Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.16
ENTSCHEID
vom 30.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 30. Januar 2017
betreffend Entschädigung als
amtlicher Verteidiger
Sachverhalt
Am 26. April
2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) festgenommen und ihm für die polizeiliche
Befragung vom 27. April 2016 von der Pikettliste Rechtsanwalt B____ als Anwalt
der ersten Stunde beigegeben. Am 10. Mai 2016 wurde Rechtsanwalt B____ auf
dessen Antrag hin als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Mit Eingabe vom 13. Mai
2016 ersuchte C____, Advokat, um Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung
vom 18. Mai 2016 lehnte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch ab, da
bereits Rechtsanwalt B____ als amtlicher Verteidiger eingesetzt sei und gemäss
dessen Auskunft der Beschwerdeführer ihn beibehalten wolle. Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht. Da
das betreffende Strafverfahren in der Folge an den Kanton Basel-Landschaft
übertragen wurde, in welchem bereits ein anderes Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer hängig war und bei dem er von Advokat C____ vertreten wurde,
schrieb das Appellationsgericht das Beschwerdeverfahren BES.2016.98 mit
Entscheid vom 24. Juni 2016 ab.
Mit Eingabe vom
24. Januar 2017 gelangte Advokat C____ an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag
auf Entschädigung seines Aufwandes seit dem 13. Mai 2016 bis zur Übertragung
des Verfahrens an den Kanton Basel-Landschaft bzw. bis zum Datum des Entscheids
im Verfahren BES.2016.98. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch mit
Schreiben vom 30. Januar 2017 ab. Dagegen erhob Advokat C____ am 13. Februar
2017 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte die Sistierung des
Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Bundesstrafgericht
anhängig gemachten Verfahrens. Die Sistierung wurde mit Verfügung vom 17.
Februar 2017 bewilligt.
Am 29. August
2018 ersuchte Advokat C____ um Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zur Frage
seiner Entschädigung, weil weder das Bundesstrafgericht noch das Kantonsgericht
Basel-Landschaft auf die Parallelbeschwerden eingetreten seien. Die Staatsanwaltschaft
liess sich am 28. September 2018 vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018
wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit der
Möglichkeit zur Replik bis zum 30. Oktober 2018 zugestellt. Der Beschwerdeführer
machte mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen
von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Zur Beschwerde
legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die Ablehnung des Antrags auf Entschädigung
des Aufwandes von Advokat C____. Wie der Beschwerdeführer richtigerweise anführt
(Beschwerde vom 13. Februar 2017, act. 2, Ziff. 5) hat der Beschwerdeführer Advokat
C____ für seinen Aufwand zu entgelten, sollte dem Antrag nicht stattgegeben
werden. Der Beschwerdeführer ist somit unmittelbar in seinen Interessen
berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf
die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde zunächst Bezug zum Beschwerdeverfahren
BES.2016.98 und macht geltend, das Appellationsgericht habe mit diesbezüglichem
Entscheid vom 24. Juni 2016 zwar die Beschwerde betreffend Einsetzung von
Advokat C____ als gegenstandslos abgeschrieben. Indessen sei er im genannten
Entscheid ausdrücklich als amtlicher Verteidiger bezeichnet und es sei ihm für
das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Aussichtslosigkeit ein Honorar zugesprochen
worden. Unberücksichtigt dabei seien jedoch die Aufwendungen vom 13. Mai
2016 bis zum 24. Juni 2016 geblieben (ergänzende Beschwerdebegründung, act. 4,
Ziff. 2).
Die
Staatsanwaltschaft ist dagegen der Auffassung, das Appellationsgericht habe mit
Entscheid BES.2016.98 die von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Übertragung der
Amtlichen Verteidigung auf C____ geschützt. Rechtsanwalt B____ sei damit im vom
Kanton Basel-Stadt geführten Strafverfahren bis zur Übernahme des Gerichtsstandes
durch den Kanton Basel-Landschaft alleiniger Verteidiger des Beschwerdeführers
gewesen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, act. 6, Ziff. 2).
