Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2018.122
URTEIL
vom 10.
Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Carl
Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Kantonale Strafanstalt Zug, Beschuldigter
An der Aa 2, 6300 Zug
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 8. August 2018
betreffend gewerbsmässigen
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Betrug, Urkundenfälschung und
mehrfachen Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 8. August 2018 wurde A____ des gewerbsmässigen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Betrugs, der
Urkundenfälschung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der geringfügigen Sachbeschädigung
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 13. Dezember 2016, sowie zu einer Busse von CHF 400.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Er wurde in den
Anklagepunkten 1, 2 und 6 von sämtlichen Vorwürfen sowie im Anklagepunkt 3.3
vom Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen. Im Anklagepunkt 15 wurde
das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt. Im Anklagepunkt
3.1 wurde auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zufolge Einstellung des
Verfahrens nicht eingetreten. Der Beurteilte wurde zu CHF 5‘000.‒
Schadenersatz an C____ verurteilt. Er wurde weiter zu CHF 1'778.20
Schadenersatz (zzgl. 5 % Zins seit dem 23. November 2016) an D____ verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrage von CHF 100.‒ wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Die Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 5‘850.‒ (zzgl. 5 %
Zins seit dem 23. November 2016) wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung
von [...] (verstorben am 16. Juni 2018) im Betrage von CHF 2‘400.- (AS Ziff. 2)
wurde abgewiesen. Das beschlagnahmte Iphone und ein Paar Schuhe wurden dem Beschuldigten
zurückgegeben, die beiden USB-Sticks bei den Akten behalten. Sämtliche weiteren
beschlagnahmten Gegenstände wurden zu Handen des Rechts eingezogen. Die
beschlagnahmten Vermögenswerte wurden an die Verfahrenskosten angerechnet. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 19‘673.50 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 9‘800.‒ auferlegt. Der Verteidiger wurde aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 6. November 2018 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt,
das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2018 sei teilweise aufzuheben und es
sei der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
von 21 Monaten zu verurteilen (unter Anrechnung der ausgestandenen
strafprozessualen Haft). Es sei auf die Zivilforderung des Privatklägers 3
nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, subeventualiter sei sie auf
den Zivilweg zu verweisen. Es sei die erstinstanzliche Kostenverlegung
aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen
Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu festzusetzen und der
Berufungskläger sei von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu befreien. Es sei der amtlichen
Verteidigung ein Honorar gemäss eingereichter Honoranote zuzüglich der Bemühungen
für die Hauptverhandlung auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge. Die
Berufungsbegründung ist am 31. Januar 2019 erfolgt. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Nichteintreten auf die
Berufung beantragt oder selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. November 2018 die Bestätigung
des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 10. Juli 2019 ist der Berufungskläger befragt worden.
Im Anschluss sind sein Rechtsvertreter sowie der Staatsanwalt zum Vortrag gelangt.
Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Verteidiger seine Anträge dahingehend
abgeändert, dass statt der Zivilforderung von C____ (Privatkläger 3) jene von D____
(Privatkläger 4) bestritten werde (Prot. S. 4). Zudem ist die Berufung in Bezug
auf Anklagepunkt 13 (versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch)
zurückgezogen worden (Prot. S. 5). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen
Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung
legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht mehr Gegenstand
des Berufungsverfahrens sind demnach die Schuldsprüche wegen
mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs in den Anklagepunkten 7, 8, 9, 10 und 11 und jener wegen
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die
dafür ausgesprochene Busse von CHF 400.‒ (ev. 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Aufgrund des Rückzugs der Berufung in der
Hauptverhandlung ist zudem der Schuldspruch betreffend Anklagepunkt 13
(versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) in Rechtskraft
erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Freisprüche in den Anklagepunkten
1, 2 und 6 sowie der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Diebstahls in
Anklagepunkt 3.3, die Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt 15 (geringfügiger
Diebstahl) zufolge Fehlens des Strafantrags, das Nichteintreten auf den Vorwurf
des Hausfriedensbruchs in Anklagepunkt 3.1 zufolge Einstellung des Verfahrens,
die Verurteilung zu CHF 5‘000.‒ Schadenersatz an C____, die Abweisung
der Schadenersatzforderung von [...] sowie die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände.
1.4 Der amtliche Verteidiger verlangt für das
erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung gemäss eingereichter Honorarnote.
Die amtliche Verteidigung kann gegen die Bemessung ihres Honorars selbständig
das Rechtsmittel der Beschwerde ergreifen (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht
eine Partei das erstinstanzliche Urteil (in der Sache) mit Berufung an, fällt
das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens aufgrund der
Rechtsnatur der Berufung als grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art.
408 StPO) dahin. In diesen Fällen sind die Einwände des amtlichen Verteidigers
gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln, sodass das
Dreiergericht auch zur Beurteilung dieser Rüge zuständig ist (BGE 139 IV 199 E.
5.6 S. 205 f.; Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 135 N 15).
2.1
2.1.1 Die
Vorinstanz hat den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 3.1
damit begründet, dass der Beschuldigte bestreite, die Liegenschaft [...]
betreten zu haben, der Sachverhalt jedoch durch die glaubhaften Aussagen von [...]
erstellt sei. Dieser habe zwei Personen beobachtet, welche die Liegenschaft
durch die offenstehende Haustür betreten und dann versucht hätten, in die Wohnung
im zweiten Stock zu gelangen. Der Geschädigte [...] habe bestätigt, zwei
Personen hätten versucht, seine unverschlossene Wohnung zu betreten. Beide Zeugen
hätten in einer Fotowahlkonfrontation den Beschuldigten als dem Täter ähnlich
bezeichnet. Es bestehe daher kein ernsthafter Zweifel daran, dass es sich um
den Beschuldigten gehandelt habe. Dieser habe keinen plausiblen Grund für seine
dortige Anwesenheit nennen können. Dass er auf der Suche nach einem
Massagestudio gewesen sei, erweise sich als reine Schutzbehauptung, da es sich
bei dem betretenen Haus um eine Wohnliegenschaft gehandelt habe. Einzig die
Intervention des Geschädigten habe ihn davon abgehalten, die Wohnung zu
betreten. Sein Vorgehen sei nur durch einen Diebstahlvorsatz zu erklären, und
durch das Öffnen der Wohnungstür sei die Grenze zum Versuchsstadium
überschritten worden.
2.1.2 Der
Berufungskläger wendet sich gegen den erfolgten Schuldspruch wegen versuchten
Diebstahls. Weder sei der Vorsatz erstellt, noch habe der Geschädigte das
Verhalten des Berufungsklägers als verdächtig empfunden. Auch sei sich dieser
nicht sicher gewesen, dass es sich beim Berufungskläger um einen der Verdächtigen
gehandelten habe und habe kein Interesse an einer Bestrafung des Berufungsklägers
signalisiert. Der Berufungskläger habe das Zentrum für Stressregulation Basel
ZSB GmbH aufsuchen wollen, welches sich in der Nähe der betretenen Liegenschaft
befinde. Dass sich Massagepraxen in Wohnliegenschaften befänden, sei keine
Seltenheit. Es habe im Zweifel ein Freispruch zu ergehen.
2.1.3 Es
ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund der gesamten Umstände erstellt
ist, dass der Berufungskläger eine der beiden Personen war, welche sich Zugang
zur Wohnung von [...] verschaffen wollte. Der Berufungsklägers versuchte zudem
unmittelbar danach erneut, sich in einer benachbarten Liegenschaft (Gartenstrasse
59) Zutritt zu unverschlossenen Räumen zu verschaffen (siehe 2.2) und betrat
schliesslich unbefugterweise eine Liegenschaft an der Gartenstrasse 73 (siehe
2.3). Dass Einbruchdiebstähle die bevorzugte Deliktskategorie des
Berufungsklägers darstellen, ergibt sich nicht nur aus den weiteren, teilweise
zugestandenen Fällen im vorliegenden Strafverfahren, sondern auch aus den
einschlägigen Vorstrafen. Soweit der Einwand der Verteidigung, eine
Massagepraxis könne sich durchaus in einem Wohnhaus befinden, dahin geht, der
Berufungskläger habe in der betretenen Liegenschaft nach einer solchen Praxis
gesucht, ist dies lebensfremd. Bereits an den Briefkasten- bzw.
Klingelschildern am Hauseingang lässt sich ablesen, was sich in einem Gebäude
befindet und ein Betreten des Hauses ist für die Suche nach einer Praxis nicht
erforderlich. Dass der Geschädigte im Vorverfahren seinen Strafantrag zurückgezogen
hatte, führte zur Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs. Für den versuchten
Diebstahl, welcher ein Offizialdelikt darstellt, ist dies indes nicht von
Belang. Dass der Berufungskläger versuchte, in eine unverschlossene
Privatwohnung zu gelangen, wurde von der Vorinstanz mit Recht als versuchter
Diebstahl qualifiziert, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
2.2
2.2.1 Bezüglich
des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 3.2 hat die Vorinstanz
ihren Schuldspruch damit begründet, dass der bereits erwähnte Zeuge […] den
Beschuldigten und […] dabei beobachtet habe, wie sie an der [...] die Türklinke
zum Zentrum für Stressregulation heruntergedrückt hätten. Am Diebstahlsvorsatz
bestehe kein Zweifel und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Grenze
zum Versuch überschritten gewesen.
2.2.2 Nach
Ansicht der Verteidigung mangelt es am erforderlichen Vorsatz. Dass man die
Türklinke einer Praxis herunterdrücke um festzustellen, ob diese verschlossen
sei, sei nicht strafbar.
2.2.3 Auch
in diesem Anklagepunkt hat aufgrund der gesamten Umstände ein Schuldspruch zu
erfolgten. Es ist evident, dass die beiden Täter ‒ nachdem sie an der [...]
in flagranti dabei ertappt wurden und ihr Vorhaben abbrechen mussten ‒
zwei Liegenschaften weiter erneut mit dem gleichen Vorgehen versuchten, in fremde
Räumlichkeiten zu gelangen. Da einzig die verschlossene Tür den Berufungskläger
davon abhielt, seinen Diebstahlsvorsatz in die Tat umzusetzen, ist er des
versuchten Diebstahls schuldig zu erklären.
2.3
2.3.1 Bezüglich
des Schuldspruchs wegen Hausfriedensbruchs in Anklagepunkt 3.3 hat die Vorinstanz
in formeller Hinsicht erwogen, dass die geschädigte Wohngenossenschaft erst am
10. April 2017 durch die Staatsanwaltschaft über die Täterschaft informiert
worden sei und die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB erst mit Kenntnisnahme
zu laufen begonnen habe. Der Strafantrag vom 21. April 2017 sei somit
rechtzeitig gestellt worden. Das Stadium des versuchten Diebstahls sei durch
das Betreten des Gebäudes noch nicht erreicht gewesen, jedoch liege
Hausfriedensbruch vor, da sich der Beschuldigte mit Diebstahlsabsicht und somit
gegen den Willen der Liegenschaftsverwaltung im Gebäude befunden habe.
2.3.2 Der
Berufungskläger beantragt, es sei auf die Anklage mangels gültigen Strafantrags
nicht einzutreten, eventualiter habe ein Freispruch zu erfolgen. Es handle sich
um einen Vorfall vom 11. August 2016, womit der Strafantrag vom 21. April 2017
klar verspätet sei. Man hätte einen solchen zunächst auch gegen unbekannt
stellen können, zudem sei der Staatsanwaltschaft die Identität des angeblichen
Täters ja bekannt gewesen. Keine weitere Person aus der [...] (Anklagepunkte
3.1 und 3.2) habe etwas von einem Delikt oder einem Strafantrag wissen wollen,
ausgerechnet aber die Geschädigten in Anklagepunkt 3.3, wo am wenigsten
passiert sei. Auch bei Vorliegen eines gültigen Strafantrags sei der Beschuldigte
freizusprechen, denn er habe sich nicht in Diebstahlsabsicht im Treppenhaus der
Liegenschaft befunden, sondern habe die Massagepraxis besuchen wollen. Die
Polizei habe keine Einbruchswerkzeuge bei ihnen gefunden. Jemand habe die
Haustür geöffnet, und wenn man ins Treppenhaus gelassen werde, brauche man
nicht die Einwilligung sämtlicher Hausbewohner. Mangels Diebstahlsabsicht könne
sich der Berufungskläger auch nicht gegen den Willen der Liegenschaftsverwaltung
im Gebäude befunden haben.
2.3.3 In
formeller Hinsicht kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Es ist zu ergänzen, dass zwar zu einem früheren Zeitpunkt bereits Strafantrag
gegen unbekannt hätte gestellt werden können, die Strafantragsfrist von Art. 31
StGB damit jedoch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu laufen
begonnen hätte (BGE 142 IV 135). Die betroffene Liegenschaft steht im Eigentum
der Wohngenossenschaft [...], deren damaliger Präsident [...] war fraglos zur
Stellung des Strafantrages berechtigt, und dieser erfolgte innert Frist (Akten
S. 466). Auch in materieller Hinsicht sind die Erwägungen des Strafgerichts
nicht zu beanstanden. Es liegt angesichts der vorangegangenen Diebstahlsversuche
in der [...] auf der Hand, dass auch die Liegenschaft mit Hausnummer 73 auf
unverschlossene Wohnungen geprüft werden sollte. Dass weder die Verwaltung noch
irgendein Mieter dem Berufungskläger in Kenntnis dieses Unterfangens Einlass gewährt
hätten, ist offensichtlich, und er ist wegen Hausfriedensbruchs schuldig zu
sprechen.
2.4
2.4.1 In
Anklagepunkt 5 hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschuldigte habe B____
nachweislich einen Kaufvertrag mit falschen Angaben übergeben. Entgegen seinen
Aussagen sei davon auszugehen, dass er den Vertrag selbst aufgesetzt habe.
Dadurch, dass der Beschuldigte neben seiner eigenen Unterschrift jene des
angeblichen Verkäufers hinzugefügt habe, habe er eine unechte Urkunde hergestellt
und sich der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich
des vorgeworfenen Betrugs sei unbestritten, dass der Beschuldigte bei der [...]
resp. deren einzigem Verwaltungsrat B____ ein Darlehen von CHF 15‘000.‒
aufgenommen und dieses in der Folge nie zurückbezahlt habe. B____ habe mehrfach
versucht, die Darlehenssumme einzutreiben, der Beschuldigte sei für ihn aber
nicht mehr erreichbar gewesen. Dies lasse vermuten, dass er beim Abschluss der
Verträge zahlungsunwillig gewesen sei, zumal er sich vor Übergabe des dritten
Darlehens eines gefälschten Kaufvertrags bedient habe. Er habe über seinen Zahlungswillen
und damit über eine innere Tatsache getäuscht. Aufgrund des freundschaftlichen
Verhältnisses zum Beschuldigten habe der Geschädigte auf die Rückzahlung
vertrauen dürfen. Mit der Vorlage des gefälschten Kaufvertrags sei ein ganzes Lügengebäude
errichtet worden und daher die Arglist zu bejahen. Es sei keine
Opfermitverantwortung anzunehmen, da der Geschädigte die Auszahlung des
Darlehens von einem Autokauf abhängig gemacht habe und sich im Falle eines
Rückzahlungsrückstandes die Übertragung des Personenwagens vorbehalten habe.
Das Lügengebäude sei mit jedem Darlehen verfeinert worden, weshalb von mehreren
Tatentschlüssen auszugehen und der Beschuldigte des mehrfachen Betrugs schuldig
zu sprechen sei.
2.4.2 Der
beantragte Freispruch von der Anklage wegen Urkundenfälschung wird von Seiten
des Berufungsklägers nicht begründet. Bezüglich des Schuldspruchs wegen Betrugs
habe dem Berufungskläger weder der Rückzahlungswille gefehlt, noch habe er
arglistig gehandelt. Zudem bestehe eine Opfermitverantwortung, wenn man einem
Erwerbs- und Mittellosen ein Darlehen gebe. Die [...] hätte das Fahrzeug auch
selbst kaufen und danach dem Beschuldigten übertragen können.
2.4.3 Der
Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer vor Berufungsgericht zur bestrittenen
Arglist angemerkt, dass beim Verwenden einer gefälschten Urkunde bzw. dem
Aufbau eines Lügengebäudes immer Arglist vorliege. Zudem habe der Geschädigte
Vorsichtsmassnahmen getroffen, indem er eine kurze Frist zur Rückzahlung des
Darlehens gesetzt und das zu erwerbende Auto als Sicherheit genommen habe.
2.4.4 Die
desolate finanzielle Situation des Berufungsklägers verunmöglichte eine
Rückzahlung der Darlehen auf lange Sicht, weshalb auszuschliessen ist, dass er
vorhatte, die Darlehen jemals zurückzuzahlen. Diese innere Tatsache konnte der
Geschädigte nicht überprüfen. Die Schilderungen des Berufungsklägers zu den
Umständen, unter denen er und der Geschädigte sich kennengelernt hatten (Prot.
Berufungsverhandlung S. 3-4), legt nahe, dass der Geschädigte an einer
sexuellen Beziehung mit dem Berufungskläger interessiert war. Ob es bereits zu
einer solchen gekommen war, kann offen bleiben, erklärt diese Interessenlage doch
in jedem Fall, weshalb der Geschädigte den Geschichten des Berufungsklägers bereitwillig
Glauben schenkte. Gleichwohl war der Geschädigte nicht derart verblendet, dass
er jegliche Vorsichtsmassnahmen unterlassen hätte. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat, wurde nicht nur ein stetig erweitertes
Lügengebäude errichtet, sondern das Sicherheitsdispositiv des Geschädigten,
welches in einem Eigentumsvorbehalt am vermeintlich erworbenen Fahrzeug bestand,
durch eine gefälschte Urkunde ausgehebelt. Es ist der Staatsanwaltschaft
beizupflichten, dass vorliegend sowohl von einem Lügengebäude als auch von
besonderen Machenschaften in Form einer gefälschten Urkunde auszugehen ist,
welche grundsätzlich die Arglist begründen (Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 146 N 103 ff). Das Opfer hat
nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit vermissen lassen, welches eine
Opfermitverantwortung begründen könnte, sondern versuchte sich abzusichern (Maeder/Niggli, a.a.O. N 68 ff.). Im
Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,
und der Berufungskläger ist des mehrfachen Betrugs und der Urkundenfälschung
schuldig zu sprechen.
2.5
2.5.1 In
Anklagepunkt 12 ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, die Täterschaft
des Beschuldigten sei aufgrund der Gesamtheit der Indizien erstellt. Zwar könne
ihm die gesicherte DNA nicht eindeutig zugeordnet werden, und es sei lediglich
festgestellt worden, dass sein rechter Schuh grundsätzlich geeignet sei, die
aufgefundenen Abdrücke zu verursachen. Jedoch sei bei der [...] gleichentags
ebenfalls eingebrochen worden, wobei die gleichen Schuhabdrücke und die DNA des
Beschuldigten sichergestellt worden seien, womit seine Täterschaft auch in
diesem Fall nicht ernsthaft bezweifelt werden könne. Laut Urteil der Vorinstanz
erging ein Schuldspruch gemäss Anklage. Obschon dieser Sachverhaltskomplex im
schriftlichen Urteil unter der Überschrift „Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
zum Nachteil der KM Küchenstudio GmbH (AS Ziff. 12)“ behandelt wurde (Urteil S.
27), beinhaltet der Schuldspruch demnach mehrfache Sachbeschädigung, Diebstahl
und Hausfriedensbruch.
2.5.2 Der
Berufungskläger verlangt einen Freispruch von diesem Anklagepunkt. Die Merkmale
der aufgefundenen Schuhspuren würden als nicht besonders selten bewertet,
weshalb der Berufungskläger im Zweifel von der Anklage wegen Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs freizusprechen sei.
2.5.3 Die
aufgefundenen DNA-Spuren und Schuhspuren alleine vermögen die Täterschaft nicht
rechtsgenüglich zu beweisen. Die Vorinstanz hat jedoch zusätzliche Umstände
herangezogen, nämlich dass gleichentags bei der [...] unter Verwendung
desselben Schuhmodells diverse Türen eingetreten worden seien und dort die DNA
des Beschuldigten sichergestellt worden sei. Dass der Berufungskläger in den
gleichen Tagen weitere Einbrüche begangen und an den anderen Tatorten
DNA-Spuren hinterlassen hat (siehe 2.6), belegt zudem zweifelsfrei, dass er in
dieser Zeit einschlägig aktiv war. Die weiteren Tatorte befanden sich zwar an
der [...] (St. Johann) und in Riehen und somit nicht in der Nähe der [...], der
Berufungskläger hat jedoch bereits mehrere Einbruchdiebstähle im Gundeldingerquartier
verübt (Dornacherstrasse [Anklagepunkt 8], Güterstrasse [Anklagepunkte 9, 10]
und war somit erwiesenermassen auch dort deliktisch tätig. Aufgrund der
Gesamtheit der belastenden Indizien hat die Vorinstanz seine Täterschaft zu
Recht als erstellt betrachtet, und es ergeht Schuldspruch wegen
Sachbeschädigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs.
2.6
2.6.1 Die
Vorinstanz hat zu Anklagepunkt 14 festgehalten, die an der Geldkassette des [...]
aufgefundene DNA-Spur lasse sich dem Beschuldigten zwar nicht zweifelsfrei
zuordnen, jene, welche in den Räumlichkeiten der [...] sichergestellt worden
sei, enthalte jedoch sein DNA-Profil. Zudem hätten an diversen Türen
Schuhabdrücke sichergestellt werden können, welche dem Schuhmodell des Beschuldigten
zugeordnet werden könnten. Sämtliche Geschädigten teilten sich dieselbe
Liegenschaft und die Einbrüche seien am gleichen Wochenende erfolgt, womit der
Beschuldigte zweifellos für sämtliche Einbrüche verantwortlich sei. Es erfolgte
daher Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs.
2.6.2 Die
Verteidigung macht geltend, der angeklagte Sachverhalt sei dem Berufungskläger
nicht nachzuweisen, da die als Hinweis auf seine Täterschaft gewerteten
Schuhabdrücke als nicht besonders selten bewertet worden seien und daher im
Zweifel ein Freispruch erfolgen müsse.
2.6.3 Der
Einwand der Verteidigung vermag keine Zweifel an der Täterschaft zu wecken,
sind die Schuhspuren doch nur von untergeordneter Bedeutung. An einem der
Tatorte wurde das DNA-Profil des Beschuldigten gesichert, womit erstellt ist,
dass er an besagtem Wochenende in die Liegenschaft [...] eingedrungen ist und
für sämtliche dort begangenen Einbruchdiebstähle verantwortlich ist. Es ergeht
daher Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs
2.7
2.7.1 In
Anklagepunkt 16 hat die Vorinstanz einen Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs
und versuchten Diebstahls gefällt. Aufgrund der Aussagen des Zeugen [...] und
der Feststellung des Geschädigten, dass die Lamellen des Fensterladens geöffnet
worden seien, sei erstellt, dass der Beschuldigte das Grundstück betreten und
so einen Hausfriedensbruch begangen habe. Dass der Beschuldigte die Lamellen geöffnet
habe, sei nur so zu verstehen, dass er nach einem offenen Fenster zum Einstieg
ins Gebäude gesucht habe, denn wenn er lediglich das Gebäudeinnere hätte
auskundschaften wollen, so hätte er dies durch die offenstehenden Läden der
weiteren Fenster tun können. Einzig das verschlossene Fenster habe ihn von
einem Diebstahl abgehalten, weshalb ein Versuch vorliege.
2.7.2 Von
Seiten des Berufungsklägers wird ein Freispruch beantragt, da die Schwelle zum
Versuch noch nicht erreicht gewesen sei. Im Winter sei aufgrund der
Aussentemperatur auch gar nicht von einem offenen Fenster auszugehen gewesen.
2.7.3 Was
den Hausfriedensbruch betrifft, ist dieser aufgrund der glaubhaften Aussagen
des Zeugen [...] klar gegeben (Auss. [...]: Akten S. 1247). Der mitbeschuldigte
Jugendliche [...] bestätigte in der Konfrontationseinvernahme vom 12. Januar
2017 in Anwesenheit des Berufungsklägers seine Depositionen vom 14. Dezember
2016, wonach ihm bewusst gewesen sei, dass A____ sich nach möglichen Häusern
umgesehen habe, in welche er hätte einbrechen können. Er bestätigte auch die
Beobachtung [...]s, dass der Berufungskläger das Grundstück am [...] betreten habe
(Akten S. 1249 ff., 1260 ff., 1282 ff.). Demgegenüber sind die Aussagen
des Berufungsklägers, er habe das Haus für ein Fitnesscenter gehalten (Akten
S. 1241), völlig unglaubhaft. Es handelte sich klarerweise um ein
Wohnhaus, und seine Aussagen entsprechen der gleichen Verteidigungstaktik wie jene
in Anklagepunkt 3.1, wo er eine Wohnung mit einem Massagestudio verwechselt
haben will. Es ergeht somit Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs.
Dass der
Berufungskläger zunächst versuchte, durch die Haustür ins Gebäudeinnere zu
gelangen, ist zwar aufgrund des üblichen modus operandi des Berufungsklägers anzunehmen,
im vorliegenden Fall jedoch nicht nachzuweisen. Auch dass er die Fensterläden
geöffnet hat, wurde vom Zeugen [...] nicht beobachtet, sondern wird einzig darauf
gestützt, dass der Geschädigte angab, die Lamellen des Fensterladens seien
geöffnet worden. Dies reicht nicht dazu aus, dem Berufungskläger nachzuweisen,
dass er bereits prüfte, ob er sich durch das Fenster Zutritt zum Haus verschaffen
könnte. Dass er dies bei sich bietender Gelegenheit getan hätte, steht
angesichts der zahlreichen ähnlich gelagerten Sachverhalte ausser Frage, es ist
aber möglich, dass der Zeuge [...] ihn überraschte, ehe er zum Versuch schreiten
konnte. Dies ist auch konsistent mit dem Ergebnis des gegen den jugendlichen
Mittäter [...] geführten Strafverfahrens, welches mangels Nachweises eines
versuchten Diebstahls eingestellt wurde (Akten S. 1562). Die Staatsanwaltschaft
Freiburg, Zweigstelle Lörrach, ging davon aus, dass das Verstellen der Lamellen
einem Blick ins Innere gedient habe und noch nicht dem gewaltsamen Eindringen. Im
Zweifel ergeht daher Freispruch von der Anklage wegen versuchten Diebstahls.
2.8 Bezüglich
des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von B____ hat die Vorinstanz das Vorliegen
von Gewerbsmässigkeit verneint, und mangels Ergreifens eines Rechtsmittels
durch die Staatsanwaltschaft ist der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs nicht
zu verschärfen (Verbot der reformatio in peius). Hingegen geht die Vorinstanz
von gewerbsmässigem Diebstahl aus. Sie erwägt, der Berufungskläger habe in der
Zeitspanne vom 12. November bis 13. Dezember 2016 zwölf (teilweise versuchte)
Einbruchdiebstähle begangen. Die hohe Kadenz und der am legalen Einkommen des
Sozialhilfeempfängers gemessen hohe Deliktsbetrag lasse das Handeln des
Berufungsklägers klar berufsmässig erscheinen, womit Gewerbsmässigkeit gegeben
sei.
Der
Berufungskläger verlangt einen Schuldspruch lediglich wegen mehrfachen
Diebstahls. Sein Verteidiger hat dies in seiner Berufungsbegründung nicht begründet
und spätere Ausführungen dazu vorbehalten, welche jedoch auch anlässlich seines
Plädoyers in der Hauptverhandlung nicht erfolgt sind. Die Gewerbsmässigkeit
ergibt sich denn auch unzweifelhaft aus dem recht hohen Deliktserlös und den
innert kurzer Zeit erfolgten 12 vollendeten und versuchten Einbruchsdiebstählen.
Diese sind als gewerbsmässiger Diebstahl zu qualifizieren.
3.1 Die
Vorinstanz hat bei der Strafzumessung zunächst den gewerbsmässigen Diebstahl
als schwerstes Delikt als Grundlage zur Bildung einer Einsatzstrafe genommen.
Bezüglich des Tatverschuldens wurde festgehalten, die Deliktssumme sei mit rund
CHF 26‘000.‒ zwar nicht extrem hoch ausgefallen, sie sei jedoch innerhalb
nur eines Monats generiert worden. Verschuldenserhöhend wurde berücksichtigt,
dass der Beschuldigte auch in Privatwohnungen eingedrungen sei, worin sich in einem
Fall eine Person aufgehalten habe. Die objektive Tatschwerde wurde im oberen
Bereich des unteren Drittels des bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reichenden
Strafrahmens verortet. In subjektiver Hinsicht wurde erschwerend berücksichtigt,
dass der Beschuldigte weder drogen- noch alkoholabhängig gewesen sei und die
geltend gemachte Spielsucht erst im Verlaufe der Delinquenz entstanden sei,
womit sie als Auslöser ausser Betracht falle. Die Einsatzstrafe wurde unter
Berücksichtigung dieser Komponenten auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe bemessen.
In Anwendung von
Art. 49 Abs. 1 StGB wurde die Einsatzstrafe in einem zweiten Schritt erhöht. Da
die mehrfachen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche Begleitdelikte der
Diebstähle darstellen würden, wurde für diese eine Erhöhung von einem Monat
(Hausfriedensbrüche) bzw. zwei Monate (Sachbeschädigungen) als ausreichend
erachtet. Hingegen wiege das Verschulden beim Betrug insofern schwer, als damit
CHF 15‘000.‒ erbeutet worden seien und es sich beim Geschädigten um
eine Privatperson gehandelt habe. Für den Betrug wurde eine Straferhöhung um
neun Monate vorgenommen, die in diesem Zusammenhang begangene Urkundenfälschung
führte zu einer Straferhöhung von weiteren zwei Monaten. Daraus resultierte
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten. Schliesslich wurde bei
der Strafzumessung die Täterkomponente berücksichtigt und zu Lasten des Beschuldigten
gewertet, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist und nach seiner
Entlassung aus dem Massnahmevollzug im November 2015 bereits im August 2016
weiterdelinquiert hat. Ebenfalls verschuldenserhöhend wurde gewertet, dass der
Abbruch der Massnahme das Resultat seiner permanenten Behandlungsverweigerung
gewesen sei. Strafmindernd wurde berücksichtigt, dass ihm das im Rahmen des
Strafprozesses im Jahre 2011 angefertigte psychiatrische Gutachten eine
dissoziale Persönlichkeit sowie eine rückständige Entwicklung attestiert habe.
Insgesamt würden jedoch die verschuldenserhöhenden Elemente überwiegen, weshalb
die Vor-instanz die Sanktion auf vier Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat.
3.2 Die
Verteidigung wendet gegen die Strafzumessung der Vorinstanz ein, das objektive
Tatverschulden sei erheblich zu relativieren und bereits nach Abzug des
Deliktsbetrags von CHF 15‘000.‒, welcher auf den Betrug entfalle, wirke
sich dies massiv auf die Strafzumessung aus. Er habe bei seinen Taten weder
gefährliche Waffen eingesetzt, noch habe sich in den Wohnungen jemand
aufgehalten. Beim angeblichen Betrug sei die Erleichterung der Tatbegehung
durch die Naivität und den Leichtsinn des Opfers zu berücksichtigen. In
subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht aus
egoistischen und gewinnsüchtigen Motiven, sondern in finanzieller Not gehandelt
habe, welche aufgrund seiner Drogen- und Spielsucht entstanden sei. Die
Täterkomponente sei nicht straferhöhend, sondern strafmindernd zu
berücksichtigen, da der Berufungskläger mit 26 Jahren schon viele Jahre
Freiheitsstrafe „gegen sich“ habe. Er habe eine Persönlichkeitsstörung und
ADHS. Auch seien die Folgen zu berücksichtigen, da er eine Lehre beginnen
sollte. Er habe sich sperren lassen [im Casino, Anm. GS], um nicht nochmals in
diese Situation zu kommen. Beim im Führungsbericht des Strafvollzugs vom 27.
Juni 2019 erwähnten Vorfall habe es sich um ein Missverständnis gehandelt, da
der Berufungskläger davon ausgegangen sei, Gewürze in seine Zelle mitnehmen zu
dürfen (Plädoyer ad acta).
3.3 Der
Staatsanwalt hat in seinem Plädoyer zur Strafzumessung geäussert, dass der
Beschuldigte innert 4 Monaten mehr als CHF 41‘000.‒ erbeutet und bei den
Einbruchdiebstählen einen hohen Gesamtschaden von CHF 8‘630.‒ verursacht
habe. Die Einschleichdiebstähle hätten sich zunehmend zu Einbruchdiebstählen gewandelt,
wobei das Vorgehen stets zielstrebig und hartnäckig gewesen sei. Das Prüfen von
Einstiegsmöglichkeiten am helllichten Tag sei als dreist zu bezeichnen. Es sei
auch immer wieder Gewalt gegen Sachen angewandt worden, so beim
Herunterschlagen eines Geldwechselautomaten oder dem Aufbrechen von Türen. Es
sei zudem nicht nur in Geschäfte, sondern auch in private Räumlichkeiten
eingebrochen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger
nach seiner Entlassung aus der Massnahme keine Stelle als Gärtner oder
ähnliches gesucht habe. Offensichtlich habe er es bevorzugt, seinen
Lebensunterhalt mit Delikten zu bestreiten. Dass er an einer Spielsucht
gelitten habe, stelle eine unbelegte Schutzbehauptung dar. Während die Hausfriedensbrüche
normale Fälle darstellen würden, habe er durch sein teilweise rabiates Vorgehen
einen recht hohen Sachschaden hinterlassen. Beim Betrug habe der
Berufungskläger perfide agiert, indem er die Vertrautheit eines Freundes
ausgenutzt habe. Ohne die Urkundenfälschung wäre der Betrug wohl im Versuchsstadium
geblieben, weshalb sie nicht lediglich „Beigemüse“ zum Betrug darstelle. Es sei
erheblich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger ein
veritabler Gewohnheitsverbrecher sei, dessen diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung verheerend sei und der sich nicht mit seinen Taten auseinanderzusetzen
scheine. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 4 Jahren erweise sich als angemessen.
3.4 Die
Bildung der Einsatzstrafe durch die Vorinstanz ist methodisch korrekt erfolgt. Der
Einwand der Verteidigung, es sei zu berücksichtigen, dass sich in den Wohnungen
nie jemand aufgehalten habe, entlastet den Berufungskläger nicht, denn durch
sein Vorgehen, tagsüber nach unverschlossenen Wohnungen zu suchen, nahm er die
Konfrontation mit anwesenden oder zurückkehrenden Bewohnern oder aufmerksamen
Nachbarn in Kauf ‒ so kam es zum Zusammentreffen mit dem in der Wohnung
anwesenden [...] (Anklagepunkt 3.1) und dem Nachbarn [...] (Anklagepunkt 16).
Dass sich der Berufungskläger in diesen Situationen entfernte und es nicht auf
eine Eskalation ankommen liess, trifft zu. Eine von ihm ausgehende Eskalation
oder gar Gewaltanwendung hätte sich verschuldensmässig zweifellos deutlich zu
seinen Ungunsten ausgewirkt. Dass es nicht dazu gekommen ist, führt hingegen nicht
zu einer Privilegierung. Es ist der Vorinstanz soweit zuzustimmen, dass nicht
von einer Suchtproblematik auszugehen ist, welche die Delinquenz erklären
könnte. Dies ist allerdings im Rahmen des subjektiven Verschuldens nicht
erschwerend zu berücksichtigen, sondern es liegt lediglich ‒ und dies entgegen
der Annahme der Verteidigung ‒ kein entsprechender Strafminderungsgrund
vor. Dass der Berufungskläger die beurteilten Vermögensdelikte entgegen den
Ausführungen im Plädoyers seines Anwalts sehr wohl aus egoistischen Motiven
begangen hat, mutmasste dann in seiner Replik vor Berufungsgericht gar der
Verteidiger: Sein Mandant habe seine Fehler eigentlich für nichts begangen, nämlich
für Uhren und Kleider (Prot. S. 6). Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die objektive Tatschwere als im oberen Bereich des unteren Drittels
des Strafrahmens liegend bezeichnet hat und unter Berücksichtigung des subjektiven
Tatverschuldens eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als angemessene
Einsatzstrafe bestimmt hat. Die Argumentation, der Verteidigung, wonach der
vorliegende mehrfache Betrug keine Straferhöhung um 9 Monate rechtfertige, da
das Opfer zu leichtgläubig gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht, hat sich der
Geschädigte doch mit einem Eigentumsvorbehalt am vermeintlich erworbenen
Fahrzeug abzusichern versucht. Diese Sicherheitsmassnahme hat der Berufungskläger
jedoch mithilfe einer Urkundenfälschung ausgehebelt. Die Frage der
Opfermitverantwortung wurde denn auch bereits erörtert (siehe 2.4.3) und in
casu verneint. Die Vorinstanz hat das Verschulden bezüglich des mehrfachen
Betrugs einzig aufgrund der Schadenssumme von CHF 15‘000.‒ und aufgrund
des Umstands, dass der Geschädigte eine Privatperson gewesen sei, als schwer
qualifiziert, es ist der Staatsanwaltschaft indes beizupflichten, dass der
Berufungskläger darüber hinausgehend in verwerflicher Weise das
Vertrauensverhältnis und die emotionale Abhängigkeit des Geschädigten für seine
Zwecke genutzt hat. Hinsichtlich der Gewichtung der übrigen Delikte ist
festzuhalten, dass die Straferhöhung um einen Monat für den mehrfachen
Hausfriedensbruch, zwei Monate für die Urkundenfälschung und ebenfalls zwei
Monate für die mehrfache Sachbeschädigung mit Sicherheit nicht zu hoch
ausgefallen ist. Die Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe als die von
der Vorinstanz bemessenen vier Jahre fällt mangels Berufung oder
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft indes ausser Betracht (Verbot der
reformatio in peius).
Nach Ansicht der
Verteidigung wurde die Täterkomponente fälschlicherweise zu Lasten des Berufungsklägers
gewertet. Wenn sie jedoch geltend macht, dieser habe schon viele Jahre
Freiheitsstrafe „gegen sich“, so erschliesst sich dem Gericht nicht, was daraus
für den Berufungskläger abgeleitet werden könnte. Die Vorstrafen (3 Jahre
Freiheitsstrafe mit Urteil vom 18.5.11, 2 Jahre mit Urteil vom 4. Januar 2013,
beides aufgeschoben zugunsten einer Massnahme für jungen Erwachsene) wurden zu
einem grossen Teil wegen gleichgelagerter Delikte und namentlich wegen
gewerbsmässigen Diebstahls ausgesprochen, was in der Strafzumessung klar
negativ zu berücksichtigen ist. Soweit der Verteidiger geltend macht, der
Berufungskläger sollte eine Lehre beginnen können und seinen Traumberuf Gärtner
ausüben, und so sinngemäss dessen Strafempfindlichkeit geltend macht, da eine
lange Freiheitsstrafe ihn in seinem beruflichen Fortkommen bzw. seinem
Berufseinstieg hindern würde, ist festzuhalten, dass er es nach seiner
Entlassung aus dem Strafvollzug unterlassen hat, sich dahingehend zu engagieren
und stattdessen weiterdelinquiert hat. Auch hat er in der Hauptverhandlung
entgegen dem Plädoyer seines Verteidigers angekündigt, nicht als Gärtner,
sondern im Restaurant seines Onkels in Marrakesch in der Küche arbeiten zu
wollen (Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Seine berufliche Zukunft und die
Verbindlichkeit dieser Absichtserklärungen erscheinen somit zumindest fraglich.
Was schliesslich den Einwand der Verteidigung anbetrifft, der im
Führungsbericht des Strafvollzugs erwähnte Vorfall beruhe auf einem
Missverständnis, wird geflissentlich ausgeblendet, dass dieser geringfügige
Verstoss gegen die Regeln im Strafvollzug weder der einzige noch der
gravierendste aktenkundige Vorfall war. Der Berufungskläger wurde zweimal
disziplinarisch sanktioniert, da er mehrfach positiv auf THC und Kokain
getestet worden war und eine tätliche Auseinandersetzung mit einem
Mitgefangenen geführt hatte. Unmittelbar vor der Berufungsverhandlung wurde sein
Bruder dabei erwischt, wie er versuchte, Cannabis in die Strafanstalt zu
transportieren. Weiter liegen Berichte zur Arbeitsverweigerung vor, weshalb das
Verhalten im Strafvollzug zusammenfassend klar negativ zu werten ist.
Die
Berücksichtigung der Täterkomponente mit einer Straferhöhung von vier Monaten erweist
sich aufgrund sämtlicher Umstände und insbesondere der Vorstrafen als gerechtfertigt.
3.5 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren
zu verurteilen.
Nachdem in der
Berufungsbegründung noch die Verurteilung zu Schadenersatz an C____ angefochten
worden war, erläuterte der Verteidiger in der Berufungsverhandlung, dass es
sich dabei um eine Verwechslung handle. Angefochten werde stattdessen die
Verurteilung zu Schadenersatz an D____. Dieser habe seine Forderung erst nach
Ablauf der ihm gesetzten Frist geltend gemacht. Es handle sich dabei zwar nicht
um eine gesetzliche Frist, aber auch von Behörden gesetzte Fristen seien
einzuhalten.
Die Vorinstanz
hat sich bereits mit diesem Einwand befasst. Sie kam zum Schluss, es handle
sich bei der von der Staatsanwaltschaft gesetzten Frist nicht um eine
gesetzliche, weshalb deren Nichteinhaltung keine Rechtswirkung nach sich ziehe.
Vielmehr sei gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO eine Konstituierung als Privatkläger
bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich. Dieses sei erst am 20. Dezember
2017 abgeschlossen worden, womit die am 9. Oktober 2017 eingegebene
Zivilforderung nicht verspätet erfolgt sei. Der Argumentation der Vorinstanz
ist vollumfänglich beizupflichten und einzig zu ergänzen, dass es sich beim
Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. September 2017, mit welchem die
besagte Frist gesetzt wurde, nicht um den Abschluss des Vorverfahrens, sondern
lediglich um die Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung handelte (Akten
S. 1350). Der eigentliche Abschluss des Vorverfahrens fand mit der Überweisung
der Anklage ans Strafgericht und damit am 20. Dezember 2017 statt. In der
Sache ist die Forderung zu Recht nicht bestritten und der Berufungskläger
wird zu CHF 1‘778.20 (zzgl. Zins von 5% seit dem 23. November 2016) an D____
verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 100.‒ (nicht belegte Auslagen für
den ausgetauschten Zylinderkopf) wird auf den Zivilweg verwiesen. Die
Genugtuungsforderung von CHF 5‘850.‒ (zzgl. Zins von 5% seit dem 23. November
2016) wird abgewiesen.
5.1 Mit
Berufungserklärung vom 6. November 2018 hat der amtliche Verteidiger beantragt,
es sei ihm ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote zuzüglich der
Bemühungen für die Hauptverhandlung auszurichten. Nachdem dieser Punkt in der
Berufungsbegründung nicht mehr erwähnt wurde, führte der Verteidiger anlässlich
seines Plädoyers in der Berufungsverhandlung aus, dass er damit die Kürzung
seines Honorars durch die Vorinstanz anficht. Die Kürzung sei nicht schriftlich
begründet worden. Es sei anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung kritisiert
worden, eine Besprechung mit seinem Mandanten in Lenzburg sei ohne erkennbaren
Grund erfolgt. Wenn ihn ein Klient dauernd anrufe, dürfe er diesen jedoch
besuchen, und wenn das Verfahren monatelang liegen bleibe, sei ein Gespräch
zwecks Besprechung des weiteren Vorgehens vertretbar.
5.2 Art.
29 Abs. 2 BV begründet einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser beinhaltet
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss
jedenfalls kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Grundsätzlich ist ein
Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen
Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und
die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat
(vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BGer 1B_767/2012 vom 23. Januar 2013 E.
2.2; Stohner, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 81 StPO N 9).
5.3 Aus
der dem Strafgericht eingereichten Honorarnote, welche sich auf CHF 8‘428.45
beläuft und das Honorar für die Hauptverhandlung noch nicht beinhaltet und dem
zugesprochenen Verteidigerhonorar von gesamthaft CHF 7‘465.25 ergibt sich eine
deutliche Differenz. Die offensichtlich erfolgte Kürzung ist aber weder im
Urteilsdispositiv vermerkt, noch wurde sie schriftlich begründet. Auch wurde
dem Anwalt bezüglich der vorgenommenen Kürzungen gemäss Verhandlungsprotokoll
das rechtliche Gehör nicht gewährt.
5.4 Mangels
Begründung kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Vorinstanz
das Honorar gekürzt hat und welche Aufwandsposten davon betroffen sind. Das
Berufungsgericht kann daher nicht überprüfen, ob die Vorinstanz Recht verletzt
hat. Da es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, den Fall
deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird das Verteidigerhonorar für das
Verfahren vor erster Instanz durch das Berufungsgericht bemessen. Dass der
Verteidiger seinen Mandanten drei Mal in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg
besucht hat, erscheint angesichts der Vielzahl von Vorwürfen gerechtfertigt und
auch die Fahrzeit nach Lenzburg und damit im Zusammenhang stehende Spesen sind
zu vergüten. Hingegen kann ein in Basel-Land praktizierender Anwalt, der ein
Mandat als amtlicher Verteidiger in Basel-Stadt übernimmt, nach ständiger
Praxis keine Wegzeiten für die Fahrt nach Basel, vorliegend zur
Staatsanwaltschaft, ins Untersuchungsgefängnis bzw. ins Bässlergut, in Rechnung
stellen. Daraus resultiert eine Kürzung des Honorars um 6 Stunden (Je zwei mal
30 Minuten Fahrzeit am 27.12.16, 11.1.17, 12.1.17, 19.1.17, 15.2.17, 1.6.17). Hinzugerechnet
wird das Verteidigerhonorar für die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gemäss
Protokoll dauerte diese im Beisein der Parteien am 7. August 2018 von 8:17
Uhr bis 11:40 und die Urteilseröffnung am Folgetag von 16:00 bis 16:38 Uhr.
Diese 4:01 Stunden sind inklusive Nachbesprechung mit dem Klienten auf 4:30 Stunden
aufzurunden, und diese sind zum geltenden Stundensatz von CHF 200.‒ zzgl.
MWST zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger ist für das erstinstanzliche
Verfahren aus der Strafgerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Beträge auf
das Urteilsdispositiv verwiesen wird.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 8. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen versuchten
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB; Anklagepunkt
13), mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung [Art. 144 Abs.
1 teilw. i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB] und mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) in den Anklagepunkten 7, 8, 9, 10 und
11 und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Busse von
CHF 400.‒ (ev. 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; Art. 106 StPO);
-
Freispruch in den
Anklagepunkten 1, 2 und 6 sowie in Anklagepunkt 3.3 vom Vorwurf des versuchten
Diebstahls;
-
Einstellung des Verfahrens in
Anklagepunkt 15 (geringfügiger Diebstahl) zufolge Fehlens des Strafantrags;
-
Nichteintreten auf Vorwurf des
Hausfriedensbruchs in Anklagepunkt 3.1 zufolge Einstellung des Verfahrens;
-
Verurteilung zu CHF 5‘000.‒
Schadenersatz an C____;
-
Abweisung der
Schadenersatzforderung von [...] (verstorben);
-
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des
gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Sachbeschädigung, der Urkundenfälschung und des mehrfachen Betrugs schuldig
erklärt. Er wird verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 13. Dezember 2016,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 144 Abs. 1, 146
Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1 sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Er wird von der Anklage wegen versuchten Diebstahls in Anklagepunkt 16
freigesprochen.
Er wird zu CHF 1‘778.20 (zzgl. 5 % Zins seit dem 23.
November 2016) an D____ verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 100.‒ wird
auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung von CHF 5‘850.‒
(zzgl. 5 % Zins seit dem 23. November 2016) wird abgewiesen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 19‘673.50 und eine
Urteilsgebühr von CHF 9‘800.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1‘100.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das erstinstanzliche
Verfahren zu Lasten der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 7‘513.85
und ein Auslagenersatz von CHF 348.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 617.15 (8 % auf CHF 3‘902.35 sowie 7,7 % auf CHF 3‘960.30)
abzüglich CHF 378.‒ (Zahlung Finanzverwaltung vom 11.1.17)
zugesprochen.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 2‘275.‒
und ein Auslagenersatz von CHF 188.90, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 189.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger
kann gegen den Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim
Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona)
erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).