Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
August 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.209
Verfügung vom 14. November 2018
Beweiswert eines bidisziplinären
Gutachtens; weitere Abklärungen notwendig
Tatsachen
I.
a)
Die 1972 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt bei der C____ AG
als Mitarbeiterin der Reinigung (Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Juni
2014, Akte 8 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Am
14. Mai 2014 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an.
Als Begründung nannte sie Brustkrebs mit einer Operation am 10. April 2014
(IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
b)
Am 11. Juni 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme
für eine Perücke durch die IV (IV-Akte 9). Die Beschwerdegegnerin erteilte
ihr mit Mitteilung vom 26. Juni 2014 eine entsprechende Kostengutsprache
(IV-Akte 11). Mit Vorbescheid vom 27. Januar 2015 und Verfügung vom
17. März 2015 (IV-Akten 25 und 26) schloss die Beschwerdegegnerin
sodann die Frühinterventionsmassnahmen ab, da der Beschwerdeführerin derzeit
aufgrund ihres subjektiven Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen
möglich seien.
c)
Am 14. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Bezug von IV-Leistungen an. Als Anmeldegründe nannte sie Krebs, Brustkrebs,
Depressionen und Schlafstörungen (IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin nahm
erneut Abklärungen auf. In einer Mitteilung vom 4. August 2016 teilte sie
ihr mit, dass derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein
Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 46). Im Folgenden liess die
Beschwerdegegnerin namentlich eine Haushaltsabklärung durchführen
(Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2017, IV-Akte 51) und
veranlasste eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung.
Die Gutachterin Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, und der
Gutachter Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kamen im Wesentlichen
zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit November 2017 in einer adaptierten
Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig (rheumatologisches Gutachten vom
25. November 2017, IV-Akte 69, und psychiatrisches Gutachten vom
27. November 2017, IV-Akte 68).
d)
Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 78), dass sie gedenke, ihr ab
dem 1. Februar 2015 eine halbe Rente, ab dem 1. August 2015 eine
ganze Rente und ab dem 1. Februar 2018 nunmehr eine Viertelsrente auszurichten.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2018 Einwand erheben
(IV-Akte 85). Mit Verfügung vom 14. November 2018 (IV-Akten 98)
hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2018 wird beantragt, (1) die
Verfügung vom 15. November 2018 (recte: 14. November 2018) sei aufzuheben.
(2) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) auszurichten. (3) Eventualiter sei
die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwalt F____ als unentgeltlichem Vertreter sowie die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung, bei welcher Dr. G____, FMH Innere Medizin, zu
befragen sei, beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
23. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In einem Schreiben vom 31. Januar 2019 lässt die Beschwerdeführerin
ihr Festhalten am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit
Befragung von Dr. G____ mitteilen.
III.
a)
Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt F____.
b)
Den Beweisantrag auf Befragung von Dr. G____ weist die
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. April 2019 ab, da das
Sozialversicherungsgericht praxisgemäss in antizipierter Beweiswürdigung auf
eine Befragung der Hausärzte verzichtet.
IV.
In einer Eingabe vom 29. Juli 2019 informiert die
Rechtsanwältin B____ das Gericht darüber, dass sie neu für die Vertretung der
Beschwerdeführerin zuständig sei. Im Weiteren zieht sie namens der Beschwerdeführerin
den Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung zurück, da sie diese ohne
die Befragung von Dr. G____ als obsolet betrachte.
V.
Am 7. August 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt für die Rentenzusprache namentlich auf
den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 51) sowie
die bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. E____ (psychiatrisches Gutachten
vom 27. November 2018, IV-Akte 68) und Dr. D____
(rheumatologisches Gutachten vom 25. November 2018, IV-Akte 69) ab. Bis
Ende Juli 2015 wendete sie die gemischte Methode an, ab dem 1. August 2015
stellte sie auf den Einkommensvergleich allein ab.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie habe zu Unrecht auf das erwähnte psychiatrische
Gutachten von Dr. E____ abgestellt. Unter Verweis auf ihren Hausarzt
Dr. G____ bringt sie vor, sie leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
an einer Cancer related Fatigue. Aufgrund der onkologischen Diagnose hätte
zwingend auch ein onkologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen, was
die Beschwerdegegnerin unterlassen habe. In Bezug auf die Berechnung des
Invaliditätsgrads bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin
keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe – es sei ein solcher von 25%
angemessen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2018
Anspruch auf eine höhere Rente als eine Viertelsrente der IV hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.1.
4.1.1 Im rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 25. November
2017 stellte Dr. D____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf das
rheumatologische Leistungsprofil. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf das
rheumatologische Leistungsprofil nannte sie eine mässige Verkürzung des
Musculus pectoralis links sowie einen Verdacht auf eine somatoforme
Schmerzstörung (IV-Akte 69, S. 21 f.). Sie kam zum Schluss, aus
rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit,
ausser für schwere und schwerste Arbeiten, wobei die Beschwerdeführerin
entsprechende Arbeiten nie durchgeführt habe (IV-Akte 69, S. 24).
4.1.2 Das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom
25. November 2017 (IV-Akte 69) ist für die streitigen Belange
umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der
Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten
berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist
einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In
formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Aus den
Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte, welche das Gutachten als
zweifelhaft dastehen liessen. Die Beweistauglichkeit dieses (Teil-)Gutachtens
ist folglich zu Recht unumstritten.
4.2.
Dr. E____ diagnostizierte in seinem psychiatrischen
(Teil-)Gutachten vom 27. November 2017 eine depressive Episode, leicht bis
mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt er keine (IV-Akte 68,
S. 8). Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beschwerdeführerin
sei als vermindert belastbar einzustufen, sie dürfte schneller erschöpft sein,
da sie unter einer dauernden Spannung stehe, im Verlaufe des Tages könnten
Schwierigkeiten auftreten. Sie müsse sich deswegen auch erholen können. Es
sollte ihr andererseits durchaus möglich sein, fünf Stunden täglich oder ca.
60%, einer einfachen strukturierten Tätigkeit ohne Zeitdruck nachgehen zu
können, wodurch genügend Erholungsmöglichkeiten bestünden. Dies könne in einer
ähnlichen Tätigkeit wie bisher im Reinigungsbereich sein. In der Vergangenheit
habe Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eine volle
Arbeitsunfähigkeit seit Therapiebeginn im November 2015 attestiert. Über die
vorgängige Zeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine genaueren Angaben vor. Die
Beschwerdeführerin werde gemäss Angaben in den Unterlagen seit Februar 2014
ganz arbeitsunfähig eingestuft, primär wohl aufgrund des Brustkarzinoms. Die
neue Einstufung der Arbeitsfähigkeit gelte ab aktuellem Untersuchungsdatum im
November 2017 (IV-Akte 68, S. 10).
In der sich im psychiatrischen Gutachten befindlichen Konsensbeurteilung
wiederholten die beiden Gutachter im Wesentlichen ihre jeweiligen Ausführungen
bezüglich der Arbeitsfähigkeit (IV-Akt 68, S. 11).
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der psychiatrische Gutachter
Dr. E____ habe sich nicht hinreichend mit den abweichenden Stellungnahmen
des behandelnden Psychiaters Dr. H____ auseinander gesetzt. Zudem halte
die gutachterliche Beurteilung den Standardindikatoren nicht stand. So gehöre
zum Komplex sozialer Kontext auch die Prüfung von mobilisierenden Ressourcen.
Dr. E____ habe es unterlassen, eingehend darauf einzugehen. Schliesslich
entspreche das psychiatrische (Teil-)Gutachten den Leitlinien der
Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) nicht.
Es fehle beispielsweise eine Persönlichkeitsdiagnostik.
4.4.
Der behandelnde Psychiater Dr. H____ hielt in seinem Bericht
vom 25. Juni 2016 (IV-Akte 41) eine schwere und chronische depressive
Episode (ICD-10 F32.2), symptomatische Hämorrhoiden Grad I-II und ein mässig
differenziertes invasiv-duktales Mammakarzinom links (ED 03/2014) als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellte er keine. Er kam zum Schluss, aus rein psychiatrischer
Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungsfrau aufgrund der Antriebsstörung, Stressintoleranz, der verminderten
Belastbarkeit und kognitiver Beeinträchtigungen zu 100% arbeitsunfähig (a.a.O.,
S. 5). Im Bericht vom 24. März 2017 (IV-Akte 53) bestätigte
Dr. H____ seine Diagnosen; einzig die symptomatischen Hämorrhoiden führte
er nunmehr bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Er attestierte
der Beschwerdeführerin weiterhin (seit dem 2. November 2015) eine
Arbeitsunfähigkeit von 100%.
Der psychiatrische Gutachter Dr. E____ äusserte sich dazu unter
dem Punkt „Allfällige Diskrepanzen zu den Angaben in den Unterlagen“. Er
erklärte in einem Satz, so wie sich die Beschwerdeführerin aktuell präsentiere,
könne nicht von einer schweren Depression ausgegangen werden, weswegen diesbezüglich
eine Besserung anzunehmen sei (IV-Akte 68, S. 10). Im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (a.a.O.) wies er darauf hin, dass Dr. H____,
wie erwähnt, eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte und bemerkte, über die
vorgängige Zeit lägen aus psychiatrischer Sicht keine Angaben vor. Bei dieser
grossen Diskrepanz zwischen einer leicht bis mittelgradigen und einer schweren
depressiven Episode wäre zu erwarten gewesen, dass der Gutachter diesbezüglich
umfassender begründet, weshalb er vom behandelnden Psychiater abweicht.
Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, wann es seiner Auffassung nach zu
einer derart markanten Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen sein soll.
Dies wäre angesichts der nicht unerheblichen Dauer für welche Dr. H____
der Beschwerdeführerin bereits eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (zum
Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E____ gut zwei Jahre) ein Aspekt von
Interesse gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. E____ sind daher
ungenügend, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
4.5.
Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung von verschiedenen Ängsten berichtete. Sie gab an,
sie habe vier Kinder, habe Ängste und „sorge sich um sie“ und „um alles
Mögliche“. Da sie Angst habe, ohnmächtig zu werden, könne sie nicht ohne
Begleitung hinausgehen. Sie habe Mühe, zu duschen, es müsse jemand zugegen
sein. Da sie nachts Ängste habe, müsse die Tochter neben ihr schlafen. Auch bei
den Kontrollen im […]spital habe sie Ängste (psychiatrisches Gutachten,
IV-Akte 68, S. 2 und 3). Solche Ängste wurden auch bereits vom
behandelnden Psychiater Dr. H____ berichtet (Bericht vom 24. März 2017,
IV-Akte 53, S. 2 und 3, und Bericht vom 25. Juni 2016,
IV-Akte 41, S. 3).
Der Gutachter Dr. E____ erwähnte zwar sowohl in den
Befunden als auch in der Beurteilung sowie bei der Prüfung der
Standardindikatoren, dass die Beschwerdeführerin über Ängste klage
(IV-Akte 68, S. 5 ff.). Dazu hält er zum einen fest, die Diagnose
eines Brustkarzinoms im Februar oder März 2014 habe zu Ängsten geführt. Dies
könne teilweise nachvollzogen werden (a.a.O., S. 5). Zum andern erklärt
er, die Beschwerdeführerin meine, dass sie schon seit der Kindheit eher unruhig
und nervös gewesen sei, was sich im Erwachsenenalter leicht gebessert habe. Es
sei deshalb anzunehmen, dass möglicherweise schon vorbestehend eine eher etwas
ängstliche Persönlichkeitsstruktur bestanden habe (a.a.O., S. 6). Eine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Ängsten findet im Gutachten nicht
statt. Dies erstaunt, da Dr. E____ selbst erklärte, die Ängste infolge der
Krebsdiagnose seien lediglich teilweise nachvollziehbar. Auch für einen medizinischen
Laien ist nachvollziehbar, dass eine solche Diagnose zu Ängsten führen kann.
Weshalb diese im Falle der Beschwerdeführerin jedoch so weit gehen, dass nachts
jeweils eine Tochter neben ihr schlafen muss und sie nicht mehr ohne Begleitung
hinausgehen kann, hätte vom psychiatrischen Gutachter ergründet werden müssen.
Aus dem Gutachten geht beispielsweise nicht klar hervor, ob diese Ängste bei
der Diagnosestellung einen Einfluss hatten. Auch in dieser Hinsicht ist das
Gutachten folglich mangelhaft.
4.6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die gutachterliche
Beurteilung von Dr. E____ halte der Indikatorenprüfung nicht stand.
Dr. E____ habe die Frage nach mobilisierbaren Ressourcen nicht eingehend
beantwortet.
Diese Kritik der Beschwerdeführerin ist gerechtfertigt. Unter
dem Punkt „Detaillierte Aussagen betreffend Beeinträchtigungen und vorhandener
persönlicher Ressourcen“ findet sich lediglich die Aussage, die
Beschwerdeführerin sei „teilweise aufgrund des psychischen Zustandes nicht
genügend in der Lage auf die Ressourcen zurückzugreifen“ (IV-Akte 68, S. 7). Dies
stellt keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage dar, welche
Ressourcen die Beschwerdeführerin überhaupt hat bzw. welche Ressourcen mobilisiert
werden können. Auch dies stellt einen Mangel am Gutachten dar.
4.7.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Gutachten
entspreche nicht den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP; vgl. dazu Gerhard
Ebner, Etienne Colomb, Ralph Mager, Renato Marelli, Fulvia Rota,
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, in: SZS 05/2016,
S. 435 ff.), so trifft es zu, dass Dr. E____ auch bezüglich der
Persönlichkeit der Beschwerdeführerin nicht sehr in die Tiefe ging. Wie oben
erwähnt (vgl. E. 4.5.) ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin
möglicherweise schon vorbestehend eine etwas ängstliche Persönlichkeitsstruktur
aufgewiesen habe. Er erklärte im Weiteren, es fänden sich keine Hinweise auf
eine (nebst der depressiven Störung) anderweitige psychiatrisch relevante
Störung. Es sei einzig denkbar, dass eine mögliche akzentuierte Persönlichkeit
mit ängstlichen Zügen vorliege. Aufgrund des aktuellen Zustandes könne die Persönlichkeitsstruktur
nicht näher beurteilt werden, da eine Interferenz mit der depressiven Störung
bestehe (IV-Akte 68, S. 6). Schliesslich bezeichnete er die
Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin als eher einfach (a.a.O.,
S. 7). Es kann derzeit offen gelassen werden, ob diese – durchaus knappen
– Äusserungen im vorliegenden Fall genügen, da das Gutachten bereits aus den
oben genannten Gründen mangelhaft ist und nicht darauf abgestellt werden kann.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische
(Teil-)Gutachten von Dr. E____ vom 27. November 2017 mangelhaft ist
und nicht vollständig nachvollzogen werden kann. Es entspricht den vom
Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.) somit nicht. Es
kann folglich mangels Beweistauglichkeit nicht darauf abgestellt werden. Die
Beschwerdeführerin wird daher ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu
geben haben. Dabei hat sie einen anderen Psychiater als Dr. E____ zu
beauftragen.
4.9.
4.9.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, es sei ein
onkologisches Gutachten notwendig. Sie verweist dazu insbesondere darauf, dass
Dr. G____ die Diagnose einer Cancer related Fatigue gestellt habe.
4.9.2 Das Vorliegen einer Cancer related Fatigue wurde
erstmals von Dr. G____ in seinem Bericht vom 17. November 2018
(Beschwerdebeilage 4) erwähnt. Darin führte er aus, aus seiner Sicht bestehe
ein schwerer, depressiv gefärbter Erschöpfungszustand. Die Beschwerdeführerin
erfülle die Kriterien einer Cancer related Fatigue. Im Fragebogen „in Anlehnung
an Yeh et al.“ komme sie auf die maximale Punktzahl, womit die Diagnose
bewiesen sei.
Dieser Bericht lag der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der
Verfügung noch nicht vor. Es ist jedoch eindeutig, dass sich der Bericht des
Hausarztes der Beschwerdeführerin bereits auf die Zeit vor dem Verfügungserlass
beziehen muss, da die Cancer related Fatigue im Zusammenhang mit der die
IV-Anmeldung letztendlich hauptsächlich auslösenden Krebserkrankung steht –
sofern denn definitiv von einer solchen Diagnose gesprochen werden muss. Dabei
fällt auf, dass nicht nur Dr. G____ von einem Erschöpfungszustand spricht,
sondern auch bereits Dr. H____ von einer Tagesmüdigkeit mit Erschöpfungszuständen
und Durchhalteschwäche berichtet hat (IV-Akte 53, S. 5, und
IV-Akte 41, S. 3).
Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht
auf BGE 136 V 346 hin. Darin hat das Bundesgericht festgehalten, dass der
Cancer related Fatigue als Begleitsymptom onkologischer Erkrankungen und ihrer
Therapie zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde liegt, weshalb es
sich nicht rechtfertigt, sozialversicherungsrechtlich die zum invalidisierenden
Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze auf die
tumorassoziierte Fatigue anzuwenden (a.a.O., S. 348, E. 3.4). Das
Bundesgericht nahm im erwähnten Urteil Bezug auf BGE 130 V 352, in welchem noch
von der Überwindbarkeitsvermutung bei somatoformen Schmerzstörungen ausgegangen
wurde. Der erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 346 ist allerdings auch
mit Blick auf die neuere Rechtsprechung bezüglich der Beurteilung
psychosomatischer Beschwerden anhand der Standardindikatoren im Sinne von BGE
141 V 281 (welche die Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 abgelöst hat) weiterhin
Geltung zuzusprechen.
Vorliegend hat bislang keine onkologische Begutachtung
stattgefunden. Die von Dr. G____ gestellte Diagnose einer Cancer related
Fatigue stellt sich immerhin als überprüfenswert dar. Im Lichte von BGE 139 V
346 erscheint es deshalb sinnvoll, wenn diese Abklärungen nicht ebenfalls im
Rahmen einer erneuten psychiatrischen, sondern im Rahmen einer onkologischen
Begutachtung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat somit eine bidisziplinäre
Begutachtung unter Berücksichtigung der Disziplinen Psychiatrie und Onkologie
zu veranlassen.
4.10.
Strittig ist vorliegend im Prinzip einzig die Arbeitsfähigkeit ab
dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____ im November
2017 (vgl. dazu E. 4.2.). Die zuvor (bis Oktober 2017) attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten ist zwischen den Parteien unumstritten.
Das Gericht hat zudem keine Veranlassung, in diesem Zeitraum von einer anderen
Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Insofern kann diese als ausgewiesen gelten.
5.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden,
ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist gemäss Art. 16 ATSG die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei
Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den
Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invaliditätsgrads
der Beschwerdeführerin ab Februar 2015 (nach Ablauf des im Februar 2014 beginnenden
Wartejahres) bis Juli 2015 auf die gemischte Methode abgestellt. Dabei ging sie
von einer Aufteilung von 50% Haushalt und 50% Erwerbstätigkeit aus. Den Invaliditätsgrad
ab August 2015 berechnete sie anhand eines Einkommensvergleichs. Dieses Vorgehen
ist zu Recht unumstritten.
5.3.
Für die gesamte Zeitdauer ab Februar 2015 bis Oktober 2017 gilt – im
Lichte der obigen Ausführungen – eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in jeglicher
Tätigkeit als ausgewiesen. Eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrades
erübrigt sich in diesem Fall, da dieser im Erwerbsbereich in jedem Fall ebenfalls
bei 100% liegt.
Für den Zeitraum von Februar 2015 bis Juli 2015, in welchem die
gemischte Methode anwendbar ist, ist der Invaliditätsgrad im Erwerb mit 50% zu
gewichten, sodass ein Invaliditätsgrad von 50% verbleibt. Im Haushalt hat die
Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 0% eingesetzt. Sie stellte dabei auf
den Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 51) ab. Dies
wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und ist somit zwischen den
Parteien unumstritten. Dies stellt sich aufgrund der Akten nicht als falsch
dar. Somit kann darauf abgestellt werden. Damit verbleibt es im genannten Zeitraum
bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 50%. Ab August 2015 beträgt der
Invaliditätsgrad aufgrund des Wechsels auf einen Einkommensvergleich 100%.
5.4.
Infolge des Invaliditätsgrads von 50% hat die Beschwerdeführerin von
Februar 2015 bis Juli 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Von August
2015 bis jedenfalls Oktober 2017 (vgl. E. 4.10.) weist die
Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 100% aus und hat damit Anspruch
auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands
in der Regel im Sinne von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate
über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).
Damit hat die Beschwerdeführerin jedenfalls ab August 2015 bis und mit Januar
2018 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der darüber
hinaus gehende Rentenanspruch ist Gegenstand der weiteren Abklärungen.
5.5.
Aufgrund der Eindeutigkeit des Einkommensvergleichs in der bereits
beurteilten Zeitperiode erübrigt es sich, vertieft auf die Vergleichseinkommen
einzugehen. Insbesondere kann derzeit offen bleiben, ob im neu zu beurteilenden
Zeitraum auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug (BGE 129
V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b)
vorzunehmen ist. Diese Prüfung hat nach der Durchführung der bidisziplinären
Begutachtung zu erfolgen, wenn ein besseres Bild des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin bzw. ihrer Einschränkungen besteht.
6.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung vom 14. November 2018 teilweise aufzuheben. Die der
Beschwerdeführerin von Februar 2015 bis Januar 2018 bereits zugesprochenen
Renten gelten dabei als ausgewiesen. Im Übrigen ist die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
6.3.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren
oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder
reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 14. November 2018 teilweise aufgehoben. Die halbe Rente von Februar
2015 bis Juli 2015 sowie die ganze Rente von August 2015 bis Januar 2018 gelten
als ausgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur Durchführung weiterer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: