Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und a.o.
Gerichtsschreiberin C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.4
Verfügung vom 20. November
2018
Neuanmeldung, keine
rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
I.
a) Der 1977 in [...] geborene Beschwerdeführer war seit 2000
als Betriebsarbeiter/Lagerist bei der C____ AG in einem Vollzeitpensum
angestellt. Per 31. März 2008 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin
gekündigt (Kündigungsschreiben vom 22. Januar 2008, IV-Akte 9). Mit Gesuch
vom 25. März 2008 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals unter Hinweis
auf eine Tendovaginitis, ein Ganglion am rechten Handgelenk, eine
Nasenoperation und Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von
Leistungen an (Anmeldung vom 25. März 2008, IV-Akte 1; Neuanmeldung vom
- September 2016, IV-Akte 79).
Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Abklärungen.
Insbesondere gab sie zum Zwecke der medizinischen und erwerblichen Abklärung
eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. D____, FMH Rheumatologie, in
Auftrag (Gutachten vom 21. Juli 2011, IV-Akte 43).
Gestützt auf dieses Gutachten teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. November 2011 mit, dass das
Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 48). Gegen diesen Vorbescheid erhob
der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 Einwand (IV-Akte 53). In der Folge
holte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte der behandelnden
Ärzte ein und gab bei Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
Gutachter SIM, eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 77). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
b) Am 1. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Schulterschmerzen, Schmerzen im rechten Arm und an den Handgelenken
und einer Depression erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin
an (vgl. IV-Akte 79).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Berichte, insbesondere die Arztberichte von Dr. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. G____, Chefarzt Ambulatorium / Rheumatologie im H____-Spital
Basel, ein (IV-Akten 82, 93 und 103) und stellte diese dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) zur Stellungnahme zu (IV-Akte 105). Auf die Empfehlung des RAD
hin, gab die Beschwerdegegnerin schliesslich ein psychiatrisches
Verlaufsgutachten bei Dr. E____ in Auftrag (IV-Akte 110).
c) Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Gesundheitszustand
seit der letzten Verfügung vom 30. Januar 2013 nicht wesentlich verändert
habe und wies das erneute Leistungsbegehren ab (IV-Akte 113).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2018
unter Beilage eines Arztberichts von Dr. F____ und Dr. I____ Einwand
(IV-Akte 119). Zu diesem Einwand und dem beigelegten Arztbericht nahm Dr. E____
am 12. November 2018 Stellung (IV-Akte 125).
Mit Verfügung vom 20. November 2018 hielt die
Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Januar 2019 wird beantragt, es
sei die Verfügung vom 20. November 2018 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, wobei der Antrag mit
Schreiben vom 26. Februar 2019 vorbehaltslos zurückgezogen wird.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 23. April 2019 (P.A. 24. April
2019) und Duplik vom 6. Juni 2019 halten die Parteien an ihren Anträgen
fest.
d) Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 hält der
Beschwerdeführer erneut an seinen Anträgen fest.
III.
a) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Januar
2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____, bewilligt.
b) Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. März
2019 wir die Verfügung vom 14. Januar 2019 gestützt auf den vorbehaltlosen
Rückzug des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege aufgehoben.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 20. November 2018
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, da keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer und psychiatrischer
Sicht seit der letzten Verfügung vom 30. Januar 2013 vorliege. In
medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf den Arztbericht von Dr. G____
vom 25. September 2017 (IV-Akte 103), auf das psychiatrische
Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 110) und dessen
Stellungnahme vom 12. November 2018 (IV-Akte 125) sowie auf den Bericht
des RAD vom 19. November 2018 (IV-Akte 126).
2.2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe
die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt vorgenommen
und die Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG verletzt. Dazu führt er im
Wesentlichen aus, die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. E____
und der behandelnden Ärzte Dr. F____ und Dr. I____ würden weit auseinanderliegen,
wobei ein Vertrauensverhältnis zum Gutachter gefehlt habe. Daneben leide der Beschwerdeführer
nicht nur unter psychischen Einschränkungen. Vielmehr liege auch in somatischer
Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschädigung vor.
Diese Einschränkungen seien mindestens beim Invalideneinkommen mit einem
leidensbedingten Abzug von 15 % abzubilden. In diesem Sinne seien dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gestützt auf die Arztzeugnisse der
behandelnden Ärzte – ausgehend von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von
50 % in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der zusätzlichen
Anforderungen an die Verweistätigkeit (insb. Berücksichtigung der
Leistungsminderungen in somatischer Hinsicht beim leidensbedingten Abzug von
mindestens 15 %) – zuzusprechen.
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach
Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung –
wie vorliegend – um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog
zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73
E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9,
10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit
Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E.
2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile des
Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28.
März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
3.3.
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18
- 81, Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011
- 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, Urteil des Bundesgerichts
9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 6.3).
3.4.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108,
114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom
30. Januar 2013 (IV-Akte 77) den Referenzzeitpunkt.
3.5.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie
auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der
Invalidenversicherung sind dies die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m.
Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl.
BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Es liegt grundsätzlich im Ermessen des
Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht
genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der Versicherungsträger
wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu würdigen. Im
Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.6.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren,
als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und
BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
3.7.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem
Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.1)
3.8.
Gerichtliche Gutachten werden nur in Ausnahmefällen angeordnet. Wenn
sich anschliessend an ein Gutachten möglicherweise weitere Abklärungsnotwendigkeiten
ergeben, beispielsweise aus einer anderen medizinischen Fachrichtung oder in
erwerblicher Sicht, ist eine Rückweisung an die IV-Stelle sinnvoller als ein
gerichtliches Gutachten.
4.1.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmass sich der Gesundheitszustand und somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit der ursprünglichen Verfügung vom 30. Januar 2013 (IV-Akte 77) bis zum
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2018 (IV-Akte 128) verändert
hat.
4.2.
Die ursprüngliche Verfügung vom 30. Januar 2013 (IV-Akte 77)
stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 (IV-Akte 43) und auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom 19. November 2012 (IV-Akte
75).
4.2.1. Dr. D____ stellte von rheumatologischer Seite her keine
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben stellte er folgende
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 43,
S. 18 f.):
St. n.
Ganglion-Entfernung rechtes Handgelenk und Sanierung der Tendovaginitis
stenosans de Quervain rechts am 29. April 2009
St. n.
Treppensturz vom 7. Januar 2010
Chronisches,
unspezifisches Lumbovertebralsyndrom seit ca. 4 Jahren
Tendomyotisches
Cervikalsyndrom rechtsbetont
St. n.
Fahrradunfall mit Verstauchung des Nasenseptums 1997
St. n.
Kopfanschlag gegen Glastüre mit Verstauchung der Nase am 17. November 2007
(gem. Suva-Bericht vom 15. Juni 2010)
St. n. Autounfall
(Heckkollision) 2007 ohne Folgen
Plattfüsse bds.
In seinem Gutachten hielt Dr. D____ fest, dass, ausser den
möglichen Restbeschwerden am rechten Handgelenk, bei erfolgreich operiertem
Ganglion sowie Spaltung der Daumensehne wegen Tendovaginitis de Quervain rechts
– welche bei einer forcierten Tätigkeit aus dem Handgelenk mit Drehen oder
festem Ziehen eine gewisse Behinderung bereite – am rechten Handgelenk keine
weitere nennenswerte Einschränkung abgeleitet werden könne. Dieser Zustand
könne allerhöchstens eine gewisse Leistungsminderung mit sich bringen, nicht
jedoch eine höhere Leistungseinbusse. Die Schmerzsymptomatik im lumbalen Bereich,
welche seit ca. vier Jahren bekannt sei, mit einem zusätzlichen Treppensturz
mit unklarem Hergang und unklarem Unfallmechanismus, dürfe doch als auskuriert
gelten und stehe zurzeit im Hintergrund. Der Beschwerdeführer habe hierzu kaum
Angaben gemacht. Erst auf wiederholtes Nachfragen und Präsentation des
Suva-Befundes habe der Beschwerdeführer ein paar Worte über diesen Unfall
berichtet. Dennoch sei seine Schmerzsymptomatik unspezifisch geblieben (IV-Akte
43. S. 19 f.).
Auch die Wahrnehmungen der Schmerzen an der rechten Hand würden
vom Beschwerdeführer ziemlich überbewertet und die Schmerzen im Nackenbereich,
welche den gesamten rechten Schultergürtel erfasst hätten und dabei zu einer
Schmerzausstrahlung in den rechten Arm geführt hätten, seien ohne klinischen
Nachweis geblieben (IV-Akte 43, S. 14 und 20).
Die gesamte Schmerzschilderung und die Angaben über
Bewegungseinschränkungen seien sehr unspezifisch und nicht überzeugend gewesen.
Der Beschwerdeführer sei dem Gutachter ganz entspannt gegenüber gesessen und
habe die Arme absolut unauffällig bewegt. Ein Leidensdruck habe zu keiner Zeit
beobachtet werden können (IV-Akte 43, S. 14).
Auch habe der Beschwerdeführer einen Sack voller Medikamente in
Originalverpackung zur Untersuchung mitgebracht. Die Packung Dafalgan habe aber
nicht auf seinen Namen gelautet. Auf den Hinweis hin, dass ihm dieses
Medikament nicht gehöre, sei dieses rasch wieder eingesteckt worden (IV-Akte
43, S. 15).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde als gut eingeschätzt.
Der Beschwerdeführer wirke sehr umgänglich und im Laufe des Gesprächs recht
freundlich. Bei Dispens von Arbeiten, welche das rechte Handgelenk stark
beeinflussen (schweres Heben, Drehen und Ziehen mit dem rechten Handgelenk)
biete der Beschwerdeführer sehr gute Leistung. Bei einem soweit unauffälligen
rheumatologischen und neurologischen Status könne somit weder qualitativ noch
quantitativ eine namhafte Beeinträchtigung attestiert werden. Allenfalls wäre
für die Problematik am rechten Handgelenk eine Leistungsminderung von
10 %, allerhöchstens 20 % in Erwägung zu ziehen, dies je nach Arbeitsqualität.
Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter bei der C____ AG wäre möglich und bei
einer gut ausgeheilten Ganglion-Entfernung am rechten Handgelenk dürfte der
Beschwerdeführer die volle Leistung erbringen (IV-Akte 43, S. 21 f.).
Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten als Magaziner, Lagerist, Kontrolleur sowie
diverse leichte bis gut mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Die Leistungsfähigkeit
sei bei 100 % einzuschätzen. Hier wäre wiederum eine 10 %-ige
Leistungsminderung zu berücksichtigen infolge der symptomatischen Schmerzen am
rechten Handgelenk. Nebst der Ausweitungstendenz der Schmerzsymptomatik mit
Etablierung von multiplen Tender points bestehe nach einer Arbeitsunfähigkeit
von bald vier Jahren eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik und aufgrund
der Arbeitsabstinenz eine erschwerte Reintegration. Dennoch ist der Gutachter
der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer, trotz anfänglicher
Schwierigkeiten, bei einer eventuellen Reintegration gut anpassen könne und
durch seine freundliche Art gut aufgenommen würde, was als positive Eigenschaft
gedeutet werden könne (IV-Akte 43, S. 23 f.).
4.2.2. Von psychiatrischer Seite her stellte Dr. E____ die
Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und
einer depressiven Störung aktuell remittiert (ICD-10 F32) (IV-Akte 75,
S. 6).
Gemäss Dr. E____ zeige sich der Beschwerdeführer in der
Untersuchung psychopathologisch völlig unauffällig. Er sei kognitiv, affektiv
und psychomotorisch in keiner Weise beeinträchtigt. Es finde sich eine
deutliche Diskrepanz zu seinen subjektiven Angaben, indem das subjektive
Beschwerdeausmass nicht nachvollzogen werden könne. Er wirke auch in
körperlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt.
Die Körperschmerzsymptomatik habe sich zu einem Zeitpunkt
entwickelt, als dem Beschwerdeführer, im Anschluss an die Operation wegen eines
Handgelenksganglion, gekündigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei in einer
psychosozial schwierigen Situation gewesen, die einen gewissen ursprünglichen
Zusammenhang zur Schmerzentwicklung aufweisen könne. Die Körperbeschwerden
könnten aus somatischer Sicht nicht erklärt werden, weswegen die Diagnose einer
somatoformen Schmerzstörung durchaus gestellt werden könne. So wie sich der
Beschwerdeführer heute präsentiere, würden sich objektivierbar keine Hinweise
auf eine affektive Störung zeigen. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass
er in der Vergangenheit im Rahmen der Belastungen zeitweise affektive
Schwankungen aufgewiesen habe. Von der behandelnden Stelle (diesbezüglich
verweist Dr. E____ auf S. 7 seines Gutachtens auf frühere Arztberichte
der behandelnden Ärzte) werde eine depressive Episode nach der Trennung von der
Ehefrau angegeben. Leider werde im Bericht aber nicht der psychische Zustand beschrieben
und es finde sich auch kein Psychostatus. Auch habe im Rahmen einer
telefonischen Nachfrage bei Dr. J____, Psychologin im H____-Spital Basel,
vom 9. November 2012 in Erfahrung gebracht werden können, dass die
affektive Symptomatik nicht im Vordergrund stehe. Es müsse demnach angenommen
werden, dass der Beschwerdeführer möglicherweise durch die Trennung von der
Ehefrau depressiv reagiert habe, wobei es sich wohl eher um eine Anpassungsstörung
gehandelt haben dürfte. Diese Störung sei nicht dauerhaft vorhanden und habe
sich auch schnell gebessert. Es könne damit keine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werden. Bezüglich der Schmerzstörung müsse
festgehalten werden, dass demnach keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer vorliege. Es könne auch keine chronische körperliche
Begleiterkrankung festgestellt werden.
Demnach müsse zusammenfassend festgestellt werden, dass die
Voraussetzungen vorhanden seien, um trotz der Schmerzstörung einer körperlich
adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Es könne einzig angenommen werden, dass
körperlich stark belastende Arbeiten ungünstig seien, da eine zu starke
Schmerzprovokation eintreten könne, was dann zu einem Abbruch der Arbeit führe.
Eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit sollte dem Beschwerdeführer
aber ohne zusätzliche Leistungseinschränkung möglich sein. Eine dauerhafte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht damit
nicht begründen. Es sei in der Vergangenheit im Grunde genommen auch keine Arbeitsunfähigkeit
ausgestellt worden. Von der behandelnden Stelle werde allerdings angegeben,
dass Ende 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Jedoch werde
nichts über die Dauer dieser Einschränkung gesagt. Die in der Folge erwähnte
50%-ige Einschränkung stütze sich einzig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers,
der aufgrund der Schmerzsituation in keinem höheren Pensum arbeite. Zur
Zumutbarkeit aus psychiatrischer Sicht werde nicht Stellung bezogen und es werde
auch festgestellt, dass bezüglich der affektiven Symptomatik keine
Einschränkung mehr vorliege. Demnach müsse angenommen werden, dass beim
Beschwerdeführer zwar möglicherweise über einige Wochen eine volle
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der affektiven Symptomatik vorgelegen habe, dies aber
nicht dauerhaft und über mehrere Monate (IV-Akte 75, S. 7 f.). Die
Prognose sei etwas ungewiss, da sich der Beschwerdeführer bezüglich der Suche
nach einer weiteren Arbeit eher etwas passiv und abwartend verhalte. Er weise
keine Ausbildung auf und könne die hiesige Sprache nur ungenügend. In Bezug auf
die Trennung von der Ehefrau und offensichtlich auch mittlerweile finanziellen
Schwierigkeiten bestehe eine noch unklare psychosoziale Situation, was prognostisch
eher ungünstig sei (IV-Akte 73, S. 9).
4.3.
Im Rahmen der Neuanmeldung wurde Dr. E____ sodann erneut mit
der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens beauftragt.
Dr. E____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. Mai
2018 (IV-Akte 110) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ auf:
Rezidivierende
depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
Schmerzstörung
mit psychischen und körperlichen Faktoren (ICD-10 F45.41)
In seinem Gutachten hielt Dr. E____ fest, dass bei der
Begutachtung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf formale und inhaltliche
Denkstörungen gefunden werden konnten. Es gäbe keine Hinweise auf Zwänge, Wahn
und psychotische Phänomene. Der Affekt sei euthym und freundlich gewesen. Er
habe teilweise gelächelt und in keiner Weise bedrückt gewirkt. Er habe Fragen
nach diffusen Ängsten verneint. Einzig nachts sei er eher ängstlich und
unsicher, was aber stark vom momentanen emotionalen Zustand abhänge und nicht
dauernd im gleichen Ausmass bestehe. Er habe verneint, Suizidgedanken zu haben.
Teilweise gehe es ihm stimmungsmässig sicher schlechter, doch nicht dauerhaft.
Subjektiv fühle er sich vorwiegend aufgrund der körperlichen Beschwerden
beeinträchtigt. Auch psychomotorisch sei er unauffällig gewesen (IV-Akte 110,
S. 5). Teilweise leide er unter Stimmungsschwankungen und reagiere dann manchmal
auch gereizt. Er pflege ansonsten verschiedene soziale Kontakte. Er interessiere
sich für Fussball und kümmere sich auch um die Kinder, wobei es ihm zu schaffen
mache, dass sich sein Sohn von ihm abwende.
Ferner nahm Dr. E____ Stellung zu den Arztberichten des
behandelnden Psychiaters Dr. F____ vom 14. Oktober 2016 und
14. März 2017. Dr. F____ habe diagnostisch eine leichte bis formal
mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen,
psychischen und sozialen Faktoren sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen angenommen. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung werde im Bericht von Dr. F____ aber in keiner Weise
näher begründet und dargelegt. Dr. E____ führte aus, dass es in Bezug auf
eine Persönlichkeitsstörung doch sehr auffälliger Persönlichkeitszüge bedürfe
und zwar in dem Sinne, dass diese Persönlichkeitszüge einem tief verwurzelten,
anhaltenden Verhaltensmuster entsprechen, die sich in starren Reaktionen auf
unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen würden. Es müsse
eine deutliche Abweichung im Wahrnehmen, Denken, Fühlen und bei Beziehungen zu
anderen bestehen. Häufig folge daraus ein persönliches Leiden mit gestörter
sozialer Funktions- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der zur Verfügung
stehenden Angaben des Beschwerdeführers lasse sich allerdings eine derartige Störung
nicht nachvollziehen. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer wenige
Ressourcen aufweise, einerseits wenig schulische und bildungsmässige Ressourcen
und andererseits scheinen auch die intellektuellen Ressourcen allgemein eher
gering, allerdings nicht unterdurchschnittlich, zu sein. Der Beschwerdeführer sei
in der Lage, seinen Tag zu gestalten und er wisse auch sehr genau über seine
finanzielle Situation Bescheid. Er könne nachvollziehbar berichten und eigene
Schlüsse ziehen (IV-Akte 110, S. 6). Die von Dr. F____ angegebenen
emotional instabilen Anteile seien eher im Rahmen von affektiven Verstimmungen
zu interpretieren, indem der Beschwerdeführer teilweise gereizt reagieren
könne. Es handle sich nicht um ein starres Verhaltensmuster, welches dauerhaft
vorliege und zu wiederkehrenden Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich
führe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Verhaltensweisen nicht
gravierende soziale Schwierigkeiten und sei im sozialen Bereich nicht
wesentlich beeinträchtigt. Aus diesen Gründen lasse sich aus
versicherungsmedizinischer Sicht die kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht
bestätigen (IV-Akte 110, S. 6 f.).
Es scheine eine Schmerzstörung vorzuliegen, die allerdings über
die Jahre sehr konstant sei, denn bereits 2012 habe festgestellt werden können,
dass ähnliche Schmerzen geschildert worden seien. Der Beschwerdeführer stehe in
dauernder ambulanter somatisch-orientierter Behandlung, ohne dass diesbezüglich
eine wesentliche Besserung zu erzielen sei. Es werde immerhin ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom und ein chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom
rechts angenommen, weswegen eine gewisse somatische Komponente vorliege.
Andererseits beeinflusse der psychosoziale Umstand die Verarbeitung der
Körperbeschwerden sicher in erheblicher Weise, weswegen eine zusätzliche
Schmerzstörung bestätigt werden könne. Aufgrund der neueren Diagnose lasse sich
daher eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren annehmen.
Der Beschwerdeführer fühle sich dadurch bei verschiedenen Tätigkeiten
beeinträchtigt, insbesondere bei körperlich belastenden Tätigkeiten. Er gebe
aber an, dass er eine körperlich weniger belastende Tätigkeit durchaus
durchführen würde. Er habe in seinen Schilderungen nicht ausgesprochen
übertrieben oder wenig nachvollziehbar gewirkt (IV-Akte 110, S. 7).
Hinweise auf eine anderweitige psychische Störung würden sich
nicht finden lassen. Es könne demnach ein etwas wechselhafter affektiver
psychischer Zustand bestätigt werden, allerdings nicht in gravierendem Ausmass.
Bezüglich der Schmerzstörung lasse sich eine gewisse Beeinträchtigung für körperlich
belastende Tätigkeiten begründen. Eine Persönlichkeitsstörung könne aufgrund
der zur Verfügung stehenden Angaben nicht bestätigt werden. Aus diesen Gründen sei
auch nicht nachvollziehbar, weswegen Dr. F____ davon ausgehe, dass eine
50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es müsse angenommen
werden, dass er die psychosoziale Situation bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
mitberücksichtigt habe. Immerhin sei der Beschwerdeführer schon fast zehn Jahre
arbeitslos, resp. arbeite er seit 2012 in einem geschützten Betrieb. Im ersten
Arbeitsmarkt sei er nicht mehr tätig gewesen. Er erziele dadurch nur ein
ungenügendes Einkommen und müsse vom Sozialamt unterstützt werden. Die Ehefrau habe
ihn verlassen. Andererseits würden dennoch soziale Kontakte bestehen, auch
Kontakte im familiären Rahmen. Es bestehe demnach nicht ein völliger Rückzug.
Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, sein Leben selbständig zu gestalten,
mit Ausnahme einer finanziellen Unterstützung benötige er im Alltag keine
wesentliche Unterstützung (IV-Akte 110, S. 7).
Es gäbe keine Hinweise auf eine Aggravation (IV-Akte 110,
S. 8).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielt Dr. E____
fest, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis höchstens mittelschwere
Tätigkeit ganztags möglich sei. Eine Einschränkung lasse sich aufgrund des
psychischen Zustandes nicht begründen. Von Dr. F____ werde seit September
2016 eine 50 %-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen. Eine
solche Beeinträchtigung sei aufgrund des heute vorzufindenden Zustandes
allerdings nicht nachvollziehbar. Sicher leide der Beschwerdeführer teilweise
unter Stimmungsschwankungen. Diese seien allerdings im Rahmen der verschiedenen
Belastungen zu interpretieren und würden nicht dauerhaft vorliegen. Es sei
deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass eine
dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angenommen werde (IV-Akte 110,
S. 11).
Schliesslich führte Dr. E____ zu allfälligen Diskrepanzen
zu den Angaben in den Unterlagen abschliessend aus, dass keine dauerhafte
affektive Verstimmung in gravierendem Ausmass festgehalten werden könne. Auch
Dr. F____ wirke diesbezüglich eher vorsichtig und gebe eine leichte bis „formal"
mittelgradige depressive Störung an, was darauf hinweise, dass für ihn die
depressive Störung auch eher leicht zu sein scheine. Die Diagnose einer
Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden. Sie werde von Dr. F____
auch nicht beschrieben oder begründet. Im Weiteren müsse schon vorgängig eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben, wenn diese aufgrund der
Persönlichkeitsstörung begründet werde. Der Beschwerdeführer sei in der
Vergangenheit allerdings in der Lage gewesen, einer vollwertigen Arbeit
nachzugehen. Er habe auch einige Zeit in ambulanter psychologischer Behandlung
gestanden, bei welcher nie über eine Persönlichkeitsproblematik berichtet worden
sei. Es sei deshalb anzunehmen, dass die Persönlichkeitszüge eher im Rahmen der
jetzigen Situation durch die affektiven Verstimmungen teilweise auftreten könnten,
doch nicht der grundlegenden Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers
entsprechen würden. Die Annahme, dass eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliege, könne aufgrund des psychischen Zustandes nicht begründet
werden, da nicht ein dauerhaft gleich bleibender und relevant beeinträchtigter
psychischer Zustand vorliege (IV-Akte 110, S. 11).
4.4.
In Würdigung der Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass
das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. E____ die Formanforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (BGE 125 V 351, 352
E. 3a; vgl. Erwägung 3.6. hiervor) erfüllt und auch inhaltlich schlüssig
und nachvollziehbar begründet ist, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden
kann. Nachfolgend ist jedoch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen, mit welchen er die Beweiskraft dieses Verlaufsgutachtens in Zweifel
zieht.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe die Beweiswürdigung
und die Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht korrekt vorgenommen und der Sachverhalt
könne deshalb nicht als bis zur zweifelsfreien Eruierung abgeklärt gelten.
Damit liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG
vor.
5.1.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde dabei im
Wesentlichen auf die Ausführungen seiner behandelnden Ärzte.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Einschätzungen
des psychiatrischen Gutachters und der behandelnden Ärzte doch weit
auseinanderliegen würden, wobei die behandelnden Ärzte ihren Standpunkt sehr
sorgfältig substantiiert hätten. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den
Arztbericht seiner behandelnden Ärzte Dr. F____ und Dr. I____ vom
30. August 2018 (IV-Akte 119, S. 4 ff.) in welchem sich die
beiden Ärzte mit den Ausführungen von Dr. E____ in seinem Gutachten auseinandersetzen.
Dr. F____ und Dr. I____ führten in ihrem Arztbericht vom
30. August 2018 aus, dass das Gutachten von Dr. E____ überhaupt nicht
nachvollziehbar sei. Im Verlaufe der seit 2013 andauernden ambulanten
psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung hätten klare Anzeichen
einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional
instabilen Anteilen festgestellt werden können.
Die von Dr. E____ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven
Störung, gegenwärtig remittiert sowie die chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren könne zum Teil unterstützt werden. Es müsse
an dieser Stelle betont werden, dass es, wie bei jeder chronischen Erkrankung,
immer wieder zu Schwankungen des psychischen Zustandes des Patienten komme. So sei
das auch im Falle des Beschwerdeführers. Im Verlaufe der Behandlung habe ganz
klar eine rezidivierende depressive Episode in unterschiedlichem Schwereausmass
festgestellt werden können. Möglicherweise habe sich der Beschwerdeführer im
Gutachten anders präsentiert, allerdings entspreche dieses Bild nach Meinung
der beiden Ärzte überhaupt nicht der Realität.
Weiter führten die behandelnden Ärzte aus, es scheine vor allem wichtig zu erwähnen,
dass der einfach strukturierte und aus [...] stammende Beschwerdeführer noch
nie in der Lage gewesen sei, die Verantwortung für sein Leben zu übernehmen,
eine Tagesstruktur aufzubauen und seinen Alltag zu managen. Durch seine Persönlichkeitsstörung
sei der Beschwerdeführer immer wieder auf fremde Hilfe angewiesen. Auch komme
es immer wieder zu starken Stimmungsschwankungen mit aggressiven unkontrollierbaren
Wutausbrüchen im Kontakt mit anderen, insbesondere gegenüber dem eigenen Sohn
und den Kollegen. Es bestünden ein sozialer Rückzug und Schwierigkeiten im
Kontakt mit anderen.
Als Diagnosen nannten die behandelnden Ärzte eine rezidivierende depressive
Episode, aktuell leicht bis formal mittelgradig (F33.0/F33.1), eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) und eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen (F61.0).
Aufgrund des Verlaufes, der angegebenen Beschwerden, der langjährigen
Distanzierung von der Arbeitswelt und dem beschriebenen psychopathologischen
Befund sei eine 50 %-ige, den körperlichen Leiden angepasste
Arbeitsfähigkeit und eine Steigerung des Arbeitspensums um 10 % monatlich realistisch.
5.2.2. Aufgrund dieses Arztberichtes vom 30. August 2018 ersuchte der
RAD bei Dr. E____ um eine entsprechende Stellungnahme (Schreiben des RAD
vom 1. Oktober 2018, IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 12. November
2018 kam Dr. E____ dieser Aufforderung nach. In seiner Stellungnahme
führte er aus, dass es bezüglich der von den behandelnden Ärzten beschriebenen
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen
Anteilen eines dauerhaften Musters schon seit mindestens des frühen Erwachsenenseins
bedürfe, welches durchgehend und stabil vorhanden gewesen sein müsste. Es reiche
nicht aus, über eine gewisse Periode instabile Verhaltensweisen zu beschreiben,
um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stellen zu können. Es sei durchaus
denkbar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verstimmungen emotional
instabil reagiere, dies möglicherweise auch im Rahmen erlernter
Verhaltensmechanismen und unterstützt durch die einfache Persönlichkeitsstruktur.
Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in einer unbefriedigenden
psychosozialen Situation stehe, welche eine emotionale Labilität fördern könne.
Es sei deshalb nicht klar, dass beim Beschwerdeführer eine derartige
Persönlichkeitsstörung vorliege, wie sie von den Ärzten postuliert werde. Es müsse
dann ja auch begründet werden, weswegen der Beschwerdeführer vorgängig in der
Lage gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen und sich später eine Veränderung
ergeben habe. Allein mit der Diagnose einer möglichen Persönlichkeitsstörung lasse
sich daher nicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
In diesem Sinne könne an der Beurteilung des Gutachtens keine
Änderung erfolgen, da nicht einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt werde,
dass der Beschwerdeführer dauerhaft derart stark eingeschränkt sei, wie von den
behandelnden Ärzten angenommen werde.
5.2.3. Den Ausführungen von Dr. E____ kann gefolgt werden.
Denn inwiefern genau im Verlaufe der Behandlung Anzeichen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit abhängigen sowie emotional instabilen Anteilen
vorhanden gewesen sein sollen, geht aus dem Arztbericht von Dr. F____ und
Dr. I____ nicht hervor. Gemäss einem früheren Arztbericht von Dr. F____
vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 82) war der Beschwerdeführer erstmals 2013
in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Sodann
meldete sich der Beschwerdeführer 2014 erneut bei Dr. F____. 2015 fanden
keine therapeutischen Sitzungen statt. Zu erneuten Sitzungen kam es erst wieder
ab dem 1. September 2016. Schon im Bericht vom 14. Oktober 2016 fällt
auf, dass lediglich die subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers
wiedergegeben wurden. Weder wurde eine Diagnose gestellt noch wurden Ausführungen
zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gemacht. Für den
Zeitraum des Beginns der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung
bei Dr. F____ im Jahr 2013 sind in den Akten sodann keine weiteren entsprechenden
Berichte vorhanden, welche auf Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung bereits
im frühen Erwachsenenalter hindeuten würden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass
bereits der früher behandelnde Arzt, Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
in seinen Berichten vom 25. August 2008 (IV-Akte 26) und vom
26. Oktober 2010 (IV-Akte 37) aus psychiatrischer Sicht von einer
100 %-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
Darüber hinaus stützt sich auch der Arztbericht von Dr. F____
und Dr. I____ im Wesentlichen auf bloss subjektive Angaben des
Beschwerdeführers, woraufhin dann – ohne nähere Begründung – von einer
50 %-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird.
Insgesamt ist der Arztbericht von Dr. F____ und Dr. I____ damit nicht
geeignet, die nachvollziehbare und begründete Einschätzung von Dr. E____
in seinem Gutachten zu widerlegen. Daran vermögen auch die Ausführungen der
beiden Ärzte in ihrer erneuten Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 nichts
zu ändern (BB 4).
5.2.4. Gegen das Gutachten wendet der Beschwerdeführer im Weiteren ein,
dass von den Ärzten und von Dr. E____ die Diagnosestellung, der
Schweregrad der Erkrankung und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit divergierend
bewertet worden seien. Unterschiede würden sich auch bei der Bewertung der
Fähigkeiten in Bezug auf die Strukturierung des Tagesablaufs, die Bewältigung
des Alltags und die Beziehung zu den Kindern, insbesondere zum Sohn, zeigen. Die
behandelnden Ärzte würden davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer beim
Gutachter möglicherweise anders präsentiert habe. Daher werde gerügt, dass es
im Rahmen der Begutachtung nicht gelungen sei, das notwendige Vertrauensverhältnis
zum Beschwerdeführer herzustellen. Die vom Gutachter angenommenen Stimmungsschwankungen
würden sich gemäss den behandelnden Ärzten also gravierender und dauerhaft präsentieren.
Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund divergierender Beurteilungen durch den
Gutachter und die behandelnden Ärzte nicht auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis
zum Gutachter geschlossen werden kann. Weder kann der Beschwerdeführer in
nachvollziehbarer Weise darlegen, weshalb gerade kein Vertrauensverhältnis zum
Gutachter habe aufgebaut werden können, noch gehen aus den Akten irgendwelche
Anhaltspunkte dazu hervor. Ganz im Gegenteil bringt die Beschwerdegegnerin zu
Recht vor, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. E____
bereitwillig auf die Fragen des Gutachters eingegangen sei (Gutachten Dr. E____
vom 22. Mai 2018, IV-Akte 110, S. 6). Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass gerade das oft bei psychiatrischen Betreuungen bestehende
grosse Vertrauensverhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten
dazu führen kann, dass die behandelnden Fachärzte eher zu Gunsten der
Versicherten aussagen. Aus diesem Grund ist gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
neutralen und unabhängigen Begutachtung beweistechnisch in der Regel der
Vorrang zu geben (BGE 125 V 351 E. 3b). Es kann deshalb nicht angehen, eine
medizinische Begutachtung stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten (Urteil des Bundesgerichts I 783/05 vom 18. April 2006
E. 2.2.).
5.3.
5.3.1. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers greifen ins
Leere. So wird die Beweiskraft des Gutachtens durch die Nichtangabe der
Explorationsdauer nicht geschmälert. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf
die Länge des Gutachtens, welches immerhin elf Seiten umfasst, verfängt
ebenfalls nicht. Und was das Vorbringen anbelangt, der Gutachter habe es
unterlassen, fremdanamnestische Angaben einzuholen, ist dieses nicht
stichhaltig. Eine Fremdanamnese mag häufig zwar wünschenswert sein, ist aber
nicht zwingend erforderlich (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 22.
Mai 2007 E. 3.2). Denn die Frage, ob medizinische Gutachter, welche über
die vollständigen Akten verfügen, eine Fremdanamnese einholen oder nicht, liegt
in deren Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_762/2010 vom 19. Oktober
2010 E. 3.1.). Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen
des Gutachters zu den soziokulturellen oder psychosozialen Belastungsfaktoren seien
im Hinblick auf die Frage, ob diese entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein verselbständigtes psychisches Leiden verursachen, nicht
hinreichend präzise, kann nicht gefolgt werden. Dr. E____ hat sich in seiner
Beurteilung ausführlich damit auseinandergesetzt. Insbesondere hat er eine
rentenbegründende Invalidität nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorhandensein
soziokultureller oder psychosozialer Belastungsfaktoren verneint. Vielmehr hat
er dargelegt, dass ein verselbständigtes psychisches Leiden, namentlich im
Sinne einer Persönlichkeitsstörung, beim Beschwerdeführer gerade nicht besteht
(IV-Akte 110, S. 6-11).
5.3.2. Was schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, bei
der Begutachtung sei das vom Bundesgericht geforderte ergebnisoffene
strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden, so trifft dies nicht
zu. Dr. E____ hat in seinem psychiatrischen Gutachten sehr wohl eine
Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (IV-Akte 110, S. 7-11).
5.4.
Damit ist in einem Zwischenfazit festzustellen, dass sich weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Zweifel an der
Zuverlässigkeit der psychiatrischen Begutachtung von Dr. E____ ergeben.
Das Gutachten vermag zu überzeugen und erfüllt die Anforderungen der
Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten (vgl. Erwägung 4.4. hiervor).
Auch in der medizinisch-theoretischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist das
Gutachten nicht zu beanstanden, womit auf das Verlaufsgutachten von Dr. E____
abgestellt werden kann. Von psychiatrischer Seite ist daher von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt damit nicht vor.
6.1.
Neben den Einwendungen gegen das psychiatrische Verlaufsgutachten
von Dr. E____ bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es sei in die
Gesamtbeurteilung einzubeziehen, dass er nicht nur unter psychischen
Einschränkungen leide.
6.1.1. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf einen Arztbericht
von Dr. G____ vom 25. September 2017 (IV-Akte 103), bei welchem er
sei dem 29. Juni 2010 in Behandlung sei. Darin würden, im Unterschied zum damals
im Rahmen der Erstanmeldung eingeholten rheumatologischen Gutachten von
Dr. D____ vom 21. Juli 2011 (IV-Akte 43), drei
somatisch-rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Sodann habe bereits Dr. D____ in seinem Gutachten für die
angestammte Tätigkeit unter Berücksichtigung des rechten Handgelenks eine
Leistungsminderung von 20 % und für Verweistätigkeiten als Magaziner,
Lagerist, Kontrolleur sowie für diverse leichte bis gut mittelschwere
Tätigkeiten eine Leistungsminderung von 10 % attestiert. Damit sei auch in
somatischer Hinsicht von einer die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden
Gesundheitssituation auszugehen (vgl. Beschwerde, S. 11).
6.1.2. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Begutachtung
von Dr. D____ vom 21. Juli 2011 nun doch schon eine ziemlich lange
Zeit zurück liege, um als abschliessende Beurteilung im Rahmen der
angefochtenen Verfügung im Jahr 2018 für ein erneutes Leistungsbegehren zu dienen.
Im Übrigen sei in der leistungsablehnenden Verfügung vom 30. Januar 2013,
gestützt auf die Einschätzung von Dr. D____ in seinem Gutachten vom
21. Juli 2011, bereits eine Leistungsminderung seitens des rechten
Handgelenks von 10 % berücksichtigt worden.
6.1.3. Daneben verweist der Beschwerdeführer auf zwei
Arztberichte von Dr. G____ vom 25. Mai 2012 (IV-Akte 69) und vom
25. September 2017 (IV-Akte 103). Der Vergleich dieser beiden Berichte
zeige auf, dass die chronischen Beschwerden zugenommen hätten und im Jahr 2017
insbesondere auch die Handgelenksschmerzen beidseits vorliegen würden. Auch die
Schmerzen im lumbalen Bereich seien nun ebenfalls chronisch und würden die
Arbeitsfähigkeit einschränken. Dem von Dr. G____ zuletzt ausgestellten
Arztbericht vom 29. November 2018 (vgl. einzige Replikbeilage) sei
schliesslich zu entnehmen, dass sich an dieser Situation jedenfalls nichts im
Sinne einer Verbesserung geändert habe. Entsprechend liege auch in somatischer
Hinsicht eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitssituation vor.
Infolge der seit der Begutachtung durch Dr. D____ dokumentierten Verschlechterung,
seien diese Einschränkungen mindestens beim Invalideneinkommen mit einem
leidensbedingten Abzug von 15 % abzubilden (vgl. Replik S. 2 f.).
6.2.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Vergleicht
man das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 21. Juli 2011,
welches in rheumatologischer Hinsicht als Grundlage für die letzte
rentenabweisende Verfügung vom 31. Januar 2013 diente, mit den seither
ergangenen und bei den Akten liegenden rheumatologischen Befunden, so kann nämlich
– entgegen den obigen Vorbringen des Beschwerdeführers – gerade keine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt werden.
Wie bereits unter Erwägung 4.2.1. ersichtlich, geht aus dem Gutachten von Dr. D____
vom 21. Juli 2011 keine invalidenrechtlich relevante Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Erklärend führte Dr. D____ zu seinen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass ausser den
möglichen Restbeschwerden am rechten Handgelenk, bei erfolgreich operiertem
Ganglion sowie Spaltung der Daumensehne wegen Tendovaginitis de Quervain
rechts, welche bei einer forcierten Tätigkeit aus dem Handgelenk mit Drehen
oder festem Ziehen eine gewisse Behinderung bereite, am rechten Handgelenk
keine weitere nennenswerte Einschränkung habe abgeleitet werden können. Dieser
Zustand könne allerhöchstens eine gewisse Leistungsminderung mit sich bringen,
nicht jedoch eine höhere Leistungseinbusse. Dem Beschwerdeführer könne bei
einem soweit unauffälligen rheumatologischen und neurologischen Status weder
qualitativ noch quantitativ eine namhafte Beeinträchtigung attestiert werden. Wie
der Beschwerdeführer selbst vorbringt, führte Dr. D____ aus, dass für die
Problematik am rechten Handgelenk allenfalls eine Leistungsminderung von
10 %, allerhöchstens 20 % in Erwägung zu ziehen sei, dies je nach
Arbeitsqualität (IV-Akte 43, S. 18 f. und 21). Dem Beschwerdeführer sei
seine bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar. Auch Tätigkeiten als Magaziner,
Lagerist, Kontrolleur sowie diverse leicht bis gut mittelschwere Tätigkeiten
seien ihm zuzumuten. Die Leistungsfähigkeit sei bei 100 % einzuschätzen,
wobei wiederum eine 10 %-ige Leistungsminderung infolge der symptomatischen
Schmerzen am rechten Handgelenk zu berücksichtigen sei (IV-Akte 43, S. 22
f.).
Dem rund zehn Monate später ergangenen und von Dr. G____ ausgestellten
Arztbericht vom 25. Mai 2012 sind sodann zwar drei Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, jedoch stellte Dr. G____
in seinen weiteren Ausführungen klar, dass aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit
wahrscheinlich nicht eingeschränkt sei. An dieser Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Untersuchung bei
Dr. G____ in Bezug auf sein rechtes Handgelenk keine Beschwerden mehr
geschildert hat. Diesbezüglich sind dem Arztbericht keine Angaben zu entnehmen.
Im nun im Rahmen der Neuanmeldung eingeholten Arztbericht von Dr. G____
vom 25. September 2017 sind bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zwar chronische Handschmerzen nun erwähnt (IV-Akte 103,
S. 1), jedoch ist dem Arztbericht zu entnehmen, dass in Bezug auf die
bisherige Arbeitstätigkeit aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Allenfalls bestehe eine gewisse Einschränkung der Leistungsfähigkeit
bei körperlich schweren Tätigkeiten. Sofern also keine körperlich schwere
Tätigkeit durchgeführt werde, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich aufgrund der chronisch
rezidivierenden, myofaszialen Schmerzsymptomatik bestünde allenfalls eine
verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 10 % (IV-Akte 103, S. 3).
Vergleicht man die Befunde aus dem Gutachten von Dr. D____ vom
21. Juli 2011 nun mit denjenigen von Dr. G____ vom 25. September
2017, so sind diese vergleichbar. Das Gesamtbild präsentiert sich damit seit
Jahren im Wesentlichen gleich. Dass sich daran im Sinne einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes etwas geändert haben soll, ist weder aus diesen Berichten
noch aus den Akten ersichtlich. Etwas anderes ist auch dem zuletzt vom
Beschwerdeführer angeführten Bericht von Dr. G____ vom 29. November
2018 nicht zu entnehmen (einzige Replikbeilage). Es ist entsprechend auch nicht
zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie sei in Bezug auf
die Neuanmeldung von rheumatologischer Seite her mit diesen Berichten
hinreichend dokumentiert gewesen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhalts unerheblich ist und kein Anlass für eine Rentenrevision
geben kann. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts also nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Erwägung 3.2. und
3.3. hiervor).
Entsprechend den gemachten Ausführungen sind allfällige
Leistungsminderungen in somatischer Hinsicht auch nicht im Rahmen eines
leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen. Auch ansonsten sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen Anspruch auf einen leidensbedingten
Abzug – von höher als die mit letzter Verfügung vom 30. Januar 2013 von
der Beschwerdegegnerin gewährten 5 % – rechtfertigen würden.
Zusammenfassend und insgesamt kann daher gestützt auf die obigen Ausführungen
gesagt werden, dass es weder in psychiatrischer noch in rheumatologischer
Hinsicht Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers während des Vergleichszeitraums gibt. Die vorliegenden
Berichte vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Weitergehende
medizinische Abklärungen sind nicht indiziert und es bleibt beim bisherigen
Rechtszustand. Entgegen des Antrags des Beschwerdeführers ist vorliegend auch
kein gerichtliches Gutachten einzuholen. Somit ist vorliegend im Ergebnis von
keiner erheblichen rentenrelevanten Veränderung des Invaliditätsgrades des
Beschwerdeführers auszugehen. Es kann demnach nicht beanstandet werden, dass
die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen
hat.
8.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
8.2.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2019
ursprünglich die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Nach dem Rückzug des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 26. Februar 2019
hat der Instruktionsrichter diese Verfügung am 25. März 2019 wieder aufgehoben.
8.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi C.
Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: