Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2019.45
ENTSCHEID
vom 3.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und
a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
4001 Basel Gesuchsgegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 14. Juni 2019
betreffend Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen
A____
(Beschwerdeführerin) erhob am 23. Juni 2019 Beschwerde gegen eine Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.410). Mittels
Verfügung vom 28. Juni 2019 forderte der Verfahrensleiter die
Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen
nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde
ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn
Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2019). Auch innert dieser
Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.410) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
M.A. HSG Nick Mezger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.