Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2019.93
URTEIL
vom 11. September 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Staatsarchiv Basel-Stadt
Martinsgasse 2, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Präsidialdepartements
vom 9. Mai 2019
betreffend Antrag auf Erlass
einer vorsorglichen Massnahme
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) ersuchte am 12. bzw. am 13. November 2018 um
Herausgabe der ihn betreffenden Patientenakte der Psychiatrischen
Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche (A Abl. 2017/56, Schachtel
105 [nachfolgend Patientenakte]) und der ihn betreffenden Jugendpersonalakte
der Jugendanwaltschaft (gemäss Gesuch vom 13. November 2018 GA-RGG 3e 4-2 [5]
1313; gemäss Entscheid vom 9. Mai 2019 GA-REG 3e 4-2 [5] 1312 [nachfolgend
Jugendpersonalakte]) sowie allfälliger Kopien dieser Akten aus dem
Staatsarchiv. Eventualiter beantragte er die komplette Sperrung des Zugangs zu
den erwähnten Akten. Mit Verfügung vom 29. März 2019 wies das Staatsarchiv das
Gesuch um Aktenherausgabe ab. Im über die gesetzlich vorgesehenen
Beschränkungen hinausgehenden Umfang wurde auch das Gesuch um Sperrung der
Akten abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das
Präsidialdepartement. In diesem Rekursverfahren beantragte er mit Rekursbegründung
vom 12. April 2019 (eingegangen beim Präsidialdepartement am 23. April 2019)
vorsorgliche Massnahmen. So sei der Zugang zu den „Patientenakten“ bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids umgehend komplett zu sperren, wobei
die Sperrung für alle Personen ausser dem Rekurrenten, insbesondere auch für
das Staatsarchiv und alle am Rekurs beteiligten Personen, gelten solle. Zudem
seien die „Patientenakten“ nicht ins Rekursverfahren aufzunehmen. Am 29. April
2019 reichte das Staatsarchiv eine Stellungnahme zu den beantragten
vorsorglichen Massnahmen ein. Mit Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 verfügte
das Präsidialdepartement in teilweiser Gutheissung des Antrags auf Erlass einer
vorsorglichen Massnahme die Sperrung der Patientenakte und der Jugendpersonalakte
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Rekursverfahren
betreffend die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019. Die Akteneinsicht
durch die Rekursinstanz und weitere Verfahrensbeteiligte wurde von dieser
vorsorglichen Sperrung ausgenommen. Im Übrigen wurde der Antrag auf Erlass
vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Mit Eingabe vom
16. Mai 2019 (eingegangen beim Verwaltungsgericht am 23. Mai 2019) erhob der Rekurrent
Rekurs gegen den Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019. Damit beantragte er, die
Ausnahme der Akteneinsicht durch die Rekursinstanz und weitere
Verfahrensbeteiligte von der vorsorglichen Sperrung der Patientenakte und der
Jugendpersonalakte sei aufzuheben und die vorsorglichen Massnahmen seien wie in
der Eingabe vom 12. April 2019 beantragt anzuordnen (Antrag 1). Zudem seien die
bereits beigezogenen „Patientenakten“ aus den Verfahrensakten zu entfernen
(Antrag 2). Darüber hinaus beantragte er, als superprovisorische vorsorgliche
Massnahme seien seine „Patientenakten“ bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids über den Umgang mit diesen Akten unverzüglich zu versiegeln (Antrag
3). Im Weiteren ersuchte der Rekurrent um Information, wie die Patientenakte
und die Jugendpersonalakte aufbewahrt werden und ob sie kopiert worden sind
sowie gegebenenfalls zu welchem Zweck wie viele Kopien erstellt worden sind
sowie wo und wie diese aufbewahrt werden (Antrag 4). Betreffend die Kosten
stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Antrag 5). Mit ergänzender
Rekursbegründung vom 27. Mai 2019 erklärte er, dass er mit den
„Patientenakten“ sowohl die Patientenakte als auch die Jugendpersonalakte
gemeint habe. Mit vorsorglichen Verfügungen vom 24. und vom 27. Mai 2019 wies
der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts das Präsidialdepartement im Sinne
des Antrags 3 vorsorglich an, die Patientenakte und die Jugendpersonalakte zu
versiegeln. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 verzichtete das Präsidialdepartement
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids auf eine
Vernehmlassung zum Rekurs. Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 legte es dem
Verwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens einschliesslich der
versiegelten Akten vor. Am 12. Juni 2019 verfügte der Verfahrensleiter, dass
dem Rekurrenten Kopien der Stellungnahme des Staatsarchivs vom 29. April 2019
sowie der Eingaben des Präsidialdepartements vom 5. und vom 11. Juni 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt werden und eine allfällige Replik innert Frist bis zum
5. Juli 2019 einzureichen wäre. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 verzichtete der
Rekurrent auf eine Replik und nahm zur Stellungnahme des Staatsarchivs vom 29. April
2019 Stellung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wies der Verfahrensleiter das
Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege ab, woraufhin der gleichzeitig
verlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.– am 20. Juli 2019 geleistet
wurde.
Die Einzelheiten
der Standpunkte der Parteien ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. Mai 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff.
11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
1.2
1.2.1 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Verfahrens ist ein Zwischenentscheid, mit dem ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen teilweise abgewiesen worden ist. Zwischenentscheide
sind gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dieser Nachteil muss
rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.57 vom
19. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2017.6 vom 6. Juni 2017 E. 1.1,
VD.2016.186 und VD.2016.206 vom 12. Januar 2017 E. 2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484). Im Interesse der Rechtssicherheit ist
eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt (VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.186 und VD.2016.206 vom 12. Januar 2017 E.
2.1, VD.2016.163 vom 26. August 2016 E. 1.2; Stamm,
a.a.O., S. 485). Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur
bewirken nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts insbesondere der Entzug
oder die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.148 vom 24.
Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 1.1). In Konstellationen,
in denen in der Hauptsache keine positive, sondern eine negative Verfügung
angefochten wird, sodass sich nicht die Frage der aufschiebenden Wirkung,
sondern diejenige der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme stellt, ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch im Falle der Abweisung eines
Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil rechtlicher Natur anzunehmen (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2013.134 und
VD.2013.137 vom 15. Januar 2014 E. 1.3). Die Wiederherstellung der
aufschieben-den Wirkung bedeutet eine besondere Form einer vorsorglichen
Massnahme (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 1.2.1,
VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 2.1). Auch dies spricht für die
Gleichbehandlung der Verweigerung vorsorglicher Massnahmen mit der Verweigerung
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (VGE
VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 1.2.1).
1.2.2 Mit
der Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019 wurden die Gesuche vom 12.
und vom 13. November 2018 um Herausgabe der Patientenakte und der
Jugendpersonalakte abgewiesen. Damit ficht der Rekurrent in der Hauptsache eine
negative Verfügung an. Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid wurde ein Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen teilweise abgewiesen. Aus den vorstehenden Gründen
ist unter diesen Umständen das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils im Sinne von § 10 Abs. 2 VRPG als Prozessvoraussetzung im Umfang der
Abweisung des Gesuchs ohne weiteres zu bejahen. Folglich kann der
Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 mit Rekurs angefochten werden.
1.3 Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit bezüglich der Anträge 1, 2 und 5
einzutreten.
1.4
1.4.1 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungs-rechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435
[nachfolgend Schwank, Handbuch],
444; Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,
285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Der
Streitgegenstand darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm,
a.a.O., S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen
ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder
entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht
nicht zu behandeln (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1,
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4). Soweit Sachanträge über
die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren hinausgehen, bleiben
sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19 VRPG; VGE VD.2017.17 vom 18.
Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S.
505). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf erstmals bei ihm gestellte
Anträge nicht ein (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505).
1.4.2 Mit
Antrag 4 seiner Rekursbegründung vom 16. Mai 2019 ersucht der Rekurrent – wie
bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – um Information, wie die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte aufbewahrt werden und ob sie kopiert
worden sind sowie gegebenenfalls zu welchem Zweck wie viele Kopien erstellt
worden sind sowie wo und wie diese aufbewahrt werden. Der Rekurrent hat weder
im Verfahren vor dem Staatsarchiv noch im Rekursverfahren vor dem
Präsidialdepartement einen entsprechenden Antrag gestellt und weder das
Staatsarchiv noch das Präsidialdepartement haben über eine entsprechende
Information entschieden. Folglich ist auf Antrag 4 nicht einzutreten.
1.5 In
seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2019 beantragt der Rekurrent, dass das
Verwaltungsgericht einen Sprungrekurs zulasse und sogleich die Hauptsache
beurteile. Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch § 16 Abs. 2 VRPG hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1,
VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1). Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129
vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1,
VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Somit ist der erstmals in der
Stellungnahme vom 5. Juli 2019 gestellte Antrag bereits aus prozessualen
Gründen unzulässig und damit unbeachtlich. Er ist aber auch in der Sache
unbegründet: Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat sich das
Präsidialdepartement mit dem Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 in der
Hauptsache nicht festgelegt und den diesbezüglichen Entscheid nicht
vorweggenommen. In der Hauptsache hat das Präsidialdepartement zu entscheiden,
ob das Staatsarchiv dem Rekurrenten die Patientenakte und die
Jugendpersonalakte herauszugeben hat. Im Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 hat
es nur entschieden, wer während des Rekursverfahrens Einsicht in die Akten nehmen
darf, wobei es sich auf eine summarische Prüfung beschränkt hat (vgl. dazu
Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 S. 1). Schliesslich sind die Voraussetzungen
für einen Sprungrekurs derzeit offensichtlich nicht erfüllt. Beim Sprungrekurs
wird ein Rekurs gegen einen Entscheid eines Departements vom Regierungsrat oder
vom mit der Behandlung des Rekurses beauftragten Departement dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen (§ 42 OG; § 12 VRPG; VGE VD.2018.129 vom 5. November
2018 E. 1.1.2). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Entscheid des
Präsidialdepartements in der Hauptsache, der dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwiesen werden könnte.
1.6 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach hat das Gericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Hingegen ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen
Entscheids zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. VGE VD.2017.229 vom
28. Dezember 2017 E. 1.5).
2.1 Das
OG sieht zwar lediglich für das Verfahren vor dem Regierungsrat die Möglichkeit
der Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen als der aufschiebenden Wirkung
vor. Die Anordnung anderer vorsorglicher Massnahmen ist indessen auch ohne
ausdrückliche Regelung im gesamten Verwaltungsverfahren zulässig, weil
vorsorgliche Massnahmen ihre Grundlage im materiellen Recht haben, dessen
Durchsetzung sie sichern sollen (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.1,
VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.1; Schwank,
Handbuch, S. 458).
2.2 Der
Erlass einer vorsorglichen Verfügung setzt zunächst Dringlichkeit voraus. Dies
bedeutet, dass es sich als notwendig erweisen muss, die fragliche Vorkehr
sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf eine vorsorgliche Verfügung für
den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Dafür kann ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches, Interesse genügen.
Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen
den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser
verhältnismässig erscheint. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt
werden, wenn sie eindeutig ist (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.1;
vgl. auch BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 127 II 132 E. 3 S. 137 f.; VGE
VD.2017.20 vom 19. März 2018 E. 4.1; Merkli,
Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008, S. 416, 423; Schwank,
Handbuch, S. 458 f.; Seiler, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 56 N 27 f.). Mit dem Entscheid über die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen ist soweit möglich zu vermeiden, dass der durch den
Endentscheid zu regelnde Zustand präjudiziert oder verunmöglicht wird (VGE VD.2018.57
vom 19. Juli 2018 E. 2.1; vgl. VGE VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 2.2,
VD.2014.16 vom 2. Mai 2014 E. 2.2; Merkli,
a.a.O., S. 423; Seiler, a.a.O.,
Art. 56 N 41; Stamm, a.a.O., S.
507 f.).
2.3 Der
zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung
der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie
kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur
Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2;
VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.2, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E.
2.1, VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.2; vgl. BGE 117 V 185 E. 2b S. 191;
Merkli, a.a.O., S. 421, 423; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 70). Die
Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im Antrag glaubhaft zu machen
(VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.2, VD.2017.141 vom 28. November
2017 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 568; Merkli, a.a.O., S. 420; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 66). Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das
Gegenteil (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018 E. 2.2, VD.2017.141 vom 28. November
2017 E. 2.1; vgl. auch BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 729; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 N 213).
3.1 Das
Staatsarchiv übergab die Patientenakte und die Jugendpersonalakte für die Dauer
des Rekursverfahrens dem Präsidialdepartement (Stellungnahme des Staatsarchivs
vom 29. April 2019). Aufgrund der Begründung des Zwischenentscheids vom 9. Mai
2019 ist davon auszugehen, dass das Präsidialdepartement die Patientenakte und
die Jugendpersonalakte als Verfahrensakten beigezogen hat und dass es
beabsichtigt, darin Einsicht zu nehmen und den übrigen Verfahrensbeteiligten,
insbesondere dem Staatsarchiv, darin Einsicht zu gewähren. Da die Einsichtnahme
jederzeit erfolgen kann, muss über das Gesuch um vorsorgliche Sperrung der
Patientenakte und der Jugendpersonalakte sofort entschieden werden. Damit ist
Dringlichkeit gegeben.
3.2
3.2.1 Im
Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Patientenakte und die Jugendpersonalakte
besondere Personendaten des Rekurrenten im Sinne von § 3 Abs. 4
lit. a Ziff. 2 und 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
(IDG, SG 153.260) enthalten. Durch das Einsichtnehmen und
Einsichtgewähren in diese Akten bearbeiten die verwaltungsinterne Rekursinstanz
und das Staatsarchiv diese Personendaten (§ 3 Abs. 5 und 6 IDG).
Zudem stellen das Einsichtnehmen und Einsichtgewähren durch die
verwaltungsinterne Rekursinstanz oder das Verwaltungsgericht und das
Staatsarchiv einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und § 11 Abs. 1 lit. j der
Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) dar (vgl. Diggelmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 13 BV N 32 f.; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 22 N 10 f.
und 27). Der Rekurrent hat deshalb ein erhebliches schutzwürdiges Interesse
daran, dass niemand Einsicht in die Patientenakte und die Jugendpersonalakte
nimmt. Da die mit dem Fall befassten Mitarbeitenden der am Verfahren
beteiligten Behörden dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) unterstehen, bleibt die Kenntnis
vom Inhalt der Akten im Falle der Akteneinsicht der Rekursinstanz und des
Staatsarchivs auf den kleinen Kreis der zuständigen Mitarbeitenden beschränkt
und ist keine Bekanntgabe der Personendaten an Dritte zu befürchten. Dies
relativiert das Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten, ändert aber nichts
daran, dass der Rekurrent auch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die
Mitarbeitenden der am Verfahren beteiligten Behörden keine Kenntnis von seinen
besonderen Personendaten erhalten. Die durch die Einsichtnahme in die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte bewirkte Kenntnisnahme von den darin
enthaltenen Informationen kann nicht rückgängig gemacht werden (vgl. Zwischenentscheid
vom 9. Mai 2019 E. 2). Damit erleidet der Rekurrent bei einem Verzicht auf die
beantragte vorsorgliche Sperrung auch einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil. Demgegenüber ist es aufgrund der dem Gericht derzeit zugänglichen Akten
nicht glaubhaft, dass die in den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 3.2.2-E. 3.2.5)
zu thematisierenden Argumente des Rekurrenten einen derartigen Nachteil
bewirken.
3.2.2 Der
Rekurrent behauptet, die Patientenakte enthalte auf weit über 100 Seiten Gesprächsnotizen
und Gesprächsprotokolle in denen wiedergegeben werde, was er dem Psychiater in
Einzelgesprächen mitgeteilt habe. Darunter befänden sich auch höchstpersönliche
Dinge, die sonst niemand wisse, nicht einmal seine Eltern (Rekursbegründung vom
16. Mai 2019 S. 2). Im verwaltungsinternen Verfahren behauptete er zudem, die
Patientenakte enthalte höchstpersönliche Angaben zu vererbbaren Veranlagungen
(Rekursbegründung vom 12. April 2019 S. 1; Gesuch vom 12. November 2018).
Diese
Behauptungen zum Inhalt der Patientenakte können im Rahmen der Beurteilung des
Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen nicht berücksichtigt werden, weil der
Rekurrent mit seinem Gesuch um Siegelung der Akten die Prüfung der
Glaubhaftigkeit seiner Behauptungen selbst verunmöglicht hat.
3.2.3 Darüber
hinaus behauptet der Rekurrent, er sei zurzeit arbeitslos und habe sich auch
schon für eine Stelle in der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt beworben. Wenn
ein Behördenmitglied, das über die Vergabe einer Stelle entscheide, Kenntnis von
seiner Patientenakte habe, sei er gegenüber anderen Stellenbewerbern, deren
Patientenakte nicht bekannt sei, benachteiligt. Im Falle der Akteneinsicht
drohe ihm deshalb ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil (ergänzende
Rekursbegründung vom 27. Mai 2019 S. 2).
Dieser
behauptete Nachteil ist bei der Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche
Massnahmen nicht zu berücksichtigten, weil er vom Rekurrenten nicht glaubhaft
gemacht worden ist. Mangels konkreten Angaben zum Inhalt der Patientenakte ist
nicht feststellbar, ob dieser geeignet wäre, eine Anstellungsbehörde dazu zu
veranlassen, andere Bewerber dem Rekurrenten vorzuziehen. Zudem hat der
Rekurrent nicht einmal behauptet, dass er beabsichtigte, sich für eine Stelle
beim Staatsarchiv, beim Präsidialdepartement oder beim Verwaltungsgericht zu
bewerben. Bei einer Bewerbung für eine Stelle in einer anderen
Organisationseinheit des Kantons könnte die Kenntnis der Rekursinstanz und des
Staatsarchivs dem Rekurrenten von vornherein nicht zum Nachteil gereichen, weil
diese Behörden für die Anstellung nicht zuständig sind.
3.2.4 Der
Rekurrent bringt des Weiteren vor, das Amtsgeheimnis der Mitarbeitenden der am
Verfahren beteiligten Behörden sei deutlich weniger umfassend als die ärztliche
Schweigepflicht. Zur Begründung beruft er sich auf die Anzeigepflicht der
Behörden (Rekursbegründung vom 16. Mai 2019 S. 3; ergänzende Rekursbegründung
vom 27. Mai 2019 S. 2).
Gemäss § 35 Abs.
1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG
StPO, SG 257.100) haben Personen, die in der Stellung als Mitglieder von
Behörden oder als Bedienstete des Kantons Basel-Stadt oder einer
baselstädtischen Gemeinde Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden
Verbrechen oder Vergehen erhalten, diese anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht
rechtfertigt zwar grundsätzlich die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses (Art. 14
StGB; Oberholzer, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 320 StGB N 12), jedoch kann der Rekurrent im
vorliegenden Fall daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Jugendpersonalakte stammt von der Jugendanwaltschaft. Damit ist deren Inhalt
der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bereits bekannt. Folglich wurden allfällige
strafrechtlich relevante Informationen aus dieser Akte von der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde bereits geprüft und besteht diesbezüglich keine
Anzeigepflicht des Staatsarchivs oder der Rekursinstanz. Dass der Inhalt der
Patientenakte einen Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen begründe, wird
vom Rekurrenten nicht einmal behauptet. Folglich kann die beim Verdacht auf ein
von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen bestehende
Anzeigepflicht der Behörden auch bezüglich der Patientenakte kein zusätzliches
Geheimhaltungsinteresse des Rekurrenten begründen.
3.2.5 Der
Rekurrent macht im Übrigen geltend, wenn die Rekursinstanz Einsicht in die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte nehme, bestehe die Möglichkeit, dass
sie in der Begründung ihres Entscheids Informationen aus diesen Akten wiedergebe.
In diesem Fall sei bei einer Publikation des Entscheids zu befürchten, dass dem
Rekurrenten sehr nahe stehende Personen diesen trotz Anonymisierung
identifizieren und damit Kenntnis von besonderen Personendaten des Rekurrenten
erhalten (ergänzende Rekursbegründung vom 27. Mai 2019 S. 2).
Diese
Möglichkeit besteht bei allen Entscheiden, zu deren Begründung besondere
Personendaten der Betroffenen herangezogen werden müssen und stellt keinen
Grund dar, der Rekursinstanz die Kenntnis der betreffenden Personendaten
vorzuenthalten.
3.3 Es
besteht ein öffentliches Interesse an der Möglichkeit der Einsichtnahme in die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte, die vom Staatsarchiv als Archivgut
übernommen worden sind. Dieses Interesse wird durch die Sperrung der Akten bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Rekursverfahren betreffend
die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019 aber nicht tangiert, weil
eine Benützung als Archivgut aufgrund des Beizugs als Verfahrensakten während
des Rekursverfahrens ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. Zwischenentscheid vom
9. Mai 2019 E. 2). Im Übrigen wäre die Benützung der Patientenakte
und der Jugendpersonalakte als Archivgut in den nächsten Jahren ohnehin nur
unter restriktiven Voraussetzungen möglich (vgl. 10 Abs. 2 und 5 des Gesetzes
über das Archivwesen [Archivgesetz, SG 153.600]) und ist nicht
ersichtlich, dass in der nächsten Zeit eine Benützung zur Diskussion stünde, die
diese Voraussetzungen erfüllt.
3.4
3.4.1 Besondere
Personendaten dürfen gemäss § 9 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 IDG von einem öffentlichen
Organ bearbeitet und insbesondere bekanntgegeben werden, wenn ein Gesetz dazu
ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet (lit. a) oder es für eine im Gesetz
klar umschriebene Aufgabe zwingend notwendig ist (lit. b). Das Bearbeiten der
Personendaten hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig
sein (§ 9 Abs. 3 IDG). Eingriffe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK,
Art. 13 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1 lit. j KV sind gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und § 13 KV gerechtfertigt,
wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8
Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und
verhältnismässig sind sowie der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt ist (vgl. Epiney, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
36 BV N 29 ff.; Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 18 N 7 ff. und § 22 N 36 ff.).
Die Beurteilung
von Rekursen ist eine in Gesetzen im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe
der Rekursinstanzen (vgl. für das Präsidialdepartement und den Regierungsrat
als verwaltungsinterne Rekursinstanzen § 7 und § 41 Abs. 1 und 2 OG; vgl. für
das Verwaltungsgericht § 88 Abs. 2, § 91 Ziff. 6 und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG
sowie §§ 1, 8, 10, 12 und 18 VRPG). Soweit die Einsichtnahme der Rekursinstanz
in die Patientenakte und die Jugendpersonalakte für die Beurteilung des
Rekurses gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019 zwingend
notwendig ist, besteht deshalb eine gesetzliche Grundlage für diese
Akteneinsicht und ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an dieser
Akteneinsicht. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden geprüft.
Im
Rekursverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (vgl. § 18 Abs. 1
VRPG; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003
[nachfolgend Schwank, Diss.], S.
30). Nach dieser hat die Rekursbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
und zu ermitteln (Schwank, Diss.,
S. 30). Die Untersuchungsmaxime bezieht sich aber nur auf den rechtserheblichen
Sachverhalt (Auer/Binder, in: Auer
et a. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 992, 1660; Schwank, Diss., S. 30).
Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind,
brauchen nicht erhoben zu werden (Auer/Binder,
a.a.O., Art. 12 N 2; vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 27 f.). Folglich ist die Einsichtnahme in die Patientenakte
und die Jugendpersonalakte für die Beurteilung des Rekurses gegen die Verfügung
des Staatsarchivs vom 29. März 2019 nur dann zwingend notwendig, wenn deren
konkreter Inhalt entscheiderheblich ist.
3.4.2 Bei
provisorischer und summarischer Beurteilung sind die Übergabe der Patientenakte
und der Jugendpersonalakte an das Staatsarchiv sowie deren Übernahme und
Aufbewahrung durch das Staatsarchiv als Eingriffe in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 2 BV und § 11 Abs. 1
lit. j KV zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt, sind diese Eingriffe gemäss
Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 36 BV und § 13 KV jedoch gerechtfertigt, wenn
sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2
EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und
verhältnismässig sind sowie der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt ist (vgl. Epiney, a.a.O., Art. 36 BV N 29 ff.; Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 18 N 7 ff.
und § 22 N 36 ff.). Bei provisorischer und summarischer Beurteilung ist zudem
davon auszugehen, dass die Übergabe der Patientenakte an das Staatsarchiv
möglicherweise den Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art.
321 Ziff. 1 StGB erfüllt. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt,
verhält sich gemäss Art. 14 StGB aber rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe
bedroht ist. Als Quelle solcher Erlaubnisse oder Gebote kommt die gesamte
Rechtsordnung in Betracht. Insbesondere kann es sich um eidgenössische oder
kantonale Gesetze im formellen oder materiellen Sinne handeln (Niggli/Göhlich, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
2019, Art. 14 StGB N 3, 5; vgl. zur Rechtfertigung der
Offenbarung von Berufsgeheimnissen auch Oberholzer,
a.a.O., Art. 321 StGB N 32). Wie jedoch der Tatbestand des unbefugten
Beschaffens von Personendaten gemäss Art. 179novies StGB
erfüllt worden sein sollte, ist bei provisorischer und summarischer Prüfung
entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 16. Mai
2019 S. 4) nicht ersichtlich. Unter Beschaffen im Sinne dieser Bestimmung wird
das Überwinden oder Umgehen einer Zugangssperre verstanden (Ramel/Vogelsang, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 179novies N 23). Ein
solches Verhalten ist bei provisorischer und summarischer Prüfung nicht erkennbar.
3.4.3 Gemäss
§ 7 Abs. 1 des Archivgesetzes sind die öffentlichen Organe verpflichtet, die
Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen,
auszusondern und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.
Anzubieten sind gemäss § 7 Abs. 2 des Archivgesetzes auch Unterlagen, die
schutzwürdige Personendaten enthalten und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht unterstehen. Öffentliche Organe im Sinne des
Archivgesetzes sind insbesondere Behörden und öffentliche Dienste des Kantons
und seiner öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Private
Personen und Organisationen sind den öffentlichen Organen gleichgestellt,
soweit ihnen vom Kanton oder einer Gemeinde die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe übertragen ist und sie Personendaten bearbeiten und dabei dem IDG
unterstellt sind (vgl. § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 2
Abs. 1 lit. c Archivgesetz). Damit ist bei provisorischer und
summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Patientenakte und die
Jugendpersonalakte von der Anbietungspflicht gemäss dem Archivgesetz erfasst
worden sind. Folglich bestand für ihre Übergabe an das Staatsarchiv eine
gesetzliche Grundlage und war die Übergabe der Patientenakte bei provisorischer
und summarischer Beurteilung strafrechtlich gerechtfertigt. Völker-,
verfassungs- und verwaltungsrechtlich war die Übergabe der Patientenakte und
der Jugendpersonalakte an das Staatsarchiv bei provisorischer und summarischer
Beurteilung aber nur dann rechtmässig, wenn sie auch verhältnismässig war (Art.
8 EMRK, Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 BV; §
13 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 lit. j KV; § 9 Abs. 3 IDG). Ob dies der
Fall ist, kann ohne Kenntnis des konkreten Inhalts der Akten nicht beurteilt
werden.
3.4.4 Gemäss
§ 5 Abs. 1 des Archivgesetzes hat das Staatsarchiv insbesondere die Aufgabe,
die Unterlagen der öffentlichen Organe des Kantons zu erfassen und über deren Archivwürdigkeit
zu entscheiden (lit. a) sowie die archivwürdigen Unterlagen zu übernehmen, zu
verwahren, zu ergänzen, zu erhalten, instand zu setzen, zu erschliessen und für
die Benützung bereitzustellen (lit. b). Archivwürdig sind gemäss § 3 Abs.
4 des Archivgesetzes Unterlagen, die voraussichtlich von bleibendem Wert sind
für die Dokumentierung der Tätigkeit der öffentlichen Organe (lit. a), Zwecke
der Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung (lit. b), die Sicherung
berechtigter Interessen betroffener Personen oder Dritter (lit. c),
Wissenschaft und Forschung (lit. d) oder das Verständnis der Gegenwart und
der Geschichte (lit. e). Gemäss dem Staatsarchiv sind die Patientenakte und die
Jugendpersonalakte von bleibendem Wert im Sinne von § 3 Abs. 4 des Archivgesetzes
und deshalb zu Recht als archivwürdig eingeschätzt und archiviert worden. Zur
Begründung macht das Staatsarchiv geltend, die Dokumentierung von psychiatrischen
Gutachten habe einen hohen Stellenwert sowohl für die Wissenschaft als auch für
die Öffentlichkeit. Mit der Überprüfbarkeit der Behandlungsdokumentation solle
zum Vorbeugen von Missbrauch eine gesellschaftliche Kontrolle gewährleistet
werden. Ein Beispiel für den Dokumentationsbedarf liefere die Aufarbeitung der
fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (Verfügung vom
29. März 2019 E. 2.1). Der Rekurrent bestreitet die Archivwürdigkeit
(Rekursbegründung vom 12. April 2019 S. 2).
Bei provisorischer
und summarischer Beurteilung erscheint doch recht klar, dass die Patientenakte
und die Jugendpersonalakte voraussichtlich von gewissem bleibendem Wert sind
für die Dokumentierung der Tätigkeit der öffentlichen Organe, Wissenschaft und
Forschung sowie das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte und ihnen
deshalb zumindest eine gewisse Archivwürdigkeit nicht abgesprochen werden kann.
Damit besteht bei provisorischer und summarischer Beurteilung auch für ihre Übernahme
und Verwahrung durch das Staatsarchiv eine gesetzliche Grundlage. Das konkrete Ausmass
der Archivwürdigkeit und damit das Gewicht des öffentlichen Interesses an der
Übernahme und Verwahrung durch das Staatsarchiv kann aber ohne Kenntnis des
konkreten Inhalts der Patientenakte und der Jugendpersonalakte nicht
festgestellt werden.
3.4.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einsichtnahme der
Rekursinstanz in die Patientenakte und die Jugendpersonalakte für die
Beurteilung des Rekurses gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März
2019 zwingend notwendig ist, wie das Präsidialdepartement zu Recht sinngemäss festgestellt
hat (vgl. Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 E. 3).
3.5
3.5.1 Ob
Behörden Träger der Verfahrensgarantien sein können, ist umstritten (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 188; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 177; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 265). Auch gemäss den Autoren, die diese Möglichkeit grundsätzlich
bejahen, sind jedenfalls nicht rekursberechtigte erstinstanzlich verfügende
Behörden nicht Träger der Verfahrensgarantien (Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., 558 ff., 580; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 265). Folglich ist das Staatsarchiv im vorliegenden Fall bei
provisorischer und summarischer Beurteilung nicht Träger des
Akteneinsichtsrechts gemäss § 38 Abs. 2 OG, § 12 lit. b KV und Art. 29
Abs. 2 BV. Die Einsichtnahme des Staatsarchivs in die Patientenakte kann
deshalb bei provisorischer und summarischer Beurteilung nicht mit dem Akteneinsichtsrecht
gerechtfertigt werden.
3.5.2 Gemäss
§ 48 Abs. 2 OG ordnet die Rekursinstanz über die einzureichenden
Rechtsschriften und Beweismittel das Nötige an. In der Regel wird die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert (Schwank, Diss., S. 165). Die
Vernehmlassung der Vorinstanz kann damit bei provisorischer und summarischer
Beurteilung als in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe im Sinne von § 9 Abs.
2 lit. b IDG qualifiziert werden. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden
ist, kann ohne Kenntnis des konkreten Inhalts der Patientenakte und der Jugendpersonalakte
nicht beurteilt werden, ob der Rekurs gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom
29. März 2019 begründet ist oder nicht (vgl. schon E. 3.4.3-3.4.5).
Folglich ist es dem Staatsarchiv ohne Kenntnis des Inhalts der Patientenakte
und der Jugendpersonalakte auch nicht möglich, eine fundierte und wirkungsvolle
Vernehmlassung zu erstatten. Unter diesen Umständen kann bei provisorischer und
summarischer Beurteilung davon ausgegangen werden, dass die Einsichtnahme in
die Patientenakte im Sinne von § 9 Abs. 2 lit. b IDG für eine im Gesetz klar
umschriebene Aufgabe des Staatsarchivs zwingend notwendig ist. Für einen
korrekten Entscheid der Rekursinstanz, der allen betroffenen Interessen
umfassend Rechnung trägt, ist eine fundierte Vernehmlassung des Staatsarchivs
von grosser Bedeutung. Aus diesem Grund besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, dass dem Staatsarchiv eine solche mit der Gewährung der
Akteneinsicht ermöglicht wird. Da die Patientenakte und die Jugendpersonalakte
vom Staatsarchiv übernommen und verwahrt worden sind, muss dieses vorgängig
über deren Archivwürdigkeit entschieden haben (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a und b
Archivgesetz). Bei provisorischer und summarischer Prüfung ist davon auszugehen,
dass dies ohne Einsicht in die Akten kaum möglich gewesen sein dürfte und dass
das Staatsarchiv deshalb vom Inhalt der Akten mit grosser Wahrscheinlichkeit
bereits Kenntnis hat. Dadurch wird das Interesse des Rekurrenten am Ausschluss
der Akteneinsicht des Staatsarchivs relativiert.
3.6
3.6.1 Die
im Folgenden zu behandelnden Rügen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die
Richtigkeit der vorstehenden Feststellungen in Frage zu stellen.
3.6.2 Welche
Krankheiten beim Rekurrenten diagnostiziert worden sind und welche
höchstpersönlichen Dinge er dem Psychiater erzählt hat, ist für die Gewichtung
sowohl des öffentlichen Interesses an der Archivierung als auch der
entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten relevant. So kann beispielsweise
das Interesse von Wissenschaft und Forschung grösser sein, wenn die
diagnostizierten Krankheiten selten sind, und den entgegenstehenden Interessen
des Rekurrenten mehr Gewicht zukommen, wenn die Dinge, die er seinem Psychiater
erzählt hat, ehrenrührig sind. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung vom 16. Mai 2019 S. 2) ist die Kenntnis von den erwähnten
Informationen deshalb zur Beurteilung der Zulässigkeit der Übernahme und
Aufbewahrung der Krankenakte und der Jugendpersonalakte durch das Staatsarchiv
notwendig.
3.6.3 Der
Rekurrent macht geltend, die Einsicht der Rekursinstanz in die Krankenakte und
die Jugendpersonalakte sei nicht erforderlich, weil ein der ärztlichen
Schweigepflicht unterstehender Vertrauensarzt beigezogen werden könne, der
Ein-sicht in die Akten nehme und anschliessend als Zeuge Auskunft darüber gebe,
ob die Angaben des Rekurrenten zum Inhalt der Akten korrekt seien (Rekursbegründung
vom 16. Mai 2019 S. 2).
Dieses Vorgehen
ist nicht geeignet, die Akteneinsicht der Rekursinstanz und des Staatsarchivs
zu ersetzen, wie das Präsidialdepartement zu Recht festgestellt hat
(Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 E. 3). Im verwaltungsinternen
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt sind Zeugeneinvernahmen bei Fehlen
einer spezialgesetzlichen Grundlage unzulässig (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar
2018 E. 2.5; Schwank, Diss., S.
186). Drittpersonen können aber ausnahmsweise mündlich als Auskunftspersonen
befragt werden (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.5; vgl. Auer, in: Auer et al. [Hrsg.],
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 12 N 39 f. und 42 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 1220; Schwank, Diss., S. 187).
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist die Einvernahme von Zeugen
hingegen zulässig, wenn sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend
abklären lässt (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.5; vgl. § 21 Abs. 1
VRPG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Weder die Einvernahme eines Zeugen
noch die Einvernahme einer Auskunftsperson dienen aber dazu, der Behörde
Kenntnisse zu verschaffen, die sie sich durch Einblick in verfügbare Akten
selbst verschaffen kann. Bereits aus diesem Grund kommt der Beizug eines
Vertrauensarztes für die Akteneinsicht nicht in Betracht. Zudem wäre er für die
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts untauglich. Ein Vertrauensarzt
könnte als Auskunftsperson oder Zeuge zwar Aussagen dazu machen, ob die
Behauptungen des Rekurrenten betreffend den Inhalt der Akten richtig sind oder
nicht. Damit könnten aber nur diejenigen Inhalte festgestellt werden, die der
Rekurrent als Partei für relevant erklärt. Ob die Patientenakte und die
Jugendpersonalakte weitere für die Beurteilung der Archivwürdigkeit oder die
Gewichtung der betroffenen Interessen relevante Informationen enthalten, könnte
nicht ermittelt werden, weil die Rekursinstanz dem Vertrauensarzt mangels
Kenntnis des Inhalts der Akten keine geeigneten Fragen stellen könnte. Zudem
wäre es dem Staatsarchiv mangels Kenntnis des Inhalts nicht möglich, für die
Archivwürdigkeit bzw. das Interesse an der Benützung als Archivgut sprechende
Behauptungen zum Inhalt der Patientenakte aufzustellen, deren Richtigkeit vom
Vertrauensarzt überprüft werden könnte. Aus den gleichen Gründen könnte auch
der Beizug eines Vertrauensarztes als Sachverständigen die Akteneinsicht der
Rekursinstanz und des Staatsarchivs nicht ersetzen, wie das
Präsidialdepartement zu Recht festgestellt hat (vgl. Zwischenentscheid vom 9.
Mai 2019 E. 3). Im Übrigen kommt die Einholung eines Gutachtens eines
Sachverständigen im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil
damit Tatsachen oder Erfahrungssätze festgestellt werden sollen, auf welche die
Behörde nicht aus eigenem Sachverstand zurückgreifen könnte (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 473), und
die Feststellung der in der Patientenakte und der Jugendpersonalakte
enthaltenen Informationen keine besonderen Sachkenntnisse erfordert.
3.6.4 Im
Weiteren behauptet der Rekurrent, das Staatsarchiv habe mit der Übernahme der
Patientenakten ein Beschlagnahmeverbot verletzt und hätte ihm vor der Übernahme
Gelegenheit geben müssen, dagegen Widerspruch zu erheben (vgl. Rekursbegründung
vom 16. Mai 2019 S. 3). Mit dieser Behauptung bezieht er sich offensichtlich
auf Art. 247 f. und Art. 264 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0). Gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO dürfen Gegenstände und
Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art.
170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang
nicht selber beschuldigt sind, nicht beschlagnahmt werden. Dies gilt
insbesondere für Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen sowie
ihren Hilfspersonen (vgl. Art. 171 Abs. 1 StPO). Macht eine berechtigte Person
geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen
eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht
zulässig, so gehen die Strafbehörden gemäss Art. 264 Abs. 3 StPO nach den
Vorschriften über die Siegelung vor. Gemäss Art. 247 Abs. 1 StPO kann sich die
Inhaberin oder der Inhaber vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern und
gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach
Angabe der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder
Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt
werden dürfen, zu versiegeln.
Aus diesen
Bestimmungen kann der Rekurrent bei provisorischer und summarischer Beurteilung
aber nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die StPO regelt die Verfolgung und
Beurteilung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 StPO). Eine solche steht vorliegend
nicht zur Diskussion. Unter Beschlagnahme versteht man diejenige
Zwangsmassnahme, mit der die Strafbehörde deliktsrelevante Gegenstände oder
Vermögenswerte ohne Einverständnis der betroffenen Person für die Zwecke des
Strafverfahrens der Verfügungsgewalt der betroffenen Person entzieht bzw.
Verfügungsbeschränkungen unterwirft (Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017,
N 1108). Damit kann die Übernahme und Aufbewahrung der Patientenakte durch das
Staatsarchiv bei provisorischer und summarischer Beurteilung entgegen der
Auffassung des Rekurrenten offensichtlich nicht als Beschlagnahme qualifiziert
werden. Aus dem Archivgesetz oder dem IDG ergibt sich bei provisorischer und
summarischer Prüfung keine Pflicht des Staatsarchivs, die betroffenen Personen
über die Übernahme der Unterlagen zu informieren. Eine solche kann bei
provisorischer und summarischer Prüfung auch nicht aus Art. 8 EMRK oder Art. 13
BV abgeleitet werden. Das vom Rekurrenten zitierte Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Avilkina und andere gegen Russland
vom 6. Juni 2013 betraf die Herausgabe von Krankenakten an die
Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung zum Zweck einer von dieser geführten
Untersuchung (EGMR Avilkina und andere gegen Russland vom 6. Juni
2013, [1585/09], §§ 6-16, 30-32, 36 und 47-54). Damit unterscheidet sich der
vom EGMR beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden Fall der Herausgabe von
Krankenakten an das Staatsarchiv. Zudem begründete der EGMR die
Unverhältnismässigkeit der Bekanntgabe der vertraulichen medizinischen
Informationen zwar unter anderem damit, dass die Staatsanwaltschaft diese angeordnet
hatte, ohne die Betroffenen zu informieren oder ihnen die Möglichkeit zu geben,
dagegen Widerspruch zu erheben oder darin einzuwilligen (EGMR Avilkina und
andere gegen Russland vom 6. Juni 2013, [1585/09], §§ 47-53, insbesondere
48). Aus dem Urteil kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Zulässigkeit der
Bekanntgabe von vertraulichen medizinischen Informationen setze in jedem Fall
eine vorgängige Information oder Gewährung der Möglichkeit, Widerspruch zu
erheben oder einzuwilligen, voraus. Damit kann der Rekurrent aus dem Urteil im
vorliegenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.6.5 Inwiefern
die Übergabe der Patientenakte und der Jugendpersonalakte an das Staatsarchiv,
deren Übernahme und Aufbewahrung durch das Staatsarchiv oder die Akteneinsicht
der Rekursinstanz und des Staatsarchivs einen Eingriff in den Kerngehalt eines
Grundrechts darstellen könnte, ist entgegen der Auffassung des Rekurrenten
(vgl. ergänzende Rekursbegründung vom 27. Mai 2019 S. 2) nicht ersichtlich.
3.6.6 Der
Rekurrent macht im Übrigen geltend, die Patientenakte und die
Jugendpersonalakte unterlägen einem absoluten Beweisverwertungsverbot und
dürften demensprechend auch nicht zu den Verfahrensakten genommen werden, weil
das Staatsarchiv bzw. das Präsidialdepartement rechtswidrig in ihren Besitz
gekommen sei (Rekursbegründung vom 16. Mai 2019 S. 3).
Grundsätzlich
ist die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel auch im öffentlichen
Prozessrecht verboten. Unter gewissen Voraussetzungen gilt das
Beweisverwertungsverbot allerdings nicht (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 731 ff.; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 480 f.; Schwank, Diss., S.
188). Der Entscheid über die Verwertbarkeit eines rechtswidrig erlangten Beweismittels
steht jener Behörde zu, die mit dem Verfahren befasst ist (Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art.
12 N 206). Folglich kann ein behauptetes Verwertungsverbot der
Akteneinsicht der mit dem Verfahren befassten Behörde nicht entgegengehalten werden,
wenn diese erforderlich für den Entscheid ist, ob das Beweismittel rechtswidrig
erlangt worden ist oder ob das Beweisverwertungsverbot im konkreten Einzelfall
gilt. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich eine Aktenführungspflicht (BGE 130 II
473 E. 4.1 S. 477). Diese gebietet der Behörde, alles in den Akten
festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 S. 477; BGer 9C_784/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.3; Waldmann/Oeschger, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 26 N 35, 37). Damit genügt es für den Beizug
von Akten als Verfahrensakten, dass diese möglicherweise entscheidwesentlich
sind. Folglich kann die Geltendmachung eines Verwertungsverbots die mit dem
Verfahren befasste Behörde auch nicht daran hindern, die möglicherweise
entscheiderheblichen Akten bis zum Entscheid über ihre Verwertbarkeit als
Verfahrensakten beizuziehen.
Die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte sind Gegenstand der vom Rekurrenten
beim Präsidialdepartement angefochtenen Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März
2019. Dass ihr Inhalt zumindest möglicherweise entscheidwesentlich ist, ist bei
provisorischer und summarischer Beurteilung offensichtlich. Ob die Übergabe der
Patientenakte und der Jugendpersonalakte an das Staatsarchiv sowie deren
Übernahme durch das Staatsarchiv widerrechtlich gewesen sind oder nicht, kann
bei provisorischer und summarischer Beurteilung ohne Kenntnis des konkreten
Inhalts der Akten nicht beurteilt werden, wie vorstehend eingehend dargelegt
worden ist (vgl. schon E. 3.4.3-3.4.5 und 3.6.2 f.). Unter diesen
Umständen hindert das vom Rekurrenten behauptete Verwertungsverbot das
Präsidialdepartement als mit dem Verfahren befasste Behörde nicht daran, die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte als Verfahrensakten beizuziehen und
darin Einsicht zu nehmen.
Mit Schreiben
vom 24. April 2019 stellte das Präsidialdepartement dem Staatsarchiv die
Rekursbegründung zur Kenntnisnahme zu und setzte diesem Fristen zur
Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und zu den restlichen
Punkten. Mit der Stellungnahme vom 29. April 2019 zum Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen übergab das Staatsarchiv die Patientenakte und die Jugendpersonalakte
für die Dauer des Rekursverfahrens dem Präsidialdepartement. Dabei stütze es
sich auf § 10 Abs. 5 lit. c Archivgesetz mit der Begründung, die
Akteneinsicht des Präsidialdepartements im Rahmen des Rekursverfahrens liege im
überwiegenden Interesse des Rekurrenten. Dies wird vom Rekurrenten bestritten
(Stellungnahme vom 5. Juli 2019 S. 1 f.). Wie es sich damit verhält, kann offen
bleiben, weil das Präsidialdepartement die Akten gestützt auf seine
Aktenführungspflicht ohnehin hat beiziehen müssen und auch beigezogen hat, wie
sich aus der Begründung des angefochtenen Zwischenentscheids ergibt (vgl.
Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 E. 2).
Der Rekurrent
macht geltend, das Staatsarchiv habe in Missachtung seiner Verfahrensrechte
vollendete Tatsachen geschaffen, indem es die Patientenakte und die
Jugendpersonalakte dem Präsidialdepartement übergeben habe. Zudem bestehe
aufgrund der Zustellung der Akten an das Präsidialdepartement die Gefahr, dass
dieses bereits vor dem Entscheid über das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
Einsicht in die Akten genommen habe und deshalb veranlasst gewesen sei, die
Akteneinsicht mit dem Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 nachträglich zu
rechtfertigen. In diesem Fall sei das Präsidialdepartement beim
Zwischenentscheid befangen gewesen (Stellungnahme vom 5. Juli 2019 S. 1 f.).
Diese Rügen sind unbegründet: In seiner Rekursbegründung vom 12. April 2019
beantragte der Rekurrent, als vorsorgliche Massnahme sei das Staatsarchiv
anzuweisen, den Zugang zur Patientenakte und zur Jugendpersonalakte bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids komplett zu sperren, sodass ausser ihm niemand
die Akten einsehen könne. Diese Sperre solle auch für die Mitarbeitenden des
Staatsarchivs und die Verfahrensbeteiligten gelten. Der Zweck der beantragten
vorsorglichen Massnahme bestand offensichtlich darin, zu verhindern, dass
andere Personen als der Rekurrent Akteneinsicht nehmen, und nicht darin,
sicherzustellen, dass die Akten bis zum Abschluss des Verfahrens im
Staatsarchiv verbleiben. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Rekurrent
behauptet, die Akten seien im Staatsarchiv unzureichend geschützt, und geltend
macht, es sei ihm nicht zumutbar, dass die Akten dort verbleiben
(Rekursbegründung vom 12. April 2019 S. 3; Stellungnahme vom 5. Juli 2019 S.
2). Die Behauptung des Rekurrenten, er habe den ausdrücklichen Antrag gestellt,
dass das Staatsarchiv die Akten nicht dem Präsidialdepartement zustelle
(Stellungnahme vom 5. Juli 2019 S. 1), ist aktenwidrig. Somit wurde der
Entscheid über die beantragten vorsorglichen Massnahmen durch die Zustellung
der Akten an das Präsidialdepartement nicht präjudiziert. Die Mutmassung des
Rekurrenten, das Präsidialdepartement könnte vor dem Entscheid über sein Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen Einsicht in die Akten genommen haben, entbehrt
jeglicher Grundlage. Die Tatsache, dass das Präsidialdepartement die Frage, ob
es im Rahmen des Rekursverfahrens Einsicht in die Akten nehmen darf, mit einem
anfechtbaren Zwischenentscheid beantwortet hat, spricht vielmehr dafür, dass es
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen berücksichtigt und vor seinem Entscheid
vom 9. Mai 2019 keine Einsicht in die Akten genommen hat.
Der Rekurrent
macht zwar gewisse pauschale Behauptungen zur Art der in der Patientenakte und
der Jugendpersonalakte enthaltenen Unterlagen und Informationen. Er bleibt aber
jegliche konkreten Angaben zum Inhalt der Akten schuldig. Zudem hat er mit
seinem Gesuch um Siegelung der Akten verhindert, dass das Verwaltungsgericht
selbst Einsicht in die Akten nimmt. Unter diesen Umständen kann nicht
festgestellt werden, ob die Wahrscheinlichkeit, dass die Übergabe oder die
Übernahme der Patientenakte oder der Jugendpersonalakte unverhältnismässig und
deshalb widerrechtlich gewesen ist, grösser ist als die Wahrscheinlichkeit,
dass die Übergabe und die Übernahme verhältnismässig und damit rechtmässig
gewesen sind. Damit hat der Rekurrent auch nicht glaubhaft gemacht, dass das
Staatsarchiv rechtswidrig in den Besitz der Akten gekommen ist.
Der Rekurrent
macht schliesslich geltend, der Beizug der Patientenakte und der
Jugendpersonalakte könnte zur Folge haben, dass sie als Bestandteil der
Verfahrensakten (erneut) archiviert werden müssten (Rekursbegründung vom 16.
Mai 2019 S. 3; ergänzende Rekursbegründung vom 27. Mai 2019 S. 2). Diese
Befürchtung ist zumindest für den Fall, dass die Rekursinstanz feststellt, dass
die Archivierung der Patientenakte oder der Jugendpersonalakte unzulässig ist,
unbegründet. Zumindest in diesem Fall sind die betreffenden Akten nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheids aus den Verfahrensakten zu entfernen. Für den
Fall, dass die Rekursinstanz die Zulässigkeit der Archivierung bestätigt,
erleidet der Rekurrent durch eine allfällige erneute Archivierung als
Bestandteil der Verfahrensakten keinen zusätzlichen Nachteil.
3.7
3.7.1 Unter
den vorstehend dargelegten Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Einsichtnahme der Rekursinstanz und des Staatsarchivs in die Patientenakte und
die Jugendpersonalakte die entgegenstehenden privaten Interessen des
Rekurrenten, wie das Präsidialdepartement zu Recht festgestellt hat (vgl.
Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 E. 3). Dies gilt sowohl für das Präsidialdepartement
als derzeit mit dem Rekurs gegen die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März
2019 befasste Rekursinstanz als auch für den Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht als mögliche weitere Rekursinstanzen im Fall der Anfechtung
des Entscheids des Präsidialdepartements. Folglich hat das Präsidialdepartement
die Akteneinsicht durch die Rekursinstanz und das Staatsarchiv zu Recht von der
vorsorglichen Sperrung der Patientenakte und der Jugendpersonalakte
ausgenommen. Damit ist auch der Antrag 2 des Rekurrenten auf Entfernung dieser
Akten aus den Verfahrensakten abzuweisen.
3.7.2 Das
Präsidialdepartement nahm neben der Rekursinstanz die „weiteren
Verfahrensbeteiligten“ von der vorsorglichen Sperrung der Akten aus. Wer neben
der Rekursinstanz, dem Rekurrenten und dem Staatsarchiv am Rekursverfahren
betreffend die Verfügung des Staatsarchivs vom 29. März 2019 beteiligt sein
könnte, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass neben der Rekursinstanz, dem
Rekurrenten und dem Staatsarchiv keine weiteren Personen am Verfahren beteiligt
sind, spricht auch die Erwägung des Präsidialdepartements, Informationen, die
den Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Verfahrens bekannt werden, seien vor
einer Weitergabe geschützt, weil die am Verfahren beteiligten Behördenmitglieder
dem Amtsgeheimnis unterstünden (vgl. Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 E. 3).
Da die Identität allfälliger weiterer Verfahrensbeteiligter nicht bekannt ist,
könnte auch nicht beurteilt werden, ob ihr Interesse an der Akteneinsicht oder
die entgegenstehenden Interessen des Rekurrenten überwiegen. Aus diesen Gründen
ist präzisierend festzustellen, dass sich die Ausnahme von der vorsorglichen
Sperrung der Patientenakte und der Jugendpersonalakte nur auf die Rekursinstanz
und das Staatsarchiv bezieht.
4.1 Andere
vorsorgliche Massnahmen als die aufschiebende Wirkung gelten im öffentlichen
Verfahrensrecht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt
einer vorzeitigen Änderung oder Aufhebung bis zum Eintritt der formellen
Rechtskraft des Entscheids in der Hauptsache (VGE VD.2018.57 vom 19. Juli 2018
- 7.2, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 4.2, VD.2017.186 vom 1. November 2017
- 1.3.2). Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr
mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (VGE VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 4.2, VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.3). Der
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein ordentliches Rechtsmittel (VGE
VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.3). Das gleiche gilt für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (BGE
141 II 14 E. 1.3 S. 23, 138 II 169 E. 3.3 S. 171 f.;
BGer 2C_161/2014 vom 4. März 2015, 8C_741/2009 vom 11. Mai 2010
E. 4.2.1; VGE VD.2017.200 vom 22. Februar 2018 E. 11,
VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 1.3.3; Dormann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018,
Art. 103 BGG N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn,
a.a.O., N 135; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 680). Folglich tritt die formelle Rechtskraft eines Urteils des
Verwaltungsgerichts erst ein, wenn die Frist für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil ungenutzt abläuft, der Rekurrent
auf eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht
auf die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist (VGE VD.2017.200 vom 22.
Februar 2018 E. 11).
4.2 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren betreffend den Zwischenentscheid des
Präsidialdepartements vom 9. Mai 2019 wies der Verfahrensleiter mit Verfügungen
vom 24. und 27. Mai 2019 das Präsidialdepartement vorsorglich an, die
Patientenakte und die Jugendpersonalakte zu versiegeln. Im Verhältnis zu diesen
vorsorglichen Massnahmen stellt der vorliegende Entscheid des Verwaltungsgerichts
über den Rekurs gegen den Zwischenentscheid des Präsidialdepartements vom 9. Mai
2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen im verwaltungsinternen Rekursverfahren
den Entscheid in der Hauptsache dar. Folglich fallen die vorsorglichen
Siegelungen dahin und kann das Präsidialdepartement die Siegel von der
Patientenakte und der Jugendpersonalakte entfernen, wenn und sobald die Frist
für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das
vorliegende Urteil des Verwaltungsgerichts ungenutzt abläuft, der Rekurrent auf
eine Beschwerde verzichtet oder diese zurückzieht oder das Bundesgericht auf
die Beschwerde nicht eintritt oder diese abweist.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist. Die Präzisierung der Umschreibung der Ausnahmen von der
vorsorglichen Sperrung der Patientenakte und der Jugendpersonalakte kann nicht
als teilweises Obsiegen des Rekurrenten qualifiziert werden, weil ausser der
Rekursinstanz und dem Staatsarchiv ohnehin kein weiterer Verfahrensbeteiligter
ersichtlich ist, der sich auf diese Ausnahme hätte berufen können. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr
wird in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 600.– festgesetzt. Diese wird mit dem am 20.
Juli 2019 bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs des
Zwischenentscheids vom 9. Mai 2019 wird aufgehoben und durch den folgenden
Wortlaut ersetzt: „Ausgenommen ist die Akteneinsicht durch die Rekursinstanz
und das Staatsarchiv Basel-Stadt.“
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.