Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7.
August 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder , Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.17
Verfügung vom 4. Januar 2019
Beweiswert von 2 bidisziplinären
neutralen Gutachten bejaht
Tatsachen
I.
a) Gemäss Schadenmeldung UVG vom 15. Februar 2013
(IV-Akte 31.107) hatte die Beschwerdeführerin, als Angestellte der [...] AG
gemäss UVG obligatorisch versichert, am 11. Februar 2013 eine Prellung am
Rücken sowie an den Schultern beidseitig erlitten. Der zuständige
Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gemäss Verfügung vom
20. Januar 2014 (IV-Akte 31.16) verneinte der Unfallversicherer noch bestehende
Unfallfolgen und stellte die Leistungen per 31. Januar 2014 ein.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 4. Oktober
2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Sie gab zu den Behinderungen an, sie
leide nach dem Ereignis im Februar 2013 an Kopfschmerzen, Brechreiz, Rücken-
und Nackenschmerzen, Vergesslichkeit sowie Kraftlosigkeit.
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. Arztbericht Dr.
C____, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 22. Oktober 2013, IV-Akte 4, mit
beigelegten Berichten u.a. der D____klinik vom 7. Mai 2013, IV-Akte 4 S. 12 f.,
des E____spitals [...], [...], vom 9. April 2013, IV-Akte 4 S. 14 f., Arztbericht
Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, vom 13. November 2013,
IV-Akte 7) sowie erwerbliche (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 5. November 3013,
IV-Akte 6, vgl. IK-Auszug per 24. Oktober 2013, IV-Akte 5) Unterlagen ein.
Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 5. Mai 2015 (vgl.
Bericht vom 6. Mai 2015; IV-Akte 41).
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die G____ (G____)
ein polydisziplinäres Gutachten vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 2 ff.).
Nachdem Einwendungen (vgl. Schreiben vom 24. Januar 2017, IV-Akte 66) gegen den
Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 (IV-Akte 63) erhoben worden waren, erstattete
die G____ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten vom 5. September 2017 (IV-Akte
88 S. 2 ff.; Ergänzende Stellungnahme vom 16. Oktober 2018, sig. Dr. H____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, sig. Dr. I____, Ärztliche Leitung, IV-Akte
101):
c) Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2018 (IV-Akte 92)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer befristeten ganzen
Invalidenrente ab Juni 2016 bis April 2017 an. Nachdem am 27. Februar 2018
hiergegen Einwand erhoben worden war (IV-Akte 93; Begründung vom 27. April 2018,
IV-Akte 95), erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 105). Diese Verfügung datiert vom 4. Januar 2019 und wurde
der Beschwerdeführerin mit normaler Post zugestellt (am 25. Januar 2019 wurde
eine zweite gleichlautende Verfügung erlassen, ohne jedoch diese zu ersetzen, vgl.
Beschwerde S. 3 Ziff. 2).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Januar 2019 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 4. Januar 2019 teilweise aufzuheben und
es sei der Beschwerdeführerin ab April 2014 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter wird (verfahrensrechtlich) beantragt, es sei im
vorliegenden Fall ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung des
Gesundheitszustands (sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit)
der Beschwerdeführerin einzuholen. Danach sei nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs über die IV-Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Subeventualiter
beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 4. Januar 2019 teilweise aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 ATSG zu verpflichten, den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin neu abzuklären. Danach sei neu über die Rentenansprüche
ab April 2014 zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 17. April 2019 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 16. Mai 2019 auf eine Duplik.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 20.
August 2019 den Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch B____,
Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 7. August 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
4. Januar 2019 eine befristete ganze Invalidenrente ab Juni 2016 bis April
2017 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine unbefristete ganze
Invalidenrente schon ab April 2014 und sodann über April 2017 hinaus.
Sie bemängelt, die Rentenverfügung beruhe vorab in
psychiatrischer Hinsicht auf einer ungenügenden medizinischen Abklärung. Das psychiatrische
Teilgutachten nicht nur des ursprünglichen polydisziplinären Gutachtens der G____
vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 2 ff.; psychiatrische Beurteilung durch
Teilgutachter Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 57 S. 10
ff.), sondern auch des polydisziplinären Verlaufsgutachtens derselben Stelle
vom 5. September 2017 (IV-Akte 88 S. 2 ff.; Ergänzende Stellungnahme vom 16.
Oktober 2018, sig. Dr. H____, sig. Dr. I____, IV-Akte 101) sei in
entscheidenden Punkten mangelhaft (Beschwerde S. 9 Ziff. 15 sowie detaillierte
Begründung S. 14 ff. Ziff. 24.2 ff.). Auch in weiteren Punkten wird die
Begutachtung bemängelt (Bluthochdruck bzw. hypertensive Herzerkrankung, Beschwerde
S. 13 Ziff. 24.1.). Die Beschwerdegegnerin hält an der Beweistauglichkeit der
durch die G____ durchgeführten Begutachtung bzw. Verlaufsbegutachtung fest.
Ob die Verfügung vom 4. Januar 2019 bzw. die dieser zu Grunde
liegende Sachverhaltsermittlung der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu
prüfen.
2.2.
Die weiteren Begründungselemente der Leistungsverfügung zur
Bemessung des Invaliditätsgrades (gemischte Methode mit Anteil Haushalt von 40%
und Anteil Erwerb von 60%) sowie die eingesetzten Vergleichseinkommen werden
nicht beanstandet. Hinweise, dass die arithmetischen bzw. wirtschaftlichen
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades fehlerhaft sein könnten,
bestehen nach der Aktenlage nicht, sodass hierauf vorliegend nicht näher einzugehen
ist.
3.1.
Das Gutachten der G____ vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 28)
attestiert der Versicherten aus polydisziplinärer Sicht, sie sei für die bisher
ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100% arbeits- und leistungsfähig. Die G____
hält im Gutachten vom 18. März 2016 in zeitlicher Hinsicht zudem fest, dass
die Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch angepasste Tätigkeiten
bisher nie über eine längere Zeitspanne höhergradig eingeschränkt gewesen sei.
Abweichend vom ursprünglichen Gutachten vom 18. März 2016
attestiert das Verlaufsgutachten der G____ vom 5. September 2017 (IV-Akte 88 S.
32 f.) aufgrund „der anamnestischen Angaben, unserer Untersuchungsbefunde, der
vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten“ nach
einer am 29. März 2016 erlittenen Radiusfraktur links bis spätestens 21.
Februar 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit
In Übereinstimmung mit dem ursprünglichen Gutachten attestiert
die G____ im Verlaufsgutachten aber auch seit dem 22. Februar 2017 in sämtlichen
körperlichen leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 88 S. 33).
Kern der Kritik der Versicherten bildet nach dem schon
Dargelegten vorab die psychiatrische Teilbegutachtung in den beiden Gutachten
der G____.
3.2.
Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin zunächst insoweit, als die
Gutachten formal den Anforderungen an die Praxis (BGE 125 V 351) genügen. Sie
nehmen zu geklagten Beschwerden aus somatischer und psychischer Sicht Stellung.
Die Erstellung erfolgte in Kenntnis der umfangreichen Vorakten mit Auszügen der
wichtigsten Vordokumente, eine vollständige Anamnese wurde erhoben sowie eingehende
Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine bzw. Innere Medizin,
Psychiatrie, Orthopädie, und Neurologie durchgeführt. Die an die Gutachter
gestellten Fragen wurden beantwortet. Frühere ärztliche Einschätzungen in den
Bereichen Psychiatrie, Orthopädie Neurologie haben die Gutachter diskutiert und
in ihre Überlegungen mit einbezogen (Gutachten vom 18. März 2016, IV-Akte 57,
S. 16, S. 22-23 und S. 25 sowie Verlaufsgutachten vom 5. September 2017,
IV-Akte 88, S. 17-18, S. 26-27 und S. 31).
Mit Blick auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurden
sodann auch die gemäss höchstrichterlicher Praxis zu prüfenden Standardindikatoren
diskutiert (Gutachten vom 18. März 2016, IV-Akte 57, S. 12-15, und Verlaufsgutachten
vom 5. September 2017, IV-Akte 88, S. 18-20). Die Versicherte rügt, es sei
keine vertiefte Indikatorenprüfung erfolgt (Beschwerde S. 11 Ziff. 21). In der
Replik wird, etwas konkreter, gerügt, es seien bei der Beantwortung der die
Indikatorenprüfung betreffenden Expertenfragen lediglich Fakten aufgelistet
worden (Replik S. 7 f.). Dass diese Faktendarstellung ihrerseits nicht den
gemachten Feststellungen der Gutachter entspricht, wird allerdings auch in der
Replik nicht behauptet. Diese Kritik vermag die Beweiskraft der Gutachten nicht
in Frage zu stellen. Das Gutachten vom 18. März 2016 sowie das Verlaufsgutachten
vom 5. September 2017 beantworten die entsprechend dem Prüfungsrahmen
gestellten Fragen. Sie widerspiegeln die Feststellungen in den übrigen Passagen
beider Gutachten.
In der Replik (S: 8 2. Absatz) wird dargelegt, vergebens suche
man in den psychiatrischen Teilgutachten beider Gutachten vom 5. September 2017
bis vom 18. März 2016 nach einer entsprechenden Prüfung von Komorbiditäten
obwohl die somatischen Gutachter eine ganze Liste von Befunden erhöben. Sinngemäss
wird gerügt, die psychiatrischen Teilgutachter hätten in ihren Teilgutachten
nicht bereits separat eine Indikatorenprüfung vorgenommen. Dies ist jedoch im
Sinne einer Gesamtschau, wie dargelegt, in den beiden polydisziplinären
Gutachten geschehen. Dass jeweils auch noch die psychiatrischen Untergutachten
ihrerseits eine Indikatorenprüfung präsentieren sollten, leuchtet nicht ein.
3.3.
Zu erörtern sind nachfolgend die Vorbringen in der Beschwerdeschrift
sowie, ob diese geeignet sind, den Beweiswert beider Gutachten, insbesondere
des Verlaufsgutachtens für die Zeit ab 22. Februar 2017, in Zweifel zu ziehen.
Einzugehen ist auf diese Vorbringen insoweit, als damit spezifizierte Kritik
bzw. Rügen erhoben werden. Dagegen ist nicht näher einzugehen auf allgemeine
gehaltene kritische Äusserungen an die Adresse der G____ (insbesondere
Beschwerde S. 11 Ziff. 21).
Rügen werden zunächst im Zusammenhang mit dem Ergebnis der
psychiatrischen Begutachtung erhoben.
4.1.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin, die von der G____ gestellte
psychiatrische Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0; vgl.
Verlaufsgutachten vom 5. September 2017, IV-Akte 88 S. 17, Gutachten vom 18.
März 2016, IV-Akte 57 S. 16) sei nur sehr schwer nachzuvollziehen (Beschwerde
S. 15 ff, Ziff. 24. 7 ff.). Der behandelnde Psychiater Dr. F____ diagnostizierte
demgegenüber „mindestens“ eine mittelgradige depressive Episode (vgl. u.a.
Schreiben vom 17. April 2018, IV-Akte 95 S. 3).
Gemäss der psychiatrischen Beurteilung im Verlaufsgutachten
(IV-Akte 88 S. 16 f.) besteht eine leichte depressive Episode, gekennzeichnet
durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit mit Konzentrationsstörungen.
Schlafstörungen und vermindertem Selbstwert. Es bestehe auch eine Antriebsstörung
und eine somatische Beschwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen im
Bewegungsapparat, die die Versicherte in der heutigen Untersuchung (14. August
2017, IV-Akte 14) relativ genau lokalisiert angegeben habe, was eher auf eine
somatische Ursache der Symptomatik hinweise. Der psychiatrische Teilgutachter
hebt hervor, die Versicherte habe das Untersuchungsgespräch gut ausgehalten,
die Anamnese sei gut möglich gewesen und die Versicherte sei durchwegs gleich
konzentriert geblieben.
Im psychopathologischen Status „nach AMDP“ (AMDP steht für
Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) finden
sich auch keine Anzeichen für eine andere als die vom Gutachter vertretene
Diagnose. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar gewesen, wenn auch die Stimmung
depressiv gewesen sei. Die Versicherte habe Schlafstörungen in der Nacht und
erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben und der Antrieb sei herabgesetzt gewesen.
Sie habe wechselnden Appetit, aber ohne Hinweise auf eine deutliche
Appetitstörung mit Gewichtsabnahme, angegeben. Der Selbstwert sei leicht
herabgesetzt, jedoch habe sie zumindest vordergründig durchaus Hoffnung
angegeben, wieder gesund zu werden. Es hätten keine deutlich allumfassend
negativen Zukunftsperspektiven bestanden, auch keine manifesten Schuldgedanken.
Hinweise auf Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge
bestünden keine. Die Versicherte habe etwas müde gewirkt, sei jedoch wach,
bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit, die
Auffassung und das Gedächtnis seien intakt gewesen. Das Denken sei formal
geordnet und inhaltlich hätten keine Wahnideen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen
und Ich-Störungen bestanden. Es habe keine Hinweise auf Suizidalität gegeben.
Im Gutachten der G____ vom 18. März 2016 wird zum Status „nach
AMDP“ (IV-Akte 57 S. 12) festgehalten, anlässlich der Untersuchung (1. Februar
2016, IV-Akte 57 S. 10) sei die Versicherte bereitwillig auf die gestellten
Fragen eingegangen. Die Stimmung sei zwar bedrückt, klagsam, gelegentlich auch
etwas depressiv gewesen, jedoch sei die Psychomotorik lebhaft gewesen. Sie sei
in der Lage gewesen, genaue Angaben über ihren Alltag, über ihre
Lebensumstände, die wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Die
Explorandin habe einen wachen Eindruck gemacht, sie sei bewusstseinsklar gewesen
sowie zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person gut orientiert.
Während der ganzen Untersuchung seien nie Zeichen von Konzentrationsschwäche
aufgetreten, die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt und
das Denken sei nicht eingeengt gewesen. Aus ihren Schilderungen hätten sich keine
Hinweise auf Veränderungen der Stimmung und des Antriebes im Laufe des Tages
ergeben. Die Versicherte habe nicht über einen Lebensüberdruss, Suizidgedanken
oder Suizidphantasien berichtet.
Dass die psychiatrischen Teilgutachter die Versicherte
anlässlich ihrer Untersuchung anders wahrgenommen hatten, als in den Gutachten
festgehalten, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Der Beurteilung sowie
der Statuserhebung sind keine Hinweise auf eine schwerere Erkrankung als die von
den psychiatrischen Gutachtern diagnostizierte leichte depressive Episode zu
entnehmen.
Die Rüge, es sei eine unzutreffende psychiatrische Diagnose
gestellt worden, trifft folglich nicht zu und es besteht kein Grund, der
abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. F____ den Vorzug
gegenüber den neutralen Gutachtern zu geben.
4.2.
Die Versicherte macht geltend (Beschwerde S 12 Ziff. 22), sie sei
seit dem Ereignis vom 11. Februar 2013 ein komplett anderer Mensch geworden, es
sei ein Bruch im Lebenslauf zu verzeichnen. Zwar hätten die somatischen Untersuchungen
bzw. Abklärungen unmittelbar nach dem Unfallereignis keine schwerwiegenden Unfallfolgen
zu Tage gefördert. Jedoch sei eine regelrechte Wesensveränderung eingetreten.
Seit dem Ereignis verhalte sie sich völlig anders. Sie müsse bei alltäglichen
Verrichtungen unterstützt und angehalten werden. Dies sei vorher nie ein Thema
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei während Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern
tätig gewesen und habe den Haushalt für eine bis zu 7-köpfige Familie erledigt.
Sämtliche der fünf Kinder, der Ehemann und weitere Bekannte könnten eine anhaltende
und tiefgreifende Veränderung im Verhalten der Beschwerdeführerin bestätigen. Eine
Fremdanamnese sei nie erfolgt; der Sachverhalt sei weder vertieft fremdanamnestisch
abgeklärt worden, noch sei dies in der Beurteilung berücksichtigt worden.
Unklar bleibt, welche leistungsrelevanten Tatsachen aufgrund einer
angeblich zu Unrecht unterbliebenen Fremdanamnese erhoben werden könnten. Ob
die Beschwerdeführerin sich vor dem Ereignis vom 11. Februar 2013 anders
präsentierte als danach, mag offen bleiben. Die Leistungsanmeldung bei der
Beschwerdegegnerin erfolgte am 4. Oktober 2013 und die Beschwerdegegnerin hält
in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 IVG zutreffend
fest, dass ein Rentenbeginn frühestens im April 2014 in Betracht fiele. Der
Beginn des Wartejahrs, während dessen eine Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40% erfüllt sein müsste, wäre somit auf April 2013
zu verlegen. Wie sich die gesundheitlichen Verhältnisse davor präsentierten,
ist für die hier zu prüfenden Invalidenleistungen gemäss IVG somit nicht von
Bedeutung. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort
Ziff. 1d), sind Kausalitätsüberlegungen, ob das Unfallereignis diesen Zustand
hervorgerufen hat bzw. ob dieser Zustand erst nach dem 11. Februar 2013 überhaupt
eintrat, in der Tat ohne Relevanz.
4.3.
Die Gutachter der G____ beantworten die Expertenfrage nach Diskrepanzen
zwischen geschilderten Symptomen und gezeigten Symptomen und dem gezeigten
Verhalten in der Untersuchungssituation im Verlaufsgutachten (IV-Akte 88 S. 20
f., Ziff. 4.1.10.4 „Konsistenz“) dahingehend, es sei der Versicherten trotz
subjektiv starker Beschwerden nach wie vor möglich, Reisen in die Heimat [...]
zu unternehmen. Sie habe Gedächtnisstörungen mehrfach beklagt und Müdigkeit und
sie habe den Wunsch angegeben, das Gespräch mit dem Gutachter zu beenden oder
eine Pause zu machen. Sie habe aber das ganze Gespräch ohne Pause durchhalten
können und sei stets gleich konzentriert gewesen. Die Anamnese habe gut erhoben
werden können, wenn die Versicherte auch Mühe bei der genauen Angabe von Lebensdaten
gehabt habe. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die lebensgeschichtlichen
Ereignisse in zeitlicher Abfolge richtig angegeben. Da sie viel Hilfe von der
Familie erhalte, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen.
Ebenso erwähnt das Verlaufsgutachten die festgestellte
Diskrepanz bei der Würdigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in
anderen Tätigkeiten (IV-Akte 88 S. 32 Ziff. 6.2). Unverändert zur
Vorbegutachtung im Jahr 2016 seien auch aktuell weder aus
allgemeininternistischer, orthopädischer, neurologischer noch psychiatrischer
Sicht Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Die von der
Versicherten „sehr diffus beklagten Beschwerden am Stamm sowie linker oberer Extremität“
liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keineswegs vollständig
begründen. Die sensomotorische Hemisymptomatik links sei aus neurologischer
Sicht als funktionell anzusehen. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz
zwischen dem Ausmass der angegebenen Beschwerden und deren Auswirkung im Alltag
und den objektivierbaren Befunden. Die aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte
leichte depressive Episode wirke sich ebenfalls nicht einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der allgemeinen körperlichen Konstitution seien
lediglich andauernd schwere Verrichtungen eher ungeeignet und sollten der
Explorandin nicht zugemutet werden.
Die Beschwerdeführerin bemängelt (Beschwerde S. 14 Ziff. 24.2),
die G____ stelle Diskrepanzen fest, ohne dies auf konkrete Fakten zu stützen.
Vielmehr ergebe sich aus dem G____-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin einen
immer gleichen Tagesablauf habe, praktisch nicht mehr aktiv sei und sich
lediglich im familiären Umfeld bewege. Erneut wird bemängelt, es fehle an
fremdanamnestischen Erhebungen. Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin darin,
dass die Darlegungen in der Beschwerde unter Punkt 24.2. sehr allgemein
gehalten sind. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Gutachter sehr wohl
aufgrund seiner eigenen Beobachtungen anlässlich der Untersuchung, aber auch
aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin etwa zu ihren Reisen nach [...],
zum Schluss gelangen durfte, es lägen Diskrepanzen vor. Der am
Verlaufsgutachten beteiligte psychiatrische Gutachter hält dazu in seiner
Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 101) ergänzend fest, bei der Untersuchung
habe sich ergeben, dass die Versicherte, obwohl sie viel Hilfe von der Familie
erhalte, kleinere Einkäufe durchaus selber verrichte. Auch Reisen in die Heimat
[...] seien ihr möglich. Zusammen mit der Familie benutze sie auch die
öffentlichen Verkehrsmittel, wobei es ihr auch zumutbar sei, diese alleine zu benutzen.
4.4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie leide unter einer massiven
Müdigkeit. Sie rügt, dass die G____ jedoch darauf in keiner Weise eingehe
(Beschwerde S. 18 f. Ziff. 27).
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus (Beschwerdeantwort Ziff.
1l), gemäss dem psychiatrischen Verlaufsgutachten sei anlässlich der Untersuchung
vom 14. August 2018 im Rahmen der Erhebung der psychopathologischen Befunde (vgl.
Psychopathologischer Befund nach AMDP, IV-Akte 88 S. 16) einerseits die
Müdigkeit der Beschwerdeführerin erwähnt, andererseits aber auch festgestellt
worden, dass die Versicherte bewusstseinsklar, allseits orientiert und -
abgesehen vom Schluss - während des ganzen Untersuchungsgesprächs gleich
konzentriert gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungen des psychiatrischen
Gutachters trifft der Vorwurf, die G____ habe die Frage der Müdigkeit
vollständig ausgeblendet, nicht zu. Der Gutachter hat die auch bei der
Examination präsentierten Anzeichen von Müdigkeit sowohl registriert als auch
notiert und er hat dabei erwähnt, dass die Versicherte während des Gesprächs
gegähnt habe und dass sie leicht sediert gewirkt habe. Der Experte führt dies
sinngemäss und gut nachvollziehbar darauf zurück, dass die Versicherte nebst
Antidepressiva und Medikamenten zur Behandlung somatischer Beschwerden auch
Beruhigungsmittel einnehme (Ziff. 4.1.3 Psychiatrische Beurteilung, IV-Akte 88
S. 17).
4.5.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, im Rahmen der psychiatrischen (Teil-)Begutachtung
durch die G____ seien keine zusätzlichen Testverfahren durchgeführt
worden, was das Gutachten als mangelhaft erscheinen lasse (Beschwerde, u.a. S.
19 Ziff. 28). Insbesondere mit Blick auf diese Rüge hat sich die
Beschwerdeführerin auf die Äusserungen ihres behandelnden Psychiaters berufen,
der seinerseits ein solches Testverfahren durchgeführt hatte. Dem
psychiatrischen Teilgutachter des Verlaufsgutachtens lag der Bericht von Dr. F____
vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 69 S. 3 ff.) vor, der, wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend darlegt, immerhin insoweit ihre Beachtung fand, als sie sich unter anderem
mit Blick auf diesen Bericht veranlasst gesehen hatte, überhaupt
Verlaufsbegutachtung durchzuführen (vgl. auch Stellungnahme des Regionalen
Ärztlichen Dienstes [RAD], IV-Akte 78 S. 2). Der RAD hatte zugleich empfohlen,
es sei von Dr. F____ nochmals „ein formalisierter Arztbericht“ anzufordern.
Dies geschah mit Bericht vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 83). Nochmals hatte sich Dr.
F____ am 17. April 2018 (IV-Akte 95 S. 3 ff.) geäussert. Auch dieser Bericht
wurde der G____ gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2018
(IV-Akte 99) zugestellt.
Zu den Einschätzungen und auch zur Frage des Testverfahrens hat
sich der am Verlaufsgutachten beteiligte psychiatrische Gutachter in seiner
Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (IV-Akte 101) geäussert. Dort hält er fest,
dass der behandelnde Psychiater zwar weiterhin von der Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode ausgehe. Bereits im psychiatrischen Teilgutachten der G____
unter Abschnitt 4.1.7 (IV-Akte 88 S. 17) habe der psychiatrische Gutachter
dargelegt, warum die Diagnose einer leichten depressiven Episode und nicht
einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt werden könne. Unter Abschnitt
4.1.10.3 (IV-Akte 88 S. 19) sei auch auf eine schlechte Compliance hingewiesen
worden. Auch dies könne auf eine schlechte Konsistenz und mangelnde
Leistungsbereitschaft hinweisen. Unter Abschnitt 4.1.10.4 (IV-Akte 88 S. 20)
habe der psychiatrische Teilgutachter auf einen sekundären Krankheitsgewinn
hingewiesen. Daraus sei abzuleiten, dass die Versicherte als deutlich krank
erscheine, in Wirklichkeit aber gar nicht so krank sei, wenn man die objektiven
Befunde und die täglichen Aktivitäten, die ihr möglich seien, in Betracht ziehe.
Die genaue Exploration der möglichen täglichen Aktivitäten sei eben neben der
objektiven Befunderhebung wichtig, viel wichtiger als die Durchführung von zusätzlichen
Testverfahren, u.a. die Erhebung des Mini-ICF, wie von Dr. F____ praktiziert.
Zu folgen ist dem psychiatrischen Gutachter darin, dass solchen
Testverfahren nach wie vor kein voller Beweiswert zukommt. Hinzuweisen ist auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Testverfahren im Rahmen einer
psychiatrischen Begutachtung höchstens ergänzende Funktion zuerkannt wird,
während die klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung
und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7). Zu folgen ist mit
Blick auf diese Praxis auch dem RAD, der in der Stellungnahme vom 26. Oktober
2018 (IV-Akte 102, sig Dr. K____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,
Zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM) darlegt, der Kritik bezüglich der
Nichtanwendung des MINI-ICF durch den psychiatrischen Gutachter sei zu
entgegnen, dass dieses Instrument in den vom Rechtsvertreter zitierten Leitlinien
der SGPP zwar als geeignetes Instrument zitiert werde, dessen Verwendung aber
nicht „obligat“ (gemeint wohl, nicht unerlässlich) sei.
Zusammenfassend ergibt sich, dass kein Anlass besteht, der Beurteilung
von Dr. F____ als behandelndem Facharzt gegenüber den Einschätzungen
gemäss dem fachpsychiatrischen Teil des Verlaufsgutachtens der G____ den Vorzug
zu geben. Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. F____ in dem mit der
Beschwerde eingereichten weiteren Bericht vom 16. Januar 2019
(Beschwerdebeilage 3) nichts. Die Beschwerdegegnerin hält dazu richtig fest,
dass der behandelnde Psychiater (lediglich) Diagnosen aus früheren Berichten
erneut anführt.
4.6.
Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit den gegen die psychiatrischen
Teilgutachten erhobenen Rügen nicht durch. Diese erweisen sich somit als
beweiskräftig.
Die Beschwerdeführerin erhebt weitere Rügen, die sich gegen die
bidisziplinären Gutachten der G____ als Ganzes richten.
5.1.
Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 28), den
beiden Gutachten der G____ sei keine neuropsychologische Beurteilung zu
entnehmen.
Einleitend zum neurologischen Teil des Verlaufsgutachtens der G____
wird festgehalten (IV-Akte 88 S. 27), im ersten Gutachten der G____ sei die neurologische
Diagnose eines chronischen linksbetonten zervikozephalen Schmerzsyndroms mit unspezifischer
Begleitsymptomatik, bestehend aus Schwindelbeschwerden, Schlafstörungen und
subjektiver Sensibilitätsverminderung über der ganzen linken Körperseite
diagnostiziert worden (Gutachten der G____ vom 18. März 2016, IV-Akte 57 S. 25).
Referiert wird sodann als Unfallereignis, dass die Versicherte am 11. Februar 2013
auf einer Treppe gestürzt sei, wobei es (auch) zu einem Kopfanprall am
Hinterkopf gekommen sei. Jedoch sei das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit
verneint worden, wie auch aus dem Bericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik
des E____spitals [...] vom 22. April 2013 hervorgeht (IV-Akte 4 S. 18).
Hinweise, dass die Beschwerdeführerin sich beim fraglichen
Ereignis vom 11. Februar 2013 eine (milde traumatische) Hirnschädigung mit
einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten hätte zugezogen haben können,
deren Auswirkungen nun Anlass zu neuropsychologischen Abklärungen hätten geben
können, ergeben sich somit nach der Aktenlage nicht. Es bestand bzw. besteht
somit keine Indikation zu einer solchen Abklärung.
5.2.
Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 26), die
Gutachten der G____ berücksichtigten die geschilderten erheblichen Schmerzen
diagnostisch unvollständig. Im Abschnitt „Vorgeschichte zum Gutachten mit
Eckdaten“ des Verlaufsgutachtens (IV-Akte 88 S. 3) wird unter anderem
festgehalten, die Versicherte habe als gesundheitliche Beeinträchtigungen u.a.
Kopfschmerzen, Brechreiz sowie Rücken- und Nackenschmerzen angegeben, sowie
dass ihr Hausarzt in seinem Bericht vom 22. Oktober 2013 (IV-Akte 4) die
Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms nach LWS-Kontusion und ein
posttraumatisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter angegeben habe. Vor
diesem Hintergrund ergibt sich ohne weiteres, was den Anstoss für die
polydisziplinäre Untersuchung (allgemeininternistisch, orthopädisch sowie
neurologisch) gegeben hatte. Auch die Diagnostik unter Ziff. 5.2 (IV-Akte 88 S.
31) erwähnt ein chronisches thorako- und fraglich lumbovertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.6/M54.5) sowie ein chronisches multilokuläres hemikorporelles
Schmerzsyndrom links mit funktioneller sensomotorischer Ausfallssymptomatik
(ICD-10 R52.2).
Die Rüge, die Schmerzen seien von den Gutachtern nosologisch unberücksichtigt
gelassen worden, geht somit fehl.
5.3.
In der Beschwerde (S. 6 Ziff. 8) wird hingewiesen auf die
zusätzliche Diagnose einer therapieresistenten arteriellen Hypertonie
mit hypertensiver Herzkrankheit.
Die Beschwerdeführerin erwähnt jedoch selbst (Beschwerde S. 13
Ziff. 24.1), dass die G____ (Verlaufsgutachten, IV-Akte 88 S. 13) im
Allgemeininternistischen Status einen Blutdruck von 170/120 mmHg, vereinbar mit
einer arteriellen Hypertonie, gemessen habe. Dies wird entsprechend auch in der
Diagnostik des Verlaufsgutachtens (IV-Akte 88 S. 31) notiert (Metabolisches
Syndrom – arterielle Hypertonie, ICD-10: I10). In der Anamnese des Gutachtens
der G____ vom 18. März 2016 wird festgehalten (IV-Akte 57 S. 3, vgl. auch
Verlaufsgutachten, IV-Akte 88 S. 3 f.), die Explorandin sei bei Dr. L____, [...],
in rheumatologischer Behandlung gestanden. Dieser habe Abklärungen wegen
arterieller Hypertonie und Kopfschmerzen veranlasst. Eine organische Ursache
der Hypertonie sei jedoch nicht festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin
führt aus (Beschwerdeantwort Ziff. 1e), aufgrund der Akten seien keine
Komplikationen, d.h. insbesondere keine hypertensive Krise, dokumentiert. Sie
verweist auf den Bericht der [...]praxis [...] vom 20. Februar 2015 (IV-Akte 44
S. 19 ff.). Dieser Bericht hält zwar fest, der Blutdruck sei weiterhin
unbefriedigend eingestellt. Die arterielle Hypertonie habe bei der Versicherten
zu einer hypertensiven Herzkrankheit mit mässiger konzentrischer Hypertrophie
des linken Ventrikels und unspezifischen EKG-Veränderungen geführt. Sekundäre
Formen der arteriellen Hypertonie seien im Rahmen einer Untersuchung im M____spital
im Oktober 2014 aber ausgeschlossen worden.
Insgesamt enthalten die Akten jedoch keinen Hinweis darauf,
dass der Bluthochdruck ein die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
beeinträchtigendes Ausmass eingenommen haben könnte. Folglich bestand auch kein
Anlass, hierzu eingehend Abklärungen zu treffen.
Die Beschwerdegegnerin hat eine befristete ganze Invalidenrente
mit Wirkung ab Juni 2016 bis April 2017 zugesprochen. Der Beginn und die Terminierung
beruhen auf der Einschätzung gemäss dem polydisziplinäres Verlaufsgutachten der
G____ vom 5. September 2017 (IV-Akte 88). Danach bestand nach der am 29. März 2016
erlittenen Radiusfraktur links bis spätestens 21. Februar 2017 für sämtliche
Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Mit der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, es sei auch
für die Zeit ab April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Für den
rentenrelevanten Zeitraum vor der nunmehr anerkannten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ab 29. März 2016 hat nach wie vor die Einschätzung gemäss Gutachten
der G____ vom 18. März 2016 (IV-Akte 57 S. 28) Geltung. Danach war die
Versicherte aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der
vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten vor
dem 29. März 2016 nie über eine längere Zeitspanne höhergradig in der
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.
Gemäss dem Verlaufsgutachten vom 5. September 2017 gilt
wiederum seit dem 22. Februar 2017, in sämtlichen körperlichen leichten
bis mittelschweren Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Gemäss Verfügung vom 4. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin
gestützt auf diese bis 29. März 2016 sowie die ab 22. Februar 2017 massgebliche
Arbeitsfähigkeit für den erwerblichen Teil (60%) einen Invaliditätsgrad von 2.35%
und für den Bereich Haushalt (40%) einen solchen von 2.52%, total somit eine
Invalidität von gerundet 5% ermittelt. In der Beschwerde wird zum
Arithmetischen sowie zur Statusfrage nichts bemerkt. Es besteht kein Hinweis,
dass die Ermittlung des – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrades
fehlerhaft ist. Darauf kann abgestellt werden. Korrekt ist auch, dass die
Beschwerdegegnerin den Beginn und die Terminierung der Invalidenrente in
Anwendung der Vorschrift von Art. 88a Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Beachtung der
dort vorgesehenen Frist von 3 Monaten auf Ende April 2017 verlegt hat. Dem
Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Rente schon ab April 2014
und sodann ab Mai 2017 kann folglich nicht stattgegeben werden.
Zusammenfassend erweist sich der medizinische Zustand der
Beschwerdeführerin als genügend abgeklärt. Ein durch das Gericht anzuordnendes
Obergutachten (vgl. Verfahrensantrag 2 der Beschwerde) ist nicht erforderlich:
Der Antrag 1 der Beschwerde auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2019 und
Zusprache einer ganzen Invalidenrente ist ebenfalls abzuweisen. Ebenso ist der
Antrag 3 der Beschwerde auf Rückweisung der Sache zur Durchführung einer
erneuten medizinischen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin abzuweisen.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung
oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen
diese zu Lasten des Staates
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden
ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem
vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.
Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: