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BEZ.2019.34 ΓÇó Appeal dismissed for insufficient reasoning in debt claim case
BEZ.2019.34Obergericht / Dreiergericht05.09.2019Dismissed
The Basel-Stadt Appellationsgericht considered the defendant’s filing an appeal against a first-instance payment judgment in a small-value civil claim. Although the remedy was admissible in principle, the court held that the appeal was insufficiently reasoned because it merely repeated objections already addressed by the civil court and did not engage concretely with the challenged reasoning. The appeal was therefore dismissed insofar as it was entered into. The first-instance order requiring payment of CHF 1,439.05 remained in force. The appellant was ordered to pay appellate costs of CHF 300, and the respondent received no party compensation because she filed no appeal response.
Art. 308 Abs. 2, 319 lit. a, 321 Abs. 1 ZPO; Begründung der Beschwerde/Appeal in vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter CHF 10'000.--: Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, doch setzt es eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Die Partei hat konkret aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid an Mängeln leidet; blosse Wiederholung bereits vor erster Instanz vorgetragener Einwände genügt nicht. Für rechtsunkundige Parteien gelten erleichterte Anforderungen, doch muss wenigstens rudimentär erkennbar sein, weshalb der Entscheid unrichtig sein soll (consid. 2.1-2.2). Bei ungenügender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; ohne Beschwerdeantwort besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Zahlungsbefehl Nr. [...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2019.34
ENTSCHEID
vom 5. September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…] Beklagter
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[…] Klägerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. November 2018
betreffend Forderung
Sachverhalt
Die Partei C___ (Mobilfunkanbieterin) trat ihre Forderung gegen A____ (Abonnent) an die B____ (Gläubigerin) ab. Am 31. August 2018 reichte die Gläubigerin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein, worin sie im Wesentlichen beantragte, der Abonnent sei zur Zahlung von CHF 3‘359.65 an die Gläubigerin zu verpflichten. Im Verlauf des Verfahrens reduzierte die Gläubigerin die Forderung. Mit Entscheid vom 9. November 2018 verpflichtete das Zivilgericht den Abonnenten im Wesentlichen zur Zahlung von CHF 1‘439.05 an die Gläubigerin.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 focht der Abonnent diesen Entscheid beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Von der Einholung einer Stellungnahme bei der Gläubigerin wurde abgesehen. Hingegen wurden die Akten des Zivilgerichts beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Eingabe des Abonnenten vom 28. Mai 2019 als Beschwerde entgegenzunehmen ist.
Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist weiter erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O., Art. 321 N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).
2.2 Mit seiner Beschwerde macht der Abonnent zum einen geltend, die Mobilfunkanbieterin habe ihm falsche Kosten in Rechnung gestellt, die er nicht verursacht habe. Diesen Einwand hat der Abonnent bereits vor Zivilgericht erhoben (Zivilgerichtsentscheid, E 2c). Das Zivilgericht hat dem Einwand teilweise Rechnung getragen (E. 4 und 5). In der Beschwerde gibt der Abonnent nicht an, inwiefern die Erwägungen des Zivilgerichts falsch sein sollen. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach.
Zum anderen bringt der Abonnent in der Beschwerde vor, er habe vier Rechnungen zwischen CHF 101.90 und CHF 111.85 bezahlt, was von der Gläubigerin bestritten werde. Auch dieser Einwand wurde bereits vor Zivilgericht erhoben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2c). Das Zivilgericht hat dargelegt, dass die Mobilfunkanbieterin die vier Zahlungen korrekt verbucht und angerechnet hat (E. 6). Entgegen der Auffassung des Abonnenten ist somit gar nicht bestritten, dass er die vier Rechnungen bezahlt hat. Auch diese Ausführungen sind somit nicht geeignet die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen. Weitere Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, bringt der Abonnent in seiner Beschwerde nicht vor.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Abonnent trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 300.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Eine Parteientschädigung ist der Gläubigerin nicht zuzusprechen, weil ihr infolge Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO) keine Vertretungskosten entstanden sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. November 2018 (V.2018.884) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.