme
mit C____“ gehabt, schildert er zudem innerpsychologischer Vorgänge bei den
Tätern, was ein für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
relevantes Realkriterium darstellt. Nicht zuletzt räumte er auch stets ein,
wenn er etwas nicht wusste (etwa er könne nicht sagen, ob C____ getroffen
worden sei). Damit erfüllen seine Aussagen verschiedene Realkriterien – neben
dem eben genannten der Schilderung innerpsychologischer Vorgänge auch das
Kriterium der fehlenden übermässigen Belastung des Täters, der direkten
Widergabe von Gesprächen und der raum-zeitlichen Verknüpfung – was alles für
die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. E____s Angaben sind daher als sehr
glaubhaft einzustufen. Dass er von den Verletzungen A____s bzw. vom Einsatz
eines Messers nichts mitbekommen haben will, lässt sich aufgrund der obigen
These der Plausibilität einer Selbstverletzung, wie erwogen, erklären und
spricht nicht dagegen.
Bei F____ sind
jedenfalls die ersten, tatnahen Aussagen – auf welche gemäss den obigen
Erwägungen (E. 2.3) nach nachgeholter Konfrontation abgestellt werden darf –
sehr tragfähig und glaubhaft, waren diese doch äusserst detailliert und insgesamt
schlüssig (vorne S. 18). So hat er etwa geschildert, wie er selbst A____
angesprochen und ihm gesagt habe, er solle seinen Kollegen nach Hause bringen,
vielleicht sei dieser betrunken. Auch er gab zudem Gesagtes in der direkten
Rede wieder („der ältere Mann packte C____ in Höhe des Brustkorbs an den
Kleidern, ich hörte, wie er das Wort „Probleme“ sagte, vorne S. 18) und war
bemüht, niemanden übermässig zu belasten. Er hat zwar gesagt, der „ältere Mann“
habe ein Messer gezogen – was für F____ der Anlass gewesen sei, den Pfefferspray
einzusetzen –, jedoch sofort angefügt „ich muss aber sagen, dass der ältere
Mann niemanden mit dem Messer angriff“. F____ schilderte zudem, dass er den
Pfefferspray genommen habe, weil er nicht gewusst habe, „was der ältere Mann
mit dem Messer vorhat“. Damit erfüllen auch seine Aussagen das Realkriterium
der Schilderung innerpsychologischer Vorgänge. Ebenso schilderte er solche
Vorgänge beim Täter („ich vermute, dass der Ältere meinte, der Kollege von C____
wollte ihn schlagen“). Seine Schilderungen erfüllen somit zahlreiche
Realkriterien.
Nach dem
Gesagten sind F____s erste Aussagen sehr glaubhaft. Die späteren Angaben anlässlich
der Konfrontationseinvernahme mit A____ sind in ihrer Qualität mit den ersten
nicht zu vergleichen und nach Ansicht des Gerichts offenkundig vom Bemühen
getragen, den bei der Konfrontationseinvernahme anwesenden A____ zu
beschwichtigen. Ausserdem sind sie auch aufgrund der unmittelbaren
Vorgeschichte – der von F____ beanzeigten Drohung, des gegenseitigen
Anzeigerückzugs – in ihrer Beweistauglichkeit erschüttert. Vor
Appellationsgericht wurde F____ erneut und unter Wahrung des
Konfrontationsrechts befragt. Dabei hat er seine Aussagen in Bezug auf den
Ablauf in der Bar wiederholt (zweitinstanzliches Protokoll S. 7/8). In Bezug
auf die Frage betreffend den Einsatz eines Messers blieb er wiederum dabei,
dass er kein solches gesehen habe. Auf Vorhalt, er habe damit doch den Einsatz
seines Pfeffersprays begründet, gab er an, das könne sein, er wisse es nicht
mehr (a.a.O.). Diese Aussagen sind jedoch wie gesagt unter dem Vorbehalt der
Vorgeschichte zu betrachten und entsprechend zu würdigen. Wie erwogen
rechtfertigt es sich hier, auf die tatnahen Aussagen abzustellen.
Die Aussagen von
G____ und H____ überzeugen ebenfalls, wobei vor allem G____ als unmittelbar im
Geschehen Anwesender sehr wertvolle Informationen gegeben hat. G____ hat auch stets
eingeräumt, wenn er nicht sicher war bei einer Angabe – etwa der Frage, wie
viele Personen gemeinsam den Club betreten hätten (vorne S. 34) – und
seine Aussagen sofort korrigiert, wenn er realisiert hat, dass diese nicht
korrekt waren („dann habe ich mich getäuscht, es waren nur 4 Personen, die
fünfte war schon drin“.). Damit erfüllt er das Realkriterium der nicht übermässigen
Belastung des Täters. Weiter hat er stets angegeben, es sei „Wahnsinn“ gewesen,
wie die Täter auf C____ losgegangen seien. Er habe gedacht „die schlagen ihn
tot“. Damit schilderte er einen innerpsychologischen Vorgang bei sich selbst.
Er beschrieb weiter im Detail, wie er den Kopf des Opfers gehalten habe und
deswegen selbst durch Tritte getroffen worden sei, was so kaum zu erfinden wäre.
Auch seine Aussagen erfüllen zahlreiche Realkriterien, was für deren
Glaubhaftigkeit spricht. Seine Angaben werden zudem gestützt durch die Aussagen
von H____. Diese sind in den relevanten Punkten nahezu identisch mit denen G____s
(vgl. vorne S. 36/37). Auch H____ hat detailliert und farbig ausgesagt
(„der junge Kurde lag am Boden und es schien, als ob er nicht recht atmen
könne“; jedes Mal, wenn C____ getroffen worden sei, habe er aufgestöhnt; G____
habe C____ wegziehen wollen und sogar selbst noch Schläge abbekommen). Weiter
hat auch H____ niemanden übermässig belastet, sondern im Gegenteil etwa
angegeben, B____ habe zwar gegen C____ getreten, sich aber dann etwas
zurückgezogen. Auch H____s Aussagen erfüllen viele Realkriterien und sind
glaubhaft. Die Aussagen H____ und G____ sind zudem, wie vorne erwogen, trotz
fehlender Konfrontation verwertbar.
Zusammenfassend
sind die Aussagen der Zeugen E____, F____, G____ und H____ grundsätzlich
allesamt sehr glaubhaft. Auf diese ist abzustellen.
b) Die Aussagen
von A____ zu allen drei Vorfällen zum Nachteil von C____ sind hingegen
äusserst unglaubhaft. Sie sind in sich nicht stimmig – was den gesamten
Geschehensablauf, aber auch was die Motivlage, die Ausgangssituationen und die
innerpsychischen Vorgänge bei A____ betrifft – und voller gegenseitiger
Widersprüche, welche A____ teilweise durch offensichtlich unplausible
Begründungen zu erklären versucht. So seine Erklärung, er habe zuerst nicht
zugeben wollen, dass er im Club K____ gewesen sei, weil er ja verheiratet sei
und seine Frau dies nicht erfahren sollte. Auch die ausweichende Erklärung, die
er für den Umstand abgab, dass er sich zwar gemäss Polizeirapport an der
Befragung im N____spital an keinen der angeblichen Angreifer vor dem K____-Club
erinnerte, dann aber gemäss eigenen Aussagen sofort C____ in der J____-Bar als
einen der Täter wiedererkannt habe, überzeugt nicht (act. 507). Widersprüchlich
ist auch, dass er gemäss Polizeirapport angegeben hatte, er habe die
Verletzungen gar nicht selbst gesehen (vorne S. 14), während er in den späteren
Aussagen davon sprach, es sei überall „ganz viel Blut“ gewesen. A____ passte
seine Schilderungen auch fortlaufend an die Ermittlungsergebnisse an, geriet
dadurch dann aber freilich wieder in unauflösbare Widersprüche. Da er sich
später offenbar nicht mehr an seine Schilderungen erinnern konnte, wartete er
jeweils mit neuen Versionen auf, um die Unstimmigkeiten zu erklären, und
verstrickte sich dabei in neue Widersprüche. Als Beispiel sei seine Darstellung
des Abends vom J____-Vorfall erwähnt. Zuerst hatte er gesagt, er sei „mit ein
paar Leuten“ im J____ gewesen, die er zuvor zufällig in der Stadt getroffen
habe. Sie hätten dann zusammen an einem Turnier im Restaurant [...] Billard gespielt;
danach seien sie zusammen etwas trinken gegangen (act. 502). Als man ihn auf B____
hinwies, meint er, dieser sei vielleicht gleichzeitig in die Bar gekommen und
habe sich dann zu ihnen gesetzt; er sei beim Billard jedoch nicht dabei gewesen.
A____ habe ihn direkt in der Bar getroffen (act. 503). An der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung meinte er dann auf die Frage, weshalb B____ im J____ dabei
gewesen sei, das Billardturnier sei am Tag gewesen, er habe den ganzen Tag
gespielt. Abends habe er die anderen beiden in der Stadt wieder getroffen, und
man sei zusammen in die J____-Bar gegangen. B____ sei zufällig auch dort
gewesen, aber an einem anderen Tisch in der Nähe (act. 872). In derselben Hauptverhandlung
sagte er später, er sei „bei B____“ – offenbar an dessen Arbeitsort – etwas
trinken gewesen, und sie hätten dann beschlossen, woanders etwas trinken zu gehen.
B____ habe mitkommen können, weil er gerade eine Pause gehabt habe (act. 871).
Diese Version war notabene offenbar mit B____ abgesprochen, der sie an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung genauso bestätigte: Er sei am Arbeiten
gewesen, habe eine halbe Stunde Pause gehabt und sei daher mitgegangen, als A____
gesagt habe, er gehe etwas trinken (act. 871). Auf diesen Widerspruch
hingewiesen gab A____ an, er wisse nicht einmal, wo B____ wohne. Damit
offenbart sich ein Muster: Wird A____ auf einen Widerspruch oder die fehlende
Plausibilität seiner Schilderung hingewiesen und sieht er keine
Auflösungsmöglichkeit, dann flüchtet er sich in ausweichende und vage Aussagen:
„Ich weiss nicht genau, was ich dann getan habe. Ich weiss nur, dass ich auch
eine abbekommen habe. Ich dachte, dass er wieder ein Messer in der Hand habe
(….) Dann habe ich vielleicht so… direkt geschlagen habe ich ihn nicht (…) Ich
habe mitgemacht, mit diesen Leuten, ihn nicht geschlagen, aber so genommen oder
so, ich weiss nicht, wie ich es erklären soll…“ (act. 871).
Schliesslich
sind die Schilderungen von A____ auch mit den objektiven Beweismitteln nicht in
Einklang zu bringen. Dies gilt namentlich in Bezug auf das Überwachungsvideo,
aber auch in Bezug auf die von A____ angeblich seitens C____ zugefügten Stich-
bzw. Schnittverletzungen, die nach der Darstellung A____s in ein eigentliches
Blutbad gemündet haben sollen (vorne S. 23/24). In Wahrheit handelt es sich um
zwei relativ oberflächliche Wunden (jene am Bauch war 0,8 cm lang), die keine
derartigen Blutlachen am Boden verursacht haben konnten (vgl. Fotos act. 224).
Auch der angebliche Angriff, den es zu schlichten galt, bei welchem ein alter
Mann u.a. mit einer Metallstange geschlagen worden sein soll und bei dem zahlreiche
Helfer anwesend gewesen sein sollen, lässt sich kaum mit dem Umstand vereinbaren,
dass überhaupt kein derartiger Vorfall der Polizei gemeldet wurde. A____s
Aussagen vor zweiter Instanz waren ebenfalls widersprüchlich und nicht
glaubhaft. Insbesondere hat er bezüglich des K____-Vorfalls plötzlich
ausgesagt, er habe den Mann, der ihm das Taxi gerufen habe, namentlich gekannt.
Auch seinen älteren Begleiter hat er erstmals mit Namen „[...]“ betitelt, ohne
dass er eine Erklärung dafür hatte, warum ihm das alles erst jetzt einfiel.
Auch seine Angaben zum J____-Vorfall, gemäss welchen lediglich eine
Person einmal zugeschlagen habe beim Angriff auf C____, sind schon nur
angesichts der Verletzungen C____s und der Videoaufnahmen, ganz zu schweigen
den Aussagen von G____ und H____, höchst unglaubhaft (s. dazu vorne S. 24, 29,
33). Auf A____s Aussagen ist somit mit der Vorinstanz nicht abzustellen.
c) B____ hat zu
den Vorfällen relativ knapp ausgesagt. Er gab an, er sei beim ersten gar nicht
dabei gewesen und habe bei demjenigen in der J____-Bar lediglich „zum Auseinanderbringen
der Schlägerei“ eingegriffen. Wie erwähnt wird er von den meisten involvierten
Personen – spätestens, nachdem seine Identität klar geworden ist – auch komplett
entlastet (s. dazu vorne S. 21, 26). Zumindest Letzteres ist jedoch aufgrund
der glaubhaften Aussagen von H____ und G____ widerlegt (oben a), vorne E.
4.3.5/4.3.6). Auch in Bezug auf die übrigen Angaben B____s verbleiben
angesichts des Aussageverhaltens der anderen beteiligten Personen zumindest
gewisse Zweifel (s. dazu oben E. 4.4.2.1). Insgesamt sind B____s Aussagen, wenn
man wie erwogen auf diejenigen von G____ und H____ abstellt (oben S. 35, 41),
somit ebenfalls sehr unglaubhaft.
d) C____ dagegen
sagte durchwegs sehr glaubhaft aus. Die Aussagegenese spricht zunächst sehr
dafür, dass es sich um keine Falschbelastung handelt. C____ hat erst nach dem
gravierendsten Vorfall im Club J____ Anzeige erstattet, und auch das nur, weil
die Ambulanz und die Polizei vor Ort waren. Die anderen beiden Vorfälle hätte
er von sich aus nicht beanzeigt. Er sagt dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung,
er hätte sonst selbst den letzten Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil er
noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und seinen Namen
nicht „beschmutzen“ wollte (act. 453). Auch wenn nach dem oben Gesagten (oben E
4.4.2.1) hinter der fehlenden Anzeigebereitschaft noch etwas anderes vermutet
werden kann, so belegt dieses Verhalten auf jeden Fall, dass C____ einerseits
nicht zum Dramatisieren neigt, andererseits auch, dass es ihm nicht darum ging,
A____ zu denunzieren.
Auch die
Aussagequalität überzeugt im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung. Seine
Aussagen erfüllen zahlreiche der dafür massgebenden Realkriterien. Die
Schilderungen von C____ sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend,
konsistent und schlüssig. Dies gilt auch für seine Aussagen vor
Appellationsgericht, hat er dort doch wiederum nahezu identisch wie in den
vorigen Jahren und noch dazu widerspruchsfrei ausgesagt. Wiederum hat er zudem
sämtliche Vorfälle detailliert geschildert und auf übermässige Belastungen der
Beschuldigten verzichtet (s. dazu vorne S. 24 f., 27 f., 30 f.). Dies ist vorliegend
sehr auffällig und von grosser Bedeutung. Es wäre eine für einen normal
begabten Menschen praktisch auszuschliessende kognitive Leistung, über Jahre
hinweg eine derart widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse aufrecht zu
erhalten, wenn es sich nicht um tatsächlich Erlebtes und Einprägsames handeln
würde. Dabei wirken die Aussagen von C____ aber nicht stereotyp oder auswendig
gelernt, sondern äusserst authentisch. Die Schilderung ist teils sprunghaft und
überzeugt durch angemessenen Detailreichtum. Dies erfüllt das Kriterium der logischen
Konsistenz, aber auch der sprunghaften Darstellung bzw. des quantitativen
Detailreichtums. Es wird nicht strikt chronologisch erzählt, sondern C____
erwähnt teilweise Früheres und präzisiert auch auf Frage. So z.B. an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er berichtete, was im M____ geschehen
sei und nachschob, bevor er und A____ hinein gegangen seien, habe er bei
A____ ein Messer gesehen. Im M____ drinnen habe A____ ihm dann Fotos gezeigt.
Auf Frage bestätigte er, das mit dem Messer sei zuvor draussen gewesen, nur die
Fotos habe A____ ihm im Lokal gezeigt. Sodann werden auch
Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als
Übel erlebten Verhalten zu tun haben, was das Kriterium der Schilderung
ausgefallener Einzelheiten bzw. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten
erfüllt. C____ beschreibt die Situationen farbig und stellt dabei auch einen
Bezug her zu den örtlichen und zeitlichen Umständen. Dies entspricht dem
Kriterium der sog. raum-zeitlichen Verknüpfung. Diese Umstände lassen sich
stimmig in die jeweils geschilderten Situationen einpassen, es ergeben sich
keinerlei Ungereimtheiten. Einzelne Details werden nachgeschoben und C____
räumt auch Erinnerungslücken ein, dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens
oder einer Pauschalisierung.
C____ gibt zudem
einige Dialoge wieder, auch mit teils ungewöhnlichem Inhalt bzw. Wortwahl, und
beschreibt allgemein die Interaktionen zwischen ihm und A____. Diese Wiedergabe
von Gesprächen stellt ebenfalls ein Realkriterium dar. C____ schildert dabei
insbesondere auch seine eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie
das, was er bei A____ als innerpsychologische Vorgänge vermutete und erfüllt
damit das Kriterium der Schilderung innerpsychologischer Vorgänge bei sich und
beim Täter. Sehr anschaulich sind seine Überlegungen, wonach er im J____-Club –
nachdem er A____ wahrgenommen hatte – zuerst zum WC gegangen sei, um so
unauffällig flüchten zu können, und dass er danach – als A____ ihn geschubst
habe – auf keinen Fall habe hinausgehen wollen, wo er alleine auf seine
Widersacher treffen würde (vorne S. 30,31,32). Auch die Schilderung, dass
er beim zweiten Vorfall das Restaurant M____ habe aufsuchen wollen, weil er gedacht
habe, dort kenne man ihn und würde ihm helfen, sowie nicht zuletzt auch diverser
Komplikationen im Handlungsablauf sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen. Auch das Kriterium der spontanen Verbesserung der eigenen Aussage ist
mancherorts erfüllt. So hat er etwa zuerst angegeben, er habe einen Schlag auf
rechte Backe erhalten, um sogleich zu korrigieren, es sei die linke gewesen
(vorne E. 4.1.5).
C____ schilderte
auch eigene Anteile an den Vorfällen, was relevant für das Realkriterium der Selbstbelastung
ist. Vor allem aber zeigt er keinerlei Tendenz zum Dramatisieren oder zur
übermässigen Belastung von A____, womit ein weiteres Realkriterium – jenes der fehlenden
übermässigen Belastung des Täters, sogar Entlastung – erfüllt ist. So berichtete
er stets nur von einem Faustschlag, den er vor dem Club K____ erhalten
habe, oder betonte in Bezug auf den verlorenen Zahn mehrfach, dieser sei
sowieso bereits beschädigt gewesen und hätte wohl entfernt werden müssen (vorne
S. 24, 25). Weiter präzisierte er auch, er sei in der K____-Bar von A____ nicht
geschlagen worden, sondern nur am Kragen gepackt (a.a.O.). Auch gab er an, er
sei nicht mehr sicher, ob A____ ihm auch Fotos vom Bauch gezeigt habe (vorne S.
29). All dies zeigt, wie er bemüht darum ist, A____ nicht über Gebühr zu
belasten.
Für das Kriterium
der phänomengemässen Schilderung unverstandener Handlungselemente ist die
konstante Schilderung von C____ zu nennen, A____ habe ihm vorgeworfen, ihn auf
Arabisch beschimpft zu haben – obwohl C____ nach seinen Angaben gar kein
Arabisch kann. Es ist kaum vorstellbar, dass er dieses ausgefallene Detail erfinden
würde, und es dürfte auch genau zutreffen: A____ selbst hat diese Darstellung
nämlich indirekt bestätigt, indem er darauf hinwies, C____ habe arabisch
ausgesehen bzw. ihn in seiner Einvernahme als „Araber“ bezeichnet hat. Es ist,
auch auf Grundlage der These der Abrechnung im Drogenmilieu, gut möglich, dass A____
vom Drahtzieher B____ auf C____, den „Araber“ angesetzt worden ist. Als Iraker
geht C____ optisch und umgangssprachlich durchaus als Araber durch, und dass er
nicht arabisch spricht, war A____ wohl gar nicht bekannt.
Die Aussagen von
C____ sind – wie gesehen – überaus stimmig, nachvollziehbar und konsistent und
erfüllen, zahlreiche Realkriterien. Auch von der Aussagegenese her gibt es nach
dem Ausgeführten keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Somit
ist auf die Aussagen C____s abzustellen, und zwar nicht nur in Bezug auf die
Vorfälle im M____ und J____ – wie die Vorinstanz es getan hat –, sondern
grundsätzlich auch für den ersten Vorfall in der Bar K____.
4.4.4 Nach
dem Gesagten ist im Ergebnis der Beweiswürdigung weitgehend der Vorinstanz zu
folgen. Betreffend den K____-Vorfall ist zwar nicht nachgewiesen, das C____
sich tatsächlich überhaupt nicht am Geschehen vor dem Club beteiligt hat – und
sei es auch nur, indem er vom Boden aus in Richtung seiner Widersacher gekickt
hat, wie er selbst schliesslich eingeräumt hat. Sofern er dabei niemanden
getroffen hat, ist sogar fraglich, ob dies für eine Beteiligung am Raufhandel
ausreichend ist. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang die Besonderheit zu beachten,
dass sich der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel für die
Beteiligten unterschiedlich auswirkt: Aus der Sicht von C____ als Beschuldigter
ist daher in dubio davon auszugehen, dass er sich beim K____-Vorfall maximal im
Sinne der blossen Abwehr beteiligt hat (s dazu unten E. 5.1.2). Allenfalls wäre
ihm sogar gar keine tätliche Beteiligung am Raufhandel vorzuwerfen. Aus der
Sicht von A____ ist hingegen wiederum in dubio davon auszugehen, dass sich C____
tätlich am Raufhandel beteiligt hat, wenn auch allenfalls nur zur Abwehr, ist
dies doch die für A____ günstigere Variante – andernfalls wäre Angriff zu
prüfen gewesen, der unter einer schwereren Strafdrohung steht.
Der Vorfall im Restaurant
M____ ist sodann anhand der glaubhaften Aussagen von C____ ohne Weiteres nachgewiesen.
Es ist erstellt, dass A____ C____ dazu aufforderte, „zu bezahlen“, wenn er ihm
nicht sage, wer ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt habe. Mit diesen
Aussagen hat er C____ – untermauert durch das Zeigen von Fotos, auf welchen er
mit Waffen posierte – in Angst und Schrecken versetzt. Dass C____ Angst hatte,
hat er an der Verhandlung des Appellationsgerichts erneut bestätigt, ebenso,
dass A____ gesagt habe, er müsse zahlen bzw. er schulde ihm, und dass es dabei
um Geld ging (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Somit ist der Sachverhalt
gemäss Anklage erstellt.
Gleiches gilt
für den J____-Vorfall. Die Beteiligung A____s ist anhand der Bilder der
Überwachungskameras, der Aussagen der Zeugen bzw. Auskunftspersonen H____ und G____
sowie des Opfers C____ erstellt (oben S. 30, 34, 35). Ebenfalls erwiesen ist anhand
der diesbezüglich sehr belastenden Aussagen von G____ und H____, auf welche wie
erwogen abgestellt wird und welche die Angaben C____s stützen, die Beteiligung B____s
am Angriff auf C____ (oben S. 35, 41). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass B____ keineswegs versucht hat, seine Begleiter vom Schlagen abzuhalten,
sondern im Gegenteil den Übergriff abgedeckt und seine Kollegen vor der Kamera gewarnt
hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 21). Aufgrund der Angaben von H____ ist
auch erstellt, dass B____ C____ einen Tritt verabreicht hat. Damit ist von dem
Sachverhalt auszugehen, der angeklagt ist und den auch die Vorinstanz ihrem
Urteil zu Grunde gelegt hat.
5.1 In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Vorfall im bzw. vor dem Club
K____ als Raufhandel (Art. 133 StGB) qualifiziert.
5.1.1 Als
Raufhandel wird die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen
mindestens drei Personen definiert, die sich je aktiv tätlich beteiligen (statt
vieler: BGE 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1
und 4.2).
Objektive
Strafbarkeitsbedingung ist eine Tötungs- oder Verletzungsfolge: Vorausgesetzt
ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a.
BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Der Tatbestand des Raufhandels hat
den Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht
mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen
Erfolg bewirkt hat – insbesondere, wer die Körperverletzung oder den Tod einer
Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende
abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz – wobei dolus eventualis genügt – muss sich
entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber
auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine
objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit
rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung
beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. Hinw.).
Ein Streit
zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift.
Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in
einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren
Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der
Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod, Körperverletzung)
ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten
gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei
regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus
fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer
Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen). Vorausgesetzt ist
aber nach herrschender Lehre und Praxis, dass mindestens drei Personen physisch
kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Das
Bundesgericht führt dazu in einem aktuellen Entscheid aus: „Wenn mindestens
zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge
einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen
Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen.
Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet,
beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss
Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die
Streitenden scheidet (…) Strafbar ist bereits, wer sich beteiligt; er muss
nicht schlagen“ (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018, unter Verweis auf BGE 135
IV 152 E. 2.1.1 und BGer 6B_516/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1). Weiter ist
auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 131 IV 150 hinzuweisen, in welchen erwogen
wird, der Abwehrende gelte als Beteiligter, doch sei er gemäss Art. 133 Abs. 2
StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhalte, sei von der
Bestimmung des Art. 133 StGB nicht erfasst.
5.1.2 Gemäss
Art. 133 Abs. 2 StGB (Trutzwehr) bleibt derjenige, der ausschliesslich abwehrt
oder schlichtet, straflos. Dies umfasst alle Tätlichkeiten mindestens im Rahmen
der Notwehrbefugnis. Es liegt dann zwar Raufhandel vor – an dem sich alle, auch
der Abwehrende, beteiligt haben –, doch bleibt der Trutzwehrende straflos.
Blosse Abwehr liegt allerdings nur vor, wenn der Teilnehmer durch sein
Verhalten den Kampf in keiner Weise provoziert oder alimentiert und die Risiken,
die dem Raufhandel innewohnen, nicht erhöht, sondern vielmehr zu eliminieren versucht
(vgl. u.a. BGE 131 IV 150, BGer 6B_1348/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.1.2, BGer
6B_607/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.1).
5.1.3 Vorliegend
ist nach dem Gesagten Raufhandel unter Beteiligung von mindestens drei tätlich
gewordenen Personen, nämlich A____ allenfalls sein unbekannter Begleiter, F____
und C____ selbst, angeklagt. Der Tatbestand ist aufgrund der Tatsache, dass C____
bei der Auseinandersetzung – wenn auch wohl in überholender Kausalität – einen
Zahn verloren hat, erfüllt, auch wenn die Messerverletzung A____s als nicht
erstellt erachtet wird. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der
Einsatz des Pfeffersprays durch F____, welcher zweifellos ebenfalls mindestens eine
Tätlichkeit darstellt, nicht angeklagt und daher im diesem Rahmen nicht
relevant ist.
Betreffend C____
kommt gemäss den obigen Erwägungen Art. 133 Abs. 2 StGB zur Anwendung, da wie
erwogen in dubio auf seine eigenen Aussagen abgestellt wird, nach welchen er
sich nur gewehrt habe (s. dazu vorne E. 4.4.4). Er bleibt deshalb in diesem
Punkt straffrei.
Der Freispruch
von B____ in diesem Punkt ist mit dem Fallenlassen des Antrags von C____ auf
entsprechenden Schuldspruch (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) in Rechtskraft
erwachsen.
5.2 In
Bezug auf den Tatbestand der versuchten Erpressung kann den Erwägungen der
Vorinstanz gefolgt werden (erstinstanzliches Urteil S. 18). A____ hat C____
unter Drohungen dazu zu bringen versucht, ihm Geld zu bezahlen. Dass ein
solches Gebaren den Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt,
bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Da C____ nicht bezahlt hat, bleibt es
beim Versuch.
5.3 In
Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Vorfalls im Club J____ kann
ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil S. 22/23). Dieser ist als Angriff gemäss Art. 134 StGB zu qualifizieren.
Demgemäss mach sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen Menschen
beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge
hat. Im Unterschied zum Raufhandel ist hier die Auseinandersetzung nicht
wechselseitig. Weiter genügt es, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten
Angriff einer anderen anschliesst. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist insbesondere
darauf hinzuweisen, dass gemäss herrschender Lehre die Beteiligung am Angriff auch
durch psychische oder verbale Mitwirkung erfolgen kann (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Art, 134 N
8). Dies ist relevant in Bezug auf die Beteiligung B____s am Angriff. Seine
Unterstützung war vornehmlich psychischer Natur. Er hat in Kenntnis der
Gewaltbereitschaft (und mutmasslich als „Chef“ von A____) durch seine Präsenz
in der Gruppe seine Kollegen in ihrem Vorhaben bestärkt. Gemäss den Aussagen
von G____ hat er sich darüber hinaus dahingehend beteiligt, dass er den Angriff
abgeschirmt, aufgepasst und vor den Kameras gewarnt hat. Seine Beteiligung ist
somit gegeben. A____ und B____ sind daher wegen Angriffs zu verurteilen,
ausserdem – aufgrund der Beschädigung von C____s Kleidern – wegen
Sachbeschädigung. Es kann hierfür auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil
verwiesen werde (vorinstanzliches Urteil S. 23).
5.4 Die
Vorinstanz hat sodann gestützt auf einen Polizeirapport vom 11. Juni 2016 als
erstellt erachtet, dass A____ an jenem Tag seinen Mercedes durch die [...]strasse steuerte und dabei immer wieder auf sein
Handy schaute. Wenn auch A____ sich vor Strafgericht nicht mehr erinnern
konnte, so hat er sich doch offenbar acht Tage nach dem Vorfall bei der Polizei
gemeldet und eingeräumt, dass er damals am Steuer gesessen sei. Damit hat er
sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Es kann
diesbezüglich wiederum auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen
werden (vorinstanzliches Urteil S. 24)
5.5 Dem
Berufungskläger C____ wird vorgeworfen, er habe von Mitte Oktober bis 24.
Oktober 2014 ohne gültige Arbeitsbewilligung in der Küche des „T____ Imbiss“ an
der [...]strasse [...] gearbeitet. Die Vorinstanz sieht den Vorwurf der
illegalen Erwerbstätigkeit als erstellt an, äussert sich aber nicht zum
Zeitraum. Die Kontrolle durch das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem
Fahndungsdienst erfolgte am 24. Oktober 2014 (vgl. Akten Bd 1 S. 50 ff.).
5.5.1 C____
wurde gemäss Bericht des Fahndungsdienstes „im hinteren Teil der Küche, mit
einem T-Shirt des T____ Imbiss bekleidet, bei der Arbeit betroffen“ (Bd 1 S.
51).
Anlässlich der Einvernahme
vom 11. November 2014 (Akt. ES S. 50 ff.) zum Vorwurf gab er an, er habe dort
nicht gearbeitet. Der Geschäftsführer habe ihn um die Mittagszeit angerufen und
gefragt, ob er aushelfen könne. Er sei sehr oft im T____-Imbiss gewesen zum
Essen, wobei er dafür nichts habe bezahlen müssen (Akt ES S. 56). Auf die
Frage, wie oft er schon im T____-Imbiss ausgeholfen habe, gab er an, er habe
vorher im Geschäft noch nie geholfen, aber den Geschäftsführer früher schon beim
Einkaufen unterstützt. Wie oft, das könne er nicht sagen. Dass er das T-Shirt getragen
habe, sei nicht sein Fehler gewesen. Sein Chef habe gesagt, für eine Stunde sei
das kein Problem (Akt. ES S. 57). Weiter schildert er nochmals, dass er dort nicht
gearbeitet habe. Er habe dort gegessen und zwei- oder dreimal für das Geschäft
eingekauft (Akt. ES S. 57). Auf Frage der Verteidigung präzisierte er, der Chef
habe gefragt, ob er eine Stunde aushelfen könne, weil dieser krank gewesen sei
und operiert werden müsse. Er habe ihn gebeten, zur Kasse zu schauen (Akt. ES S.
58).
5.5.2 Nach
Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG macht sich strafbar, wer eine nicht bewilligte
Erwerbstätigkeit ausübt. Massgeblich ist dabei Art. 11 AuG. Gemäss dessen
Absatz 1 benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer eine
Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt
ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie
unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei ist es nach Art. 1a Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder nur
vorübergehend ausgeübt wird. Die Erwerbstätigkeit muss gemäss der
Zweckbestimmung einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit
ausgelegt werden. Die Möglichkeit nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf
allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Gefälligkeitshandlungen,
die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt geleistet
werden, fallen beispielsweise nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit.
Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb
gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person
einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im
Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer
sittlichen Pflicht, wie etwa die Kinderbetreuung durch die Grossmutter, sollen
nicht unter den ausländerrechtlichen Begriff der Erwerbstätigkeit fallen (Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
4. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 AuG N 3). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt der gegenseitige Beistand naher Verwandter
keine Erwerbstätigkeit dar, solange dies mit Blick auf die konkreten Umstände
des Einzelfalles noch als üblich beziehungsweise sozialadäquat betrachtet
werden kann (BVGer C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2.; zum Ganzen: AGE SB.2016.
E. 2.1).
5.5.3 Vorliegend
gingen die Tätigkeiten des Berufungsklägers klar über eine schlichte
Gefälligkeit hinaus, und zwar nicht nur von ihrer Art her – Kasse
beaufsichtigen, Einkaufen für das Lokal, in der Küche helfen –, sondern auch
aufgrund der Art und Weise, wie der beobachtete Einsatz zustande kam. Der
Berufungskläger wurde per Telefon aufgeboten zum Einspringen, weil, wie er
angab, „sein Chef“ abwesend gewesen sei. Bei den ausgeführten, mehrheitlich
zugestandenen Arbeiten C____s handelt es sich fraglos um üblicherweise auf
Erwerb gerichtete Tätigkeiten eines Angestellten in einem Imbisslokal. Dass der
Berufungskläger durchaus eine wichtige Funktion im Geschäft ausübte, zeigt sich
schon daran, dass er nach eigenen Angaben für seinen Chef und Geschäftsführer
eingesprungen ist, als dieser abwesend war, und dass ihm die Kasse anvertraut
wurde. Auch dass er sich durch ein T-Shirt mit Logo klar als Mitarbeiter des
Lokals darstellte, spricht für eine gewisse Einbindung in die Organisation und
gegen einen bloss kurzfristigen Freundschaftsdienst. Im Übrigen hat der
Berufungskläger für seine Arbeit durchaus auch ein gewisses Entgelt in Form von
Naturalleistungen erhalten – wobei Entlohnung, wie gesehen, kein erforderliches
Kriterium ist –, hat er doch gemäss eigener Schilderung immer wieder gratis im
Imbisslokal gegessen. Dies entspricht klarerweise einer Entlohnung durch
Naturalleistungen. Der Verteidiger führte denn auch in der Berufungsbegründung
an, dass diese Naturalleistungen der Grund dafür waren, weshalb sich der
Berufungskläger verpflichtet gefühlt habe, im Geschäft auszuhelfen (Berufungsbegründung,
act. 1112). Ausschlaggebend ist indessen, wie erwähnt, dass den vom
Berufungskläger geleisteten Arbeiten nicht mehr den Charakter von blossen
Gefälligkeiten zugestanden werden kann. Dies zeigt sich darin, dass der
Geschäftsführer die fraglichen Arbeiten auch durch eine Drittperson hätte
ausführen lassen können bzw. dazu verpflichtet gewesen wäre. Durch die
Beschäftigung des Berufungsklägers konnte er somit die Einstellung eines weiteren
Mitarbeiters vermeiden und gegebenenfalls Kosten einsparen. Die vom
Berufungskläger vorgenommenen Arbeiten sind schliesslich ganz offensichtlich
weder unter den Titel des gegenseitigen Beistands zwischen nahen Verwandten
noch unter die Erfüllung einer sittlichen Pflicht zu subsumieren.
Im Ergebnis
gelangte die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der nicht bewilligten Ausübung
einer Erwerbstätigkeit somit zu Recht zu einem Schuldspruch. Auch die Tatzeit
geht zumindest über den Tag der Kontrolle hinaus, hat doch der Berufungskläger
schon frühere Arbeiten zugestanden. Es kann diesbezüglich auf die Angaben der
Polizei abgestellt und die Tatzeit ab (mindestens) Mitte Oktober 2014
angenommen werden.
5.6 Zusammenfassend
ergeben sich somit folgende Schuldsprüche:
A____ wird des
Angriffs, der versuchten Erpressung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung und
der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt.
B____ wird des
Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt.
C____ wird der
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt. Im Anklagepunkt 2
(Raufhandel) bleibt C____ in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches straflos.
Im Folgenden ist
die für die genannten Schuldsprüche angemessene Strafe zu eruieren.
6.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar. 3. Auflage
2013, Art. 47 N 10). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das
Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung
gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten
Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In
einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die
Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund
dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische
Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen
oder zu reduzieren.
Vorliegend sind
in Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 mehrere Schuldsprüche gefällt worden.
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für
mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der
Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip,
Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter
in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und
strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt
festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist
von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit
Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den
jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104;
Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV
57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. A. 2013, Art. 49 StGB N
86 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das
Asperationsprinzip kommt mithin nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten
Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; zum
Ganzen: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
Bei der Wahl der
Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die
Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und
sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE
134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter
anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer
6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist aber mit Blick auf
die Gesamtstrafenbildung, dass das Bundesgericht „die Zulässigkeit von
Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall“ immer wieder bestätigt hat,
„so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art.
41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die
schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die
weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember
2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn
verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft
sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen
lassen“ (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2, vgl. 6B_241/2018 vom 4.
Oktober 2018, E. 1.3.4; 6B_669/2106 vom 28. März 2017 E. 2.6; 6B_1196/2015 vom
27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2 und
6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
6.2 A____
wird zweitinstanzlich des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Raufhandels,
der Sachbeschädigung und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Das
schwerste Delikt bildet wie erwähnt der Angriff, welcher gleich wie die
versuchte Erpressung als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder
Geldstrafe vorsieht. Die Vorinstanz hat das Verschulden A____s dabei als
mittelschwer eingestuft und dafür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren als
angemessen erachtet, wobei die damit zusammenhängende Sachbeschädigung
inbegriffen sei (erstinstanzliches Urteil S. 26).
Es ist davon
auszugehen, dass A____ aus nicht nachvollziehbarem Anlass – die von ihm als
„Grund“ angeführte Verletzung mit C____s Messer erachtet das Gericht wie
erwogen nicht als erstellt – zusammen mit diversen Begleitern den
Berufungskläger 3 gezielt zusammengeschlagen hat, wobei A____ in Bezug auf
diesen Angriff ganz offensichtlich die Rolle des Anführers zukam, hat er doch
gemäss Aussagen G____ klar die Initiative ergriffen und auch den ersten Schlag
gegen C____ geführt (oben S. 35). Eindrücklich in Bezug auf die Heftigkeit
des Angriffs sind die oben zitierten Aussagen von G____, der mehrfach ausgesagt
hat, die Männer hätten „wie wahnsinnig“ auf den am Boden liegenden C____ eingeprügelt,
„wie auf einen Boxsack“, und er sei sich sicher, dass sie ihn tot geschlagen
hätten, wenn er nicht selbst dazwischen gegangen wäre und wenigstens dessen
Kopf geschützt hätte (oben a.a.O.). Wie erwogen ist es wohl auch nur dem
Eingreifen von G____ zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall nicht zu noch
schlimmeren Verletzungen von C____ gekommen ist. Angesichts dieser Umstände
kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie das Verschulden von A____
als lediglich mittelschwer qualifiziert. Dieses ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr
als zumindest eher schwer einzustufen, weshalb die dafür eingesetzte Strafe bei
mindestens 2,5 wenn nicht sogar 3 Jahren anzusiedeln wäre. Da eine Erhöhung der
vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe jedoch wegen des Verbots der reformatio
in peius vorliegend nicht möglich ist, erübrigt es sich, weiter darauf
einzugehen.
Mit der
vorinstanzlich festgesetzten Strafe von 2 Jahren ist eine Geldstrafe schon aus
formalen Gründen nicht möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), so dass für das
Delikt des Angriffs eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die weiteren
Delikte der versuchten Erpressung, des Raufhandels und der Sachbeschädigung –
wobei Letztere ohnehin mit der Vorinstanz als beim Angriff mit inbegriffen
erachtet wird – weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Konnex dazu auf.
Zum einen sind bei allen drei Delikten Opfer und Täter identisch – nämlich C____
und A____ –, wobei im letzten Fall noch B____ dazukommt. Zum anderen handelt es
sich bei den Angriffen auf C____ auch stets um das nämliche Motiv, nämlich
dessen Einschüchterung bzw. darum, ihm eine „Abreibung“ zu verpassen. Nicht
zuletzt fand das zweite Delikt – die Drohung gegenüber C____ im M____ – nach
Darstellung A____s nur deshalb statt, weil er wissen wollte, wer ihm beim
ersten Vorfall verletzt bzw. Pfefferspray angesprüht hatte, womit ein direkter
Bezug zum ersten Vorfall besteht. Der dritte Vorfall schliesslich bezog sich
nach Aussage A____s wiederum direkt auf den ersten und den zweiten, weil er
sich nämlich „aufgeregt habe“, als er seinen Widersacher erneut angetroffen
habe. Damit ist der sachlich enge Konnex evident. Auch in zeitlicher Hinsicht
fanden die Delikte in einer Abfolge (7. November 2013, Mitte November 2013, 19.
Januar 2014) statt, haben sie sich doch in einem Zeitraum von wenigen Wochen
bzw. Monaten und stets dann ereignet, wenn die beiden wieder aufeinander
getroffen sind.
Es rechtfertigt
sich deshalb, hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Dies gilt umso
mehr, als dass sich A____ von der vorgängig vom Bezirksgericht Baden
ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken liess. Es ist somit mit Ausnahme der
Verletzung der Verkehrsregeln – welche eine Übertretung darstellt, weshalb eine
Busse verhängt wird – für alle von A____ begangenen Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen.
Das Verschulden A____s
in Bezug auf die versuchte Erpressung kann mit der Vorinstanz am unteren
Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden. Die dafür ausgesprochenen 4 Monate
erscheinen angemessen. Als mindestens mittelschwer ist A____s Verschulden beim
Raufhandel vor dem K____-Club zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat dieses als „nicht
leicht“ qualifiziert, was angesichts des direkten und heftigen, auch bei diesem
Vorfall aus nicht nachvollziehbarem Anlass erfolgten Angehens von C____ ebenfalls
als zu mild erscheint. Im Unterschied zur Vorinstanz hält das Appellationsgericht
A____ zudem nicht zu Gute, dass er selbst bei der Auseinandersetzung mit einem
Messer verletzt worden war. Zusammenfassend wäre deshalb die Einsatzstrafe für
diese Tat ebenfalls um einiges höher als bei den vorinstanzlich festgesetzten 6
Monaten anzusiedeln, was jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius wiederum
nicht möglich ist. Damit würde eine hypothetische Gesamtstrafe von deutlich
mehr als 34 Monaten resultieren.
In Bezug auf die
persönlichen Verhältnisse von A____ kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 28). Daraus lässt sich nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt in Bezug auf A____s Nachtatverhalten,
hat er doch bis zuletzt alles bestritten, was möglich war, und sich selbst
durch objektive Beweise nicht davon abbringen lassen. Zusammenfassend wäre so
auch bei Anwendung des Asperationsprinzips eine Strafe von mehr als 30 Monaten
auszusprechen und erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe als
deutlich zu mild. Wenn es auch damit sein Bewenden haben muss, so ist
jedenfalls bereits aus den obigen Gründen eine von der Verteidigung beantragte
weitere Strafmilderung aufgrund der langen Dauer des Verfahrens (zweitinstanzliches
Protokoll S. 10) nicht angezeigt – wobei festzuhalten ist, dass diese ohnehin
praxisgemäss erst bei einem Zeitablauf von 2/3 der Verjährungsfrist gewährt
würde (vgl. Donatsch et al. (Hrsg.), Komm. StGB, N 10 zu
Art. 48 lit. e StGB). Dies ist vorliegend noch bei Weitem nicht erreicht,
verjährt doch der Tatbestand des Angriffs erst nach 15 Jahren (Art. 97
Abs. 1 lit. b StGB). Es bleibt somit für A____ bei der Freiheitsstrafe von 30
Monaten.
Bei diesem
Strafmass ist der bedingte Vollzug schon aus formalen Gründen nicht möglich.
Der teilbedingte Vollzug wurde A____ von der Vorinstanz gewährt, wenn auch hier
durchaus Zweifel an der günstigen Prognose angebracht sind. Der von der
Vorinstanz angeführte Umstand, dass A____ wegen Gewaltdelikten nicht
vorbestraft sei, muss insofern relativiert werden, als die von ihm begangenen
SVG–Delikte ebenfalls im weitesten Sinne als einschlägig bezeichnet werden
können, liegt doch auch dabei eine Missachtung und potentielle Gefährdung von
Menschenleben vor. Auch ist nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft, ob ihn der
Vollzug des unbedingten Teils wird von der Begehung weiterer Delikte abhalten
können, scheint ihm doch bis zuletzt jegliches Bewusstsein für Unrecht oder
eigenes Fehlverhalten völlig zu fehlen. Wiederum muss es jedoch damit sein Bewenden
haben, da aufgrund des Verbots der reformatio in peius zweitinstanzlich keine
unbedingte Strafe ausgesprochen werden kann.
Aus den
genannten Gründen ist jedoch offensichtlich, dass die von der Vorinstanz
vollziehbar erklärte Vorstrafe zu vollziehen ist – wobei darauf hinzuweisen
ist, dass offenbar bereits damals grosse Zweifel bezüglich der Bewährung von A____
bestanden haben, wurde ihm doch eine Probezeit von 5 Jahren auferlegt. Der vom
Berufungskläger eingereichte Arbeitsvertrag – welcher vom 22. Juli 2019
datiert, nachdem die jahrelange IV-Rente des Berufungsklägers wegen
„IV-Revision“ eingestellt worden war – ist mit einiger Skepsis zu betrachten
und vermag jedenfalls die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers nicht
derart zu beeinflussen, dass von einem Vollzug der Vorstrafe abzusehen wäre. Zusammenfassend
ist A____ somit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit
bedingtem Vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu
verurteilen.
6.3 B____
wird zweitinstanzlich des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Diese
Delikte sehen als Sanktion ebenfalls alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vor.
Mit der
Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass das Verschulden von B____ weit weniger
schwer wiegt als dasjenige von A____. Gleichwohl darf es nicht bagatellisiert
werden, ist doch einerseits die Rolle des „Abschirmens“ und Warnens vor der
Kamera nicht zu unterschätzen, und ist zum andern davon auszugehen, dass seine
Rolle auch in psychologischer Hinsicht von grossem Gewicht war. B____ hat sich
als Aufpasser betätigt und damit massgeblich an einer Gewalttat mitgewirkt.
Damit wiegt das objektive Tatverschulden B____s zumindest nicht leicht. Die von
der Vorinstanz dafür eingesetzten 16 Monate scheinen angemessen. In Bezug auf
seinen persönlichen Hintergrund kann wiederum auf das vorinstanzliche Urteil
verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 30). Dieser ist neutral zu werten.
Bei den übrigen Täterkomponenten fallen in negativer Hinsicht die beiden Vorstrafen
ins Gewicht. Genau wie A____ hat sich auch B____ im Verfahren sehr uneinsichtig
verhalten und hartnäckig darauf bestanden, beim Angriff auf C____ lediglich als
Schlichter beteiligt gewesen zu sein. Diese Täterkomponenten haben sich
strafschärfend auszuwirken, so dass eine Erhöhung der vorgenannten, dem
Tatverschulden angemessenen 16 auf 18 Monate gerechtfertigt ist. Auch hier
kommt aufgrund der Höhe der Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in
Betracht. Die Sachbeschädigung weist wiederum einen so engen Konnex dazu auf,
dass dafür ebenfalls eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. Sie kann jedoch
auch hier als mit der für den Angriff ausgesprochenen Freiheitsstrafe
mitabgegolten erachtet werden, weshalb ausnahmsweise keine Strafschärfung nach
Art. 49 StGB zu erfolgen hat.
Mit der
Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass B____ keine besonders gute Prognose – welche
gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB aufgrund des Rückfalls für die Gewährung einer
bedingten Strafe nötig wäre – gestellt werden kann (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 31). Der Vollzug hat deswegen unbedingt zu erfolgen.
Die Vorinstanz
hat auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtet und ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass die neue, unbedingt ausgesprochene Strafe eine entsprechende
Warnwirkung haben werde. Wenn auch daran aufgrund der obigen Ausführungen
durchaus Zweifel bestehen, so muss es hierbei wiederum sein Bewenden haben, da
zweitinstanzlich aufgrund des Schlechterstellungsverbots kein Vollzug der
Vorstrafe angeordnet werden darf.
Eine Reduktion
der Strafe gemäss Art. 48 e StGB (wie von der Verteidigung beantragt, vgl.
zweitinstanzliches Protokoll S. 11) kommt auch hier aufgrund der Tatsache, dass
die Verfahrensdauer von einem Zeitablauf von 2/3 der Verjährungsfrist noch weit
entfernt ist, nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch diese Strafe – aufgrund
des Verzichts auf den Vollzug der Vorstrafe – insgesamt zumindest mild, sodass
auch aus diesem Grund keine weitere Reduktion angezeigt ist.
Zusammenfassend
ist B____ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
6.4 C____
wird zweitinstanzlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt. Vom
Tatbestand des Raufhandels bleibt er in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches straflos.
Der Tatbestand
der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sieht wahlweise Geld- oder
Freiheitsstrafe vor. Da dies das einzige verbleibende Delikt ist und C____ keine
Vorstrafen aufweist, ist hier eine Geldstrafe auszusprechen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, ist das Tatverschulden von C____ zudem im unteren
Bereich anzusiedeln. Zwar hat er sich während mindestens einer Woche über die
geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen weggesetzt. Jedoch ist zu seinen
Gunsten anzuführen, dass er dafür kein Entgelt, sondern lediglich
Gegenleistungen in Form von Naturalien erhalten hat. Insgesamt erscheinen dafür
30 Tagessätze angemessen.
Anders als bei
den beiden anderen Berufungsklägern erfolgt jedoch hier eine Strafmilderung
wegen der von der Verteidigung geltend gemachten langen Verfahrensdauer
(zweitinstanzliches Protokoll S. 11). Zwar ist auch hier die Zeitspanne von 2/3 der
für das AuG-Delikt geltenden Verjährung (Art. 97 lit. d) knapp nicht erreicht,
jedoch war die Dauer des Verfahrens für C____ mit dem Ungemach verbunden, dass
er während dieser Zeit keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
erhalten hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sind für die Tat 15
Tagessätze auszusprechen. Als Tagessatzhöhe sind aufgrund der finanziellen
Verhältnisse des Berufungsklägers und unter Berücksichtigung der üblichen
Abzüge CHF 50.– angemessen. Dem bedingten Vollzug steht nichts im Weg.
7.1 Die
Vorinstanz hat A____ und B____ in solidarischer Verbindung zur Bezahlung von
Schadenersatz in Höhe von CHF 1‘102.– an C____ verurteilt, welcher diesen
Betrag im Zusammenhang mit seinem beim Vorfall im J____-Club zerstörten Kleidung
sowie den angefallenen Spital- und Krankenwagenkosten geltend gemacht hat. Dem
kann gefolgt werden, sind doch die Spital- und Krankenwagenkosten belegt (CHF
645.-) und erscheint die Bezifferung der beim Vorfall beschädigten Kleidungsstücke
(Lederjacke im Wert von CHF 398.– und Hose im Wert von CHF 59.–) realistisch.
Allfällige Mehrforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
7.2 Der
Verteidiger von C____ verlangt sodann zweitinstanzlich die Zusprechung einer
höheren Genugtuung als der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 5‘000.–. Während
in der Berufungserklärung noch CHF 15‘000.– beantragt wurden, hat der neue
Verteidiger die Forderung im zweitinstanzlichen Plädoyer auf CHF 7‘000.–
angepasst (zweitinstanzliches Protokoll S. 11). Nicht erstellt ist gemäss Arztzeugnis,
dass bei C____ als Folge der Verletzungen eine posttraumatische
Belastungsstörung besteht. Vielmehr wird von der behandelnden Ärztin lediglich
festgehalten, das von C____ geltend gemachte Bild von Schlafstörungen, innerer
Unruhe, Ängstlichkeit und Nervosität mit gelegentlichen aggressiven
Durchbrüchen sei „bekannt bei posttraumatischen Belastungsstörungen“, weshalb
sie „im Zusammenhang mit seiner Vorgeschichte davon ausgehe“ (Zeugnis Dr. med. [...],
Akten S. 843.). Dem Antrag der Verteidigung kann jedoch insofern gefolgt
werden, als dass für ähnliche Verletzungen wie bei C____ in der Praxis des
Appellationsgerichts mehrheitlich leicht höhere Genugtuungen zugesprochen
wurden (vgl. etwa AGE SB.2014.31; AGE SB.2015.50; AGE SB. 2015.74). Dies wird
auch gestützt durch vergleichbare, in der Literatur genannte Fälle (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht,
Genugtuung bei Körperverletzung, Band 2, Zürich 2013, Tabelle S. 427-431).
Demgemäss wird C____ zweitinstanzlich eine Genugtuung von CHF 7‘000.–
zugesprochen, welche von den beiden anderen Beschuldigten solidarisch zu
leisten ist.
7.3 Die
Verteidigung von C____ verlangt sodann zweitinstanzlich eine Genugtuung seitens
des Staates zufolge der langen, für seinen Mandanten mit Ungemach verbundenen Verfahrensdauer
(zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie erwogen wird ein solches
Ungemach vom Gericht zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Mit der
Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer (oben E. 6.4) ist
dieser Umstand jedoch abgegolten.
7.4 Die
Genugtuungsforderung von B____ für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile
gemäss Art. 429 StPO wird abgewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat,
ist eine solche zufolge der Schuldsprüche B____s nicht gerechtfertigt.
