Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.18
ENTSCHEID
vom 5. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügungen
der Staatsanwaltschaft
vom 29. und 30. Januar 2019
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung, Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA)
und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wird vorgeworfen, er habe im Anschluss an den gemeinsamen
Besuch eines Fussballspiels im Jahr 2008 seine Kollegin B____ (Anzeigestellerin)
unter dem Vorwand, er brauche Hilfe, in eine Wohnung mitgenommen. Dort habe er
ihr mit K.‑o.-Tropfen versetzten Wodka zu trinken gegeben und sie anschliessend
geschändet. Damals war die Anzeigestellerin knapp 18 Jahre und der Beschwerdeführer
knapp 20 Jahre alt. B____ reichte rund zehn Jahre nach dem Vorfall, am 16. Juli
2018, Strafanzeige ein.
Mit
Gerichtsstandsverfügung vom 7. August 2018 ordnete der Leitende Staatsanwalt
an, dass das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werde.
In der Folge befragte eine Ermittlungsbeamtin die Anzeigestellerin, ihren damaligen
Freund sowie zwei weitere Personen aus dem gemeinsamen Kollegenkreis. Am 29.
Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Verteidigung als
beschuldigte Person einvernommen. Bei dieser Gelegenheit wurde er gestützt auf
einen schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Januar 2019 erkennungsdienstlich
erfasst und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete das Merkblatt der Staatsanwaltschaft über die „erkennungsdienstliche
Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich für die spätere Erstellung eines
DNA-Profils“. Am Folgetag, dem 30. Januar 2019, ordnete der fallführende Staatsanwalt
die Erstellung eines DNA-Profils an.
Mit Beschwerde
vom 13. Februar 2019 lässt der Beschwerdeführer beide Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 29. und 30. Januar 2019 anfechten. Er beantragt deren kostenfällige
Aufhebung sowie die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Erfassungen (Fotos,
Abdrücke etc.), den Verzicht auf die Erstellung eines DNA-Profils und dessen
Aufnahme in die Informationssysteme bzw. deren Vernichtung oder Löschung. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 auf Beschwerdeabweisung.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Replik vom 23. Mai 2019 und mit Eingabe vom
28. Mai 2019 geäussert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden Beschwerde erhoben
werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen der
Staatsanwaltschaft. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als Beschuldigter von den angefochtenen Verfügungen
unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung
(Art. 382 Abs. 1 StPO). Die 10-tägige Frist ist mit
Beschwerdeerhebung vom 13. Februar 2019 gewahrt, soweit der
Beschwerdeführer erst mit Akteneinsicht der Verteidigung vom 6. Februar
2019 gehörig über die Anordnungen dokumentiert wurde. Zu den vollzogenen
Massnahmen wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 ein Merkblatt
ausgehändigt. Darin heisst es: „Der schriftliche Befehl ist in den
Verfahrensakten abgelegt und kann dort eingesehen oder beim zuständigen Mitarbeitenden
der Strafverfolgungsbehörde in Kopie verlangt werden.“ Dieser mit Datum vom
29. Januar 2019 versehene und von einem Kriminalkommissär der Staatsanwaltschaft
unterschriebene Befehl befindet sich in den Akten (unter dem Reiter „Weitere
Zwangsmassnahmen“).
Ob dieses
Vorgehen (Aushändigung lediglich eines Merkblatts, mit dem auf den in den Akten
befindlichen Befehl verwiesen wird) die gesetzlichen Vorgaben von Art. 199
StPO und Art. 260 StPO erfüllt, ist fraglich. Angesichts der Verwendung eines
Standardbefehls ohne über Name und Straftatbestand hinausgehende inhaltliche
Spezifikation hätte der Befehl im vorliegenden Fall auch gleichzeitig mit dem
Merkblatt ausgehändigt werden können (vgl. Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 10). Jedenfalls
bezüglich der schriftlich anzuordnenden erkennungsdienstlichen Behandlung
konnte die Beschwerdefrist mit dem Merkblatt nicht in Gang gesetzt werden.
Auch die am
Folgetag ergangene Verfügung des Staatsanwalts betreffend Anordnung der
DNA-Profilerstellung vom 30. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer nicht
zugestellt. Diesbezüglich heisst es im Merkblatt: „Wenn die Abnahme eines WSA
angeordnet wurde, verfügt die Staatsanwaltschaft in der Regel die Erstellung
eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO. Diese Verfügung wird ebenfalls in den
Verfahrensakten abgelegt werden und kann dort eingesehen oder beim zuständigen
Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft in Kopie verlangt werden.“ Auch wenn das
Merkblatt keine Rechtsmittelfristen auszulösen vermag, wurde der
Beschwerdeführer damit über das grundsätzliche Vorgehen orientiert. Eine DNA-Profilerstellung
muss (ebenso wie die vorangehende Probenahme) nicht schriftlich angeordnet
werden (vgl. Art. 199 StPO und Schmid/Jositsch,
Art. 199 N 1). Gleichwohl beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der
effektiven Kenntnisnahme der Anordnung durch den Betroffenen und nicht mit der
Erklärung im Merkblatt, dass „in der Regel“ mit einer Anordnung zu rechnen sei,
zu laufen. Demnach ist auch bezüglich der DNA-Profilerstellung, deren effektive
Anordnung der Beschwerdeführer erst mit Akteneinsicht der Verteidigung vom
6. Februar 2019 zur Kenntnis nahm, auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Befehl über die erkennungsdienstliche
Erfassung sei mangelhaft eröffnet worden. Weiter führe der Umstand, dass er
sich den beiden Zwangsmassnahmen widersetzt habe, dazu, dass die
Staatsanwaltschaft die Rechtskraft des Befehls hätte abwarten müssen, bevor sie
die erkennungsdienstliche Erfassung und den Wangenschleimhautabstrich hätte
vollziehen dürfen. Zudem diene die erkennungsdienstliche Erfassung nicht der
Aufklärung der Anlasstat, und der Befehl vom 29. Januar 2019 sei ungenügend begründet.
Das Gleiche gelte für die DNA-Profilerstellung gemäss Verfügung vom 30. Januar
2019: Auch sie diene nicht zur Aufklärung der Anlasstat und sei ungenügend
begründet. Es fehle offensichtlich an konkreten Anhaltspunkten, die einen
hinreichenden Tatverdacht begründen würden. Es gebe keine Hinweise für eine „gewisse
Wahrscheinlichkeit“, dass der Beschwerdeführer in weitere Vergehen und
Verbrechen verwickelt sei. Die Anzeigestellerin sei psychisch krank und
schizophren. Alle anderen befragten Personen würden nicht von einer Schändung
bzw. Vergewaltigung sprechen, sondern von einem „Fremdgehen“. Die aus dem
Tatvorwurf gezogenen Anhaltspunkte (schweres Sexualdelikt mit einer gängigen
Methode, das Opfer wehrlos zu machen, nämlich mit K.‑o.-Tropfen) verletzten
die Unschuldsvermutung des Beschwerdeführers. Zudem sei die Möglichkeit einer
Falschbeschuldigung zu wenig gewürdigt worden. Ein weiterer Verstoss gegen die
Unschuldsvermutung liege in der Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer
mit leichten Betäubungsmitteldelikten mehrfach polizeilich in Erscheinung
getreten sei.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft führt in der Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer werde
mit dem Verdacht der Schändung ein Verbrechen und keine Bagatelle zu Last
gelegt. Die Belastungen der Anzeigestellerin seien glaubwürdig, so dass nicht
von Anfang an von einer Falschbeschuldigung auszugehen sei. Es sei bekannt,
dass Sexualdelikte oft in einer Serie passieren und die Täter meist eine hohe
Rückfallgefahr aufweisen würden. Bei Sexualdelinquenten bestehe gegenüber dem
Durchschnittsbürger eine zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, auch in
Zukunft in (ähnlich gelagerte) Straftaten verwickelt zu werden. Die DNA-Analyse
sei somit mit Bezug auf mögliche andere, bereits begangene oder zukünftige
Delikte angezeigt. Der Staatsanwaltschaft seien viele ungeklärte Sexualdelikte
mit K.‑o.-Tropfen und vorhandenen DNA-Tatortspuren bekannt, die
aufgeklärt werden müssen. Zudem betone die Rechtsprechung die spezialpräventive
Wirkung der DNA-Analyse. Die dem Beschwerdeführer zugemuteten Massnahmen wiesen
demgegenüber eine bloss geringe Eingriffsintensität auf. Der Beschwerdeführer
habe sich gemäss Art. 113 Abs. 1 (Satz 2) StPO den Zwangsmassnahmen
unterziehen müssen. Seine Weigerung sei bloss verbal und nicht gewaltsam
gewesen und entspreche keiner Weigerung im Sinne von Art. 260 Abs. 4
StPO. Eine vorgängige gerichtliche Überprüfung der vorliegenden
Zwangsmassnahmen widerspreche dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1
StPO und der bloss dreimonatigen Aufbewahrungsfrist der DNA-Proben, aber auch
dem Sinn und Zweck der Zwangsmassnahmen und der normalerweise fehlenden
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der
Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht die Nichtigkeit der Verfügung vom
29. Januar 2019 geltend. Zudem werde mit beiden Verfügungen die
Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Zunächst
wird beanstandet, dass die Ermittlungsbeamtin den Befehl vom 29. Januar
2019 dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt habe.
Wie bereits
erwähnt, schreibt das Gesetz, abgesehen von dringenden Fällen, die Aushändigung
des Befehls vor (hiervor E. 1.2). Ein schriftlicher Befehl vom 29. Januar 2019
liegt unbestrittenermassen in den Akten. Das Datum stimmt mit dem Tag der
Einvernahme und der Vornahme der angeordneten Massnahmen überein. Die
Staatsanwaltschaft bestreitet nicht, dass dem Beschwerdeführer lediglich das
Merkblatt und nicht der Befehl selber ausgehändigt wurde. Aus der fehlenden
Aushändigung des schriftlichen Befehls darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil
erwachsen; sie führt aber nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden
Zwangsmassnahme (AGE BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.3; BGer 1B_195/2018 vom
7. Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 199
N 4). Keine eigenständige Bedeutung hat die erst in der Replik vorgebrachte
(verspätete) Rüge des fehlenden Vollzugsprotokolls. Mit der Ablage des Befehls,
des unterzeichneten Merkblatts und der Aktennotiz der Ermittlungsbeamtin vom
29. Januar 2019 in den Akten, die alle über den Wangenschleimhautabstrich und
die erkennungsdienstliche Behandlung Aufschluss geben, ist die
Dokumentationspflicht erfüllt; sie geht insbesondere über das in einem früheren
Präjudiz kritisierte Mass hinaus (AGE BES.2017.162 vom 31. Juli 2018
E. 2.2: kein schriftlicher Befehl in den Akten). Entscheidend ist, dass
die Eröffnungsmängel mit der Akteneinsicht durch die Verteidigung vom
6. Februar 2019 geheilt wurden.
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt weiter, er habe sich geweigert, sich erkennungsdienstlich
behandeln zu lassen bzw. den Wangenschleimhautabstrich zuzulassen. Trotzdem sei
die Massnahme durchgeführt worden. Dem Vorhalt der Staatsanwaltschaft, er habe
sich nicht körperlich gewehrt, nachdem die Polizeibeamtin sich telefonisch bei
der Staatsanwaltschaft rückversichert und die rechtliche Situation dargelegt
hatte, hält er entgegen, dass eine Weigerung auch verbal erfolgen könne. Die
Weigerung steht im Zusammenhang mit der Rechtsauffassung des Verteidigers, dass
die Anordnung der Massnahmen vor deren Vollzug rechtlich überprüft werden
müsse.
3.2.1 Was
zunächst das Postulat der vorgängigen rechtlichen Überprüfung der
Zwangsmassnahme angeht, kann die Ansicht der Verteidigung nicht bestätigt
werden. Die erkennungsdienstliche Massnahme setzt einen schriftlichen Befehl
voraus. Der Wangenschleimhautabstrich kann sogar mündlich angeordnet werden.
Anschliessend wird die Zwangsmassnahme vollzogen. Weigert sich der Betroffene,
so darf die Massnahme „unter strengster Beachtung der Verhältnismässigkeit“ sogar
mit Gewalt durchgesetzt werden (Art. 200 StPO; Schmid/Jositsch, Art. 200 N 2). Eine Zustimmung
des Betroffenen ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht – nicht
erforderlich (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2).
Die
nachträgliche Kontrolle der erkennungsdienstlichen Erfassung durch das
Beschwerdegericht reicht in der Regel aus, um deren Rechtmässigkeit zu
gewährleisten. Es besteht insbesondere ein verfahrensökonomisches Interesse,
dass Beschuldigte nicht mit einer taktischen Weigerung die Ermittlungen
verzögern können. Es rechtfertigt sich nur in Ausnahmefällen, auf
Beweiserhebungen zu verzichten, nachdem der Beschuldigte bereits vorgeladen
wurde und mit seinem Verteidiger erschienen ist. Dies würde nicht nur einen
unverhältnismässigen Aufwand verursachen, sondern liefe auch dem Beschleunigungsgebot
zuwider (Art. 5 StPO). Die Beschwerde erlaubt die nachträgliche Prüfung
der Rechtmässigkeit der Erfassung und Probenahme. Nötigenfalls kann die weitere
Verwendung des erhobenen Materials einstweilen durch Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung verhindert werden, indem das Beschwerdegericht diese im
Einzelfall anordnet (Art. 387 StPO).
Das Gesetz misst
mit anderen Worten bei anfechtbaren Verfahrenshandlungen dem Beschleunigungsgebot
eine entscheidende Rolle zu. Dieses schützt zwar in erster Linie den
Beschuldigten, ist aber eng mit dem Schutz vor Rechtsverweigerung verbunden,
welche auch für alle anderen Parteien des Strafverfahrens gilt (Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 5 N 1; AGE BES.2017.135 vom 30. Oktober
2017 E. 1.2.3 und 2.1).
Auch für die
Unterscheidung zum Siegelungsverfahren als besondere Ausnahmeregelung kann auf
die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Ein weiterer
wichtiger Hauptunterschied ist darin zu erkennen, dass bei der Siegelung auch Persönlichkeitsrechte
von unbeteiligten Dritten tangiert sein können. Dies ist bei den angesprochenen
Zwangsmassnahmen nicht der Fall. Gegen den von der Verteidigung postulierten
Grundsatz der vorgängigen Rechtskontrolle einer Weigerung spricht schliesslich
die Regelung, dass eine DNA-Probe rasch verwertet werden muss. Sie darf nach
gesetzlicher Vorschrift nur drei Monaten lang aufbewahrt werden und muss danach
vernichtet werden (Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes
[SR 363]).
3.2.2 Mit
dem Vorbehalt des staatsanwaltschaftlichen Entscheids im Weigerungsfall gemäss
Art. 260 Abs. 4 StPO wollte der Gesetzgeber primär eigenmächtiges
Handeln der Polizeiorgane verhindern. Er hatte die erkennungsdienstliche
Tätigkeit der Polizei vor Augen, die ohne Wissen und Billigung der
Staatsanwaltschaft durchgeführt wird. Entsprechend wird in den Materialien
ausgeführt, die Bestätigung der Staatsanwaltschaft sei bei einer „selbständigen“
polizeilichen Anordnung der Massnahme nötig (Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085,
1243). Im vorliegenden Fall handelte die Ermittlungsbeamtin der
Staatsanwaltschaft, nachdem die Strafuntersuchung mit Gerichtsstandsverfügung
vom 7. August 2018 bereits der Staatsanwaltschaft zugewiesen worden war. Sie
nahm vor dem Vollzug der Zwangsmassnahme Rücksprache mit dem piketthabenden Staatsanwalt,
der ihr gegenüber Leitungsbefugnisse hat (§ 12 Abs. 1 der kantonalen
Verordnung über die Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der
Staatsanwaltschaft, SG 257.120). Von einer selbständigen polizeilichen
Anordnung im Sinne von Art. 260 Abs. 4 StPO kann daher nicht
gesprochen werden. Vielmehr wurden die erkennungsdienstliche Erfassung und der Wangenschleimhautabstrich
mit Kenntnis und mit Billigung des Staatsanwalts durchgeführt. Dass sich die
Staatsanwaltschaft diesen Entscheid zurechnen lassen wollte, ergibt sich im
Weiteren aus der Verfügung vom 30. Januar 2019, mit welcher die DNA-Analyse
angeordnet wurde und die Probenahme vom Vortag implizit schriftlich
mitbewilligt wurde, da sie Voraussetzung für die Analyse bildet. Dagegen kann
sich der Beschwerdeführer innert der 10-tägigen Frist wehren, was er auch tut.
Dieser Ablauf führt im Übrigen auch dazu, dass in der Praxis Weigerungen gegen
erkennungsdienstliche Massnahmen bislang kaum oder gar nicht vorkommen (Werlen, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 260 N 7).
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, beide angefochtenen Verfügungen seien
ungenügend begründet.
3.3.1 Die
erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu
begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte
dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits
durch die gesetzliche Formulierung der „kurzen“ Begründung zum Ausdruck kommt.
In der Literatur wird in diesem Zusammenhang sogar das Begründungserfordernis
als solches kritisiert (Riklin,
StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen
Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Wie umfassend die durch das Gesetz
vorgesehene Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen
Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1;
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.2).
Was die
Begründung des Befehls vom 29. Januar 2019 angeht, so ist diese knapp, aber
ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers und der ihm vorgeworfene
Straftatbestand der Schändung, evtl. Vergewaltigung sowie die vorzunehmenden
Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung und Wangenschleimhautabstrich)
genannt. Als Zweck wird sowohl die Identifizierung und Sachverhaltsabklärung
bezüglich des genannten Vorwurfs angegeben als auch die Verwendung für allfällige
spätere Verfahren. Der Vollzug dieser Massnahme steht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der rund 50 Minuten dauernden Einvernahme vom gleichen Tag, in
der dem Beschwerdeführer die Vorwürfe im Einzelnen dargelegt wurden. In diesem
Gesamtkontext erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls
als ausreichend.
3.3.2 Ähnliches
gilt für die Begr.dung der Verfügung über die DNA-Profilerstellung vom
Folgetag. DNA-Analysen sind zwar von der Staatsanwaltschaft im Einzelfall
anzuordnen, und diese Anordnung ist auch zu dokumentieren, doch besteht keine
Pflicht, einen schriftlichen Befehl zu erlassen und eine entsprechende
Begründung zu verfassen (BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 2.2 m.H.
auf BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014). Die Verfügung vom 30. Januar
2019 enthält eine Kurzbegründung, welche über den Zweck (Aufklärung vergangener
oder künftiger Taten) und über den Einzelfall (schweres Delikt, erhöhte
Wahrscheinlichkeit aufgrund der Deliktsart und der vorgeworfenen Begehungsweise
sowie gewisse Hinweise aus der Vergangenheit) Auskunft gibt. Warum diese Begründung
nicht ausreichend sein soll und wogegen sich der Beschwerdeführer z.B. nicht
wehren könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Die Rüge der Verletzung
der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.
Die materiellen
Voraussetzung der angefochtenen Zwangsmassnahmen beurteilen sich nach Art. 197
Abs. 1 StPO. Zwangsmassnahmen können ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b),
die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden
können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt
(lit. d).
4.1 Die
erkennungsdienstliche Erfassung und die DNA-Profilerstellung sind gesetzlich
vorgesehene Massnahmen. Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen
Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von
Körperteilen genommen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017
vom 21. August 2017 festgehalten, Zweck der erkennungsdienstlichen
Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden könne, sei die
Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der
Identität einer Person falle.
Art. 255
Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der
beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines
Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive
Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog.
DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen
(BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.2 Für
die Bejahung eines „hinreichenden“ Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund
von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Wie bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit
von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft hat auch vorliegend die
Beschwerdeinstanz dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse
ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die
Justizbehörde somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durfte. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten
Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte
(BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2018.124
vom 28. November 2018 E. 3.1). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet
sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (Weber, in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage 2014, Art. 197 N 8). Der Wangenschleimhautabstrich und
die Erstellung eines DNA-Profils greifen gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts nur leicht in die Grundrechte des Betroffenen auf persönliche
Freiheit und informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. statt vieler BGer 1B_381/2015
vom 23. Februar 2016, E. 2.3). Dasselbe gilt auch für die
erkennungsdienstliche Erfassung (Schmid/Jositsch,
Art. 260 N 2, 5; Werlen,
Art. 260 N 5).
Die konkreten
Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus der Anzeige vom
25. Juli 2018 und der Einvernahme der Anzeigestellerin vom 9. Januar 2019. Der
von ihr geschilderte Tatverdacht geht über eine reine Mutmassung hinaus. Sie
hat konkrete Umstände zu Zeit und Ort der Vorkommnisse geschildert. Ihre
Schilderungen erscheinen bei summarischer Betrachtung recht kohärent. Sie hat
die fraglichen Vorkommnisse auch Drittpersonen gegenüber geschildert, die
ihrerseits zumindest zum Randgeschehen identische Aussagen zu Protokoll gaben
(Umstände des Zusammentreffens mit dem Beschwerdeführer u.a.). Aufgrund der
Aussagen der Anzeigestellerin, ihres damaligen Freundes und eines weiteren
Kollegen ist davon auszugehen, dass es im Anschluss an den Besuch des
Fussballspiels zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der
Anzeigestellerin gekommen ist. Der Beschwerdeführer macht dazu keine Aussagen. Der
gesundheitliche Zustand der Anzeigestellerin wirkt sich auf die
Verdachtssituation neutral aus. Zum einen führt sie selber ihre psychischen
Beschwerden auf die zur Anzeige gebrachten Vorgänge zurück. Zum anderen ist allgemein
bekannt, dass solche Straftaten auch zum Nachteil kranker Menschen verübt
werden bzw. diese sogar einem höheren Risiko ausgesetzt sind.
Der damalige
Freund der Anzeigestellerin und ein weiterer Kollege haben angeblich gemeint,
die Anzeigestellerin sei mit dem Beschwerdeführer fremdgegangen (Einvernahme
des Exfreunds C____ vom 15. Januar 2019 und des Kollegen D____ vom 16.
Januar 2019). Ob sie ihnen es selber so berichtet hat oder ob die beiden jungen
Männer sie missverstanden haben – sei es aus jugendlicher Unreife, wegen eines
unklaren Berichts oder aus anderen Gründen –, kann und muss vorliegend nicht
entschieden werden. Eine weitere Kollegin, die mit einem Freund des
Beschwerdeführers ein Kind hat, konnte nur den gemeinsamen Besuch von
Fussballanlässen bestätigen. Die Anzeigestellerin habe ihr erst im Oktober
2018 erzählt, dass sie vergewaltigt worden sei. Aufmerken lässt aber der
Bericht der Kollegin über einen Vorfall in der […] Bar, bei dem sie vermutet
habe, jemand habe ihr etwas ins Getränk gemischt. Es seien zehn Personen am
Tisch gewesen, darunter auch der Beschwerdeführer, den sie aber nicht belaste (Einvernahme
der Kollegin E____ vom 23. Januar 2019).
Die Klärung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Anzeigestellerin und der übrigen Befragten ist
Aufgabe des erkennenden Gerichts. Es gibt derzeit jedoch genügend konkrete
Hinweise für die Annahme, dass es zu einem sexuellen Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und der Anzeigestellerin gekommen ist und dass dabei
möglicherweise K.‑o.-Tropfen eingesetzt wurden. Bei dieser Lage verfügte
die Staatsanwaltschaft über vertretbare Gründe für die Annahme eines
Tatverdachts, dessen Wahrscheinlichkeitsgrad für die angeordneten Massnahmen
ausreicht.
4.3 Verhältnismässig
ist eine Massnahme, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht
werden können und wenn die Massnahme durch die Bedeutung der Straftat
gerechtfertigt ist. Bei beiden Massnahmen – erkennungsdienstliche Behandlung
und DNA-Profilerstellung – wird nicht vorausgesetzt, dass eine Spur im
Zusammenhang mit der Anlasstat vorliegt, mit der das erkennungsdienstliche
Material abgeglichen werden müsste (Schmid/Jositsch,
Art. 260 N 5; Hansjakob,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260
N 6).
4.3.1 Die
erkennungsdienstliche Erfassung dient vorliegend der Identifikation der
verdächtigen Person für die Strafverfolgungsbehörde, aber auch für die
Anzeigestellerin. Gerade wenn das angezeigte Delikt länger zurück liegt, ist
die Erfassung von Körpermerkmalen und Abdrücken von Körperteilen besonders
wichtig, um eine Konfrontation zu ermöglichen und allfällige Verwechslungen
auszuschliessen. Zudem weist die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die
Notwendigkeit eines aktuellen Signalements hin, falls die beschuldigte Person
sich den Strafbehörden entziehen sollte.
4.3.2 Mit
Bezug auf die DNA-Profilerstellung soll die Verhältnismässigkeitsprüfung
sicherstellen, dass diese Massnahme nicht routinemässig durchgeführt wird. Nach
der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der
Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann
verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen
Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.;
BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2;
1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1;
je mit Hinweisen; Schmid/Jositsch,
Art. 260 N 5-6; Hansjakob,
Kommentar, a.a.O., Art. 260 N 6; BGer 1B_185/2017 vom 21.
August 2017 E. 3). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte
Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5);
trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch
nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die
Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und
1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; zur BGE-Publikation
bestimmtes Urteil 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).
4.3.3 Schändung
ist ein schwerer Tatvorwurf (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren, Art. 191 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]), dessen Verfolgung erst
nach 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der
Verdacht gegen den Beschwerdeführer ist aufgrund der vorliegenden Aussagen
hinreichend, und die Bedeutung des Vorwurfs rechtfertigt eingehende
Beweismassnahmen.
Es ist
einzuräumen, dass das DNA-Profil zur Aufklärung der Anlasstat kaum wird
beitragen können, zumal keine Spur der Anlasstat vorliegt, mit der die DNA des
Beschwerdeführers verglichen werden könnte. Das DNA-Profil des
Beschwerdeführers kann aber zur Aufklärung weiterer, noch unbekannter
Straftaten verwendet werden. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft. Es
ist aber bekannt, dass Sexualdelikte häufig vom gleichen Täter wiederholt
begangen werden (vgl. BGer 1B_13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2). Es
handelt sich um Hands-on- und Vieraugendelikte. Das heisst, dass die Täter mit
hoher Wahrscheinlichkeit DNA-Spuren hinterlassen, dass aber oftmals weitere
direkte Beweise fehlen und auch das Opfer aufgrund der Erinnerungslücken, die
durch die allfällig verwendete Substanz hervorgerufen werden, keine Angaben zur
Tat machen kann. Der Nachweis des Einsatzes von K.‑o.-Tropfen ist nur
innert weniger Stunden möglich. Entsprechend besteht eine hohe Dunkelziffer. Mit
Schändungsdelikten gehen regelmässig starke Verletzungen höchstpersönlicher
Rechtsgüter der Opfer einher. Daher besteht ein grosses Interesse, ein im
begründeten Verdachtsfall erhobenes DNA-Profil als Beweismittel einzusetzen.
Im vorliegenden
Fall gibt es konkrete Hinweise, dass im Umfeld des Beschwerdeführers Betäubungsmittel
oder narkotische Substanzen eingesetzt wurden. So ist in den Einvernahmen einer
jungen Frau aus dem Umfeld des Beschwerdeführers der Vorfall in der […] Bar
bekannt geworden, bei dem diese annahm, jemand habe ihr etwas ins Getränk
gemischt. Dass der Beschwerdeführer sich in ihrem Umfeld bewegt, reicht in
Kombination mit einem konkreten, gegen ihn gerichteten Schändungsverdacht für
die Annahme der Verwicklung in andere Delikte aus. Die DNA-Analyse erweist sich
in einer solchen Konstellation (leichter Eingriff zur Aufklärung schwerer und
anders kaum nachweisbarer Straftaten) als verhältnismässig.
Entscheidend ist
vorliegend die narkotische Wirkung der Substanz, nicht deren Zulässigkeit. Wenn
die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Aktennotiz vom 20. März 2019 (polizeiliche
Vorgänge) schliesst, dass der Beschwerdeführer (straflosen) Zugang zu solchen
Substanzen hat, darf sie dies als ergänzendes Indiz für den Umgang mit
K.-o.-Tropfen berücksichtigen.
4.3.4 Dem
Einwand des Beschwerdeführers, dass der Zeitablauf von mehr als zehn Jahren den
angefochtenen Beweismassnahmen entgegenstehe, kann aufgrund der
Verjährungsfrist von 15 Jahren nicht gefolgt werden. Seinen Bedenken wird durch
die gesetzliche Regelung Rechnung getragen, dass die DNA-Probe vernichtet und
das daraus gewonnene Profil nicht ins Informationssystem aufgenommen wird, wenn
die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann (Art. 9 Abs. 1
lit. c und Art. 11 Abs. 4 lit. d/e DNA-Profil-Gesetz).
Bereits aufgenommene DNA-Profile sind in solchen Fällen zu löschen (vgl. Art. 16
Abs. 1 lit a, c und d DNA-Profil-Gesetz). Die erkennungsdienstlichen
Unterlagen sind im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs, einer Einstellung
oder Nichtanhandnahme des Verfahrens zu vernichten (Art. 261 Abs. 1 lit. b
StPO). Insgesamt erweisen sich daher die angefochtenen Verfügungen als verhältnismässig.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO dessen Kosten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.