Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.121
URTEIL
vom 4.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Marie-Louise
Stamm, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiber MLaw Joël
Bonfranchi
Beteiligte
A____ , geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin,
[...]
B____, Berufungskläger
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen Urteile des
Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 13. Juli 2017 und vom
14. August 2017
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Jugendgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juli 2017 wurde A____
(Berufungskläger) der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig erkannt
und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt, bei Gewährung des bedingten Vollzugs,
unter Auferlegung einer Probezeit von 6 Monaten sowie der Anordnung einer
Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens
sowie der versuchten Tötung wurde A____ hingegen freigesprochen. Daneben hiess
das Jugendgericht die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von B____ (Privatkläger)
dem Grundsatze nach gut und verwies sie zur Festlegung der Höhe auf den
Zivilweg. Im Weiteren beschloss das Jugendgericht über die Kostenfolgen, sprach
B____ eine Parteientschädigung zu Lasten von A____ zu und hielt die Anmeldung
der Berufung im Dispositiv fest. Mit separatem Beschluss vom 14. August
2017 wies das Jugendgericht den von A____ gestellten Antrag auf Gewährung der
amtlichen Verteidigung ab.
Gegen dieses
Urteil richten sich die Berufungen von A____, im Berufungsverfahren amtlich
verteidigt durch Rechtsanwältin [...], und B____, vertreten durch Advokat [...].
Die Jugendanwaltschaft hat kein Rechtsmittel ergriffen.
A____ hat am
20. Juli 2017 und am 17. August 2018 die Berufung jeweils gegen das
erstinstanzliche Urteil in der Sache sowie gegen den Beschluss betreffend die
amtliche Verteidigung angemeldet. Er hat sie am 11. Oktober 2017 in zwei
getrennten Eingaben erklärt und wiederum mit zwei Eingaben vom 2. März
2018 schriftlich begründet. Er beantragt, er sei kostenlos von der Anklage der
fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen, es seien die
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ sowie die diesem
zugesprochene Parteientschädigung vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien
Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf den Zivilweg zu verweisen, es sei
die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren zu gewähren, es sei der
Kostenspruch, soweit zu Lasten von A____, aufzuheben und es seien die Kosten
für das zweitinstanzliche Verfahren der Staatskasse aufzuerlegen. Zusätzlich
beantragt A____ die Gewährung der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor
dem Jugendgericht unter Kostenfolge zu Lasten des Staats. Die
Jugendanwaltschaft, mit kombinierter Berufungsantwort vom 21. März 2018,
und B____, mit Stellungnahme vom 9. April 2018, beantragen die Abweisung
der Berufung. A____ und B____ replizierten jeweils am 16. April 2018 auf
die Berufungsantwort der Jugendanwaltschaft.
B____ hat am
21. Juli 2017 die Berufung angemeldet, sie am 30. Oktober 2017 erklärt
und sie mit Eingabe vom 24. Januar 2018 schriftlich begründet. Er
beantragt, es sei A____ wegen eventualvorsätzlicher, versuchter Tötung und
wegen vollendeter eventualvorsätzlicher, schwerer Körperverletzung, bzw.
eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, zum Nachteil von B____
zu verurteilen, unter o/e-Kostenfolge sowie Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Die Jugendanwaltschaft, mit kombinierter Berufungsantwort vom
21. März 2018, und A____, mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018,
beantragen die Abweisung der Berufung.
Im
Instruktionsverfahren ergingen folgende Verfügungen: Am 9. November 2017
wurden A____ die amtliche Verteidigung, vorsorglich mit einem Selbstbehalt von
CHF 1‘000.–, und B____ die unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren gewährt. Am 14. November 2018 wurden bei der [...] AG ([...])
massstabsgetreue Pläne der Haltestelle [...] der Linie [...] (Richtung Stadt)
inkl. diverser verfügungsweise spezifizierter Angaben ediert sowie ein Fahrplan
für die entsprechende Station betreffend das Datum des 16. April 2016.
Mittels Verfügung vom 20. November 2018 wurde den Parteien Kenntnis davon
gegeben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass sich das Appellationsgericht die Würdigung des angeklagten Sachverhaltes
unter den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 StGB vorbehält (Art. 344 StPO). Am 16. Mai 2019 ging
ein aktueller Strafregisterauszug betreffend A____ beim Appellationsgericht
ein.
Am 4. Juli
2019 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache
befragt, B____ zur Sache. Es gelangten die Verteidigung, die Jugendanwaltschaft
und die Vertretung des Privatklägers zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem
erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Jugendgerichts ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a
der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist das Appellationsgericht zuständig (§ 5 Abs. 1
Ziff. 6 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100). Die Kompetenz des Dreiergerichts ergibt sich aus § 92
Abs. 1 Ziff. 5 GOG in Verbindung mit dem auf das als Dreiergericht
tagenden Jugendgericht anwendbaren § 79 Abs. 2 sowie Abs. 3
Ziff. 2 GOG. Gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO ist
der urteilsfähige Jugendliche zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der am [...] geborene Berufungskläger im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits im achtzehnten Lebensjahr war.
Auch der Privatkläger ist zur Erhebung der Berufung legitimiert, da er im
Umfang seiner Anträge ein rechtlich geschütztes Interesse an Änderung des
erstinstanzlichen Entscheids hat (Art. 38 Abs. 3 JStPO in
Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 3 JStPO
(welcher für den Jugendstrafprozess bei Fehlen besonderer Regelungen in der JStPO
unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen die Bestimmungen der StPO anwendbar
erklärt) in Verbindung mit Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldeten und erklärten Berufungen des Berufungs- und des
Privatklägers ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das
Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Sowohl der
Berufungs- als auch der Privatkläger richten sich mit ihren Rechtsmitteln gegen
die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, der Berufungskläger infolgedessen auch
gegen die Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderungen, den Kostenpunkt
und die Verweigerung der amtlichen Verteidigung. Damit sind das Urteil des
Jugendgerichts vom 13. Juli 2017 und dessen Beschluss vom 14. August
2017 im Berufungsverfahren vollumfänglich zu überprüfen.
2.1 Gemäss
Anklageschrift vom 20. April 2017 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er
habe am Samstag, den 16. April 2016, gegen 23:05 Uhr, an der
Tramhaltestelle [...] in [...] dem ihm bekannten Privatkläger nach vorgängiger
Provokation mit beiden Händen einen Stoss gegen den Oberkörper versetzt, sodass
dieser ins Taumeln geraten und rückwärts vor ein gleichzeitig einfahrendes Tram
der Linie [...] auf das Trassee gestürzt sei. Obschon dieses eine
Gefahrennotbremsung eingeleitet habe, sei der Privatkläger unterhalb des Trams,
parallel zwischen Bordstein und Tramschiene bzw. Tram zu liegen gekommen, ohne jedoch
von diesem erfasst worden zu sein. Durch den Aufprall im Trassee habe der Privatkläger
eine quergestellte Riss-Quetsch-Wunde am Kopf, ein schweres Schädelhirntrauma
mit Epiduralblutung, eine Verschiebung des Gehirns zur linken Seite sowie
Schürfwunden erlitten. Zudem habe er aufgrund der Kopfverletzung in
unmittelbarer Lebensgefahr geschwebt (Akten S. 257 ff.).
Die Vorinstanz ist
gestützt auf die Aussagen der anwesenden Jugendlichen, dreier durch die […] aufgezeichneter
Videosequenzen sowie der ermittelten Blutalkohol- und Betäubungsmittelwerte zum
Ergebnis gelangt, dass der Anklagesachverhalt erstellt sei (angefochtenes
Urteil S. 7).
2.2 Die
unbestrittene Vorgeschichte lässt sich insoweit zusammenfassen, als dass der
Berufungs- und der Privatkläger am Abend der Tat gemeinsam mit C____, D____ und
E____ gemeinsam mit dem Tram [...] stadtauswärts fuhren und an der Haltstelle [...]
ausstiegen. Weil sie eine Haltestelle zu weit gefahren waren, begaben sie sich
auf die gegenüberliegende Seite der Gleise, um dort auf das nächste
stadteinwärts fahrende Tram zu warten. An der Haltestelle entspann sich eine
Auseinandersetzung weil der Berufungskläger sich weigerte, dem Privatkläger den
Rest einer angerauchten Zigarette, die er zuvor von C____ erhalten hatte, zu
überlassen. Die Konfrontation endete damit, dass der Berufungs- den
Privatkläger mit beiden Händen auf Brusthöhe von sich weg stiess, worauf dieser
auf die Gleise fiel. Umstritten ist in der Vorgeschichte, ob der Privat- den
Berufungskläger während des Streits angespuckt und das Wegstossen als Reaktion
darauf provoziert hat.
Das
Kerngeschehen ist abgesehen von der Tatsache, dass der Berufungs- dem Privatkläger
mit beiden Händen einen Stoss gegen die Brust versetzt hat, grundsätzlich
bestritten. Klärungsbedürftig sind verschiedene Elemente zum Verhalten auf dem
Tramperron, nämlich die Positionierung des Berufungs- und des Privatklägers
zueinander im Zeitpunkt des Stosses, die Richtung, in welche der Privatkläger
gestossen wurde, mit welcher Heftigkeit dies geschah und in welche Richtung er
getaumelt ist. Schliesslich ist umstritten, ob sich der Berufungskläger des
einfahrenden Trams bewusst war oder nicht.
2.3 Die
Parteien haben die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in verschiedener
Hinsicht gerügt:
2.3.1 Der
Berufungskläger macht zum Kerngeschehen geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen,
dass ein Tram im Begriff war, in die Station einzufahren. Er habe den
Privatkläger in paralleler Richtung zu den Gleisen gerade gegen den Oberkörper
geschubst. Dieser habe sich nicht abgedreht, sodass die Falllinie nur parallel
zu den Gleisen verlaufen sein könne. Mehrere anderslautende Aussagen aus dem
Vorverfahren seien widersprüchlich oder physikalisch unmöglich, die
„beeindruckend voreingenommen[e]“ Vorinstanz habe die Aussagen willkürlich
gewürdigt. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo könne auch
nicht von einem nicht unerheblichen Wegstossen gesprochen werden. Es sei nicht
einmal nachgewiesen, dass der Privatkläger überhaupt aufgrund des Stossens aufs
Gleisbett gefallen sei. Es käme als ausschliessliche Ursache auch ein einfaches
Stolpern aufgrund dessen „polytoxikomanen Zustandes“ sowie des wetterbedingt
glitschigen Untergrundes in Frage bzw. es sei von einem den Kausalzusammenhang
unterbrechendem Mitverschulden auszugehen. Die Alkoholisierung des
Privatklägers sei für den Berufungskläger indes nicht erkennbar gewesen, da ihm
diese gemäss den Aussagen aller Beteiligter nicht anzumerken gewesen sei (Berufungsbegründung
vom 2. März 2018 S. 4 ff., Replik zur Berufungsantwort der
Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2018 S. 2 ff., Stellungnahme zur
Berufungsbegründung des Privatklägers vom 16. Mai 2018 S. 2, Parteivortrag
Berufungsverhandlung S. 2 f.).
2.3.2 Der
Privatkläger begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, mehrere
Auskunftspersonen hätten ausgesagt, dass C____ dem Berufungskläger bei Übergabe
der angerauchten Zigarette mitgeteilt habe, er solle schnell rauchen, weil das
Tram gleich komme. Mithin habe dieser um die konkrete Möglichkeit gewusst, dass
der Privatkläger vom Tram erfasst werden konnte. Weiter weist er darauf hin,
dass der Berufungskläger auch vom Alkoholkonsum des Privatklägers an jenem
Abend gewusst habe (Berufungsbegründung vom 24. Januar 2018
S. 2 f.).
2.3.3 Die
Jugendanwaltschaft verweist darauf, dass das nicht unerhebliche Wegstossen des
Privat- durch den Berufungskläger für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Stoss
sei nicht wegzudenken, ohne dass nicht auch der Sturz entfiele. Folglich
bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Ereignissen.
Zudem habe der Berufungskläger gewusst, dass der Privatkläger alkoholisiert
gewesen sei. Dennoch habe er ihm, mit der Absicht, sich Abstand zu verschaffen,
und damit willensgerichtet, einen Stoss versetzt. Was die Argumentation des
Privatklägers betreffe, so sei unerheblich, ob der Berufungskläger den Hinweis
von C____ gehört habe, wonach sich ein Tram nähere. Dass nach einer Weile des
Wartens an der Station jederzeit mit einem solchen zu rechnen sei, bedeute
nicht, dass ihm im Moment des Stossens bewusst gewesen sei, dass gerade ein
Tram einfuhr (kombinierte Berufungsantwort vom 21. März 2018
S. 3 f.).
3.1 Es
liegen folgende objektive Beweismittel im Recht:
3.1.1 Objektiv
erstellt sind zunächst die in der Anklageschrift aufgeführten, vom Privatkläger
erlittenen schweren Kopf- und Beinverletzungen. Sie sind im rechtsmedizinischen
Gutachten vom 5. Juli 2016 dokumentiert und ergeben sich zudem aus dessen
Krankenakte bzw. einer Aktennotiz betreffend Spitalverlegung aufgrund des sich
verschlechternden Gesundheitszustands (Akten S. 69, 71a, 196 ff.;
E. 4.3.1). Die ärztliche Untersuchung im Spital [...] ergab zur körperlichen
Ausgangslage, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt 51 Kilogramm wog bei
einer Grösse von 1.84 Metern und er nach eigenen Angaben im Zeitraum von sieben
Stunden bis zum Ereignis insgesamt vier Dosen Bier à 0,5 Liter getrunken hatte (Akten
S. 58).
In Bezug auf die
Sachverhaltserstellung ist dem rechtsmedizinischen Gutachten zu entnehmen, es
könne anhand des Verletzungsbildes nicht objektiviert werden, an welcher
Struktur sich der Privatkläger den Kopf angeschlagen habe. Grundsätzlich sei
möglich, dass dies an der Perronkante, am Grund des Trassees oder am
einfahrenden Tram geschehen sei. Ob die Beteiligung des Trams einen Einfluss
auf die Verletzungen gehabt habe, entziehe sich der Beurteilung. Was die
Verletzungen an den Knien und an der rechten Unterschenkelvorderseite betreffe,
so erscheine der Sturz als Verletzungsursache plausibel (Akten
S. 200 f.).
3.1.2 Weiter
liegt ein forensisch-toxikologisches Gutachten vom 26. April 2016
betreffend den Privatkläger im Recht, aus welchem hervorgeht, dass er zum Ereigniszeitpunkt
eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1,12 ‰ und maximal 1,60 ‰
aufwies. Weiter wurde THC in seinem Blut festgestellt, wobei sich gemäss der
Interpretation der Ergebnisse nicht beurteilen lasse, ob zum Tatzeitpunkt eine
direkte THC-Wirkung vorlag (Akten S. 67 f.).
Betreffend den
Berufungskläger lässt sich dem Rapport der Kantonspolizei [...] vom 4. Mai
2016 entnehmen, dass die unmittelbar nach der Tat durchgeführten Atemluft- und
Drogenschnelltests negativ verlaufen sind (Akten S. 90).
3.1.3 Sodann
finden sich in den Akten drei Videosequenzen, welche von den Kameras
aufgezeichnet worden sind, die sich an dem einfahrenden Tram befinden.
Die erste
Sequenz (ims 0447562.avi) wurde von einer Kamera mit Blick in Gegenfahrtrichtung
aufgenommen. Die Kamera befindet sich ca. auf Führerhaushöhe (Blickwinkel
bildlich dargestellt auf Akten S. 221). Weder die Vorgeschichte noch der
Stoss und der Fall sind von der Aufnahme erfasst. Sie zeigt eine Person mit
schwarzer Jacke und schwarzer Schildmütze, bei welcher es sich um den Berufungskläger
handelt, der erschreckt die Hände über dem Kopf zusammenschlägt, nachdem das
Tram zum Stillstand gekommen ist. Anschliessend bewegt er sich zum vorderen
Bereich des Trams und es sind Bemühungen knapp unterhalb des Sichtfeldes der
Kamera auszumachen. Dabei dürfte es sich um die Hilfeleistung für den
Privatkläger handeln.
Die zweite
Sequenz (ims 0447563.avi) wurde von einer Kamera mit 90 Grad Blickwinkel
nach rechts, ca. von Führerhaushöhe aus, aufgenommen (vgl. Akten S. 221).
Weder die Vorgeschichte noch der Stoss sind von der Aufnahme erfasst, hingegen rücken
ab Minute 00:24 der Berufungskläger und der bereits stürzende Privatkläger ins
Bild. Lediglich die letzte Phase des Falls ist erkennbar. Wenige Sekunden
später kommt das Tram über dem Privatkläger zum Stehen. Danach ist ersichtlich,
wie der Berufungskläger und weitere Personen dem Privatkläger zur Hilfe eilen.
Nach dessen Bergung setzen sie ihn in das Wartehäuschen.
Die dritte
Sequenz (ims 0447564.avi) wurde von oberhalb des Führerhauses des Trams mit
Blickrichtung gegen vorne aufgenommen. Die Vorgeschichte und der Stoss sind,
obschon im Blickfeld der Kamera liegend, nicht erkennbar. Die Qualität der
Aufnahme, die Dunkelheit und die Lichtreflexionen in den Regentropfen auf der
Frontscheibe verhindern eine klare Sicht auf die Geschehnisse. Bei der Einfahrt
des Trams in die Station rücken zwei Personen ins Bild, wobei es sich um den
Berufungs- und den Privatkläger handelt. Der Sturz des Letzteren ist nur als
dunkler Fleck sichtbar, der unvermittelt in Richtung der Gleise kippt.
In einer
Würdigung dieser Videosequenzen hat bereits die Vorinstanz zutreffend
festgehalten, dass der Berufungskläger mit Blickrichtung Basel auf dem
Tramperron stand und dem einfahrenden Tram den Rücken zuwendete. Aus der
dritten Sequenz (Minute 00:23) ist weiter erkennbar, dass der Privatkläger vor
dem Stoss maximal 1,50 m von der Perronkante entfernt stand. Gemäss den
edierten Plänen der [...] beträgt die Perronbreite 3,40 m und der Berufungs-
und der Privatkläger befinden sich beide noch auf der gleisseitigen Hälfte des
Perrons. Diese Erkenntnis deckt sich mit der Bezeichnung des „Stolperpunkts“
durch den Berufungskläger auf einer Fotografie der Haltestelle [...] (Akten
S. 215).
Präzise Aussagen
zur Positionierung der beiden zueinander, zur Heftigkeit und Richtung des
Stosses, sowie dazu, in welche Richtung der Privatkläger Ausfallschritte
gemacht hat, bzw. getaumelt ist, lassen sich aufgrund der Qualität der
Aufnahmen nicht treffen. Damit ist zur Ermittlung des Kerngeschehens auf die
Aussagen der Beteiligten abzustellen.
3.1.4 Schliesslich
ist in Bezug auf die Gegebenheiten am Tatort festzuhalten, dass die Linie [...]
bei der Station [...] als Überlandtram verkehrt. Dies bedeutet ein im Vergleich
zum Perron tieferes Gleisbett. Es ist gleich einem Zugtrassee mit Schotter
bedeckt und die Schienen sind nicht in die Fahrbahn eingelassen, sondern ragen
in ihrem Profil aus dem Schotter hervor. Aus den bei der [...] edierten Plänen
geht hervor, dass die Breite des fraglichen Perrons 3,40 m beträgt, die Höhe
des Perrons 30 cm.
3.2
3.2.1 Als
Ausgangslage für die Ermittlung des Kerngeschehens dienen die Angaben des
Berufungsklägers selbst: In seiner tatnächsten Aussage, zusammengefasst im
Polizeirapport vom 4. Mai 2016, gab er an, er habe den Privatkläger zur
Seite geschubst, wodurch dieser das Gleichgewicht verloren habe, rückwärts
gestolpert und auf das Tramtrassee gefallen sei. Dass ein Tram einfahre, habe
er nicht wahrgenommen (Akten S. 87). In der ersten
jugendanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte er, es sei normal, wenn man
jemanden schubse, mache dieser zwei bis drei Schritte zurück. Wie viele
Schritte der Privatkläger vor dem Fall gemacht habe, wisse er nicht. Er
vermute, dass dieser über seine eigenen Füsse gestolpert sei, weil er betrunken
gewesen sei. Er selbst sei vom Privatkläger nicht gestossen worden. Die
Stossrichtung zeichnete der Berufungskläger auf einer ihm vorgelegten Skizze
mit einem Winkel von ca. 35 Grad in Richtung der Gleise ein. Das Tram habe er
nicht kommen sehen, weil er mit dem Rücken in Richtung [...] gestanden sei. Als
er von der Seite etwas [...] habe kommen sehen, sei es schon zu spät gewesen. Auf
Frage, ob sich der Privatkläger bereits abgedreht hatte, sagte er, es sei
möglich, er wisse es aber nicht. Zur Heftigkeit des Stosses bemerkte er, er
habe seine Kraft nicht so einschätzen können (Akten S. 111 f.). In
der nächsten Einvernahme bestätigte er, das Tram vorgängig nicht wahrgenommen
zu haben. Der Privatkläger habe nach dem Stoss ein paar Schritte zurück gemacht
und sei dann gestolpert, unter anderem weil er alkoholisiert gewesen sei. Einschränkend
fügte er hinzu, dass dieser vom Schubs selber nicht in die Nähe des Trams
gekommen wäre und im Widerspruch zur in der ersten Einvernahme bildlich markierten
Stossrichtung gab er erstmals an, er habe den Privatkläger parallel zu den
Gleisen geschubst. Auch in Bezug auf die Frage, ob sich der Privatkläger
bereits von ihm abgedreht hatte, gab er nun an, dies sei nicht der Fall gewesen
und schliesslich ergänzte er, er habe nicht mit voller Kraft gestossen (Akten
S. 205 f., 210 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- und
der Berufungsverhandlung verwies er auf seine bisherigen Aussagen (Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 2, 6; Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 4 f.).
Eine Würdigung
dieser Aussagen lässt zwei Punkte aufscheinen: Zum einen hat der
Berufungskläger in jeder Einvernahme betont, der Privatkläger sei nach dem
Stoss ins Stolpern geraten und erst danach gefallen. Dies vermindert die
Bedeutung der Fragen, in welche Richtung er den Privatkläger stiess und ob sich
dieser bereits leicht abgedreht hatte, beträchtlich. Wenn der alkoholisierte
Privatkläger vor dem Sturz noch einige Ausfallschritte tätigte und sich dabei
auch drehte, kann jedenfalls nicht mehr von einer geraden Falllinie ausgegangen
werden. Es lag nach dem Stoss also nicht mehr in der Hand des Berufungsklägers,
ob sich der Privatkläger rücklings taumelnd nach links oder rechts zur Seite bewegen
würde. Vor allem wäre es natürlich, dass er reflexartig versuchen würde, sich
um die eigene Achse zu drehen, um den Sturz mit den Armen abzufangen und nicht
gerade auf den Rücken bzw. Hinterkopf zu fallen. Die Kritik der Verteidigung,
wonach die vorinstanzliche Beweiswürdigung „physikalisch sowie faktisch
[U]nmöglich[es]“ voraussetze, geht nicht hinreichend auf diese Tatsachen ein und
damit an der Sache vorbei.
Zum anderen ist die
Behauptung der Verteidigung, der Berufungskläger habe zur Stossrichtung konstant
ausgesagt, unrichtig. Vielmehr hat er die Aussage im Laufe des Verfahrens zu
seinen Gunsten abgeändert. Während er bei den zwei tatnächsten Einvernahmen
jeweils angegeben hat, er habe den Privatkläger in Richtung der Gleise
gestossen und dies auf einem Situationsplan auch grafisch festgehalten hat, sagte
er erst in der Einvernahme vom 8. September 2016 aus, er habe parallel zu
den Gleisen gestossen. Dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass der Stoss
nicht in paralleler Richtung zu den Gleisen erfolgte und die später im
Verfahren vertretene Darstellung eine Schutzbehauptung darstellt. Daneben hat
der Berufungskläger seine Aussagen auch in weiteren Punkten angepasst: In Bezug
auf ein bereits vor dem Stoss begonnenes Abdrehen des Privatklägers ist die
tatnächste Aussage des Berufungsklägers vage, während er sich später darauf
festlegen wollte, dass sich der Privatkläger nicht abgedreht hatte. Auch
aufgrund der Inkonstanz dieser Aussage kann jedenfalls keine präzise
Fallrichtung aus seinen Angaben hergeleitet werden. Schliesslich hat der
Berufungskläger auch seine Aussage zur aufgewendeten Kraft relativiert, indem
er zunächst sagte, er habe seine Kraft nicht einschätzen können und später
angab, nicht mit voller Kraft gestossen zu haben.
Zusammenfassend
räumt das Appellationsgericht den tatnächsten Aussagen eine höhere Glaubhaftigkeit
ein als der in der Einvernahme vom 8. September 2016 geäusserten
Darstellung. Es ist in Bezug auf die strittigen Punkte des Kerngeschehens auf
Erstere abzustellen.
3.2.2 Die
tatnächste Aussage des Privatklägers findet sich im Polizeirapport vom
4. Mai 2016. Demnach haben er und der Privatkläger sich gegenseitig
geschubst, wobei er den Grund nicht mehr wisse, dann sei er plötzlich unter dem
Tram gelegen (Akten S. 87). In der folgenden Einvernahme, sprach er nicht
mehr von einer gegenseitigen Schubserei, sondern davon, dass er sich bereits
abgedreht hatte und zu den Kollegen gehen wollte, dann aber vom Berufungskläger
rasch und kräftig vor das Tram gestossen wurde. Der Berufungskläger sei sich
des Trams bewusst gewesen und habe ihn gerade noch davor gestossen (Akten
S. 170 f.). In einer späteren Befragung gab der Privatkläger erst an,
sich abgedreht zu haben und dann erst gestossen worden zu sein und später, dass
die Drehung und der Stoss gleichzeitig erfolgt seien. Der Berufungskläger habe ihn
mit all seiner Körperkraft gezielt unters Tram gestossen, nachdem er jeweils
nach links und rechts geschaut habe. Auf einer vorgelegten Fotografie zeichnete
der Privatkläger die Stossrichtung gleich ein, wie der Berufungskläger dies
getan hatte, nämlich nicht parallel sondern in Richtung der Gleise (Akten
S. 187, 189 f., 192, 194). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
und an der Berufungsverhandlung bestätige er diese Aussagen.
In
zusammenfassender Würdigung ist festzuhalten, dass die Angaben des
Privatklägers, wonach dem Stoss eine gegenseitige Schubserei voraus gegangen
sei, den späteren Aussagen widersprechen, wonach er sich bereits abgedreht habe
und zurückgehen wollte. Von einem wechselseitigen Stossen ist folglich nicht
auszugehen. Als unglaubhaft schätzt das Appellationsgericht auch die Aussage
ein, der Berufungskläger habe gewusst dass das Tram kommt, weil er davor kurz
nach links und rechts geblickt habe. Der Privatkläger, der dies angeblich
mitbekommen habe, will selber nämlich nichts vom einfahrenden Tram bemerkt
haben, obschon er – im Gegensatz zum Berufungskläger – mit Blickrichtung zum
einfahrenden Tram stand. Dass er gezielt unter das Tram gestossen worden sei,
kann mit diesen Aussagen darum nicht begründet werden. Hingegen sind die
Aussagen betreffend das Abdrehen des Körpers konstant und mit den übrigen
Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Auch die Aussage zur Verwendung des
vollen Körpereinsatzes beim Stoss kann nicht a priori als unwahr verworfen
werden. Letztere beide Angaben sind folglich an den Aussagen der übrigen
Augenzeugen zu messen.
3.2.3 C____
gab gegenüber der Polizei an, B____ habe sich plötzlich abgedreht, worauf ihn
der Berufungskläger zur Seite gestossen habe. Der Privatkläger habe das
Gleichgewicht verloren, sei gestolpert und auf das Tramtrassee gefallen (Akten
S. 89). Jugendanwaltschaftlich befragt sagte er aus, der Privatkläger habe
sich irgendwie abdrehen wollen und sei dann geschubst worden. Als er dem Berufungskläger
die Zigarette übergeben habe, habe er noch zu ihm gesagt, er solle schnell
rauchen, denn das Tram komme, er habe es auch schon von weitem gesehen. In der
Folge bestätigte er die Drehbewegung des Privatklägers und erklärte in Bezug
auf die Stossrichtung: „gleichzeitig schubste A____ ihn gegen die Geleise“.
Dies entspricht auch der Position, wie sie die Auskunftspersonen auf der
vorgelegten Foto einzeichnete. Der Privatkläger habe im Tram Bier getrunken,
eventuell habe er deswegen das Gleichgewicht verloren. Allerdings sei er zuvor
nicht herum getorkelt sondern sei normal gewesen. Die Heftigkeit des Stosses
beschrieb C____ als „schon sehr heftig“ bzw. „mit voller Kraft“, B____ sei ein
bis zwei Meter „geflogen“ (Akten S. 154 ff., 163). In der zweiten
Befragung sagte er zwei Mal gleichlautend aus, „B____ wollte sich umdrehen und
zurück zu uns kommen, als ihn dann A____ auf die Geleise schubste“ (Akten
S. 179, 180). Zuvor habe die Auskunftsperson den Berufungskläger darauf
hingewiesen, dass gleich das Tram komme. Der Privatkläger sei drei oder vier
Meter nach hinten gestolpert. Der Berufungskläger habe „schon ziemlich fest“
gestossen, mit beiden Armen und mit dem Oberkörper nach vorne. Wäre der
Privatkläger jedoch nüchtern gewesen, hätte er sich nach Meinung der Auskunftsperson
auffangen können. Die Stossrichtung zeichnete er kongruent zu seinen Aussagen
in Richtung der Gleise gerichtet auf (Akten S. 180 ff., 185).
Eine Würdigung
der Aussagen von C____ ergibt zunächst deren hohe Konstanz. Mit Ausnahme der
Distanz, welche der Privatkläger nach dem Stoss stolperte („ein bis zwei Meter“
bzw. „drei oder vier Meter“), hat er sämtliche Gegebenheiten gleichbleibend
geschildert. Ausserdem sind die Schilderungen der Auskunftsperson auch relativ
detailreich (so beispielsweise in Bezug auf das Fortspicken der Zigarette auf
die Gleise oder gegen das Tram [Akten S. 179]). Es ist hervorzuheben, dass
sie sich in Bezug auf das Abdrehen, das Stolpern und den zumindest erheblichen
Kraftaufwand beim Stossen mit den Aussagen des Privatklägers decken. Was das
Stolpern und den Kraftaufwand betrifft, decken sich diese Aussagen auch mit den
tatnächsten Angaben des Berufungsklägers. Dies spricht für ihre Glaubhaftigkeit.
3.2.4 D____
hat in der polizeilichen Befragung keine detaillierten Aussagen gemacht. Er
habe bloss gesehen, wie der Berufungs- den Privatkläger geschubst habe und
letzterer unter das Tram gefallen ist (Akten S. 88). In der
jugendanwaltschaftlichen Einvernahme erwähnte auch er, dass C____ dem Berufungskläger
gesagt habe, er solle schnell rauchen, weil das Tram komme. Danach habe er nur
gesehen, wie der Privatkläger gestossen worden sei. Wie stark der Stoss gewesen
sei und ob dies der Grund des Sturzes war, wisse er nicht. Es sei zu schnell
gegangen und er habe sich zu weit weg befunden. In Bezug auf die Position vor
dem Sturz gab er gleichlautend zu den übrigen Aussagen an, der Privatkläger
habe ein wenig versetzt, d.h. näher zu den Gleisen, gestanden. Entsprechend
zeichnete er die Positionen nicht parallel ein (Akten S. 148). Später
fügte er an, B____ habe sich vom Berufungskläger abgedreht gehabt und dieser
habe ihn von der Seite geschubst. Zum Alkoholisierungsgrad des Privatklägers
führte er aus, dieser habe normal gewirkt (Akten S. 139 ff.).
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass jene Aussagen, die D____ mit Bestimmtheit treffen
konnte, mit jenen des Privatklägers und C____ übereinstimmen. Dies spricht
dafür, dass das sich der Privatkläger bereits abgedreht hatte, als er gestossen
wurde und dass dies – aufgrund der eingezeichneten Position der beiden – in
Richtung des Gleises geschah.
3.2.5 E____
machte in der polizeilichen Befragung keine relevanten Auskünfte zu den
strittigen Punkten. In der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme zeichnete er
die Stossrichtung in Richtung der Gleise ein (Akten S. 131) und führte
aus, der Berufungskläger habe mit Anlauf mit beiden Armen kräftig gegen die
Brust des Privatkläger gestossen. Dieser sei eineinhalb Schritte nach hinten gestolpert,
habe über seine Schulter nach hinten geschaut und sei aufs Gleis gefallen.
Zuvor habe C____ den Berufungskläger noch gemahnt, schnell zu rauchen weil das
Tram komme. Der Privatkläger habe zwar getrunken gehabt, sei aber normal
gewesen. (Akten S. 121 ff.).
Wie schon bei
den übrigen Auskunftspersonen ergibt sich eine Übereinstimmung der Aussagen von
E____ in Bezug auf die Heftigkeit des Stossens, das Stolpern und die
Positionierung beider auf dem Perron, d.h. der Privatkläger stand etwas versetzt,
näher zum Perronrand. Auch die Auskunftsperson E____ machte eine Eigenbewegung
beim Privatkläger aus, impliziert nämlich durch die Drehbewegung beim Blick
über die Schulter. Er verortete sie zeitlich jedoch nicht vor dem Stoss,
sondern danach, während des Taumelns.
3.3
3.3.1 In
zusammenfassender Würdigung ist somit festzuhalten, dass mit Ausnahme des
Berufungsklägers sämtliche Beteiligten eine Drehbewegung unmittelbar vor oder
kurz nach dem Stoss ausgemacht haben. Auch der Berufungskläger hat in der tatnächsten
Einvernahme gemeint, dies sei möglich, bevor er die Aussage durch Nichtwissen
relativierte und sich später im Verfahren auf das Gegenteil festlegte. Sodann
haben sämtliche Beteiligten, ausser D____, der generell keine genauen Aussagen gemacht
hat, eine erhebliche Kraftaufwendung beim Stoss beschrieben. Der
Berufungskläger selbst hat dies in der tatnächsten Einvernahme ebenfalls vage bestätigt
und erst später bestritten. Soweit die Verteidigung sich in Bezug auf die
Kraftaufwendung auf den Grundsatz von in dubio pro reo beruft, ist ihr
entgegenzuhalten, dass angesichts der Mehrzahl der gleichlautenden Aussagen
zweifelsfrei von einem heftigen Stoss auszugehen ist. Die Positionierung der
Kontrahenten auf dem Perron und davon ausgehend die Stossrichtung wurde von den
Auskunftspersonen und dem Privatkläger ebenfalls durchgängig so geschildert und
visualisiert, dass der Privatkläger etwas näher zum Gleis hin versetzt stand,
als der Berufungskläger. Dies deckt sich mit den tatnäheren Einlassungen des
Berufungsklägers. Bei dieser Ausgangslage lässt sich ohne Zweifel nachvollziehen,
dass der Privatkläger veranlasst durch den Stoss in Richtung Gleis taumelte und
nicht parallel dazu.
Die
Beweiserhebungen ergeben, dass der Berufungs- dem Privatkläger mit beiden
Händen einen heftigen Stoss versetzte, sodass dieser ins Stolpern geriet.
Aufgrund der Positionierung beider auf dem Perron erfolgte der Stoss in spitzem
Winkel in Richtung der Gleise. Angesichts der ihm mit dem Stoss verabreichten
Energie geriet der leichtgewichtige Privatkläger ins Stolpern und taumelte
unaufhaltbar in Richtung der Perronkante. Dabei veränderte er im Vergleich zur
Ausgangsposition nicht nur seine Position, sondern auch seine Haltung und versuchte
sich mit Hilfe einer Drehung aufzufangen, wobei er sich allenfalls schon vor
dem Stoss leicht abgedreht haben könnte. Schliesslich stürzte der Privatkläger
ins 30cm unter dem Perron liegende Gleisbett, konkret auf die hochstehenden
Gleisprofile bzw. den Schotter (vgl. E. 3.1.4). Durch den Aufprall zog er sich
die im rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Juli 2016 geschilderten
Verletzungen zu. Die Endlage befand sich unter einem Tram der Linie [...],
welches gleichzeitig eingefahren war, parallel zu dessen Fahrtrichtung zwischen
den Schienen und der Perronwand mit Kopf Richtung [...].
3.3.2 Was
die Alkoholisierung des Privatklägers im Grade von maximal 1,60 ‰ angeht, trifft
zu, dass er dadurch in seiner Reaktionsfähigkeit und seiner Körperbeherrschung
eingeschränkt gewesen sein muss. Von einer Unterbrechung des natürlichen
Kausalzusammenhanges, wie es die Verteidigung in der Berufungsbegründung
behauptet hat, kann jedoch nicht die Rede sein. Sie hat mit Stellungnahme vom
16. Mai 2018 selbst vertreten, dass alle Beteiligten bestätigen, dass dem
Privatkläger die Alkoholisierung in keiner Weise anzumerken war. Es liegen auch
anderweitig keine Hinweise vor, dass der Privatkläger am betreffenden Abend
unsicher auf den Beinen gewesen sein könnte und der Berufungskläger hat einen wuchtigen
Stoss zugestanden. Weder die Alkoholisierung noch die Witterungsverhältnisse
wären – selbst in ihrem Zusammenwirken – geeignet gewesen, den Kausalverlauf in
die hier zu beurteilenden Bahnen zu lenken. Damit besteht kein Zweifel daran,
dass der Taterfolg (natürlich) kausale Folge des Stossens durch den
Berufungskläger ist.
3.3.3 Sämtliche
Auskunftspersonen haben sich zudem darauf festgelegt, dass der Berufungskläger
um das einfahrende Tram gewusst haben müsse, weil C____ ihm dies gesagt habe.
Der Privatkläger will den Hinweis nicht gehört haben, obschon er direkt beim
Berufungskläger stand. Er leitet das Wissen des Berufungsklägers um das Tram
aus dessen angeblichen Blicken nach links und rechts ab. Ein solches Verhalten
scheint jedoch aus keiner der übrigen Aussagen auf. Der Berufungskläger selbst
bestreitet beide Darstellungen und will die Einfahrt des Trams nicht bemerkt
haben, bzw. erst aus dem Augenwinkel, als es bereits zu spät war. Mit Ausnahme
jener des Privatklägers erweisen sich die jeweiligen Depositionen als
glaubhaft. Dass der Berufungskläger das Tram nicht wahrgenommen haben will,
wird im Übrigen dadurch plausibilisiert, dass es dunkel war, stark regnete
(vgl. Videosequenzen [...]) und er mit dem Rücken zu dessen Herkunftsrichtung
stand. Hinzu kommt, dass sich der Berufungskläger angespannt mit dem
Privatkläger auseinandersetzte und seine Aufmerksamkeit vollumfänglich auf diesen
gerichtet war. Insgesamt ist zu schliessen, dass C____ den Berufungskläger zwar
effektiv auf das herannahende Tram aufmerksam gemacht hat, dieser den Hinweis
aber nicht wahrgenommen hat.
In rechtlicher
Hinsicht hat sich die Vorinstanz zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob
sich der Berufungskläger der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und
ferner der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22
StGB) schuldig gemacht hat. Es gelangte zum Schluss, dass keine entsprechende
Strafbarkeit vorliege. Diesbezüglich ergeht der Hinweis, dass vorsätzliche
Tötungsdelikte, auch versuchte, der Gefährdung des Lebens vorgehen, weshalb es
sich anbietet, sie vorweg zu prüfen. Ohne die Voraussetzungen der
(eventual-)vorsätzlichen schweren Körperverletzung verneint zu haben (vgl.
Würdigungsvorbehalt im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 2), nahm das Jugendgericht nur eine Prüfung der fahrlässigen schweren
Körperverletzung vor und erkannte den Berufungskläger für schuldig.
Vorliegend sind
zwei mögliche Tatbestandsverwirklichungen zu prüfen: Unter dem Titel der
versuchten vorsätzlichen Tötung jene mit möglichem Todeseintritt durch
Überfahren des Opfers durch das Tram (sowie subsidiär hierzu die Gefährdung des
Lebens). Andererseits – unter dem Titel der Körperverletzung – die Folgen des
Sturzes ins Gleisbett.
4.1 Der
Privatkläger verlangt einen Schuldspruch wegen versuchter (eventual-) vorsätzlicher
Tötung. Er hält dafür, an einer Tramstation sei jederzeit mit dem Einfahren
eines Trams zu rechnen, insbesondere wenn man bereits längere Zeit wartend
verbracht habe (Stellungnahme vom 16. April 2018 S. 1).
4.1.1 In
subjektiver Hinsicht setzt Art. 111 StGB einzig einen auf die
Herbeiführung des Todes eines Menschen gerichteten Vorsatz i.S.v. Art. 12
Abs. 2 StGB voraus. Eventualvorsatz genügt gemäss der expliziten Regelung
von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter
den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222 E.
5.3, 133 IV 1 E. 4.1, 133 IV 9 E. 4.1, 131 IV 1 E. 2.2). Nicht erforderlich
ist, dass der Täter den Erfolg „billigt“ (eingehend BGE 96 IV 99, 130 IV 58 E.
8.3 m.w.H). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person –
aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter
bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung
ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf
genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125
IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).
4.1.2 Wie
sich aus der vorstehenden Beweiswürdigung ergibt, stand der Berufungskläger bei
Einfahrt des Trams mit dem Rücken in Richtung [...] (E. 3.1.3). Ihm ist
auch der Hinweis der Auskunftsperson C____ entgangen, dass sich das Tram
bereits in Sichtweite befand (E. 3.3.3). Das Risiko der Tatbestandsverwirklichung
ergab sich für den Berufungskläger somit einzig daraus, dass an einer Tramstation
regelmässig Fahrzeuge einfahren. Hierzu sind die konkreten Begebenheiten zu
beleuchten: Die Haltestelle [...] wird lediglich von einer Tramlinie bedient
und wurde gemäss ediertem Fahrplan am fraglichen Abend von 21:00 Uhr bis
Betriebsschluss nur noch im Viertelstunden-Takt angefahren, mithin auch zur
Tatzeit um ca. 23:11 Uhr. Dies relativiert die Wahrscheinlichkeit der
„jederzeitigen“ Einfahrt eines Trams stark. Obschon die Jugendlichen bereits
einige Minuten an der Station gewartet haben, muss sich dem Berufungskläger
nicht aufgedrängt haben, dass die Einfahrt des nächsten Kurses unmittelbar
bevorstand. So ist aufgrund des niedrigen Verkehrsaufkommens der Linie [...] der
Fussgängerübergang über die Gleise auch tagsüber nicht durch eine
Lichtsignalanlage, Schranke oder anderweitig gesichert. Dass der
Berufungskläger es in Kauf nahm, dass sein Stoss den Privatkläger auf die
Gleise befördern könnte (E. 4.3.2.4), ist nicht gleichzusetzen mit dem
bedeutend kleineren Risiko einer Kollision mit dem Tram im gleichen Moment. Massgebend
ist zudem, dass der Berufungskläger den Privatkläger nicht geplant und mit
Kalkül auf dem Perron wegstiess sondern als spontane Reaktion darauf, dass er
von diesem ins Gesicht gespuckt worden war. Zuvor hatte er sich mit dem
Privatkläger im Disput über eine angerauchte Zigarette befunden, weshalb seine
Aufmerksamkeit auch deswegen nicht auf seine Umwelt gerichtet war (vgl. E. 5.3.2).
Ein Schuldspruch
wegen eventualvorsätzlicher Tötung setzt voraus, dass sich dem Berufungskläger
die Möglichkeit des Todes seines Opfers als derart wahrscheinlich aufdrängte,
dass ihm dies als Inkaufnahme des Erfolgs auszulegen ist. Hiervon ist nicht auszugehen,
wenn in seiner Wahrnehmung keine konkreten Hinweise auf das einfahrende Tram
vorhanden sind. Die abstrakte Möglichkeit, dass „jederzeit“ ein Tram einfahren
könnte, wenn der Berufungskläger bereits wenige Minuten an der Station stand,
reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass er eine Tötung des Opfers durch
das nächste einfahrende Tram in Kauf nahm, sofern man berücksichtigt, dass er aufgrund
einer Provokation handelte und die Station nur alle 15 Minuten aus der
fraglichen Richtung angefahren wird.
Damit fehlt es
in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung am subjektiven
Tatbestand. Der diesbezügliche Antrag des Privatklägers ist abzuweisen und der
Berufungskläger ist vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen
am 16. April 2016, zum Nachteil von B____, freizusprechen.
4.2 Es
ist zu prüfen, ob sich der Berufungskläger stattdessen der Gefährdung des
Lebens schuldig gemacht hat. Der Privatkläger hat den diesbezüglich von der
Vorinstanz ausgefällten Freispruch im Berufungsverfahren nicht gerügt und auch
keinen entsprechenden Antrag in Bezug Art. 129 StGB gestellt, sodass in
summarischer Würdigung folgendes festzuhalten ist:
Der subjektive
Tatbestand von Art. 129 StGB setzt einerseits direkten Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz nicht genügt, und andererseits eine skrupellose Weise der
Tatbegehung voraus. Verlangt wird ein „gewissenloses, sittlich zu
missbilligendes Motiv“, bzw. eine „besondere Hemmungslosigkeit oder Rücksichtslosigkeit“.
Sie ist gegeben, wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches
Leben in Gefahr bringt. Dabei ist auch die Nähe der Gefahr zu berücksichtigen
(statt vieler: Trechsel/Mona,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018,
Art. 129 N 5, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Vorliegend
ergibt ein Blick auf die Motivlage, dass der Berufungskläger den Privatkläger
zwar aus nichtigen Motiven, nämlich im Streit um eine angerauchte Zigarette,
von sich wegstiess. Massgebend ist jedoch, dass sich die Auseinandersetzung
deshalb auf eine tätliche Ebene verlagerte, weil der Privat- den
Berufungskläger unvermittelt ins Gesicht gespuckt hatte (vgl. E. 5.3.2). Daraufhin
reagierte der Berufungskläger spontan, indem er sich Abstand verschaffte. Er
handelte schlechterdings aus einer Kurzschlussreaktion. Unter diesen Umständen
ist eine skrupellose Art der Tatbegehung zu verneinen. Damit fehlt es auch in
Bezug auf Art. 129 StGB am subjektiven Tatbestand. Da der Tatbestand der
Gefährdung des Lebens nicht (bzw. unecht) mit jenem der vorsätzlichen Tötung
konkurriert, ergeht kein separater Freispruch im Dispositiv.
4.3 Der
Privatkläger verlangt einen Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Das
Appellationsgericht hat sich die Würdigung des angeklagten Sachverhalts unter
Art. 122 StGB mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 vorbehalten (wie
auch schon die Vorinstanz: Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 2)
Der schweren
Körperverletzung macht sich namentlich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). Die Lebensgefahr muss
insofern eine unmittelbare sein, als dass ein Zustand herbeigeführt wurde, in
dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur
ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss
nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist
vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. In der Praxis
kann Lebensgefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie
äusseren und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 N 5 StGB,
mit Hinweisen). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auf
die Schwere der Verletzung beziehen muss. Für dessen theoretische Grundlagen
wird auf E. 4.1.1 verwiesen.
4.3.1 In
Bezug auf den objektiven Tatbestand ergibt sich gemäss Krankenakte und
rechtsmedizinischem Gutachten vom 5. Juli 2016, dass unmittelbar nach dem
Ereignis bloss Quetsch-Riss-Wunden an der Stirn und im rechten Scheitelbereich des
Privatklägers festgestellt wurden. In der Folge sei es zu Kopfschmerzen und
Erbrechen gekommen. Bei der radiologischen Untersuchung haben sich an korrespondierender
Lokalisation zur Quetsch-Riss-Wunde am Scheitel ein eingedrückter Schädelbruch
sowie eine Blutung zwischen Schädelkalotte und harter Hirnhaut
(Epiduralblutung) gezeigt. Durch das Trauma sei es zu einer Verletzung einer
Hirnhautschlagader gekommen und innerhalb kurzer Zeit zu einer raumfordernden
Blutansammlung zwischen der harten Hirnhaut und der Schädelkalotte, was eine
Kompression des Gehirns zur Folge habe. Das sog. luzide Intervall zwischen dem
Ereignis und dem Auftreten der Symptome erkläre sich dadurch, dass die Blutung
erst Symptome verursache, wenn sie eine bestimme Grösse erreicht habe, was eine
gewisse Zeit brauche. Der Privatkläger sei darum vom Spital [...] nach dem
Universitätsspital Basel verbracht worden. In einer Würdigung des Vorstehenden
hält das rechtsmedizinische Gutachten fest, es könne von einer unmittelbaren
Lebensgefahr ausgegangen werden, welche durch eine operative Massnahme behoben wurde
(Aktenfaszikel S. 71a; Foto-Index: Akten S. 96 f.; Akten
S. 200 f.; Röntgenaufnahme: Akten S.203).
Gemäss
vorstehendem Beweisergebnis (E. 3.3.1) versetzte der Berufungs- den
Privatkläger mit beiden Händen einen heftigen Stoss gegen die Brust, worauf
dieser auf die Perronkante zutaumelte und schliesslich ins Gleisbett stürzte,
wobei er sich beim Aufprall die genannten Verletzungen zuzog. Die Folge, dass
der Privatkläger aufgrund des Stosses nicht bloss aus dem Gleichgewicht geraten,
sondern angesichts der Nähe zum tief liegenden Gleisbett, seines geringen
Gewichts und der Heftigkeit des Stosses in dieses hineinstürzen und sich beim
Aufprall auf die vorstehenden Gleise heftig den Kopf anschlagen würde, liegt nicht
ausserhalb der normalen Lebenserfahrung (zur individuellen Vorhersehbarkeit
vgl. nachfolgend E. 4.3.2). Der Geschehensablauf setzt auch keine ganz
aussergewöhnlichen Umstände voraus, mit denen schlechthin nicht gerechnet
werden musste und die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen
könnten (E. 3.3.2). Es liegt zwischen Tathandlung und Erfolg neben einem
natürlichen ein adäquater Kausalzusammenhang vor.
Damit hat der
Berufungskläger das objektive Tatbestandselement der lebensgefährlichen
Verletzung eines Menschen erfüllt.
4.3.2 In
Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zu prüfen, ob der Berufungskläger die
lebensgefährliche Verletzung des Privatklägers in Kauf genommen hat.
4.3.2.1 Die
Verteidigung macht auf der Wissensseite sinngemäss geltend, es könne angesichts
dessen, dass es sich beim Berufungskläger zum Tatzeitpunkt um einen 15-jährigen
Jugendlichen gehandelt habe, nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass für
ihn die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe in ihren wesentlichen Zügen
voraussehbar waren, er habe „überhaupt keine Vorstellung von irgendeinem
Geschehensablauf“ gehabt. Erst im jungen Erwachsenenalter würden übergeordnete
Bereiche im Stirnhirn ausgebildet, jene Areale die für rationales Denken und
vorausschauendes, überlegtes Planen zuständig seien. Man müsse einem
15-jährigen Jugendlichen einen sehr hohen Sorgfaltsmassstab unterstellen, wenn
er alle möglichen Geschehensabläufe voraussehen solle. Es sei um eine
Sekundenentscheidung gegangen. Auf der Willensseite betont sie, der Stoss sei
aus einer „nicht willensgetragenen“ Reflexbewegung erfolgt, über den der Berufungskläger
keine Kontrolle gehabt habe (Berufungsbegründung vom 2. März 2018
S 12; Replik zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai
2018 S. 4; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; Parteivortrag
Berufungsverhandlung S. 3 f.).
4.3.2.2 In
Bezug auf die Wissensseite ist vorab festzuhalten, dass der Berufungskläger zum
Tatzeitpunkt 15 Jahre und knapp 10 Monate alt war. Wie sich aus den
Akten zur Person ergibt, verlief seine Entwicklung normal (Besuch der
obligatorischen Schulen, Beginn der Lehrausbildung; Akten S. 7 ff.).
Vor diesem Hintergrund gehen die allgemeinen Skizzierungen der Verteidigung zur
Hirnentwicklung in der Adoleszenz an der Sache vorbei. Kinder werden im
Primarschulalter damit vertraut gemacht, dass am Rand von Verkehrsflächen, auf
Trottoirs sowie an Bus- und Tramhaltestellen erhöhte Vorsicht geboten ist und
es sich verbietet, andere Personen zu stossen oder aus dem Gleichgewicht zu
bringen. Es ist auch nie bestritten worden, dass sich der Berufungskläger als
knapp 16-jähriger Lehrling adäquat im öffentlichen Verkehr verhalten konnte. Es
ist sodann ein überschaubarer Vorgang und war vom Berufungskläger grob
vorauszusehen, dass ein überraschend ausgeführter Stoss den untergewichtigen Privatkläger
(vgl. E. 3.1.1) aus der Balance bringen würde. Dieses Überraschungselement
war entscheidend: Der Privatkläger hatte keine Möglichkeit, sich auf den Stoss
vorzubereiten und sich durch den Aufbau von Körperspannung abzufangen. Der
Berufungskläger hingegen trainierte zu jener Zeit drei Mal wöchentlich in einem
Fitnessstudio (Akten S. 9, 213) und verfügte somit – trotz seines Alters –
über ein gewisses Körpergefühl in Bezug auf den eigenen Krafteinsatz. Visuell
war erkennbar, dass er und der Privatkläger relativ nahe zur Perronkante
standen (vgl. Würdigung Videosequenzen E. 3.1.3) und er gab selbst an,
gewusst zu haben wo er stehe (Akten S. 110). Aufgrund dessen musste der
Berufungskläger damit rechnen, dass der rückwärts stolpernde Privatkläger von
der Perronkante abstürzen und unkontrolliert auf den vorstehenden Schienen und
dem Schotter im Gleisbett aufschlagen würde. Der Berufungskläger wusste auch,
dass der Privatkläger zumindest leicht alkoholisiert war, denn er hatte ihn an [...]
bereits mit einer Bierdose in der Hand angetroffen (Akten S. 213, 248; Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7) und mit der Lebenserfahrung
von knapp 16 Jahren waren ihm die entsprechenden Auswirkungen bekannt.
Damit war beim Berufungskläger eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen
dem eigenen Handeln und dem Erfolg gegeben.
4.3.2.3 Für
die Willensseite ist zunächst die erste Aussage des Berufungsklägers aus dem
Vorverfahren heranzuziehen, wonach zwischen der Spuckattacke durch den Privatkläger
und dem Stoss ca. 10 Sekunden vergangen seien (Akten S. 109 f.).
In einer späteren Einvernahme relativierte er diese Angabe indem er aussagte, es
sei ca. 10 Sekunden vom Spucken über das Stossen bis hin zum Sturz
mit der Endlage unter dem Tram gegangen (Akten S. 207 f., 211). Anlässlich
der Schlusseinvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der
Berufungskläger von einem „Reflex“, bzw. er habe Abstand gewollt (Akten
S. 246; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6 f.).
Hierzu ist zu
bemerken, dass sich der Berufungskläger durch die Tatsache, unvermittelt bespuckt
zu werden, freilich provoziert fühlte. Anders als vorgebracht, wäre ein Reflex denkbar,
wenn der Berufungskläger eine unwillkürliche Ausweichbewegung gemacht hätte,
beispielsweise durch Abwenden des Gesichts. Er macht jedoch geltend, er habe
sich Abstand verschaffen wollen und sei auch bereit für eine körperliche
Auseinandersetzung gewesen („Wenn er auf mich losgegangen wäre, dann hätte
ich ihn wohl geschlagen.“; Akten S. 111). In der Schlusseinvernahme
gab er an, dies werde ihm kein zweites Mal passieren. Würde er erneut in so
eine Situation geraten, ginge er davon (Akten S. 247). In ihren
Ausführungen zur Notwehr bekräftigt auch die Verteidigung, das Verhalten des
Privatklägers rechtfertige „zweifelsohne einen Schubs um Abstand zu gewinnen“ (Berufungsbegründung
vom 2. März 2018 S. 14). Indem der Berufungskläger ausführt, dass der
Stoss von einer bestimmten Intention getragen war und seine diesbezüglichen
Handlungsoptionen abwägt, gesteht er das Willenselement implizit selbst zu. Dies
legt auch der in der tatnächsten Aussage noch aufscheinende zeitliche Abstand
zwischen Spuckattacke und Reaktion nahe. Das Verhalten des Berufungsklägers ist
somit nicht als reflexartig sondern aufgrund der Provokation allenfalls als
wenig überlegt zu bewerten.
4.3.2.4 Aus
dem Gesagten folgt der Schluss, dass der Berufungskläger den Sturz des
Privatklägers ins Gleisbett und die daraus resultierenden Verletzungen in Kauf
genommen hat. Dass er den Erfolgseintritt nicht billigte, lässt die
Tatbestandsmässigkeit nicht entfallen. Nach dem Vorstehenden hat der Berufungskläger
den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB
eventualvorsätzlich erfüllt.
Für eine Prüfung
des Tatbestandes der fahrlässigen schweren Körperverletzung verbleibt damit
kein Raum.
4.4 Der
Berufungskläger beruft sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr.
4.4.1 Die
Verteidigung legt dar, die Notwehrgesamtlage habe bereits mit der bedrängenden
Annäherung, verbunden mit der Bitte des Privatklägers, einen Zug von der
Zigarette zu erhalten, begonnen. Der Berufungskläger sei körperlich bedrängt
worden, wobei der psychisch aufgebaute Druck im frontalen Anspucken gegipfelt
habe. Dieses Verhalten habe zweifelsohne einen Schubs gerechtfertigt, um Abstand
zu gewinnen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass sich der
Privatkläger nach der Spuckattacke bereits abgedreht habe und die Notwehrlage
beim Stoss bereits beendet gewesen sei. Vielmehr sei er weiterhin frontal vor
dem Berufungskläger gestanden. Eventualiter sei von einem Notwehrexzess
auszugehen (Berufungsbegründung vom 2. März 2018 S. 13 f.;
Parteivortrag Berufungsverhandlung S. 4 f.).
Der Privatkläger
hat stets bestritten, den Berufungskläger absichtlich ins Gesicht gespuckt zu haben
und erklärt, dass er jeweils eine feuchte Aussprache bekomme, wenn er Bier trinke
(Akten S. 170, 188 f.; Protokoll erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 4, 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). C____ gab in beiden
Einvernahmen an, der Privatkläger habe ihm gegenüber zugegeben, den Berufungskläger
bespuckt zu haben, weil er wütend gewesen sei. Selber habe er es jedoch nicht
wahrgenommen (Akten S. 155 f., 178 f., 182). D____ und E____
wollen nichts Derartiges bemerkt haben und haben keine näheren Angaben gemacht.
Die Jugendanwaltschaft verweist auf einen rechtskräftigen Strafbefehl der
Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. November 2016, mit dem der
Privatkläger der Beschimpfung schuldig erklärt worden ist (Protokoll der
Berufungsverhandlung S. 5, 10). Dieser wiederum stellt dessen korrekte
Eröffnung in Abrede (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7).
4.4.2 Ob
der Berufungs- vom Privatkläger effektiv mit Absicht bespuckt worden ist oder ob
er wegen einer „feuchten Aussprache“ von Spucke im Gesicht getroffen wurde, kann
in der vorliegenden Konstellation offen bleiben: Irrt sich ein Täter und geht
er von einem unrechtmässigen Angriff aus, auf den er mit Notwehr reagiert,
obwohl tatsächlich gar kein Angriff vorliegt, so handelt er in Putativnotwehr.
Dabei handelt es sich um einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Zu
dessen Bewertung ist die (irrige) Perspektive des Täters heranzuziehen und er
wird beurteilt, als ob ein notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (BGE 129 IV
6 E. 3.2; zuletzt: BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 6B_873/2018
vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019
E. 2.3). Angesichts der Vorgeschichte (Verweigern des Überlassens der
angerauchten Zigarette) ist hinreichend dargetan, dass der Berufungskläger
zumindest in der Vorstellung handelte, vom Privatkläger absichtlich angespuckt
worden zu sein. In diese Richtung deutet auch die Beweislage. Ob im Weiteren der
Strafbefehl korrekt eröffnet worden und in Rechtskraft erwachsen ist, ist für
dieses Verfahren nicht von Belang.
4.4.3 Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff auf die
Rechtsgüter des in Notwehr Handelnden muss bereits begonnen haben und im
Zeitpunkt der Notwehrhandlung noch andauern. Dies tut er bis zu seiner
Beendigung. Danach ist keine Notwehr mehr möglich. Unzulässig ist insbesondere
Präventivnotwehr, die einem Angriff zuvorkommen soll (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel
2019, Art. 15 StGB N 18 ff., mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ehrverletzungsdelikte sind spätestens im
Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme durch den Geschädigten vollendet (Riklin, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 173 StGB N 50a f.).
Die Verteidigung
führt in sachverhaltlicher Hinsicht einzig an, Berufungs- und Privatkläger
seien sich bis zum Stoss frontal gegenüber gestanden. Inwiefern sie darin eine
Fortsetzung der tätlichen Beschimpfung erblickt, hat sie nicht erklärt. Soweit
sie behauptet, die Notwehrlage habe in der „Bruchteilssekunde“ nach dem Spucken
noch angedauert (Stellungnahme des Berufungsklägers vom 16. Mai 2018 zur
Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft S. 5), steht ihre Behauptung im
Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsklägers, wonach zwischen dem Spucken
und dem Stoss bzw. der Endlage zumindest 10 Sekunden lagen und der daraus folgenden
Feststellung, wonach der Berufungskläger nicht reflexartig handelte (vgl.
E. 4.3.2.3). Weiter ist unbestritten, dass der Privat- den Berufungskläger
weder ein zweites Mal anspuckte, noch dass er ihn beschimpfte oder im Begriff
war, auf diesen loszugehen. Damit war der notwehrfähige Angriff im Zeitpunkt des
Stosses beendet. Dass danach noch konkrete Anzeichen für eine weitere
Rechtsgutverletzung bestanden und dass jedes weitere Zuwarten die
Verteidigungschance gefährdet hätte, ist nicht erstellt und wird auch nicht
substantiiert behauptet.
Nach dem
Gesagten ist der Stoss des Berufungsklägers nicht vom Institut der Notwehr
gedeckt. Nach Beendigung des Angriffs ist auch kein Notwehrexzess mehr möglich,
weshalb keine diesbezügliche Prüfung erfolgen kann. Hingegen ist die zu spät
erfolgte Abwehr über Art. 48 lit. c. StGB zu erfassen, der die identische
Rechtsfolge vorsieht (E. 5.3.2).
4.4.5 Weitere
Schuldausschluss- bzw. Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und
sind auch nicht ersichtlich. Damit hat sich der Berufungskläger der schweren
Körperverletzung, begangen am 16. April 2016 zum Nachteil von B____, schuldig
gemacht. Seine Berufung erweist sich als unbegründet.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss
Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
5.2 Es
ist vorab die Strafart festzulegen:
Hat der
jugendliche Täter schuldhaft gehandelt, so kann das Gericht eine Strafe
verhängen (Art. 11 Abs. 1 JStG). Der Jugendliche, der nach Vollendung
des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann
mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden
(Art. 25 Abs. 1 JStG).
Die Sanktion ist
in erster Linie nach der Schwere des Verschuldens zu bestimmen. Angesichts der
schweren Rechtsgutsverletzung, welche beinahe ein Menschenleben gekostet hat
und des diesbezüglich mittleren Verschuldens (vgl. E. 5.3), erweist sich
weder ein Verweis oder eine persönliche Leistung noch eine Busse als
hinreichend, um dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftat gerecht zu werden.
Zudem hat der Berufungskläger tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft
gehandelt. Damit ist eine Freiheitsstrafe auszufällen.
5.3
5.3.1 In
die Bewertung der objektiven Tatschwere fliesst zunächst die schwere
Rechtsgutsverletzung ein. Zu beachten ist freilich, dass die Tatsache der
Lebensgefahr bereits im Tatbestand von Art. 122 StGB abgebildet ist und
darum für sich nicht verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt. Gemäss Krankenakte
(Akten S. 71a) leidet der Privatkläger jedoch mehrere Jahre nach dem
Vorfall noch an dessen Spätfolgen. Nach dem Unfall beschrieb er starke
kognitive Einschränkungen, ein Druckgefühl im Kopf und stechende Kopfschmerzen,
zudem Übelkeit und Erbrechen sowie anhaltende Inkontinenz, was er an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte. Hierdurch wurde er als junger
Mensch in seinem sozialen Leben erheblich beeinträchtigt. An der
Berufungsverhandlung wies er lediglich noch auf Beeinträchtigungen der
Konzentrationsfähigkeit und auf das Fortbestehen starker Kopfschmerzen hin, was
ihn von entsprechenden Medikamenten abhängig mache. Dass keine strukturierte
medizinische Nachsorge oder Therapie erfolgt ist, dürfte lediglich darauf
zurückzuführen sein, dass der Privatkläger als jugendlicher Asylsuchender nicht
mit den entsprechenden Strukturen verbunden war und sich nunmehr seit geraumer
Zeit selbst in Untersuchungshaft befindet. Dies schmälert die Tatfolgen jedoch
nicht. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden schwer.
5.3.2 Auf
subjektiver Seite sind primär die Beweggründe, die zur Tat geführt haben zu
beleuchten: Der Berufungskläger hatte von C____ eine (angerauchte) Zigarette
erhalten, wollte sie seinerseits aber nicht mit dem Privatkläger teilen.
Gekränkt spuckte ihm dieser unvermittelt ins Gesicht, worauf sich der
Berufungskläger Abstand verschaffen wollte und ihn von sich wegstiess. Die
Tathandlung ist angesichts der abstossenden Provokation grundsätzlich
nachvollziehbar und einigermassen verständlich. Das Verhalten liegt im Rahmen
einer unter Jugendlichen vertretbaren Reaktion auf eine Spuckattacke. Belastend
ist hingegen, dass diese Reaktion an einem besonders gefahrenträchtigen Ort –
ohne Rücksicht auf Konsequenzen – erfolgt ist. Effektiv handelte der
Berufungskläger spontan, ohne konkreten Tatplan und aus einer entschuldbaren
heftigen Gemütsbewegung heraus. Dies wirkt sich erheblich verschuldensmindernd
auf die Strafzumessung aus (Art. 48 lit. c StGB). Ebenfalls
verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Berufungskläger bloss
eventualvorsätzlich gehandelt hat. Hingegen wusste er, dass der Privatkläger
Alkohol konsumiert hatte und entsprechend leichter aus dem Gleichgewicht zu
bringen war. Dennoch wiegt die subjektive Tatschwere im Resultat leicht.
Im Resultat
ergibt sich für die gesamte Tat ein leichtes bis mittleres Verschulden. Angesichts
des Strafrahmens, der bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht, ist eine
Einsatzstrafe von 4 Monaten festzulegen.
5.3.3 Unter
dem Titel der Täterkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
am [...] in [...] geboren wurde und aufwuchs. Er absolvierte die
obligatorischen Schulen und begann eine Lehre als Sanitärinstallateur. Im
Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gab er an, das letzte Lehrjahr wiederholen
zu müssen. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der
Berufungskläger bereits am Tatort über die Folgen seines Tuns erschrak und sich
daran beteiligte, dem Privatkläger erste Hilfe zu leisten. Später zeigte er
sich insofern einsichtig, als dass er einen Versuch unternahm, ihn im Spital zu
besuchen. Dabei wurde er vom Bruder des Privatklägers abgewiesen. Seither
kümmerte er sich nicht weiter um sein Opfer, brach den Kontakt ab und
erkundigte sich nicht nach dessen Zustand (Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 3). Reue brachte er beispielsweise zum Ausdruck, indem er angab, auf
einer Skala von 0-10 würde er die Wichtigkeit, den Vorfall ungeschehen zu
machen, mit 12 bewerten (Akten S. 113), bzw. dass er sich in der gleichen
Situation anders verhalten würde. Es ist davon auszugehen, dass der Vorfall
beim Berufungskläger eine bleibende Wirkung hinterlassen hat. Im Strafverfahren
verhielt er sich kooperativ. Dem Geständnis kommt keine strafmindernde Wirkung
zu, da es keinen Einfluss auf die Strafuntersuchung hatte. Das Nachtatverhalten
wirkt sich insgesamt aber leicht strafmindernd aus. Im Schweizerischen
Strafregister ist der Berufungskläger nicht verzeichnet, was sich neutral
auswirkt.
Die
Täterkomponenten verhalten sich insgesamt leicht strafmindernd. Es ist ihnen
mit einem Strafabzug von einem Monat Rechnung zu tragen.
5.3.4 Damit
ist in Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungskriterien eine
Freiheitsstrafe von 3 Monaten auszufällen. Das Urteil wird im
Strafregister eingetragen (Art. 366 Abs. 3 lit. a StGB).
5.4 Gemäss
Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt das Gericht den Vollzug eines Freiheitsentzuges
von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe
nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Vorinstanz ermittelte eine positive
Legalprognose und gewährte dem Berufungskläger den bedingten Vollzug. Dieser
Punkt ist nicht angefochten worden und es haben sich im zweitinstanzlichen
Verfahren auch keine Tatsachen ergeben, die einen unbedingten Vollzug notwendig
erscheinen lassen. Es kann auf die Erwägung zur Täterkomponente (E. 5.3.3)
sowie auf die zutreffende Erörterung der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 12).
Die Probezeit
ist auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festzusetzen (Art. 29
Abs. 1 JStG analog).
Im Zivilpunkt
hat die Vorinstanz die Entschädigungsforderung des Privatklägers hinsichtlich
des Schadenersatzes und der Genugtuung dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur
Festlegung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen. Der Berufungskläger wendet sich
mit seinem Rechtsmittel zwar auch gegen diesen Punkt, er hat jedoch keine
konkreten Rügen erhoben. Angesichts der Abweisung des Rechtmittels im
Schuldpunkt, erweist sich seine Berufung auch im Zivilpunkt als unbegründet.
Der Privatkläger hat diesen Urteilsspruch nicht angefochten. Damit wird
diesbezüglich auf vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (angefochtenes Urteil
S. 11).
Darüber hinaus
sprach die Vorinstanz dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu. Der
Berufungskläger focht auch diesen Punkt an und begründete sein Begehren damit,
es sei ihm im Verfahren vor dem Jugendgericht zu Unrecht die amtliche
Verteidigung verweigert worden. Über diesen Punkt ist im Rahmen der
Kostenverlegung zu befinden (vgl. E. 7.3.3).
7.1 Gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der
Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Der Privatkläger
hat mit seinem Rechtsmittel im Eventualpunkt obsiegt. Bei diesem Ausgang trägt
der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Dem Berufungskläger
sind somit die mit CHF 900.– zu beziffernden Kosten des Berufungsverfahrens,
mit Einschluss der Urteilsgebühr, aufzuerlegen (vgl. § 21 des basel-städtischen
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Fällt die
Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die
von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem
vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt
und der Berufungskläger unterliegt mit seinem Rechtsmittel. Damit verbleibt für
eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem
Berufungskläger sind die reduzierten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
von CHF 1‘000.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 600.– aufzuerlegen.
7.2
7.2.1 Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. November 2017 wurde dem
Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren gewährt,
vorsorglich mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘000.–, unter Beiordnung von
Rechtsanwältin [...]. Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113
E. 5). Der mit Honorarnote vom 3. Juli 2019 geltend gemacht
Zeitaufwand von 19,25 Stunden erscheint angemessen, wobei für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung vier Stunden Aufwand
hinzugerechnet werden. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–
entschädigt, ausmachend CHF 4‘650.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von
CHF 88.25. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer gemäss den in den Jahren
2017 bzw. 2018/19 geltenden Steuersätzen, ausmachend CHF 366.80. Auf den
verfügten Selbstbehalt von CHF 1‘000.– wird infolge der angespannten
finanziellen Situation des Berufungsklägers verzichtet. Insgesamt sind Rechtsanwältin
[...] somit CHF 5‘102.05 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht
die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
7.2.2 Der
Berufungskläger wendet sich gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung
für das Verfahren vor dem Jugendgericht. Dieses hatte im Urteil vom
13. Juli 2017 erwogen, der entsprechende Antrag sei im Beweisverfahren
nicht hinreichend belegt worden und das Gesuch mit nachträglichem Beschluss vom
14. August 2017 endgültig abgewiesen, wogegen Rechtsanwältin [...]
Berufung erhoben hat. Die amtliche Verteidigung erweist sich angesichts der
sich aus den Akten ergebenden Bedürftigkeit des Berufungsklägers als begründet.
Es erscheint
gestützt auf die Honorarnote vom 12. Juli 2017 ein Aufwand von 33,5 Stunden
(inklusive Hauptverhandlung) als angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz
von CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 6‘700.–. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz von CHF 452.– sowie die Mehrwertsteuer von
CHF 572.15 (8 % auf CHF 7‘152.–). Insgesamt sind Rechtsanwältin [...]
für das erstinstanzliche Verfahren somit CHF 7‘724.15 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der
Hälfte dieses Betrags vorbehalten.
7.3
7.3.1 Die
Verfahrensleitung gewährt der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Diese umfasst namentlich die
Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der
Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
7.3.2 Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. November 2017 wurde dem
Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
gewährt, unter Beiordnung von Advokat [...]. Der mit Honorarnote vom
3. Juli 2019 geltend gemachte Aufwand von 13,2 Stunden erscheint
angemessen, wobei vier Stunden für die Berufungsverhandlung und die
Nachbesprechung hinzuzuzählen sind. Dieser Aufwand wird praxisgemäss zum Ansatz
von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 3‘440.–. Hinzu kommt ein
Auslagenersatz von CHF 52.05. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer
gemäss den in den Jahren 2017 bzw. 2018/19 geltenden Steuersätzen, ausmachend
CHF 270.95. Insgesamt sind Advokat […] somit CHF 3‘763.–. Der
Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
7.3.3 Die
Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 8‘220.– zulasten des Berufungsklägers zu. Nachdem dem Berufungskläger
für das erstinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt wird, ist
dem Privatkläger auch für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Zu beachten ist freilich, dass im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege der Aufwand praxisgemäss zum Ansatz von
CHF 200.– vergütet wird.
Es erweist sich
gestützt auf die Honorarnote vom 11. Juli 2017 ein Aufwand von 32,1 Stunden
(inklusive Hauptverhandlung) als angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz
von CHF 200.– zu entschädigen, ausmachend CHF 6‘420.–. Hinzu kommt
ein Auslagenersatz von CHF 86.20 sowie die Mehrwertsteuer von
CHF 520.50 (8 % auf CHF 6‘506.20). Insgesamt sind Advokat [...]
für das erstinstanzliche Verfahren somit CHF 7‘026.70 aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht
diesen Betrag zur Hälfte zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m.
Art. 135 Abs. 4 StPO.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der schweren Körperverletzung schuldig erklärt und zu 3 Monaten
Freiheitsentzug verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 6 Monaten,
in Anwendung von Art. 48 lit. c und
122 StGB sowie Art. 25 Abs. 1 und 35 JStG.
A____ wird vom Vorwurf der versuchten
vorsätzlichen Tötung freigesprochen.
Die Zivilforderung von B____ wird dem
Grundsatz nach gutgeheissen und gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO zur
Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen.
A____ trägt die reduzierten
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1‘000.–
zuzüglich einer Urteilsgebühr von CHF 600.– sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
A____ wird für das erstinstanzliche
Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Der amtlichen Verteidigerin,
Rechtsanwältin […], werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von
CHF 6‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 452.–, zuzüglich MWST von
CHF 572.15 (8 % auf CHF 7‘152.–), somit total CHF 7‘724.15
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im
Umfang der Hälfte vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin,
Rechtsanwältin […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von
CHF 4‘650.– und ein Auslagenersatz von CHF 85.25, zuzüglich MWST von
insgesamt CHF 366.80 (8 % auf CHF 732.20 sowie 7,7 % auf
CHF 4‘003.05), somit total CHF 5‘102.05 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Von der Verlegung eines Selbstbehaltes wird abgesehen.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Die B____ im erstinstanzlichen Verfahren
zugesprochene Parteientschädigung geht in vollem Umfang zu Lasten der
Gerichtskasse. Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Advokat […],
werden für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 6‘420.– und ein
Auslagenersatz von CHF 86.20 zuzüglich MWST von insgesamt 520.50 (8 %
auf CHF 6‘506.20), somit total CHF 7'026.70, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zur Hälfte
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
B____ wird für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 3‘440.– und ein Auslagenersatz von
CHF 52.05, zuzüglich MWST von CHF 270.95 (8 % auf
CHF 695.10 sowie 7,7 % auf CHF 2‘796.95), somit total
CHF 3‘763.–, aus der Gerichtkasse zugesprochen. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138
Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatkläger
Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt
Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Verkehr BAV
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Joël Bonfranchi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).