Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.73
ENTSCHEID
vom 14.
August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
[...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. April 2018
betreffend Anordnung der
erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive DNA-Analyse per WSA-Probe
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung
wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch. Im Anschluss an eine in diesem
Zusammenhang am 13. April 2018 durchgeführte Einvernahme musste sie sich – gestützt
auf einen Befehl der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 – einer erkennungsdienstlichen
Erfassung unterziehen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks Erstellung
eines DNA-Profils abgeben.
Gegen die
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2018 richtet sich die vorliegend
zu beurteilende Beschwerde vom 17. April 2018, mit der beantragt wird, die
streitgegenständliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die abgenommenen
DNA-Proben umgehend zu vernichten sowie allfällige, bereits erfolgte Einträge
in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen. Zudem seien auch die
abgenommenen Fingerabdrücke umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte
Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken umgehend zu löschen.
Darüber hinaus sei die gesamte erkennungsdienstliche Behandlung und Erfassung,
insbesondere die fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin, sowie sich
darauf beziehende schriftliche Dokumentation, umgehend zu löschen. Auch allfällige,
bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken seien umgehend zu
löschen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des
Staates, wobei für den Fall des Unterliegens eventualiter die unentgeltliche,
amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. Die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat der Beschwerde mit Verfügung
vom 19. April 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt, auf das gleichzeitig
gestellte Siegelungsersuchen ist sie mangels Zuständigkeit indes nicht
eingetreten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai
2018 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin
am 17. August 2018 repliziert.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die angeordneten bzw.
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG,
SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen
(Abs. 1). Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe
der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zwecks Aufklärung
eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die
nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil)
muss indes durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141
IV 87 E. 1.3.2).
2.2 Die
erkennungsdienstliche Erfassung, die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw.
die Abnahme des WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils stellen
Zwangsmassnahmen dar. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können solche nur
dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt
(lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen
erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Entscheide über Zwangsmassnahmen
sind zu begründen (AGE BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2,
BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3, BES.2017.162 vom 31. Juli 2018
E. 3.2). Die Anforderungen an die Begründung lassen sich nicht allgemein
festlegen, sondern richten sich nach der konkreten Fallkonstellation (AGE
BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1, BES.2018.148 vom 12. Februar
2019 E. 2.2; Schmid/Jositsch, StPO
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 80 N 4, 6, Art. 199 N 2, Art.
241 N 4, Art. 260 N 10; Weber,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6).
3.1 Aufgrund
der Akten ist erstellt, dass sich am 27. Mai 2017 von ca. 17.30 Uhr bis 17.52
Uhr ein nicht bewilligter Demonstrationszug von ca. 80-100 Personen vom
Dreirosenpark via Horburgstrasse, Riehenring, Riehenringbrücke in Richtung Hochbergstrasse
bewegt hat. Einzelne Teilnehmer waren vermummt oder verdeckten mittels
Transparent ihr Gesicht. Aufgrund gewisser, anlässlich der Demonstration mitgeführter
Transparente (wie „Bässlergut Einreissen“), muss auch als erstellt gelten, dass
die Demonstration in Zusammenhang mit dem Erweiterungsbau des Gefängnisses
„Bässlergut“ stand. Darüber hinaus wurden Rauchpetarden und Knaller gezündet,
die geeignet waren, die Ordnungskräfte zu verletzen. Aufgrund der Kundgebung kam
der öffentliche Verkehr zum Erliegen und der Individualverkehr wurde stark
eingeschränkt.
3.2 Entlang
des Demonstrationszuges kam es an mindestens sechs Liegenschaften zu Sachbeschädigungen
(Farbsprayereien an Häuserfassaden). Die entsprechenden Sachbeschädigungen wurden
entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht erst im Nachhinein durch die
Kantonspolizei „gesucht“. Vielmehr ist bereits im Polizeirapport vom 10.
September 2017 die Rede davon, dass an der Horburgstrasse 4 (wenn es sich dabei
nicht um einen Schreibfehler handelt) während der Demonstration vier neue
Sprayereien haben festgestellt werden können. Auch aus den Einzelrapporten
ergibt sich, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen (bereits) während der
Demonstration durch zwei Polizeibeamte, welche mit einem zivilen
Polizeifahrzeug unterwegs waren, festgestellt worden sind. Darüber hinaus sagte
der Gesamteinsatzleiter der Polizei, C____, in seiner Einvernahme vom 3.
Oktober 2017 aus, dass es im Bereich der Horburgstrasse zu ersten Böllerwürfen
und Sachbeschädigungen aus dem Zug heraus kam und dann im Verlauf der Kundgebung
eine Vielzahl von Böllern gezündet wurden und sich fortschreitende
Sachbeschädigungen ereigneten, weshalb er beschloss, den Demonstrationszug
nunmehr zu stoppen. Im Übrigen berichtet auch die Auskunftsperson D____, dass er
anlässlich der zur Diskussion stehenden Demonstration beobachten konnte, wie Fassaden
versprayt wurden.
3.3
3.3.1 Die
Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser Demonstration ist aufgrund der durch
die Kantonspolizei bzw. den kantonalen Nachrichtendienst im Rahmen der
Kundgebung angefertigten Fotos bzw. durch die aufgrund dieser Fotos erfolgte
Identifikation durch Detektiv-Korporal E____, der die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit einer früheren Strafuntersuchung (F____) als Auskunftsperson
befragte, erstellt.
3.3.2 Wenn
die Verteidigung geltend macht, eine Verurteilung der auf den Fotos
abgebildeten Person wegen Teilnahme an einem Demonstrationszug bzw. wegen
Landfriedensbruchs fusse in Ermangelung anderer Anhaltspunkte auf einer rein
willkürlichen Spekulation, so übersieht sie, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht total vermummt hatte (sie trägt auf den Bildern „bloss“ eine
Baseballmütze und eine Sonnenbrille) und die Person auf den Fotos doch recht
markante Gesichtszüge hat, sodass eine Identifikation per Fotografie durchaus
möglich erscheint. Darüber hinaus ist zur Beurteilung der angewandten Zwangsmassnahmen
auch aufgrund des frühen Verfahrensstadiums (mit der Anordnung der Abnahme des
WSA zwecks Erstellung eines DNA-Profils dürfte das staatsanwaltschaftliche
Untersuchungsverfahren im Sinne von Art. 309 StPO eröffnet worden sein) – „lediglich“
zu prüfen, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine
Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen. Eine diesbezügliche
Gewissheit ist nicht notwendig (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Hug/Scheidegger, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 197 N 5 f.; Weber,
a.a.O., Art. 197 StPO N 6 ff.).
3.4 In
casu durfte die Untersuchungsbehörde das Bestehen eines hinreichenden
Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen, zumal den Tatbestand des
Landfriedensbruchs bereits erfüllt, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung
teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen
Gewalttätigkeiten begangen werden. Als Teilnehmerin gilt jede, die in der Menge
der Zusammenrottung steht, bei der mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten
begangen werden, auch wenn sie solche nicht selbst verübt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 260 N 2 ff.; Fiolka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 10 ff.).
4.1
4.1.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die Zwangsmassnahmen in ihrer Verfügung vom 12.
April 2018 zunächst mit der noch zu erfolgenden Sachverhaltsabklärung (DNA-Spur
am Transparent). In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 wird präzisierend
ausgeführt, dass am zurückgelassenen Transparent eine Spurensicherung
vorgenommen und die gesicherten Spuren ausgewertet wurden. Diese könnten nun
mittels Abgleich mit dem bei der Beschwerdeführerin erhobenen WSA den Verdacht
erhärten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht „nur“ als Beteiligte am
Landfriedensbruch, sondern gar an vorderster Front teilgenommen und das
Transparent mitgetragen hatte.
4.1.2 Es
kann zwar im Rahmen der Strafzumessung durchaus eine Rolle spielen, welche
Funktion der Beschwerdeführerin innerhalb der Gruppierung zukam. Sollte sie mit
dem sichergestellten Transparent effektiv etwas zu tun haben, spricht vieles
dafür, dass ihr die Rolle einer Mitorganisatorin zukam. Indes wusste die
Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt, als die zur Diskussion stehenden Zwangsmassnahmen
verfügt wurden, dass eine Übereinstimmung mittels DNA-Analysen nicht zu erwarten
war, weil in zwei Fällen das Profil nicht erstell- bzw. interpretierbar war und
sich im dritten Fall das Geschlecht des Spurenverursachers aus dem Profil nicht
bestimmen liess. Daraus erhellt, dass aufgrund des WSA in Bezug auf den
konkreten Vorfall vom 27. Mai 2017 keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten
waren und die WSA-Abnahme im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit damit
nicht zur Sachverhaltsabklärung tauglich war und deshalb zu unterbleiben hatte.
4.1.3 Die
erkennungsdienstliche Erfassung dient der Abklärung des Sachverhalts, worunter
insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87
E. 1.3.3 S. 91; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3). Im vorliegenden
Fall wurde die Beschwerdeführerin durch Detektiv-Korporal E____ identifiziert,
sodass kein Anlass bestand, diesbezüglich weitere Massnahmen anzuordnen, zumal
die Beschwerdeführerin – wie noch zu thematisieren sein wird (vgl. E. 4.2.2)
– Handschuhe trug und deshalb zumindest von den abgenommenen Fingerabdrücken für
die Sachverhaltsklärung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten war.
4.2
4.2.1 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die beschuldigte Person über die
Sachverhaltsabklärung hinaus auch dann erkennungsdienstlich erfasst bzw. ein
DNA-Profil über sie erstellt werden, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie in vergangene oder auch künftige Delikte verwickelt
sein könnte. Es muss sich dabei um Delikte von einer gewissen Schwere handeln
(BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3, 1B_185/2017 vom 21. August
2017 E. 3, 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2). Es ist zu berücksichtigen, ob
die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar
2016 E. 3.5). Trifft dies nicht zu, schliesst dies die Erstellung eines
DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien
in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019
und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2, 1B_17/2019 vom 24. April 2019
E. 3.4). Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer
Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch (spezial)präventiv
wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24.
Januar 2014 E. 3.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3; Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 255 N 11).
4.2.2 Die
Beschwerdeführerin nahm an einem sonnigen Frühlingstag (es war maximal 30.7
Grad Celsius warm; vgl. http://www.klimabasel.ch/Daten/mai17.pdf,
zuletzt besucht am 29. August 2019) mit Handschuhen bekleidet
(Bild 2 und 6 der anlässlich der Befragung vom 13. April 2018 vorgelegten Fotografien)
an vorderster Front an einem unbewilligten Demonstrationszug teil, bei welchem
ein verstärktes Transparent mit der Aufschrift „Bässlergut Einreissen“ getragen
worden ist (die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass dieses als Schutz
gegen den Einsatz von Gummi-Schrot gedient hätte) und sich diverse
Farbsprayereien ereigneten. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin
keine bloss zufällig an einer Demonstration teilnehmende Anfängerin ist, sondern
es sich bei ihr vielmehr um eine informierte Teilnehmerin handelt, die offenbar
Beziehungen zur links-autonomen Szene unterhält.
4.2.3 Das
Bundesgericht hat in einem die identische Demonstration und die gleiche Fragestellung
betreffenden Entscheid Folgendes festgehalten (BGer 1B_284/2018 vom 3. Dezember
2018 E. 2.3):
„Der Beschwerdeführer ist vorbestraft. Am 12. November 2008
verurteilte ihn der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt wegen Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr.
30.– und einer Busse von Fr. 450.–. Die Vorstrafe steht im Zusammenhang mit
einer Hausbesetzung. Zwar liegt die Vorstrafe inzwischen zehn Jahre zurück. Da
dem Beschwerdeführer nunmehr wieder eine vergleichbare Straftat in ähnlichem
Umfeld zur Last gelegt wird, spricht die Vorstrafe jedoch nach der zutreffenden
Ansicht der Vor-instanz dafür, dass sich der Beschwerdeführer seither nicht von
der militanten Szene distanziert hat. Dies kann umso weniger angenommen werden,
als er nach dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft bei der Demonstration an deren
Spitze marschiert sein und mit einem Megaphon Ansagen gemacht haben soll. Damit
bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass er in der Vergangenheit in
szenetypische Straftaten verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Verstärkt
wird diese Annahme dadurch, dass sich der Beschwerdeführer, der in [...] wohnt,
einzig für die unbewilligte Demonstration nach Basel begeben haben soll. Zu
berücksichtigen ist sodann sein Alter von bald 40 Jahren. Er ist somit nicht
mehr jung. Dem ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der
Verhältnismässigkeit einer DNA-Analyse Rechnung zu tragen (BGer 1B_111/2015 vom
20. August 2015 E. 3.5 mit Hinweis). Die in Betracht fallenden Straftaten
(insb. Sachbeschädigungen) können nicht mehr als Bagatellen angesehen werden.
Würdigt man dies gesamthaft, ist es bundesrechtlich haltbar, wenn die
Vorinstanz erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bejaht hat, dass der Beschwerdeführer
in andere – auch künftige – Delikte gewisser Schwere verwickelt
sein könnte, und sie deshalb den WSA zwecks DNA-Analyse als verhältnismässig
erachtet hat. Es handelt sich allerdings um einen Grenzfall. In einem solchen
gesteht das Bundesgericht der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum
zu und weicht es nicht leichthin von ihrem Entscheid ab (BGE 115 IV 17 E. 2b S.
20; BGer 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.2)“.
4.2.4 Im
vorliegenden Fall handelt es sich ebenfalls um eine nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr junge Person, die an der Spitze desselben
Demonstrationszugs mitgelaufen ist. Zwar hat sie im Gegensatz zur im erwähnten
Bundesgerichtsentscheid beurteilten Person an einem warmen Frühlingstag
Handschuhe getragen, indes nicht per Megafon Ansagen gemacht. Sie ist weder
vorbestraft noch ist sie aus einer anderen Stadt eigens für die zur Diskussion
stehende Demonstration angereist. Aus letzteren in casu nicht zutreffenden zusätzlichen
Anhaltspunkten und der bundesgerichtlichen Betonung eines Grenzfalls muss für
den vorliegenden Fall geschlossen werden, dass die verbleibenden Indizien
(nicht mehr junge Person, die an der Spitze eines nicht bewilligten Demonstrationszugs
mitläuft und an einem warmen Frühlingstag Handschuhe trägt) zu wenig erheblich bzw.
intensiv sind, um annehmen zu können, die Beschwerdeführerin könnte in
vergangene oder auch künftige Delikte verwickelt sein. Anzumerken bleibt, dass
die von Detektiv-Korporal E____ verfasste Aktennotiz vom 20. Oktober 2017
allenfalls gewisse zusätzliche Rückschlüsse zuliesse, wenn bekannt wäre, was F____
dazumals vorgeworfen worden ist.
5.1 Aus
dem Gesagten folgt, dass die in Art. 197 StPO statuierten Voraussetzungen nicht
erfüllt sind und der WSA der Beschwerdeführerin zu vernichten (Art. 9 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im
Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
(DNA-Profil-Gesetz [SR 363]) und das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen
ist. Darüber hinaus sind auch die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen
Daten zu vernichten.
5.2 Bei
diesem Verfahrensausgang werden keine ordentlichen Kosten erhoben (Art. 428
Abs. 1 StPO) und hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Die von ihrem Vertreter geltend gemachte Entschädigung
erscheint angemessen und ist zu vergüten (Kopien werden praxisgemäss bloss mit
CHF 0.25 pro Stück abgegolten [BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 7.3,
BES.2017.15 vom 10. Mai 2017 E. 2.2]). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Staatsanwaltschaft angewiesen, den WSA der Beschwerdeführerin zu vernichten und
das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil zu löschen. Darüber hinaus sind auch
die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten zu vernichten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘100.– und ein
Auslagenersatz von CHF 35.25, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 241.40,
insgesamt somit CHF 3‘376.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.