Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.122
URTEIL
vom 10. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Kantonale Strafanstalt Zug, Beschuldigter
An der Aa 2, 6300 Zug
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 8. August 2018
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Betrug, Urkundenfälschung und mehrfachen Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 8. August 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. Dezember 2016, sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Er wurde in den Anklagepunkten 1, 2 und 6 von sämtlichen Vorwürfen sowie im Anklagepunkt 3.3 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen. Im Anklagepunkt 15 wurde das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt. Im Anklagepunkt 3.1 wurde auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zufolge Einstellung des Verfahrens nicht eingetreten. Der Beurteilte wurde zu CHF 5‘000.‒ Schadenersatz an C____ verurteilt. Er wurde weiter zu CHF 1'778.20 Schadenersatz (zzgl. 5 % Zins seit dem 23. November 2016) an D____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 100.‒ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 5‘850.‒ (zzgl. 5 % Zins seit dem 23. November 2016) wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von [...] (verstorben am 16. Juni 2018) im Betrage von CHF 2‘400.- (AS Ziff. 2) wurde abgewiesen. Das beschlagnahmte Iphone und ein Paar Schuhe wurden dem Beschuldigten zurückgegeben, die beiden USB-Sticks bei den Akten behalten. Sämtliche weiteren beschlagnahmten Gegenstände wurden zu Handen des Rechts eingezogen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte wurden an die Verfahrenskosten angerechnet. Dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 19‘673.50 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 9‘800.‒ auferlegt. Der Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 6. November 2018 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2018 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu verurteilen (unter Anrechnung der ausgestandenen strafprozessualen Haft). Es sei auf die Zivilforderung des Privatklägers 3 nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, subeventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Es sei die erstinstanzliche Kostenverlegung aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Es sei der amtlichen Verteidigung ein Honorar gemäss eingereichter Honoranote zuzüglich der Bemühungen für die Hauptverhandlung auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. Die Berufungsbegründung ist am 31. Januar 2019 erfolgt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. November 2018 die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2019 ist der Berufungskläger befragt worden. Im Anschluss sind sein Rechtsvertreter sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Verteidiger seine Anträge dahingehend abgeändert, dass statt der Zivilforderung von C____ (Privatkläger 3) jene von D____ (Privatkläger 4) bestritten werde (Prot. S. 4). Zudem ist die Berufung in Bezug auf Anklagepunkt 13 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) zurückgezogen worden (Prot. S. 5). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind demnach die Schuldsprüche wegen mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Anklagepunkten 7, 8, 9, 10 und 11 und jener wegen mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die dafür ausgesprochene Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Aufgrund des Rückzugs der Berufung in der Hauptverhandlung ist zudem der Schuldspruch betreffend Anklagepunkt 13 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche in den Anklagepunkten 1, 2 und 6 sowie der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 3.3, die Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 15 (geringfügiger Diebstahl) zufolge Fehlens des Strafantrags, das Nichteintreten auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Anklagepunkt 3.1 zufolge Einstellung des Verfahrens, die Verurteilung zu CHF 5‘000.‒ Schadenersatz an C____, die Abweisung der Schadenersatzforderung von [...] sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
1.4 Der amtliche Verteidiger verlangt für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote. Die amtliche Verteidigung kann gegen die Bemessung ihres Honorars selbständig das Rechtsmittel der Beschwerde ergreifen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht eine Partei das erstinstanzliche Urteil (in der Sache) mit Berufung an, fällt das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens aufgrund der Rechtsnatur der Berufung als grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 408 StPO) dahin. In diesen Fällen sind die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln, sodass das Dreiergericht auch zur Beurteilung dieser Rüge zuständig ist (BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 205 f.; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 135 N 15).
2.1
2.1.1 Die Vorinstanz hat den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 3.1 damit begründet, dass der Beschuldigte bestreite, die Liegenschaft [...] betreten zu haben, der Sachverhalt jedoch durch die glaubhaften Aussagen von [...] erstellt sei. Dieser habe zwei Personen beobachtet, welche die Liegenschaft durch die offenstehende Haustür betreten und dann versucht hätten, in die Wohnung im zweiten Stock zu gelangen. Der Geschädigte [...] habe bestätigt, zwei Personen hätten versucht, seine unverschlossene Wohnung zu betreten. Beide Zeugen hätten in einer Fotowahlkonfrontation den Beschuldigten als dem Täter ähnlich bezeichnet. Es bestehe daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass es sich um den Beschuldigten gehandelt habe. Dieser habe keinen plausiblen Grund für seine dortige Anwesenheit nennen können. Dass er auf der Suche nach einem Massagestudio gewesen sei, erweise sich als reine Schutzbehauptung, da es sich bei dem betretenen Haus um eine Wohnliegenschaft gehandelt habe. Einzig die Intervention des Geschädigten habe ihn davon abgehalten, die Wohnung zu betreten. Sein Vorgehen sei nur durch einen Diebstahlvorsatz zu erklären, und durch das Öffnen der Wohnungstür sei die Grenze zum Versuchsstadium überschritten worden.
2.1.2 Der Berufungskläger wendet sich gegen den erfolgten Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls. Weder sei der Vorsatz erstellt, noch habe der Geschädigte das Verhalten des Berufungsklägers als verdächtig empfunden. Auch sei sich dieser nicht sicher gewesen, dass es sich beim Berufungskläger um einen der Verdächtigen gehandelten habe und habe kein Interesse an einer Bestrafung des Berufungsklägers signalisiert. Der Berufungskläger habe das Zentrum für Stressregulation Basel ZSB GmbH aufsuchen wollen, welches sich in der Nähe der betretenen Liegenschaft befinde. Dass sich Massagepraxen in Wohnliegenschaften befänden, sei keine Seltenheit. Es habe im Zweifel ein Freispruch zu ergehen.
2.1.3 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund der gesamten Umstände erstellt ist, dass der Berufungskläger eine der beiden Personen war, welche sich Zugang zur Wohnung von [...] verschaffen wollte. Der Berufungsklägers versuchte zudem unmittelbar danach erneut, sich in einer benachbarten Liegenschaft (Gartenstrasse 59) Zutritt zu unverschlossenen Räumen zu verschaffen (siehe 2.2) und betrat schliesslich unbefugterweise eine Liegenschaft an der Gartenstrasse 73 (siehe 2.3). Dass Einbruchdiebstähle die bevorzugte Deliktskategorie des Berufungsklägers darstellen, ergibt sich nicht nur aus den weiteren, teilweise zugestandenen Fällen im vorliegenden Strafverfahren, sondern auch aus den einschlägigen Vorstrafen. Soweit der Einwand der Verteidigung, eine Massagepraxis könne sich durchaus in einem Wohnhaus befinden, dahin geht, der Berufungskläger habe in der betretenen Liegenschaft nach einer solchen Praxis gesucht, ist dies lebensfremd. Bereits an den Briefkasten- bzw. Klingelschildern am Hauseingang lässt sich ablesen, was sich in einem Gebäude befindet und ein Betreten des Hauses ist für die Suche nach einer Praxis nicht erforderlich. Dass der Geschädigte im Vorverfahren seinen Strafantrag zurückgezogen hatte, führte zur Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs. Für den versuchten Diebstahl, welcher ein Offizialdelikt darstellt, ist dies indes nicht von Belang. Dass der Berufungskläger versuchte, in eine unverschlossene Privatwohnung zu gelangen, wurde von der Vorinstanz mit Recht als versuchter Diebstahl qualifiziert, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
2.2
2.2.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 3.2 hat die Vorinstanz ihren Schuldspruch damit begründet, dass der bereits erwähnte Zeuge […] den Beschuldigten und […] dabei beobachtet habe, wie sie an der [...] die Türklinke zum Zentrum für Stressregulation heruntergedrückt hätten. Am Diebstahlsvorsatz bestehe kein Zweifel und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Grenze zum Versuch überschritten gewesen.
2.2.2 Nach Ansicht der Verteidigung mangelt es am erforderlichen Vorsatz. Dass man die Türklinke einer Praxis herunterdrücke um festzustellen, ob diese verschlossen sei, sei nicht strafbar.
2.2.3 Auch in diesem Anklagepunkt hat aufgrund der gesamten Umstände ein Schuldspruch zu erfolgten. Es ist evident, dass die beiden Täter ‒ nachdem sie an der [...] in flagranti dabei ertappt wurden und ihr Vorhaben abbrechen mussten ‒ zwei Liegenschaften weiter erneut mit dem gleichen Vorgehen versuchten, in fremde Räumlichkeiten zu gelangen. Da einzig die verschlossene Tür den Berufungskläger davon abhielt, seinen Diebstahlsvorsatz in die Tat umzusetzen, ist er des versuchten Diebstahls schuldig zu erklären.
2.3
2.3.1 Bezüglich des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs in Anklagepunkt 3.3 hat die Vorinstanz in formeller Hinsicht erwogen, dass die geschädigte Wohngenossenschaft erst am 10. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft über die Täterschaft informiert worden sei und die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB erst mit Kenntnisnahme zu laufen begonnen habe. Der Strafantrag vom 21. April 2017 sei somit rechtzeitig gestellt worden. Das Stadium des versuchten Diebstahls sei durch das Betreten des Gebäudes noch nicht erreicht gewesen, jedoch liege Hausfriedensbruch vor, da sich der Beschuldigte mit Diebstahlsabsicht und somit gegen den Willen der Liegenschaftsverwaltung im Gebäude befunden habe.
2.3.2 Der Berufungskläger beantragt, es sei auf die Anklage mangels gültigen Strafantrags nicht einzutreten, eventualiter habe ein Freispruch zu erfolgen. Es handle sich um einen Vorfall vom 11. August 2016, womit der Strafantrag vom 21. April 2017 klar verspätet sei. Man hätte einen solchen zunächst auch gegen unbekannt stellen können, zudem sei der Staatsanwaltschaft die Identität des angeblichen Täters ja bekannt gewesen. Keine weitere Person aus der [...] (Anklagepunkte 3.1 und 3.2) habe etwas von einem Delikt oder einem Strafantrag wissen wollen, ausgerechnet aber die Geschädigten in Anklagepunkt 3.3, wo am wenigsten passiert sei. Auch bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags sei der Beschuldigte freizusprechen, denn er habe sich nicht in Diebstahlsabsicht im Treppenhaus der Liegenschaft befunden, sondern habe die Massagepraxis besuchen wollen. Die Polizei habe keine Einbruchswerkzeuge bei ihnen gefunden. Jemand habe die Haustür geöffnet, und wenn man ins Treppenhaus gelassen werde, brauche man nicht die Einwilligung sämtlicher Hausbewohner. Mangels Diebstahlsabsicht könne sich der Berufungskläger auch nicht gegen den Willen der Liegenschaftsverwaltung im Gebäude befunden haben.
2.3.3 In formeller Hinsicht kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist zu ergänzen, dass zwar zu einem früheren Zeitpunkt bereits Strafantrag gegen unbekannt hätte gestellt werden können, die Strafantragsfrist von Art. 31 StGB damit jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu laufen begonnen hätte (BGE 142 IV 135). Die betroffene Liegenschaft steht im Eigentum der Wohngenossenschaft [...], deren damaliger Präsident [...] war fraglos zur Stellung des Strafantrages berechtigt, und dieser erfolgte innert Frist (Akten S. 466). Auch in materieller Hinsicht sind die Erwägungen des Strafgerichts nicht zu beanstanden. Es liegt angesichts der vorangegangenen Diebstahlsversuche in der [...] auf der Hand, dass auch die Liegenschaft mit Hausnummer 73 auf unverschlossene Wohnungen geprüft werden sollte. Dass weder die Verwaltung noch irgendein Mieter dem Berufungskläger in Kenntnis dieses Unterfangens Einlass gewährt hätten, ist offensichtlich, und er ist wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
2.4
2.4.1 In Anklagepunkt 5 hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschuldigte habe B____ nachweislich einen Kaufvertrag mit falschen Angaben übergeben. Entgegen seinen Aussagen sei davon auszugehen, dass er den Vertrag selbst aufgesetzt habe. Dadurch, dass der Beschuldigte neben seiner eigenen Unterschrift jene des angeblichen Verkäufers hinzugefügt habe, habe er eine unechte Urkunde hergestellt und sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich des vorgeworfenen Betrugs sei unbestritten, dass der Beschuldigte bei der [...] resp. deren einzigem Verwaltungsrat B____ ein Darlehen von CHF 15‘000.‒ aufgenommen und dieses in der Folge nie zurückbezahlt habe. B____ habe mehrfach versucht, die Darlehenssumme einzutreiben, der Beschuldigte sei für ihn aber nicht mehr erreichbar gewesen. Dies lasse vermuten, dass er beim Abschluss der Verträge zahlungsunwillig gewesen sei, zumal er sich vor Übergabe des dritten Darlehens eines gefälschten Kaufvertrags bedient habe. Er habe über seinen Zahlungswillen und damit über eine innere Tatsache getäuscht. Aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschuldigten habe der Geschädigte auf die Rückzahlung vertrauen dürfen. Mit der Vorlage des gefälschten Kaufvertrags sei ein ganzes Lügengebäude errichtet worden und daher die Arglist zu bejahen. Es sei keine Opfermitverantwortung anzunehmen, da der Geschädigte die Auszahlung des Darlehens von einem Autokauf abhängig gemacht habe und sich im Falle eines Rückzahlungsrückstandes die Übertragung des Personenwagens vorbehalten habe. Das Lügengebäude sei mit jedem Darlehen verfeinert worden, weshalb von mehreren Tatentschlüssen auszugehen und der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen sei.
2.4.2 Der beantragte Freispruch von der Anklage wegen Urkundenfälschung wird von Seiten des Berufungsklägers nicht begründet. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs habe dem Berufungskläger weder der Rückzahlungswille gefehlt, noch habe er arglistig gehandelt. Zudem bestehe eine Opfermitverantwortung, wenn man einem Erwerbs- und Mittellosen ein Darlehen gebe. Die [...] hätte das Fahrzeug auch selbst kaufen und danach dem Beschuldigten übertragen können.
2.4.3 Der Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer vor Berufungsgericht zur bestrittenen Arglist angemerkt, dass beim Verwenden einer gefälschten Urkunde bzw. dem Aufbau eines Lügengebäudes immer Arglist vorliege. Zudem habe der Geschädigte Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er eine kurze Frist zur Rückzahlung des Darlehens gesetzt und das zu erwerbende Auto als Sicherheit genommen habe.
2.4.4 Die desolate finanzielle Situation des Berufungsklägers verunmöglichte eine Rückzahlung der Darlehen auf lange Sicht, weshalb auszuschliessen ist, dass er vorhatte, die Darlehen jemals zurückzuzahlen. Diese innere Tatsache konnte der Geschädigte nicht überprüfen. Die Schilderungen des Berufungsklägers zu den Umständen, unter denen er und der Geschädigte sich kennengelernt hatten (Prot. Berufungsverhandlung S. 3-4), legt nahe, dass der Geschädigte an einer sexuellen Beziehung mit dem Berufungskläger interessiert war. Ob es bereits zu einer solchen gekommen war, kann offen bleiben, erklärt diese Interessenlage doch in jedem Fall, weshalb der Geschädigte den Geschichten des Berufungsklägers bereitwillig Glauben schenkte. Gleichwohl war der Geschädigte nicht derart verblendet, dass er jegliche Vorsichtsmassnahmen unterlassen hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wurde nicht nur ein stetig erweitertes Lügengebäude errichtet, sondern das Sicherheitsdispositiv des Geschädigten, welches in einem Eigentumsvorbehalt am vermeintlich erworbenen Fahrzeug bestand, durch eine gefälschte Urkunde ausgehebelt. Es ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass vorliegend sowohl von einem Lügengebäude als auch von besonderen Machenschaften in Form einer gefälschten Urkunde auszugehen ist, welche grundsätzlich die Arglist begründen (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 103 ff). Das Opfer hat nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen, welches eine Opfermitverantwortung begründen könnte, sondern versuchte sich abzusichern (Maeder/Niggli, a.a.O. N 68 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, und der Berufungskläger ist des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.
2.5
2.5.1 In Anklagepunkt 12 ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Täterschaft des Beschuldigten sei aufgrund der Gesamtheit der Indizien erstellt. Zwar könne ihm die gesicherte DNA nicht eindeutig zugeordnet werden, und es sei lediglich festgestellt worden, dass sein rechter Schuh grundsätzlich geeignet sei, die aufgefundenen Abdrücke zu verursachen. Jedoch sei bei der [...] gleichentags ebenfalls eingebrochen worden, wobei die gleichen Schuhabdrücke und die DNA des Beschuldigten sichergestellt worden seien, womit seine Täterschaft auch in diesem Fall nicht ernsthaft bezweifelt werden könne. Laut Urteil der Vorinstanz erging ein Schuldspruch gemäss Anklage. Obschon dieser Sachverhaltskomplex im schriftlichen Urteil unter der Überschrift „Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der KM Küchenstudio GmbH (AS Ziff. 12)“ behandelt wurde (Urteil S. 27), beinhaltet der Schuldspruch demnach mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl und Hausfriedensbruch.
2.5.2 Der Berufungskläger verlangt einen Freispruch von diesem Anklagepunkt. Die Merkmale der aufgefundenen Schuhspuren würden als nicht besonders selten bewertet, weshalb der Berufungskläger im Zweifel von der Anklage wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs freizusprechen sei.
2.5.3 Die aufgefundenen DNA-Spuren und Schuhspuren alleine vermögen die Täterschaft nicht rechtsgenüglich zu beweisen. Die Vorinstanz hat jedoch zusätzliche Umstände herangezogen, nämlich dass gleichentags bei der [...] unter Verwendung desselben Schuhmodells diverse Türen eingetreten worden seien und dort die DNA des Beschuldigten sichergestellt worden sei. Dass der Berufungskläger in den gleichen Tagen weitere Einbrüche begangen und an den anderen Tatorten DNA-Spuren hinterlassen hat (siehe 2.6), belegt zudem zweifelsfrei, dass er in dieser Zeit einschlägig aktiv war. Die weiteren Tatorte befanden sich zwar an der [...] (St. Johann) und in Riehen und somit nicht in der Nähe der [...], der Berufungskläger hat jedoch bereits mehrere Einbruchdiebstähle im Gundeldingerquartier verübt (Dornacherstrasse [Anklagepunkt 8], Güterstrasse [Anklagepunkte 9, 10] und war somit erwiesenermassen auch dort deliktisch tätig. Aufgrund der Gesamtheit der belastenden Indizien hat die Vorinstanz seine Täterschaft zu Recht als erstellt betrachtet, und es ergeht Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs.
2.6
2.6.1 Die Vorinstanz hat zu Anklagepunkt 14 festgehalten, die an der Geldkassette des [...] aufgefundene DNA-Spur lasse sich dem Beschuldigten zwar nicht zweifelsfrei zuordnen, jene, welche in den Räumlichkeiten der [...] sichergestellt worden sei, enthalte jedoch sein DNA-Profil. Zudem hätten an diversen Türen Schuhabdrücke sichergestellt werden können, welche dem Schuhmodell des Beschuldigten zugeordnet werden könnten. Sämtliche Geschädigten teilten sich dieselbe Liegenschaft und die Einbrüche seien am gleichen Wochenende erfolgt, womit der Beschuldigte zweifellos für sämtliche Einbrüche verantwortlich sei. Es erfolgte daher Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.
2.6.2 Die Verteidigung macht geltend, der angeklagte Sachverhalt sei dem Berufungskläger nicht nachzuweisen, da die als Hinweis auf seine Täterschaft gewerteten Schuhabdrücke als nicht besonders selten bewertet worden seien und daher im Zweifel ein Freispruch erfolgen müsse.
2.6.3 Der Einwand der Verteidigung vermag keine Zweifel an der Täterschaft zu wecken, sind die Schuhspuren doch nur von untergeordneter Bedeutung. An einem der Tatorte wurde das DNA-Profil des Beschuldigten gesichert, womit erstellt ist, dass er an besagtem Wochenende in die Liegenschaft [...] eingedrungen ist und für sämtliche dort begangenen Einbruchdiebstähle verantwortlich ist. Es ergeht daher Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs
2.7
2.7.1 In Anklagepunkt 16 hat die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs und versuchten Diebstahls gefällt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen [...] und der Feststellung des Geschädigten, dass die Lamellen des Fensterladens geöffnet worden seien, sei erstellt, dass der Beschuldigte das Grundstück betreten und so einen Hausfriedensbruch begangen habe. Dass der Beschuldigte die Lamellen geöffnet habe, sei nur so zu verstehen, dass er nach einem offenen Fenster zum Einstieg ins Gebäude gesucht habe, denn wenn er lediglich das Gebäudeinnere hätte auskundschaften wollen, so hätte er dies durch die offenstehenden Läden der weiteren Fenster tun können. Einzig das verschlossene Fenster habe ihn von einem Diebstahl abgehalten, weshalb ein Versuch vorliege.
2.7.2 Von Seiten des Berufungsklägers wird ein Freispruch beantragt, da die Schwelle zum Versuch noch nicht erreicht gewesen sei. Im Winter sei aufgrund der Aussentemperatur auch gar nicht von einem offenen Fenster auszugehen gewesen.
2.7.3 Was den Hausfriedensbruch betrifft, ist dieser aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen [...] klar gegeben (Auss. [...]: Akten S. 1247). Der mitbeschuldigte Jugendliche [...] bestätigte in der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar 2017 in Anwesenheit des Berufungsklägers seine Depositionen vom 14. Dezember 2016, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass A____ sich nach möglichen Häusern umgesehen habe, in welche er hätte einbrechen können. Er bestätigte auch die Beobachtung [...]s, dass der Berufungskläger das Grundstück am [...] betreten habe (Akten S. 1249 ff., 1260 ff., 1282 ff.). Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers, er habe das Haus für ein Fitnesscenter gehalten (Akten S. 1241), völlig unglaubhaft. Es handelte sich klarerweise um ein Wohnhaus, und seine Aussagen entsprechen der gleichen Verteidigungstaktik wie jene in Anklagepunkt 3.1, wo er eine Wohnung mit einem Massagestudio verwechselt haben will. Es ergeht somit Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs.
Dass der Berufungskläger zunächst versuchte, durch die Haustür ins Gebäudeinnere zu gelangen, ist zwar aufgrund des üblichen modus operandi des Berufungsklägers anzunehmen, im vorliegenden Fall jedoch nicht nachzuweisen. Auch dass er die Fensterläden geöffnet hat, wurde vom Zeugen [...] nicht beobachtet, sondern wird einzig darauf gestützt, dass der Geschädigte angab, die Lamellen des Fensterladens seien geöffnet worden. Dies reicht nicht dazu aus, dem Berufungskläger nachzuweisen, dass er bereits prüfte, ob er sich durch das Fenster Zutritt zum Haus verschaffen könnte. Dass er dies bei sich bietender Gelegenheit getan hätte, steht angesichts der zahlreichen ähnlich gelagerten Sachverhalte ausser Frage, es ist aber möglich, dass der Zeuge [...] ihn überraschte, ehe er zum Versuch schreiten konnte. Dies ist auch konsistent mit dem Ergebnis des gegen den jugendlichen Mittäter [...] geführten Strafverfahrens, welches mangels Nachweises eines versuchten Diebstahls eingestellt wurde (Akten S. 1562). Die Staatsanwaltschaft Freiburg, Zweigstelle Lörrach, ging davon aus, dass das Verstellen der Lamellen einem Blick ins Innere gedient habe und noch nicht dem gewaltsamen Eindringen. Im Zweifel ergeht daher Freispruch von der Anklage wegen versuchten Diebstahls.
2.8 Bezüglich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von B____ hat die Vorinstanz das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit verneint, und mangels Ergreifens eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs nicht zu verschärfen (Verbot der reformatio in peius). Hingegen geht die Vorinstanz von gewerbsmässigem Diebstahl aus. Sie erwägt, der Berufungskläger habe in der Zeitspanne vom 12. November bis 13. Dezember 2016 zwölf (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle begangen. Die hohe Kadenz und der am legalen Einkommen des Sozialhilfeempfängers gemessen hohe Deliktsbetrag lasse das Handeln des Berufungsklägers klar berufsmässig erscheinen, womit Gewerbsmässigkeit gegeben sei.
Der Berufungskläger verlangt einen Schuldspruch lediglich wegen mehrfachen Diebstahls. Sein Verteidiger hat dies in seiner Berufungsbegründung nicht begründet und spätere Ausführungen dazu vorbehalten, welche jedoch auch anlässlich seines Plädoyers in der Hauptverhandlung nicht erfolgt sind. Die Gewerbsmässigkeit ergibt sich denn auch unzweifelhaft aus dem recht hohen Deliktserlös und den innert kurzer Zeit erfolgten 12 vollendeten und versuchten Einbruchsdiebstählen. Diese sind als gewerbsmässiger Diebstahl zu qualifizieren.
3.1 Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zunächst den gewerbsmässigen Diebstahl als schwerstes Delikt als Grundlage zur Bildung einer Einsatzstrafe genommen. Bezüglich des Tatverschuldens wurde festgehalten, die Deliktssumme sei mit rund CHF 26‘000.‒ zwar nicht extrem hoch ausgefallen, sie sei jedoch innerhalb nur eines Monats generiert worden. Verschuldenserhöhend wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte auch in Privatwohnungen eingedrungen sei, worin sich in einem Fall eine Person aufgehalten habe. Die objektive Tatschwerde wurde im oberen Bereich des unteren Drittels des bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens verortet. In subjektiver Hinsicht wurde erschwerend berücksichtigt, dass der Beschuldigte weder drogen- noch alkoholabhängig gewesen sei und die geltend gemachte Spielsucht erst im Verlaufe der Delinquenz entstanden sei, womit sie als Auslöser ausser Betracht falle. Die Einsatzstrafe wurde unter Berücksichtigung dieser Komponenten auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemessen.
In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt erhöht. Da die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche Begleitdelikte der Diebstähle darstellen würden, wurde für diese eine Erhöhung von einem Monat (Hausfriedensbrüche) bzw. zwei Monate (Sachbeschädigungen) als ausreichend erachtet. Hingegen wiege das Verschulden beim Betrug insofern schwer, als damit CHF 15‘000.‒ erbeutet worden seien und es sich beim Geschädigten um eine Privatperson gehandelt habe. Für den Betrug wurde eine Straferhöhung um neun Monate vorgenommen, die in diesem Zusammenhang begangene Urkundenfälschung führte zu einer Straferhöhung von weiteren zwei Monaten. Daraus resultierte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Schliesslich wurde bei der Strafzumessung die Täterkomponente berücksichtigt und zu Lasten des Beschuldigten gewertet, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist und nach seiner Entlassung aus dem Massnahmevollzug im November 2015 bereits im August 2016 weiterdelinquiert hat. Ebenfalls verschuldenserhöhend wurde gewertet, dass der Abbruch der Massnahme das Resultat seiner permanenten Behandlungsverweigerung gewesen sei. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass ihm das im Rahmen des Strafprozesses im Jahre 2011 angefertigte psychiatrische Gutachten eine dissoziale Persönlichkeit sowie eine rückständige Entwicklung attestiert habe. Insgesamt würden jedoch die verschuldenserhöhenden Elemente überwiegen, weshalb die Vor-instanz die Sanktion auf vier Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat.
3.2 Die Verteidigung wendet gegen die Strafzumessung der Vorinstanz ein, das objektive Tatverschulden sei erheblich zu relativieren und bereits nach Abzug des Deliktsbetrags von CHF 15‘000.‒, welcher auf den Betrug entfalle, wirke sich dies massiv auf die Strafzumessung aus. Er habe bei seinen Taten weder gefährliche Waffen eingesetzt, noch habe sich in den Wohnungen jemand aufgehalten. Beim angeblichen Betrug sei die Erleichterung der Tatbegehung durch die Naivität und den Leichtsinn des Opfers zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen und gewinnsüchtigen Motiven, sondern in finanzieller Not gehandelt habe, welche aufgrund seiner Drogen- und Spielsucht entstanden sei. Die Täterkomponente sei nicht straferhöhend, sondern strafmindernd zu berücksichtigen, da der Berufungskläger mit 26 Jahren schon viele Jahre Freiheitsstrafe „gegen sich“ habe. Er habe eine Persönlichkeitsstörung und ADHS. Auch seien die Folgen zu berücksichtigen, da er eine Lehre beginnen sollte. Er habe sich sperren lassen [im Casino, Anm. GS], um nicht nochmals in diese Situation zu kommen. Beim im Führungsbericht des Strafvollzugs vom 27. Juni 2019 erwähnten Vorfall habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, da der Berufungskläger davon ausgegangen sei, Gewürze in seine Zelle mitnehmen zu dürfen (Plädoyer ad acta).
3.3 Der Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer zur Strafzumessung geäussert, dass der Beschuldigte innert 4 Monaten mehr als CHF 41‘000.‒ erbeutet und bei den Einbruchdiebstählen einen hohen Gesamtschaden von CHF 8‘630.‒ verursacht habe. Die Einschleichdiebstähle hätten sich zunehmend zu Einbruchdiebstählen gewandelt, wobei das Vorgehen stets zielstrebig und hartnäckig gewesen sei. Das Prüfen von Einstiegsmöglichkeiten am helllichten Tag sei als dreist zu bezeichnen. Es sei auch immer wieder Gewalt gegen Sachen angewandt worden, so beim Herunterschlagen eines Geldwechselautomaten oder dem Aufbrechen von Türen. Es sei zudem nicht nur in Geschäfte, sondern auch in private Räumlichkeiten eingebrochen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger nach seiner Entlassung aus der Massnahme keine Stelle als Gärtner oder ähnliches gesucht habe. Offensichtlich habe er es bevorzugt, seinen Lebensunterhalt mit Delikten zu bestreiten. Dass er an einer Spielsucht gelitten habe, stelle eine unbelegte Schutzbehauptung dar. Während die Hausfriedensbrüche normale Fälle darstellen würden, habe er durch sein teilweise rabiates Vorgehen einen recht hohen Sachschaden hinterlassen. Beim Betrug habe der Berufungskläger perfide agiert, indem er die Vertrautheit eines Freundes ausgenutzt habe. Ohne die Urkundenfälschung wäre der Betrug wohl im Versuchsstadium geblieben, weshalb sie nicht lediglich „Beigemüse“ zum Betrug darstelle. Es sei erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ein veritabler Gewohnheitsverbrecher sei, dessen diagnostizierte Persönlichkeitsstörung verheerend sei und der sich nicht mit seinen Taten auseinanderzusetzen scheine. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren erweise sich als angemessen.
3.4 Die Bildung der Einsatzstrafe durch die Vorinstanz ist methodisch korrekt erfolgt. Der Einwand der Verteidigung, es sei zu berücksichtigen, dass sich in den Wohnungen nie jemand aufgehalten habe, entlastet den Berufungskläger nicht, denn durch sein Vorgehen, tagsüber nach unverschlossenen Wohnungen zu suchen, nahm er die Konfrontation mit anwesenden oder zurückkehrenden Bewohnern oder aufmerksamen Nachbarn in Kauf ‒ so kam es zum Zusammentreffen mit dem in der Wohnung anwesenden [...] (Anklagepunkt 3.1) und dem Nachbarn [...] (Anklagepunkt 16). Dass sich der Berufungskläger in diesen Situationen entfernte und es nicht auf eine Eskalation ankommen liess, trifft zu. Eine von ihm ausgehende Eskalation oder gar Gewaltanwendung hätte sich verschuldensmässig zweifellos deutlich zu seinen Ungunsten ausgewirkt. Dass es nicht dazu gekommen ist, führt hingegen nicht zu einer Privilegierung. Es ist der Vorinstanz soweit zuzustimmen, dass nicht von einer Suchtproblematik auszugehen ist, welche die Delinquenz erklären könnte. Dies ist allerdings im Rahmen des subjektiven Verschuldens nicht erschwerend zu berücksichtigen, sondern es liegt lediglich ‒ und dies entgegen der Annahme der Verteidigung ‒ kein entsprechender Strafminderungsgrund vor. Dass der Berufungskläger die beurteilten Vermögensdelikte entgegen den Ausführungen im Plädoyers seines Anwalts sehr wohl aus egoistischen Motiven begangen hat, mutmasste dann in seiner Replik vor Berufungsgericht gar der Verteidiger: Sein Mandant habe seine Fehler eigentlich für nichts begangen, nämlich für Uhren und Kleider (Prot. S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die objektive Tatschwere als im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens liegend bezeichnet hat und unter Berücksichtigung des subjektiven Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessene Einsatzstrafe bestimmt hat. Die Argumentation, der Verteidigung, wonach der vorliegende mehrfache Betrug keine Straferhöhung um 9 Monate rechtfertige, da das Opfer zu leichtgläubig gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht, hat sich der Geschädigte doch mit einem Eigentumsvorbehalt am vermeintlich erworbenen Fahrzeug abzusichern versucht. Diese Sicherheitsmassnahme hat der Berufungskläger jedoch mithilfe einer Urkundenfälschung ausgehebelt. Die Frage der Opfermitverantwortung wurde denn auch bereits erörtert (siehe 2.4.3) und in casu verneint. Die Vorinstanz hat das Verschulden bezüglich des mehrfachen Betrugs einzig aufgrund der Schadenssumme von CHF 15‘000.‒ und aufgrund des Umstands, dass der Geschädigte eine Privatperson gewesen sei, als schwer qualifiziert, es ist der Staatsanwaltschaft indes beizupflichten, dass der Berufungskläger darüber hinausgehend in verwerflicher Weise das Vertrauensverhältnis und die emotionale Abhängigkeit des Geschädigten für seine Zwecke genutzt hat. Hinsichtlich der Gewichtung der übrigen Delikte ist festzuhalten, dass die Straferhöhung um einen Monat für den mehrfachen Hausfriedensbruch, zwei Monate für die Urkundenfälschung und ebenfalls zwei Monate für die mehrfache Sachbeschädigung mit Sicherheit nicht zu hoch ausgefallen ist. Die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe als die von der Vorinstanz bemessenen vier Jahre fällt mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft indes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius).
Nach Ansicht der Verteidigung wurde die Täterkomponente fälschlicherweise zu Lasten des Berufungsklägers gewertet. Wenn sie jedoch geltend macht, dieser habe schon viele Jahre Freiheitsstrafe „gegen sich“, so erschliesst sich dem Gericht nicht, was daraus für den Berufungskläger abgeleitet werden könnte. Die Vorstrafen (3 Jahre Freiheitsstrafe mit Urteil vom 18.5.11, 2 Jahre mit Urteil vom 4. Januar 2013, beides aufgeschoben zugunsten einer Massnahme für jungen Erwachsene) wurden zu einem grossen Teil wegen gleichgelagerter Delikte und namentlich wegen gewerbsmässigen Diebstahls ausgesprochen, was in der Strafzumessung klar negativ zu berücksichtigen ist. Soweit der Verteidiger geltend macht, der Berufungskläger sollte eine Lehre beginnen können und seinen Traumberuf Gärtner ausüben, und so sinngemäss dessen Strafempfindlichkeit geltend macht, da eine lange Freiheitsstrafe ihn in seinem beruflichen Fortkommen bzw. seinem Berufseinstieg hindern würde, ist festzuhalten, dass er es nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unterlassen hat, sich dahingehend zu engagieren und stattdessen weiterdelinquiert hat. Auch hat er in der Hauptverhandlung entgegen dem Plädoyer seines Verteidigers angekündigt, nicht als Gärtner, sondern im Restaurant seines Onkels in Marrakesch in der Küche arbeiten zu wollen (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Seine berufliche Zukunft und die Verbindlichkeit dieser Absichtserklärungen erscheinen somit zumindest fraglich. Was schliesslich den Einwand der Verteidigung anbetrifft, der im Führungsbericht des Strafvollzugs erwähnte Vorfall beruhe auf einem Missverständnis, wird geflissentlich ausgeblendet, dass dieser geringfügige Verstoss gegen die Regeln im Strafvollzug weder der einzige noch der gravierendste aktenkundige Vorfall war. Der Berufungskläger wurde zweimal disziplinarisch sanktioniert, da er mehrfach positiv auf THC und Kokain getestet worden war und eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen geführt hatte. Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung wurde sein Bruder dabei erwischt, wie er versuchte, Cannabis in die Strafanstalt zu transportieren. Weiter liegen Berichte zur Arbeitsverweigerung vor, weshalb das Verhalten im Strafvollzug zusammenfassend klar negativ zu werten ist.
Die Berücksichtigung der Täterkomponente mit einer Straferhöhung von vier Monaten erweist sich aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere der Vorstrafen als gerechtfertigt.
3.5 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen.
Nachdem in der Berufungsbegründung noch die Verurteilung zu Schadenersatz an C____ angefochten worden war, erläuterte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung, dass es sich dabei um eine Verwechslung handle. Angefochten werde stattdessen die Verurteilung zu Schadenersatz an D____. Dieser habe seine Forderung erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist geltend gemacht. Es handle sich dabei zwar nicht um eine gesetzliche Frist, aber auch von Behörden gesetzte Fristen seien einzuhalten.
Die Vorinstanz hat sich bereits mit diesem Einwand befasst. Sie kam zum Schluss, es handle sich bei der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist nicht um eine gesetzliche, weshalb deren Nichteinhaltung keine Rechtswirkung nach sich ziehe. Vielmehr sei gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO eine Konstituierung als Privatkläger bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses sei erst am 20. Dezember 2017 abgeschlossen worden, womit die am 9. Oktober 2017 eingegebene Zivilforderung nicht verspätet erfolgt sei. Der Argumentation der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten und einzig zu ergänzen, dass es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017, mit welchem die besagte Frist gesetzt wurde, nicht um den Abschluss des Vorverfahrens, sondern lediglich um die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung handelte (Akten S. 1350). Der eigentliche Abschluss des Vorverfahrens fand mit der Überweisung der Anklage ans Strafgericht und damit am 20. Dezember 2017 statt. In der Sache ist die Forderung zu Recht nicht bestritten und der Berufungskläger wird zu CHF 1‘778.20 (zzgl. Zins von 5% seit dem 23. November 2016) an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 100.‒ (nicht belegte Auslagen für den ausgetauschten Zylinderkopf) wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung von CHF 5‘850.‒ (zzgl. Zins von 5% seit dem 23. November 2016) wird abgewiesen.
5.1 Mit Berufungserklärung vom 6. November 2018 hat der amtliche Verteidiger beantragt, es sei ihm ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich der Bemühungen für die Hauptverhandlung auszurichten. Nachdem dieser Punkt in der Berufungsbegründung nicht mehr erwähnt wurde, führte der Verteidiger anlässlich seines Plädoyers in der Berufungsverhandlung aus, dass er damit die Kürzung seines Honorars durch die Vorinstanz anficht. Die Kürzung sei nicht schriftlich begründet worden. Es sei anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung kritisiert worden, eine Besprechung mit seinem Mandanten in Lenzburg sei ohne erkennbaren Grund erfolgt. Wenn ihn ein Klient dauernd anrufe, dürfe er diesen jedoch besuchen, und wenn das Verfahren monatelang liegen bleibe, sei ein Gespräch zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens vertretbar.
5.2 Art. 29 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser beinhaltet die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.2; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9).
5.3 Aus der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote, welche sich auf CHF 8‘428.45 beläuft und das Honorar für die Hauptverhandlung noch nicht beinhaltet und dem zugesprochenen Verteidigerhonorar von gesamthaft CHF 7‘465.25 ergibt sich eine deutliche Differenz. Die offensichtlich erfolgte Kürzung ist aber weder im Urteilsdispositiv vermerkt, noch wurde sie schriftlich begründet. Auch wurde dem Anwalt bezüglich der vorgenommenen Kürzungen gemäss Verhandlungsprotokoll das rechtliche Gehör nicht gewährt.
5.4 Mangels Begründung kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Vorinstanz das Honorar gekürzt hat und welche Aufwandsposten davon betroffen sind. Das Berufungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat. Da es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, den Fall deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird das Verteidigerhonorar für das Verfahren vor erster Instanz durch das Berufungsgericht bemessen. Dass der Verteidiger seinen Mandanten drei Mal in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg besucht hat, erscheint angesichts der Vielzahl von Vorwürfen gerechtfertigt und auch die Fahrzeit nach Lenzburg und damit im Zusammenhang stehende Spesen sind zu vergüten. Hingegen kann ein in Basel-Land praktizierender Anwalt, der ein Mandat als amtlicher Verteidiger in Basel-Stadt übernimmt, nach ständiger Praxis keine Wegzeiten für die Fahrt nach Basel, vorliegend zur Staatsanwaltschaft, ins Untersuchungsgefängnis bzw. ins Bässlergut, in Rechnung stellen. Daraus resultiert eine Kürzung des Honorars um 6 Stunden (Je zwei mal 30 Minuten Fahrzeit am 27.12.16, 11.1.17, 12.1.17, 19.1.17, 15.2.17, 1.6.17). Hinzugerechnet wird das Verteidigerhonorar für die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gemäss Protokoll dauerte diese im Beisein der Parteien am 7. August 2018 von 8:17 Uhr bis 11:40 und die Urteilseröffnung am Folgetag von 16:00 bis 16:38 Uhr. Diese 4:01 Stunden sind inklusive Nachbesprechung mit dem Klienten auf 4:30 Stunden aufzurunden, und diese sind zum geltenden Stundensatz von CHF 200.‒ zzgl. MWST zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger ist für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Beträge auf das Urteilsdispositiv verwiesen wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB; Anklagepunkt 13), mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 teilw. i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB] und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in den Anklagepunkten 7, 8, 9, 10 und 11 und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; Art. 106 StPO);
Freispruch in den Anklagepunkten 1, 2 und 6 sowie in Anklagepunkt 3.3 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls;
Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 15 (geringfügiger Diebstahl) zufolge Fehlens des Strafantrags;
Nichteintreten auf Vorwurf des Hausfriedensbruchs in Anklagepunkt 3.1 zufolge Einstellung des Verfahrens;
Verurteilung zu CHF 5‘000.‒ Schadenersatz an C____;
Abweisung der Schadenersatzforderung von [...] (verstorben);
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 13. Dezember 2016,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, 146 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 16 freigesprochen.
Er wird zu CHF 1‘778.20 (zzgl. 5 % Zins seit dem 23. November 2016) an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 100.‒ wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung von CHF 5‘850.‒ (zzgl. 5 % Zins seit dem 23. November 2016) wird abgewiesen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 19‘673.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 9‘800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘100.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 7‘513.85 und ein Auslagenersatz von CHF 348.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 617.15 (8 % auf CHF 3‘902.35 sowie 7,7 % auf CHF 3‘960.30) abzüglich CHF 378.‒ (Zahlung Finanzverwaltung vom 11.1.17) zugesprochen.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 2‘275.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 188.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 189.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).