2.2 Streitgegenstand
im Beschwerdeverfahren BES.2016.98 war eine Verfügung der Staatsanwaltschaft,
mit welcher das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung für ein
laufendes Strafverfahren abgewiesen wurde. Durch die Übernahme dieses
Strafverfahrens durch den Kanton Basel-Landschaft mit Verfügung vom 7. Juni
2016 (Strafakten, act. 7, Band 2, Allgemeiner Teil) ist der Anfechtungsgegenstand
des Beschwerdeverfahrens BES.2016.98 nachträglich entfallen. Folglich ging es
im Entscheid BES.2016.98 einzig darum, ohne Verursachung weiterer Umtriebe, die
Prozessaussichten im Hinblick auf die Beurteilung der Kostenfolgen des
Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (E. 2.1). Das Appellationsgericht kam zum
Schluss, dass ohne umfassendes Aktenstudium und allfällige Befragung der
Beteiligten der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht zu eruieren sei, da
sich die Behauptungen der Parteien diametral widersprächen. Aus diesen Gründen
hat das Appellationsgericht für die Auferlegung der Gerichtskosten allgemeine
Prozesskriterien herangezogen und entsprechend in einem weiteren Schritt
geprüft, wer den Wegfall des Anfechtungsgegenstandes zu verantworten habe. Da
der Beschwerdeführer die Übertragung des Verfahrens an den Kanton
Basel-Landschaft nicht zu verantworten habe, wurden ihm keine Verfahrenskosten
auferlegt (E. 2.2). Im Weiteren wurde ihm die amtliche Verteidigung im Sinn der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt, da die
Beschwerde aus denselben Gründen nicht von vornherein als aussichtslos
bezeichnet werden konnte (E. 2.3).
2.3 Weder
der Beschwerdeführer noch die Staatsanwaltschaft kann aus diesem Entscheid etwas
für die eigene Position ableiten. Wie aus vorgehenden Ausführungen ersichtlich,
wurde die Frage, ob Advokat C____ zu Unrecht nicht als amtlicher Verteidiger
eingesetzt wurde, gerade offengelassen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Beschwerdeverfahrens wurden aufgrund allgemeiner Prozesskriterien verteilt
bzw. zugesprochen. Diese offengelassene Fragestellung ist folglich anlässlich
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu beurteilen.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
mehrmals Advokat C____ als seinen amtlichen Verteidiger bezeichnet und
gewünscht habe, was von der Staatsanwaltschaft übergangen worden sei. So sei
dem Beschwerdeführer unrichtigerweise mitgeteilt worden, dass er den amtlichen
Verteidiger nicht wählen könne und sich eine allfällige Mandatierung auf seine
privaten Kosten auswirken könnte. Des Weiteren werde aus den Akten ersichtlich,
dass auch der von der Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzte
Rechtsanwalt B____ dem Untersuchungsbeauftragen E____ telefonisch den Wunsch
des Beschwerdeführers, durch Advokat C____ als amtlicher Verteidiger vertreten
zu werden, mitgeteilt habe. Herr E____ habe Rechtsanwalt B____ darauf
hingewiesen, dass entsprechende Anträge schriftlich erfolgen müssten. Entgegen
seinem mündlichen Antrag habe Rechtsanwalt B____ die Staatsanwaltschaft in der
Folge am 3. Mai 2016 jedoch wider besseres Wissen um seine Einsetzung als
amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers ersucht. Diesem Antrag habe die
Staatsanwaltschaft – ebenfalls wider besseres Wissen – am 10. Mai 2016
stattgegeben. Eine solche Einsetzung hätte die Staatsanwaltschaft jedoch nur
dann bewilligen dürfen, wenn eine entsprechende Vollmacht vorgelegen hätte, was
nicht der Fall gewesen sei (act. 4, Ziff. 3). Dieses Vorgehen verletze das
Recht des Beschwerdeführers, sich durch eine Verteidigung seiner Wahl als
amtlicher Verteidiger vertreten zu lassen. Das Gesetz sehe nicht vor, dass ein
entsprechendes Gesuch schriftlich erfolgen müsse. Der Wunsch könne der
Verfahrensleitung schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden und von dieser
nur aufgrund sachlicher Gründe abgelehnt werden. Insbesondere dürfe eine
entsprechende Einsetzung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der oder die
Beschuldigte den Verteidiger selbst bezahle. Advokat C____ hätte deshalb als
amtlicher Verteidiger eingesetzt werden müssen, weshalb dessen Aufwendungen in
der Zeit vom 13. Mai 2016 bis zum 24. Juni 2016 vom Staat zu entschädigen seien
(act. 4, Ziff. 4 ff.).
Die
Staatsanwaltschaft entgegnet, Rechtsanwalt B____ sei als notwendiger
Pikett-Anwalt der ersten Stunde für die erste Einvernahme aufgeboten und in der
Folge auf Gesuch vom 3. Mai 2016 formell als amtlicher Verteidiger eingesetzt
worden (act. 6, Ziff. 1). Es sei nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer
einen zweiten amtlichen Verteidiger beizugeben, umso mehr als Rechtsanwalt B____
von Anfang an detaillierte Aktenkenntnis gehabt habe und sich sowohl im
Haftprüfungs- als auch im Entsiegelungsverfahren tatkräftig für den
Beschwerdeführer eingesetzt habe (act. 6, Ziff. 3). Der Abspracheaufwand
aufgrund der parallel verlaufenen Strafverfahren müsse im Rahmen der jeweiligen
Mandatsführung geltend gemacht werden (act. 6, Ziff. 4). Da Advokat C____ im
baselstädtischen Verfahren zu keinem Zeitpunkt zugelassener Verteidiger gewesen
sei, bestehe kein Anspruch auf Entschädigung seines Abspracheaufwands (act. 6,
Ziff. 5).
Der
Beschwerdeführer wendet mit seiner Replik zusammenfassend ein, der geltend
gemachte Aufwand beträfe keinen Abspracheaufwand mit Rechtsanwalt B____,
sondern die Aufwendungen von Advokat C____, welche dieser für den
Beschwerdeführer im Verfahren im Kanton Basel-Stadt getätigt habe. Aufgrund des
mehrfach geäusserten Wunsches des Beschwerdeführers, Advokat C____ als
amtlichen Verteidiger einzusetzen, seien die von Advokat C____ getätigten
Aufwendungen gerechtfertigt gewesen und es wäre stossend, diese nicht zu
entschädigen, da dies faktisch auf eine Abschaffung des Vorschlagsrecht gemäss
Art. 133 Abs. 2 StPO hinauslaufe (Replik, act. 8, Ziff. 3).
3.2 Mit
den gesetzlichen Bestimmungen zur amtlichen Verteidigung und deren Bestellung
gemäss Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3
lit. c EMRK kodifiziert. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach
Art. 133 Abs. 2 StPO begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw.
Ernennungspflicht zulasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom
Vorschlag des Beschuldigten bedarf es jedoch zureichender sachlicher Gründe,
wie z.B. Interessenkollisionen, Überlastung, die Ablehnung des Mandates durch
den erbetenen Verteidiger, dessen fehlende fachliche Qualifikation oder
Berufsausübungsberechtigung oder andere sachliche Hindernisse (BGE 139 IV 113 E.
4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen auf die Literatur). Es ist folglich zu
prüfen, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft
Advokat C____ zu Unrecht nicht als amtlichen Verteidiger eingesetzt hat und
deshalb seine Aufwendungen vom 13. Mai bis zum 24. Juni 2016 zu entschädigen
sind.
3.3 Der
Beschwerdeführer wurde am 26. April 2016 um 15.00 Uhr verhaftet (act. 7, Band
1, Festnahmerapport vom 26. April 2016). Die Staatsanwaltschaft hat in der
Folge um 16.10 Uhr über die Anwaltspikettliste Rechtsanwalt B____ als
notwendige Verteidigung für die polizeiliche Befragung vom 27. April 2016 um
8.00 Uhr aufgeboten (act. 7, Band 1, Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26.
April 2016). Am Ende dieser Befragung wurde dem Beschwerdeführer das
Informationsblatt für Untersuchungsinhaftierte ausgehändigt, dessen Erhalt der
Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigte (act. 7, Band 2,
Einvernahmeprotokoll vom 27. April 2016, S. 10 und Band 1, Empfangsbestätigung
vom 27. April 2016). In diesem Informationsblatt ist unter Ziffer 3 ausführlich
die Möglichkeit der Wahlverteidigung beschrieben.
Am 29. April
2016 telefonierte Rechtsanwalt B____ mit Detektiv-Korporal E____ und teilte
mit, dass der Beschwerdeführer Advokat C____ als Verteidiger wünsche. Detektiv-Korporal
E____ informierte Rechtsanwalt B____ sowie gleichentags auch den
Beschwerdeführer mündlich, dass der Wunsch auf Einsetzung von Advokat C____ als
amtlicher Verteidiger schriftlich einzureichen sei und Rechtsanwalt B____ bis
dahin seine Verteidigung bleibe (act. 7, Band 1, Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft vom 29. April 2016). Ein solcher schriftlicher Antrag
erfolgte indessen erst durch das Schreiben von Advokat C____ vom 13. Mai 2016
zwei Wochen nach dieser Auskunft. In der Zwischenzeit hatte jedoch Rechtsanwalt
B____ bereits am 3. Mai 2016 ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger
gestellt (act. 5, Beschwerdebeilage 11, Schreiben von Rechtsanwalt B____ vom 3.
Mai 2016), was von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Mai 2016 bewilligt
worden war (act. 7, Band 1). Gemäss Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft
vom 17. Mai 2016 soll Rechtsanwalt B____ mit einem Verteidigerwechsel nicht
einverstanden gewesen sein, da der Beschwerdeführer ihm gegenüber bei seinem
letzten Besuch klar zum Ausdruck gebracht habe, dass er ihn im baselstädtischen
Strafverfahren als amtlichen Verteidiger behalten möchte (act. 7, Band 1,
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2016). Aus diesem Grund erfolgte
auch die Abweisung des Anwaltswechsels (act. 7, Band 1, Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016).
Erst in einem an
Advokat C____ gerichteten Schreiben vom 20. Mai 2016 äusserste der Beschwerdeführer
selbst seinen Wunsch, von Advokat C____ vertreten zu werden. Er habe diesen
Wunsch aber nicht geäussert weil er dachte, er könne den Anwalt nicht selber
auswählen oder müsse ihn allenfalls selber bezahlen. Er habe gedacht es sei ein
kurzer Fall und sich deshalb entschieden, sich durch Rechtsanwalt B____
vertreten zu lassen (act. 7, Band 1 und Beilagenverzeichnis der ergänzenden Beschwerde,
act. 5, Beilage 9). In einer weiteren handschriftlichen Notiz, die er
anlässlich eines Besuchs von Advokat C____ am 24. Mai 2016 aufgesetzt und
am 25. Mai 2016 unterzeichnet haben soll, betont der Beschwerdeführer
erneut, dass er von Anfang an Advokat C____ als amtlicher Verteidiger wollte
(Beilagenverzeichnis, act. 3, Beilage 4 und 5).
3.4 Unbestritten
ist, dass Rechtsanwalt B____ dem Beschwerdeführer als Anwalt der ersten Stunde
für die Einvernahme vom 27. April 2016 von der Staatsanwaltschaft beigestellt
worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird aus den Akten
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B____ in der Folge
die Vollmacht entzogen haben soll. Vielmehr ist aufgrund vorgehender Erwägung erstellt,
dass Rechtsanwalt B____ vom Beschwerdeführer zunächst angewiesen wurde, den
Wechsel der amtlichen Verteidigung in die Wege zu leiten, woraufhin
Rechtsanwalt B____ Detektiv-Korporal E____ diesen Wunsch telefonisch mitteilte.
Es ist nicht zu beanstanden, dass Detektiv-Korporal E____ anlässlich dieses
Telefonats Rechtsanwalt B____ für das entsprechende Gesuch auf den
schriftlichen Weg an die Verfahrensleitung verwies. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO
können Eingaben zwar sowohl schriftlich eingereicht als auch mündlich zu
Protokoll gegeben werden. Sofern jedoch Aussagen, Bemerkungen oder Anregungen
gegenüber der Polizei ausserhalb einer protokollarischen Befragung gemacht
werden, ist diese zwar verpflichtet, eine entsprechende Aktennotiz zu erstellen.
Die entsprechende Äusserung stellt allerdings keine Eingabe im eigentlichen
Sinne dar. Die Polizei hat in einem solchen Fall die betreffende Partei auf
diesen Umstand hinzuweisen und kann sie an die Verfahrensleitung verweisen, was
vorliegend geschehen ist (Hafner/Fischer,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 110 StPO N 4). Auch inhaltlich
gibt es keinen Grund an der Korrektheit der Aktennotiz vom 29. April 2016 zu
zweifeln. Dasselbe muss für die Aktennotiz vom 17. Mai 2016 betreffend Telefongespräch
zwischen Staatsanwalt D____ und Rechtsanwalt B____ gelten. Sowohl für
Detektiv-Korporal E____ als auch für die Staatsanwaltschaft spielt es keine
Rolle, wen sie als amtlichen Verteidiger einsetzen. Angesichts der Tatsache,
dass Rechtsanwalt B____ am 29. April 2016 den Wunsch des
Beschwerdeführers, Advokat C____ als amtlichen Verteidiger einzusetzen, von
sich aus der Staatsanwaltschaft kommuniziert hat, erscheint ebenso abwegig,
dass er in der Folge der Staatsanwaltschaft gegenüber wahrheitswidrig behauptet
hätte, der Beschwerdeführer habe ihn ausdrücklich weiterhin als amtlichen
Verteidiger gewünscht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er das Gesuch um
Einsetzung von Advokat C____ schriftlich einreichen müsse, davon abgesehen und
den Wunsch geäussert hat, Rechtsanwalt B____ als seinen amtlichen Vertreter beizubehalten.
Daran vermag
auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 nichts zu ändern.
Denn zum einen wird darin lediglich behauptet, dass er von Anfang an Advokat C____
als Verteidiger wollte. Dass er diesen Wunsch, nachdem er darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass er das Gesuch um Einsetzung von Advokat C____
schriftlich einreichen müsse, aber auch tatsächlich geäussert hätte, behauptet
er nicht. Zum anderen ist seine Erklärung in diesem Schreiben, wonach ihm
gesagt geworden sei, er könne den amtlichen Verteidiger nicht auswählen und sich
eine Wahl eventuell auf seine privaten Kosten auswirken würde, äusserst vage
und findet in den Akten keinerlei Stütze. Ein Hinweis auf allenfalls
nachträglich selbst zu tragende Kosten findet sich einzig in der Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2016, mit welcher Rechtsanwalt B____
eingesetzt wurde und in welcher die Bestimmungen von Art. 135 Abs. 4 lit. a und
b StPO betreffend Rückzahlungspflicht und ergänzende Entschädigung bei (Wieder-)Erlangung
der wirtschaftlichen Fähigkeit wiedergegeben werden. Diese Bestimmungen
schränken indessen das Wahlrecht in keiner Art und Weise ein. Schliesslich ist
nicht klar, wann und unter welchen Umständen das Schreiben vom 20. Mai 2016
erstellt worden ist. Es trägt keinen Eingangsstempel und ist auf dem gleichen
Papier geschrieben, wie die handschriftliche Notiz vom 25. Mai 2016, welche der
Beschwerdeführer im Beisein von Advokat C____ anlässlich seines Besuchs vom 24.
Mai 2016 geschrieben haben soll.
Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass Rechtsanwalt B____ am 3. Mai 2016 das Gesuch um
Einsetzung als amtlicher Verteidiger gestellt, die Staatsanwaltschaft diesem am
10. Mai 2016 stattgegeben und das Gesuch von Advokat C____ am 18. Mai 2016
abgewiesen hat. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung auf Advokat C____ wäre
folglich nur unter den Voraussetzungen von Art. 134 StPO möglich gewesen, für
deren Vorliegen aus den Akten keinerlei Hinweise bestehen. Da Advokat C____
nach Gesagtem zu Recht nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde, sind
auch die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen vom Staat nicht zu
entschädigen.
4.1 Die
Beschwerde vom 14. Februar 2017 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
30. Januar 2017 ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens die amtliche
Verteidigung. Da es sich um ein Nebenverfahren handelt, wird für die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) Hablosigkeit und
Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde verlangt (BGer 1B_103/2017 vom 27. April
2017 E. 4). Die Hablosigkeit einer volljährigen Person beurteilt sich dabei in
erster Linie aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation und ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann gegeben, wenn sie die Leistung der
erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die
Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie
benötigt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 132 StPO N 23 mit Hinweis auf BGer 6B_413/2009
vom 13. August 2009 E. 1.2.3).
Mit Verfügung
vom 21. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, vollständige Belege über
sein Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen und über seinen Bedarf einzureichen bzw. die
letzte Steuerveranlagung seiner Eltern, sollte er noch in Ausbildung sein. Mit
Eingabe vom 23. August 2019 ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung
nachgekommen. Aus den eingereichten Unterlagen wird ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer monatliche Ausgaben von rund CHF 970.– für Miete inklusive Einstellplatz,
Krankenkassenprämien von rund CHF 420.– und Steuern von rund CHF 711.–
hat. Unter Hinzurechnung eines monatlichen Grundbedarfs von CHF 1‘380.–
(inklusive praxisgemässem Zuschlag von 15 Prozent [AGE SB.2016.92 vom
28. Oktober 2018 E. 5.2]) weist der Beschwerdeführer damit einen
monatlichen Bedarf von insgesamt CHF 3‘481.– auf. Diesem steht ein
ausgewiesener Nettolohn von durchschnittlich rund CHF 4‘700.– ohne 13.
Monatslohn gegenüber. Somit weist der Beschwerdeführer einen klaren Überschuss
aus. Auch die Steuerverwaltung stellte mit Schreiben vom 29. März 2019 fest,
dass der Beschwerdeführer für die Steuern 2019 jeden Monat gut CHF 700.– auf
die Seite legen könne und gewährte deshalb keine Ratenzahlung. Dem
Beschwerdeführer gelingt der Nachweis der Hablosigkeit damit nicht und das
Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege ist
abzuweisen. Da aus den eingereichten Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
ebenfalls ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer überschuldet ist, wird im
Sinne eines Entgegenkommens auf die Auferlegung der Gebühr verzichtet
(Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die
Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 40 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).