Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.63
URTEIL
vom 10.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Gambia,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 9. September 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am
9. September 2019 in Basel im Bahnhof SBB durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps
einer Kontrolle unterzogen. Dabei konnte er sich nicht ausweisen. Gegenüber den
Beamten gab er an, in Deutschland Asyl zu haben. Den Ausweis habe er zu Hause
vergessen. In der Folge wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes festgenommen.
Dieses verfügte gleichentags eine Vorbereitungshaft von 7 Wochen im Dublin-Verfahren
nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Im
Anschluss an die Eröffnung dieser Verfügung verlangte A____ die gerichtliche
Überprüfung der Haft.
Erwägungen
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.1
Die zuständige
Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG
zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit.
a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen
werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch
zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt
hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Gemäss
einer durch das Migrationsamt getätigten Abfrage im European Dactyloscopy
(Eurodac) wurde der Beurteilte am 20. Januar 2017, 15. Februar 2017 und 28.
März 2017 in Italien und am 12. September 2017 in Deutschland erfasst. Wie sich
aus der Befragung des Beurteilten durch das Migrationsamt ergibt, ist dieser aus
Deutschland weggewiesen und nach Italien rücküberstellt worden. Bei seiner
Kontrolle durch Mitarbeiter des Grenzwachtkorps sind Bahnfahrkarten von Milano
nach Basel gefunden worden. A____ selbst hat erklärt, er lebe in Deutschland
und sei von Deutschland kommend in die Schweiz eingereist. Die Frage des
Migrationsamtes, weshalb er trotz Rücküberstellung durch Deutschland nach
Italien wieder nach Deutschland gereist sei, hat er dahingehend beantwortet, er
habe in Italien keinen Platz zum Schlafen, weshalb er seit zwei Wochen wieder
in Deutschland sei. Das Migrationsamt hat offenbar telefonisch abgeklärt, ob
Deutschland bereit ist, A____ einreisen zu lassen. Jedenfalls ist diesem durch
das Migrationsamt vorgehalten worden, dass Deutschland eine Rückübernahme
ablehnt, und ist er gefragt worden, was er im Falle einer Haftentlassung machen
würde. Der Beurteilte hat erklärt, er würde trotzdem nach Deutschland gehen, in
Italien habe er keinen Ort zum Schlafen und auch nichts zu essen. Diese Aussage
sowie das oben geschilderte Verhalten von A____ machen deutlich, dass er nicht
gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Damit erfüllt er den
Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG. Die Haft erweist sich als notwendig
zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens (Abklärung der Zuständigkeit
Italiens oder Deutschlands mit dem Ziel, den Beurteilten in eines dieser beiden
Länder zurückzuführen). Beim Beurteilten handelt es sich um einen jungen,
gesunden Mann. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die gegen die Verhältnismässigkeit
der Haft sprechen würden. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten
erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist für 7 Wochen bis zum 27.
Oktober 2019 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieser Entscheid ist A____ in einer für
ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.