8.1 In
Bezug auf die ordentlichen zweitinstanzlichen Kosten gilt Folgendes:
A____ unterliegt
mit seiner Berufung vollständig und trägt gemäss dem Ausgang des Verfahrens
dessen volle Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (Art. 428 Abs. 1
StPO).
B____ obsiegt
gegenüber C____ betreffend den Freispruch im Anklagepunkt K____, wird doch ein Rückzug
der Berufung gleichgesetzt mit Unterliegen. In den übrigen Punkten unterliegt
er, weshalb eine um 20% reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– angemessen
erscheint.
C____ obsiegt im
zweitinstanzlichen Verfahren grossmehrheitlich, mit Ausnahme des Schuldspruchs
wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Entsprechend ist ihm eine
Urteilsgebühr von CHF 100.– aufzuerlegen.
8.2 In
Bezug auf die ordentlichen erstinstanzlichen Kosten bleibt es betreffend A____
und B____ bei deren Auferlegung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
C____ trägt
wiederum nur die Kosten für den Schuldspruch im Zusammenhang mit der
Widerhandlung gegen das AuG. Es sind ihm deshalb Kosten von CHF 100.– und eine
entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– aufzuerlegen.
8.3 In
Bezug auf die Honorare der Verteidiger ist Folgendes festzuhalten:
8.3.1 Grundsätzlich
ist eine Parteientschädigung zu Gunsten von C____ geschuldet, weil er als
Beschuldigter ausser im Anklagepunkt der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung obsiegt.
Somit hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
Ein Teil dieser
reduzierten Parteientschädigung bzw. so viel, wie die Privatklage betrifft –
wobei diesbezüglich von einem Fünftel bzw. 20% auszugehen ist – geht zulasten
der Berufungskläger A____ und B____ Dieser Teil ist wiederum um 75% zu
reduzieren, weil C____ als Privatkläger nur zu 25% durchdringt – hat er doch
weder die volle beantragte Genugtuung noch einen Schuldspruch von B____ im Punkt
des Raufhandels erwirkt. Somit gehen 25% des genannten Fünftels zulasten von B____
und A____ wobei dieser Betrag aufgrund des jeweiligen Unterliegens im
Verhältnis 2/3 (A____) resp. 1/3 (B____) aufgeschlüsselt wird.
Die restlichen
4/5 der Parteientschädigung ergehen – abzüglich 10% aufgrund des Schuldspruchs
wegen Widerhandlung gegen das AuG – als Parteientschädigung für C____ als
Strafkläger zulasten der Gerichtskasse.
Nach dem
Gesagten sind dem Verteidiger von C____ 80% des von seinem Verteidiger geltend
gemachten, angemessenen Honorars von CHF 2‘937.50 (zuzüglich
Hauptverhandlung CHF 4‘312.50) als Parteientschädigung auszurichten. Von diesen
80% bzw. CHF 3‘450.– sind wiederum 10% abzuziehen aufgrund des Unterliegens im
AuG-Bereich. Es resultiert somit eine Parteientschädigung von CHF 3‘105.–,
zuzüglich Auslagen und MWST.
Die restlichen
20% des Honorars bzw. CHF 862.50 – gemäss zweitinstanzlichem Unterliegen von C____
als Privatkläger um 75% reduziert, somit CHF 215.60 – ergehen als
Parteientschädigung an C____ als Privatkläger. Davon hat 2/3 bzw. CHF 143.80
A____ zu tragen, 1/3 bzw. CHF 71.90 gehen zu Lasten von B____.
8.3.2 Die
Honorare der Verteidiger von A____ und B____, Advokaten [...] und [...], sowie
des ersten Verteidigers von C____ Advokat [...] werden zufolge ihrer
Angemessenheit gemäss Aufstellung zuzüglich Hauptverhandlung vergütet, wobei
der Rückforderungsvorbehalt jeweils der Massgabe des Unterliegens folgt.
Somit werden
Advokat [...] für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘488.– und ein
Auslagenersatz von CHF 196.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 365.40 (7,7 %
auf CHF 3’104.90 und 8 % auf CHF 1‘579.30), somit total CHF 5‘049.60, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 80% vorbehalten.
Advokat [...] werden
für die zweite Instant ein Honorar von CHF 3‘033.35 und ein Auslagenersatz
von CHF 97.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 244.40 (7,7 % auf CHF
2‘016.– sowie 8 % auf CHF 1‘114.55), somit total CHF 3‘374.95, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im vollen Umfang
vorbehalten.
Advokat [...]
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF ‘400.–, und ein
Auslagenersatz von CHF 107.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 347.10, somit
total CHF 4‘854.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4
bleibt im Umfang von 10 % vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts
vom
12. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG betreffend B____
(AKS I.5)
Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels betreffend B____ (AKS I.2)
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche
Verfahren
A____ wird des Angriffs, der versuchten Erpressung, des
Raufhandels, der Sachbeschädigung und der Verletzung von Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30./31. Januar 2014 (1 Tag), davon18
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 134, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 und
144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs.
1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung
sowie Art. 42/43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 26. Juni 2013 vom Bezirksgericht Baden wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln und Verletzung der Verkehrsregeln neben einer
Busse von CHF 700.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF
50.–, Probezeit 5 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ und B____ werden solidarisch verurteilt zu CHF 1‘102.–
Schadenersatz und CHF 7‘000.– Genugtuung an C____. Allfällige Mehrforderungen
werden auf den Zivilweg verwiesen.
A____ wird zu einer Parteientschädigung von CHF 143.80, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 11.10, somit total CHF 154.90, an C____ verurteilt.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 5‘656.30 und eine Urteilsgebühr
von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.–.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘488.– und ein Auslagenersatz von CHF 196.20,
zuzüglich MWST von insgesamt CHF 365.40 (7,7 % auf CHF 3’104.90 und 8 % auf CHF
1‘579.30), somit total CHF 5‘049.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
B____ wird des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und
verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 134, 144 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen B____ am 18. August 2011 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 1'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 60.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Polizeigewahrsam vom 22. April 2011, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2013 um 1 Jahr verlängert), die am
15. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von
CHF 4'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–,
Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni
2013 um 1 Jahr verlängert), und die am 25. März 2013 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 1'800.– bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre, werden in
Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
A____ und B____ werden solidarisch verurteilt zu CHF 1‘102.–
Schadenersatz und CHF 7‘000.– Genugtuung an C____. Allfällige Mehrforderungen
werden auf den Zivilweg verwiesen.
B____ wird zu einer Parteientschädigung von CHF 71.90 zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 5.55, somit total CHF 77.45, an C____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘500.– wird
abgewiesen.
B____ träg die Verfahrenskosten von CHF 3‘749.15 und eine Urteilsgebühr
von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3‘033.35 und ein Auslagenersatz von CHF 97.20, zuzüglich
MWST von insgesamt CHF 244.40 (7,7 % auf CHF 2‘016.– sowie 8 % auf CHF
1‘114.55), somit total CHF 3‘374.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
C____ wird der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit 11 Abs. 1 und
2 sowie 18 des Ausländergesetzes und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 2 (Raufhandel) bleibt C____ in Anwendung von Art. 133
Abs. 2 des Strafgesetzbuches straflos.
Der Antrag von C____ auf Genugtuung resp. Verfahrensentschädigung von
CHF 8‘000.– wird abgewiesen.
C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 100.– und eine Urteilsgebühr
von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 100.–.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘400.–, und ein Auslagenersatz von CHF 107.65,
zuzüglich 7,7% MWST von CHF 347.10, somit total CHF 4‘854.75 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 bleibt im Umfang von 10 %
vorbehalten.
C____ werden für das zweitinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3‘105.– plus Auslagen von CHF 890.90, zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 307.70, somit total CHF 4‘303.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger 1
Berufungskläger 2
Privatkläger/Berufungskläger 3
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr.
Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).