Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 3.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.55
Verfügung vom 8. Februar 2019
betreffend berufliche Massnahmen
(Umschulung)
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1961, reiste
anfangs der 80er-Jahre in die Schweiz ein. Hier war er mehrheitlich im sozialen
und kulturellen Bereich tätig. In den Jahren 1989 bis 1991 absolvierte er eine
Ausbildung an der C____schule [...] (Besuch der Fachklasse "Audiovisuelle
Gestaltung") und arbeitete anschliessend als Regisseur/Filmemacher, unter
anderem auch für das D____ (vgl. insb. den "Lebenslauf"; IV-Akte 27,
S. 2 ff.). 1999 war der Beschwerdeführer in einen Autounfall verwickelt und
litt fortan an diversen Beschwerden. Insbesondere klagte er über Kopfschmerzen,
Konzentrationsstörungen und Schwindel. Am 15. Juli 2001 rutschte er in der
Badewanne aus und schlug mit dem Kopf auf, was zu einer Exazerbation der Beschwerden
führte (vgl. u.a. den Bericht von Dr. E____ vom 23. April 2013; IV-Akte 45). Zuletzt
war der Beschwerdeführer 2007 bis 2009 als Regisseur für den Verein F____ im
Einsatz (vgl. den "Lebenslauf"; IV-Akte 13, S. 2 ff.). Seit Mai
2011 wurde er von der Sozialhilfe der Stadt [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 5).
Ab dem 15. Juli 2011 wurde ihm von seinem Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt (vgl. IV-Akten 8 und 14).
b) Im September 2011 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
3). Die IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm in der Folge berufliche Massnahmen.
Insbesondere leistete sie Kostengutsprache für ein siebenmonatiges Arbeitstraining
durch G____ (vgl. die Mitteilung vom 5. November 2012; IV-Akte 34). Am 13. Mai
2013 ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle um eine Verlängerung der
Integrationsmassnahme über Ende Mai 2013 hinaus; denn er habe ein Filmprojekt
in Aussicht (vgl. IV-Akte 48). Am 7. Juni 2013 erstattete G____ Bericht über
den Praktikumsverlauf (vgl. IV-Akte 56, S. 4 ff.). Mit Vorbescheid vom 19. Juni
2013 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Arbeitsvermittlung in Aussicht
(vgl. IV-Akte 57). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Juli 2013 Stellung
(vgl. IV-Akte 58). Am 30. September 2013 ergänzte er seine Stellungnahme
(vgl. IV-Akte 67). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 16. Dezember 2013
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 77). Diese blieb unangefochten
und erwuchs in Rechtskraft.
c) In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen
medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akten 79, 83, 90, 93, 97). Nach erfolgter
Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 98) erteilte die IV-Stelle der H____ GmbH,
[...], den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers
(Gutachten vom 15. Juni 2016; IV-Akte 128, S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 8.
Februar 2017 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 138). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 13. März 2017 (vgl. IV-Akte 142). Am 13. April
2017 liess er der IV-Stelle eine ausführliche Stellungnahme zukommen (vgl.
IV-Akte 144).
d) Am 20. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer die
IV-Stelle darum, ihm bei der "Arbeitsintegration" zu helfen (vgl.
IV-Akte 147). Die IV-Stelle holte bei der H____ GmbH, [...], die ergänzenden
Stellungnahmen vom 4. August 2017, vom 10. August 2017 und vom 7. Dezember
2017 ein (vgl. IV-Akten 151 und 153). Am 21. Dezember 2017 äusserte sich
der RAD nochmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 154). In der Folge
erliess die IV-Stelle am 19. Januar 2018 eine dem Vorbescheid vom 8. Februar
2017 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 156). Diese Verfügung blieb
unangefochten.
e) Mit Schreiben vom 23. März 2018 stellte der
Beschwerdeführer nochmals ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen
(vgl. IV-Akte 157). In der Folge teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom
26. April 2018 mit, man gedenke, das Gesuch abzulehnen. Denn in einer
Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 158). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2018. Insbesondere machte
er geltend, die Durchführung eines Einkommensvergleiches sei unabdingbar. Die
beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen (vgl. IV-Akte 163). Am 11. Oktober
2018 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 166). Mit Stellungnahme
vom 4. Februar 2019 nahm der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vor (vgl. IV-Akte 172). In der Folge verneinte die
IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2019 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akte 173).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. März 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer
Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 26. März
2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. Juni
2019 an seiner Beschwerde fest. Seiner Eingabe hat er weitere medizinische
Unterlagen beigelegt.
III.
Am 3. September 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Die Beschwerdegegnerin habe die Begründungspflicht
verletzt; denn der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, welche
Aspekte der Rechtsdienst konkret gewürdigt habe (vgl. S. 4 der Beschwerde).
2.2.
2.2.1. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;
SR 101) fliessende Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) soll den Anspruch auf eine sachbezogene Begründung
gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn die betroffene Person die entsprechenden
Erwägungen sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232, 237 E. 5.1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.4).
2.2.2. Allerdings kann gemäss der Rechtsprechung eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I
201, 204 E. 2.2; BGE 127 V 431, 438 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache
ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.2;
BGE 132 V 387, 390 E. 5.1).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 8.
Februar 2019 (IV-Akte 173) Folgendes aus: "Wir haben aufgrund Ihrer
Einwände eine Überprüfung des Sachverhaltes durchgeführt. Der Rechtsdienst hat
sich mit den vorliegenden Informationen sowie Ihren Argumenten auseinandergesetzt.
Im Rahmen dieser Überprüfung wurde kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder
eine Rente festgestellt."
2.3.2. Der Beschwerdeführer moniert daher zu Recht, dass sich
der Verfügung nicht entnehmen lässt, von welchen Überlegungen der Rechtsdienst
sich im Einzelnen hat leiten lassen. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer –
auf sein Ersuchen hin – bereits am 8. Februar 2019 sämtliche Verfahrensakten
zur Einsichtnahme zugstellt (vgl. IV-Akte 174). Er verfügte somit im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung über sämtliche Angaben, welche ihm eine sachgerechte
Anfechtung der Verfügung ermöglichten. Die als leicht einzustufende Gehörsverletzung
ist daher als geheilt anzusehen, zumal das Sozialversicherungsgericht sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
3.1.
In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, die
Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
(insb. Umschulung) verneint. Der Einkommensvergleich sei unzutreffend erfolgt.
Namentlich sei die medizinische Einschränkung höher als veranschlagt (vgl.
insb. S. 6 ff. der Beschwerde).
3.2.
Fraglich und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Februar 2019 einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (insb. Umschulung) verneint
hat.
4.1.
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 f. IVG
haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte, soweit diese Massnahmen
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art
wie namentlich einer Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
4.2.
Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue
Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und
dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden
kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich
die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig
und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig
gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige
Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der
"annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das
Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu
erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die
dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht
aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies
deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so
weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend
ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte
Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten
und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden
zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen
Richtwert handelt (BGE 130 V 488, 489 f. E. 4.2).
5.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
5.2.
5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
5.2.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Im Gutachten der H____ GmbH, [...], vom 15. Juni 2016
(IV-Akte 128, S. 3 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit als Filmemacher) angeführt:
(1.) unklare subjektive Visusabnahme links: DD Amblyopie bei Mikrostrabismus convergens
posttraumatisch; (2.) Dakryostenose links mit Epiphora und Konjunktivitis (vgl.
S. 23 des Gutachtens).
5.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F68.0), Hinweise auf Befundaggravation (neuropsychologisch
in ihrer Ausprägung und vereinzelt in der Art nicht-authentische kognitive
Minderleistungen in den Bereichen zeitliche Orientierung, Aufmerksamkeit,
Neugedächtnis und Exekutivfunktionen); (2.) Status nach zweimaligem
Unfallereignis (1999 Verkehrsunfall mit HWS-Abknicktrauma, mit fraglicher
milder Hirntraumatisierung; Contusio cervicalis und capitis Juli 2011); (3.) anamnestisch
chronischer Spannungskopfschmerz; (4.) linksbetontes Zervikalsyndrom mit Muskelhartspann;
(5.) anamnestisch leichter Tinnitus beidseits; (6.) leichter Astigmatismus
myopicus, Presbyopie; (7.) Diabetes mellitus Typ Ila; (8.) Fettstoffwechselstörung
mit Erhöhung des Cholesterins und des Neutralfetts Adipositas Grad I; (9.) Cholezystolithiasis
(Angaben des Exploranden); (10.) Verdacht auf Hypothyreose (vgl. S. 24 des
Gutachtens).
5.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
der H____ GmbH, [...], festgehalten, dem Exploranden seien Tätigkeiten, die
wenig Anspruch an einen binokularen vollen Visus und ein intaktes binokulares
räumliches Sehen stellen würden, ohne Einschränkung möglich. Die linksseitige
Dakryostenose sollte operativ behoben werden und das Filmen sollte dann wieder
möglich sein. Mit der richtigen Korrektur sollte auch die Bildschirmarbeit
wieder problemlos möglich sein. An eine allfällige langsame Visusabnahme links
sollte sich der Explorand nach dieser Zeit gewöhnt haben. Aus internistischer
und aus neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der Lage,
sämtliche dem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten zu
verrichten. Es bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten. Es sollten aber körperlich
schwere Tätigkeiten, Überkopfarbeiten und längere Haltearbeiten vermieden
werden (vgl. S. 24 des Gutachtens).
5.3.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der H____ GmbH, [...],
festgehalten, in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer, Filmemacher und
Journalist sei der Explorand 80 % arbeitsfähig (ganztags mit leichter
Leistungsminderung aufgrund der ophthalmologischen Diagnosen). Aus
internistischer, neurologischer, psychiatrischer und rheumatologischer Sicht bestünden
hingegen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer Verweistätigkeit
betrage die Arbeitsfähigkeit des Exploranden 100 % (vgl. S. 24 und S. 25
unten des Gutachtens). Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
klargestellt, aus rein augenärztlicher Sicht liessen sich den Akten keine
Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Auch aus neurologischer, allgemeinmedizinischer
und rheumatologischer Sicht ergäben sich rückblickend keine Diagnosen mit
längerdauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Was die Bewertung der
neuropsychologischen Störungen angehe, so würden sich mindestens derzeit
teilweise deutliche Hinweise auf eine nicht authentische kognitive Minderleistung
ergeben. Da keine krankheitswertige neurologische hirnorganische Ursache und
auch keine versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose auszumachen seien, könnten
die früher bescheinigten höheren Arbeitsunfähigkeiten nicht überzeugen (vgl. S.
24 ff. des Gutachtens).
5.3.5. Die Neuropsychologin der H____ GmbH, [...], legte mit ergänzender
Stellungnahme vom 4. August 2017 (IV-Akte 153, S. 5 f.) dar, wie sie in ihrem
Gutachten beschrieben habe, habe es Hinweise auf eine Verfälschung der Befunde
gegeben. Diese seien dadurch invalide geworden. Die im Gutachten aufgeführten Inkonsistenzen
führten gemäss den Slick-Kriterien zu der eingeschränkten Glaubwürdigkeit. Der
Unterschied zwischen Verdeutlichung und Aggravation bestehe in der Bewusstheit
des gezeigten Verhaltens (siehe dazu die Slick-Kriterien). Es gebe jedoch gemäss
Merten (2014) nur sehr wenige psychische Störungen, welche ein unbewusstes
Verhalten begründen würden. Unabhängig von Verdeutlichung oder Aggravation
bestehe bei reduziert glaubwürdigen Ergebnissen die Situation, dass nur
eingeschränkt Aussagen über tatsächlich vorhandene Funktionsstörungen möglich seien.
5.3.6. Der psychiatrische Gutachter der H____ GmbH, [...],
führte seinerseits mit ergänzender Stellungnahme vom 10. August 2017 (IV-Akte
151) aus, es könne eindeutig ausgesagt werden, dass Personen, die den Rey-Test
zur Symptomvalidierung nicht fehlerfrei leisten würden, eine Präsentation
kognitiver Leistungen zeigten, die nicht der Realität entsprechen würde. In
Gesamtschau der Befunde kann damit – nicht zuletzt vor den erhobenen Laborparametern
(Serumwirkstoffkonzentration der angegebenen eingenommenen
psychopharmakotherapeutischen Medikation) – ausgesagt werden, dass doch deutliche
Inkonsistenzen vorgelegen hätten und hier nicht mehr zwischen Verdeutlichung
und Aggravation oder gar Simulation habe unterschieden werden müssen.
5.3.7. Der neurologische Gutachter der H____ GmbH, [...], machte
mit ergänzender Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 153, S. 1 ff.)
geltend, die im Rahmen der Begutachtung beim Exploranden festgestellten
Inkonsistenzen hätten ein uneingeschränktes Einfliessen der anamnestischen
Angaben des Exploranden in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht
zugelassen. Es hätten sich Hinweise auf Aggravation und negative
Antwortverzerrung ergeben. Anamnestische Angaben zur Schmerzstärke und
Müdigkeit seien nicht mit dem klinischen Ausdrucksverhalten in Deckung zu
bringen. Die Angaben zur täglichen Einnahme psychopharmakologischer Medikamente
hätten bei der Bestimmung der Medikamentenspiegel nicht bestätigt werden können.
Die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung würden, ginge man nicht
von Aggravation aus, schwergradige Beeinträchtigungen in der Grössenordnung
einer Demenz bedeuten. Eine solche bestehe aber mit Sicherheit nicht.
Angesichts der geklagten Leiden sei die Behandlungsaktivität des Exploranden
sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als gering zu bezeichnen.
Gleichzeitig gelte es festzuhalten, dass sich die festgestellten Inkonsistenzen
durch kein versicherungspsychiatrisch relevantes Leiden plausibilisieren liessen.
5.4.
5.4.1. Auf das Gutachten der H____ GmbH, [...], kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter
umfassend und fundiert mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt.
Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht auf schlüssigen Überlegungen
(vgl. im Einzelnen auch die nachstehenden Ausführungen).
5.4.2. Die Berichte von med. pract. I____ vom 22. Juni 2018
und von Dr. J____ vom 6. September 2018 (IV-Akte 175, S. 4 ff.) sind nicht
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen
hervorzurufen. Was zunächst den Bericht von med. pract. I____ vom 22. Juni 2018
(IV-Akte 175, S. 4 ff.) angeht, so basiert dieser im Wesentlichen auf den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Abgesehen davon lassen die von med.
pract. I____ gemachten Feststellungen auch nicht auf eine relevante, von den
Gutachtern unbeachtet gebliebene gesundheitliche Beeinträchtigung schliessen. In
Bezug auf den Bericht von Dr. J____ vom 6. September 2018 (IV-Akte 175, S. 10
ff.) ist zu bemerken, dass sich in diesem keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit finden. Auch ist die darin
befürwortete 50%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
angesichts der im Rahmen der umfassenden Begutachtung erhobenen geringen Befunde
nicht nachvollziehbar. Schliesslich kann gestützt auf Dr. J____ auch nicht
davon ausgegangen werden, dass sich die medizinische Situation bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung in relevanter Art und Weise verschlechtert
hat. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Überlegungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.
5.5.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
In der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer, Filmemacher und Journalist
über eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % verfügt (ganztags mit leichter
Leistungsminderung aufgrund ophthalmologischer Diagnosen). In Bezug auf eine
Verweistätigkeit ist schliesslich von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
6.1.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 77'835.--
einem Invalideneinkommen von Fr. 67'639.-- gegenübergestellt und einen IV-Grad
von 13 % ermittelt (vgl. die Verfügung mit Verweis auf die Stellungnahme
des Rechtsdienstes vom 4. Februar 2019; IV-Akte 172).
6.3.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E.
3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1
mit Hinweisen).
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des
Valideneinkommens nicht effektive Lohnangaben berücksichtigt, sondern die sog.
Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE
BFS) beigezogen. Den in den LSE 2016 (Tabelle TA1, Pos. 90-93, Kunst,
Unterhaltung und Erholung, Kompetenzniveau 3) ausgewiesenen monatlichen Lohn von
Fr. 6'145.-- hat sie auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.7
Stunden pro Woche) umgerechnet, auf das Jahr hochgerechnet und an die bis zum
Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 1.25 %) angepasst. Daraus
ergab sich per 2018 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 77'835.--
(Fr. 6'145.-- x 41.7/40 x 1.0125 x 12).
6.4.2. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer nach Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 1991 als
Filmemacher/Regisseur immer nur ein bescheidenes Einkommen erzielt hat. Dies
gilt namentlich auch für die Zeit vor Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; IV-Akte 7).
Es ist daher fraglich, ob sich der Beschwerdeführer – mangels Aufnahme einer
besser entlöhnten Tätigkeit – nicht freiwillig mit diesem geringen Einkommen begnügt
hat, womit zur Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens auf die effektiven
Einkommenszahlen gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) abzustellen wäre (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2017 vom
27. September 2017 E. 4.2.). Wie es sich damit verhält, braucht aber aus
den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
6.5.
6.5.1. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS
beizuziehen (BGE 135 V 297,
301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin
enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017
vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).
6.5.2. Männer, welche im Jahr 2016 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat
(LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung
der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl.
BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach
Anpassung an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: +
0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [BFS,
Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal 2018]) ergibt sich als
Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'406--.
6.5.3. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit
Hinweisen).
6.5.4. Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten
Abzug. Dem kann gefolgt werden. Denn es fehlen Anzeichen dafür, dass der
Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich
verwerten kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2017 vom 20.
Februar 2018 E. 3.3. mit Hinweis). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort
verwiesen werden.
6.6.
Wird das Valideneinkommen von Fr. 77'835.-- mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 67'406.-- verglichen, resultiert ein
IV-Grad von 13 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin
zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung verneint.
6.7.
Der Vollständigkeit halber ist abschliessend noch klarzustellen,
dass auch ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung gemäss Art.
18 Abs. 1 IVG (aktive Unterstützung bei der Stellensuche) zu verneinen ist.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung
zwar weder einer Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Es ist aber
eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die
Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur
leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität
des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche
verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder
Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber
die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert
werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden
können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu
erhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016
E. 2. mit Hinweisen). Eine derart spezifische Einschränkung gesundheitlicher
Art lässt sich vorliegend jedoch nicht ausmachen.
6.8.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3
lit. b IVG verneint hat.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Obsiegen ein
Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-
und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: