Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.110
ENTSCHEID
vom 28.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 24. und 25. April 2019
betreffend erkennungsdienstliche
Erfassung, nicht-invasive Probenahme und DNA-Analyse
Sachverhalt
Der im Kanton
Basel-Stadt als Primarlehrerin tätigen A____ (Beschwerdeführerin) wird
vorgeworfen, am 24. November 2018 an einer unbewilligten Gegendemonstration
gegen eine Kundgebung der PNOS (Partei National Orientierter Schweizer)
teilgenommen zu haben. Anlässlich dieser Demonstration sollen Exponenten der
Gegendemonstration Steine und Flaschen gegen Polizeibeamte geworfen und
Personen aus dem anderen Lager tätlich angegriffen und verletzt haben. Die
Beschwerdeführerin soll sich trotz wiederholter polizeilicher Abmahnungen nicht
von der Örtlichkeit distanziert und sich zeitweise mit Schal und Mütze
unkenntlich gemacht haben. Allenfalls sei sie selber gewalttätig geworden. Weiter
wird ihr vorgeworfen, an einem anderen Datum mit vier Beteiligten
Sachbeschädigungen begangen zu haben, indem sie am Mittwoch, 30. Januar 2019,
ab ca. 22.30 Uhr an der Gärtnerstrasse 46 (Aktienmühle) und danach an der
Klybeckstrasse 115 (Schulhaus Dreirosen) die Fassaden mit Klebstoff
eingeschmiert und mit Plakaten beklebt habe. Bei der damaligen Anhaltung am
Tatort habe sie 42 Plakate und 4 Flaschen Klebstoff mitgeführt.
Am 23. April
2019 wurde in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung
vorgenommen. Am Folgetag, dem 24. April 2019, wurde sie in Anwesenheit ihres
Verteidigers durch einen Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft zu den
Vorwürfen einvernommen, wobei sie die Aussage verweigerte. Sie wurde
erkennungsdienstlich erfasst und musste eine DNA-Probe (Wangenschleim) abgeben
(Befehl der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2019). Mit Verfügung vom Folgetag
ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an (Verfügung
des Staatsanwalts vom 25. April 2019).
Gegen diese
beiden Verfügungen vom 24. und 25. April 2019 richtet sich die Beschwerde vom
23. Mai 2019. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, es sei kostenfällig die
Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Massnahmen und des
Wangenschleimhautabstrichs festzustellen. Weiter sei der Staatsanwaltschaft zu
verbieten, das DNA-Profil zu erstellen sowie dieses in das gesamtschweizerische
Informationssystem CODIS aufzunehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik
verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
sind zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 393 Abs. 1
lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei,
Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten und
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation
gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde richtet
sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung, den Wangenschleimhautabstrich
zur Entnahme der DNA und die DNA-Profilerstellung. Diese Massnahmen wurden mit
den schriftlichen Verfügungen vom 24. und 25. April 2019 angeordnet, die der
Verteidigung unbestrittenermassen mit Akteneinsicht vom 13. Mai 2019
eröffnet wurden. Auf die nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss
eingereichte Beschwerde vom 23. Mai 2019 ist einzutreten. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88
Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels. Die
Staatsanwaltschaft beantragt in der Vernehmlassung die Abweisung dieses
Gesuchs, weil die angeordneten Massnahmen bereits vollzogen und die
entsprechenden Daten in die einschlägigen Bundesdatenbanken eingelesen seien.
Im Falle der Gutheissung der Beschwerde seien die Ergebnisse der Auswertung
samt Grundlagen aber zu vernichten und dürften nicht verwertet werden.
Das DNA-Profil
wurde nach Angaben der Staatsanwaltschaft bereits in das Informationssystem
eingelesen. Es bestehen Schutzmechanismen zugunsten der verdächtigten Person
(Unschuldsvermutung, Verwertungsverbot im Falle der Gutheissung der
Beschwerde). Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung
(Art. 387 StPO). Für deren ausnahmsweise Anordnung durch die
Verfahrensleitung müssten besondere Gründe vorliegen. Solche werden in der
Beschwerde nicht genannt; es wird lediglich auf offensichtlich fehlende
Dringlichkeit verwiesen. Das genügt nicht als Begründung. Überdies hätte die
aufschiebende Wirkung nichts daran geändert, dass die DNA in jenem Zeitpunkt
bereits ausgewertet und das Profil bereits in das Informationssystem eingelesen
war. Daher ist keine aufschiebende Wirkung angeordnet worden.
2.1 Die
Beschwerdeführerin räumt ein, dass die ihr vorgehaltenen Foto- und
Videoaufnahmen eine „ähnlich aussehende“ Person zeigen. Sie sei allerdings
nicht vor Ort angehalten oder kontrolliert worden, und die Fotos und
Videoausschnitte seien vom kantonalen Nachrichtendienst möglicherweise unter
Umgehung der Beschuldigtenrechte angefertigt worden. Es werde nicht begründet,
weshalb die angefochtenen Massnahmen zur Tataufklärung notwendig seien, zumal
bereits früher – anlässlich der Anhaltung vom 30. Januar 2019 –
erkennungsdienstliche Massnahmen vorgenommen worden seien. Wenn die
Beschwerdeführerin am 24. November 2018 am Messeplatz anwesend gewesen sein
sollte, könne ihr nicht Landfriedensbruch oder Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte vorgeworfen werden, weil die Demonstration weitgehend
friedlich verlaufen und sie selber nicht gewalttätig geworden sei. Es seien
bloss ungeeignete Spuren auf Steinen und Bierdosen sichergestellt worden, die
problematische Mischprofile aufwiesen. Deshalb sei ihr DNA-Profil zur
Tataufklärung ungeeignet. In Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung sei ihr
unklar, ob er sich auf die Vorgänge der Demonstration vom 24. November 2018
oder des Plakatierens vom 30. Januar 2019 beziehe und ob diese beiden Verfahren
nun zusammen geführt würden. Jedenfalls seien keine Anhaltspunkte für weitere
Vergehen oder Verbrechen erkennbar, die eine DNA-Analyse rechtfertigen würden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschwerdeführerin habe bislang jegliche
Aussage im Verfahren verweigert und scheine ihre Anwesenheit an den Tatorten
vom 24. November 2018 zu bestreiten. Das erkennungsdienstliche Material (Fotos,
Angaben zur Körpergrösse) lasse den Vergleich mit den am Tatort erstellten
Video- und Bildaufnahmen und die Abklärung des Tatverdachts zu; die Erhebung
sei zu Beweiszwecken erforderlich und verhältnismässig. Aufgrund ihrer
Aussageverweigerung dürfte die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreiten
wollen. Es sei auf den Videoaufnahmen zu sehen, wie sie sich als zeitweise
vermummte Person an der gewalttätigen Zusammenrottung beteiligt habe. Dabei sei
nicht auszuschliessen, dass sie allenfalls selber Gewalttätigkeiten, etwa durch
Würfe von Gegenständen gegen die Polizei, ausgeübt habe. Dies könne mit einem
Vergleich ihrer DNA mit den sichergestellten Spuren geklärt werden, auch wenn
teilweise bloss Mischprofile vorlägen. Aufgrund ihrer entschlossenen,
zielgerichteten, inmitten aus einem gewalttätigen „schwarzen Block“ heraus vollzogenen
Vorgehensweise, mit welcher sie die Gewaltausübung durch weitere Beteiligte
zumindest unterstützt habe, sei davon auszugehen, dass sie solche Taten nicht
zum ersten Mal begangen haben könnte, sondern bereits über einschlägige
Erfahrung im Kampf gegen staatliche Institutionen, deren Vertreter und andere
missliebige Personen verfüge. Auch im gemeinsam geführten Verfahren wegen
Sachbeschädigung würden der Beschwerdeführerin Vorgänge angelastet, die in
einem offenkundigen Zusammenhang mit den Motiven und Absichten des – teils
militanten – Personenkreises vom 24. November 2018 stünden.
3.1 Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der
beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die
nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der
Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das
Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und
Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259
E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem
leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von
Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches
Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1
S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3
S. 269 f.).
Art. 255
StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren
Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können
Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht
vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die
Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines
laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere –
auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um
Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3
und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März
2019 jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und
1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen
ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl.
BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu,
schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es
fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist
entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März
2019 jeweils E. 2.2; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 1B_17/2019 vom
24. April 2019 E. 3.4).
3.2 Das
Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne
von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Ob dies im Fall einer
Anklage auch zu einer Verurteilung führen wird, ist nicht zu entscheiden.
Die
Ausschreitungen anlässlich der Gegendemonstration vom 24. November 2018 gegen
eine (bewilligte) Kundgebung sind in den Akten dokumentiert. Es gibt genügend
Anhaltspunkte, dass aus dem Kreise der Gegendemonstration Polizeibeamte in
ihrer körperlichen Integrität angegriffen wurden. Die Vorgänge sind in einem
ausführlichen Polizeirapport vom 24. November 2018 festgehalten. Die Aussagen
der angegriffenen Polizisten und die sichergestellten Wurfgeschosse sind in den
Verfahrensakten dokumentiert. Der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin beruht
auf der Auswertung von Videoaufnahmen der kriminalpolizeilichen Fachgruppe für
den Nachrichtendienst, die nach Angaben der Staatsanwaltschaft in Sachen
Rechts- und Linksextremismus aktiv war. Diese Erklärung ist bei den gegebenen
Umständen plausibel. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, ihre Beschuldigtenrechte
könnten dadurch verletzt worden sein. Dass dies so wäre, wird jedoch nicht
substanziiert begründet. Der Täterschaftshinweis wurde mit einem Amtsbericht in
den Akten dokumentiert. Für eine Verletzung der Beschuldigtenrechte sind keine
Anhaltspunkte erkennbar.
Im Amtsbericht
vom 29. Januar 2019 werden Fotos abgebildet, die eine junge, teils vermummte
Frau auf dem Messeplatz und im Bereich Rosentalstrasse/Mattenstrasse zeigen.
Ein Bild stellt dar, wie sie in vermummten Zustand und in vorderster Reihe an
der Verschiebung einer dort abgestellten Maschine einer Baufirma
(Baukompressor) mitwirkt, die im Stellungskampf gegen eine (aus Menschen
bestehende) Polizeikette eingesetzt werden soll. Gemäss den Beobachtungen der
Polizei erteilt die Beschwerdeführerin der umstehenden Gruppe Anweisungen. Die
Übereinstimmung der verdächtigten Demonstrantin mit der auf der Fototafel in
den Akten abgebildeten Beschwerdeführerin ist offensichtlich. Das Bildmaterial
dieser Fototafel wurde durch die Kantonspolizei am 31. Januar 2019 anlässlich
der Anhaltung der Beschwerdeführerin wegen Plakatklebens erhoben. Der Verdacht
gegen die Beschwerdeführerin beschlägt daher nicht eine bloss passive Teilnahme
an der Kundgebung. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für einen (mit
Blick auf die angeordneten Massnahmen) hinreichenden Tatverdacht klar erfüllt.
3.3 Die
Beschwerdeführerin hat sich im Ermittlungsverfahren bis jetzt völlig passiv
verhalten und „aus prinzipiellen Gründen“ die Aussage verweigert und das
Protokoll nicht unterzeichnet (Einvernahme zur Person vom 24. April 2019). Die
verweigerte Aussagebereitschaft und das teilweise Unkenntlichmachen anlässlich
der Demonstration (Vermummung) legen den Schluss nahe, dass die
Beschwerdeführerin ihre Verantwortung beim Abspielen der einzelnen
Videosequenzen zumindest konkludent bestreiten will. Die Anforderungen an die
Beweise für eine Anklage und die strafgerichtliche Beurteilung sind höher als
jene für die Voraussetzung eines Tatverdachts mit Blick auf die vorliegende
Zwangsmassnahme. Eine Beweisergänzung durch die DNA-Analyse ist demnach
erforderlich.
Gewaltausübung
gegen Menschen ist keine Bagatelle. Das Gesetz verpflichtet die Behörden,
entsprechende Verdachtslagen aufzuklären. Nach Art. 260 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Landfriedensbruchs schuldig
(und riskiert bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe), wer an einer öffentlichen
Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder
Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Straflos bleiben Teilnehmer, die sich
auf behördliche Aufforderung hin entfernen, wenn sie weder selbst Gewalt
angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Landfriedensbruch ist
ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), für dessen Aufklärung die
Profilerstellung nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO zulässig ist.
Die Strafwürdigkeit des Tatbestands liegt in der Bestärkung der Gruppierung,
von der Gewalt ausgeht. Je mehr Personen durch ihre Anwesenheit Solidarität mit
einer gewaltbereiten Gruppe zeigen, desto leichter fällt es den Exponenten,
Gewalt anzuwenden. Alle Teilnehmenden haben zudem die Chance, sich auf
Aufforderung der Ordnungskräfte zum Rückzug zu entscheiden; dann bleiben sie
straflos.
Weiter ist daran
zu erinnern, dass gewalttätige Kundgebungen vom verfassungsmässigen Schutz der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen sind; dieser gilt nur für
friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom
9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka,
in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8).
Die
Beschwerdeführerin wird nicht nur der Teilnahme, sondern der aktiven Mitwirkung
an der Verschiebung einer Baumaschine verdächtigt, die im Stellungskampf gegen
die Polizeikette eingesetzt wurde. Bei dieser Zusammenrottung sind Menschen
angegriffen und verletzt worden. Das Videomaterial zeigt eine aktive Rolle der
Beschwerdeführerin, was auf Vertrautheit mit der Organisation und auf mögliche
zukünftige oder vergangene Taten schliessen lässt. Angesichts der
Verdachtsschwere erweist sich der vergleichsweise leichte Eingriff einer
DNA-Auswertung als verhältnismässig.
3.4 Gestützt
auf Art 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des
DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) kommt die Erstellung eines DNA-Profils nicht
nur zur Aufklärung des Anlassdelikts in Betracht, sondern auch zur Zuordnung
weiterer Verbrechen und Vergehen. Mit anderen Worten geht es um die Aufklärung
von bereits vergangenen, aber auch von zukünftigen Straftaten von einer
gewissen Schwere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts werden dafür
erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, nicht notwendigerweise aber Vorstrafen vorausgesetzt.
Nach den
polizeilichen Angaben in den Verfahrensakten ist die Beschwerdeführerin am 30.
Januar 2019 beim Plakatkleben (Klebstoff auf Hausfassaden) angehalten worden.
Sie trug 42 Plakate und 4 Flaschen Klebstoff auf sich (Polizeirapport und
Fotodokumentation vom 31. Januar 2019). Es besteht der begründete Verdacht,
dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Sachbeschädigungen begangen hat. Die
Plakataktion weist Parallelen zur Gegendemonstration vom 24. November 2018 auf
und gemahnt an Vandalismus, so dass die Staatsanwaltschaft darin einen weiteren
Anhaltspunkt für militante Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erkennen durfte.
Insgesamt liegen
auch mit dem Verdacht der mehrfachen Sachbeschädigung konkrete Anhaltspunkte
für weitere, noch unbekannte Straftaten vor. Es handelt sich offensichtlich
nicht um eine routinemässige DNA-Auswertung. Ein milderes Mittel, das ebenso
viel zur Ermittlung beitragen würde wie die angeordnete Massnahme, ist nicht
ersichtlich, so dass sich die angefochtenen Verfügungen auch insoweit als verhältnismässig
erweisen.
3.5 Was
die erkennungsdienstliche Behandlung angeht, so ergibt sich aus den Akten, dass
die Beschwerdeführerin nach ihrer Anhaltung beim nächtlichen Plakatkleben vom
30./31. Januar 2019 auf die Polizeiwache Clara verbracht und dort fotografiert
wurde (Erstellung einer Fototafel, vgl. Polizeirapport vom 31. Januar 2019).
Wegen des später dazugekommenen Verdachts des Landfriedensbruchs und der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde sie von der Staatsanwaltschaft auf
den 24. April 2019 vorgeladen und zu allen Vorwürfen befragt. Dass bei der
erweiterten Verdachtslage eine erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt
wurde, ist nicht zu beanstanden. Diese dient der Vervollständigung früherer Erhebungen
zu Identifikations- und Beweiszwecken. Dabei handelt es sich um einen leichten
Grundrechtseingriff, der schon bei Übertretungen zulässig ist (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3. Auflage 2018, Art. 260 N 2, 5; Werlen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260
N 5; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017). Mit der Ausdehnung
des Verdachts auf zwei weitere Vergehen erweist sich die erkennungsdienstliche
Behandlung vom 24. April 2019 als zulässig. Die in der Beschwerde vorgetragene
Kritik ist unbegründet.
Die Beschwerde
ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1’000.–
festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Sie gehen zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 428
Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.