Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.12
Einspracheentscheid vom
8. Februar 2019
Guter Glaube im Zusammenhang mit
der Frage, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt
Tatsachen
I.
a)
Die Beschwerdeführerin meldete sich gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeantwort, Ziff. 3) am 30. Juni 2017 per 15. August
2017 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen an. Die C____ Arbeitslosenkasse
erbrachte im Folgenden Taggeldleistungen. In den Monaten Februar 2018 und Mai
2018 erzielte die Beschwerdeführerin jeweils einen Zwischenverdienst bei der D____
(Bescheinigungen über Zwischenverdienst vom 14. März 2018 und vom
7. Juni 2018, Antwortbeilage [AB] 13). Mit Verfügung vom
2. August 2018 forderte die C____ Arbeitslosenkasse Fr. 3‘244.10 von
der Beschwerdeführerin zurück. Dabei erklärte sie, es werde eine Verrechnung
mit künftigen Leistungen vorgenommen. Sie begründete die Rückforderung mit für
die Kontrollperioden Februar und Mai 2018 ausgerichteten Leistungen in Höhe von
Fr. 4‘628.50, welche aufgrund der von der Beschwerdeführerin erzielten
Einkommen zu hoch ausgefallen seien. Sie habe lediglich einen Anspruch auf
Fr. 1‘384.40 gehabt, weshalb der restliche Betrag zurückzufordern sei (AB 4).
b)
Der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin endete am 30. August
2018 (Schreiben der C____ Arbeitslosenkasse vom 30. Oktober 2018,
AB 10). Am 30. August 2018 stellte sie bei der C____ Arbeitslosenkasse
ein Erlassgesuch (AB 5). Die C____ Arbeitslosenkasse überwies die Sache am
24. September 2018 zum Entscheid an die Beschwerdegegnerin (AB 6).
Diese hiess das Erlassgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2018
(AB 7) teilweise gut. Sie erliess ihr die Rückforderung für den Monat
Februar 2018 in Höhe von Fr. 2‘138.75. Die Rückforderung für den Monat Mai
2018 in Höhe von Fr. 1‘105.35 erliess sie ihr jedoch mangels guten Glaubens
nicht. Die von der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 dagegen erhobene
Einsprache (AB 8) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
8. Februar 2019 ab (AB 9).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 4. März 2019 (Postaufgabe 7. März 2019)
wird sinngemäss geltend gemacht, es sei der Einspracheentscheid vom
8. Februar 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Rückforderung
über Fr. 1‘105.35 zu erlassen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni
2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Innert Frist bis zum 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin
keine Replik ein (Instruktionsverfügungen vom 13. Juni 2019 und vom
18. Juli 2019).
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Erlass der Rückforderung für
den Monat Mai 2018 und begründet dies mit dem fehlenden guten Glauben der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin habe am 24. Mai 2018 gemeldet, dass sie einen
Auftrag erhalten habe, der mit Fr. 1‘500.-- entlöhnt werde, konkrete
Angaben über das Datum des Einsatzes liessen sich dem E-Mail jedoch nicht
entnehmen. Gemäss der „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ der D____ vom
6. Juni 2018 habe der Einsatz vom 21. bis zum 25. Mai 2018
stattgefunden. Unter diesen Umständen erscheine es als erklärbar, weshalb die C____
Arbeitslosenkasse den Zwischenverdienst im Mai 2018 nicht korrekt habe
anrechnen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin das Formular „Angaben der
versicherten Person“ bereits gut gekannt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, der
Kasse vollständige Angaben über ihren Zwischenverdienst im Mai 2018 zu liefern.
Da die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, die Einsätze bei der D____
kurzfristig zu erhalten, sei überdies nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerin das Formular bereits am 15. Mai 2018 eingereicht habe.
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Rückforderung an sich nicht.
Sie macht jedoch geltend, sie sei auch in Bezug auf die Rückforderung
betreffend die Taggelder des Monats Mai 2018 gutgläubig gewesen. Überdies liege
aufgrund ihrer prekären Einkommenssituation auch eine grosse Härte vor.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin den von der C____ Arbeitslosenkasse für den Monat Mai 2018
zurückgeforderten Betrag von Fr. 1‘105.35 zu Recht nicht erlassen hat. Nicht
strittig ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung an sich. Die Verfügung der C____
Arbeitslosenkasse vom 2. August 2018 (AB 4) ist in Rechtskraft
erwachsen.
3.1.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
bestimmen sich nach Art. 8 AVIG.
3.2.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben versicherte Personen beim
Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Für die Anmeldung und zur
Abklärung des Leistungsanspruchs geben die Versicherungsträger unentgeltlich
Formulare ab, die von der einen Anspruch stellenden Person vollständig und
wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen
sind (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem hat die versicherte Person jede
wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem
Versicherungsträger oder dem zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Unter die Meldepflicht fällt namentlich die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 31
N 13).
3.3.
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als
Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt.
Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls
(Satz 2). Nach der Rechtsprechung besteht dieser Anspruch nach
Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG so lange, als sie in der fraglichen Kontrollperiode
nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt (BGE 127 V
479, 480 E. 2.). Rechtsprechungsgemäss ist ein Zwischenverdienst jeweils
am Ende desjenigen Monats, in welchem die entsprechende Tätigkeit ausgeübt
wurde, anzugeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015
E. 3.2.2. und 8C_658/2009 vom 19. Januar 2010 E. 4.2, je mit
Hinweisen, insbesondere auf BGE 122 V 367, 371 E. 5b).
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Längere strafrechtliche Fristen sind
vorbehalten (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Auf ein Verschulden der
versicherten Person kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts
9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1 und 9C_478/2013 vom
24. Juli 2013 E. 3.1). Hat eine Person Leistungen in gutem Glauben
empfangen, muss sie diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte
vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Guter Glaube und grosse
Härte müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. AVIG-Praxis RVEI C1, Download unter:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html,
zuletzt eingesehen am 23. September 2019). Die Rückerstattung unrechtmässiger
Leistungen wird in solchen Fällen ganz oder teilweise erlassen (Art. 4
Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).
3.4.2 Der Bezug einer Sozialversicherungsleistung ist
gutgläubig, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt.
Dieses Fehlen muss dabei in einer objektiven Betrachtungsweise entschuldbar
sein (Ueli Kieser, Art. 25
N 47 ff.). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon
mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger
weder einer böswilligen Absicht noch einer groben Nachlässigkeit schuldig
gemacht haben. Ist die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen, entfällt der gute Glaube somit von vornherein. War das fehlerhafte
Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person hingegen nur leicht fahrlässig
(liegt namentlich bloss eine leichte Verletzung der Melde- oder
Auskunftspflicht vor), kann sie sich auf den guten Glauben berufen. Das Mass
der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven
Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, 220 f. E. 4 mit Hinweisen
und BGE 110 V 176, 180 f. E. 3.; vgl. auch Ueli Kieser, Art. 25 N 47 ff.). Die Gutgläubigkeit
muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (AVIG-Praxis RVEI C2).
3.4.3 Für die Beurteilung ob eine grosse Härte vorliegt, ist
der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist,
entscheidend (Art. 4 Abs. 2 ATSV; Ueli
Kieser, Art. 25 N 51). Eine grosse Härte im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom
6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die
zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).
4.1.
Im vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin der C____
Arbeitslosenkasse das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat
Februar 2018 (AB 14) am 21. Februar 2018 ein. Zu diesem Zeitpunkt
beantwortete sie die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“
mit „Nein“. Am 6. März 2018 teilte sie der C____ Arbeitslosenkasse per
E-Mail mit, dass sie im Februar Ende des Monats zwei Aufträge (zwei
Arbeitstage) der D____ erhalten und ausgeführt habe. Der Lohn dafür betrage
Fr. 2‘500.--, sei aber noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin erkundigte
sich, ob sie diesen Zwischenverdienst im Formular „Angaben der versicherten
Person“ für den Monat März 2018 angeben solle. Mit E-Mail vom 9. März 2018
(AB 15) fragte die Beschwerdeführerin erneut nach, wie sie die
Fr. 2‘300.--, welche sie mittlerweile von der D____ erhalten habe,
deklarieren solle. Sie habe noch keine Antwort erhalten. Eine Mitarbeiterin der
C____ Arbeitslosenkasse beantwortete das E-Mail gleichentags (AB 18). Sie
informierte die Beschwerdeführerin dass sie den Zwischenverdienst in jenem
Monat angeben müsse, in welchem gearbeitet werde – unabhängig davon, wann der
Lohn ausbezahlt werde. Sie werde den Monat Februar korrigieren. Die
Beschwerdeführerin werde ein Rückforderungsschreiben mit einem
Einzahlungsschein erhalten. Falls sich bei der Korrektur herausstelle, dass die
Differenz weniger als Fr. 800.-- betrage, könne sie die Rückforderung
direkt mit der Zahlung vom März verrechnen. Am 14. März 2018 reichte die D____
bei der C____ Arbeitslosenkasse eine Bescheinigung über einen Zwischenverdienst
der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21. bis 23. Februar 2018 und vom
26. bis 28. Februar 2018 ein (AB 13). Sie bestätigte, dass die
Beschwerdeführerin dafür einen Lohn von Fr. 2‘500.-- erhalten habe.
4.2.
Das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Mai
2018 (AB 14) unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2018.
Sie gab wiederum an, sie habe in diesem Monat nicht gearbeitet. Am 24. Mai
2018 teilte sie der C____ Arbeitslosenkasse per E-Mail unter anderem mit, sie
habe von der D____ wieder einen Auftrag (einen Arbeitstag) erhalten. Dafür
werde sie mit Fr. 1‘500.-- honoriert (AB 16). Die entsprechende Bescheinigung
über einen Zwischenverdienst der D____ ist auf den 7. Juni 2018 datiert (AB 13).
Darin wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 21. bis
25. Mai 2018 für je sechs Stunden pro Tag mit insgesamt Fr. 1‘500.--
entschädigt werde.
4.3.
4.3.1 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin bereits den Zwischenverdienst
im Monat Februar 2018 verspätet, erst im Monat März 2018, mitgeteilt hatte.
Ebenso zutreffend ist, dass sie aufgrund des E-Mails der C____
Arbeitslosenkasse vom 9. März 2018 darüber informiert worden war, dass sie
Zwischenverdienst in dem Monat mitteilen müsse, in welchem die Arbeit ausgeführt
wird. Zugleich war die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass sie
mit einer schriftlichen Rückforderung des zu viel ausbezahlten Taggeldes
rechnen müsse, woraufhin sie eine Rückzahlung tätigen müsse, allenfalls könne
auch eine Verrechnung im Folgemonat stattfinden.
Die Beschwerdeführerin konnte somit wissen, dass sie – sollte
sie wieder einen Zwischenverdienst erzielen – diesen noch im selben Monat
melden muss. Sie konnte auch wissen, dass eine verspätete Meldung eine
Rückforderung zur Folge haben würde. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin
auch nicht. So ist vorliegend nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung
strittig, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführerin auch die Rückforderung
für den Monat Mai zu erlassen ist.
Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin das Dokument „Angaben
der versicherten Person“ für den Monat Mai 2018 statt Ende des Monats bereits
Mitte des Monats, am 15. Mai 2018 (AB 14) ausgefüllt. Dies, obwohl
sie selbst angab, dass sie die Aufträge der D____ jeweils kurzfristig erhalte
und dann auch per sofort erledigen müsse; es sei daher immer unklar, wann sie
den nächsten Auftrag erhalten werde (E-Mail vom 24. Mai 2018, AB 16).
Dass sie das erwähnte Formular trotz dieses Wissens bereits Mitte des Monats
einreichte, ein erneuter Auftrag der D____ im Monat Mai 2018 also noch möglich
– wenngleich noch nicht gewiss – war, kann als wohl leicht fahrlässig angesehen
werden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die C____
Arbeitslosenkasse noch im Monat Mai 2018 (nämlich per E-Mail vom 24. Mai
2018, AB 16) über den Zwischenverdienst informiert hatte. Die Beschwerdeführerin
hatte es – wie die Beschwerdegegnerin moniert – unterlassen, ein konkretes
Datum ihres Arbeitseinsatzes anzugeben. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid selbst festhielt, hätte die zuständige Sachbearbeiterin bei
der Beschwerdeführerin nachfragen können, wann genau der Arbeitseinsatz
stattfand (Einspracheentscheid, Ziff. 8.). Die Beschwerdegegnerin verweist
jedoch auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und erklärt, es wäre
ihre Sache gewesen, der Arbeitslosenkasse die vollständigen Angaben über ihren
Zwischenverdienst im Mai 2018 zu liefern. Dies ist grundsätzlich korrekt. Es
ist aber zugleich auch die Abklärungspflicht der Versicherungsträger im Sinne
von Art. 43 Abs. 1 ATSG zu beachten. Gemäss Satz 1 der genannten
Gesetzesbestimmung prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte
ein. Dies entbindet eine versicherte Person nicht von ihrer Mitwirkungspflicht.
Dies gilt nicht zuletzt im Bereich der Arbeitslosenversicherung, wo eine
Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden kann (vgl. Art. 30
Abs. 1 lit. e AVIG). Dennoch wäre aufgrund der Abklärungspflicht zu
erwarten gewesen, dass die Sachbearbeiterin bei der Beschwerdeführerin zurückfragt,
wenn die Beschwerdeführerin sie über einen Zwischenverdienst informiert. Da die
Beschwerdeführerin angab, die D____ erteile ihr diese Aufträge kurzfristig und
sie müssten dann sofort erledigt werden, war anzunehmen, dass der Auftrag im
Zeitraum rund um den Versand des E-Mails vom 24. Mai 2018 (AB 16)
ausgeführt werden muss. Zudem wird aus dem E-Mail auch klar, dass die Beschwerdeführerin
noch Fragen hatte. So schrieb sie direkt im Anschluss an die Information über
den Zwischenverdienst: „Ich denke, ich komme am besten bei Ihnen vorbei, damit
Sie mir alles erklären können und vor allem wie dieser Betrag dann bei Ihnen
wieder berücksichtigt wird bzw. abgezogen wird“. Ob die Beschwerdeführerin
darauf je eine Antwort erhalten hat, geht aus den Akten nicht hervor. Da aus
der Verfügung vom 16. Oktober 2018 hervorgeht, die zuständige
Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse habe am 17. Juli 2018
geschrieben, sie könne im System keine separate Meldung des Zwischenverdienstes
finden (AB 7, S. 4), ist fraglich, ob das E-Mail der
Beschwerdeführerin bearbeitet wurde. Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Einspracheentscheid
vom 8. Februar 2019 Ziff. 7. und 8. darauf ab, dass die Beschwerdeführerin
das E-Mail vom 24. Mai 2018 verschickt hat (AB 9). Dies ist nicht zu
beanstanden, da es keine Hinweise gibt, dass der Ausdruck dieses E-Mails nicht
tatsächlich versandt wurde. Allein die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin der C____
Arbeitslosenkasse das E-Mail nicht im System finden konnte, genügt nicht, um an
der Beweistauglichkeit des E-Mails zu zweifeln.
4.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ihren Zwischenverdienst im Monat Mai 2018 zwar nicht mit dem
Formular „Angaben der versicherten Person“ gemeldet hat, jedoch mit E-Mail vom
24. Mai 2018. Ihre Angaben waren insofern nicht vollständig, als das Datum
fehlte. Die C____ Arbeitslosenkasse unterliess es jedoch, bei der
Beschwerdeführerin nachzufragen. Dies, obwohl aus dem E-Mail Unsicherheiten
über den weiteren Verlauf und insbesondere die Abzüge deutlich wurden, und
obwohl die Arbeitslosenkasse grundsätzlich auch eine Untersuchungspflicht hat.
4.3.3 Wie unter E. 3.4.2 dargelegt, muss eine
Meldepflichtverletzung zumindest grobfahrlässig erfolgt sein, damit der gute
Glaube entfällt, bzw. kann sich die versicherte Person bei leichter
Fahrlässigkeit noch auf den guten Glauben berufen.
Was die Meldung des Zwischenverdienstes der Beschwerdeführerin
betrifft, so ist das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin höchstens
als leicht fahrlässig zu betrachten. Weder hat sie es unterlassen, den
Zwischenverdienst zu melden, noch hat sie diesen (wie im Februar 2018) verspätet
gemeldet. Das einzige, was ihr vorgeworfen werden kann ist, dass sie das
Formular „Angaben der versicherten Person“ nicht erst Ende des Monats und dann
dafür unter Angabe des Mitte des Monats scheinbar noch nicht bekannten
Zwischenverdienstes eingereicht hat, sondern später per E-Mail eine Meldung
gemacht hat.
Zum Vergleich sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in
seinen Urteilen 8C_658/2008 vom 19. Januar 2010 und C 288/06 vom
27. März 2007 bei Personen, welche einen Zwischenverdienst nicht gemeldet
hatten die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von jeweils 20
Tagen bestätigte. Im älteren Urteil C 202/00 vom 12. Dezember 2000
bestätigte es sogar die Einstellung von 12 Tagen. Eine Einstellung von 12 Tagen
liegt im oberen Drittel der Einstellung bei leichtem Verschulden (1 bis 15
Tage; Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Eine Einstellung von 20 Tagen
im Mittleren Bereich des mittleren Verschuldens (16 bis 30 Tage; Art. 45
Abs. 3 lit. b AVIV). Wenn nun sogar das Nichtmelden bei der Festlegung
einer Sanktion als leichtes bis maximal mittleres Verschulden gewertet wird,
dann darf die rechtzeitige Meldung, die lediglich nicht auf dem richtigen
Formular geschieht, erst recht höchstens als leicht fahrlässiges Handeln
qualifiziert werden. Es kann der Beschwerdeführerin somit nicht vorgeworfen
werden, sie habe bezüglich der Meldung ihres Zwischenverdienstes nicht
gutgläubig gehandelt. Diesbezüglich ist somit von einem guten Glauben auszugehen.
4.4.
Was im Weiteren den Erhalt des Taggeldes betrifft, so ist zu
beachten, dass die Rückforderungsverfügung sowohl für den Monat Februar 2018
als auch für den Monat Mai 2018 erst am 2. August 2018 erging (AB 4).
Aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt sich nichts, was darauf hinweisen
würde, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt Kenntnis über die Höhe
der zu erfolgenden Rückforderung hatte. Insbesondere konnte sie im Mai 2018
nicht aufgrund der Rückforderung für den Monat Februar 2018 abschätzen, wie
hoch diese sein würde, da beide Rückforderungen gleichzeitig erfolgten. Wie
bereits in E. 4.3.1. erwähnt, hat die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail
vom 24. Mai 2018 (AB 16) deutlich gemacht, dass ihr damals nicht klar
war, wie der von ihr im Mai erzielte Betrag von Fr. 1‘500.-- von der
Arbeitslosenkasse berücksichtigt werden würde. Aufgrund der Angabe der zuständigen
Sachbearbeiterin der C____ Arbeitslosenkasse gegenüber der Sachbearbeiterin der
Beschwerdegegnerin, sie könne im System keine separate Meldung des
Zwischenverdienstes finden, ist zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin jemals
eine Antwort auf die von ihr aufgeworfenen Fragen erhalten hat.
Die Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid vom
8. Februar 2019 (unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
8C_330/2013 vom 2. September 2013) grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass
eine Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen muss, eine
solche aber beispielsweise dann nicht vorliegt, wenn die versicherte Person
aufgrund einer Pflichtverletzung ernsthaft mit einer Einstellung in der
Anspruchsberechtigung rechnen musste (Einspracheentscheid, Ziff. 4.). Vorliegend
ist es aber so, dass schon fraglich ist, ob sich die Beschwerdeführerin einer
Pflichtverletzung bewusst sein musste – sie hatte ja noch vor Monatsende eine
Meldung gemacht. Und es kann ihr – wie ausgeführt – auch nicht vorgeworfen
werden, sie hätte nicht nachgefragt, wie der erzielte Zwischenverdienst angerechnet
würde. Sie rechnete – so geht es klar aus ihrem E-Mail vom 24. Mai 2018
(AB 16) hervor – wohl damit, dass ihr Taggeldanspruch gekürzt würde. Dass
sie nicht wusste, in welcher Höhe und in welcher Form dieser erfolgen würde ist
hingegen nicht erstaunlich, da die Beschwerdeführerin nicht im
Arbeitslosenbereich tätig ist oder war. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihr
E-Mail beantwortet wurde und – wie ebenfalls bereits erwähnt – konnte sie dies
auch nicht ohne weiteres basierend auf der Rückforderung für den Monat Februar
2018 abschätzen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ihren
Verpflichtungen grundsätzlich nachgekommen ist, sie aber erst mehrere Monate
später (im August 2018) über die Höhe der Rückforderung informiert wurde, kann
ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe das Geld nicht in gutem Glauben
erhalten.
4.5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist das Kriterium des
guten Glaubens infolge der obigen Ausführungen vorliegend erfüllt. Zum
Vorliegend des Kriteriums der grossen Härte in Bezug auf die Rückforderung für
den Monat Mai 2018 hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäussert. Für die
Rückforderung des Monats Februar 2018 hat sie die grosse Härte bejaht. Für die
Beantwortung der Frage, ob eine grosse Härte vorliegt, ist auf den Zeitpunkt
abzustellen, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird
(Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. E. 3.4.3). Da beide Rückforderungen
mit derselben Verfügung vom 2. August 2018 (AB 4) verfügt wurden, ist
die Rechtskraft auch für beide Rückforderungsteile (Februar und Mai 2018)
dieselbe. Es kann daher vermutet werden, dass die grosse Härte auch in Bezug
auf die Rückforderung für Mai 2018 gegeben ist. Da sich die Beschwerdegegnerin
dazu jedoch nicht geäussert hat und dem Gericht die zur Überprüfung notwendigen
Unterlagen nicht vorliegen, ist es Sache der Vorinstanz, die Sache im Hinblick
auf die grosse Härte im Hinblick auf die Rückforderung für Mai 2018 zu prüfen
und anschliessend neu zu verfügen.
5.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom
8. Februar 2019 aufzuheben und ist der gute Glaube in Bezug auf die
strittige Rückforderung für im Monat Mai 2018 bezogene Taggelder der
Beschwerdeführerin zu bejahen. Die Sache ist zur Prüfung der grossen Härte an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 aufgehoben und wird der gute
Glaube der Beschwerdeführerin in Bezug auf die strittige Rückforderung für im
Monat Mai 2018 bezogene Taggelder bejaht. Die Sache wird zur Prüfung der
grossen Härte an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
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