Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli , Dr. med. R. von
Aarburg
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.72
Verfügung vom 5. Februar 2019
Neuanmeldung; dem psychiatrischen
Administrativgutachten kommt volle Beweiskraft zu; sowohl in psychischer als
auch in somatischer Hinsicht ist seit der letzten Verfügung keine Veränderung
des Gesundheitszustandes gemäss Art. 17 ATSG eingetreten; auf den
Einkommensvergleich kann abgestellt werden; IV-Stelle hat zu Recht den Rentenanspruch
abgelehnt.
Tatsachen
I.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer, Vater von zwei Kindern,
hatte sich am 21. Juli 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung
und Umschulung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur
Behinderung hatte er angegeben, er leide unter Hüftgelenksproblemen und könne
die Tätigkeit als Gipser nur schlecht ausüben. Er benötige deshalb Hilfe, um in
einem anderen Beruf zu arbeiten (IV-Akte 2). Nach Abklärung der medizinischen
und erwerblichen Verhältnisse hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten
zugesprochen (vgl. Mitteilung vom 6. Oktober 2003, IV-Akte 14). Mit Verfügung
vom 25. Juni 2004 hatte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10% einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 19).
Am 28. November 2005 hatte sich der Beschwerdeführer erneut bei
der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Akte 23.1). In der Folge hatte
die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung (vgl. Mitteilung vom 9.
Januar 2006, IV-Akte 26) als auch Arbeitsvermittlung (IV-Akte 37) zugesprochen,
welche sie am 21. Januar 2009 abschloss, da keine den gesundheitlichen
Einschränkungen angepasste Tätigkeit gefunden werden konnte (IV-Akte 47). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 46) hatte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 9. März 2009 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 10% -
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (IV-Akte 46).
Im Jahr 2011 erfolgte durch den Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. med. B____, eine weitere Anmeldung bei der IV-Stelle (IV-Akten 49, 53 und
66). Daraufhin hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen
veranlasst. Im Verlauf des Verfahrens hatte die IV-Stelle ein bidisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag
gegeben (IV-Akte 145.2). Im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 17. März 2014 (IV-Akte 145) hatte die IV-Stelle – nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 149 und 150) – mit
Verfügung vom 17. Juni 2014 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint
(IV-Akte 151). Die dagegen erhoben Beschwerde vom 19. August 2014 (IV-Akte 154)
hatte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 12. Februar
2015 abgewiesen (IV-Akte 157).
Am 4. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter dem
Hinweis auf Depressionen, Rücken- und Hüftschmerzen, Fussschmerzen und Arthrose
wiederum zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 160). Die IV-Stelle klärte
alsdann die medizinischen Verhältnisse ab und holte ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli
2017 ein (IV-Akte 169). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD,
vgl. IV-Akte 175) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch lic. phil. D____,
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, begutachten
(IV-Akte 177). Zudem nahm sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten
(IV-Akten 172 und 173). Zu diesen neuen medizinischen Unterlagen nahm Dr. C____
am 9. Juli 2018 Stellung (IV-Akte 186). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen
kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Juli 2018 an, es bestehe kein
Rentenanspruch, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht
wesentlich verändert habe (IV-Akte 188). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. August 2018 (IV-Akte 192). Nach Rückfrage
beim RAD (vgl. ärztliche Beurteilung des RAD vom 28. Januar 2019, IV-Akte 202)
erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 204).
II.
Mit Beschwerde vom 29. März 2019 wird beantragt, die Verfügung
vom 5. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze
Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle
zurückzuweisen mit der Massgabe, ein unabhängiges pharmakologisches Gutachten
erstellen zu lassen und gestützt auf diese Testung und das Gutachten neu zu
verfügen. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Massgabe ein unabhängiges psychiatrisches Obergutachten
erstellen zu lassen und gestützt auf dieses Gutachten neu zu verfügen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels auf eine Stellungnahme verzichtet.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. Juni 2019.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hatte, findet am 26. August 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 5. Februar 2019 bei einem
Invaliditätsgrad von 10% den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente abgelehnt. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht entscheidend verändert
habe. Der Beschwerdeführer sei weiterhin für adaptierte Tätigkeiten voll
arbeitsfähig mit einer Leistungsminderung von 10%. Da keine Änderung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, habe der Einkommensvergleich gemäss der
Verfügung vom 17. Juni 2014 weiterhin Bestand (vgl. IV-Akte 204).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, sein Gesundheitszustand
habe sich gegenüber Juni 2014 verschlechtert. So sei es zu Komplikationen nach
einer Operation gekommen, welche im angefochtenen Entscheid nicht
berücksichtigt worden seien. Zudem sei er ständig energielos, antriebslos und
müde. Er leide unter Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen, Ängsten,
Freudlosigkeit, Motivationslosigkeit, innerer Unruhe, Verunsicherung im Alltag,
erhöhter Gereiztheit, Lärmintoleranz und sozialem Rückzug. Neben diesen
psychischen Beschwerden bestünden auch körperliche wie Hüft- Bein- und
Fussschmerzen. Aufgrund seines aktuellen Lebens und den zahlreichen
Einschränkungen in seiner Lebensführung verzweifle er und brauche die Hilfe der
IV-Stelle. Es stelle sich die Frage, ob diese Polymorbidität berücksichtigt
worden sei und wie er gestützt auf die aktuellen Beschwerden und der täglichen
Einnahme eines Medikamentencocktails kerngesund und vollständig arbeitsfähig
sein solle. Schliesslich sei ihm auch unklar, weshalb kein Einkommensvergleich
vorgenommen worden sei. Gesamthaft betrachtet seien der Sachverhalt und die
Beweismittel nicht korrekt und willkürlich berücksichtigt worden. Aus diesem
Grund sei der erwähnte Entscheid aufzuheben (Beschwerde vom 29. März 2019).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
5. Februar 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln
gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 17. Juni
2014 (IV-Akte 151), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10% -
ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wurde, und der angefochtenen
Verfügung vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 204) in den tatsächlichen Verhältnissen
eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den
Leistungsanspruch zu beeinflussen.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht seit Juni 2014 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen
Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E.
4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Die Verfügung vom 17. Juni 2014 beruht in medizinischer Hinsicht im
Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie
und Rheumatologie vom 17. März 2014 (IV-Akten 145.2 und 145.3).
Gemäss dem psychiatrischen Gutachter könne keine psychiatrische
Diagnose gestellt werden. Entsprechend dem Fehlen einer psychischen Störung
über dem Schwellenwert der diagnostischen Kriterien bestehe aus psychiatrischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allerdings könne eine zeitlich
begrenzte psychotherapeutische Begleitung helfen, die kriegstraumatischen
Erlebnisse zu verarbeiten und die Schmerzbewältigung zu verbessern. Dies
allenfalls mit Einfluss auf die subjektiv empfundene Arbeitsfähigkeit. Im
rheumatologischen Teilgutachten nennt der Experte nicht näher spezifizierbare
Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereiche des rechten Hüftgelenks bei
Status nach Hüftarthroplastik sowie Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im
Bereich des linken Hüftgelenks bei reproduzierbarer myofascialer
Triggerpunktbildung supratrochanter links bei initialen
Coxarthrose-Veränderungen links als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien anamnestisch
belastungsabhängige zeitweise auftretende Kniegelenkbeschwerden links. Für eine
leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bezogen auf ein volles
Pensum zu 90% arbeitsfähig. Die 10% bleibende Arbeitsunfähigkeit sei zwecks
Einhalten von kurzen Pausen begründet, da bei Beanspruchung der Hüftgelenke
auch im Sitzen und Stehen ohne kurze Pausen die Beschwerden zunehmen könnten
(IV-Akte 145.2, S. 8f., S. 14-17 sowie S. 18f.).
4.3.
Die Verfügung vom 5. Februar 2019 stützt sich im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 169), das
neuropsychologische Gutachten vom 4. Mai 2018 (IV-Akte 181) und die ergänzende
Stellungnahme von Dr. C____ vom 9. Juli 2018 (IV-Akte 186).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Juli 2017 erhebt der
psychiatrische Experte Dr. C____ eine Persönlichkeitsänderung nach
posttraumatischer Belastungsstörung als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
Alkoholdauerkonsum. Der Beschwerdeführer sei kaum belastbar, verlangsamt, habe
kognitive Schwierigkeiten, grosse Mühe im zwischenmenschlichen Bereich, indem
er sich schnell bedroht fühle; er leide immer wieder unter Flashbacks und müsse
sich zurückziehen können, er stehe unter einer Anspannung, habe Mühe sein
Verhalten genügend zu kontrollieren, so dass er nicht mehr genügend und
verlässlich in der Lage sei, dauerhaft eine Leistung in der freien Wirtschaft
zu erbringen. Aus diesen Gründen müsse von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für
jede Tätigkeit ausgegangen werden. Unklar sei, seit wann diese Beeinträchtigung
bestehe, dokumentiert werde diese seit April 2016, als der Beschwerdeführer die
psychologische Therapie begonnen habe (IV-Akte 169).
Mit neuropsychologischem Gutachten vom 4. Mai 2018 stellt lic.
phil. D____ fest, dass das beim Beschwerdeführer erhobene neuropsychologische
Befundbild nicht authentischer Natur sei und sich in seiner Schwere und
Vielgestalt mit dessen allenfalls nur gering reduzierter, kognitiver
Alltagsfunktionalität nicht vereinbaren und auch nicht durch Schmerzeffekte
und/oder durch allfällig vorhandene psychische Belastungsfaktoren erklären
lasse. Beim Beschwerdeführer könne in formaler Hinsicht zwar eine schwergradige
neuropsychologische Störung mit den oben beschriebenen Funktionsdefiziten
erhoben werden. Diese Störung sei aber nachweislich nicht authentischer Natur.
Allfällige dennoch bei ihm vorhandene kognitive Funktionsdefizite geringeren
Ausmasses hätten sich aus neuropsychologischer Sicht aus den besagten Gründen
weder gesichert identifizieren noch definitiv ausschliessen lassen. Von
neuropsychologischer Seite könne angesichts der fehlenden Authentizität der
Befunde kein Gesundheitsschaden identifiziert werden. Aus rein
neuropsychologischer Sicht lasse sich beim Beschwerdeführer keine
Arbeitsunfähigkeit begründen (IV-Akte 181).
Zum neuropsychologischen Gutachten vom 4. Mai 2018 und den
Berichten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. Juni 2015 und 27. Juli 2015
(IV-Akten 172 und 173) hat der psychiatrische Experte Dr. C____ nachträglich mit
Schreiben vom 9. Juli 2018 Stellung genommen. Darin kommt Dr. C____ zum
Schluss, dem Bericht der Psychiatrischen Dienste [...] vom Juni 2015 könne
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb kurzer Zeit stark
verändern könne, nachdem er einerseits bei Eintritt als stark depressiv
imponiert habe und nach einem klärenden Gespräch dann in einen euthymen Zustand
gewechselt sei. Auch anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung sei ein
kontrastierendes Verhalten aufgefallen. Es zeigten sich demnach Hinweise, dass
der Beschwerdeführer ein eher widersprüchliches Bild vermittle. Es sei
zusammenfassend äusserst schwierig, aufgrund der erst nachträglich
eingegangenen Berichte den Zustand des Beschwerdeführers zu beurteilen. Es stelle
sich differentialdiagnostisch tatsächlich die Frage, inwieweit eine bewusste
Aggravation vorliege und der Beschwerdeführer eine mögliche Symptomatologie
vortäusche. Es könne möglicherweise eine histrionische Persönlichkeitsstruktur
in Betracht gezogen werden, welche das wechselhafte Verhalten erklären könnte.
Angesichts dieser Befunde müsse daher angenommen werden, dass die Diagnose
einer Persönlichkeitsänderung zu wenig gesichert sei und sich nicht ein derart
konsistentes Bild ergebe, um an dieser Diagnose weiterhin festhalten zu können.
Es bestehe eine zu stark wechselhafte Symptomatik, so dass erhebliche Zweifel
am Schweregrad des psychischen Zustandbildes bestünden und somit auch eine
allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit relativiert werden müsse. Es
könne aufgrund dieser Angaben daher nicht verlässlich eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werden (IV-Akte 186).
4.4.
In Erwägung dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich in
psychischer Hinsicht der Gesundheitszustand seit Juni 2014 nicht wesentlich
verschlechtert hat. Zwar befand sich der Beschwerdeführer vom 10. Juni 2015 bis
17. Juni 2015 in stationärer psychiatrischer Behandlung (IV-Akte 173). Indes
ist aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer
anhaltend unter wesentlichen psychischen Beeinträchtigungen leidet. So konnten
die Gutachter Dr. C____ und lic. phil. D____ die vom behandelnden Psychiater
Dr. E____ erhobenen Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung, der
andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung als auch der
rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode (vgl.
Bericht vom 17. Januar 2017, IV-Akte 164), nicht bestätigen. Bezüglich der Persönlichkeitsänderung
nach posttraumatischer Belastungsstörung führt Dr. C____ in der ergänzenden
Stellungnahme vom 9. Juli 2018 aus, dass sich während der Hospitalisation in
der psychiatrischen Klinik [...] keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
gezeigt hätten. Auch im Bericht der Psychiatrischen Dienste F____ vom 27. Juli
2015 wird in erster Linie eine Anpassungsstörung diagnostiziert; es bestehe
lediglich ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl.
IV-Akte 172). Dr. C____ kommt angesichts des widersprüchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers, des schnellen Wechsels der affektiven Symptomatik, der
Symptomverdeutlichung und Aggravation als auch der erst seit Mitte 2016
durchgeführten psychologischen Therapie zum Schluss, dass erhebliche Zweifel am
Schweregrad des psychischen Zustandbildes bestünden und die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit relativiert werden müsse. Eine verlässliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit könne nicht begründet werden (IV-Akte 186, S. 3). Auf diese
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters kann abgestellt werden. Denn
anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 9. März 2018 konnte der
neuropsychologische Gutachter lic. phil. D____ eine erhebliche, bewusste oder
bewusstseinsnahe Aggravation feststellen. Eine Konsistenz der im Rahmen der Abklärung
erhobenen Daten sei nicht gegeben. Die beim Beschwerdeführer auf klinischer
Verhaltensebene relativ geringfügigen kognitiven Funktionsauffälligkeiten einerseits
und die teils massiven Leistungsdefizite des Beschwerdeführers auf
psychometrischer Ebene andererseits widersprächen sich mit aller Deutlichkeit (IV-Akte
181, S. 14f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung der IV-Stelle,
der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit
zu 100% arbeitsfähig und eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
sei seit Juni 2014 nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen (vgl. RAD-Beurteilung vom 20. Juli 2018, IV-Akte 187), zu überzeugen.
Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vorliegt, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE
141 V 281, E. 2.2.1).
Auch in somatischer Hinsicht sind in den medizinischen Akten keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit Juni 2014 sprechen. Der Beschwerdeführer leidet nach
wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom infolge eines Status nach
Hüfttotalendoprothese rechts bei anamnestisch einer Coxarthrose links und
Gonarthrose beidseits (IV-Akte 173). Diese Beschwerden wurden aber bereits im
bidisziplinären Gutachten vom 17. März 2014 berücksichtigt. Die Gutachter haben
dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine 90%ige Arbeitsfähigkeit für
leidensadaptierte Tätigkeiten bescheinigt (vgl. IV-Akte 145.3). Hinzu gekommen
ist ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welches am 18. Juli 2018 operativ
angegangen wurde (IV-Akte 192). Wie aus den Akten hervor geht, kam es nach
dieser Operation zu Komplikationen (IV-Akte 199, S. 7), indes gab der
Beschwerdeführer im Bericht der Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
des G____ vom 9. November 2018 an, es bestehe keine Tagesmüdigkeit oder
Tagesschläfrigkeit mehr. Er sei bezüglich seines Schlafes zufrieden (IV-Akte
199, S. 9). Dass der RAD in der ärztlichen Beurteilung vom 28. Januar 2019 zum
Ergebnis kommt, es sei im Rahmen der HNO-Operation vom 18. Juli 2018 passager
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, jedoch sei das obstruktive
Schlafapnoe-Syndrom durch die Operation vom 18. Juli 2018 deutlich gebessert
und schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Akte 202),
vermag vor diesem Hintergrund zu überzeugen. Da den medizinischen Unterlagen keine
weiteren die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Leiden zu entnehmen sind, ist
die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, in somatischer Hinsicht sei keine
rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2014 eingetreten.
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass weder in psychischer noch in somatischer
Hinsicht eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der im
Juni 2014 ergangenen Verfügung eingetreten ist. Die IV-Stelle ist damit zu
Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit
weiterhin zu 90% arbeitsfähig.
5.1.
Ausgehend von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Tätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
5.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.3.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 5. Februar 2019 (IV-Akte
204) bezüglich der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf die Verfügung vom 17.
Juni 2014 verwiesen (IV-Akte 151). Darin hat sie zur Berechnung des
Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen auf
die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE; Tabelle TA1) abgestellt.
Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn,
erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad
nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines
allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25% betragen darf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 19. Juni 2017 [8C_148/2017] E. 4 mit Hinweisen). Die
IV-Stelle hat gestützt auf die Arbeitsfähigkeit von 90% einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10% ermittelt, was nicht zu
beanstanden ist. Da dies weiterhin seine Gültigkeit hat, hat die IV-Stelle zu
Recht in der angefochtenen Verfügung von der Durchführung eines Einkommensvergleichs
abgesehen.
In der Verfügung vom 17. Juni 2014 hat die IV-Stelle keinen
leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5 S. 78
ff. gewährt (IV-Akte 151, S. 2). Ob Letzteres gerechtfertigt ist, braucht
vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da auch bei der Gewährung des maximal
zulässigen Abzuges von 25% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren
würde (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.4.
Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht einen
Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Verfügung
der IV-Stelle vom 5. Februar 2019 ist aus all diesen Gründen
zu schützen.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde vom 29. März 2019 abzuweisen
ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da
ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2019 die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: