Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.27
URTEIL
vom 27.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic.
iur. Lucienne Renaud ,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Januar 2018
betreffend sexuelle Handlungen
mit einem Kind und Exhibitionismus
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Januar 2018 wurde A____ (Berufungskläger)
der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. 1 der Anklageschrift) und des
Exhibitionismus (Ziff. 2 der Anklageschrift) schuldig erklärt. Von der Anklage wegen
sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziff. 2 der Anklageschrift) wurde er hingegen
freigesprochen. Darüber hinaus wurden die am 19. Mai 2014 wegen sexueller
Handlungen mit einem Kind und Exhibitionismus im Umfang von 360 Stunden (von
insgesamt 480 Stunden) bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit (abzüglich vier
Stunden gemeinnütziger Arbeit für einen Tag Haft), Probezeit drei Jahre (durch das
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. Februar 2016 um 1
½ Jahre verlängert), sowie die am 22. Februar 2016 wegen Exhibitionismus bedingt
ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit
drei Jahre, vollziehbar erklärt. Die gemeinnützige Arbeit wurde in eine
Geldstrafe umgewandelt und der Berufungskläger zu einer Gesamtgeldstrafe von
240 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Alsdann wurde der Berufungskläger
für fünf Jahre des Landes verwiesen. Im Übrigen sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 4‘210.70 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 1‘400.–
auferlegt und sein amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt
worden.
Der Berufungskläger,
amtlich verteidigt durch B____, hat am 11. Januar 2018 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 26. März 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 10. September
2018 begründet. Es wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil teilweise
aufzuheben und A____ von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind
und des Exhibitionismus kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 17. September 2018 die kostenfällige
Abweisung der Berufung.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. August 2019 wurde der Berufungskläger
befragt. Danach gelangte sein Verteidiger zum Vortrag. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gestützt
auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Der
Freispruch von der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Ziff. 2
der Anklageschrift) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden und deshalb in
Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.1 Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 8. Dezember 2016 und am 12. Januar
2017, beides Donnerstage, jeweils um ca. 16.30 Uhr an der Haltestelle des
französischen Distribus am Fischmarkt nahe zur auf einer Bank (beim ersten Mal)
bzw. auf dem Boden (beim zweiten Mal) sitzenden C____ (geboren am [...] 2004) herangerückt
zu sein. Beim ersten Vorfall habe er an seinem erigierten Penis manipuliert und
soll dabei zum Samenerguss gekommen sein, wobei er seinen Genitalbereich mit einem
Prospekt abgedeckt haben soll, sodass nur C____ das Geschehen beobachten konnte.
Beim zweiten Vorfall soll er mit seinen in den Jackentaschen vergrabenen Händen
seine Jacke im Genitalbereich aufgenestelt haben, sodass aus dem geöffneten
Hosenschlitz sein zumindest teilweise erigierter Penis herausragte. Als das
Mädchen diesen sah, soll es sich entfernt haben.
2.2 Der
Berufungskläger bestreitet wie bereits im Vorverfahren (Akten S. 85 ff.) und
vor der Vorinstanz (Akten S. 207 ff.), auch im Berufungsverfahren, mit den Vorfällen
vom 8. Dezember 2016 und vom 12. Januar 2017 etwas zu tun zu haben (Verhandlungsprotokoll
S. 5). Es wird geltend gemacht, es liege kein einziges objektives bzw.
objektivierbares Beweismittel vor, um ihn mit den angeklagten Taten in Verbindung
zu bringen. Die Schilderungen von C____ seien nicht konsistent bzw. es bleibe
unbeachtet, dass gewisse Beschreibungen nicht auf den Berufungskläger zuträfen.
So sei er im Jahr 2017 [...] Jahre alt gewesen, während C____ den Täter auf
40-45 Jahre schätzte. Zudem habe er zu den Tatzeitpunkten graue Haare gehabt
und nicht wie von C____ beschrieben dunkelbraune bzw. schwarze Haare. Auch das
Tragen eines Dreitagebarts und die Beschreibung eines sicheren Auftretens könne
schwerlich mit ihm in Übereinstimmung gebracht werden. Ferner habe er auf der
rechten Gesichtsseite nicht nur eine, sondern drei Warzen, wobei sich keine in
unmittelbarer Ohrnähe befinde und auch zu beachten sei, dass zunächst noch von
Pickeln die Rede gewesen sei. Im Übrigen habe C____ den Berufungskläger in den beiden
durchgeführten Fotowahlkonfrontationen nie als Täter erkannt (Verhandlungsprotokoll
S. 5 ff.; Berufungsbegründung S. 2 ff.).
2.3
2.3.1 C____
erstattete zusammen mit ihrer Mutter am 12. Dezember 2016 Strafanzeige (Akten
S. 31 ff.). Zudem wurde sie am 2. Januar 2017 (Akten S. 40 ff.), am 27.
Januar 2017 (Akten S. 120 ff.) und am 13. Februar 2017 (Akten S. 70
ff.) einvernommen. Sie schildert dabei das Erlebte authentisch und altersgemäss
(„ich dachte zuerst, er hält eine Wurst in der Hand. Plötzlich tropfte aber von
dieser eine weisse Flüssigkeit und ich realisierte, dass es sich nicht um eine
Wurst handelt“ [Akten S. 33, 41]). Ihre Schilderungen sind lebensnah,
widerspruchsfrei und schlüssig. Sie dramatisiert nicht und beschreibt – als
ungewöhnliche Schilderung – auch, wie der Mann seine Hände vorne in den
Jackentaschen hatte und zeigte selbst vor, wie der Mann so die Jacke öffnete
und schloss (Akten S. 121, 123). Darüber hinaus schildert C____ auch eigene
psychische Vorgänge („ich schaute sofort wieder in mein Buch und überlegte, was
ich mache. Da ich nicht zur Polizei gehen wollte, bin ich aufgestanden und auf
die andere Strassenseite gegangen und habe dort gewartet. […] Vor dem
Marktplatz hat es eine Kurve, dort hielt er an und sah mich an. Ich hatte
wirklich das Gefühl, dass er mich direkt angeschaut hat. Ich habe sofort wieder
in mein Buch geschaut“ [Akten S. 121 f.]).
2.3.2 Die
Aussagen von C____ weisen eine Vielzahl von Realkriterien auf, was für die
Zuverlässigkeit ihrer Angaben spricht. Ihre konstanten, lebensnahen und
anschaulichen Schilderungen, mit denen sie den Berufungskläger im Übrigen nicht
im Übermass belastet, sind überzeugend und folglich als glaubhaft einzustufen.
2.4 Demgegenüber
müssen die viele Ungereimtheiten beinhaltenden Aussagen des Berufungsklägers
als unglaubhaft qualifiziert werden. Auf Vorhalt seines auffälligen Verhaltens vom
9. Februar 2017 – als er anschliessend von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl.
dazu E. 2.6.1) – meinte er beispielsweise, er habe ganz normal die Geschäfte
angeschaut und nicht zu den an der Haltestelle wartenden Personen geblickt. Der
Grund für seinen Aufenthalt an der Haltestelle des Distribus an der Schifflände
um 16.40 Uhr sei gewesen, dass er zur Post gegangen sei, um Rechnungen zu
bezahlen (Akten S. 90). Indessen befindet sich an dieser Örtlichkeit keine
Poststelle (die nächste Post befindet sich an der Rüdengasse weiter in Richtung
Stadtmitte). Auf die Frage, warum er sich zu den wartenden Personen an der
Haltestelle „Schifflände“ gestellt habe, antwortete er, er sei dorthin gegangen,
um Sachen im Schaufenster – Uhren und Kleider – anzuschauen (Akten S. 90, 208;
Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies ist gleich zweifach unrichtig. Einerseits
blickte der Berufungskläger laut Polizeibericht nicht in Richtung Schaufenster,
sondern beugte sich mit einer eindeutigen Bewegung nach vorne und in Richtung
von C____ (Akten S. 128 f.). Andererseits befindet sich an der
entsprechenden Stelle kein Geschäft, welches Uhren verkaufen würde. Schliesslich
müssen auch die ausweichenden Depositionen des Berufungsklägers bezüglich
seiner sexuellen Ausrichtung (er schaue nicht einmal in Richtung Kinder und sei
normal [Akten S. 87; vgl. auch Akten S. 206 f.; Verhandlungsprotokoll S. 5])
angesichts der seinen einschlägigen Vorstrafen zugrundeliegenden Sachverhalten
bzw. aufgrund der gestützt darauf angeordneten (erfolglosen) Therapien
(vgl. dazu nachfolgend E. 2.7.1, 4.5.2) als offensichtlich unrichtig bezeichnet
werden.
