Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.81
URTEIL
vom 19.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
1
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[…]
B____, geb. [...] Berufungsbeklagter
c/o Anstalt Thorberg, Beschuldigter
2
Thorberg 48,
3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 17. April 2018 (SG.2018.49)
betreffend
Beschuldigter 1: Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz, Pornografie
betreffend
Beschuldigter 2: mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Am Mittwoch, 4.
Oktober 2017, nachts um 2.24 Uhr, wurde am Grenzübergang Basel-Hiltalingerstrasse
nach Deutschland ein Auto mit Zürcher Kontrollschild angehalten. Am Steuer sass
der in Basel wohnhafte A____; als Beifahrer reiste der in der Slowakei
gemeldete B____ mit. Anlässlich der Personenkontrolle wurden beim Beschuldigten
A____ CHF 2’440.– (7 Banknoten) und beim Beschuldigten B____ CHF 10’000.–
(101 Banknoten) und EUR 22’940.– (149 Banknoten) gefunden. B____
hatte das Euro-Geld nach Angaben der Grenzwacht in den Unterhosen versteckt.
Bei beiden Angehaltenen wie auch im Fahrzeug wurden Kokainspuren gefunden. Das
Fahrzeug war auch mit weiteren unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden
Substanzen kontaminiert.
Gleichentags
wurde in der Wohnung des Beschuldigten A____ am C____ in Basel eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Dabei wurden 73,9 Gramm Kokain (Reinheitsgrad 78-81 %),
967,4 Gramm Marihuana und 11,87 Kilogramm Streckmittel für Heroin
(Paracetamol-Koffein-Gemisch) sichergestellt. Es wurde zudem ein Elektroschockgerät
und eine Druckgas-Pistole gefunden. Die Auswertung des Mobiltelefons, der sich A____
widersetzt hatte, förderte den Verdacht der Geldwäscherei durch Geldüberweisungen
in den Kosovo, nach Albanien und in die Niederlande, des unberechtigten Besitzes
eines Gewehrs sowie kinderpornografischer Bilder zutage.
Aufgrund der im
Rahmen der Anhaltung durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung und der
Analyse seiner DNA konnte der Beschuldigte B____ mit dem Fund grosser Mengen
von Heroin und Kokain im Frühjahr 2017 in Verbindung gebracht werden. Konkret
wurden seine DNA auf der Verpackung von 80,7 Gramm Heroin und
309,5 Gramm Kokain gefunden, die am 17. Mai 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung
an der Leuengasse [...] in Basel bzw. eines damit verbundenen Strassenhandels
beschlagnahmt wurden.
Beide
Beschuldigten wurden nach der Grenzkontrolle vom 4. Oktober 2017 festgenommen
und in Untersuchungshaft versetzt. Der Beschuldigte A____ wurde am 17. April
2018 aus dem Gefängnis entlassen. Der Beschuldigte B____ ist inhaftiert geblieben;
er befindet sich heute im vorzeitigen Vollzug.
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 17. April 2018 wurde A____ des Verbrechens
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b
BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der Pornografie
(bezüglich eines Bildes) schuldig erklärt und im Übrigen freigesprochen. Er
wurde zu 17 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 4
Jahre) und 7 Jahren Landesverweisung (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem) verurteilt. Zudem wurde eine Vorstrafe wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz vollziehbar erklärt (Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 100.–).
Mit gleichem
Strafurteil wurde B____ des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und
verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe sowie zu 10 Jahren Landesverweisung
mit Eintrag im Schengener Informationssystem.
Das Strafgericht
erachtete bei beiden Beschuldigten die bandenmässige Begehungsform des Betäubungsmittelhandels
als nicht erwiesen. Es sprach beide überdies von der Anklage des Verbrechens
gegen das BetmG im Zusammenhang mit der Grenzkontrolle vom 4. Oktober 2017 und
von der Anklage der Geldwäscherei frei.
Gegen dieses
Strafurteil haben die Staatsanwaltschaft und beide Beschuldigte Berufung
eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit (begründeter)
Berufungserklärung vom 12. Juli 2018, A____ sei in kostenfälliger Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils auch der mehrfachen Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. a und b BetmG bezüglich des Streckmittels für Heroin zu
verurteilen. Es habe überdies ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Begehungsweise
der Betäubungsmitteldelikte und wegen mehrfacher Geldwäscherei zu ergehen. Die
Freiheitsstrafe sei auf 3 ½ Jahre und die Landesverweisung auf 10
Jahre zu erhöhen. Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem die Herabsetzung der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A____ im Gesamtumfang von
CHF 18’958.60 auf eine angemessene Höhe.
In Bezug auf B____
beantragt die Staatsanwaltschaft einen kostenfälligen Schuldspruch wegen mehrfacher
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung) und Geldwäscherei und die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten. Die Landesverweisung
sei auf 14 Jahre zu erhöhen. Nebst den bereits eingezogenen CHF 10’000.–
seien auch die beschlagnahmten EUR 22’940.– einzuziehen.
A____ beantragt
mit Berufungserklärung vom 16. Juli 2018 einen kostenlosen Freispruch von den
Vorwürfen der Pornografie und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Druckgas-Pistole und Luftgewehr). Weiter beantragt er die Reduktion
der ausgefällten Freiheitsstrafe auf 15 Monate (bedingter Vollzug), die
Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe (Widerhandlung gegen das Waffengesetz)
und die vollumfängliche Anrechnung des Kostendepots in Höhe von
CHF 2’440.– an die Verfahrenskosten. Er beantragt schliesslich, von der
Landesverweisung abzusehen oder sie eventualiter auf 5 Jahre zu reduzieren und
sie nicht im Schengener Informationssystem einzutragen.
A____ hat mit
Eingabe vom 10. September 2018 auf eine weitere schriftliche Berufungsbegründung
verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung ergänzend mit Eingabe 3.
Oktober 2018 begründet. B____ hat seine Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober
2018 zurückgezogen.
In der
Berufungsverhandlung des Appellationsgerichts vom 19. August 2019 sind beide
Beschuldigten befragt worden. Danach sind der Staatsanwalt, die Verteidigerin
von A____ und der Verteidiger von B____ zum Vortrag gelangt. Für ihre
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher
Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen
wird. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Die
Beschuldigten sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur
Berufungserhebung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Daher ist
auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und jene des Beschuldigten A____ einzutreten.
Die Berufung von B____ ist mit Rückzug vom 12. Oktober 2018 dahingefallen
(Art. 386 StPO). Sein Urteil ist zu überprüfen, soweit es von der
Staatsanwaltschaft angefochten wurde.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft
(AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019, SB.2016.119 vom 19. Juni 2019, je
E. 1.3).
Von keiner Seite
angefochten worden sind der Teilfreispruch des A____ von der Anklage der
Pornografie, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme
der einzuziehenden EUR 22’940.– (Pos. 2001) und die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers […] für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des
erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren
nicht zu überprüfen.
- Vorwürfe gegen B____
2.1 In
der Anklageschrift (Ziff. 1) wird B____ vorgeworfen, er habe sich im April oder
Mai 2017 einer Bande angeschlossen, um mit Handel mit Kokain und Heroin seinen
Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe sich mit albanisch-stämmigen Personen,
namentlich mit D____ und später mit A____ zusammengeschlossen, um in einer
hierarchisch strukturierten und professionell organisierten Gruppe Betäubungsmittelhandel
zu treiben. Zur Last gelegt wird ihm der Umgang mit mehr als 300 Gramm Kokain,
mehr als 196 Gramm Heroin sowie mehr als 615 Gramm Streckmittel für Heroin
(Paracetamol-Koffein-Gemisch). Das Strafgericht rechnete dem Beschuldigten
indessen nur jene Drogenmengen zu, die aufgrund von DNA-Spuren des
Beschuldigten auf dem Verpackungsmaterial belegt sind. Es bejahte den
Qualifikationsgrund der grossen Gesundheitsgefährdung, (Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG), verneinte jedoch jenen der Bandenmässigkeit
(lit. b).
Die
Staatsanwaltschaft hält am Vorwurf der Bandenmässigkeit ab April oder Mai 2017
fest. Der Beschuldigte sei in das Bandengefüge eingebunden gewesen und für die
gesamte Betäubungsmittelmenge verantwortlich, die im Mai 2017 an der Leuengasse
[...] gefunden worden sei (nicht nur für jene mit seinen Spuren auf der
Verpackung). Als Ortsfremder sei er auf ein örtlich bestehendes Netzwerk mit
hohem Organisationsgrad angewiesen gewesen (Berufungserklärung S. 5 =
Akten S. 2017; Plädoyer S. 4 f.). Der Fund des Streckmittels
belege, dass der Beschuldigte den qualifizierten Handel mit Heroin geplant habe
und sei als Anstaltentreffen strafbar. Der Beschuldigte macht geltend, er habe
das Urteil des Strafgerichts akzeptiert, obwohl er die Tat nicht begangen habe.
Seine Verteidigung beantragt mit Verweis auf die Unschuldsvermutung, die
Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 7, 10).
2.2 Bandenmässigkeit
ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit
dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig
zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dabei muss der Wille der Täter auf
die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation
(etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusammenwirkens in
einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch
wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV 86 E. 2b, 132 IV
132 E. 5.2, je mit Hinweisen). Treten mehrere Qualifikationsgründe zusammen
auf, etwa Bandenmässigkeit und die vorliegend unbestrittene grosse
Gesundheitsgefährdung, wirkt sich dies straferhöhend aus (BGer 6B_237/2018
vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016
E. 2.4.3).
2.3 In
tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass B____ der Handel mit drei
Portionen Kokain zu je ca. 100 Gramm und einer Portion Heroin zu
80,7 Gramm zugerechnet wird (Strafgerichtsurteil S. 13). Diese Drogen
wurden teils im Drogendepot, teils nach dem Verkauf auf der Strasse
sichergestellt. Zu beurteilen ist einzig der Antrag der Staatsanwaltschaft, dem
Beschuldigten eine grössere Betäubungsmittelmenge zuzurechnen (mehr als 300
Gramm Kokain, mehr als 196 Gramm Heroin sowie 615 Gramm Streckmittel für
Heroin) und den Schuldspruch auf die qualifizierte Begehungsform der
Bandenmässigkeit auszudehnen.
Bei der
Beweiswürdigung fällt zunächst auf, dass anlässlich der Polizeiaktionen vom 17.
Mai 2017 (Hausdurchsuchung an der Leuengasse [...], Festnahme von D____ und E____)
keine Feststellungen gemacht wurden, die auf B____ hingewiesen hätten (Akten
S. 977 ff.). Erst mehrere Monate später ergab sich ein Hinweis auf
den Beschuldigten, als ihm nach der Festnahme am Grenzübergang vom 4. Oktober
2017 eine DNA-Probe abgenommen und diese ausgewertet wurde. Aufgrund der
Umstände (grosse Drogenmengen, Drogendepot mit deliktstypischen Utensilien wie
Digitalwaagen, Verpackungsmaterial, Mobiltelefone, Bargeldbeträge [Akten
S. 983-987], Involvierung von mehreren Personen) besteht kein Zweifel,
dass eine arbeitsteilig organisierte Gruppierung am Werk war. Es bleibt jedoch
unklar, in welchem Ausmass der Beschuldigte an diesen Aktivitäten beteiligt war
und ob er die bandenmässigen Hintergründe kannte. Nachgewiesen ist aufgrund der
kriminaltechnischen Auswertung der Kontakt mit den genannten Drogenportionen
(Strafgerichtsurteil S. 13 f.), was vom Beschuldigten nicht mehr angefochten
wird. Der Verdacht gegen den Beschuldigten ist erst mehrere Monate nach dem
Vorfall entstanden und beruht allein auf DNA-Spuren, so dass sich im Rückblick
nicht mehr ermitteln lässt, was seine Rolle in der damaligen Handelsstruktur
war. Zugute kommt dem Beschuldigten dabei, dass es weder Telefonkontrollen noch
Observationen gibt, auf Grund derer sich eine weitergehende Involvierung in
eine als Bande strukturierte Organisation nachweisen liesse.
Weiter fällt auf,
dass die beiden anderen Beteiligten, die bereits im Frühjahr ermittelt wurden, nicht
wegen Bandenmässigkeit angeklagt und verurteilt worden sind (D____ mit
Schlüsselgewalt zum Drogendepot und als Verkäufer von 108,4 Gramm Kokain; E____
als Käufer – vgl. Urteil des Strafgerichts SG.2017.178 vom 18. Oktober
2017). Es ist nicht einzusehen, weshalb der erst später aufgrund von DNA-Spuren
ermittelte Beschuldigte strenger zu behandeln wäre. Überdies kann auch nicht
rechtsgenüglich bewiesen werden, dass der Mitbeschuldigte A____ im Frühjahr
2017 bereits am vorgeworfenen Drogenhandel mitgewirkt hätte. Jedenfalls lässt
sich aus der gemeinsamen Anhaltung von B____ und A____ im Herbst 2017 nicht auf
eine gemeinsame Tätigkeit im Frühjahr 2017 rückschliessen. So konspirativ die
Umstände im Herbst 2017 auch gewesen sein mögen, Hinweise für ein Monate zurückliegendes
gemeinsames Delinquieren sind darin nicht erkennbar. Insgesamt ist der
Freispruch des Beschuldigten B____ vom Vorwurf des bandenmässigen Handels im
Frühjahr 2017 zu bestätigen. Es bleibt somit beim (von B____ unbestrittenen) vorinstanzlichen
Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierten Handels mit Kokain und Heroin in
diesem Tatzeitpunkt.
- Vorwürfe
gegen A____
3.1
3.1.1 In
den Anklagepunkten Ziff. 2.1 und 2.2 wird A____ vorgeworfen, er habe sich
spätestens im April 2017 einer Bande albanisch-stämmiger, namentlich nicht
näher bekannter Personen angeschlossen, um Handel mit harten und weichen Drogen
zu treiben. Als Niedergelassener in Basel sei er ein wertvolles Mitglied gewesen,
sowohl für die Transferierung von aus dem Betäubungsmittelhandel generierten
finanziellen Mitteln als auch für die Lagerung von Betäubungsmitteln und
Streckmitteln. Selber hoch verschuldet, habe er im Zeitraum vom 10. April 2017
bis zum 30. September 2017 von unbekannt gebliebenen Mitgliedern der Bande
Geld entgegengenommen und dieses in den Kosovo, nach Albanien und in die
Niederlande überwiesen. Es handle sich um Werte von mindestens
CHF 1’690.70 und EUR 7’431.–.
Das Strafgericht
sprach den Beschuldigten in diesen Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen
Geldwäscherei und der Bandenmässigkeit frei. Es sei nicht erstellt, dass das
überwiesene Geld aus qualifiziertem Drogenhandel stamme. Der Beschuldigte habe
u.a. Zahlungen an die Schwiegermutter und Schwägerin geleistet. Es sei zudem
nicht unglaubwürdig, dass ein Teil des überwiesenen Geldes aus dem Autohandel
stamme.
Die
Staatsanwaltschaft wendet in der Berufung ein, die finanzielle Lage des
Beschuldigten sei derart desolat, dass neben Familienunterhalt und
Leasingverbindlichkeiten keine legalen Mittel mehr vorhanden seien. Bei legaler
Herkunft der Mittel wären die Überweisungen weder vom Ausland aus getätigt noch
mit ungültigen bzw. nicht mehr aktuellen Adressen versehen oder an den Bruder F____
delegiert worden.
Der Beschuldigte
erklärt die Überweisungen mit einer Garantieleistung aus dem Autohandel, der
Unterstützung seiner Schwiegermutter, einem Freundschaftsdienst für einen
gewissen „[…]“ und der Rückzahlung eines Darlehens an einen Kollegen in den
Niederlanden. In mehreren Fällen beruft er sich auf Vergessen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7 f.). Er bestreitet aber, eine Vortat zu
Geldwäscherei begangen zu haben. Zudem habe er mit seinen Überweisungen die
Herkunft des Geldes nicht verschleiert, sondern immer seinen Namen und eine
Adresse angegeben, die zwar veraltet, aber jederzeit überprüfbar sei (Plädoyer
S. 3).
3.1.2 Irritierend
ist, dass A____ trotz seines bescheidenen Einkommens von rund CHF 4’000.–
(Zahlungen des Arbeitgebers G____, Bankauszüge, Akten S. 840-843)
zeitweise zwei Wohnungsmieten zahlen konnte (vgl. Aussage des Vermieters seiner
alten Wohnung an der H____, Herr [...], im Polizeirapport vom 9. September
2015 S. 2, Aktenfaszikel Separatbeilagen). Er konnte sich überdies ein Fahrzeug
der Marke Mercedes-Benz leisten, dessen Unterhalt es zu finanzieren galt. Seine
Frau war damals nicht arbeitstätig. Zudem lief gegen ihn zu dieser Zeit noch
eine Lohnpfändung (Akten S. 35), und er war hoch verschuldet (totalisierte Betreibungen
von CHF 72’219.60 und Verlustscheine von CHF 28’032.10, Angaben vom
13. Dezember 2017, Lohnpfändung bezeichnet mit „Status L“, Akten S. 98). Diese
tatsächlichen Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte über nicht
offengelegte Einkommensquellen verfügte.
Von einem
Nebenerwerb hat A____ bei der Befragung zur Person nichts berichtet. Später gab
er an, mit Autos zu handeln (Akten S. 1236, 1795). Konkret brachte der
Beschuldigte eine der angeklagten Zahlungen mit dem Autohandel in Verbindung
(angebliche Zahlung einer Garantieleistung in den Kosovo, Zahlung vom 10. April
2017, CHF 676.70 an I____, Kosovo, Absenderadresse: H____). Solche Angaben
werden vor Gericht immer wieder vorgebracht, wenn umstrittener Bargeldbesitz
oder auffällige Geldüberweisungen erklärt werden müssen. Obwohl die Zahlung
einer Garantieleistung des Beschuldigten an einen Kunden im Kosovo nicht
besonders lebensnah scheint, kann ihm „in dubio pro reo“ das Gegenteil nicht
nachgewiesen werden. Nicht widerlegen lässt sich weiter die Angabe, der
Beschuldigte habe EUR 861.– an seine Schwägerin [...] im Kosovo
überwiesen, weil seine Schwiegermutter krank gewesen sei (Zahlung vom
4. Mai 2017, Absenderadresse H____). Schwer nachvollziehbar ist hingegen,
dass der Beschuldigte sich an die anderen Zahlungen nicht mehr erinnern kann,
obwohl er damals stattliche Beträge überwiesen hat: Er weiss weder, weshalb er
EUR 1’500.– an einen unbekannten Empfänger in Albanien überwiesen hat noch
was die Zahlung von CHF 885.– an einen [...] in Albanien bedeutet und wer
dieser Begünstigte ist. Irritierend sind weiter seine Angaben zur Überweisung
von EUR 2’870.– an einen [...] in Albanien: Erst auf mehrmalige Nachfrage
nennt er den Vornamen eines Mannes in Lörrach, für den er das Geld angeblich
überwiesen habe. Den Nachnamen kennt er nicht. Ausweichend sind auch seine
Angaben über die beiden Zahlungen an [...] im Kosovo von insgesamt
CHF 1’700.– (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.). Die
geltend gemachten Erinnerungsschwächen sind zwar wenig glaubhaft, zumal diese
Zahlungen kaum zwei Jahre zurückliegen und stattliche Geldsummen, zumeist im
vierstelligen Bereich, umfassen, allerdings ist damit der Nachweis noch nicht
erbracht, dass das überwiesene Geld aus einem Verbrechen stammt.
3.1.3 Geldwäscherei
setzt als Vortat ein Verbrechen voraus (Art. 305bis
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0), wie sie mit dem Vorwurf des qualifizierten
Drogenhandels nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben wäre. Wie die Vorinstanz
aber richtig festhält, kann dem Beschuldigten im hier massgeblichen Zeitpunkt (April
bis September 2017) oder in der vorgelagerten Zeit keine mengenmässige
Qualifikation vorgeworfen werden, mit der das überwiesene Geld erzielt worden
wäre. Die Geldbeträge von insgesamt CHF 1’690.70 und EUR 7’431.– liegen
dafür zu tief.
Ähnlich verhält
es sich mit dem Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit. Aufgrund der
Verfahrensakten ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwar mit
Drogenhändlern in Kontakt gestanden haben muss, sich diesbezüglich aber keine eigene
strafrechtliche Verantwortlichkeit nachweisen lässt: So zeigt die Auswertung
des Mobiltelefons, dass A____ am 17. Januar 2017 verdächtige Sprachnachrichten
von unbekannter Seite erhalten hat (Akten S. 1276-1288) und am 15. Juli 2017 im
Chat verdächtige Mitteilungen mit einem gewissen „[…]“ austauschte (Akten
S. 1222 f.). Es wird dort offensichtlich mit im Betäubungsmittelhandel
üblichen Codewörtern operiert, konkret wird von „Grossen“, „Kleinen“, „Mädchen“
und „Arbeitern“ gesprochen, die gehandelt werden. Diese Bezeichnungen stehen
aller Erfahrung nach und besonders im gegebenen Kontext für Betäubungsmittel.
In Bezug auf diese Kommunikationen sind die Aussagen des Beschuldigten
nichtssagend und wirr. Es gelang der Ermittlungsbehörde jedoch nicht, einen
Bezug zur angeklagten Bandenmässigkeit herzustellen. Auch in den Strafverfahren
gegen Personen aus seinem Bekanntenkreis konnte gegen A____ kein Tatverdacht
erhärtet werden (Verurteilung des K____ wegen mehrfach qualifizierten Handels
mit Kokain, Heroin und Streckmittel, AGE SB.2017.26 vom 16. Mai 2017;
Akten S. 99, 101, 102; Verurteilung des D____ und E____ mit Strafgerichtsurteil
SG.2017.178 vom 18. Oktober 2017). Diese Bekanntschaften und Chat-Mitteilungen
reichen für die Annahme von Bandenmässigkeit somit nicht aus.
Im für die
angeklagten Zahlungen erheblichen Zeitraum von April bis September 2017 sind
auch keine Kontakte zu B____ nachgewiesen, der im Frühjahr 2017 Handel mit
Heroin und Kokain trieb. Zwar bestanden indirekte Verbindungen zwischen den
beiden Beschuldigten: B____ überquerte mit einem gewissen C____ am 27. Mai 2017
die Grenzen von Kroatien, Montenegro und Albanien und am 7. Juni 2017 die
Grenzen von Albanien, Montenegro und Serbien. Dieser C____ hatte zuvor bei der
Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt am 11. Mai 2017 seinen Wagen auf die Adresse
von A____ am C____ in Basel eintragen lassen (Abklärungen der Kriminalpolizei
vom 8. Dezember 2017, Akten S. 1524; Abklärungen der Staatsanwaltschaft
zuhanden des Berufungsgerichts vom 12. Juni 2019). Der Bezug zwischen A____ und
B____ bleibt aber indirekt und vermag insoweit keinen Strafvorwurf zu begründen.
Insgesamt
gelingt der Nachweis trotz Bedenken bezüglich eines Teils der angeklagten
Zahlungen nicht, dass das ins Ausland überwiesene Geld aus einem (mengen- oder
bandenmässig) qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz stammen
und somit eine Vortat zur Geldwäscherei bilden würde. Der vorinstanzliche Freispruch
des A____ vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei ist somit zu bestätigen.
3.2 Im
Nachgang zur Festnahme von A____ am Grenzübergang Hiltalingerstrasse wurde in seiner
Wohnung am C____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden (nebst zwei
Waffen und fast einem Kilogramm Marihuana) auch Kokain (73,9 Gramm) und 11,87
Kilogramm Paracetamol-Koffein-Gemisch gefunden, welches gerichtsnotorisch für
das Strecken von Heroin verwendet wird. Das Strafgericht sprach den
Beschuldigten wegen Handels mit Kokain (nebst Handels mit Marihuana und
unerlaubten Waffenbesitzes) schuldig, sprach ihn aber vom Vorwurf des Anstaltentreffen
zum Handel mit Heroin frei.
3.2.1 Die
Staatsanwaltschaft beantragt, A____ diesbezüglich schuldig zu sprechen.
Aufgrund der beschlagnahmten Utensilien und Auswahl an Betäubungsmitteln müsse
geschlossen werden, dass der Beschuldige (zusammen mit anderen Beteiligten) geplant
habe, das Streckmittel mit Heroin zu vermischen und so rund 13 Kilogramm
Strassenheroin (Verkehrswert mehr als CHF 250’000.–) in Verkehr zu setzen.
Es sei schlicht undenkbar, ohne ein professionelles Netzwerk zu solchen Mengen
Drogen und Streckmitteln zu kommen. Der Beschuldigte hält daran fest, dass er
das Kokain und das Marihuana in der Nähe seines Wohnortes, beim [...]Stadion,
auf der Strasse gefunden und mit nach Hause genommen habe. J____, dessen DNA
auf dem aufgefundenen Marihuana festgestellt wurde, habe ihn entlastet. Auch in
der Mobiltelefonauswertung hätten keine Beziehungen zu weiteren Tätern im
Drogenmilieu festgestellt werden können. Das Streckmittel habe er für einen
Kollegen aufbewahrt und gemeint, es sei Blumendünger.
3.2.2 Die
Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten wurde am Nachmittag des 4. Oktober
2017 durchgeführt. Frau und Kind waren nicht anwesend, so dass der Nachbar
beigezogen wurde. Die Wohnung wirkte spärlich eingerichtet (Aktennotiz des Ermittlungsbeamten,
Akten S. 796, Fotodokumentation, Akten S. 802-806). Nebst einem
Elektroschockgerät und einer Pistole (Akten S. 813, 815) wurden im
Badezimmer der Wohnung 73,9 Gramm Kokain gefunden. In einem anderen Zimmer
wurde eine Vakuumiermaschine und eine Digitalwaage gefunden, die in
signifikanter Weise mit Kokain verschmutzt waren (Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin [IRM], Akten S. 1142 f.). Daneben standen auf dem Boden
zwei Tragtaschen, eine mit 967,4 Gramm Marihuana, und eine mit braunem Pulver,
bei dem es sich um ein Paracetamol-Koffein-Gemisch handelte (Akten S. 799,
806, 808, 1158, 1168, Gutachten IRM, Akten S. 1138-1140). Wie die
Gutachter der Rechtsmedizin ausführen, sind Paracetamol und Koffein die
üblichen Verschnittstoffe von Strassenheroin. Beim sichergestellten Pulver
handle es sich um ein vorkonfektioniertes Verschnittstoffgemisch (Akten
S. 1139).
Dieser Vorgang
ist unter Ziff. 2.3 der Anklageschrift angeklagt. Das Strafgericht hat
offen gelassen, auf welche Weise der Beschuldigte die gefundenen Betäubungsmittel
erworben hatte. Auszuschliessen war nach Ansicht der Vorinstanz jedenfalls die
Erklärung, dass der Beschuldigte Betäubungsmittel in dieser Menge auf der
Strasse gefunden habe. Das Strafgericht erachtete es überdies als lebensfremd
und als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte gemeint haben könne, beim
Streckmittel handle es sich um Dünger, der ihm ein Kollege, von dem wiederum
nur der Vorname genannt wird, zum Aufbewahren gegeben habe. Es sprach ihn wegen
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung)
durch Kokainhandel und Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG durch
Marihuana-Handel schuldig. Eine Verbindung zu Heroin, für welches das gefundene
Streckmittel hätte eingesetzt werden können, sah es indessen als nicht erwiesen
an und sprach den Beschuldigten diesbezüglich frei.
3.2.3 Die
Schuldsprüche im Zusammenhang mit dem in der Wohnung gefundenen Kokain (grosse
Gesundheitsgefährdung) und Marihuana (Handel) sind im Berufungsverfahren nicht
angefochten. Streitig ist neben der bereits behandelten Qualifikation der
Bandenmässigkeit allein die Frage, ob die Beweislage auch für den Vorwurf
genügt, der Beschuldigte habe zum Handel mit Heroin Anstalten getroffen.
Belastend ist nicht nur die grosse Menge von mehreren Kilogramm Streckmittel,
sondern auch weitere Hilfsmittel wie Waage, Vakuumiergerät und
Verpackungsmaterial, die in der Wohnung bereitstanden. Die Aussage des
Beschuldigten, er habe das Streckmittel von einem Typen für den Garten erhalten
(Ermittlungsverfahren, Akten S. 1420) bzw. von einem erst vor Gericht
namentlich bezeichneten Gläubiger namens „[…]“ entgegengenommen und gemeint, es
sei Blumendünger (vorinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 1805), sind
weltfremd. Eigenartig ist nicht nur, dass der Bekannte beim Beschuldigten
nichts anderes als Blumendünger hinterlegt haben will, sondern auch, dass diese
Substanz nicht in den Garten oder in den Keller, sondern in ein Zimmer gleich
neben Waage und Verpackungsgerät gestellt wurde. Die Wohnung diente
nachgewiesenermassen als Drogendepot, denn der Beschuldigte lagerte dort auch
Kokain und Marihuana. Auch dazu erweisen sich seine Erklärungen, er habe die
Drogen auf der Strasse gefunden und einfach mitgenommen, als offensichtliche
Schutzbehauptungen. Der Verweis auf J____ vermag den Beschuldigten nicht zu
entlasten. J____s DNA wurde auf der Verpackung der Hanfblüten gefunden; es
besteht also kein Zusammenhang mit dem Streckmittel. Zudem gibt der
Beschuldigte an, diesen nicht zu kennen (Akten S. 1205, 1219).
Bei diesen
Umständen besteht insgesamt kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste,
dass es sich um Streckmittel (und nicht um Dünger) handelte und dass er dieses
und die daneben gefundenen Geräte zur Drogenverarbeitung aufbewahrte. Der
Beschuldigte pflegte nachweislich Kontakte mit Personen aus dem Drogenmilieu.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass seine Bekannten B____ und K____ im
Heroingeschäft tätig waren (hiervor E. 3.1.3). Der Beschuldigte lagerte
bereits andere Betäubungsmittel. Er verfügte über Bargeldquellen, die sich mit
seiner offiziellen Vermögenslage (Arbeitstätigkeit im Bedachungsbereich,
Betreibungsregisterauszug) nicht erklären lassen (vgl. hiervor E. 3.1.2).
Er hatte also sowohl die Kontakte als auch die Mittel zur Beschaffung von
Heroin. Die Lagerung des Streckmittels belegt, dass der Beschuldigte plante, in
den Heroinhandel einzusteigen. Er lagerte das Streckmittel und die gefundenen
Utensilien im Hinblick auf den Ankauf, die Verarbeitung und den Weiterverkauf
von Heroin.
Streckmittel
sind Stoffe, mit welchen Betäubungsmittel vermischt werden, entweder um das
Volumen zu vergrössern und damit einem höheren Gewinn zu erzielen oder um den
Reinheitsgrad des Betäubungsmittels wegen dessen Gefährlichkeit zu senken.
Diese sind, sofern sie selber nicht in den Verzeichnissen der
Betäubungsmittelverzeichnisverordnung [SR 812.121.11] aufgenommen worden
sind, keine Betäubungsmittel. Der Umgang mit solchen Stoffen kann allerdings
dann zur Strafbarkeit nach dem BetmG führen, wenn der Erwerb, die Verwendung
oder der Verkauf mit der Absicht erfolgt, sie Betäubungsmitteln beizumischen.
In diesem Fall ist indes nicht der Umgang mit dem Streckmittel als solchem nach
dem BetmG strafbar, sondern der Umgang mit den Betäubungsmitteln, welche
gestreckt werden, oder das durch den Erwerb oder Verkauf von Streckmitteln
dokumentierte Anstaltentreffen zu einem verbotenen Umgang eines andern mit
Betäubungsmitteln. Mit der Staatsanwaltschaft und unter Bezugnahme auf
BGE 130 IV 131 ist vorliegend von einem Anstaltentreffen auszugehen (vgl.
Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG), wobei sich der Plan auf den Handel
von deutlich mehr als 12 Gramm reinem Heroin bezog (vgl. BGE 109 IV 143
E. 3). Die angeklagte Menge von 1,13 Kilogramm reinem Heroin erweist sich
bei der Umrechnung des sichergestellten Streckmittels als zutreffend: Legt man
den für den Beschuldigten günstigsten Reinheitsgrad von 10 % zugrunde, so
reicht das gefundene Streckmittel zur Herstellung von 13,19 Kilogramm Strassenheroin
aus (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin [SGRM],
Betäubungsmittelstatistik 2017, https://www.sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und-Toxikologie/Cocain_
Heroin_Gehaltsstatistik_SGRM_2017.pdf, S. 16, zuletzt besucht
am 18. Oktober 2019). Die angeklagte Menge ist damit jedenfalls nicht zu
tief angesetzt und liegt deutlich im mengenmässig qualifizierten Bereich. Es
hat deshalb auch ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zum Handel mit Heroin
zu ergehen.
3.3
3.3.1 In
der Wohnung von A____ wurden ein Elektroschockgerät und eine Druckgas-Pistole
sichergestellt („Beretta M 92 FS“, Akten S. 1301). Auf seinem Mobiltelefon
fanden sich Bilder, auf denen er in seiner Wohnung mit einem Gewehr posiert
(Luftgewehr „Crosman TR77NPS“, Akten S. 1323). Der Beschuldigte ist
einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 6. Januar 2016 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz
und Übertretung des Waffengesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 100.– (Probezeit 3 Jahre) und mit einer Busse von CHF 400.–
bestraft. Die fragliche Waffe wurde eingezogen (Akten S. 59). Damals hatte
er ein Soft-Air-Gewehr erworben, damit im Allschwiler Wald geschossen und das
Gewehr unsorgfältig aufbewahrt, indem er es in seiner Wohnung auf einem Schrank
lagerte.
3.3.2 Das
Strafgericht verurteilte den Beschuldigten, weil er als Kosovare in der Schweiz
keine Waffe besitzen dürfe, auch keine CO2-Waffen bzw. Luftgewehre.
Wesentlich sei, dass die beiden Waffen wie echte Feuerwaffen aussähen.
Der Beschuldigte
beantragt in diesem Anklagepunkt einen Freispruch. Er macht geltend, bezüglich
der CO2-Pistole und des Luftgewehrs fehle es ihm am Vorsatz. Er habe
die Busse gemäss Strafbefehl zwar bezahlt, aber erst, als er eine Mahnung
erhalten habe. Vom eigentlichen Strafbefehl habe er keine Kenntnis gehabt, da
dieser als Folge der Zustellfiktion in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe keine
Kenntnis gehabt, dass es ihm als kosovarischer Staatsbürger nicht erlaubt sei,
Luftgewehre und CO2-Waffen zu erwerben und besitzen.
3.3.3 Es
ist nicht glaubwürdig, dass der Beschuldigte das Waffenverbot für kosovarische
Staatsangehörige nicht gekannt hätte. Er lebt seit geraumer Zeit in der
Schweiz, und es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dieses Verbot ihm
bestens bekannt war, dass ihn dieses aber schlicht nicht interessiert hat.
Zudem zeigen die bei der Telefonauswertung sichergestellten Fotos, dass es sich
beim Beschuldigten um eine in hohem Mass waffenaffine Person handelt (Akten S. 766-768).
Wer ein solches Interesse für Waffen hat, spricht mit ähnlich gesinnten
Kollegen und spätestens bei der Inbesitznahme mit dem Händler bzw. Vermittler
über die Berechtigung zum Waffenbesitz. Allfälligen Unklarheiten kann mit einer
kurzen Recherche auf dem Mobiltelefon begegnet werden: Nur wenn man schon die
beiden Begriffe „Kosovare“ und „Waffe“ in Google Schweiz eingibt, offenbart
sich einem das Waffenverbot. Die Behauptungen des Beschuldigten sind als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal er über eine einschlägige Vorstrafe
verfügt.
Nicht
überzeugend sind auch die Gründe, die gegen die Kenntnis der Vorstrafe
vorgebracht werden. Schon aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in den Rapporten
der Kantonspolizei vom 9. und 23. September 2015 und den Angaben, die der
Beschuldigte damals auf der Polizeiwache Kannenfeld gemacht hat, ergeben sich
grosse Zweifel an der behaupteten Unwissenheit (Akten S. 1760-1762, 1766).
Nachdem in seiner Wohnung am 8. September 2015 eine Polizeikontrolle
durchgeführt und sein Soft-Air-Gewehr (Bild Akten S. 1778) konfisziert
worden war, sprach der Beschuldigte am Folgetag auf der Polizeiwache
Kannenfeld vor. Wer im Anschluss an eine Wohnungskontrolle bei der Polizei
vorsprechen muss und seine konfiszierte Waffe nicht zurück erhält, hat dies
auch zwei Jahre später nicht vergessen. Als der Beschuldigte am 12. April 2016
die Busse bezahlte, wurde er nochmals an den Verlust der Waffe und das
zugrundeliegende Waffenverbot erinnert. Es wäre unter diesen Umständen weltfremd
anzunehmen, dass der Beschuldigte den Betrag von CHF 755.30 (Busse von
CHF 400.–, zuzüglich Kosten und Gebühren, Akten S. 1691) bezahlt
hätte, ohne den Zahlungsgrund zu kennen. Damit ist erwiesen, dass der
Beschuldigte das Waffenverbot für kosovarische Staatsangehörige aufgrund der
Vorstrafe kannte.
3.3.4 Die
Strafbarkeit des unberechtigten Erwerbs und Besitzes von Waffen ergibt sich aus
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (SR 514.54). Als
Waffen gelten auch Elektroschockgeräte, Druckluft- und CO2-Waffen,
die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund
ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können, sowie
Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens
mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können (Art. 4 Abs. 1
lit. e, f und g Waffengesetz). Gemäss 12 Abs. 1 der Waffenverordnung
(SR 514.541) sind Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen für Angehörige der
dort genannten Staaten verboten. Dieses Waffenverbot gilt namentlich für Staatsangehörige
des Kosovo (lit. d).
Indem der
Beschuldigte trotz des Waffenverbots für kosovarische Staatsangehörige ein
Elektroschockgerät, eine Druckgas-Pistole sowie ein Luftgewehr erwarb und
besass, obwohl er aufgrund seines Interesses für Waffen und der einschlägigen
Vorgeschichte das für seine Nationalität geltende Waffenverbot kannte
(Vorstrafe mitsamt effektivem Verlust der eigenen Waffe), machte er sich nach
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes strafbar. Die beiden
angeklagten CO2-Waffen sehen wie echte Feuerwaffen aus (Bilder Akten
S. 1301, 1320, 1321) und gelten – unabhängig von ihrer Mündungsenergie –
als Waffen im Sinne der gesetzlichen Definition. Beim Luftgewehr ist neben dem
Aussehen auch die Energie von 22 Joule zu erwähnen (Akten S. 1324), welche
die gesetzliche Schwelle der Mündungsenergie von 7,5 Joule deutlich
überschreitet. Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
3.4
3.4.1 Auf
dem Mobiltelefon von A____ wurden Bilder mit pornografischen Darstellungen sichergestellt
(Akten S. 769 f.). Zwei Bilder zeigen in Nahaufnahme, wie eine
jugendliche weibliche Person an einem männlichen Geschlechtsteil Oralsex
vornimmt. Eines davon (Bild 1140/4724) wurde als kinderpornografische
Darstellung zur Anklage gebracht. Diesbezüglich sprach ihn das Strafgericht
frei, weil die Aufnahme unscharf und das Alter der abgebildeten weiblichen
Person nicht erkennbar sei. Dieser Freispruch ist nicht angefochten. Schuldig
gesprochen wurde der Beschuldigte aber wegen des Besitzes einer weiteren
Aufnahme, die nach Ansicht des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft das
Einführen eines Dildos in das Geschlechtsteil eines deutlich minderjährigen
Mädchens in Nahaufnahme zeige.
3.4.2 Der
Beschuldigte beantragt diesbezüglich einen Freispruch. Es handle sich um eine
Gummipuppe, wie sie heute im Internet angeboten werde. Bisher sei kein Beweis
erbracht worden, dass es sich um kinderpornografisches Material handle.
Namentlich sei unklar, ob das Bild in der Fotodatenbank des Bundes geführt
werde. Eventualiter sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein automatisch
abgespeichertes Bild handle. Er habe in der Einvernahme klar gesagt, dass auf
dieser Aufnahme eine Frau und kein Kind abgebildet sei.
3.4.3 Als
die hier zu beurteilenden Fotografie dem Beschuldigten in der Einvernahme vom
20. Dezember 2019 vorgehalten wurde, sagte dieser aus, er habe das Bild
glaublich über WhatsApp erhalten. Es zeige eine Frau, die einen Dildo
hineinschiebe. Man sehe nicht, dass es keine Frau sei. Er habe das Bild zugesandt
erhalten und nicht gewusst, dass es von einem Kind sei (Akten S. 1273).
Das Bild liegt
bei den Akten und kann unabhängig davon beurteilt werden, ob es in der
Datenbank des Bundes verzeichnet ist. Darauf ist unzweifelhaft die Vagina eines
Kindes abgebildet. Der abgebildete Schambereich ist unbehaart. Der Farbton der
Haut, die Proportionen und Körperzüge weisen auf das kindliche Alter hin und
lassen sich mit Hauttyp und Proportionen einer erwachsenen Frau nicht verwechseln.
Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe dies für den Schambereich einer
Frau gehalten, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Was
sodann den Streit um den tatsächlichen oder nicht-tatsächlichen Charakter der
abgebildeten Handlung angeht (Gummipuppe), so wäre die Abbildung auch dann
strafbar, wenn der Einwand der Verteidigung zuträfe (Strafbarkeit der Darstellung
„nicht tatsächlicher“ Handlungen mit tieferem Strafrahmen, Art. 197
Abs. 5 StGB).
Entgegen der
Ansicht der Verteidigung handelt sich aber nicht um eine Gummipuppe. Der
Kontrast zwischen künstlichem Material und menschlichem Gewebe ergibt sich
schon aus dem Vergleich des abgebildeten Kunststoff-Dildos mit der Kinderhaut,
die natürliche Verfärbungen in leichten Rot- und Blautönen aufweist. Der tatsächliche
Charakter des Abgebildeten reiht sich ein in die Serie der übrigen (straflos
gebliebenen) pornografischen Bilder, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten
gespeichert waren. Sie zeigen ebenfalls echte Menschen und keine Puppen. In
tatsächlicher Hinsicht ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte ein
kinderpornografisches Bild auf seinem Mobiltelefon gespeichert hatte, das eine
tatsächliche sexuelle Handlung zeigt.
3.4.4 Die
Strafbarkeit von Kinderpornografie ergibt sich aus Art. 197 Abs. 4
und 5 StGB. Der Konsum und Besitz kinderpornografischer Erzeugnisse wird
ausdrücklich unter Strafe gestellt (Abs. 5). Herstellung, Anbieten und
Erwerb werden in einem anderen Absatz genannt und – entsprechend dem grösseren
Unrechtsgehalt – strenger bestraft (Abs. 4). Weiter unterscheidet das
Gesetz, ob „tatsächliche“ sexuelle Handlungen mit Minderjährigen dargestellt
werden (bis drei Jahre Freiheitsstrafe für Besitz, bis fünf Jahre für
Herstellung, Anbieten und Erwerb) oder ob „nicht tatsächliche“ Handlungen
dargestellt werden (bis ein Jahr Freiheitsstrafe für Besitz, bis drei Jahre für
Herstellung, Anbieten und Erwerb). Nach der Rechtsprechung ist bei ungeübten
Benutzern, die mit den Speichervorgängen eines Computers nicht vertraut sind,
bei der Bejahung des subjektiven Tatbestandes des Besitzes von pornografischen
Dateien Zurückhaltung geboten. Ob ein solcher Benutzer von den verbotenen
Dateien Kenntnis hat, ist nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu
entscheiden (BGE 137 IV 208 E. 4.2).
Das vorgeworfene
Bild befand sich auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, der die Angabe des Passworts
verweigerte. Das Telefon wurde nur soweit ausgewertet, als dies ohne sein
Passwort möglich war. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich, dass der
Beschuldigte mit Chat-Diensten wie WhatsApp sehr vertraut ist. So sind in den
Akten namentlich Konversationen mit verschiedenen Kontakten nachgewiesen (Akten
S. 772-779, 1538). Nach seinen Aussagen zum angeklagten Bild steht zudem
fest, dass das Bild nicht unbemerkt auf seinem Mobiltelefon eingetroffen war
(Akten S. 1273). Auch bei der gebotenen Zurückhaltung ist daher zu
schliessen, dass der Beschuldigte vom Besitz dieses Bildes Kenntnis hatte.
Demnach ist der vorinstanzliche Schuldspruch der Pornografie gemäss
Art. 197 Abs. 5 StGB (tatsächliche Handlung) zu bestätigen.
- Gemeinsame Vorwürfe gegen beide Beschuldigte
4.1 Gemäss
Ziff. 5 der Anklageschrift sollen beide Beschuldigte im Herbst 2017
zusammengekommen sein, um in unbekanntem Auftrag gemeinsam im Raum Basel eine
grössere Menge Kokain zu veräussern. B____ habe sich um den 30. September
2017 im Raum Zürich einen Peugeot 3008 beschafft, der im Motorraum über ein
präpariertes, von aussen nicht einsehbares Versteck verfügte. In der Nacht vom
3./4. Oktober 2017 hätten die beiden Beschuldigten in Basel rund 1 Kilogramm
Kokain entgegengenommen, präpariert und im Fahrzeug deponiert. Dann seien sie
mit dem ortskundigen A____ am Steuer durch die Stadt gefahren und hätten an
einem konspirativen Ort in Basel das Kokain gegen Bezahlung von
CHF 10’000.– und EUR 22’940.– übergeben. Nachts um 2.20 Uhr am 4.
Oktober 2017 seien sie mit dem Drogenerlös nach Deutschland gefahren und vier
Minuten später – aus nicht näher bekannten Gründen – wieder in die Schweiz
zurückgereist. Der Beifahrer B____ habe das Schweizer Geld in einer
Umhängetasche und das Euro-Geld in den Unterhosen versteckt mit sich geführt.
Eventualiter hätten sie das Kokain in Deutschland verkauft.
Das Strafgericht
erwog, die Beschuldigten hätten die nächtliche Grenzfahrt mit hohen
Geldbeträgen mit Schutzbehauptungen erklärt, und es gebe zahlreiche belastende
Anhaltspunkte: B____ habe im Frühjahr 2017 nachweislich an der Verpackung von
grösseren Mengen Heroin und Kokain mitgewirkt und sei einschlägig vorbestraft.
In der Wohnung von A____ sei noch am gleichen Tag Kokain gefunden worden. Sie
seien mit einem geliehenen Fahrzeug, in dem ein Drogenversteck eingebaut war,
über die Grenze gefahren und hätten hohe Geldsummen mit sich geführt. Die
Kleider und der Fingernagelschmutz beider Beschuldigter seien mit Kokain
kontaminiert gewesen. Dennoch erachtete das Strafgericht die Anklage nicht als
erwiesen.
In der Berufung
macht die Staatsanwaltschaft geltend, es liege eine geschlossene Indizienkette
vor. Bei den vorliegenden Umständen (hohe, teils versteckte Geldsummen,
Kokainrückstände, nächtliche Anhaltung, geliehenes und für Drogentransporte
präpariertes Auto) müssten die Beschuldigten des banden- und mengenmässig
qualifizierten Kokainhandels schuldig gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft
hält überdies am Geldwäschereivorwurf fest.
B____ macht
geltend, er habe A____ in Albanien kennengelernt, als dieser dort Ferien
gemacht habe. Sie hätten gemeinsam einen Frauenbesuch in Deutschland,
möglicherweise ein Sex-Abenteuer, vorgehabt. Es handle sich um legal erworbenes
Geld, teils aus seiner Tätigkeit als Elektriker, teils aus einem Darlehen
seines Onkels. Es sei am sichersten, wenn man das Geld „auf Mann“ trage. Nach
dem Grenzübertritt hätten sie bemerkt, dass sein Begleiter den Pass zuhause
vergessen habe. Daher seien sie umgekehrt und in die Schweiz zurückgefahren
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 10). B____ bestreitet, etwas mit
Drogen zu tun zu haben. Er sagte zunächst, das Geld stamme aus dem Verkauf von
Maschinen. Später gab er an, er habe Autos kaufen wollen (Akten S. 1392,
1432). Auch A____ erklärt die Nachtfahrt mit der Absicht, Freundinnen in
Deutschland zu treffen. Die Kokainrückstände würden von einem vorgängigen
Besuch bei Prostituierten stammen.
4.2 In
der Anklage-Ziffer 5 wird beiden Beschuldigten der Handel mit Kokain
vorgeworfen. Der im Ausland wohnhafte und einschlägig vorbestrafte B____ und
der krankgeschriebene A____ wurden unter der Woche zu tiefer Nachtzeit an einer
Nebenzollstelle angehalten. Die Spurenauswertung ergab, dass das verwendete
Fahrzeug vor Drogenkontaminationen nur so strotzte (Kokain und andere unter das
BetmG fallende Substanzen; vgl. ITMS-Bericht, Akten S. 1396-1400). Es
fanden sich auch Kokainrückstände am Schweizer Geld, den Kleidern und dem
Fingernagelschmutz beider Beschuldigter. B____ hatte das Auto von einem Halter
in der Region Zürich organisiert (Akten S. 150, 1443). Er führte Bargeld
in auffälliger Höhe und Stückelung mit sich (CHF 10’000.– in 101 Banknoten
und EUR 22’940.– in 149 Banknoten). Die Beschuldigten wählten eine heimliche
Vorgehensweise, indem sie spät in der Nacht über einen städtischen Nebenzoll
fuhren (Ortsübergang Basel/Weil am Rhein). B____ hatte einen Grossteil des
Geldes, nämlich EUR 22'940.– in 149 Banknoten, in den Unterhosen
versteckt (Akten S. 1393). In seinem Portemonnaie, in welchem
normalerweise Geld aufbewahrt wird, fanden sich hingegen nur geringfügige
Barwerte, nämlich CHF 150.10, EUR 55.–, RON 22.–, ALL 500.– und SEK
20.– (Akten S. 1393). Der verheiratete, in der Slowakei wohnhafte B____
hatte bereits mehrere Monate nicht mehr gearbeitet und war zuvor saisonaler
Arbeit in anderen Staaten nachgegangen (Akten S. 117, 1798 f.).
Die Aussage der
Beschuldigten, sie hätten Freundinnen von A____ in der Nähe von Freiburg besuchen
wollen, sind nicht glaubwürdig, zumal sie für die aussergewöhnlichen Umstände
(Zeit, Fahrzeug, Drogenspuren, Höhe der Geldbeträge) keine übereinstimmende und
plausible Erklärung zu liefern vermögen. A____ besass selber ein Auto und hätte
dieses ohne Weiteres verwenden können. Weiter vermag der angegebene Grund für
die Rückkehr in die Schweiz nicht zu überzeugen, zumal A____ nicht ohne Papiere
reiste; er führte seinen Ausländerausweis mit (Akten S. 1379). Überdies
hatten sich die Beschuldigten beim Grenzübertritt nach Deutschland gerade nicht
ausweisen müssen, weshalb ein vergessener Pass für eine Rückkehr zu diesem
Zeitpunkt jedenfalls keinen zwingenden Grund darstellte. Die Angaben von B____ zur
Herkunft des Geldes sind nicht konstant und bloss allgemein gehalten (Handel
mit Maschinen oder Autos). B____ ist verheiratet, hat einen festen Wohnsitz und
war seit mehreren Monaten nicht mehr arbeitstätig. Es ist weltfremd, dass er
unter diesen Umständen so viel Geld mit auf die Reise genommen hätte. Der ganze
Vorgang lässt sich nicht anders erklären, als dass der fremde, speziell für den
Drogentransport umgebaute Wagen für einen Kokaintransport eingesetzt wurde und die
asservierten Kokainspuren von einem Kokainhandel herrühren. Zu klären ist im Folgenden,
ob beiden Angeklagten eine Beteiligung an diesem Handel nachgewiesen werden
kann.
4.3
B____ hatte das Auto ausgeliehen und trug CHF 10’000.– und
EUR 22’940.– auf sich. Die persönliche Untersuchung ergab starke Hinweise
für einen Kontakt mit Kokain (Gutachten IRM, Akten S. 1458). Es ist durch
das Gutachten des IRM erstellt, dass solche Kontaminationen nur durch den direkten
Umgang mit Kokain und nicht durch Sekundärübertragungen entstehen. Die These, B____
habe sich durch unwissentlich durch vorbestehende Kokainspuren im Auto
kontaminiert, muss daher verworfen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass B____ einschlägig vorbestraft ist, bereits im Frühjahr in Basel mit Kokain
und Heroin gehandelt hat und mit dem geliehenen Fahrzeug im Vorfeld der
Anhaltung nicht plausibel erklärte Fahrten ins grenznahe Ausland unternommen
hat: Das eingesetzte Fahrzeug passierte in den Wochen vor dem Aufgriff in Basel
dreimal die Grenze, und zwar am 15., 17. und 22. September 2017, jeweils in den
Abendstunden. Diese Grenzübertritte stimmen mit der Auswertung der
Mobiltelefonnummern von B____ überein. Sein Telefon war jeweils an einem
Sendemast in der Nähe des jeweiligen Grenzübergangs eingeloggt (Akten
S. 1486, 1509 f.). Auf diese Auswertung angesprochen, hat B____ die
Aussagen verweigert (Akten S. 1518-1521). Bei dieser Sachlage bestehen insgesamt
keine Zweifel, dass B____ vor der Anhaltung Kokain verkauft haben muss und das
mitgeführte Bargeld nur aus diesem Verkauf stammen kann. Die gefundene
Geldmenge im Wert von mehr als EUR 30‘000.– entspricht dem
Grosshandelspreis für ein Kilogramm Kokain in der Schweiz (vgl. Artikel
„Kokain“, https://de.wikipedia.org/wiki/Kokain#Preis, zuletzt besucht
am 18. Oktober 2019). Bei vorsichtiger Annahme eines Reinheitsgrades von
36 % (tiefster Wert im Tatjahr, vgl. SGRM, Betäubungsmittelstatistik 2017,
a.a.O., S. 14) enthält die gehandelte Menge mindestens 360 Gramm reines Kokain
und überschreitet die Grenze von 18 Gramm, ab der von einer grossen
Gesundheitsgefährdung auszugehen ist, um ein Vielfaches (BGE 109 IV 143
E. 3). Demnach ist der Beschuldigte B____ auch in diesem Anklagepunkt
wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse
Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.
4.4 Anders
liegt die Sache bei A____, der aussagte, er habe nicht gewusst, dass sein
Kollege so viel Geld auf sich trage. Er habe keine Drogen genommen und nie
etwas mit Drogen zu tun gehabt (Akten S. 1381, 1392). Obwohl seine
Bestreitung des Kontakts mit Kokain durch die Untersuchungsergebnisse widerlegt
werden, kann ihm eine wissentliche und willentliche Beteiligung an diesem Kokaingeschäft
nicht nachgewiesen werden. Die Kokainspuren auf seinem Geld, seinen Kleidern
und seinem Fingernagelschmutz belasten ihn zwar (Akten S. 1402, 1461). Zu
seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass sie genauso gut vom Kokain
stammen können, welches bei der anschliessenden Hausdurchsuchung in seiner
Wohnung gefunden wurde und bereits vom Schuldspruch gemäss Anklage-Ziffer 2 erfasst
wird. Er nahm zwar als ortskundiger Fahrer eine aktive Rolle ein, sass aber am
Steuer eines fremden Wagens, den er nicht selber organisiert hatte. Es ist
nicht nachgewiesen, dass er um das eingebaute Drogenversteck wusste. Insgesamt
ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, dass A____ vom
Kokainverkauf des B____ und dem Transport des entsprechenden Bargelds wusste, geschweige
denn dass er daran beteiligt war. Der Freispruch von A____ im Anklagepunkt
Ziff. 5 ist somit „in dubio pro reo“ zu bestätigen. Aufgrund dieses
Freispruchs erübrigt es sich, auf den Vorwurf der Bandenmässigkeit einzugehen.
4.5 Die
Staatsanwaltschaft beantragt in der Berufung überdies einen Schuldspruch beider
Beschuldigter wegen Geldwäscherei gemäss Anklage-Ziffer 5. Geldtransfers ins
Ausland sind Geldwäschereihandlungen im Sinne von Art. 305bis
Ziff. 1 StGB, wenn sie geeignet sind, die Einziehung im Ausland zu
vereiteln (Trechsel/Pieth, in: dies.,
Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 305bis N 18; Pieth, in: Basler Kommentar Strafrecht
II, 4. Auflage 2019, Art. 305bis N 49; BGE 127
IV 20 E. 3, 122 IV 211 E. 3b). Eine solche Vereitelung ist bei der
Ausfuhr von Bargeld aus dem Kokainhandel zweifellos anzunehmen. Die mit
BGE 144 IV 172 begründete Einschränkung bezieht sich auf Überweisungen,
die gestützt auf den sog. Paper Trail nachvollzogen werden können. Ein solcher
Paper Trail (Papierspur) ist bei physischen Geldtransporten der vorliegenden
Art nicht gegeben. Der vorliegende Fall eines Bartransportes hinterlässt keine Papierspur
und ist insoweit nicht vergleichbar.
Bezüglich des
Mitbeschuldigten A____ ist das Wissen um die Vortat nicht erwiesen. Der
Schuldspruch von B____ wegen mengenmässig qualifizierten Verbrechens nach Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG (hiervor E. 4.3) stellt indessen eine Vortat im
Sinne des Geldwäschereitatbestandes dar. Der Verkaufserlös des Kokains wurde
nach Deutschland überführt, was als Bargeldtransfer grundsätzlich eine
Verschleierungshandlung darstellen kann. Allerdings befand sich das Geld nur
während vier Minuten in Deutschland und wurde danach wieder in die Schweiz
eingeführt. Die Gründe für dieses Verhalten haben sich nicht aufklären lassen,
und es bleibt letztlich unklar, was B____ mit diesem Geld beabsichtigte. Der
Versuch der Geldwäscherei (etwa durch Abbruch des Vorhabens, das Geld in
Deutschland zu platzieren), ist weder angeklagt, noch gibt es dafür genügend
Beweise. Ob tatsächlich eine Verschleierungshandlung beabsichtigt war oder ob
das Geld einfach heimgetragen werden sollte, lässt sich nicht entscheiden. Beide
Beschuldigte sind demnach „in dubio pro reo“ vom Vorwurf der Geldwäscherei
gemäss Anklage-Ziffer 5 freizusprechen.
- Sanktionen gegen B____
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
5.2 B____
hat im Frühjahr 80,7 Gramm Heroin und 309,5 Gramm Kokain gehandelt. Er wirkte
in einer Organisation mit unbekannt gebliebenen Beteiligten mit. Als Albaner
mit Wohnsitz in der Slowakei reiste er in die Schweiz ein, um auf kriminelle
Weise Geld zu verdienen. Mit den gehandelten Drogen (34 Gramm reines Heroin,
233 Gramm reines Kokain; unbestrittene Angaben gemäss Urteil Strafgericht S.
14, 30) wurde die Menge, bei der von der einer grossen Gesundheitsgefahr auszugehen
ist (12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, BGE 109 IV 143 E. 3), fast um
das Dreifache (Heroin) bzw. das Dreizehnfache (Kokain) überschritten. Im Herbst
reiste er erneut in die Schweiz ein, lieh sich in der Region Zürich ein
Fahrzeug mit eingebautem Drogenversteck und absolvierte damit diverse
Grenzfahrten in der Region Basel. Als er angehalten wurde, trug er Bargeld im
Wert von rund CHF 35‘000.– auf sich, das von einem abgewickelten Verkauf von
rund 1 Kilogramm Kokain herrührt. Das Quantum für eine grosse Gesundheitsgefahr
wurde wiederum um ein Vielfaches überschritten.
Sowohl die
Drogenmenge als auch das Bargeld zeigen, dass der Beurteilte im Zwischenhandel
tätig war. Er ist selber nicht süchtig. Sein Verschulden wiegt nicht mehr
leicht. Im Unterschied zum Mitbeschuldigten A____ ist er ein
Wiederholungstäter. Er wurde unter seinem früheren Vornamen [...] mit Urteil
des Turiner Appellationsgerichts vom 16. Mai 2011 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitstrafe von 6 Jahren, 5 Monaten, 10 Tagen sowie einer Geldstrafe von
EUR 39‘200.– verurteilt und befand sich bis zum 10. September 2015 in
Italien im Strafvollzug. Danach wurde er aus Italien ausgewiesen (Akten S. 124
f., 174 f.).
Auszugehen ist
vom Strafrahmen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der
Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren vorsieht. Die Einsatzstrafe für
den Schuldspruch wegen des Verkaufs von 1 Kilogramm Kokain im Herbst 2017 ist
auf zwei Jahre festzulegen. Dass der Beurteilte mit einer derart grossen
Geldmenge die Grenze überquerte, spricht für eine gehobene Stellung in der
Handelshierarchie. Er arbeitete selbständig, organisierte bei einem Dritten ein
Fahrzeug und zog für den Grenzübertritt den orts- und sprachkundigen
Mitbeschuldigten bei, den er als Fahrer einsetzte. Sein Handeln trägt bandenmässige
Züge. Für die Straftat vom Oktober 2017 nahm er die Dienste eines Autobesitzers
im Kanton Zürich in Anspruch, der ihm einen Wagen mit eigebautem Drogenversteck
auslieh. Zudem setzte er für den Grenzübertritt nach Deutschland den orts- und
sprachkundigen Mitbeschuldigten als Fahrer ein. Bei den gehandelten Mengen ist
ein Vorgehen ausserhalb einer organisierten Zusammenarbeit nur schwer
vorstellbar.
Beim im Frühjahr
2017 gehandelten Heroin und Kokain fällt zunächst auf, dass es sich um
Portionen zwischen 80 und 100 Gramm handelt (Urteil Strafgericht S. 13). Auch
dies illustriert die Tätigkeit des Beurteilten im mittleren Bereich des
Zwischenhandels. Untergeordnete Händler haben keinen Kontakt mit derartigen
Mengen. Für diesen Deliktsteil ist die Strafe in Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB, angemessene Erhöhung, keine Kumulation)
um 18 Monate zu erhöhen. Der Beschuldigte trug selber weder ein
gesundheitliches Risiko noch ein hohes Entdeckungsrisiko. Vielmehr war er im
Hintergrund tätig. Auch stand seine Delinquenz nicht im Zusammenhang mit einer
Betäubungsmittelsucht. Die Delikte im April und Mai 2017 beruhten auf der
Zusammenarbeit mit D____, E____ und weiteren, unbekannt gebliebenen Helfern.
Insgesamt ergibt sich aufgrund der Tatkomponente eine hypothetische
Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren (bzw. 42 Monaten).
Bei den
Täterkomponenten ist die erwähnte Vorstrafe aus Italien von 2012 zu
berücksichtigen. Es handelt sich um eine einschlägige Verurteilung wegen
Betäubungsmittelhandels mit einer mehrjährigen, teilweise vollzogenen Strafe,
von der eine Warnwirkung ausging. Zu berücksichtigen ist auch, dass der
Beschuldigte rund 1 ½ Jahre nach Beendigung des effektiven Strafvollzugs
(und vor Ablauf der ausgesprochenen Gesamtdauer der Strafe von mehr als 6
Jahren) wieder mit harten Drogen handelte. Negativ ins Gewicht fällt sodann,
dass der Beschuldigte sich in der Schweiz ausschliesslich aufhält, um zu
delinquieren. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist als neutral zu werten.
Einsicht oder Reue können ihm nicht zugutegehalten werden. Im Ergebnis wirkt
sich die Täterkomponente straferhöhend aus, weshalb die Einsatzstrafe um
weitere 3 Monate zu erhöhen ist.
In Würdigung
aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (bzw.
45 Monaten) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des
Beschuldigten B____ angemessen. Die seit dem 4. Oktober 2017 ausgestandene Haft
wird gemäss Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.3 Bei
dieser Strafhöhe stellt sich die Frage, ob der teilbedingte Strafvollzug gemäss
Art. 43 Abs. 1 StGB gewährt werden kann. Aufgrund der einschlägigen
Vorstrafe sowie der Tatsache, dass sich der Beschuldigte trotz Verbüssung einer
mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten
liess, kann ihm vorliegend keine gute Prognose gestellt werden. Die
Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
5.4 Die
Dauer der Landesverweisung wird bei 10 Jahren belassen. Sie liegt in der Hälfte
des gesetzlichen Rahmens von fünf bis 15 Jahren (Art. 66a Abs. 1
StGB) und bleibt auch bei verschärfter Strafe angemessen.
5.5 Beim
gesamten, beim Beurteilten beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 10’000.– und
EUR 22’940.– handelt es sich um Erlös aus dem Verkauf von Kokain. Dieses
Geld ist in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Im Übrigen
ist der vorinstanzliche Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen,
soweit er überhaupt angefochten ist.
- Sanktionen gegen A____
6.1
6.1.1 Die
Strafzumessung ist nach dem Verschulden des Täters vorzunehmen (Art. 47
StGB, vgl. hiervor E. 5.1). Das Verschulden von A____ wiegt nicht mehr leicht.
Als nichtsüchtiger, in der Schweiz niedergelassener und arbeitstätiger Mann
wandte er sich einzig aus finanziellen Gründen dem Betäubungsmittelhandel zu.
Anstatt sich auf legale Einkommensquellen zu fokussieren, lebte er über seine
Verhältnisse und wandte sich im Herbst 2017 dem Handel mit grossen Drogenmengen
zu. Da seine Geschäftspartner im Dunkeln bleiben, kann über den konkreten
Ablauf wenig gesagt werden. Auffällig sind jedoch seine Kontakte zu Männern,
die ebenfalls im Betäubungsmittelhandel tätig sind. Der Beschuldigte besorgte
sich Kokain und Marihuana in grossen Portionen, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Er arbeitete selbständig, indem er über eine eigene Wohnung zum Drogenumschlag
und grössere Bargeldmengen verfügte (vgl. Fotos von Notenbündeln, Akten
S. 757-759, sowie das anlässlich der Anhaltung mitgeführte Bargeld von CHF 2’440.–,
Akten S. 1395). Das Streckmittel, die Digitalwaage und das
Verpackungsgerät zur Drogenverarbeitung waren in seiner Wohnung bereitgestellt.
Zu Bewachungszwecken lagen zwei Waffen bereit. Der Beschuldigte ist zuvor wegen
unerlaubten Waffenbesitzes und wegen Schuldenwirtschaft aufgefallen, was beides
zu behördlichen Interventionen geführt hat (Strafbefehl vom 6. Januar 2016
bzw. Verwarnung durch Migrationsamt vom 14. April 2015). Er mietete
zeitgleich zwei Wohnungen, verbrachte mehrmals pro Jahr Ferien im Heimatland
und liess sich mit ganzen Fächern und Stapeln von grossen Banknoten
fotografieren (darunter Tausendernoten und 500-Euro-Scheine, vgl. die erwähnten
Fotos, Akten S. 757-759).
Dass der
Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen delinquierte, belegen die bei ihm
gefundenen Drogenmengen, die im Betreibungs- und Verlustscheinregister
eingetragenen Vorgänge sowie der an den Tag gelegte Lebenswandel. Er selber ist
nicht drogenabhängig, was mit Testergebnissen nachgewiesen wurde
(Immunochemische Untersuchung negativ auf Kokain, Heroin und Cannabis, Akten
S. 1469).
Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe ist der Strafrahmen des Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a des BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung),
der Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahren und die fakultative Verbindung mit
einer Geldstrafe vorsieht. In der Wohnung des Beschuldigten wurden am 4.
Oktober 2017 Kokain, Streckmittel für Heroin und Marihuana sichergestellt. Das
sichergestellte Kokain war in drei grosse Portionen zu zweimal ca. 20 Gramm und
einmal ca. 34 Gramm aufgeteilt (Akten S. 799, 1138), was auf
Zwischenhandel hinweist. Beim gutachterlich ermittelten Reinheitsgrad und abzüglich
der Messtoleranz von 5 % entspricht dies insgesamt mindestens 55,97 Gramm
reinen Kokains, womit die mengenmässige Qualifikationsgrenze von 18 Gramm
um ein Vielfaches überschritten wird. Ausgehend von 11,87 Kilogramm
Streckmittel muss dem Beurteilten der Plan zum Handel mit mehr als einem
Kilogramm Heroin im Wert von mehr als CHF 250‘000.– zur Last gelegt
werden. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Heroinhandel erst
geplant und noch nicht durchgeführt wurde (Anstaltentreffen). Allerdings
reichen bereits 108 Gramm Streckmittel für das Strecken von 12 Gramm reinem
Heroin. Auch bei zurückhaltender Beurteilung des Plans kommt man nicht um die
Feststellung herum, dass geplant war, deutlich oberhalb der mengenmässigen
Qualifikationsgrenze von 12 Gramm reinem Heroin Handel zu treiben. Dazu
passen die Kontakte des Beschuldigten mit Personen, die im Kokain- und
Heroinhandel tätig sind. Für eine professionelle Vernetzung spricht auch das
Verwenden von deliktstypischen Sprachcodes und die Internationalität der
Kontakte (vgl. hiervor E. 3.1.3). Das Vorgehen des Beurteilten trägt somit
durchaus bandenmässige Züge. Die Einsatzstrafe für das Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist auf 2 Jahre und 7 Monate
festzusetzen.
6.1.2 Die
Strafe ist weiter für den Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b
BetmG durch Handel mit Marihuana zu erhöhen, wofür das Gesetz Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androht (Anwendung des Asperationsprinzips
nach Art. 49 Abs. 1 StGB, keine Strafenkumulation). Beim gelagerten Marihuana
fällt vor allem der Gehalt von mindestens 17,5 % (abzüglich Messtoleranz)
auf. Gemäss gutachterlicher Einschätzung handelt es sich um Marihuana von hohem
Wirkstoffgehalt (Forensisch-chemisches Gutachten des IRM, Akten S. 1138
f.). Dies lässt nicht auf Einzelkonsum, sondern auf Zwischenhandel schliessen.
Eine Geldstrafe fällt wegen des sachlichen Zusammenhangs mit den anderen,
härteren Betäubungsmitteln, der grossen Schuldenlast des Beschuldigten und aus
spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist in
Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 2 Jahre und 9 Monate zu
erhöhen.
Für das
mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Trotz einer einschlägigen Vorstrafe
(Soft-Air-Gewehr in der alten Wohnung an der H____, Strafbefehl vom 6. Januar
2016) hat der Beschuldigte zwei Gasdruckwaffen und überdies ein Elektrogerät
besessen. Die gleiche gesetzliche Strafdrohung gilt für Pornografie
(Art. 197 Abs. 5 StGB, tatsächliche Handlungen). Das abgebildete Mädchen
musste bei der Aufnahme des verbotenen Bildes Schmerzen erleiden und wurde
überdies der Gefahr der Entjungferung ausgesetzt. Für beide Delikte ist in
Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung von je einem Monat angemessen,
so dass die Strafe nun bei 2 Jahren und 11 Monaten liegt. Geldstrafen fallen
wiederum aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht.
6.1.3 Die
täterbezogene Komponente wirkt sich insgesamt neutral aus. Der Beschuldigte ist
vorbestraft (Akten S. 15). Da die Vorstrafe wegen eines Waffendeliktes von
2016 vollziehbar erklärt wird (Strafbefehl vom 6. Januar 2016), wirkt sich
diese nicht straferhöhend aus. Umgekehrt kann dem Beschuldigten aber auch keine
Verschuldensmilderung aus Einsicht oder Reue zugutegehalten werden.
Aufgrund dieser
Beurteilung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten A____ ist eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten (bzw.
2 Jahren und 11 Monaten) angemessen. Darauf anzurechnen ist die vom 4.
Oktober 2017 bis zum 17. April 2018 erstandene Haft (Art. 51 StGB).
6.1.4 Bei
der vorliegenden Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann die
Strafe nur noch teilweise aufgeschoben werden. Für die Gewährung des
teilbedingten Vollzugs nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann sinngemäss auf
die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Strafgerichts (S. 29 f.)
verwiesen werden (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10,
BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1 m.H.). Der unbedingt
vollziehbare Teil wird vorliegend auf 12 Monate festgelegt; der aufgeschobene
Teil der Freiheitsstrafe umfasst demnach 23 Monate. Die Probezeit wird bei 4
Jahren belassen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.2 Beim
Beurteilten wurde mit Strafbefehl vom 6. Januar 2016 ein Soft-Air-Gewehr
eingezogen. Die ausgefällte Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von drei
Jahren aufgeschoben. Unbeeindruckt von diesen Massnahmen verstiess der der
Beschuldigte erneut gegen das Waffengesetz, indem er in der Zeit bis zur
Hausdurchsuchung vom 4. Oktober 2017 zwei Waffen (Elektroschockgerät,
Druckgas-Pistole) und um den 16. August 2016 eine weitere Waffe
(Luftdruckgewehr) besass. Aufgrund dieses Rückfalls und der Affinität des
Beschuldigten zu Waffen sind weitere Verstösse zu erwarten. Daher ist die
Vorstrafe vom 6. Januar 2016 nach Art. 46 Abs. 1 StGB vollziehbar zu
erklären.
6.3
6.3.1 Mit
Entscheid des Verfassungsgebers vom 9. Februar 2014 wurde in die
Bundesverfassung die Vorschrift aufgenommen, dass Ausländer unabhängig von
ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche
auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie u.a. wegen Drogenhandels
verurteilt worden sind. Sie sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz
auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren zu belegen
(Art. 121 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 der Bundesverfassung,
BV, SR 101). Die am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Bestimmung des Strafgesetzbuchs
sieht entsprechend die „obligatorische“ Landesverweisung im Falle eines
Verbrechens nach Artikel 19 Abs. 2 BetmG vor (Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB). Überdies kann auch für Schuldsprüche wegen Pornografie und
Vergehen gegen das Waffengesetz die Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB angeordnet werden.
Die
Landesverweisung wegen qualifizierten Drogenhandels hat obligatorischen
Charakter. Das Gericht kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise
von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von
Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen
sind. Der Gesetzgeber hat Abs. 2 als Ausnahmebestimmung konzipiert und
dies mit dem Begriff „ausnahmsweise“ signalisiert. Er wollte Ausnahmen von der
Landesverweisung restriktiv regeln und den Ermessensspielraum des Gerichts im
konkreten Fall soweit wie möglich einschränken (BGE 144 IV 332
E. 3.3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 70). Mit der Ausnahmebestimmung sollte das
verfassungsmässige Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisiert werden, wobei
eine Verschärfung der bestehenden Ordnung beabsichtigt wurde (BGE 144 IV
332 E. 3.3.3, BGer 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2, 6B_1070/2018
vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Die Ausnahmebestimmung will einen
Automatismus verhindern und die individuelle Einzelfallbeurteilung sicherstellen.
Die
Berücksichtigung der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind, bedeutet nicht, dass diese in jedem Fall von
der Landesverweisung verschont werden. Schon bisher konnten sogar in der
Schweiz geborene Ausländer ihren Aufenthaltsstatus verlieren, wenn ein
überwiegendes Interesse an ihrer Entfernung aus der Schweiz gegeben war (vgl.
ausführlich BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4, BGE 139 I
16 E. 2.2.2, ferner BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018
E. 2.3 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht – bei gegebenen
Voraussetzungen – auch strafrechtliche Landesverweisungen von in der Schweiz
aufgewachsenen Tätern bestätigt (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019
E. 6.5.4; 6B_659/2018 vom 20. September 2018
E. 3.1).
6.3.2 Der
Beschuldigte reiste 2001 mit zwölf Jahren in die Schweiz ein. Er besuchte vier
Schuljahre im Kosovo und dann fünf Schuljahre in der Schweiz. Er spricht
Deutsch und Albanisch (Akten S. 1644). Ein Bruder und der Vater leben in
Basel, allerdings von ihm getrennt an anderer Adresse ([...]). Nach seinem
Lehrabschluss als Baupraktiker war er die meiste Zeit arbeitstätig. Ein Jahr
war er arbeitslos. Seine Tätigkeit für eine Bedachungsfirma weist auf eine
berufliche Integration hin, die allerdings durch die Zuwendung zum
Drogengeschäft relativiert wird. Zu seinen Ungunsten wirkt sich aber die gescheiterte
wirtschaftliche Integration aus. Die offenen Verlustscheine des Beschuldigten
gehen ins Jahr 2013 zurück (Auszug Verlustscheinregister vom 12. August 2019).
Er wurde mit Schreiben des Migrationsamtes vom 14. April 2015 gewarnt, dass er
mit Schulden von CHF 23’742.20 finan-ziell nicht integriert sei und dies
zu einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen könne (Akten
S. 85). Gleichwohl wuchsen seine Schulden weiter an: Am 13. Dezember
2017 waren totalisierte Betreibungen von CHF 72’219.60 und Verlustscheine
von CHF 28’032.10 verzeichnet (Akten S. 98). Im neuesten Auszug vom
12. August 2019 sind es totalisierte Betreibungen von CHF 83’113.05
und offene Verlustscheine von CHF 55’345.34. Trotz der Warnung vor vier
Jahren haben seine Schulden also um ein Vielfaches zugenommen, weshalb dem
Beschuldigten diesbezüglich keine Lernbereitschaft zugutegehalten werden kann.
Entsprechend gering sind seine Resozialisierungschancen. Aufgrund der aufgelisteten
Betreibungen und Verlustscheine muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte
prinzipiell weder Steuern noch Krankenkassenprämien zahlt und so insbesondere
seine Pflichten gegenüber dem Gemeinwesen ignoriert.
Der Beschuldigte
ist stark mit der Kultur seines Heimatlandes verbunden. Er posiert auf Fotografien
mit Gewehr und Helm, auf dem das albanische Adlersymbol prangt (Akten
S. 1259 f.). Ein weiteres Bild zeigt seine Tochter mit dem gleichen
Helm (Akten S. 1263). Mit seiner Familie und den Bekannten aus dem
albanischen Kulturraum spricht er Albanisch. Er schreibt seiner Ehefrau
mehrseitige Briefe auf Albanisch (Akten S. 1646-1653). Die Chat mit
albanisch-sprachigen Bekannten werden ebenfalls auf Albanisch geführt (Akten
S. 773-790, 1222, 1276-1288). Er verbringt seine Ferien regelmässig im
Kosovo und überweist seiner Schwiegerfamilie Geld in den Kosovo. Er gibt an, im
Kosovo schon Autohandel getrieben zu haben (Aussagen zur Zahlung [...], Akten
S. 1802, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Die Schwiegereltern,
ein Bruder und die Schwester leben im Kosovo. Der Beschuldigte ist mit der Sprache
und Kultur seines Heimatlandes immer noch gut vertraut und pflegt einen regen
Austausch. Die Ausschaffung in den Kosovo ist nach Einschätzung des
Migrationsamts im konkreten Fall zumutbar (Schreiben vom 6. Juni 2019) und auch
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig
(BGer 2C_403/2016 E. 3.3.3; 2C_169/2017 E. 4.4; 2C_573/2018
E. 4.3).
6.3.3 Die
Ehefrau des Beschuldigten lebte bis 2011 im Kosovo und zog erst ein Jahr nach
ihrer Heirat in die Schweiz. Sie spricht albanisch und war während sieben
Jahren nicht arbeitstätig. Erst im Verlauf des Berufungsverfahrens trat sie per
November 2018 eine Teilzeitstelle von 10 Wochenstunden in der Hotelreinigung an
(Arbeitsvertrag vom 1. November 2018, Beilage 10 zur Eingabe vom 9. August
2019). Sie ist ebenfalls verschuldet. Im fünften Jahr ihres Aufenthalts in der
Schweiz waren gegen sie totalisierte Betreibungen von CHF 48’494.05 und
offene Verlustscheine von CHF 28’722.45 verzeichnet (Auszug vom 17. August
2016, Akten S. 92). Die ältere Tochter L____ (geb. [...] 2014) war im
Deliktszeitpunkt drei Jahre alt. Der Beschuldigte muss sich vorwerfen lassen,
dass er im Wissen um die zwingende Ausschaffungsfolge bei qualifizierten
Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und trotz Verwarnung durch das
Migrationsamt vom 14. April 2015 (Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung)
die Zukunft seines Familienlebens in der Schweiz leichtfertig aufs Spiel
setzte.
Zudem gibt es
gewisse Zweifel, ob das vorgegebene Familienleben tatsächlich so besteht.
Zumindest zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wirkte die Wohnung am C____
ziemlich steril und unbenutzt (vgl. Bericht des Ermittlungsbeamten, Akten
S. 796). Weiter lagerte der Beschuldigte am Boden eines Zimmers mehr als
11 Kilogramm Streckmittel, von dem bereits wenige Gramm für ein
dreijähriges Kind toxisch sind. Gleiches gilt für die Pistole, welche auf dem
untersten Tablar des Kleiderschranks gelagert wurde und daher für ein Kind
leicht auffindbar war (Bilder, Akten S. 806).
Trotz hängigem
Berufungsverfahren und feststehendem Termin der Berufungsverhandlung verkehrte
der Beschuldigte wieder im Drogenmilieu und manifestierte insoweit eine geringe
Anpassungs- und Lernbereitschaft. Am Dienstag, 26. Februar 2019,
23.22 Uhr, ist er im Rahmen einer gezielten Aktion gegen den Betäubungsmittelhandel
von der Polizei angehalten worden. Dabei ist bei ihm ein grösserer
Bargeldbetrag (CHF 1’210.–) und ein im Schuh versteckter Minigrip-Beutel
mit Kokain gefunden worden (Polizeirapport vom 3. März 2019). Diese Anhaltung und
der Besitz des Kokains sind nicht bestritten (Protokoll Berufungsverhandlung S.
4).
Der Beschuldigte
hat nach 18 Jahren Aufenthalt in Basel zwar eine starke Beziehung zur Schweiz aufgebaut,
zumal der hiesige Aufenthalt ihm die Chance einer Ausbildung und einer
Arbeitsstelle geboten hat. Nach Einschätzung des Migrationsamts könnte seine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat deshalb durchaus erschwert sein (Schreiben
vom 6. Juni 2019). Zweifellos verfügt er aber heute noch über ausgezeichnete
Beziehungen zu seinem Heimatland und ist mit der dortigen Kultur und Sprache bestens
vertraut. Dies erlaubt ihm, gesellschaftlichen Anschluss zu finden und diesen
für die Arbeitssuche im Bauwesen oder im Autohandel zu nutzen, wobei ihm die
in der Schweiz gesammelten Berufserfahrungen dienlich sein werden. Entscheidend
ist schon nach der bisherigen ausländerrechtlichen Rechtsprechung nicht, ob ein
Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (vgl. BGE 139 II 393
E. 6, 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3), solange sich die Rückkehr als
zumutbar erweist. Aufgrund der erwähnten Gründe stellt die Landesverweisung im
vorliegenden Fall keine übermässige Härte dar. Auch eine Verlagerung des
Familienlebens in den Kosovo, soweit dieses tatsächlich gelebt wird, ist
aufgrund der Herkunft seiner Frau und des Alters seiner beiden Kinder, die noch
nicht in die Primarschule gehen, zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser
Umstände ist die geforderte Schwere des persönlichen Härtefalls (Art. 66a
Abs. 2 StGB) nicht erreicht.
6.3.4 Das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung ergibt sich vorliegend aus dem
dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis der Bekämpfung des Drogenhandels und
der konkreten Bedrohung, die mit diesem einhergeht. Dem öffentlichen Interesse
an der Beendigung des Aufenthalts kommt diesfalls ein grosses Gewicht zu (vgl.
BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018,
Landesverweisung eines in der Schweiz aufgewachsenen Tunesiers). Dass der
Beschuldigte am 26. Februar 2019 wieder in Begleitung eines kosovarischen
Bekannten mit einem grösseren Bargeldbetrag und einem Beutel Kokain
aufgegriffen wurde, unterstreicht seine Rückfallgefahr. Bei der Würdigung der
gesamten Umstände zeigt sich, dass dem Beschuldigten kein einmaliger
Ausrutscher unterlaufen ist. Er ist sowohl hinsichtlich Schuldenwirtschaft,
Waffen und Kontakte zum Drogenmilieu mehrfach negativ aufgefallen. Der
Landesverweis beruht demnach nicht auf einem isolierten Einzelfehler.
6.3.5 Nach
dem Gesagten liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, so dass von der
obligatorischen Landesverweisung nicht abgesehen werden kann. Die vorinstanzliche
Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren erscheint unter allen Aspekten
angemessen und ist zu bestätigen.
Der Beschuldigte
ist als kosovarischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger
eines Staates, der nicht der Europäischen Union oder der Europäischen
Freihandelsassoziation EFTA angehört. Handel mit Kokain und Heroin stellt eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Beschuldigte hat
sich vom kriminellen Milieu nicht distanziert. Die vorgeschriebene Mindestfrist
von einem Jahr Freiheitsstrafe ist erfüllt (Art. 24 Ziff. 2
lit. a der EG-Verordnung Nr. 1987/2006). Die Landesverweisung ist
demnach im Schengener Informationssystem SIS einzutragen (Art. 20 N-SIS
Verordnung, SR 362.0).
- Kosten
7.1 Nach
dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und
jene von A____ abzuweisen. Bei diesem Ausgang tragen die beiden Beschuldigten
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens, wobei
der Rückzug der Berufung des B____ als Unterliegen gilt (Art. 428
Abs. 1 Satz 2 StPO) und dieser auch mit seinen Anträgen gegen die Berufung
der Staatsanwaltschaft unterliegt. Die Kosten für das Berufungsverfahren werden
für A____ auf CHF 900.– und für B____ auf CHF 400.– festgelegt.
Die übrigen
Verfahrenskosten (Strafuntersuchung, Vorinstanz) haben nach Art. 426
Abs. 1 StPO die Verurteilten zu tragen; es gilt das Verursacherprinzip
(AGE SB.2018.12 vom 28. Juni 2019 E. 8.1, SB.2016.119 vom 19. Juni
2019 E. 9.1; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Bei A____
bleiben die erstinstanzlich festgelegten Kosten unverändert. B____ hat mit dem
Dahinfallen des Freispruchs im Tatkomplex November 2017 weitere Kosten zu
übernehmen. Auf seinem Kostenblatt in den Verfahrensakten (Reiter „Kosten“ am
Ende des Faszikels Nr. 7) sind CHF 11’191.50 ausgewiesen (exklusiv
Dolmetscher- und Haftkosten). Davon hat er den Anteil von CHF 7’911.50 zu
tragen. Die erstinstanzliche Urteilsgebühr bleibt unverändert.
7.2
7.2.1 Das
Strafgericht hat der Verteidigerin von A____ ein Honorar von CHF 18’958.60
(inkl. MWST) zugesprochen. Aufgrund des veränderten Mehrwertsteuersatzes
errechnet sich das Honorar in zwei Schritten. Für das Jahr 2017 setzte das
Strafgericht ein Honorar von CHF 4’561.– und Spesen von CHF 497.90
fest (zuzüglich 8 % MWST). Für das Jahr 2018 hielt das Strafgericht ein
Honorar von CHF 11’661.48 und Spesen von CHF 868.15 für angemessen
(zuzüglich 7,7 % MWST). Grundlage für diese Bemessung sind die Angaben der
Verteidigerin, die durch das Strafgericht leicht gekürzt wurden (Wegzeiten und
Wegspesen, vgl. Akten S. 1958). Die Verteidigung hat diese Kürzung nicht
angefochten.
Die
Staatsanwaltschaft beantragt weitergehende Kürzungen, weil der geltend gemachte
Aufwand für die Betreuung der Ehefrau ihres Mandanten, dessen Arbeitgeber und
für Rechtsabklärungen das Mass des Notwendigen und Angemessenen übersteige. Der
vorinstanzlich zugesprochene Aufwand von rund 81 Stunden erweise sich mit
Blick auf Umfang und Komplexität der Sache noch immer als deutlich zu hoch.
Augenfällig sei auch die Diskrepanz zwischen ihrem Honorar von
CHF 16’220.– und jenem des Verteidigers des Mitbeschuldigten von
CHF 7’450.– (je ohne MWST). Dieser Unterschied sei sachlich nicht
begründbar. Zudem sei auch der Gesamtbetrag für Fotokopien von
CHF 1’057.50 (ohne MWST) deutlich zu hoch.
Die
Verteidigerin macht mit Eingabe vom 10. September 2018 geltend, das gesprochene
Honorar sei aufgrund der Umstände sowohl angemessen als auch gerechtfertigt. In
der Berufungsverhandlung führt sie aus, dass Wegzeiten und Wegspesen in anderen
Kantonen entschädigt würden. Zu den Kopierspesen räumt sie ein, dass sie die
effektive Zahl der erstellten Kopien nicht angeben könne. Allerdings sei bei
einer Rückrechnung vom Geldbetrag auf die Kopienzahl zu berücksichtigen, dass
sie unterschiedliche Ansätze zur Anwendung gebracht habe (Farbkopien
CHF 2.–, Schwarzweiss CHF 1.–, Massensatz CHF 0.25).
7.2.2 Der
Staatsanwaltschaft steht das Recht zu, Berufung zu führen (vgl. hiervor
E. 1.1). Nach der Rechtsprechung schliesst dies die Befugnis ein, die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung anzufechten (BGE 139 IV 199 E. 5). Die
geltend gemachten Einwände sind demnach zulässig und durch das Berufungsgericht
zu beurteilen.
7.2.3 Die
zugesprochene und mit Zahlung des Strafgerichts vom 27. April 2018 bereits
ausgerichtete Entschädigung von CHF 18’958.60 erscheint tatsächlich
ausgesprochen hoch. Die Einzelpositionen der Kostennote zeigen, dass die
Verteidigerin neben vielen unbeanstandet gebliebenen Verfahrensschritten auch
Positionen aufgeführt hat, die den Rahmen der Angemessenheit überschreiten, der
für die Entschädigung der Verteidigung aus öffentlichen Mitteln gilt
(BGE 141 I 124 E. 3.2). Eine Korrektur drängt sich namentlich auf, soweit
Rechtsabklärungen getätigt wurden, die bei einer ausgebildeten Fachperson
vorausgesetzt werden dürfen.
Im Jahr 2018
wurden unter dem Titel „Aktenstudium, Abklärung neuste Rechtsprechung“
insgesamt 15.08 Stunden (also CHF 3’016.–) in Rechnung gestellt. Die
Rechtsabklärungen sind in diesem Umfang nicht angebracht. Die Rechtslage und
die Entwicklung der Rechtsprechung zum Strafrecht und zu Fragen der
Landesverweisung dürfen bis zu einem gewissen Mass als bekannt vorausgesetzt
werden. Der Erwerb derartigen Grundwissens ist nicht mandatsbezogen aus
öffentlichen Mitteln zu entschädigen. Es rechtfertigt sich daher, den geltend
gemachten Aufwand um 10 Stunden (zum Ansatz von CHF 200.–) zu kürzen.
Auf eine vollständige Kürzung wird verzichtet, da der Aufwand zusammen mit dem
zu entschädigenden Aktenstudium geltend gemacht wird, dessen Anteil geschätzt
werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung schon für
frühere Verfahrenshandlungen (z.B. Mitwirkung an den Einvernahmen und im
Haftverfahren) voll entschädigt wurde und dadurch eine vertiefte
Dossierkenntnis aufbauen konnte. Die zu berichtigenden Positionen betreffen den
Zeitraum vom 11. Januar 2018 bis zum 12. April 2018.
7.2.4 Bezüglich
Fotokopien werden in der Kostennote für die beiden massgeblichen Jahre bloss
Geldbeträge nachgewiesen (Jahr 2017: CHF 346.–, Jahr 2018:
CHF 711.50, gesamthaft also CHF 1‘057.50). Zahl und Ansatz der Kopien
werden nicht ausgewiesen, es ist aber unbestritten, dass teils zu hohe Ansätze
berechnet wurden. Es rechtfertigt sich, die geltend gemachten Kopierspesen um
drei Viertel (entsprechend CHF 793.–) herabzusetzen. Dies entspricht dem
Verhältnis zwischen dem Ansatz der Verteidigung von CHF 1.– (für
Schwarzweiss-Kopien) und dem amtlichen Tarif von CHF 0.25 (vgl. BJM 2013
S. 331, BJM 1999 S. 64, und ständige Praxis, zuletzt z.B.
AGE SB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E. 5, SB.2017.30 vom 4. April 2019
E. 8.3).
Im Ergebnis
werden der Verteidigerin damit mehr als 1’050 Kopien zum amtlichen Tarif
entschädigt, was im vorliegenden Verfahren für eine angemessene Dokumentation
genügt hätte. Denn es ist keineswegs so, dass die rund 1’800 Aktenseiten alle
ausgedruckt werden mussten: Die Verfahrensakten wurden der Verteidigerin in
elek-tronischer Form überlassen und konnten auch am Bildschirm betrachtet
werden. Zudem konnte sie jene Akten, die nicht ihren Mandanten, sondern allein
den Mitbeschuldigten betreffen (Anklage-Ziff. 1), überspringen. Entschliesst
die Verteidigung sich aus Gründen der persönlichen Arbeitstechnik zur
Anfertigung von Kopien über das gebotene Mass hinaus, so liegt dies in ihrer
Eigenverantwortung und ist nicht aus öffentlichen Mitteln zu bezahlen. Die
geänderten Kopierspesen sind, der Honorarberichtigung folgend, ebenfalls dem
Jahr 2018 zuzuordnen.
7.2.5 Nach
dem Gesagten errechnet sich die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für
das vorinstanzliche Verfahren wie folgt:
2017
Honorar
4’561.50
Spesen
497.90
MWST 8 %
404.75
Subtotal
5’464.15
2018
Honorar
11’661.50
Korrektur
-2’000.00
Spesen
868.15
Korrektur
-793.00
MWST 7,7 %
749.70
Subtotal
10’486.35
Total
15’950.50
Zahlung vom
27.04.2018
-18’958.60
Differenz
-3’008.10
Die vorinstanzliche
Entschädigung ist demnach auf CHF 15’950.50 (inkl. MWST) herabzusetzen. Die
Verteidigerin hat dem Strafgericht die Differenz von CHF 3’008.10 zu
erstatten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 17. April 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Teilweiser Freispruch des A____ von der Anklage der Pornografie gemäss
Anklage-Ziffer 4.2 Absatz 2 (Bild 4724/1140);
Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände, mit Ausnahme der
einzuziehenden EUR 22’940.– (Pos. 2001);
Entschädigung des amtlichen Verteidigers […] für das erstinstanzliche
Verfahren.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft wird A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung, Kokain und Streckmittel
für Heroin, Anklage-Ziffer 2), des Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des
Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie
der Pornografie (Bild 5681, Anklage-Ziffer 4.2 Absatz 1) schuldig erklärt und
verurteilt zu 35 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Vollzugs vom 4.
Oktober 2017 bis zum 17. April 2018, davon 23 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 6. Januar 2016, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie 19 Abs. 1
lit. b des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4
Abs. 1 lit. e, f und g, 7 Abs. 1 sowie 12 des Waffengesetzes, Art. 2, 6 und 12
Abs. 1 lit. d der Waffenverordnung, Art. 197 Abs. 5, 43, 49 Abs. 1 und 2 sowie
51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklage-Ziffer 5 (Anhaltung Hiltalinger Zoll) und
der mehrfachen Geldwäscherei (Anklage-Ziffer 2.2 und 5) freigesprochen.
Die gegen A____ am 6. Januar 2016 von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz und Übertretung des Waffengesetzes bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der
Staatsanwaltschaft wird B____ des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung,
Anklage-Ziffer 1 und 5) schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Vollzugs seit dem 4. Oktober 2017,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
B____ wird von der Anklage der Geldwäscherei
(Anklage-Ziffer 5) freigesprochen.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Die bei B____ beschlagnahmten EUR 22’940.– (Pos.
2001) und CHF 10’000.– (Pos. 2002) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen.
- A____ trägt die reduzierten Kosten von
CHF 13’082.50 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’150.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot von A____ im Betrag von CHF 2’440.–
(Pos. 1002) wird mit der widerrufenen Geldstrafe, den Verfahrenskosten und
der Urteilsgebühr verrechnet.
Die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren wird herabgesetzt. Der Verteidigerin […] wird für
die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 4’561.50 sowie
eine Spesenvergütung von CHF 497.90 (zuzüglich 8 % MWST von CHF 404.75)
und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 9’661.50 sowie
eine Spesenvergütung von CHF 75.15 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 749.70)
zugesprochen, insgesamt also CHF 15’950.50. Der bereits ausbezahlte Mehrbetrag
von CHF 3’008.10 ist der Strafgerichtskasse zurückzuerstatten.
Für die zweite Instanz wird der Verteidigerin ein
Honorar von CHF 6’383.25 und ein Auslagenersatz von CHF 112.45 (zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 500.15), insgesamt also CHF 6’995.85, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Für die Entschädigung beider Instanzen bleibt Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
- B____ trägt die Kosten von CHF 7’911.50
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3’150.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Seinem amtlichen Verteidiger, […], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’950.– und ein Auslagenersatz von
CHF 684.65 (zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 356.85), insgesamt also
CHF 4’991.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschuldigter 1
Beschuldigter 2
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt (Rückzahlung Mehrbetrag)
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei (Betäubungsmittel und Zentralstelle Waffen)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).