Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2019.61
URTEIL
vom 9.
September 2019
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der
Elfenbeinküste,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. September 2019
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ wurde am
6. September 2019 um 02.26 Uhr in Basel […] einer Kontrolle unterzogen. Dabei
konnte er sich lediglich mit einem am 18. Januar 2018 abgelaufenen
italienischen Permesso die soggiorno ausweisen. Weder verfügte er über einen
Pass noch über ein Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel eines EU- oder
Schengenstaates. Er wurde deshalb dem Migrationsamt übergeben, welches gleichentags
eine Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art. 76a des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) anordnete. Im Anschluss an
die entsprechende Verfügung des Migrationsamtes verlangte A____ die
gerichtliche Überprüfung der Haft.
Erwägungen
Gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine
richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die
Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG
festgelegten 96 Stunden zu gelten haben. Mit der heutigen Überprüfung der Haft
wird diese Frist eingehalten.
2.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2 Das
Bundesgericht hat sich zur Dublin-Haft folgendermassen geäussert (vgl. BGer
2C_199/2018 vom 9. Juli 2018, E. 4.1): „Die Schweiz hat die
Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren)
AuG umgesetzt. Diese Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen
Verpflichtungen im Sinne des zu übernehmenden bzw. übernommenen Sekundärrechts
der Europäischen Union auszulegen (BGE 143 I 437 E. 3.1 S. 444; 142 II 135 E.
4.1 S. 150; vgl. zur Inkorporation auch: BGE 143 II 361 E. 3.3 S. 365).
Nach Art. 76a AuG kann die zuständige Behörde einen Antragsteller in Haft
nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die
Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (Art. 76a Abs. 1 lit. a
AuG). Die entsprechenden Anzeichen sind in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend
aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150 mit Hinweisen). Kein
zulässiger Grund zur Inhaftierung einer Person bildet für sich allein der
Umstand, dass die antragstellende Person sich in einem Dublin-Verfahren
befindet (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-2483/2016 vom 4. Mai 2016 E. 5.2; Botschaft vom 7. März 2014 über die
Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der
EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr.
604/2013 [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands], in: BBl 2014 2675
ff. S. 2689 [im Weiteren: Botschaft Dublin III]; HRUSCHKA/NUFER, a.a.O., Rz.
8). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ist nur bei
einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 S.
151 mit Hinweisen; HRUSCHKA/NUFER, a.a.O., Rz. 8).“
2.3 Im
vorliegenden Fall sind diese strengen Voraussetzungen für die Anordnung von
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG nicht erfüllt. Das Migrationsamt begründet seine
Verfügung damit, dass der Beurteilte mit der beabsichtigten Reise von Italien
via die Schweiz nach Frankreich manifestiert habe, dass er nicht gewillt sei,
sich an behördliche Anordnungen zu halten. In der Befragung habe er überdies angegeben,
im Falle einer Freilassung erneut zu versuchen, nach Frankreich oder zurück
nach Italien zu gelangen. Letzteres trifft zwar zu. Allerdings ergibt sich aus
dem Protokoll nicht, dass der Beurteilte zuvor darauf aufmerksam gemacht worden
wäre, dass ein solches Verhalten verboten ist. Erst hinterher wurde ihm
erklärt, dass Italien für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Frage, ob etwas gegen diese
Zuständigkeit spreche, hat der Beurteilte verneint. Auch hat er erklärt, es
gebe keine Gründe, die gegen seine Wegweisung nach Italien sprächen. Damit hat
er zum Ausdruck gebracht, dass er mit einer Rückkehr nach Italien durchaus
einverstanden ist. Der Beurteilte hat sein Asylgesuch in Italien am
20. Februar 2015 eingereicht. Laut Eurodac hat er in keinem weiteren
europäischen Land ein zweites Gesuch eingereicht. Er ist auch nirgends wegen
illegaler Einreise verzeichnet. Es ist deshalb davon auszugehen, dass seine
Angabe, wonach er Italien bis anhin nie verlassen habe, zutrifft. Als
Angehörige, die über seine Festnahme zu informieren sei, hat er seine in Palermo
ansässige Kontaktperson, die sich um seinen Fall kümmere, genannt. Bei dieser
Situation fehlen konkrete Anzeichen, die befürchten lassen, dass er sich der
Durchführung der Wegweisung nach Italien entziehen will. Allein der Vorwurf,
dass er Italien trotz noch immer hängigem Asylgesuch verlassen hat und illegal
durch die Schweiz gereist ist mit dem Ziel, nach Frankreich zu gelangen, genügt
hierfür nicht. Die Haft ist somit unrechtmässig und der Beurteilte ist daraus
zu entlassen.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist unzulässig. Er ist aus
der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.