2.5
2.5.1 Bezüglich
der Beschreibung des Täters durch C____ ist zunächst zu betonen, dass die
Darstellung als älterer, kleinerer Mann vom südländischen Typ mit braunen Pickeln
respektive Warzen auf der rechten Gesichtsseite (Akten S. 35, 43 f., 122) eindeutig
mit dem Berufungskläger in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl. als Referenz
Akten S. 65 ff.). Ob die Auffälligkeiten auf der rechten Gesichtshälfte als
Warzen oder braune Pickel zu bezeichnen sind, kann genauso wie die Anzahl
derselben nicht relevant sein, befand sich C____ doch in einer
Ausnahmesituation und hatte verstörende Eindrücke zu verarbeiten bzw. lag der
Fokus ihrer Beobachtungen nicht auf dem Aussehen des Täters, zumal sie sich
bemühte, ihren Blick schnellstens von dem sich entblössenden Mann abzuwenden („Ich
habe nicht lange geschaut“ [Akten S. 42]; „Ich fand es grusig“ [Akten S. 43];
„Es ist mir peinlich, dass ich überhaupt so etwas gesehen habe“ [Akten S. 44]; „Ich
schaute sofort wieder in mein Buch und überlegte, was ich mache“ [Akten S. 121]).
Auch dem Umstand, dass C____ den Täter jünger schätzte (40-45 Jahre), kommt
keine wesentliche Bedeutung zu, darf es doch als gerichtsnotorisch gelten, dass
für Kinder und Jugendliche Erwachsene ab etwa 30 Jahren als „alt“ gelten. Im
Übrigen kann der Hinweis, der Täter habe einen Dreitagebart getragen,
angesichts der Unstetigkeit dieses Merkmals nicht von Bedeutung sein.
2.5.2 Effektiv
unzutreffend ist die Beschreibung der Haarfarbe, trägt der Berufungskläger doch
graue Haare. Es ist indes gerichtsnotorisch, dass Zeugenaussagen – auch von erwachsenen
Personen – gerade in Bezug auf die Farbe regelmässig ungenau bzw. falsch sind.
In casu ist zudem zu beachten, dass C____ – wie soeben erwähnt – ihren Blick
rasch abwendete und der Fokus ihrer Beobachtungen deshalb nicht auf der
Haarfarbe des Täters lag. Darüber hinaus ist das Mädchen in beiden Fällen gesessen
(auf einem Stuhl bzw. am Boden) und es war der Jahreszeit entsprechend am
späteren Nachmittag bereits am Eindunkeln. So musste C____ zum Täter hinaufschauen
bzw. gegen das Licht der Strassenlaternen blicken, sodass die Ungenauigkeit in
ihrer Beschreibung umso nachvollziehbarer ist. Im Übrigen ist anhand des
dunklen Bartwuchses im Gesicht und der immer noch dunkleren Haare am Hinterkopf
immerhin erkennbar, dass der Berufungskläger früher dunkle bzw. schwarze Haare gehabt
haben muss, was eine Fehlleistung des Gehirns umso erklärbarer macht. Die
beschriebenen Ungenauigkeiten machen die Aussagen von C____ keinesfalls unglaubwürdig.
2.6
2.6.1 Im
Anschluss an die Meldung des zweiten Vorfalls wurde jeweils am Donnerstag der
Tatort bzw. der Schulweg des Mädchens ab der [...] bis zur Schifflände überwacht
(Akten S. 60 ff.). Am 9. Februar 2017 – wiederum rund einen Monat nach dem letzten
(zweiten) Vorfall, wiederum an einem Donnerstag und wiederum um ca. 16.30
Uhr – bemerkten die observierenden Polizeibeamten an der fraglichen
Bushaltestelle am Fischmarkt einen Mann, auf den nicht nur das von C____ abgegebene
Signalement weitestgehend passte, sondern der sich auch aussergewöhnlich
verhielt. So stellte er sich an die Haltestelle, sah sich auffällig um und
beugte sich dann zwischen zwei Frauen vor, um gezielt in die Richtung von C____
zu schauen, die vor dem Eingang des Geschäfts „[...]“ sass (wie bereits beim
zweiten Vorfall) und las. Dabei hielt er ständig die Hände in den Taschen
seiner Jacke, die er oben geschlossen und unten offen trug. Als der Mann sich
in der Folge entfernte, wurde er kontrolliert und als A____ identifiziert (Akten
S. 62 f., 128 f.).
2.6.2 Dass
es an diesem Tag zu keinen strafbaren Handlungen kam, entlastet den
Berufungskläger nicht, wird ihm doch diesbezüglich kein Delikt vorgeworfen. Dass
er am gleichen Wochentag, zur selben Uhrzeit und wiederum einen Monat nach dem
letzten Vorfall just am bisherigen Tatort mit auffälligem Verhalten angetroffen
werden konnte und dabei seine Jacke – wie der Täter bei den vergangenen Vorfällen
– oben geschlossen und unten offen trug, stellt indes ein starkes Indiz für
seine Täterschaft dar.
