Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Oktober 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), R. Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.58
Verfügung vom 9. März 2018
Ablehnung Invalidenrente;
ausgeglichener Arbeitsmarkt
Tatsachen
I.
a) Der aus […] stammende
Beschwerdeführer war von August 2006 bis am 20. Oktober 2015 als Bauarbeiter
bei der B____ AG tätig (Fragebogen für Arbeitgeber IV-Akte 34). Die
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...],
hat den Beschwerdeführer ab dem 22. Oktober 2015 für gänzlich
arbeitsunfähig erklärt (IV-Akte 35 S. 7-13). In der Folge hat die Krankentaggeldversicherung
des Beschwerdeführers aufgrund der Diagnose eines sekundären Raynaud-Syndroms
bis am 31. Juli 2016 Taggeldleistungen erbracht (vgl. IV-Akte 35-37).
b) Am 21. März 2015 meldete sich der
Beschwerdeführer mit Verdacht auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge holte
die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Unterlagen ein. Insbesondere nahm
der regionalärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) in mehreren Berichten zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (IV-Akten 56, 62 und 71). Die
IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 mitgeteilt, dass keine
Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Rentenanspruch prüfen werde.
c) Mit Vorbescheid vom 6. November 2017 (IV-Akte 64)
stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Rentenbegehrens in
Aussicht. Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung des RAD, wonach der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei.
Die dagegen am 30. November 2017 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers
(IV-Akte 65), hat die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2018 abgewiesen (IV-Akte 74).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. April 2018 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 9. März 2018 aufzuheben und es
sei die Frage der Arbeitsfähigkeit anhand eines polydisziplinären Gutachtens
abzuklären und gestützt darauf neu festzulegen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
III.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Am 8. Oktober 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
9. März 2018 keine Rente zugesprochen. Die Ablehnung des
Leistungsbegehrens begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer in
angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und der Einkommensvergleich einen
Invaliditätsgrad von 0% ergebe. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei
auf die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akten 56, 62 und 71).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ständige, starke Schmerzen
und Kälteempfinden in den Händen, Diabetes mellitus Typ 2, eine mittelschwere
Aorteninsuffizienz und eine leichte Aortenstenose, Arthrose in der rechten
Hand, eine Ruptur der Bizepssehne und Rückenschmerzen. Weiter rügt der
Beschwerdeführer sinngemäss eine ungenügende Abklärung des medizinisch
erheblichen Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin. Insbesondere habe die
Beschwerdegegnerin zu wenig beachtet, dass er für leichte Tätigkeiten gut
funktionierende Hände bräuchte, die er nicht habe.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.1.
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.2.
Nach dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V
376 E. 4.1.1; BGE 133 V 196 E. 1.4).
3.3.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195
E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.4.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,
ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten
vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit
Hinweisen).
4.1.
Nachfolgend werden die zentralen medizinischen Akten dargestellt:
4.1.1. Die rheumatologische Abteilung des D____spitals [...] äusserte
am 23. Januar 2015 (IV-Akte 6 S. 8-10) den Verdacht auf ein
sekundäres Raynaud-Syndrom. Nach Angaben des Versicherten würden seine Hände
bei Kälte weiss werden und schmerzen. Die Beschwerden hätten vor ungefähr einem
Jahr begonnen. Im Arztbericht wird festgestellt, dass aktuell keine
objektivierbaren Befunde bezüglich eines sekundären Raynaud-Syndroms vorliegen,
es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
4.1.2. Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, [...],
schildert am 15. April 2015 (IV-Akte 6 S. 1-6), dass der
Beschwerdeführer seit Dezember 2012 bei ihr in Behandlung sei. Als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält sie Verdacht auf ein sekundäres
Raynaud-Syndrom und Verdacht auf eine Seitenbandläsion fest. Bezüglich der
Auswirkungen auf die Arbeit erklärt die Hausärztin insbesondere, der Patient
sei Bauarbeiter, arbeite häufig im Freien und mit vibrierenden Maschinen.
Weiter verstärke die Kälte die Schmerzen des Beschwerdeführers und schränke die
Beweglichkeit seiner Finger ein. Die Fragen bezüglich einer möglichen
leidensangepassten Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sie, mit dem Hinweis,
diesbezüglich sei die Rheumatologie des D____spitals zu konsultieren, vorerst
offen.
4.1.3. Dr. Dr. E____, leitender Arzt der plastischen,
rekonstruktiven, ästhetischen Handchirurgie des D____spitals, berichtet am
23. April 2015 (IV-Akte 20) über eine beginnende Bouchard- und
Heberden-Arthrose Dig II Hand rechts und eine beginnende Heberden-Arthrose Dig
II Hand links. Nach einer am gleichen Tag vorgenommenen intraartikulären
Kortisoninfiltration, seien die Beschwerden verschwunden gewesen.
4.1.4. Dr. F____ diagnostiziert mit Bericht vom
22. Dezember 2015 eine Ruptur der langen Bicepssehne (IV-Akte 33
S. 9 f.). bzw. eine Tendinopathie lange Extensorensehne am
Epicondylus radialis rechter Ellenbogen (IV-Akte 37 S. 12 f.). Zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wird im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei, wobei die Ärztin die Situation am
31. Mai 2016 (IV-Akte 37 S. 10 f.) und der Beschwerdeführer am
25. Juli 2016 (IV-Akte 50) als unverändert beschreibt.
4.1.5. Im Verlaufsbericht vom 26. August 2016 und Beiblatt
vom 4. August 2016 (IV-Akte 38 S. 1-4) erklärt die Hausärztin, Dr. C____,
dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von
Gewichten über 5kg, ohne Kälteexposition und ohne repetitive Drehbewegung des Unterarms
zeitlich zu 100% zumutbar (S. 4).
4.1.6. Im Arztbericht vom 2. Februar 2017 der
rheumatologischen Abteilung des D____spitals (IV-Akte 48, weitere Arztberichte
vom 13. und 25. Oktober 2016 und [IV-Akte 43]) werden folgende
Diagnosen festgehalten: (1.) Seronegative rheumatoide Arthritis, (2.) Verdacht
auf ein sekundäres Raynaud-Syndrom, (3.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom,
(4) eine valvuläre und hypertensive Herzkrankheit, (5.) Diabetes mellitus Typ 2
mit diabetischer Folgekrankheit und (6.) Adipositas, BMI 30kg/m2. In
einem weiteren Bericht vom 27. April 2017 der Rheumatologie des D____spitals
(IV-Akte 54) werden, anstelle der vorherigen Diagnose einer seronegativen
rheumatoiden Arthritis, Arthralgien Händen beidseits dokumentiert. Diesbezüglich
wird ausgeführt, dass die im April 2017 durchgeführte Sonographie nicht für
eine entzündliche Veränderung der Fingergelenke im Sinne einer rheumatoiden
Arthritis spreche. Neu wird dem Beschwerdeführer zudem eine helicobacter pylori
Gastritis attestiert. Die beiden Berichte äussern sich nicht zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.1.7. Dr. G____, Fachärztin für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, des RAD hält in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2017
(IV-Akte 62) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes
fest: (1.) Arthralgien Hände beidseits, (2.) Verdacht auf sekundäres
Raynaud-Syndrom und (3.) Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit nennt der Bericht (1.) valvuläre und hypertensive
Herzkrankheit, (2.) Diabetes mellitus Typ 2, (3.) Adipositas und (4.) Status
nach Helicobacter pylori positive Gastritis. Sie erklärt, die mittelschwere
Aortenstenose sei seit mindestens 2013 bekannt und bliebe im Verlauf stabil.
Von kardialer Seite bestünde in einer körperlich adaptierten Tätigkeit keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der rheumatolgischen Sicht hat
sie bereits am 26. Juni 2017 (IV-Akte 56) festgestellt, dass die
Abklärungen abgeschlossen seien, da eine entzündliche rheumatologische Ursache
der beklagten Handbeschwerden ausgeschlossen werden konnte. In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führt sie aus, aufgrund der rheumatologischen
Diagnosen sei der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte schwere Arbeit auf
dem Bau als dauerhaft bleibend arbeitsunfähig einzustufen. Hingegen könne in
einer leichten körperlichen Wechseltätigkeit ohne manuelle Belastung, das
heisst ohne Heben/Tragen über 5 kg, ohne Drehbewegung in den Handgelenken,
ohne Kälteexposition, ohne Arbeiten Überkopf, ohne wiederholtes Bücken und ohne
Wirbelsäule-Zwangshaltung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet
werden.
4.1.8. Im Arztbericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 67)
attestiert Dr. H____, Kaderarzt der Rheumatologie des D____spitals, dem
Beschwerdeführer – im Vergleich zum Arztbericht vom 27. April 2017
(IV-Akte 54) – neu, bei ansonsten gleich bleibenden Diagnosen, ein primäres
Raynaud-Syndrom und als Nebendiagnose eine Ruptur der ECRP-Sehne Ellenbogen
rechts. Der Rheumatologe führt aus, dass insgesamt radiologisch, sonographisch
und laboranalytisch keine Anhaltspunkte für eine entzündliche Arthritis eruiert
werden können. Der Bericht äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers.
4.1.9. Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, hat mit Bericht vom
24. November 2017 (IV-Akte 65) zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin
Stellung genommen (IV Akte 65). Darin führt sie aus, dass dem
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht das Heben/Tragen über 5 kg,
Drehbewegungen der Handgelenke, Kälteexposition, sowie Arbeiten über Kopf nicht
zumutbar seien. Weiter erklärt sie, dass der Versicherte ungelernt sei und kaum
Deutsch könne; er sei zum Broterwerb auf seine Physis angewiesen. Mit Schreiben
vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 68) hat die Hausärztin die Diagnoseliste
des Beschwerdeführers um eine diabetische Cheiropathie ergänzt.
4.1.10. Dr. G____, des RAD, ergänzt in ihrer Stellungnahme
vom 13. Oktober 2017 (IV-Akte 71) das Tätigkeitsprofil des
Beschwerdeführers um zusätzlich ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne
Knien/Hocken/Kauern und nur mit kurzen Gehstrecken in der Ebene für den Fall
einer diabetischen Cheiropathie. Die Ärztin führt weiter aus, dass die Annahme
einer diabetischen Cheiropathie keinen Einfluss auf die volle Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit habe.
4.2.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten
Tätigkeit als Bauarbeiter voll arbeitsunfähig ist. Diesbezüglich stimmen die
Berichte des RAD und der Hausärztin, Dr. C____, überein (IV-Akten 35, 37
und 71). Es ist davon auszugehen, dass sich die von Dr. F____, [...], am
22. Dezember 2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 37
S. 12 f.), ebenfalls auf die Arbeit als Bauarbeiter bezieht.
4.3.
Auf die Einschätzung des RAD kann vorliegend abgestellt werden. Die
Stellungnahmen vom 26. Juni 2017, 13. Oktober 2017 (IV-Akten 56 und
62) erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Der
RAD hat sich mit den Akten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und Weise begründet. Insbesondere hat er die
mit Schreiben vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 68) ergänzte Diagnose einer
diabetischen Cheiropathie in der Stellungnahme vom 8. März 2018
ausreichend gewürdigt und das Verweisprofil des Beschwerdeführers angepasst.
4.4.
Im Einspracheverfahren hat die Hausärztin, Dr. C____, Einwände
erhoben (vgl. IV-Akte 65). Dr. C____ erklärt, aus medizinischer
Sicht sei dem Beschwerdeführer das Heben/Tragen über 5kg, Drehbewegungen der
Handgelenkte, Kälteexposition sowie Arbeiten über Kopf nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer
sei zudem ungelernt und der Landessprache nicht mächtig. Daher sei er zum Broterwerb
auf seine Physis angewiesen.
Die Argumente der Hausärztin sind nicht geeignet, die Einschätzung des RAD
in Frage zu stellen. Mit der Erklärung, dass dem Beschwerdeführer aus
medizinischer Sicht das Heben/Tragen über 5kg, Drehbewegungen der Handgelenkte,
Kälteexposition sowie Arbeiten über Kopf nicht zumutbar seien, bestätigt die
Hausärztin ausdrücklich die Belastbarkeitsbeurteilung des RAD (so auch im
Verlaufsbericht vom 26. August 2016 und Beiblatt vom 4. August 2016 [IV-Akte
38 S. 4]). Vorliegend deckt sich die medizinische Einschätzung der
behandelnden Ärztin, Dr. C____, bezüglich des Belastbarkeitsprofils mit derjenigen
des RAD.
Weiter ist der Hinweis der Hausärztin auf mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse
des Beschwerdeführers nicht stichhaltig, da es sich dabei um invaliditätsfremde
Faktoren handelt. Invaliditätsfremde Faktoren wie namentlich Sprachkenntnisse
und Bildungsstand dürfen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht
berücksichtigt werden (vgl. Leitlinie zur Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit, Swiss Insurance Medicine [SIM] S. 5).
Im Leistungsbereich der Invalidenversicherung wird gemäss Art. 16 ATSG von
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst
einerseits, ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von Stellen und
der Nachfrage nach solchen und andererseits, bezeichnet er einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält,
und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des
Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23.09.2014 E. 3.1). Für die
Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den
konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob
sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28.04.2010 E. 3.3). Zu
berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können (a.a.O.). Der Erklärung der Hausärztin, wonach der
Beschwerdeführer zum Broterwerb auf seine Physis angewiesen sei, kann,
ausgehend von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, nicht gefolgt werden. Gleiches
gilt für das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin zu
wenig beachtet habe, dass er für leichte Tätigkeiten gut funktionierende Hände
bräuchte, die er nicht habe.
4.5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der obenstehenden
Arztberichte, darunter auch die Berichte der behandelnden Ärztin, keinerlei
Hinweise für eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit sprechen. Die Beschwerdegegnerin hat daher
zu Recht, gestützt auf die Berichte des RAD, einen Invaliditätsgrad von 0%
errechnet und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.
4.6.
Anzumerken ist, dass im Arztbericht vom 26. Oktober 2017 der
Rheumatologie des D____spitals (IV-Akte 67) bezüglich der valvulären und
hypertensiven Herzkrankheit ausgeführt wird, dass eine Aortenklappenoperation
und eine Koronaranglographie geplant sind. Es ist offen, wie sich die dokumentierte
Herzkrankheit des Beschwerdeführers entwickeln wird. Die hypertensive
Herzkrankheit des Beschwerdeführers wird bereits im November 2013 in den Akten
erwähnt (vgl. Arztbericht von Dr. I____ vom 22. November 2013, IV-Akte 60
S. 7). Das Bevorstehen einer Koronarangiographie und im weiteren Verlauf
einer Aortenklappen Operation wird vom D____spital bereits in einem Bericht vom
15. August 2016 (IV-Akte 60 S. 4) und damit vor über 2 Jahren
erwähnt. Offen ist, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, namentlich
aus kardiologischer Sicht, entwickeln wird. Sollte sich der gesundheitliche
Zustand des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf verändern bzw.
verschlechtern, soll er die IV-Stelle unverzüglich über den neuen Gesundheitszustand
informieren.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: