Non-entry for failure to pay advance on appeal

BEZ.2019.44Obergericht / Einzelrichter03.09.2019Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Basel-Stadt Civil Court order denying legal aid. The Appellationsgericht required a CHF 200 advance on costs and later granted a ten-day grace period after the advance was not paid. As the appellant still failed to pay, the court held that the appeal could not be heard and declared non-entry under Art. 101(3) ZPO. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Die Säumnisfolge tritt ein, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgerecht und auch nicht innert der Nachfrist geleistet wird; die Behörde hat dann auf die Sache nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn das Gericht dies ausdrücklich anordnet.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2019.44

ENTSCHEID

vom 3. September 2019

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiber M.A. HSG Nick Mezger

Parteien

A____ Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft Beschwerdegegnerin

3003 Bern Gesuchsgegnerin

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 14. Juni 2019

betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen

A____ (Beschwerdeführerin) erhob am 23. Juni 2019 Beschwerde gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.409). Mittels Verfügung vom 28. Juni 2019 forderte der Verfahrensleiter die Beschwerdeführerin auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einen Kostenvorschuss von CHF 200.– zu leisten. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist von zehn Tagen gesetzt (vgl. Verfügung vom 15. Juli 2019). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 14. Juni 2019 (V.2019.409) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Beschwerdegegnerin

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

M.A. HSG Nick Mezger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

legal aidadvance on costsnon-entrygrace periodappealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the ordered advance on costs.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant did not pay the CHF 200 advance even within the additional ten-day deadline, the court could not proceed with the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 101(3) ZPO, failure to pay the advance within the set time limit, including any grace period, leads to non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived the collection of court costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.