2.7
2.7.1 Ein
wesentliches Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers stellt – ohne die
Unschuldsvermutung zu verletzen – schliesslich auch die Täteradäquanz dar (vgl. dazu
AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 5.2, SB.2015.48 vom 13. September
2016 E. 2.6, SB.2014.46 vom 15. Januar 2016 E. 3.8; OGer ZH
SB150083 vom 21. Januar 2016 E. 6.9 und 7). Dem aktuellen
Strafregisterauszug vom 24. Juli 2019 bzw. den beigezogenen Verfahrens-
und Migrationsakten kann entnommen werden, dass der Berufungskläger mit
Urteilen aus den Jahren 2006, 2014 und 2016 bezüglich der Tatbestände „sexuelle
Handlungen mit Kindern“ und „Exhibitionismus“ einschlägig vorbestraft ist. Wie
sich aus den Verfahrensakten der Delikte aus den Jahren 2014 und 2016 ergibt,
ereigneten sich diese allesamt im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs in Basel.
Zudem hat sich der Berufungskläger jeweils gezielt ein Opfer – in der Regel ein
minderjähriges Mädchen – ausgesucht, das er dann zum Ansehen seines entblössten
Penis bzw. seines Verhaltens (Manipulation am erigierten Penis) nötigte. Im
Übrigen wurde der Berufungskläger am 4. September 2018 vom Amtsgericht Lörrach (rechtskräftig)
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff
zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (mit Bewährung) verurteilt. Der
Berufungskläger hat wie im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ein
minderjähriges Mädchen (ebenfalls zwölf Jahre alt) in der Öffentlichkeit (vor
einem Verkaufsstand im Rheincenter in Weil am Rhein) am späteren Nachmittag im
gleichen Zeitraum (Mai 2017) in eine sexuelle Handlung miteinbezogen
(dreimaliges Herandrücken seines bekleideten Unterleibs an das bekleidete
Gesäss der Geschädigten). Das dem Berufungskläger in casu vorgeworfene
Verhalten muss vor diesem Hintergrund als persönlichkeitsadäquat bezeichnet
werden.
2.7.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist auch die Übereinstimmung des
Tatvorgehens bzw. des Tatmusters bei den angeklagten Delikten im Vergleich zu
den früheren Taten von grosser Aussagekraft, zumal es sich nicht um ein
„08/15“-Vorgehen handelt, sondern vielmehr um eine Art der Tatverübung, die bei
Taten derselben Deliktsart eher selten ist. Dies vor allem durch das gezielte
Aussuchen der Opfer (typisch bei Exhibitionismus ist das Zurschaustellen vor
beliebigen, zufällig anwesenden Opfern), die stets gleichbleibende Wahl des
Tatorts in der Öffentlichkeit sowie vor allem so, dass die Tat anderen Personen
verborgen bleibt. Das charakterisiert und individualisiert das Vorgehen (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 4 f.).
2.8 Auch
wenn C____ den Berufungskläger anlässlich der Fotowahlkonfrontation vom 13.
Februar 2017 (Akten S. 70 ff.) nicht als Täter identifizieren konnte (was im
Übrigen ein oft anzutreffendes Phänomen darstellt) und auch die Beschreibung
eines sicheren Auftretens eher weniger mit der Person des Berufungsklägers in
Übereinstimmung gebracht werden kann (sofern dies ein zwölfjähriges Mädchen,
welches darüber hinaus mit verstörendem Verhalten konfrontiert ist, überhaupt einzuschätzen
vermag), folgt aus dem Gesagten, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
erstellt ist und insbesondere auch an der Täterschaft des Berufungsklägers
keinerlei ernsthafte Zweifel bestehen. Die Wahrscheinlichkeit ist gleich Null,
dass es nicht A____ war, der an den zwei Donnerstagnachmittagen im Dezember
2016 und im Januar 2017 jeweils um 16.30 Uhr an der Bushaltestelle am
Fischmarkt in Erscheinung getreten ist, sondern ein unbekannter Dritter mit
exhibitionistischer Veranlagung, im gleichen Alter sowie von gleicher Grösse
und Statur wie der Berufungskläger, der überdies Warzen auf der rechten
Gesichtsseite hat und nach exakt dem individuellen modus operandi vorgeht, der
das Vorgehen des Berufungsklägers in der Vergangenheit nachweislich charakterisiert
hat.
Zum Rechtlichen
sind im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht worden. Es kann in Anwendung
von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des
Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 6 ff.). Es
ergehen daher Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (AS Ziff.
- und Exhibitionismus (AS Ziff. 2).
4.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden
des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens
wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen
Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 19 f.).
4.2 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind und Exhibitionismus. Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit
einem Kind beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, während
Exhibitionismus mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktioniert wird (Art.
194 Abs. 1 StGB).
4.3
4.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes,
dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E.
2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).
4.3.2 Das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt im Rahmen
des im Bereich sexueller Handlungen mit Kindern Vorstellbaren objektiv eher
leicht. Er hat seinen Penis vor einem zwölfjährigen Mädchen entblösst und dabei
bis zum Samenerguss masturbiert. Die Tat spielte sich in der Öffentlichkeit ab,
es kam zu keiner direkten Berührung und das Kind war dem Anblick nicht lange
ausgesetzt. Dank der adäquaten Reaktion der Eltern, die ihrer Tochter sofort
Gehör schenkten, Anzeige erstatteten und das Mädchen in der Folge unterstützten
und ermutigten, wird C____ durch den Vorfall wohl nicht nachhaltig
traumatisiert oder in ihrer Entwicklung gestört sein. Allerdings wird die
fragliche Bushaltestelle für sie nun stets mit diesem Erlebnis untrennbar
verbunden und das Warten auf den Bus auf dem Heimweg von der Schule
entsprechend unangenehm sein.
4.3.3 In
subjektiver Hinsicht belastet den Berufungskläger, dass er zur Befriedigung
seiner sexuellen Bedürfnisse ein Kind benutzt hat, ohne sich um die
Auswirkungen seines Verhaltens zu kümmern. Der Berufungskläger zeigt psychische
Auffälligkeiten, die zur Tatbegehung ohne Zweifel beigetragen haben. Aus dem
Kreise entsprechender Delinquenten sticht er diesbezüglich jedoch nicht
besonders hervor, da eine sexuelle Betätigung vor Kindern in
exhibitionistischer Art und Weise, wie sie vorliegend zur Beurteilung steht,
ohne psychische und sexuelle Auffälligkeiten gar nicht denkbar ist. Die
pathologische Komponente des Verhaltens des Berufungsklägers ist deshalb in
gewissem Umfang entlastend zu berücksichtigen, stellt aber die volle
Schuldfähigkeit nicht in Frage (Art. 19 Abs. 2 StGB).
4.3.4 Aufgrund
der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für den Tatbestand der sexuellen
Handlungen mit einem Kind als Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen tat-
und verschuldensangemessen.
4.4 Auch
betreffend den Schuldspruch wegen Exhibitionismus ist das Verschulden des
Berufungsklägers nicht als allzu gravierend zu bewerten. Die Auswirkungen
seines Handelns auf das Mädchen wiegen angesichts der dem Elternhaus zu
verdankenden auffangenden Umstände nicht allzu schwer. Auch hier ist in
subjektiver Hinsicht der beeinträchtigte psychische Zustand des
Berufungsklägers zu berücksichtigen, der zur Tatbegehung beigetragen hat. Der
vorliegend zu beurteilenden Tat trägt unter Berücksichtigung dieser Umstände eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen Rechnung. Auf dem Wege der Asperation (Art.
49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe deshalb um 30 Tagessätze Geldstrafe zu
erhöhen, so dass sich eine vorläufige verschuldensangemessene Geldstrafe von
120 Tagessätzen ergibt.
4.5
4.5.1 Der
[...]-jährige Berufungskläger ist in [...] geboren und mit [...] Geschwistern
bei den Eltern aufgewachsen. Er besuchte während [...] Jahren die Schule und
begann danach ohne weitere Ausbildung in [...] zu arbeiten. Nachdem er den [...]
absolviert hatte, verliess er im Alter von [...] Jahren seine Heimat und zog
nach [...], wo er die nächsten Jahre als [...] tätig war. Im Jahr [...] kam er
das erste Mal als Saisonnier in die Schweiz. Während seines hiesigen Aufenthalts
arbeitete der Berufungskläger in verschiedenen langjährigen Anstellungen, unter
anderem als [...], in [...] sowie zuletzt im [...], ehe er im Jahr 2014 seine
Stelle verlor und wegen Depressionen nicht mehr arbeitsfähig war (diesbezüglich
nimmt er regelmässig Medikamente ein [zudem werden auch seine Herzprobleme
medikamentös behandelt] und war in psychiatrischer Behandlung). Nachdem die
Krankentaggeldversicherung ihre Zahlungen eingestellt hat, erhält er aktuell
eine Rente der Invalidenversicherung (IV) in Höhe von CHF 380.–. Der Berufungskläger
ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter, die wie ihre Mutter in [...]
lebt. Per [...] ist der Berufungskläger definitiv nach [...] zurückgekehrt
(zuletzt war er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung) und wohnt dort
wieder zusammen mit seinen Eltern (Akten S. 4 f., 205 f., Verhandlungsprotokoll
S. 2 ff.).
4.5.2 Der
Berufungskläger hat sich von den bisherigen Verurteilungen wegen
Exhibitionismus und sexueller Handlungen mit einem Kind (vgl. dazu schon E. 2.7.1)
völlig unbeeindruckt gezeigt. Er leugnet bis heute jegliche entsprechende
sexuelle Neigung und bestreitet die Begehung sämtlicher Taten konsequent. Auch
die wiederholte Verpflichtung, sich einer deliktsorientierten therapeutischen Behandlung
zu unterziehen, führte nicht zu einer Auseinandersetzung mit den Taten, und
entsprechend kam es in naher Vergangenheit immer wieder zu einschlägigen
Vorfällen. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt beim Berufungskläger kein Wille
erkennbar, sich seiner Veranlagung zu stellen und eine Veränderung
herbeizuführen, um das Risiko weiterer Rückfälle zu verringern. Es rechtfertigt
sich daher trotz des ungünstigen gesundheitlichen Zustands des
Berufungsklägers, die bisher zugemessene Geldstrafe auf 150 Tagessätze zu
erhöhen. Aus denselben Gründen sind auch die Aussichten auf Bewährung negativ
zu beurteilen (vgl. auch E. 4.6.3). Die Gewährung des bedingten Vollzuges ist
damit gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, sodass die Geldstrafe
unbedingt auszusprechen ist.
4.6
4.6.1 Da
der Berufungskläger innerhalb der Probezeiten, die ihm mit Urteilen des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 und vom 22. Februar 2016 in
Zusammenhang mit den damals bedingt ausgesprochenen Strafen respektive Strafteilen
auferlegt worden sind, erneut ein Verbrechen und ein Vergehen begangen hat, ist
gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB auch über den Vollzug dieser Strafen bzw. Strafteile
zu entscheiden.
4.6.2 Begeht
der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist
deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das
Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1
StGB). Von einem Widerruf der Vorstrafe kann in denjenigen Fällen abgesehen
werden, in denen dem Täter eine günstige Prognose gestellt werden kann. Muss
ihm aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit hingegen eine eigentliche
Schlechtprognose gestellt werden, so ist die Vorstrafe vollziehbar zu erklären.
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben sowie alle
weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4 S. 143; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff.).
4.6.3 Wie
in Erwägung 4.5.2 dargelegt, müssen die Bewährungsaussichten beim
Berufungskläger als schlecht beurteilt werden. Aufgrund der eindeutigen
Schlechtprognose, sind die gegen A____ am 19. Mai 2014 und am 22. Februar 2016
vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang von 360 Stunden bedingt ausgesprochene gemeinnützige
Arbeit bzw. die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu
CHF 70.‒ zu vollziehen (Art. 46 Abs. 1 StGB).
4.7
4.7.1 Das
Strafgericht hat zunächst die in Form von gemeinnütziger Arbeit durch den
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt am 19. Mai 2014 (bedingt) ausgesprochene Strafe
in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 aStGB in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen
umgewandelt. In der Folge hat es aus den vollziehbar erklärten Vorstrafen (90 Tagessätze
aus der umgerechneten gemeinnützigen Arbeit sowie 45 Tagessätze Geldstrafe aus dem
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 22. Februar 2016) und der für
die neu beurteilten Delikte ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen
in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 240
Tagessätzen gebildet (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12).
4.7.2 Was
die Umwandlung der gemeinnützigen Arbeit anbetrifft, entspricht das Vorgehen
der Vorinstanz der ‒ zum Urteilszeitpunkt nicht mehr geltenden ‒
altrechtlichen Regelung. Danach war eine Gesamtstrafenbildung nur möglich, wenn
die Sanktionsart geändert wurde (Art. 46 Abs. 1 aStGB). Die
Gesamtstrafenbildung beim Vollzug gleichartiger Vorstrafen war ausgeschlossen
(BGE 134 IV 241 E. 4 S. 242 ff.). Genau umgekehrt ist es indessen nach neuem
Recht. Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 46 Abs. 1 StGB
ist eine Gesamtstrafe nur zu bilden ‒ dann aber zwingend ‒ wenn die
widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Das Bundesgericht hat
diesbezüglich klargestellt, dass damit wie bei Art. 49 StGB ausschliesslich die
konkret ausgesprochenen Sanktionen und nicht der abstrakte Strafrahmen gemeint
sind (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4; BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019
E. 2.3.5).
4.7.3 Die
Vorinstanz ist teilweise nach altem, teilweise nach neuem Recht vorgegangen. Dieses
Vorgehen ist korrekt. Der Berufungskläger profitiert im vorliegenden Fall somit
in zweierlei Hinsicht von der lex mitior-Regel (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. dazu
Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder
[Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 46 StGB N 2): Was den
Vollzug der gemeinnützigen Arbeit anbetrifft, gilt das günstigere alte Recht
und es ist nach Umwandlung in eine Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Was
den Vollzug der früheren Geldstrafe anbetrifft, ist die Gesamtstrafenbildung
bei gleichartigen Strafen neurechtlich (zwingend) vorgesehen und die
entsprechende neue Norm als lex mitior ebenfalls anzuwenden. Dass das
Strafgericht ‒ ausgehend von der Einsatzstrafe für die in casu zu
beurteilenden Delikte ‒ entgegen den bundesgerichtlichen Vorgaben bei
doppelter Gesamtstrafenbildung (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 272, 135 IV 146 E.
2.4.1 S. 150; BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.2, 6B_297/2009
vom 14. August 2009 E. 3.3) wohl zu grosszügig asperiert hat, ist angesichts
des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) hinzunehmen und
nicht näher zu thematisieren.
4.7.4 Nach
neuem Recht ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe nur noch bis zu einer Höhe
von 180 Tagessätzen erlaubt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die vorliegend als
Gesamtstrafe gebildete Geldstrafe von 240 Tagessätzen ist demnach höher als das
gemäss revidiertem Strafgesetzbuch zulässige Höchstmass der entsprechenden
Strafart. Indes würde jeder Versuch, die (zu lange) Gesamtgeldstrafe an das
neue Recht anzupassen, zu einer Verschlechterung für den Berufungskläger
führen: Nach neuem Recht hätte anstelle der Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen
für den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind wohl eine Freiheitsstrafe
und für den Tatbestand des Exhibitionismus eine (separate) Geldstrafe verhängt
werden müssen. Damit hätte sich der Vollzug der bedingten Vorstrafe nur in
Bezug auf die Geldstrafe für Exhibitionismus asperierend ausgewirkt. Das neue
Recht wäre somit strenger. Aufgrund des Grundsatzes der „lex mitior“ (Art. 2
Abs. 2 StGB) und des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) muss
es damit bei der verhängten Sanktionsart (und beim verhängten Strafmass)
bleiben. Dass die Strafe über das neurechtlich erlaubte Höchstmass hinausgeht,
ist hinzunehmen, zumal die Privilegierung des rückfälligen Täters im Sinne von
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ohnehin umstritten ist (Mathys/Guidon, Strafrabatt für rückfällige Täter, in: NZZ vom
13. Dezember 2016; Schneider/Garré,
a.a.O., Art. 46 StGB N 36).
4.7.5 Bezüglich
der Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass A____ aktuell bloss von einer IV-Rente
in Höhe von CHF 380.‒ lebt (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers gebieten
deshalb, die Tagessatzhöhe auf CHF 10.‒ zu senken (Art. 34 Abs. 2 StGB;
BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184 f., 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.).
5.1 Der
Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Delikte am 8. Dezember 2016 und am 12. Januar 2017, mithin nach
Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung, verübt. Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist ein wegen sexueller Handlungen mit einem Kind
verurteilter Ausländer obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen. Die Dauer
der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre.
5.2 Der
Berufungskläger als [...] Staatsangehöriger unterliegt grundsätzlich den
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Im vorliegenden
Fall besitzt der Berufungskläger aufgrund seines definitives Wegzugs nach [...]
(Verhandlungsprotokoll S. 2 f.; anlässlich der heutigen Verhandlung
eingereichte Abmeldebestätigung der Gemeinde [...]) jedoch nicht mehr über ein
geschütztes Aufenthaltsrecht gemäss FZA in der Schweiz (vgl. Gless/Petrig/Tobler, Ein
fachübergreifendes Prüfprogramm für die obligatorische Landesverweisung nach
Art. 66a StGB, forumpoenale 2/2018, S. 97 ff., 101 f.). Er ist weder hier erwerbstätig
noch arbeitssuchend und macht auch nicht geltend, Vermögen zu haben, um in der
Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben zu müssen (was im Übrigen aufgrund
seiner betrübten finanziellen Situation ohnehin unglaubwürdig wäre). Auch aus
familiären Gründen wird kein Verbleiberecht geltend gemacht bzw. wäre ein
solches in casu auch nicht gegeben. Demzufolge ist „bloss“ zu prüfen, ob im
Sinne eines schweren persönlichen Härtefalls ausnahmsweise von einer (obligatorischen)
Landesverweisung abzusehen ist (Art. 66a Abs. 2 StGB). Immerhin sei angemerkt,
dass das FZA – wäre es denn anwendbar – dem Berufungskläger zu keinem
Bleiberecht verhelfen könnte, zumal die ihm angelasteten Delikte, das Vorliegen
einschlägiger Vorstrafen und das Scheitern von mehrmals begleitend angeordneten
therapeutischen Massnahmen ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
nach FZA verlangte gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Art.
5 Abs. 1 Anhang I FZA; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni
2012 E. 3.3.2; AGE SB.2018.97 vom 25. Juni 2019 E. 3.2.2, SB.2018.103 vom
18. Februar 2019 E. 7.3).
5.3
5.3.1 Der
Berufungskläger lebt zwar seit dem Jahr 1994 dauerhaft in der Schweiz. Er beherrscht
die hiesige Sprache aber nicht einmal so weit, dass er sich in Deutsch
verständigen könnte. Seine erwachsene Tochter und seine Ex-Ehefrau, zu denen er
laut eigenen Angaben Kontakt pflegt (Verhandlungsprotokoll S. 3), leben am
selben Ort wie der Berufungskläger (in [...]). Ein nennenswertes Beziehungsnetz
pflegte der Berufungskläger in der Schweiz nicht, traf er doch nach eigenen
Angaben nur seinen Bruder regelmässig und besteht die (angebliche) Beziehung zu
einer Frau namens „[...]“ schon länger nicht mehr. Er arbeitet seit dem Jahr 2014
nicht mehr und bezieht inzwischen eine IV-Rente (Akten S. 4, 205;
Verhandlungsprotokoll S. 3; vgl. zur persönlichen Situation auch schon E. 4.5).
Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden.
5.3.2 Das
Strafgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht einen schweren persönlichen
Härtefall verneint (vgl. vorinstanzliches Urteil S.13 f.). Es hat auch
zutreffend festgehalten, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
eines Straftäters, der in der Schweiz – trotz einschlägiger Vorstrafen und
früheren Therapieversuchen – erneut ein Kind in sexuelle Handlungen einbezogen
hat, höher zu gewichten ist als das private Interesse des Berufungsklägers an
einem hiesigen Aufenthalt (vgl. zu einem sehr ähnlichen Fall BGer 6B_506/2017
vom 14. Februar 2018 E. 2.5.4). Dies muss umso mehr gelten, als die
privaten Interessen des Berufungsklägers an einem Verbleib in der Schweiz
zufolge seiner Rückkehr nach [...] nunmehr minimal bis inexistent geworden
sind.
5.4 Nach
dem Gesagten ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Landesverweisung
auszusprechen. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
trägt eine fünfjährige Landesverweisung angemessen Rechnung. Da sich die
Landesverweisung aufgrund der definitiven Rückkehr des Berufungsklägers nach [...]
faktisch kaum auswirkt, kann offen gelassen werden, ob deren pönalen
Auswirkungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wären (AGE
SB.2018.40 vom 14. August 2019 E. 5.7.3, SB.2018.97 vom 25. Juni 2019
E. 3.6).
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da
der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind und Exhibitionismus verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen.
Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten
in Höhe von CHF 4‘210.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘400.–.
7.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)
auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
8.1 Dem
amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für die heutige
Hauptverhandlung (inklusive Nachbesprechung), auszurichten. Für den genauen
Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da
der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Januar 2018 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (AS
Ziff. 2);
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der
sexuellen Handlungen mit einem Kind (AS Ziff. 1) und des Exhibitionismus (AS
Ziff. 2) schuldig erklärt.
Die am 19. Mai 2014 wegen sexueller Handlungen mit
einem Kind und Exhibitionismus im Umfang von 360 Stunden (von insgesamt 480
Stunden) bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit (abzüglich 4 Stunden
gemeinnütziger Arbeit für 1 Tag Haft vom 21. bis zum 22. September 2013),
Probezeit 3 Jahre (durch Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom
22. Februar 2016 um 1 Jahr und 6 Monate verlängert), sowie die am 22. Februar
2016 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen Exhibitionismus bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 70.–, Probezeit 3 Jahre,
werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
Die am 19. Mai 2014 im Umfang von 360 Stunden (von
insgesamt 480 Stunden) bedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit (abzüglich 4
Stunden gemeinnütziger Arbeit für 1 Tag Untersuchungshaft vom 21. bis zum 22.
September 2013), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
eine Geldstrafe umgewandelt.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Geldstrafen vom 19. Mai 2014 und vom 22. Februar 2016 zu einer Gesamtgeldstrafe
von 240 Tagessätzen zu CHF 10.– verurteilt,
in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, 194 Abs. 1, 49 Abs.
1 und 46 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches.
B____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
A____ trägt die Kosten von CHF 4‘210.70 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1‘400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘780.– und ein Auslagenersatz von CHF 33.30,
zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 293.60, insgesamt also CHF 4‘106.90, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).