Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.183
ENTSCHEID
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Oktober 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
2. Oktober 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger
Körperverletzung. Grund dafür war ein Unfall, der sich am 4. Juli 2017 um 6:05
Uhr in der [...]Filiale an der [...] in Basel ereignet hatte und bei welchem
der damals als Lastwagenchauffeur arbeitende Beschwerdeführer von der Laderampe
besagter Filiale gestürzt war. Dabei hatte sich der Beschwerdeführer eine
Schulterverletzung zugezogen, aufgrund welcher er nach seinen eigenen Angaben
bis im Februar 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers geschah der Unfall, weil die Laderampe bereits mit
Gegenständen verstellt und nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen war.
Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 nicht
auf die Strafanzeige ein. Sie begründete dies damit, dass keine strafrechtlich
relevante Pflichtverletzung von Dritten erkennbar sei. Vielmehr sei der Unfall
auf die selbstverschuldete Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers
zurückzuführen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhobene
Beschwerde. Darin verlangt der Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Zudem sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, auf die Strafanzeige bzw. den Strafantrag einzutreten. Mit
Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft die
Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 21. Februar 2019 an den gestellten Begehren fest.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die weiteren
Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist
zudem bei seinem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden
(Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides
hat. Zu den Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die zur Anzeige
gebrachten Delikte in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und
ausdrücklich erklären, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu
beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 115 und 118
StPO). Der Beschwerdeführer sieht sich vorliegend in seinen Rechten unmittelbar
verletzt und hat sich als Privatkläger konstituiert (vgl. act. 5, Strafantrag
S. 2). Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung,
da das angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll
(vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mail 2019 E. 1.2, BES.2018.89 vom 17.
Oktober 2018 E. 1.3). Folglich ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Nach
dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten.
2.1 Gemäss
der angefochtenen Verfügung eröffnete die Staatsanwaltschaft vorliegend mangels
strafrechtlich relevanter Pflichtverletzung keine Untersuchung. So hätten die
getätigten Abklärungen ergeben, dass die fragliche Laderampe durch eine
Abschrankung hinreichend gesichert gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer
die Rampe nicht über die dafür vorgesehene Treppe betreten, sondern versucht,
auf die Rampe hinauf zu klettern, wobei er sich hierfür offenbar an einer
Palette festgehalten habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer rücklings zu
Boden gestürzt. Der erlittene Sturz sei demnach selbstverschuldet (act. 1).
Entsprechend sei der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung vorliegend
eindeutig nicht erfüllt, weshalb sich die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 lit.
a StPO rechtfertige (act. 4 S. 2).
2.2 Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer
Begründung von einem unvollständigen bzw. falschen Sachverhalt ausgehe. Namentlich
seien – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs – weder der Beschwerdeführer
noch der angerufene Zeuge zum Vorfall befragt worden. Vielmehr sei lediglich
eine schriftliche Auskunft des Leiters der betroffenen Filiale eingeholt
worden. Ausserdem sei der Beschwerdeführer aufgrund der nicht von ihm zu vertretenden
Platzverhältnisse gezwungen gewesen, auf die Rampe zu klettern. Die
Lastwageneinfahrt der betroffenen Filiale sei äusserst eng, weshalb der Beschwerdeführer
seinen Lastwagen so weit wie möglich an die rechte Seite habe heranfahren müssen,
um überhaupt zur Bedienungseinheit der Hebebühne seines Lastwagens auf der
linken Seite gelangen zu können. Damit sei allerdings einhergegangen, dass der
Lastwagen die rechte Seite, auf welcher sich die Zugangstreppe befindet,
versperrt habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb nichts anderes übrig geblieben,
als bei der Be- und Entladezone der Rampe hinaufzuklettern. Weil diese Zone
bereits komplett mit Verkaufsartikeln verstellt gewesen sei, sei der
Beschwerdeführer beim Betreten der Rampe gestolpert, was letztlich zum Sturz
geführt habe. Das Zustellen der Rampe stelle folglich die strafrechtlich
relevante Pflichtverletzung dar, welche für die Körperverletzung des
Beschwerdeführers ursächlich sei (act. 2 S. 4 ff.).
Nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob
ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die
Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der
Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio
pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2
Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1
S. 243; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012
vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine
Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich
nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die
Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit „absoluter Sicherheit“ gegeben sind, muss
das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.; BGer 6B_617/2016
vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat folglich
nur dann zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in
rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten
ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.; AGE BES.2018.76
vom 20. Mai 2019 E. 2). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum,
den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGer 1B_253/2012 vom 19.
Juli 2012 E. 2.1).
Insbesondere bei
Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung
durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine
schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung
nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S.
287 f., 138 IV 86 E. 4.1.2 S. 91; BGer 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E.
2.3.1; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Auflage, Zürich 2014, Art. 310 N 5). Soweit nämlich die Entscheidung, ob sich
jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen,
detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen
Würdigung bedarf, besteht kein Raum für den Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine
Strafuntersuchung zu eröffnen. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die
Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das
Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (BGE 137 IV 285 E. 2.5 S. 289).
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung jeweils aufgrund
der Akten erfolgt. Ein Beweisverfahren findet nicht statt (Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8a). Überdies
muss den Parteien vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches
Gehör gewährt werden, da diesem mit der Beschwerdemöglichkeit genügend Rechnung
getragen wird (BGer 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Entsprechend kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein
rechtliches Gehör verletzt worden sei, da weder er noch der angerufene Zeuge
vor der Nichtanhandnahme befragt worden seien, nicht gefolgt werden. Selbst
wenn bei der Nichtanhandnahme ausnahmsweise das rechtliche Gehör hätte gewährt
werden müssen (vgl. dazu BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2), wird eine
allfällige Gehörsverletzung im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz geheilt
(BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4).
4.2 Umgekehrt
ist die Nichtanhandnahme ausgeschlossen, wenn bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen
wurden, welche grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind
(BGer 6B_469/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.1.2). Indes ist die Nichtanhandnahme
des Strafverfahrens nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von
Art. 306 f. StPO noch zulässig (BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Auch kann die Staatsanwaltschaft gewisse Vorabklärungen treffen
hinsichtlich der Tatsachen, welche zur Beurteilung der Eintretensfrage erforderlich
sind, ohne ein Verfahren eröffnen zu müssen (BGer 6B_919/2018,
6B_1043/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Das schriftliche Auskunftsersuchen der
Staatsanwaltschaft vom 20. April 2018, welches der betroffenen Filiale
zugestellt wurde, steht folglich einer Nichtanhandnahme nicht entgegen.
Vor dem
Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist zu prüfen, ob im hier zu
beurteilenden Fall eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eindeutig nicht vorliegt.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Körperverletzung durch ein pflichtwidrig
unvorsichtiges Verhalten des Täters verursacht wurde (AGE BES.2016.168 vom 4.
April 2017 E. 4.1).
5.1 In
objektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer gemäss Akten eine
Körperverletzung im Sinne des Art. 125 bzw. 123 StGB erlitten (vgl. dazu Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 125 StGB N 2). Er war gemäss den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift seit dem Unfall am 4. Juli 2017 bis im Februar 2018
vollständig arbeitsunfähig. Bis heute habe er Schulterbeschwerden (act. 2 S. 7).
Die eingereichten Arztzeugnisse bescheinigen dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Oktober 2017 (act. 3 Arbeitsunfähigkeitszeugnisse).
Damit stellt der Unfall zumindest ein Ereignis mit einer gewissen Schwere und –
gemäss Beschwerdeschrift – bis heute andauernden Folgen für den Beschwerdeführer
dar. Nach der oben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vorliegend
eine Nichtanhandnahme ausgeschlossen, wenn die Klärung der Frage, ob der Unfall
durch eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens Dritter ausgelöst wurde, eine detaillierte
Sachverhaltsabklärung und eine eingehende rechtliche Würdigung verlangt.
5.2 In
subjektiver Hinsicht muss der Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt durch die
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht worden sein. Sorgfaltswidrig ist
eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGer 6B_1341/2015 vom
25. Februar 2016 E. 4.3.1, 6B_333/2015 vom 20. Juli 2015
E. 2.2; AGE SB.2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.1). Eine
Sorgfaltspflichtverletzung kann sich auch aus der Pflicht, einen Betrieb
zweckmässig und korrekt zu organisieren, ergeben (Seelmann/Geth, Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage,
Basel 2016, N 475). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit
dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften
(BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64, 134 IV 26 E. 3.2.3 S. 29, 130 IV 7 E.
3.3 S. 11). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte
Verhaltensregeln (in Form von Empfehlungen, Richtlinien, Merkblättern usw.),
auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen
wurden und keine Rechtsnormen darstellen (BGE 143 IV 138 E. 2.1 S. 140, 130 IV
7 E. 3.3 S. 11; AGE SB.2017.6 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3.2; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 12 StGB N 111). Nachfolgend ist entsprechend auf die Normen
und Verhaltensregeln einzugehen, welche die Sicherheit von Laderampen
betreffen.
5.2.1 Gemäss
Art. 22 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV, SR 832.30) müssen
Laderampen einen sicheren Abgang haben (Abs. 1) und so ausgeführt sein, dass
Arbeitnehmer Fahrzeugen ausweichen können (Abs. 2). Die „Wegleitung durch die
Arbeitssicherheit“ der Eidgenössischen Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit (EKAS) konkretisiert diese Vorschriften (vgl. Art. 52a Abs. 2
und 3 VUV zur rechtlichen Wirkung dieser Wegleitung). Nach Ziff. 319.5 der
Wegleitung gelten Rampentreppen als sicherer Abgang, wenn sie in eine
Schutzzone ausserhalb des Fahrbereichs münden (vgl. auch „Empfehlung 206.4:
Warenumschlagsrampen“ der Schweizerischen Gesellschaft für Logistik vom März
1992, S. 16 Abb. 10). Dies scheint vorliegend nicht erfüllt, da gemäss den
Aufnahmen des Unfallorts (act. 5 Abb. 6, 11 und 12) die Treppe von der
Laderampe offenbar direkt hinunter in den Fahrbereich führt. Ob es aufgrund
dieses Umstandes jeweils zu einem vollständigen Versperren der Treppe kommt,
wenn sich ein LKW im Fahrbereich befindet (vgl. act. 6 S. 2), ist anhand
der Akten allerdings nicht ersichtlich. Eine Rekonstruktion könnte
diesbezüglich Klarheit schaffen.
5.2.2 Betreffend
das Zustellen einer Laderampe sieht die „Checkliste Laderampe“ der Schweizerischen
Unfallversicherung (SUVA; https://www.suva.ch/de-CH/material/Checkliste/laderampen-67065d1511115111#uxlibrary-from-search,
besucht am 2. September 2019) vor, dass Massnahmen zu treffen sind, wenn Gegenstände
oder Stoffe auf der Laderampe, die eine Stolper- oder Rutschgefahr darstellen,
nicht konsequent beseitigt werden (vgl. Ziff. 15 und 16). In ähnlicher Weise verlangt
die „Checkliste Fahrzeuge beladen von Hand“ der SUVA (https://www.suva.ch/67093.d,
besucht am 2. September 2019), dass Be- und Entladestellen frei von
Hindernissen sein müssen (Ziff. 2: „kein abgestelltes Material (Paletten,
Kisten), das den Platz versperrt, usw.“). Sollte der Verladebereich, wie vom
Beschwerdeführer bereits in der Anzeige behauptet, mit Gegenständen zugestellt
gewesen sein, könnte darin somit eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung
erblickt werden.
5.2.3 Die
allfällige Missachtung der soeben dargestellten Bestimmungen vermag für sich
alleine noch keine Haftung für den eingetretenen Erfolg zu begründen (vgl. Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 12 StGB N
112). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und
mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens
in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Daher ist zu fragen, ob der
Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen
beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage
gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz
ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände wie das
Mitverschulden des Opfers hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet
werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden
Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 S. 147 und E.
5.2 S. 148, 130 IV 7 E. 3.2 S. 70, 128 IV 49 E. 2b S. 51, 127 IV 62
E. 2d S. 64 f.; AGE BES.2016.168 vom 4. April 2017 E. 4.1).
Trifft dies nicht zu, wirkt sich das Mitverschulden des Opfers – selbst wenn es
erheblich ist – für den Täter nicht entlastend aus, da das Strafrecht keine
Verschuldenskompensation kennt (BGE 106 IV 58 E. 1 S. 59; BGer 6B_168/2015 vom
21. Mai 2015 E. 1.5).
Hinsichtlich des
Selbstverschuldens des Beschwerdeführers geht die Staatsanwaltschaft davon aus,
dass die Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers nicht durch ein allfälliges
Fehlverhalten des Laderampen-Verantwortlichen aufgehoben werde. Wenn die
Verhältnisse tatsächlich den Schilderungen des Beschwerdeführers entsprochen
hätten, so hätte dieser den Empfänger seiner Lieferung darauf aufmerksam machen
müssen. Er habe sich aber in Kenntnis der Umstände dazu entschlossen, den
riskanten Weg auf die Rampe zu nehmen, weshalb er die Folgen seiner
Entscheidung selbst zu tragen habe (act. 4 S. 2). Der Beschwerdeführer
bringt hingegen vor, dass er die Mitarbeitenden der betroffenen Filiale
mehrfach auf die Sicherheitsmängel aufmerksam gemacht habe. Die
Verantwortlichen der Filiale seien verpflichtet, für einen sicheren Zugang zu
sorgen. Dieser Pflicht könne man sich nicht unter Berufung auf das
Selbstverschulden des Beschwerdeführers entziehen (act. 6 S. 3). Auch
was den konkreten Unfallhergang betrifft, sind die Auffassungen des
Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft verschieden. Die Staatsanwaltschaft
geht, wohl gestützt auf die Angaben des Filialleiters, davon aus, dass der
Beschwerdeführer während dem Hochklettern auf die Laderampe gestürzt ist (act.
4 S. 2). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei über Verkaufsartikel gestolpert
als er die Rampe betreten wollte und anschliessend gestürzt (act. 2 S. 3). Mit
Ausnahme dieser beiden Äusserungen finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte
zum genauen Ablauf des Unfalls. Überdies ist unklar, inwiefern dem
Beschwerdeführer angesichts des Zeitpunkts des Unfalls um 6:05 Uhr sowie des möglicherweise
bestehenden Zeitdrucks bei der Lieferung der Ware die Möglichkeit offen stand,
einen Verantwortlichen oder Angestellten der Filiale hinsichtlich der allfälligen
Sicherheitsmängel zu kontaktieren.
5.2.4 In
Anbetracht der unklaren Beweislage kann vorliegend das Ausmass des Selbstverschuldens
des Beschwerdeführers und damit das allfällige Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung
nicht abschliessend gewürdigt werden. Es ist denn auch nicht Sinn und Zweck des
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, bei der Prüfung der
Nichtanhandnahme eine ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts
vorzunehmen (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.5 S. 288 f.). Entscheidend ist
vielmehr, dass im hier zu beurteilenden Fall nicht mit absoluter Sicherheit
davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall nicht (auch) auf eine
Sorgfaltspflichtverletzung eines Dritten zurückzuführen ist. Dies ergibt sich bei
summarischer Betrachtung einerseits aus dem Umstand, dass einschlägige
Verhaltensnormen bestehen, welche allenfalls nicht beachtet wurden.
Andererseits ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob aufgrund eines allfälligen
Selbstverschuldens des Beschwerdeführers die strafrechtliche Verantwortlichkeit
eines Dritten ausser Betracht fällt. Namentlich können die Befragung des beim
Unfall anwesenden Arbeitskollegen des Beschwerdeführers oder eine
Rekonstruktion des Unfallhergangs diesbezüglich weitere Anhaltspunkte liefern. Zusammenfassend
steht deshalb nicht fest, dass der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung
eindeutig nicht erfüllt ist. Die Nichtanhandnahme ist folglich angesichts der
Aktenlage vorliegend ausgeschlossen.
Nach dem Gesagten
ist die Beschwerde gutzuheissen. Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft
angewiesen, ein Verfahren zu eröffnen und weitere Abklärungen vorzunehmen.
Bei diesem Verfahrensausgang
werden keine ordentlichen Kosten erhoben und hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse.
In Strafsachen berechnet sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 13 Abs. 1 der
Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Der Verteidiger hat keine Honorarnote
eingereicht, weshalb sein Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen für
die kurz gehaltenen Eingaben, in denen vor allem der Unfallhergang geschildert
wird, Bemühungen im Umfang von insgesamt vier Stunden als angemessen (vgl. auch
AGE BES.2018.93 vom 17. Dezember 2018 E. 5). Praxisgemäss wird der Aufwand zum
Ansatz von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7% entschädigt.
Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 1‘077.– auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache
wird zu weiteren Ermittlungen im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 1‘077.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zulasten
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi B.A.
HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.