Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.41
URTEIL
vom 7.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé , Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Berufungsklägerin
c/o […] Beschuldigte
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2015
betreffend
versuchten Totschlag und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
/ Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. November
2017;
Rückweisung
durch das Bundesgericht BGer 6B_183/2018
vom 31.
Oktober 2018
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 27. Oktober 2015 wurde A____ des versuchten Totschlags und
der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der zweitägige Polizeigewahrsam wurde
darauf angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und es
wurde eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 57 Abs. 2 und 60 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches angeordnet. Zudem wurde ihr eine Busse von CHF 200.–
auferlegt. Das beschlagnahmte Taschenmesser wurde eingezogen, und der
Beschuldigten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Dieses Urteil wurde,
nachdem es von der Beschuldigten angefochten worden war, vom Appellationsgericht
am 8. November 2017 bestätigt.
Das
Bundesgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Oktober
2018 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht
zurück. Das Bundesgericht bemängelte, dass sich das Appellationsgericht
ungenügend mit den Vorbringen der Berufungsklägerin zum Inhalt des
Überwachungsvideos und zur Zeugenaussage von B____ auseinander gesetzt habe. Es
habe lediglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu verwiesen, was nicht
zulässig gewesen sei, weil gerade diese angefochten worden seien (BGer 6B_183/2018
E. 1). Damit sei das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzt worden.
Infolgedessen
kam es am 7. August 2019 zu einer neuen Berufungsverhandlung vor dem
Appellationsgericht. Zeugin B____ wurde vorgeladen und befragt. Der
Geschädigte, der Lebenspartner der Berufungsklägerin, C____, wurde ebenfalls
vorgeladen, machte jedoch zum Kerngeschehen im Wesentlichen von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Auch die Berufungsklägerin wurde noch
einmal befragt, und die Bilder der Überwachungskamera wurden in Anwesenheit der
Parteien im Gerichtssaal vorgeführt. Anschliessend kamen der Verteidiger sowie
der Staatsanwalt zu Wort. Für sämtliche Ausführungen ist auf das Protokoll zu
verweisen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche
Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich
auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt; dieser ist
insofern endgültig abgegrenzt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104).
1.2 Das
beim Bundesgericht angefochtene und von diesem nun kritisierte Urteil lautete
in den entscheidenden Passagen wie folgt:
„1.3 Der Berufungskläger stellte mit
seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge. Soweit diese vom
Instruktionsrichter nicht bereits gutgeheissen wurden (Ladung von C____ als
Zeuge in die Berufungsverhandlung sowie Aktenbeizug von gedruckten Bildern
einer Überwachungskamera) und soweit diese in der Berufungsverhandlung aufrecht
erhalten wurden, bleibt es bei der Abweisung der Anträge. C____ ist nicht
erneut als Zeugin zu befragen. Sie wurde im Ermittlungsverfahren bereits
zweimal befragt, einmal als Auskunftsperson und einmal, in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers, als Zeugin (Einvernahme vom 20. Mai 2014,
Akten S. 268 ff.). Gemäss Art. 389 StPO beruht das
Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren
erhobenen Beweisen (Abs. 1). Eine Wiederholung bereits erfolgter
Beweisabnahmen ist nur erforderlich, wenn Beweisvorschriften verletzt worden
sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die
Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Auch auf die Einholung eines weiteren
Berichts des Instituts für Rechtsmedizin sowie auf eine Befragung eines
Gutachters ist im Berufungsverfahren zu verzichten. Es liegt bereits ein ausführliches
rechtsmedizinisches Gutachten vor, welches die gegenständliche Verletzungsfolge
von B____ hinreichend klar erörtert (Gutachten vom 13. November 2013, Akten S.
165). Ebenso liegt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über die
Beschuldigte vor. Der Gutachter ist vor erster Instanz zudem als
Sachverständiger befragt worden (Protokoll der Verhandlung vor Strafgericht,
Akten S. 413 ff.).
Der Berufungsklägerin wird mit dem
vorinstanzlichen Urteil angelastet, am 5. Oktober 2013 um 22.10 Uhr
in alkoholisiertem Zustand und unter der kombinierten Wirkung von Methadon,
THC, Diazepam/Nordazepam sowie Kokain stehend, im Zuge eines Streits ihrem
Partner B____ in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB mit einem Taschenmesser mit
einer Klinge von 6 cm mit einer von oben gegen unten geführten Bewegung in den
linken Brustkorb gestochen und damit seinen Tod zumindest billigend in Kauf
genommen zu haben. Die Vorinstanz attestierte der Beschuldigten, in einer nach
den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt zu haben. B____
habe zuvor den Inhalt einer Tasche, welche die Beschuldigte auf sich trug, auf
den Boden geleert und sie mit ausgebreiteten Armen aufgefordert, sie solle doch
zustechen, als sie mit dem Messer vor ihm gestanden habe. B____ erlitt gemäss
rechtsmedizinischem Gutachten vom 18. November 2013 auf der Höhe der linken
Brustwarze und wenige Zentimeter links davon eine in Körperlängsrichtung
verlaufende, 0.9 cm lange Hautdurchtrennung unbekannter Tiefe, wobei die Klinge
in die Unterhaut eindrang, diese aber nicht überschritt. Gestützt auf diesen
Sachverhalt fällt die Vorinstanz ihren Schuldspruch wegen versuchten Totschlags
gemäss Art. 113 in Verbindung mit 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Dass die Beschuldigte den
Messerstich, der zu den dokumentierten Verletzungen führte, ausgeführt hat, hat
sie von Anfang an zugestanden. Dies ist auch aufgrund weiterer Beweismittel
erstellt (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 3.8), ebenso die Verletzungsfolgen
(vgl. oben). In tatsächlicher Hinsicht strittig ist lediglich, ob die
Beschuldigte mit ihrer Tat den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf
genommen hat. Die Verteidigung machte stets geltend, es sei der Beschuldigten
eher um eine Warnung gegangen. Auch im Berufungsverfahren stellte sie den
subjektiven Tatbestand bezüglich einer Todesfolge in Abrede.
3.1 Vorsatz ist eine innere Tatsache und
ist, falls er bestritten wird, nur anhand äusserer Kennzeichen feststellbar.
Bei einem
Messerstich in den Oberkörper eines Menschen liefern die Klingenlänge, die Lokalisation
des Stichs, die Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde, und die Art und Weise
der Tatausführung (Dynamik des Geschehens, Stellung der Kontrahenten etc.)
Hinweise darauf, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden kann (AGE
SB.2016.18 vom 31. März 2017 E. 2.4.2; SB.2015.71 vom 26. Oktober
2016 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist nach ständiger Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter oder die Täterin die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er oder sie den Erfolg für den Fall
seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm oder ihr auch
unerwünscht sein (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1, BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat die genannten
Faktoren in ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt, soweit darüber etwas
Zuverlässiges zu erstellen war. Die Klingenlänge des zum Einsatz gelangten
Sackmessers betrug 6 cm (Akten S. 137). Das Bundesgericht hat in seinem
Entscheid BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 für einen aktiven Stich in
den Brustbereich bereits bei einer Klinge von 4,1 cm auf Tötungsvorsatz
geschlossen und erwogen, bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das
Risiko des Todes des Opfers auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch
einzustufen. Die Stichbewegung gegen B____ erfolgte von oben nach unten und
zumindest mit einiger Wucht, wofür die Vorinstanz auf die Aufnahmen einer
Überwachungskamera und die Aussagen der Zeugin C____ abstellte (Urteil des
Strafgerichts S. 7). Der Stich traf B____ in den Brustkorb und verletzte
ihn: Die Klinge drang durch die der kühlen Jahreszeit entsprechende Kleidung in
die Unterhaut. Wie der rechtsmedizinische Gutachter in seinem Gutachten
festhält, setzt das Weichgewebe einem eindringenden Tatwerkzeug keinen
relevanten Widerstand mehr entgegen, wenn dieses den Widerstand durch
allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut überwunden hat, sofern
nicht knöcherne Strukturen getroffen werden (Gutachten S. 6, Akten S. 170). Das
macht die Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Taterfolgs für die Täterschaft,
die im Bereich der Herzregion zusticht, unwägbar. Die Vorinstanz hat mit
ausführlicher, zutreffender und vollständiger Begründung und unter Hinweis auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung gefolgert, dass die Beschuldigte den Tod
ihres Freundes durch den Messerstich in den Brustkorb zumindest billigend in
Kauf genommen hat. Auf die schlüssige Begründung hierzu kann verwiesen werden
(erstinstanzliches Urteil S. 9, 10; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Stich mit
äusserster Wucht oder Entschlossenheit ausgeführt worden wäre, hat die
Vorinstanz nicht angenommen. Damit steht im Einklang, dass sie der Beschuldigten
(nur) einen Eventualvorsatz angelastet hat.
Im Berufungsverfahren wurde nichts
vorgebracht, was nicht von der Vorinstanz bereits korrekt gewürdigt worden wäre
oder was zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde. Dass die Situation
zwischen der Beschuldigten und dem Opfer im Moment des Zustechens nicht
besonders bewegt war, spricht vorliegend, entgegen dem Standpunkt der
Verteidigung, keinesfalls für die Beschuldigte. Vielmehr müsste daraus
gefolgert werden, dass die Beschuldigte mit relativ hoher Zielsicherheit in die
Brustregion zugestochen hat. Daher kann auch aus den Bundesgerichtsentscheiden
6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 und 6B_619/2013 vom 2. September 2013, welche
der Verteidiger in der Berufungserklärung für seinen Standpunkt heranzieht,
nichts zu Gunsten der Beschuldigten abgeleitet werden. Das Fehlen einer Dynamik
könnte nur dann gegen einen Tötungsvorsatz herangezogen werden, falls der Stich
in eine Körperregion erfolgt wäre, deren Verletzung durch einen Messerstich
klarerweise zu keiner Lebensgefahr führen könnte. Auch die übrigen Ausführungen
des Verteidigers vermögen am Beweisergebnis hinsichtlich des subjektiven
Tatbestands nichts zu ändern. Unerheblich ist für die Annahme des Vorsatzes
auch, dass die Beschuldigte zum heutigen Zeitpunkt froh darüber ist, dass der
Taterfolg nicht eingetreten ist (sie ist nach wie vor mit dem Opfer in einer
partnerschaftlichen Beziehung). Massgeblich ist, ob sie im Zeitpunkt des
Zustechens eine Todesfolge einkalkuliert und für den Fall, dass sie eintritt,
gebilligt hat. Dies ist mit der Vorinstanz zu bejahen.“
1.3 Für
die erneut anberaumte Berufungsverhandlung wurde B____ als Zeugin geladen und
befragt. Sie sagte auf entsprechende Frage, wie die Beschuldigte auf C____
eingestochen habe aus: „Ich meine, sie stach von oben zu“. Sie demonstrierte
unmittelbar an diese Aussage eine von oben nach unten stechende Bewegung, wobei
eine geschlossene Faust den [virtuellen] Messergriff umklammert (Protokoll
Berufungsverhandlung vom 7. August 2019 S. 3). Auf weitere Vorhalte
stellte sie klar, dass sie das Messer gesehen habe. „Nicht mitbekommen“ habe
sie, wie der Geschädigte der Berufungsklägerin zuvor die Tasche ausgeleert habe,
nicht das Zustechen. Sie sagte im weiteren Verlauf der Befragung auch auf
Nachfrage noch einmal klar aus „Ja, mit einer Bewegung von oben nach unten“.
Während sie zuerst angab, nicht mehr zu wissen, wie schnell oder schwungvoll
die Bewegung gewesen sei, bestätigte sie auf Vorhalt ihrer früheren Aussage,
dass sie heute noch unterschreiben würde, dass die Bewegung „mit Wucht“ erfolgt
sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Diese Darstellung stützt,
ungeachtet gewisser Erinnerungsschwächen in Punkten, welche nicht das
Kerngeschehen betreffen und welche angesichts des Zeitablaufs nicht zu
erstaunen vermögen, insgesamt klar den Hergang eines Zustechens von oben nach
unten. Die Zeugin führte die von ihr beobachtete Stichbewegung im Saal zweimal
vor und sagte zweimal verbal aus, dass der Stich von oben nach unten erfolgt
sei. Ob die Berufungsklägerin eine Tasche links oder rechts getragen habe, ist
nebensächlich und hängt auch davon ab, aus welcher Sicht „links“ oder „rechts“
beschrieben wird, aus der Sicht der Zeugin oder aus derjenigen der
Taschenträgerin. Der Verteidiger versucht hier sowie in weiteren Randpunkten ohne
Erfolg, die Zuverlässigkeit der Zeugin zu kompromittieren. Dass die Zeugin
nicht die ganze Zeit das Geschehen beobachtet haben will („nein, ich schaute
auch mal weg“), ändert nichts daran, dass sie die eigentliche Tathandlung, das
Zustechen, eben doch beobachtet und sehr klar geschildert hat. Auch weitere von
der Verteidigung thematisierte angebliche Ungereimtheiten in den Depositionen
lassen sich ohne weiteres auflösen. So ist es kein Widerspruch, wenn die Zeugin
angab, das Messer erst gesehen zu haben, als es zu Boden gefallen sei, und
zudem auch sagte, sie habe beim Zustechen gesehen, dass die Täterin „etwas“ in
der Hand gehabt habe, sie habe eine „Klinge“ gesehen. Es ist möglich und
erzählpsychologisch ohne weiteres nachvollziehbar, zuerst eine „Klinge“ zu
identifizieren (und dies so zu schildern) und später, sobald der Gegenstand zu
Boden fällt, ein „Messer“ zu identifizieren bzw. den Gegenstand erst dann als
„Messer“ zu benennen. Das spricht keinesfalls gegen, sondern sogar eher für die
Glaubhaftigkeit einer Deposition (raum-zeitliche Verknüpfung des Verlaufs der
Beobachtung, genaue Wiedergabe des beobachteten pro Handlungsabschnitt, keine
voreilige Interpretation des beobachteten Geschehens). Die Aussage zum Messer
entsprang nicht, wie vom Verteidiger vorgetragen, der „Fantasie“ der Zeugin
(Plädoyer S. 1), sondern basierte offensichtlich auf einer Beobachtung. Schliesslich
ist unbestrittenermassen auch ein Messer zum Einsatz gelangt, welches auch
beschlagnahmt wurde.
Im Sinne der
Anklageschrift belastet wird die Berufungsklägerin durch die Bilder der Überwachungskamera
der SBB, die im Gerichtssaal vorgeführt wurden, und dies gerade in der vom Verteidiger
eingereichten, durch Filmtechnik qualitativ aufbereiteten Version. Entgegen den
Vorbringen des Verteidigers, der ein seitliches Zustechen geltend macht, ist
ein Ausholen des Arms gegen hinten oben erkennbar, unmittelbar bevor das Opfer
getroffen wird (USB-Stick, eingereicht mit Schreiben Akten S. 513; besonders
gut ersichtlich auf der im Einreichen bezeichneten Sequenz_ 6, Sekunde 34 ff,
insbesondere Sekunde 37). Dies ist auch auf den offiziellen, unbearbeiteten,
Bildern der SBB Überwachungskamera ersichtlich (CD, Akten S. 322a, File mit
Endung BS-090.avi, ab Minute 1:24). Die ausholende Hand bzw. Faust taucht als
weisser Fleck auf Kopfhöhe hinter der Berufungsklägerin auf. Das Ausholen ist unvermittelt
erfolgt. Dies legt indiziell einen wuchtigen Stoss nahe, weil ein schnelles
Ausholen bei lebensnaher Betrachtung nicht auf ein gebremstes darauf folgendes
Zustechen, sondern auf ein zügiges und entsprechend kraftvolles Zustechen
schliessen lässt.
Die in
Verbindung mit der Zeugenaussage von B____ und den Aufnahmen der Videokamera
erhobenen Einwände des Verteidigers hinsichtlich des äusseren Ablaufs haben
sich damit als nicht stichhaltig erwiesen. In diesem Sinne ist die vom
Bundesgericht kritisierte Begründung im Schuldpunkt zu ergänzen. Ansonsten hat
sie weiterhin Bestand. Die Berufungsklägerin nichts vorzubringen, was ernsthafte
Zweifel an dem Sachverhalt bestehen lassen würde, der vom Appellationsgericht
und vom Strafgericht der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt worden war. Weitere
Beweise sind nicht zu erheben: Die Rückweisung durch das Bundesgericht ist
erfolgt, weil die schriftliche Begründung wegen unzulässigen Verweises auf die
Vorinstanz unvollständig gewesen sei, und nicht, um eine neue Beweisrunde zu
eröffnen. Auf die beantragte Nachstellung des Geschehens wie auf weitere
medizinische Erhebungen ist daher zu verzichten. Von solchen Beweismitteln wäre
vorliegend auch inhaltlich nichts mehr zu erwarten. Daran, dass die Zeugin das
Zustechen hat beobachten können, bzw. dass ihre Sicht darauf eben entgegen dem
Vorbringen des Verteidigers nicht verstellt war, besteht angesichts der
(von Anbeginn) klaren Aussagen der Zeugin kein Zweifel, und weitere
rechtsmedizinische Befunde sind aus beweisrechtlicher Sicht nicht erforderlich.
Dem rechtsmedizinischen Gutachten kann in für die Beweiswürdigung hinreichender
Deutlichkeit entnommen werden, dass nach Überwindung des Widerstands durch
allenfalls getragene Kleidung und die derb-elastische Haut das darunter
liegende Weichgewebe dem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand
mehr entgegensetzt, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden. Eine
Spezifizierung der Fragestellung erübrigt sich, das Gutachten war in diesem
Punkt hinreichend klar und für die Beweiswürdigung verwendbar. Hinzuzufügen
bleibt, dass – abgesehen von alltagsfremden, hier nicht vorliegenden
quasi-labor Konstellationen – praktisch gar nicht möglich ist, mit einer
schnellen Bewegung dermassen dosiert zuzustechen, sodass eine Klinge zwar durch
Kleiderschichten hindurch in die Bereiche hinein vordringt, welche dem
Tatwerkzeug keinen Widerstand mehr leisten, ein weiteres Vordringen der Klinge aber
zuverlässig verhindert werden kann.
Indem die
Berufungsklägerin am 5. Oktober 2013 in der Schalterhalle des Bahnhofs SBB
mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 6 cm mit einer von oben gegen
unten geführten Bewegung in den linken Brustkorb von C____ gestochen hat,
wodurch dessen Unterhaut durchtrennt wurde, muss sie dessen Tod im Moment des
Zustechens zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dass die Verletzung
schliesslich eher oberflächlich geblieben ist, dass der Geschädigte die
Angreiferin gleich im Anschluss an das Zustechen am Arm packen und der Polizei
zuführen konnte und dass die Berufungsklägerin ihre Handlung womöglich gleich
im Anschluss daran bereut haben mag und heute noch Partnerin von C____ ist,
ändert daran nichts. Auf die obigen Erwägungen ist im Übrigen zu verweisen.
1.4 Die
Erwägungen zur rechtlichen Subsumtion im Urteil vom 8. November 2018 lauteten:
„3.2 Wer einen Menschen vorsätzlich tötet,
macht sich gemäss Art. 111 StGB strafbar. Handelt der Täter oder die Täterin in
einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter
grosser seelischer Belastung, kommt der hinsichtlich des Strafrahmens
privilegierte Tatbestand des Totschlags gemäss Art. 113 StGB zur
Anwendung. Von der Bestimmung erfasst ist der asthenische Affekt (Seelmann, in: Basler Kommentar zum
Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 16 N 3). Nicht unter diesen
Affekt fallen Zustände wie Wut, Rachegefühle und schon gar nicht Streitlust.
Tritt der Taterfolg nicht ein, ergeht ein Schuldspruch wegen Versuchs
(Art. 22 StGB).
3.3 Die Berufungsinstanz darf Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel –
wie vorliegend – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (abgesehen von hier
nicht gegebenen Ausnahmen; Art. 391 Abs. 2 StPO). Ob die Umstände vorliegend
die Annahme eines asthenischen Affekts und somit eine Privilegierung der Tat
als versuchten Totschlag rechtfertigten, kann an dieser Stelle daher nicht
erörtert werden. Somit hat es mit dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags
sein Bewenden.“
Diese Erwägungen
haben nach wie vor Bestand sind diesem Urteil zugrunde zu legen.
2.1 Die
Bemessung der Strafe durch die Vorinstanz wurde für den Fall, dass der
Schuldspruch bestätigt werden sollte, nicht eigens angefochten. Der Antrag,
eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 20.– auszufällen, geht von
einem Schuldspruch lediglich wegen einfacher Körperverletzung aus. Die
Erwägungen 4.2 und 4.3 im Urteil vom 8. November 2017 hierzu haben Geltung und
werden hier wiederholt:
„Die Vorinstanz ist korrekt vom Strafrahmen des
Totschlags ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
vorsieht, und hat berücksichtigt, dass die Mindeststrafe nicht verbindlich ist,
weil der Taterfolg nicht eingetreten ist und es somit beim Versuch geblieben
war (Art. 48a StGB). Sie hielt fest, dass das Verschulden der
Beschuldigten keinesfalls leicht wiege und dass die Strafmilderung gemäss Art.
22 Abs. 1 StGB nur leicht ausfalle, weil das Ausbleiben des Taterfolgs einzig
glücklichen Umständen zu verdanken sei. Sie berücksichtigte die der
Beschuldigten durch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 18. August 2014
attestierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und
emotional-instabilen Anteilen sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden,
Alkohol und Benzodiazepinen, bei zusätzlich schädlichem Gebrauch von Kokain und
Cannabis. Sie hat mit schlüssiger Begründung festgehalten, dass diese
persönlichen Umstände zu einer Privilegierung der Tat als (versuchten)
Totschlag geführt hätten und dass aufgrund dieser Umstände nicht eine
zusätzliche Strafmilderung unter dem Titel von Art. 19 Abs. 2 StGB
erfolgen könne. Die persönlichen Umstände sowie das Vorleben der nicht
vorbestraften Beschuldigten würdigte das Strafgericht ausführlich, worauf
verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts S. 13). Der Beschuldigten wurde
eine erhöhte Strafempfindlichkeit zugutegehalten, welche in der Trennung von
ihren (bereits vor der Tat fremdplatzierten) Kindern zu erkennen sei. Zudem
wurde ihr kooperatives Verhalten im Verfahren gewürdigt. Ein strafminderndes
Geständnis liegt entgegen der Vorinstanz nicht vor. Der kritische Teil des
Sachverhalts, nämlich die innere Tatsache des Vorsatzes, war von keinem
Geständnis umfasst, während der äussere Hergang im Wesentlichen auch ohne die
Aussagen der Beschuldigten feststand. Die von der Vorinstanz ausgefällte
Freiheitsstrafe von 18 Monaten war in keinem Fall zu hoch bemessen. Sie ist im
Berufungsverfahren zu bestätigen. Bei diesem Strafmass scheidet eine Geldstrafe
klarerweise aus (Art. 34 Abs. 1 StGB).“
2.2 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter oder die Täterin von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Erforderlich für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose
(Schneider/Garré, in: Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 38 zu Art. 42 StGB, mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz hielt
unter Verweis auf das forensisch-psychiatrische Gutachten noch fest, dass der
Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden müsse. Im Gutachten
wird nach Analyse verschiedener Kriterien (Anlassdelikt, bisherige
Kriminalitätsentwicklung, Persönlichkeit und psychische Störung, Krankheits-
bzw. Störungseinsicht, soziale Kompetenzen, spezifisches
Konfliktverhalten, Auseinandersetzung mit der Tat, Therapiemöglichkeiten und
–bereitschaft, sozialer Empfangsraum sowie bisheriger Verlauf nach der Tat)
ausgeführt, dass das Risikopotenzial in der pathologischen Beziehung und der
sozialen Situation der Beschuldigten zu sehen sei, vor allem getragen durch
ihre Persönlichkeit und ihren Konsum, und dass diese Konstellation unverändert
fortbestehe. Entlastend sei zu bewerten, dass eine affektakzentuierte Tat
vorliege. Ansonsten sei eine geringe Gewaltbereitschaft auszumachen und es
fehlten einschlägige Vorstrafen. Wie aber der Verlauf nach der Tat demonstriert
habe, seien die spezifischen, die Tat determinierenden Faktoren allesamt weiter
vorhanden, weshalb ein anhaltend erhöhtes Rückfallrisiko vorliege. Die
Wiederholungswahrscheinlichkeit für affektgetragene tätliche Angriffe der
Beschuldigten auf ihren Freund, aber auch für versuchte oder verwirklichte
Körperverletzungen, gegebenenfalls unter Einsatz eines Messers, sei daher
mittel- und langfristig als erheblich einzuschätzen (Stufe 3 von 4), falls
keine einschneidenden Änderungen ihrer Lebens- und Gesundheitssituation
erfolgten (Gutachten, Akten S. 68-72, vgl. auch Aussagen […] als
Sachverständiger, Protokoll S. 8/9).
2.3 Das
Appellationsgericht ist dieser Einschätzung am 8. November 2017 noch gefolgt. Die
Ausgangslage stellt sich zum heutigen Zeitpunkt jedoch anders dar. Es trifft
zwar zu, dass einige der ungünstigen prognostischen Kriterien fortbestehen.
Indessen drängt sich bei der Prognose in den Vordergrund, dass es seit 2013
zwischen der Berufungsklägerin und ihrem Partner zu keinen Gewaltvorfällen mehr
gekommen ist und sich die Berufungsklägerin auch sonst keine Gewaltdelikte
zuschulden hat kommen lassen. Die Beschuldigte gibt an, ihren Alkohol- und
Betäubungsmittelkonsum heute besser im Griff zu haben. So trinke sie, anders
als im Tatzeitraum, keinen Schnaps mehr. Sie beziehe noch Methadon, strebe aber
Abstinenz an. Auch wenn diese Angaben mit gebotener Vorsicht zu würdigen sind,
ist insgesamt im Vergleich zum Tatzeitraum eine Verbesserung der
Konsumproblematik zu erkennen. Günstig wirkt sich aus, dass sich die
Berufungsklägerin für ein begleitetes Wohnen bei der HEKS angemeldet hat
(Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Prognostisch kommt indirekt positiv
dazu, dass ihr Partner C____ nach übereinstimmenden Angaben seit mindestens 2
Jahren keinen Alkohol mehr trinkt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dies
dürfte sich in Beziehungskonflikten deeskalierend auswirken und der Gefahr
einer Wiederholung eines gewalttätigen Verlaufs einer Auseinandersetzung
entgegenwirken. Tatsächlich kam es auch zu keinen Gewaltvorfällen mehr. In
Anbetracht dessen kann der Berufungsklägerin keine ungünstige Prognose mehr
gestellt werden. Die Frage der Anordnung einer stationären Therapie stellt sich
somit in diesem Verfahren nicht mehr. Restlichen Bedenken ist mit einer leicht erhöhten
Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
Bei diesem
Ausgang trägt die Beurteilte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag
von CHF 16‘311.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 300.–. Der amtliche Verteidiger ist für die zweite
Instanz aus der Gerichtskasse zu entschädigen (gemäss Aufstellung zuzüglich 4
Stunden für die Verhandlung, praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–, Auslagen
antragsgemäss einschliesslich Kosten für die Rechnung der filmvideo).
Die Berufungsklägerin ist verpflichtet, das ihrem Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Nebenpunkte ist auf das Dispositiv zu
verweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetztes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – neben der bereits rechtskräftigen
Verurteilung wegen einer Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes – des versuchten Totschlags schuldig erklärt und,
in teilweiser Gutheissung der Berufung, verurteilt zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. bis zum
7. Oktober 2013 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 113, 22 Abs. 1, 42 Abs. 1,
44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Das beschlagnahmte Taschenmesser wird in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Die Beurteilte trägt die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 16‘311.25 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.–.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden
für die zweite Instanz für den Aufwand seit dem 8. November 2017 ein Honorar
von CHF 3‘400.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 987.– aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die
Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).