Confirmation of deportation detention without oral hearing

AUS.2019.58Verwaltungsgericht04.09.2019Confirmed

Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht, acting through its single judge for immigration coercive measures, reviewed the migration office’s order placing A____, an Albanian national, in deportation detention until 14 September 2019. The judge waived an oral hearing because A____ had waived it in writing and removal was expected shortly. The court found a detention ground based on his felony conviction and held that detention was necessary, proportionate, and compatible with the duty of expedition. The detention order was therefore confirmed, and no court costs were imposed.

Regest

Art. 80 Abs. 3 AIG; waiver of an oral hearing in detention review proceedings. The court may decide without a hearing where removal is likely to be effected within eight days after the detention order and the detained person has given written consent. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG; deportation detention is permissible where the foreign national has been convicted of a felony and detention is required to secure removal proceedings. Detention remains lawful only if proportionate, no milder measure suffices, and the expedited-treatment requirement is observed (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2019.58

URTEIL

vom 4. September 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. September 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, [...] von Albanien, mit Verfügung der Appellationsgerichtspräsidentin DGS.2019.39 vom 2. September 2019 zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen worden ist,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom 3. September 2019 aus der Schweiz weggewiesen und bis 14. September 2019 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Intergrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind – der Beurteilte hat am 3. September 2019 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den Verzicht erklärt, der original albanische Reisepass liegt vor, ein Flug nach Albanien wird innert nützlicher Frist organisiert werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, in Haft genommen werden kann, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),

dass dieser Haftgrund gegeben ist, zumal der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2019 des Verbrechens nach Art. 19 lit. a und b BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und zu einer auf 2 Jahre bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist,

dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten – bandenmässiger Handel mit Heroin unter Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen – keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 14. September 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt:

Schlagwörter

immigration detentiondeportationoral hearing waiverproportionalityexpedited procedurecourt costs