Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.11
Einspracheentscheid vom 25.
Januar 2019
Unfallkausalität von
Kniebeschwerden rechts über den 31. Oktober 2018 hinaus verneint; Status quo
sine eingetreten; auf kreisärztliche Berichte kann abgestellt werden.
Tatsachen
I.
Der 1972 geborene Beschwerdeführer war beim
Stellenvermittlungsbüro B____ angestellt und in diesem Rahmen bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Juni
2018 ist der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 auf einer Baustelle von der
Leiter gestürzt und zog sich dabei eine Prellung des rechten Knies zu (Suva-Akte
1). Im Formular vom 19. September 2018 schilderte der Beschwerdeführer den
Unfallhergang abweichend. Danach sei eine Leiter auf ihn gefallen (Suva-Akte
18). Am Unfalltag begab sich der Beschwerdeführer zu Dr. med. C____,
Allgemeinmediziner, in ärztliche Behandlung, welcher eine Verstauchung des
rechten Knies („Entorse du genou droit“) diagnostizierte und den
Beschwerdeführer ab 18. Juni 2018 arbeitsunfähig schrieb (Suva-Akte 2). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen
(vgl. u.a. Suva-Akten 36 und 39). Am 27. Dezember 2018 stellte der Kreisarzt
Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
fest, dass die Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ab Ende Oktober 2018 keine Rolle mehr spielten (Suva-Akte
48). Im Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung kündigte die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 an,
die Beschwerden am linken [recte: rechten] Knie seien nicht mehr auf den
Unfall vom 18. Juni 2018 zurückzuführen. Sie würden den Fall per 31. Oktober
2018 abschliessen und keine weiteren Leistungen mehr erbringen (Suva-Akte 49).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 Einsprache (Suva-Akte 54).
Nach Einholung einer medizinischen Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____
(Suva-Akte 60) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25.
Januar 2019 die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem
Entscheid fest (Suva-Akte 61).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019
Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterleitet (vgl. Gerichtsakten 2 und
3). Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019
sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 31. Oktober
2018 hinaus die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 verzichtet der Beschwerdeführer
auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Nachdem die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung verzichtet hatten, findet am 23. Juli 2019 die Beratung durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der
schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D____ sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der durch den
Unfall vom 18. Juni 2018 herbeigeführte Gesundheitsschaden am rechten Knie Ende
Oktober 2018 abgeheilt gewesen sei. Die Meniskusläsion sei vorbestehend und
degenerativ bedingt, weshalb diesbezüglich keine Leistungspflicht bestehe.
Relevante Zweifel an den internen Beurteilungen, insbesondere aufgrund
neutraler medizinischer Berichte, liessen sich in den Akten nicht finden. Festzuhalten
sei, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 18. Juni 2018 ein
Aufpralltrauma erlitten habe, welches in der Regel folgenlos abheile.
Spätestens zum Zeitpunkt des Fallabschlusses sei der Status sine vel ante
erreicht gewesen. Demnach treffe die Unfallversicherung keine über dieses Datum
hinausgehende Leistungspflicht (vgl. Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019
und Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden.
Er macht geltend, der Chirurg Dr. E____, welcher am 3. Dezember 2018 eine Arthroskopie
am rechten Kniegelenk durchgeführt habe, bescheinige, dass die bestehenden
Beschwerden am rechten Kniegelenk in einem direkten Zusammenhang mit dem
Arbeitsunfall vom 18. Juni 2018 stünden. Der behandelnde Orthopäde Dr. F____
sei der gleichen Auffassung. Die Pathologie, unter welcher der Beschwerdeführer
immer noch leide, sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Jedenfalls seien diesbezüglich
noch weitere Abklärungen zu tätigen und der Fall sei nochmals zu überprüfen
(vgl. Beschwerde vom 18. Februar 2019).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Kniebeschwerden rechts über den 31. Oktober 2018 hinaus leistungspflichtig
ist.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl
ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine
Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung
nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.
März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).
4.1.
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31.
Oktober 2018 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 25. Januar 2019 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im
Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____ vom 27. Dezember
2018 (Suva-Akte 48) und vom 24. Januar 2019 (Suva-Akte 60) abgestellt. Diese Berichte
werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
In der ärztlichen Beurteilung vom 27. Dezember 2018 schildert
Dr. D____, dass vor dem Unfall vom 18. Juni 2018 degenerative Läsionen im
Bereich des Innen- und Aussenmeniskus bestanden hätten. Diese seien degenerativ
bedingt. Durch das Ereignis vom 18. Juni 2018 sei es zu einer Prellung des
rechten Kniegelenks gekommen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei dieser
Gesundheitsschaden seit Ende Oktober 2018 abgeheilt. Der Unfall habe nicht zu
zusätzlichen strukturellen Schäden im Bereich des rechten Kniegelenkes geführt.
Beweisend hierfür sei der MRI-Befund vom 27. Juli 2018, welcher unfallfremde
degenerative Meniskusläsionen zeige. Ein für den 3. Dezember 2018 geplanter
arthroskopischer Eingriff mit Meniskusteilresektion stelle einen unfallfremden
Eingriff dar (vgl. Suva-Akte 48).
In der ärztlichen Beurteilung vom 24. Januar 2019 führt Dr. D____
zudem aus, der Beschwerdeführer habe ein direktes Anpralltrauma des rechten
Kniegelenkes erlitten, welches nicht geeignet sei, eine Meniskusläsion zu
verursachen. Am 3. Dezember 2018 hätte eine Arthroskopie des rechten
Kniegelenkes stattgefunden. Gemäss intraoperativem Befund vom 3. Dezember 2018
hätten sich keine Auffälligkeiten im Bereich des Aussenmeniskus gezeigt.
Bezüglich intraoperativem Befund vom 3. Dezember 2018 präsentiere sich im
Bereich des Innenmeniskushinterhorns eine Läsion. Die Lokalisation der
beschriebenen Läsion im Bereich des Hinterhorns Innenmeniskus sei
typischerweise degenerativ. In Zusammenschau mit dem Alter des Beschwerdeführers,
dem intraoperativen Befund im Bereich des Innenmeniskus und aufgrund des
direkten Anpralltraumas sei die therapierte Läsion in der Operation vom 3.
Dezember 2018 überwiegend wahrscheinlich unfallfremd und degenerativ. Im Übrigen
seien degenerative Verschleisserscheinungen im Bereich des rechten Kniegelenkes
im Operationsbericht vom 3. Dezember 2018 beschrieben. Es liege eine
Chondropathie Stadium II im Bereich des medialen Condylus vor (Suva-Akte 60).
4.4.
Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt
werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die
geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231,
232 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer
anderen Beurteilung der Sachlage.
Zunächst ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen,
dass aufgrund der Unfallbeschreibungen unklar ist, wie sich der Unfall
zugetragen hat. Jedenfalls ist unter Berücksichtigung der verschiedenen
Beschreibungen des Unfallhergangs (vgl. Suva-Akten 1 und 18) anzunehmen, dass sich
der Beschwerdeführer das Knie angeschlagen und somit ein Anpralltrauma erlitten
hat (vgl. auch Bericht von Dr. G____ vom 15. März 2019, Suva-Akte 65, S. 6). Dies
vermag erfahrungsgemäss lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen
auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2014 [8C_256/2014],
E. 3.2.3). Unter diesen Umständen ist es daher nachvollziehbar, dass der
Kreisarzt Dr. D____ festgestellt hat, die Prellung am rechten Knie sei Ende
Oktober 2018 ausgeheilt und das Unfallereignis vom 18. Juni 2018 nicht geeignet
gewesen, einen Meniskusriss zu verursachen. Hinzu kommt, dass anlässlich der
Arthroskopie vom 3. Dezember 2018 degenerative Befunde erhoben wurden. So
erwähnt der operierende Arzt Dr. E____ mit Operationsbericht vom 3. Dezember
2018, es liege eine Chondropathie Grad II vor (Suva-Akte 53). Auch dieser Umstand
spricht dafür, dass ein degenerativer Vorzustand am rechten Knie gegeben ist. Vor
diesem Hintergrund vermag die Schlussfolgerung des Kreisarztes Dr. D____, die
beschriebene Läsion im Bereich des Innenmeniskushinterhorns sei auf einen
degenerativen Vorzustand zurückzuführen, zu überzeugen. Dass die behandelnden
Ärzte verschiedentlich den Begriff „posttraumatisch“ in ihren Berichten verwenden
(Suva-Akten 11, 16, 23, 25, 40, 55 und 65), führt zu keiner anderen Beurteilung
der Sachlage. Denn rechtsprechungsgemäss genügt die blosse Erwähnung von
„posttraumatisch“ für sich alleine genommen nicht zur Begründung einer
Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014
[8C_524/2014], E. 4.3.3). Schliesslich vermag auch der Bericht von Dr. C____
vom 5. November 2018 die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D____ nicht in
Zweifel zu ziehen. Darin gibt der Hausarzt Dr. C____ an, der Arbeitsunfall vom
18. Juni 2018 habe einen Meniskusriss verursacht (Suva-Akte 40). Diesbezüglich
ist zu beachten, dass die Einschätzung des Hausarztes Dr. C____ im Hinblick auf
die auftragsrechtliche Vertrauensstellung mit Vorbehalt zu würdigen ist (BGE
125 V 351, 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Jedenfalls gründet die Bejahung der
Unfallkausalität durch Dr. C____ in erster Linie auf der Annahme, dass sämtliche
nach dem Ereignis vom 18. Juni 2018 aufgetretenen Beschwerden am rechten Knie
auf dieses zurückzuführen sind. Eine eingehende Begründung, weshalb der
Meniskusriss unfallbedingt sei, findet sich im Bericht von Dr. C____ nicht
(vgl. Suva-Akte 10, S. 5). Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen
Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,
weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die kreisärztliche Beurteilung
von D____ abgestellt werden kann. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen
keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen. Weitere
medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach
ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 18. Juni 2018 zu einer
Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden
Zustandes am rechten Knie gekommen ist. Ende Oktober 2018 war der Status sine
vel ante erreicht (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist für die noch
bestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk mangels natürlich kausalen
Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31.
Oktober 2018 eingestellt.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2019 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: