Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.27
Verfügung vom 4. Januar 2019
Befristete Invalidenrente
Tatsachen
I.
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin absolvierte in ihrer Heimat [...]
eine Ausbildung als „Hotel- und Gaststättengehilfin mit FA“ und arbeitete viele
Jahre im Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf im Protokoll Erstgespräch
Früherfassung, IV-Akte 5). Zuletzt war sie von September 2009 bis Ende April
2011 von der C____ angestellt, wo sie im Gastronomiebereich der [...] als
Gruppenleiterin Hauswirtschaft und Service mit einem Pensum von 100% angestellt
war. Infolge einer fachlichen Überforderung kam es zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses (Arbeitszeugnis, IV-Akte 31). Trotz verschiedener
Integrationsbemühungen der Arbeitslosenversicherung gelang es der
Beschwerdeführerin nicht mehr, im Beruf Fuss zu fassen. Seit Januar 2013 wird
sie von der Sozialhilfe unterstützt, die sie zur Früherfassung bei der Beschwerdegegnerin
anmeldete (Anmeldung vom 4. Dezember 2014, IV-Akte 1). Im Februar 2015 erfolgte
die Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 10). Dabei gab die Beschwerdeführerin
an, sie leide seit etwa vier Jahren zunehmend unter Depressionen. Der
behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, attestierte ihr ab März 2015 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 13. November 2015, IV- Akte 33). Im März 2016
stellte sich die Beschwerdeführerin wegen Gelenksbeschwerden in Händen und
Füssen auf der E____ vor, wo eine rheumatoide Arthritis diagnostiziert und eine
entsprechende Behandlung eingeleitet wurde (Bericht vom 23. März 2016, IV-Akte
34). Die Beschwerdegegnerin tätigte verschiedene Abklärungen erwerblicher und
medizinischer Art. Unter anderem liess sie die Beschwerdeführerin
polydisziplinär begutachten (Gutachten des F____ vom 30. März 2017, IV-Akte
46). Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 56) wurde die Ausrichtung
einer befristeten ganzen Invalidenrente von März 2016 bis Februar 2017 in
Aussicht gestellt. Vertreten durch die Advokatin B____ liess sich die
Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 61). Nachdem
sie weitere Arztberichte eingeholt hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 4.
Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 95).
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 6. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4.
Januar 2019 und ersucht um Ausrichtung einer ganzen Rente über den 28. Februar
2017 hinaus. Eventualiter sei ein neues Gutachten anzuordnen und gestützt
darauf über ihren Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2019
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. Mai 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig ersucht
sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung
wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Februar 2019
bewilligt.
IV.
Am 15. Juli 2019 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer
Rechtsvertreterin statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. G____
anwesend. Die Parteien werden befragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 30. März 2017 geht die Beschwerdegegnerin davon
aus, der Beschwerdeführerin sei ab Februar 2017 die Ausübung jeder ihren
Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit wieder vollschichtig
zumutbar. Für den vorangehenden Zeitraum anerkennt sie, gestützt auf die
behandelnden Fachärzte, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und gewährt der
Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (März
2016) befristet eine ganze Invalidenrente.
2.2.
Die Beschwerdeführerin
kritisiert das Gutachten als nicht beweiskräftig. Insbesondere bemängelt sie in
Anbetracht ihrer Diagnose die Begutachtung durch einen Orthopäden an Stelle
eines Rheumatologen. Ferner bringt sie vor, sowohl die Neuropsychologin als
auch der Psychiater seien ihr gegenüber voreingenommen gewesen. In erwerblicher
Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen als zu tief
angesetzt.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den 28. Februar 2017
hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.1.
Anspruch auf eine
Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder
verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000
[ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Beeinträchtigungen der
psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche
Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens
setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl.
BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom
25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist
jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität.
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert
ein strukturiertes Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die - unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (sog. Indikatorenrechtsprechung
BGE 143 V 418).
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193,
195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210,
232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte
gehören - kann dann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229
- 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017
- 3.1).
4.1.
Im Lichte der dargelegten
Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu
beleuchten.
4.2.
Anlässlich ihrer Anmeldung zum
Leistungsbezug im März 2015 berichtete die Beschwerdeführerin, etwa seit vier
Jahren zunehmend unter Depressionen zu leiden (IV-Akte 16). Ihr Hausarzt, Dr.
med. H____ gab an, er habe keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Seines
Wissens stehe die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D____ in psychiatrischer
Behandlung, allenfalls könne eine Arbeitsunfähigkeit durch eine psychiatrischen
Erkrankung begründet sein (Bericht vom 19. März 2015, IV-Akte 21). Dieser
wiederum berichtete im April 2015 von einer rezidivierenden depressiven Störung,
zum damaligen Zeitpunkt mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und einer
leichten neuropsychologischen Störung, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt
(ICD-10: F09). Die Beschwerdeführerin werde mit Antidepressiva und
Verhaltenstherapie behandelt und sei seit dem 24. März 2015 bis auf weiteres
vollständig arbeitsunfähig. In circa sechs Monaten sei eine Neubeurteilung
angebracht (Bericht Dr. med. D____ vom 18. April 2015, IV-Akte 26). Ein halbes
Jahr später bestätigte der behandelnde Psychiater sowohl die Diagnosen als auch
die vollständige Arbeitsunfähigkeit und geht von einem stationären
Gesundheitszustand aus. Ergänzend führt er aus, nebst der „normalen“
depressiven Symptomatik würden eine reduzierte Leistungsfähigkeit,
Vergesslichkeit, temporär sich verstärkende Probleme in der Organisation und
Erfüllung eigener und fremder Ansprüche (die Beschwerdeführerin weiche
zunehmend äusserem Druck aus), emotionale Instabilität (reizbar-aggressiv /
weinerlich) und eine rasche körperliche und psychische Erschöpfung imponieren
(Bericht vom 13. November 2015, IV-Akte 33). Im Januar 2016 traten bei der Beschwerdeführerin
erstmals Schmerzen und Schwellungen in Bereich der Gelenke auf. Die Abteilung E____
diagnostizierte daraufhin im März 2016 eine ACPA-positive rheumatoide Arthritis
und leitete eine entsprechende Therapie ein (Bericht vom 23. März 2016, IV-Akte
34).
4.3.
4.3.1. Im Auftrag der
Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin in der Folge vom F____
polydisziplinär begutachtet (Gutachten vom 30. März 2017, IV-Akte 46).
4.3.2. Gegenüber den Gutachtern berichtet die Beschwerdeführerin, im
Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden starke Konzentrationsstörungen,
Vergesslichkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Stimmungsschwankungen und
Schmerzen im Bereich der Hände und der Zehen. Dem psychiatrischen Gutachter
erscheint die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung psychopathologisch
unauffällig. Er kann keine Beeinträchtigungen der Konzentration feststellen und
erlebt bezüglich des Affekts eine unauffällige und ausgeglichene
Beschwerdeführerin. Weiter führt er aus, die Kardinalsymptome einer Depression
seien ebensowenig feststellbar wie ein echter Interesseverlust, weshalb die vom
behandelnden Psychiater diagnostizierte rezidivierende depressive Störung nicht
bestätigt werden könne. In Würdigung der gesamten Aktenlage und der persönlichen
Begutachtung könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Eine remittierte Anpassungsstörung, längere depressive
Reaktion (ICD-10: F42.21), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung im Sinne von zwanghaften, leistungsorientierten und
perfektionistischen Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie psychische und
Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und
Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig
Substanzgebrauch (ICD-10: F17.24) seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Unter Ausklammerung soziokultureller und psychosozialer Faktoren bestehe kein
Krankheitsbild, welches geeignet sei, das positive Leistungsbild der Beschwerdeführerin
mittel- und längerfristig zu mindern. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten
als auch in allen anderen vergleichbaren Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig.
4.3.3. Im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen Begutachtung
berichtet die Beschwerdeführerin, sie erhalte seit März 2016 eine
Basismedikation wegen ihrer Gelenksbeschwerden, vorwiegend in den Händen, den
Zehen, im rechten Ellbogen und in beiden Kniegelenken. Jedoch sei es unter der
medikamentösen Therapie bisher zu keiner Besserung gekommen. Laborchemisch kann
der Gutachter nur gering erhöhte Leukozyten-Werte sowie einen normalen CRP und
normalen BSR erheben, was in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund nur eine
geringgradige Entzündungsaktivität der rheumatologischen Arthritis darstelle.
Entgegen der Empfindung der Beschwerdeführerin geht der Gutachter deshalb von
einem guten Ansprechen auf die Basismedikation aus und beurteilt die
Arbeitsfähigkeit bei Diagnose einer Tendovaginitis stenosans A1 und
Flexoren-Tenosynovialitis D V beidseits, geringgradiger D IV und I rechts;
geringer Instabilität beider Daumengrundgelenke und Hallux valgus bei
Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits und ACPA-positiver rheumatoider Arthritis als
voll gegeben sowohl für eine adaptierte Tätigkeit als auch für die bisherige
Arbeit. Retrospektiv sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom Beginn der rheumatischen
Beschwerden, sprich etwa ab Januar 2016 bis zum Wirkungseintritt der Basismedikation
etwa Ende Mai 2016, vertretbar.
4.3.4. Die Verfasserin der neuropsychologischen Untersuchung erachtet die
Ergebnisse der Testungen als nicht valide. Sie führte aus, die eklatanten
mnestischen Funktionsverluste, welche die Beschwerdeführerin in den Testungen
gezeigt habe, entspreche nicht dem im Gespräch gewonnen Eindruck. Vielmehr sei
es höchst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin aggravierte Reaktionen
zeige. Die Ergebnisse der Leistungstests könnten daher nicht inhaltlich
ausgewertet werden und folglich könne aus neuropsychologischer Sicht auch keine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgen.
4.4.
4.4.1. Die Abteilung E____
kann im August 2017 klinisch noch leichte Schwellungen und diskrete
Druckdolenzen erheben, Synovitiden sind klinisch keine mehr objektivierbar. Der
DAS 28 liegt mit einem Wert von 3.19 im Rahmen einer low disease activity, es
persistiert eine gewissen Krankheitsaktivität. Die Therapie der rheumatoiden
Arthritis mit Plaquenil wird ausgebaut (Bericht vom 21. August 2017, IV-Akte
73). Der behandelnde Rheumatologe, Dr. med. I____, berichtet im November
2018 von einer sich in Remission befindlichen Grunderkrankung bei einem DAS 28
von 1.8. Er führt aus, abgesehen von der entzündlichen Erkrankung lägen keine relevanten
somatischen Besonderheiten vor. Zwar könne er als behandelnder Arzt zur
Arbeitsfähigkeit nur begrenzt Stellung nehmen. Er sei jedoch der Ansicht, die
Ausübung nicht gelenksbelastender Tätigkeiten sei aus Perspektive der in Remission
stehenden Grunderkrankung kaum signifikant eingeschränkt (Bericht vom 6. November
2018, IV-Akte 88).
4.4.2. Der behandelnde Psychiater
berichtet am 3. November 2018 bei gleichbleibenden Diagnosen von einem sich
seit 2016 verschlechternden Gesundheitszustand. Im Sommer 2018 sei es in
Verbindung mit den rezidivierenden Schmerzen in Händen und Füssen, welche die
Alltagsarbeiten erschweren und eine latent vorhandene Perspektivenlosigkeit
noch verstärken würden, zu einer schweren depressiven Episode gekommen. Die
Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit betrage seit dem 24. März 2015
bis auf weiteres 100% und könne weder durch medizinische Massnahmen noch durch
Eingliederungsmassnahmen verbessert werden (IV-Akte 87 S. 3ff.).
4.5.
4.5.1. Zu Recht schliesst sich
der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. November 2018 (IV-Akte 91) dem
formalen Einwand der Beschwerdeführerin an, wonach eine rheumatologische
Begutachtung statt der durchgeführten orthopädischen angebracht gewesen wäre.
Wie der RAD jedoch ebenfalls zutreffend ausführt, wurde inhaltlich
gutachterlich-orthopädisch ein umfassender Status des Bewegungsapparates
erfasst, der versicherungsmedizinisch eine Beurteilung der Funktionalität/Belastbarkeit
des Bewegungsapparates plausibel begründen lässt, und eine Remission der
entzündlichen Erkrankung wurde nachvollziehbar dargelegt. Unter Berücksichtigung
der Berichte des E____ und des behandelnden Rheumatologen Dr. med. I____
kann folglich durchaus mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine stabile Remission der rheumatoiden Arthritis angenommen
werden. Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der
Ausübung einer leichten, nicht gelenkbelastenden Tätigkeit nicht mehr
eingeschränkt.
4.5.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens kann weder die
vom behandelnden Psychiater diagnostizierte rezidivierende depressive Episode
mittelgradiger Ausprägung noch eine andere Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen. Tatsächlich besteht eine erhebliche Divergenz
zwischen der gutachterlichen Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes
und der Einschätzung durch den behandelnden Dr. med. D____, der die
Beschwerdeführerin seit 2014 begleitet und dem dadurch unter Umständen eine
andere Wahrnehmung der Situation möglich ist. Dennoch kann vor dem Hintergrund
der gutachterlichen Beurteilung gestützt auf seine Berichte praxisgemäss nicht
auf das Vorliegen einer mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven
Episode und einer dadurch begründeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit
geschlossen werden. Denn die Diagnose einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung
nach einem der anerkannten Klassifikationssysteme ist nicht ohne weiteres
gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss
eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der
Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem
Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist,
eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Vorliegend wäre
einer allfälligen psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit die
rechtliche Relevanz abzusprechen. In Anbetracht der nicht adäquaten psychotherapeutischen
Behandlung - die Beschwerdeführerin gab an, etwa alle ein bis zwei Monate ihren
Psychiater aufzusuchen und eine stationäre Behandlung abzulehnen (vgl. Verhandlungsprotokoll)
- ohne relevante Komorbiditäten und den vorhandenen persönlichen Ressourcen,
fehlte es insgesamt ohnehin an einem ausreichend relevanten Schweregrad der
geltend gemachten Beschwerden.
4.5.3. Zusammenfassend kann es nicht beanstandet werden, wenn die Beschwerdegegnerin
ab März 2015 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2017 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit anerkennt. Eine darüber hinaus andauernde rechtlich
relevante Arbeitsunfähigkeit lässt sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
als nachgewiesen betrachten. Der Nachweis einer neuropsychologischen Störung
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte im Rahmen der Begutachtung nicht
erbracht werden. Weitergehende Abklärungen in medizinischer Hinsicht sind nicht
angezeigt. Ab Mitte Februar 2017 sind der Beschwerdeführerin leidensangepasste
Arbeiten wieder vollschichtig zumutbar.
5.1.
Es bleibt zu prüfen, welche
erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargestellten Grundlagen medizinischer
Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleiches nach Art.
16 ATSG zu erfolgen.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin
kritisiert das Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin aufgrund
statistischer Löhne aus dem Gastgewerbe auf einen Betrag von Fr. 52‘300.-- (LSE
2014 TA1, Pos. 55-56, Kompetenzniveau 2, Frauen mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.3%) festgelegt
hat, als zu tief. Trotz schwankender Einkommenszahlen gibt es aufgrund der
Erwerbsbiographie Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne
Eintritt eines Gesundheitsschadens tatsächlich ein höheres Valideneinkommen erzielen
könnte. So hat sie während ihrer letzten Anstellung in der C____ im Jahr 2010
Fr. 58‘560.-- verdient. In den Jahren 2005 bis 2007 konnte sie im J____ mit
einem Teilzeitpensum von 70% (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 14 S. 10) ein
Einkommen erzielen, das hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum einem Einkommen
von etwas mehr als Fr. 70‘000.-- entspricht (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 54).
Es rechtfertigt sich daher, das Valideneinkommen gestützt auf Fr. 60‘930.--
(LSE 2014 TA1, Total, Kompetenzniveau 2, Frauen, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich einer Nominallohnentwicklung von 1.3%) festzusetzen.
5.2.2. Durch die Ausübung leichter und leidensangepasster Arbeiten kann
die Beschwerdeführerin jährlich noch ein Einkommen von Fr. 53‘793.-- erzielen
(LSE 2014 TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich einer Nominallohnentwicklung von 1.3%).
5.2.3. Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten
Abzuges, wofür nach den Umständen keine Veranlassung besteht, resultiert auf
Basis der korrigierten Vergleichszahlen kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht ab Februar 2017 von einem verbesserten Gesundheitszustand
ausgeht. Gestützt auf die Würdigung der gesamten medizinischen Unterlagen ist
der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten leidensangepassten Tätigkeit
sowohl aus somatischer als auch aus psychischer Sicht wieder zumutbar. Selbst
unter Berücksichtigung korrigierter Einkommenszahlen ergibt sich auf der Basis
dieser Ausgangslage kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Rente wurde
deshalb zu Recht eingestellt. Hingegen ist zu bemerken, dass die Anpassung
einer rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente an eine verbesserte
Erwerbsfähigkeit im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten erfolgt, da
erst dann als erstellt erachtet wird, dass eine längerfristige, dauerhafte
Verbesserung eingetreten ist (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die vorherige Anpassung
stellt die Ausnahme dar und kommt nur beim Vorliegen stabiler Verhältnisse zur
Anwendung. Die Einstellung der Rente durfte demnach erst per Ende Mai 2017
erfolgen.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden
Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin über Ende Februar
2017 hinaus bis Ende Mai 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da
ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2019 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
7.3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung
im Umfang eines Viertels und somit von Fr. 950.-- (inkl. Auslagen) zu. Soweit
das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege damit nicht gegenstandslos ist, kann ihm
entsprochen werden und es ist ihr ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 2‘280.--
(inkl. Auslagen) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2019
wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin von März 2016
bis Mai 2017 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 950.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 73.15 (7.7%)
MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘280.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 175.55 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: