Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZK.2018.25
ENTSCHEID
vom 11.
September 2019
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____,
[...] Klägerin
[...]
vertreten durch
B____, Rechtsanwältin, und/oder C____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____ Beklagter
[…]
Gegenstand
Klage betreffend
Urheberrecht
Sachverhalt
Die A____, [...]
(Klägerin) reichte am 11. Dezember 2018 beim Appellationsgericht Basel-Stadt
Klage ein gegen D____ (Beklagter). Die Klägerin beantragt darin, es sei der
Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 26.15 gemäss den Forderungen aus dem
Jahr 2018 nebst 5 % Zins seit dem 16. Oktober 2018 zu bezahlen, unter Auferlegung
der Prozesskosten zu Lasten des Beklagten. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte
der Beklagte eine schriftliche Klageantwort ein, worin er die Abweisung der
Klage beantragt, unter Auferlegung der Prozesskosten zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin reichte innert der ihr gesetzten Frist keine Replik ein. In der
Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
Erwägungen
Die Klägerin ist
eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinn von Art. 40 ff. des
Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte (URG, SR 231.1) und besitzt die Bewilligung des Eidgenössischen
Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) zur Geltendmachung der gesetzlichen
Vergütungsansprüche. Sie macht einen Anspruch auf Vergütung für urheberrechtliche
Nutzungen geltend (vgl. Art. 19 f. URG). Für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit geistigem Eigentum ist eine einzige kantonale Instanz zuständig
(vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Da der Beklagte Sitz in Basel hat, sind die Gerichte des
Kantons Basel-Stadt für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich
zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Sachlich zuständig ist das
Einzelgericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit Verfügung
vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 (Klagebeilage 2) hat das IGE
der Klägerin unter anderem die Bewilligung erneuert, die Vergütungsansprüche
wahrzunehmen für das Fotokopieren von Werken sowie deren Speicherung in internen
Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information oder
Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen
und ähnlichen Einrichtungen und für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch
(Art. 20 URG). Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Gemeinsamen Tarife
8 und 9 (Tarifperiode vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, nachfolgend
GT 8 2017-2021 sowie GT 9 2017-2021), welche von der Eidgenössischen
Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
genehmigt worden sind. Rechtskräftig genehmigte Tarife sind für die Gerichte
verbindlich (Art. 59 Abs. 3 URG; vgl. dazu BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni
2015 E. 3.3).
Die Klägerin hat
die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber dem
Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf
Ziff. 6 ff., insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9
2017-2021 eingeschätzt. Dabei ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche
„Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung,
Vermögensverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso“ zu und schätzte die Zahl
der Angestellten auf 1 bis 1. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der
betroffene Nutzer die Schätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung
beanstandet und die für die Berechnung notwendigen Angaben schriftlich bekannt
gibt (Ziff. 8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021).
Die Klägerin
führt aus, dass der Beklagte die von ihr vorgenommene Einschätzung nicht
beanstandet habe, weshalb sie als anerkannt gelte. Nachdem der Beklagte den
offenen Betrag der genannten Rechnungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht beglichen
habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, worauf dieser wiederum
nicht reagiert habe. Mit Mahnschreiben vom 5. Oktober 2018 (Klagebeilage 6)
habe die Klägerin den Beklagten noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehenden
Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Danach habe die Klägerin nochmals
telefonisch Kontakt aufgenommen, was jedoch wiederum nicht gefruchtet habe (Klage
Rz. 8 ff.).
Der Beklagte
wendet in seiner Klageantwort ein, dass er eine Rechnung vom 5. April 2018 über
CHF 21.55, die er von der Klägerin für das Jahr 2018 erhalten habe, am
30. April 2018 bezahlt habe. In der Folge habe er von der Klägerin eine Mahnung
vom 18. Juni 2018 über die Summe von CHF 26.15 erhalten. Die Mahnung habe
sich nicht nur im Betrag von der Rechnung vom 5. April 2018 unterschieden,
sondern erwähne auch eine andere Rechnungsnummer. Er vermöge nicht zu erkennen,
weshalb ihm die Klägerin für eine nie erhaltene Rechnung eine Mahnung habe zukommen
lassen. Daraufhin habe er der Klägerin am 29. Juni 2018 ein Faxschreiben
mit Belegen über die Zahlung vom 30. April 2018 zugesandt, wodurch er die
Klägerin haben wissen lassen, dass die betreffende Mahnung nun hinfällig sein
dürfte. Auf dieses Faxschreiben habe er von der Klägerin keine Rückäusserung
erhalten. Jedoch habe er am 4. September 2018 und am 5. Oktober 2018
erneut zwei Mahnungen erhalten. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 habe
der Beklagte die Vertretung der Klägerin über die Sachlage orientiert,
insbesondere über die Rechnung der Klägerin vom 5. April 2018 über
CHF 21.55 sowie die Zahlung vom 30. April 2018 (Klageantwort S. 2 f.).
Aufgrund der
Ausführungen des Beklagten ist zu vermuten, dass er am 30. April 2018 die
von der Klägerin in Rechnung gestellte Netzwerk-Vergütung für das Jahr
2018 bezahlte. Die Mahnungen der Klägerin sowie die vorliegende Klage haben
jedoch die Kopier-Vergütung für das Jahr 2018 und somit eine andere (behauptete)
Forderung zum Gegenstand (vgl. Klagebeilage 8). Der Beklagte bestreitet in
seiner Klageantwort, die Rechnung, auf die sich die Mahnschreiben der Klägerin beziehen,
je erhalten zu haben (Klageantwort S. 2 Ziff. III). Die Klägerin hat auf diese
Bestreitung nicht reagiert.
Die von der
Klägerin eingereichte Kopie der Rechnung betreffend die Kopier-Verg.ung 2018 (Klagebeilage
8) trägt zwar dasselbe Datum wie die vom Beklagten eingereichte Rechnung betreffend
die Netzwerk-Vergütung 2018 (Klageantwortbeilage 1). Dies allein genügt jedoch
nicht, um die Zustellung der Rechnung betreffend die Kopier-Vergütung 2018 an
den Beklagten zu beweisen. Damit bleibt unbewiesen, ob die Klägerin dem Beklagten
diese Rechnung und damit auch die darin enthaltene Einschätzung zugestellt hat.
Somit vermag die Klägerin nicht nachzuweisen, dass die auf dieser Rechnung
aufgeführte Einschätzung mangels Beanstandung durch den Beklagten gemäss Ziff.
8.3 GT 8 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 GT 9 2017-2021 als anerkannt zu gelten hat.
Folglich erweist sich die Klage als unbegründet.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich, dass die Klage abzuweisen ist. Die Prozesskosten werden
der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
des Appellationsgerichts als einziger kantonaler Instanz in Zivilsachen
betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei
einem Streitwert von CHF 47.70 beträgt die erstinstanzliche Gerichtsgebühr
zwischen CHF 200.– und 1‘000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Aufgrund des
Zuschlags von 50 % gemäss § 11 Abs. 1 GGR werden die Gerichtskosten mit
CHF 300.– festgelegt.
Der Beklagte
beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für seinen Arbeitsaufwand
sowie den Ersatz seiner Auslagen (Klageantwort S. 3 Ziff. V), die er in seiner Eingabe
vom 10. Mai 2019 mit 4 ½ bzw. 1 ½ Stunden (Zeitaufwand) und insgesamt
CHF 28.– (Auslagen) beziffert. Anwälte, die als Organe oder Angestellte
einer Partei handeln, sind keine berufsmässigen Vertreter im Sinn von
Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18), weshalb
sie grundsätzlich keine Parteientschädigung geltend machen können. Eine
Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist eine zu begründende
Ausnahme hiervon, wobei die Gründe von der Partei darzulegen sind (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO
N 21). Der Beklagte hat keine Gründe geltend gemacht, welche die
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnten. Seine Aussage,
wonach die Klägerin eine Forderung gerichtlich geltend gemacht habe, obwohl sie
gewusst haben bzw. haben wissen müssen, dass er diese Forderung bereits
beglichen habe, ist nach dem Ausgeführten (vgl. oben E. 4) unzutreffend. Folglich
hat er keinen Anspruch auf eine über die geltend gemachten Auslagen in Höhe von
CHF 28.– hinausgehende Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, da der Beklagte mehrwertsteuerpflichtig ist und
die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer somit von seiner eigenen
Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen kann (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2017.1 vom
29. März 2017 E. 4.3).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Klage vom 11. Dezember 2018 wird
abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von
CHF 300.– und bezahlt dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 28.–.
Mitteilung an:
Klägerin
Beklagte
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.