Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2019.39
ENTSCHEID
vom 18.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
und
B____, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer
2
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Februar 2019
betreffend Entschädigung
wirtschaftlicher Einbussen;
Honorar der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer
- ein Strafverfahren wegen versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung.
Mit Schreiben
vom 4. Dezember 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Vertreter des Beschwerdeführers
B____, Rechtsanwalt (nachfolgend Beschwerdeführer 2), den Abschluss der
Untersuchung an und teilte ihm mit, dass eine Einstellungsverfügung ergehen
werde. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt, weitere Beweisanträge zu stellen
und allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anzumelden. Mit
Schreiben vom 7. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 an die
Staatsanwaltschaft und stellte ein Entschädigungsgesuch für seine wirtschaftlichen
Einbussen, bestehend aus Einkommenseinbusse von CHF 28‘107.15, Kosten für
verkehrspsychologische Tests, Gutachten und Therapien von CHF 2‘470.– sowie
verfahrensbezogenem Aufwand in Höhe von CHF 140.–. Zudem machte er eine
Entschädigungsforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von
CHF 6‘264.50 geltend.
Mit Verfügung
vom 12. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer 1 ein, wies das Entschädigungsbegehren hinsichtlich der
wirtschaftlichen Einbussen des Beschwerdeführers 1 ab und sprach dem Beschwerdeführer
2 eine gekürzte Entschädigung für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger
von CHF 3‘392.15 inklusive MWST zu.
Gegen diese
Einstellungsverfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2
am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragen
sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung.
Demgemäss seien dem Beschwerdeführer 1 seine geltend gemachten wirtschaftlichen
Einbussen von insgesamt CHF 30‘717.15 vollumfänglich zu entschädigen. Zudem sei
die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 für das Untersuchungsverfahren
eine Entschädigung für seine Tätigkeit als amtliche Verteidigung von CHF
6‘110.05 inklusive MWST auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit
Vernehmlassung vom 4. März 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Der
Beschwerdeführer 1, dessen Entschädigungsantrag abgewiesen worden ist, hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der entsprechenden
Verfügung und ist daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3).
1.2.2 Mit
Entscheid BES.2017.106 des Appellationsgerichts vom 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführer
2 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eingesetzt. Als solcher ist
er gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO aktivlegitimiert, selbständig Beschwerde
gegen einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz
zu führen. Da mit der Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 der
geltend gemachte Honoraranspruch des Beschwerdeführers 2 gekürzt worden ist,
ist demnach auch dieser zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Mit
den Beschwerden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden vom 25. Februar 2019
erfolgten innert Frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.1 Wird
eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach
Art. 429 Abs. 1 lit b StPO Anspruch auf Entschädigung
der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind. Vorausgesetzt ist, dass eine entsprechende
Einbusse sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Einbusse und dem
Strafverfahren besteht (Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
429 N 9). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde
im Falle eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen.
Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu
belegen (vgl. dazu auch BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012
E. 2.1). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann
die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die
Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2.2
2.2.1 Der
Beschwerdeführer 1 macht Einkommenseinbussen von CHF 28‘107.15 sowie
Kosten für verkehrspsychologische Tests, Gutachten und Therapien von
CHF 2‘470.– geltend.
Die
Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Entschädigungsforderung damit,
dass der Beschwerdeführer 1 bereits zur vorgeworfenen Tatzeit arbeitslos
gewesen sei und deshalb keine Lohneinbusse geltend machen könne. Darüber hinaus
sei der Führerausweisentzug im Rahmen des administrativrechtlichen Verfahrens
des Strassenverkehrsamt des Kantons C____ verfügt worden, weshalb die
Staatsanwaltschaft für die Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung nicht
zuständig sei.
Der
Beschwerdeführer 1 wendet dagegen ein, die Einleitung der Strafuntersuchung und
die Abnahme seines Führerausweises durch die Kantonspolizei Basel-Stadt seien
kausal gewesen für den vom Strassenverkehrsamt des Kantons C____ verfügten
vorsorglichen und anschliessend definitiven Sicherungsentzug des
Führerausweises. Die entsprechende Verfügung zeige auf, dass der Führerausweisentzug
namentlich aufgrund des Polizeirapports vom 12. Februar 2017 und dem damit
verbundenen Strafverfahren ausgesprochen worden sei, weshalb die dadurch
entstandene Vermögenseinbusse sowie die Kosten, welche im Zusammenhang mit der
Wiedererlangung des Führerausweises entstanden sind, auch im Rahmen des
vorliegenden Strafverfahrens zu entschädigen seien (Beschwerde, act. 2, Ziff. 6
ff.). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt des
fraglichen Vorfalls arbeitslos war, ändere nichts an der Tatsache, dass er
Lastenwagenchauffeur sei und aufgrund der eingereichten Dokumente davon
ausgegangen werden müsse, dass er ohne den Führerausweisentzug eine neue
Anstellung in seinem angestammten Beruf erhalten hätte (act. 2, Ziff. 5).
2.2.2 Stellenverlust und Karriereschäden können gestützt auf
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zwar grundsätzlich einen
Entschädigungsanspruch begründen. Doch müssen im haftpflichtrechtlichen Sinne
auch hier vom Ansprecher die Kündigung bzw. der daraus resultierende Schaden
sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Strafuntersuchung und Kündigung
bzw. wirtschaftlicher Einbusse belegt bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 23 f.).
Ob dem
Beschwerdeführer 1 vor dem Hintergrund der belegten und unbestrittenen
Arbeitslosigkeit (vgl. act. 2, Ziff. 5) zum Zeitpunkt der Einleitung des
Strafverfahrens der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Einkommenseinbusse
gelingt, kann vorliegend offenbleiben. Denn es fehlt
einer allfälligen Einkommenseinbusse bereits am notwendigen Kausalzusammenhang zum
vorliegenden Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer 1 wurde vom
Strassenverkehrsamt des Kantons C____ mit Verfügung vom 31. März 2017 der
Führerausweis zunächst provisorisch und mit Verfügung vom 26. Januar 2018 im
Rahmen eines sogenannten Sicherungsentzugs gestützt auf Art. 16d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) auf unbestimmte Zeit entzogen. Beim
Sicherungsentzug handelt es sich um eine Administrativmassnahme, für deren
Anordnung die Verwaltungsbehörden zuständig sind. Er wird demnach in einem eigenständigen
Verwaltungsverfahren verfügt, sofern der betroffenen Person die Fahreignung im
Sinne des SVG abgesprochen werden muss. Voraussetzung für einen Sicherungsentzug
ist grundsätzlich weder eine begangene Verkehrsregelverletzung noch ein
Verschulden (Rütsche, in Basler
Kommentar, 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 18 und 27 ff.). Die vom Beschwerdeführer
1 geltend gemachten Einkommenseinbussen haben ihre Ursache in diesem
Administrativmassnahmeverfahren und nicht im vorliegenden Strafverfahren. Damit
ist eine Ursache hinzugetreten, welche das vorliegende Strafverfahren als nicht
mehr wesentlich erscheinen lässt. Der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte
Kausalzusammenhang wurde dadurch unterbrochen. Dies gilt selbst dann, wenn –
der Argumentation des Beschwerdeführers 1 folgend – das
Administrativmassnahmeverfahren nur aufgrund des Strafverfahrens eingeleitet
worden ist (Wehrenberg/Frank, a.a.O.,
Art. 429 StPO N 9 insbesondere mit Hinweis auf den Entscheid des
Bundesstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.1). Das
Gesagte gilt auch für die Kosten der verkehrspsychologischen Tests, Gutachten
und Therapien, welche allesamt im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens
angefallen sind. Allfällige Entschädigungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche
sind somit im Kanton C____ in einem dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu
machen. Ergänzend sei erwähnt, dass der definitive Führerausweisentzug damit begründet
wurde, dass der Beschwerdeführer 1 der Verfügung vom 31. März 2017 gestellten Aufforderung
des Strassenverkehrsamts, sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu
unterziehen, nicht nachgekommen ist (act. 4, Beilage 7, S. 2 unten). Damit
hat er nicht unwesentlich dazu beigetragen, dass der Sicherungsentzug
ausgesprochen wurde.
2.3 Der
Beschwerdeführer 1 macht ferner geltend, er habe einen verfahrensbezogenen
Aufwand in Höhe von CHF 140.– im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der
Unterlagen und Belege für das Gesuch der amtlichen Verteidigung sowie des
Entschädigungsanspruchs erlitten (act. 2, Ziff. 10). Auch solcher Aufwand ist
grundsätzlich unter den Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es indes, diesen verfahrensbezogenen Aufwand
zu belegen. Er behauptet nicht einmal, dass es sich dabei um Verdienstausfall
handle, sondern berechnet den geltend gemachten Aufwand mit einem Stundenansatz
von CHF 40.–, ohne diesen näher zu begründen. Dem in ein Strafverfahren
verwickelten Bürger ist darüber hinaus zuzumuten, geringfügige Aufwendungen
selbst zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal
zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430
Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Botschaft zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S.
1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 6). Daraus erhellt, dass
auch das Entschädigungsgesuch für den verfahrensbezogenen Aufwand abzuweisen
ist.
3.1 Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen.
Die
Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer 2 in der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. Februar 2019 die geltend gemachte Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von CHF 6‘264.50 auf insgesamt CHF 3‘392.15 gekürzt. Sie
begründet die Kürzungen einerseits damit, dass die Aufwendungen im Verfahren
vor dem Strassenverkehrsamt des Kantons C____ nicht im vorliegenden Strafverfahren
geltend gemacht werden könnten. Des Weiteren seien bestimmte Kostenpunkte offensichtlich
falsch berechnet, verschiedene Aufwendungen übersetzt in Rechnung gestellt
sowie Entschädigung für Wegzeiten und –spesen geltend gemacht worden, welche
nicht entschädigungsfähig seien (act. 1, S. 2).
Der
Beschwerdeführer 2 wendet ein, der Aufwand der amtlichen Verteidigung habe über
einen längeren Zeitraum zahlreiche Arbeiten im Rahmen des Straf- und dadurch
initiierten Administrativverfahrens umfasst. So seien insbesondere auch für die
Eingabe hinsichtlich der Entschädigung des Beschwerdeführers 1 und des
Nachweises der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit grossem Aufwand
verbunden gewesen, weshalb eine Kürzung nicht gerechtfertigt sei. Darüber
hinaus sei zu Unrecht eine kürzere Dauer der rechtshilfeweisen Einvernahme bei
der Kantonspolizei C____ angenommen worden und auch die Abweisung der
Wegentschädigung sei nicht gerechtfertigt (act. 2, Ziff. 15 ff.).
3.2
3.2.1 Angemessen
zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige
Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig
sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der
Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE
141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die
Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des
unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu
BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia
133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und
Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und
Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie
die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen
(vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung
des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von
Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe
erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht
entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und
aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind, wie
bereits festgestellt, somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen
Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig
sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; s. auch Lieber, a.a.O., Art. 135 N 6). Obwohl
die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein
muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE
132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber,
a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den
Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen –
Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale
zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung
nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 f.; 141 I 124
E. 4.2 f. S. 127 f.; Lieber,
a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl,
in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art.
135 N 5).
Der
Beschwerdeführer 2 macht auch im vorliegenden Verfahren Entschädigungen für die
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren im Kanton C____ geltend.
Sofern es sich dabei nicht um ein Versehen handelt, so ist auch bezüglich dieser
Bemühungen festzuhalten, dass ihnen der notwendige kausale Zusammenhang zum
vorliegenden Verfahren fehlt. Diese Aufwendungen sind in einem anderen
Verfahren angefallen und können folglich nicht im vorliegenden Strafverfahren
geltend gemacht werden (vgl. E. 2.2.2). Die Staatsanwaltschaft hat die
entsprechenden Aufwendungen demnach zu Recht gekürzt.
Auch in Bezug
auf die Kürzung der Aufwendungen vom 7. Januar 2019 ist der Staatsanwaltschaft
zu folgen. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sind dem Beschwerdeführer
2 im Nachgang der Ankündigung der Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2018 Aufwendungen im Zusammenhang mit
der Ausarbeitung des Entschädigungsbegehrens sowie der Erstellung der Honorarnote
für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung angefallen. Unter Anbetracht,
dass es sich bei den beiden Eingaben vom 7. Januar 2019 um kurze
Rechtsschriften von drei bzw. zwei Seiten handelte, welche darüber hinaus im
Wesentlichen auf der selben rechtlichen Begründung aufbauen, erscheint ein
Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten und einem Honorar von CHF 1‘350.– als
übersetzt. Kommt hinzu, dass aus der eingereichten Honorarnote ersichtlich wird,
dass neben den Aufwendungen vom 4. und 7. Januar 2019 weitere
diesbezügliche Aufwendungen vom 8. Dezember 2018 (Studium und erläuternde
Zusendung Mitteilung Einstellungsankündigung StA an Klienten und
E-Mailkorrespondenz an Klienten bezüglich Unterlagen (detaillierte Liste) in
Bezug auf Entschädigungsforderung inkl. Recherchen, insgesamt 45 Minuten), vom
11. Dezember 2018 (Studium und Beurteilung von Klienten erhaltene einkommens-
und aufwandbezogene Unterlagen, 18 Minuten) sowie vom 17. Dezember 2018
(Studium und Beurteilung weitere erhaltene Unterlagen [Steuerveranlagungen], 6
Minuten) geltend gemacht wurden. Insgesamt demnach ein Aufwand von 7 Stunden
und 54 Minuten und damit ein Honorar von CHF 1‘579.95, was unverhältnismässig
hoch erscheint. Auch unter Anbetracht dieses Umstands ist es nicht zu
beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Aufwendungen für die Eingabe vom
7. Januar 2019 um rund CHF 550. gekürzt hat.
3.2.2 Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif
am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Zuge der
Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für
amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die
Entschädigungen von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen
Strafprozess, 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; Lieber,
a.a.O., Art. 135 StPO N 3; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife
in verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E. 7.3.1 – 7.3.3 S. 206 ff.).
Mit Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die
allgemeinen Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat das Bundesgericht
eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde als
verfassungskonform erachtet (BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff. S.
216 ff.; vgl. dazu Fellmann, in
Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 143a).
Für die von den
baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen
Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem oder dieser
gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar,
unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der
genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten.
Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen
Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und
Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen
Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für
Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und
Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des
Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem
Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen
Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die
verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für
auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem
Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE BES.2016.84
vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8.
März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52).
Am 22. November
2017 wurde von der Kantonspolizei C____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
rechtshilfeweise eine Einvernahme des Beschwerdeführers 1 im Beisein des
Beschwerdeführers 2 in [...] im Kanton C____ durchgeführt (act. 6). Es
fand demnach eine Verfahrenshandlung vor einer Behörde statt, welche gerade nicht
dem Kanton Basel-Stadt angesiedelt ist, weshalb die eben dargestellte Praxis
keine Anwendung findet. Wegzeit und –spesen sind bei solchen
Verfahrenshandlungen damit nicht mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die
verrechenbaren Stunden abgegolten und sind zusätzlich zu entschädigen. Dies
gilt sowohl für im Kanton Basel-Stadt ansässige als auch auswärtige Anwältinnen
und Anwälte. Der Beschwerdeführer macht demnach zu Recht geltend, dass die
Wegzeit von D____ nach [...] und retour sowie eine entsprechende Kilometerentschädigung
zu entgelten sind. Der Honoraranspruch ist somit gemäss Honorarnote vom 7.
Januar 2019 um CHF 266.25 zuzüglich MWST zu erhöhen.
3.2.3 Wie
vorgängig dargestellt, wurde der Beschwerdeführer 1 am 22. November 2017
rechtshilfeweise im Beisein des Beschwerdeführers 2 in [...]im Kanton C____
einvernommen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an
besagtem Datum von 09:10 Uhr bis 10:25 Uhr zur Sache und von 10:29 Uhr bis
10:54 Uhr zur Person befragt wurde (act. 6). Letzteres blieb in der
angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 unberücksichtigt, weshalb sich die
Beschwerde des Beschwerdeführers 2 in dieser Hinsicht als begründet erweist und
der Honoraranspruch entsprechend um CHF 364.65 zuzüglich MWST zu erhöhen ist.
4.1
4.1.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen
ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 werden auf CHF 300.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.1.2 Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer 1 die
Bewilligung der amtlichen Verteidigung und damit sinngemäss die unentgeltliche
Rechtspflege (Rechtsbegehren der Beschwerde, Ziff. 3).
Im
Beschwerdeverfahren als Nebenverfahren besteht Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung
(BV, SR 101). Vorausgesetzt dafür ist, dass die Beschwerde nicht aussichtslos
erscheint und die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nachgewiesen werden kann. Der
verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen
ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte
(BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den
Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten,
die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135
I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst
nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit
zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV
abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von
vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den
Zugang zum Verfahren beschränken oder er-schweren. Dazu zählt in erster Linie
die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer
Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung
des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren
indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht
entgegen.
Diesen
Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft
zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im
Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184
Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder
für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125
StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine
Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die
beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur
Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es
ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Nachdem Art. 29
Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch
auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem
entsprechend gehen die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf
die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 zu Lasten des unterliegenden
Beschwerdeführers 1 (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.1.3 Was
die unentgeltliche Verbeiständung angeht, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren
wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich
nicht einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren
(vgl. AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30 vom 9. April
2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5 vom 17. März
2016). Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der
amtlichen Verteidigung auf „notwendige und verhältnismässige“ Bemühungen (BGE 141
I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind namentlich aussichtslose
Beschwerden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).
Aus den
eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers 1 zu seinen finanziellen
Verhältnissen ist von gegebener Mittellosigkeit auszugehen. Da die Beschwerde
des Beschwerdeführer 1 auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
Der
Beschwerdeführer 2 hat am 9. Mai 2019 eine Honorarnote für das vorliegende
Verfahren eingereicht. Darin hat er einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 3
Minuten, Spesen von CHF 63.40 sowie Mehrwertsteuer von 7,7% geltend gemacht;
insgesamt einen Betrag von CHF 3‘094.55. Unter Anbetracht, dass in
Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel üblicherweise ein Aufwand
von sechs Stunden als angemessen erachtet wird, ist der geltend gemachte
Aufwand deutlich übersetzt. Angesichts dessen, dass vorliegend zwei Beschwerden
in einem Verfahren zusammengefasst wurden, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer 2 ein Honorar von insgesamt CHF 2‘000.– inklusive Auslagen
zuzüglich MWST zuzusprechen. Der Aufwand in Bezug auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers 1 wird dabei auf sechs Stunden festgesetzt. Praxisgemäss zum
Stundenansatz von CHF 200.– berechnet, beläuft sich die Entschädigung in Bezug
auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 also auf CHF 1‘200.– inklusive Auslagen
zuzüglich MWST. Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO
verpflichtet, dem Gericht das entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es
seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.2 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt weiter, dass die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 teilweise gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist
dem Beschwerdeführer 2 daher für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 200.– festgesetzt
(§ 21 Abs. 2 GGR).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer 2 in Bezug auf seine Beschwerde
eine Parteientschädigung auszurichten (Ruckstuhl,
a.a.O., Art. 135 N 16 mit Hinweis). Betreffend Höhe der von ihm
eingereichten Honorarnote kann auf E. 4.1.3 vorverwiesen werden. Dem
Beschwerdeführer 2 wird demnach in Bezug auf seine Beschwerde ein Honorar von CHF 800.–
inklusive Auslagen zuzüglich MWST ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
des Beschwerdeführers 2 und in Abänderung der Ziff. 3 der Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer 2 für das
Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Entschädigung von CHF 4‘073.50
(inkl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des
Beschwerdeführers 2 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom
12. Februar 2019 abgewiesen.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1
gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2019
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer 2 trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer 1 trägt die ordentlichen Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich
Auslagen.
Dem Verteidiger B____ wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– inklusive Auslagen zuzüglich
7,7% MWST von CHF 154.– ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von
CHF 1‘200.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40 vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1
Beschwerdeführer 2
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).