Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
August 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.169
Verfügung vom 29. August 2018
Vollständigkeit des medizinischen
Sachverhalts zum Verfügungszeitpunkt bejaht.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 11. Februar
2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 10). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab sie u.a. orthopädische
Probleme an der Schulter links, an der Halswirbelsäule, Bandscheibenvorfälle,
Kopfschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit an.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a.
Arztbericht Dr. C____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 6. März 2016, IV-Akte 22,
mit beigelegten Berichten u.a. der Radiologie der Klinik für Orthopädie und Chirurgie
am D____ Spital vom 10. sowie 14. Dezember 2015, IV-Akte 22 S. 1 ff. und 8 f.,
Dr. C____ vom 15. Januar 2017, IV-Akte 112) sowie erwerbliche Unterlagen ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten Dr. E____, FMH
Innere Medizin sowie Rheumatologie und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
am 7. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 108).
b) Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 118)
kündige die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer ganzen Rente ab Oktober 2016
sowie einer Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2018 an. Die Beschwerdeführerin
erhob hiergegen am 16. März 2018 (IV-Akte 125) Einwand. Am 29. August 2018
erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 142).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. September 2018 beantragt die
Versicherte sinngemäss, es sei in Abänderung der Verfügung vom 29. August 2018
über Januar 2018 hinaus eine ganze, unbefristete Invalidenrente auszurichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 21.
Januar 2019 eine der Beschwerde nicht beilgelegte ärztliche Stellungnahme vom
26. Juli 2018 (nicht beigeheftete Beschwerdebeilage 4) nach. Die
Beschwerdegegnerin nimmt zu diesem Bericht am 7. Februar 2019 Stellung.
d) Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 werden eine von der
Versicherten selbst verfasste Stellungnahme vom 5. Februar 2019 sowie Arztberichte
eingereicht. Dazu nimmt die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 Stellung.
e) Weitere Arztberichte reicht die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 4. März 2019 ein. Dazu nimmt die Beschwerdegegnerin am 16.
April 2019 Stellung.
f) Weitere Berichte legt die Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 13. Mai 2019 ein, zu welchen die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2019
Stellung nimmt.
g) Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reicht die
Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 20. August 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 (IV-Akte 142) hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ganze Rente ab Oktober 2016
sowie eine Viertelsrente mit Wirkung ab Februar 2018 zugesprochen. Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Abstufung und beantragt, es sei ihr
über Januar 2018 hinaus eine ganze, unbefristete Invalidenrente auszurichten.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die
angefochtene Rentenverfügung auf ein im Auftrag der Beschwerdegegnerin
verfasstes bidzisziplinäres Gutachten (Rheumatologie und Psychiatrie) von Dr. E____
und Dr. F____ vom 7. Dezember 2017 (IV-Akte 108). In der Gesamtmedizinischen
Konsensbeurteilung (IV-Akte 107 S. 72) wird eine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 40% ab Datum der Untersuchung (15. November 2017, vgl.
IV-Akte 107 S. 1) attestiert. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die hier
strittige Viertelsrente in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über
die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per Februar 2018 einsetzen lassen.
Die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Oktober 2016 bis Januar 2018 ist
nicht strittig und nachfolgend nicht weiter zu untersuchen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung (Beschwerde S. 3
Ziff. 6), das bidisziplinäre Gutachten nehme lediglich zu den seit 2013
zunehmenden Rücken-, Nacken- und Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen
Stellung. Es werde zwar eine Hallux-Operation 2007 erwähnt. Die Gutachter
übersähen jedoch, dass die Problematik erneut virulent geworden sei. Zudem
(Beschwerde S. 3 Ziff. 7) leide die Versicherte an einem rezidivierenden
Rektumprolaps. Es sei diesbezüglich mit einem baldigen Eingriff zu rechnen. Im
Verlauf dieses Verfahrens reicht die Versicherte weiter ärztliche Unterlagen
ein, die ihrer Meinung nach belegen, dass das bidisziplinäre Gutachten nicht
das gesamte Krankheitsbild berücksichtige. Das bidisziplinäre Gutachten
überzeuge vor allem bezüglich der Somatik nicht (Beschwerde S. 4 Ziff. 12).
Ob sich die angefochtene Rentenverfügung im strittigen Punkt
(Viertelsrente ab Februar 2018) mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführerin
schützen lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Dr. F____ hat die psychiatrische Seite des bidzisplinären
Gutachtens vom 7. Dezember 2017 beleuchtet (IV-Akte 107 S. 48 ff.). Dr. F____ erhebt
(IV-Akte 107 S. 66) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) als Reaktion auf die
Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkungen, eine anhaltende Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom
narzisstisch-dysthymen Typ (ICD-10 Z73.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt sie eine somatoforme autonome Funktionsstörung des
oberen und unteren Verdauungssystems (ICD-10 F45.31/F45.32) auf.
Zur Wechselwirkung der Diagnosen hält Dr. F____ fest (IV-Akte
107 S. 66), bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Schmerzsymptomatik in
Kombination mit einer affektiven Störung. Hier bestehe eine negative
Wechselwirkung. Die Bewältigung der Schmerzen sei aufgrund der Depression
erschwert und die Schmerzen verstärkten die depressive Symptomatik ihrerseits.
Weiterhin erschwerend kämen die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit
narzisstisch-dysthymen Anteilen hinzu. Es handle sich hier um ein
Strukturdefizit im Sinne einer selbstunsicheren, ängstlichen Persönlichkeitsstruktur
und dem Versuch, durch Perfektionismus und Leistungsbezogenheit die innerseelischen
Defizite zu kompensieren.
Dr. F____ attestiert eine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 40%. Grundsätzlich sei eine leicht- bis mittelgradig
depressive Episode nur mit einer 30%igen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden.
Bei der Explorandin liege aber eine Kombination mit einer Schmerzproblematik
vor. Deswegen kommt die Gutachterin zum Schluss, dass bei der Explorandin eine
40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit für jegliche
Tätigkeit begründet ist (IV-Akte 107 S. 69).
Die Beschwerdeführerin bemängelt die psychiatrische Komponente
des von Dr. F____ bzw. Dr. E____ verfassten Gutachtens nicht. Hinweise dafür,
dass der psychiatrischen Teilbegutachtung die Beweistauglichkeit abzusprechen wäre,
bestehen nicht.
Vielmehr hebt die Versicherte hervor, dass dieses
bidzisiplinäre Gutachten „vor allem bezüglich der Somatik nicht überzeugen kann
(Beschwerde S. 4 Ziff. 12). Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.1.
Dr. E____ hat gemäss seinem rheumatologischen und schmerzmedizinischen
Gutachten (IV-Akte 107 S. 22 ff.) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 107 S. 38) einen Befund an der linken Schulter erhoben (residuelle
Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links [ICD-10; M75] mit leichter
Impingementsymptomatik). Er nennt in der Diagnose auch die diese Schulter
betreffenden Eingriffs- bzw. Untersuchungstermine sowie deren Ergebnisse, und
zwar eine am 7. November 2016 durchgeführte Schulterarthroskopie (mit
partieller Synovektomie, Bizepstenotomie, subacromiale Dekompression und
subacromiale Bursektomie, Acromioplastik, Osteophytenresektion Acromion und
Clavicula, AG-Gelenksresektion) sowie ein Arthro-MRT der linken Schulter am 14.
Dezember 2015 (Befunde: Bizepstendinopathie der langen Bizepssehne bis in den
Anker reichend, kleine Partialruptur der Supraspinatussehne an der Unterfläche,
subacromiales Impingement bei Acromionsporn, intakter Knorpelüberzug, intaktes
anteriores und posteriores Labrum, intakte Rotatorenmanschette).
Sodann führt Dr. E____ unter den Befunden ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit insgesamt 14 Diagnosepunkte auf. Nebst einem (Punkt 1) Widespread
Pain Syndrom/Fibromyalgie leichten Grades (ICD-10: M79.7), einem (Punkt 2) zervikovertebralen
und zervikozephalen Schmerzsyndrom (IGD-10: M54.2, M53.0) und (Punkt 3) einem chronischen
thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) nennt er (Punkt 6) eine
Spreizfuss- und Hallux valgus-Operation links im Jahre 2007 (Metall- und
Schraubenentfernung am Fuss links 2008) sowie (Punkt 10) einen Status nach
Sigma-Resektion bei Rektumprolaps im Jahre 2011.
Dr. E____ hält zu Beginn und Verlauf der medizinisch
begründbaren Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 107 S. 44), im Verlauf des Jahres
2015 und auch früher sei es immer wieder zu Arbeitsausfällen und Reduktionen
aufgrund verschiedener Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates gekommen.
Dominant seien die Nacken- bzw. Schulterbeschwerden sowie die Lendenwirbelsäulenbeschwerden
gewesen. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden im Bereich der linken Schulter
und des Nackens sei die Arbeitsaufgabe am 26. Oktober 2015 erfolgt. Die
damalige Arbeitstätigkeit sei nicht mehr ausführbar gewesen, dies auch gemäss
betreuendem Orthopäden und der Hausärztin. Bei Persistenz der Beschwerden,
insbesondere der linken Schulter und Therapieresistenz sei am 7. November 2016
eine Schulteroperation links durchgeführt worden. Damit habe eine deutliche
Beschwerdelinderung erreicht werden können. Dr. E____ hält fest, es habe weiterhin
keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden können, jedoch sei dies aus bewegungsapparatmedizinischer
Sicht nicht nachvollziehbar.
Dr. E____ erachtet eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit und Verweisungstätigkeit, leicht bis intermittierend mittelschwer,
unter Vermeidung von Traglasten und Tätigkeiten über der Brusthorizontalen über
5 kg links, als zu 100% zurnutbar. Die Belastbarkeit für die rechte
obere Extremität sei nicht eingeschränkt. Dabei sei auf eine Wechselbelastung,
stehend, gehend und sitzend zu achten. Es seien Zwangshaltungen zu vermeiden
und eine freie Positionswahl bzw. die Möglichkeit zu Positionswechseln sei zu gewähren
(IV-Akte 107 S. 44).
Auch die bisherige und angestammte Tätigkeit als Verkäuferin und
auch Sachverkäuferin mit auch administrativer Tätigkeit als Rayonleiterin könne
unter Vermeidung der aufgeführten Belastungen zu 100% ausgeübt werden.
4.2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde auf eine
Stellungnahme von Dr. G____, FMH Rheumatologie, vom 26. Juli 2018 zum
rheumatologischen Teilgutachten (Beilage zur Eingabe vom 21. Januar 2019).
Diese Stellungnahme nimmt Bezug auf den unter den Befunden ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit aufgeführten Diagnosepunkt Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie
leichten Grades (ICD-10: M79.7).
Dr. G____ hält fest, die Versicherte beschreibe „sehr
differenziert“ muskuläre Beschwerden im Nackenbereich bei klinisch
festgestellter Kopfprotraktion mit Hyperkyphose im zervikothorakalen Übergang. Zudem
bestünden interskapuläre Muskelschmerzen, immer wieder auch Dysfunktionen und
symptomatische Fazettengelenke. Diesbezüglich seien 26 Infiltrationen an der
HWS mit jeweils im Schnitt 1,5 Tage Wirkung erfolgt. Im Rahmen der von Dr. G____
durchgeführten Untersuchung beklage die Versicherte vor allem mechanische
cervicovertebrale Nackenschmerzen und Schmerzen in beiden Daumen und dem
Ringfinger der linken Hand. Typische ubiquitäre weichteilrheumatische
Beschwerden würden nicht angegeben. Dr. G____ verneint mit Hinweis auf diese
Darlegungen im Gegensatz zu Dr. E____ das Vorliegen einer Fibromyalgie. Weiter
erwähnt Dr. G____, dass kürzlich eine Operation am Fuss erfolgt sei sowie, dass
sich in der klinischen Untersuchung eine Schwellung im Carpometacarpalgelenk 1
gezeigt habe. Er ist der Meinung (Schreiben vom 26. Juli 2018 a.E.), die
Versicherte leide aktuell an einer ausgeprägten Rhizarthrose. Ferner erwähnt
er, es bestehe das Risiko einer Osteoporose; die Versicherte sei in letzter
Zeit 6 cm kleiner geworden.
Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 7. Februar 2019
eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, sig. Dr. H____,
Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin) vom 4. Februar 2019 ein.
Der RAD hält fest, Dr. G____ erhebe lediglich einen Status betreffend Hände und
Schultern, nicht jedoch einen Ganzkörperstatus, was jedoch Voraussetzung wäre,
um die Frage nach einer Fibromyalgie korrekt beantworten zu können. Mit diesem
Dokument vermag die Beschwerdeführerin somit die von Dr. E____ gestellte
Diagnose einer Fibromyalgie nicht zu widerlegen. Der RAD verweist zudem auf
„ACR Kriterien von 2010“, wonach die Fibromyalgie-Diagnostik-Scores erfüllt
seien. Es besteht kein Anlass, diese medizinische Feststellung des RAD
vorliegend zu hinterfragen. Weiter hält der RAD in Übereinstimmung mit den
Akten fest, dass die von Dr. G____ erhobenen Befunde an den Händen und
Schultern auch im Gutachten von Dr. E____ erhoben worden sind. Ferner verweist
der RAD zutreffend darauf, dass auch die Fingergelenksarthrosen und der
Spring-Finger IV links bereits im Gutachten von Dr. E____ Erwähnung finden.
Schliesslich hat, wie der RAD richtig bemerkt, auch Dr. E____ eine Osteoporoseabklärung
bzw. eine Osteoporoseprophylaxe bei repetitiver Glukokortikoidgabe empfohlen
(IV-Akte 107 S. 44).
Insgesamt bildet der Bericht von Dr. G____ somit kein Indiz, um
Zweifel am Gutachten von Dr. E____ zu wecken.
4.3.
Bereits in der Beschwerde, aber dann auch in dem mit Eingabe vom 5.
Februar 2019 eingelegten Schreiben gleichen Datums weist die Beschwerdeführerin
auf drei Punkte hin, die ihres Erachtens im Gutachten von Dr. E____ (noch)
keine Berücksichtigung gefunden hätten.
4.3.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, es werde im
Gutachten von Dr. E____ zwar eine Hallux-Operation im Jahre 2007 erwähnt. Der
Gutachter übersehe jedoch, dass die Problematik erneut virulent geworden sei.
Im Schreiben vom 5. Februar 2019 legt die Versicherte dar, es treffe nicht zu,
dass erst im März 2018 eine ärztliche Konsultation stattgefunden habe. Die Versicherte
trage schon lange orthopädische Einlagen und könne sicher seit langem keine
längeren Spaziergänge unternehmen. Bei der Hallux-Valgus und
Spreizfussoperation sei wegen vorliegender Arthrose auch das Gelenk versteift
worden. Dies sei der Grund für die lange Nachbehandlungsdauer. Schmerzen
beeinträchtigten das Gehen sehr, da der Fuss anschwelle. Zudem schmerze die
Metallplatte, die operativ noch entfernt werden müsse. Ferner sollte auch am
rechten Fuss eine Hallux-Operation durchgeführt werden (Hallux- Valgus,
Spreizfuss und Versteifung des Gelenkes). Diese Operation stehe aus, da die
Versicherte wegen Arthrose an den Händen nicht an Stöcken gehen könne.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin den
Bericht von Dr. I____, [...], vom 14. Februar 2019 ein. Dr. I____ berichtet von
der endgültigen Beurteilung des linken Fusses nach erfolgter MTP I-Arthrodese
am 21. Juni 2018. Insgesamt gehe es „doch deutlich besser als vor der Operation“.
Allerdings habe die Beschwerdeführerin nun schon bereits seit 2 Jahren immer
wieder rezidivierende Beschwerden. Auch die Metallplatte würde ihr immer noch,
vor allem beim Wetterwechsel, Schmerzen bereiten. Ausserdem habe die
Versicherte grosse Probleme, in Schuhe hineinzukommen, weil das Gelenk nun
nicht mehr beweglich sei. Insgesamt sei die Lebensqualität zwar besser als vor
der Operation, jedoch immer noch deutlich reduziert. Der weitere Verlauf kann nach
Einschätzung von Dr. I____ „derzeit“ noch nicht abgesehen werden
Zu diesen Vorbringen reicht die Beschwerdegegnerin mit Eingabe
vom 16. April 2019 die Stellungnahme des RAD vom 12. April 2019 ein. Der RAD
hält fest, notiert würden zwar die Klagen der Versicherten. Objektive Befunde
würden im Bericht vom 21. Juni 2018 aber nicht angegeben, vielmehr werde von
einem guten Operationsergebnis gesprochen. Auch dieser Bericht von Dr. I____
vom 14. Februar 2019 bildet darum keinen Anlass zu Zweifeln am Gutachten von
Dr. E____.
Auch die weiteren Dokumente zu Beschwerden am Vorderfuss sind
nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. E____ in Frage zu
stellen. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 1. Juli 2019
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. I____ ein, wonach ab 21. Juni 2018 eine
durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2018 (Atteste vom 4. Juli und
12. September 2018) und dann wieder ab 23. Mai bis 21. Juli 2019 (Attest vom
20. Mai 2019) attestiert wird. Es liegt zwischen dem zweiten und dritten Attest
ein Intervall von knapp 8 Monaten. Die ersten beiden Atteste lassen sich in
Einklang mit der Einschätzung des RAD bringen, wonach nach einer
Halluxoperation eine rund 3-monatige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit steht.
Damit lässt sich eine Erhöhung der seit Februar 2018 fliessenden Viertelsrente
nicht begründen.
4.3.2. Die Versicherte verweist darauf, sie leide an einem
rezidivierenden Rektumprolaps. Es sei diesbezüglich mit einem baldigen Eingriff
zu rechnen (Beschwerde S. 3 Ziff. 7).
Im Schreiben vom 5. Februar 2019 verweist die Versicherte auf
einen Bericht vom 24. Januar 2019 des [...] Spitals, Dr. J____. Dr. J____
berichtete vom Ergebnis seiner Nachkontrolle rund zwei Monate nach einem
Eingriff zur Behandlung des Rektumprolaps („lap. ventraler netzverstärkter
Rektopexie nach D'Hoore bei Rezidiv-Rektumprolaps“). Der Versicherten gehe es „nach
der Operation diesbezüglich sehr gut“. Sie beschreibe unter Einnahme von
Metamucil ein- bis zweimal täglich unproblematischen Stuhlgang; ein Prolaps
erfolge nicht mehr, es sei auch kein Pressen erforderlich. Es bestehe keine
Stuhlinkontinenz wenngleich sich die Versicherte bei Stuhldrang noch auf die
Toilette beeilen müsse. Die Versicherte sei nochmals für eine
Beckenbodenphysiotherapie zur Kräftigung der Beckenbodenmuskulatur angemeldet
worden. Auch im Falle eines normalen Heilungsverlaufs werde empfohlen, dass Patienten
nach einer Rektopexie 3 Monate keine Lasten über 5kg heben oder tragen. Im
erlernten Beruf der Versicherten verunmögliche dies eine Arbeitstätigkeit in
dieser Zeit.
In der Stellungnahme vom 12. April 2019 legt der RAD hierzu dar,
die Einschätzung von Dr. J____, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer der
Beckenbodeninsuffizienz (3 Monate nach der Operation) keine Lasten über 5 kg
bewegen dürfe, sei plausibel. Allerdings lasse sich der Beckenboden wieder
auftrainieren und stärken, so dass das Belastungslimit von 5 kg keine dauerhaft
bleibende Einschränkung darstelle. Der RAD hält dazu fest, er habe das im
Gutachten Dr. E____ attestierte Verweisprofil qualitativ angepasst. Ab Januar 2018,
d.h. ab dem Zeitpunkt, seit welchem Beschwerden aufgrund des Rektum-Reprolapses
beklagt worden seien, seien nur noch leichte Tätigkeiten (statt wie bisher auch
intermittierend mittelschwere Tätigkeiten) als zumutbar anzusehen. Für die
Dauer des Heilungsprozesses nach der Operation sei eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit von 100% auch in einer Verweistätigkeit zu berücksichtigen:
100% Arbeitsunfähigkeit vom 14. November 2018 bis 30. November 2018, danach
sollte die Versicherte eine leichte Verweistätigkeit ohne Heben/Tragen über 5
kg, sitzend aus versicherungsmedizinischer Sicht wieder ausführen können.
Auch diese Äusserungen des RAD geben jedoch keinen Anlass, auf
die Verfügung vom 29. August 2018 zurückzukommen. Gegenstand der Prüfung ist im
vorliegenden Verfahren die Feststellung des Sachverhaltes, wie er zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung vom 29. August 2018 vorlag. Hier modifiziert der RAD
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nun aber ganz offensichtlich bezogen auf
einen später gelegenen Zeitpunkt. Ob damit bereits der Grund für eine Revision
der Berentung gesetzt wäre, was eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers voraussetzt, mag hier offen
bleiben. Jedenfalls ist diese Frage nicht vorliegend zu entscheiden, sondern
wird – auf entsprechendes Gesuch der Versicherten - Gegenstand einer
entsprechenden revisionsrechtlichen Abklärung zu bilden haben.
4.3.3. Im Schreiben vom 5. Februar 2019 erwähnt die
Versicherte schliesslich eine ausgeprägte aktivierte Rhizarthrose (Arthrose des
Daumensattelgelenks) mit zusätzlichen Tendosynovitis der abductor pollicis longus
Sehne, rechts (vgl. Bericht Dr. G____ vom 12. Februar 2019, Beilage zur Eingabe
vom 4. März 2019). Auch an der linken Hand seien entsprechende Befunde
symptomatisch. Mit der Eingabe vom 4. März 2019 reicht die Beschwerdeführerin
einen weiteren Bericht von Dr. G____ vom 20. Februar 2019 ein, der sich u.a.
auch zu den Beschwerden an den Fingern äussert.
In der Stellungnahme des RAD vom 12. April 2019 wird hierzu
dargelegt, die Diagnose einer aktivierten Rhizarthrose links sei erstmals von
Dr. G____ am 26. Juli 2018 rapportiert worden, dies einzig basierend auf seiner
augenscheinlichen Beobachtung einer Schwellung im Bereich des Daumensattelgelenkes
links. Dr. G____ sei davon ausgegangen, dass diese Schwellung durch Überlastung
bei Stockentlastung nach der Vorfussoperation rechts vom 21. Juni 2018 getriggert
worden sei. Diesbezüglich habe Dr. G____ Ergotherapie verordnet (vgl. auch
Bericht vom 20. Februar 2019). Der RAD hält fest, dass selbst wenn tatsächlich
radiologisch eine Rhizarthrose vorliegen sollte, diese klinisch nicht zwingendermassen
symptomatisch werde. Selbst wenn es so wäre, so gebe es heute diesbezüglich adäquate
Behandlungsmöglichkeiten, welche bisher von der Versicherten nicht ausgeschöpft
worden seien. Zum anderen dürfte die Versicherte gemäss den Darlegungen des RAD
dennoch gesamthaft betrachtet (d.h. rheumatologisch-psychiatrisch) von
versicherungsmedizinischen Standpunkt aus eine leichte, überwiegend sitzende
Verweistätigkeit (z.B. eine Überwachungstätigkeit ohne manuelle Belastungen) zu
60% (wie gutachterlich abgeklärt) ausüben können, da die psychiatrisch
begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (bei anhaltender Schmerzstörung
und verminderten innerpsychischen Ressourcen aufgrund narzisstisch-dysthymen Persönlichkeitszügen)
die somatisch begründbaren Einschränkungen deutlich überwiege.
Diese Ausführungen des RAD leuchten ein. Entscheidend ist
zudem, dass der Auslöser der Aktivierung einer Rhizarthrose nach Einschätzung
auch des behandelnden Facharztes ein Vorgang Ende Juni 2018 (Hallux-Operation)
war, der zeitlich sehr nahe beim Erlass der Verfügung vom 29. August 2018 lag.
Für dieses Zeitintervall von rund 2 Monaten liesse sich zweifellos keine
beweisrechtlich erhärtete Annahme begründen, dass dieser Schaden am
Daumensattelgelenk dauerhaft wäre, um eine Rentenerhöhung bewirken zu können.
Es ist immerhin nur schon auf Art. 88a Abs. 2 IVV zu verweisen, wonach eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (erst) zu berücksichtigen ist, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Nur schon dieses
zeitliche Element wäre vorliegend nicht erfüllt, um zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung eine Erhöhung der Invalidenrente auszulösen.
Ein der Eingabe vom 13. Mai 2019 beigelegter Arztbericht von
Dr. J____ vom 30. April 2019 diagnostiziert weitere Befunde an den Fingern der
rechten bzw. linken Hand. Die Beschwerdegegnerin legt dazu in der Eingabe vom
7. Juni 2019 zutreffend dar, dass es sich um nach Erlass der Verfügung
aufgetretene Beschwerden handelt. Auch hier gilt es auf den Grundsatz
hinzuweisen, dass vorliegend nur der Sachverhalt der Prüfung zugänglich ist,
wie er sich zur Zeit des Verfügungserlasses am 29. August 2018 präsentiert
hatte.
Die Versicherte bringt nach dem Dargelegten nichts vor, was
Zweifel an der Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens von Dr. F____ bzw.
Dr. E____ nähren könnte. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf
abgestellt.
In arithmetischer Hinsicht wird die für die Berentung ab
Februar 2018 massgebliche Invaliditätsschätzung entsprechen die Einkommensvergleichsmethode
nicht beanstandet. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, von
dieser Schätzung abzugehen.
Zusammenfasend ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: